Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 21. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 3 790 500.» Hier entspricht der Streitwert dem ursprünglichen Wert der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Auch in den Beschlüssen des BGH vom 21. Die Kläger hatten mit ihrer Vollstreckungsgegenklage Ansprüche geltend gemacht, die sie den titulierten Forderungen der Beklagten aufrechnungsweise entgegensetzten. Das rechtfertigt eine Festsetzung auf den vollen Wert der ursprünglich erhobenen Klage auch nach deren einseitiger Erledigungserklärung.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 311/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns August 2. der Hausfrau Käthe B| I, Am Bi! Am Bil in in 3, dteyM||^rfmäimische^&^^tellten Johann Bl 4, des Schreinermeisters Lorenz B straße # in EflHBB-G Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen die Kreissparkasse EBBE Straße in vertreten durch die Vorstandsmitglieder Horst VmKBBt Leo HeWHBI und Willi DeflHBBi, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« HHHB - sf? Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Merz, Treier und Dr. Brunotte am 21. Mai 1980 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 3 790 500.» festgesetzt. Gründe : Hier entspricht der Streitwert dem ursprünglichen Wert der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage. Auch in den Beschlüssen des BGH vom 21. April 1961 - V ZR 155/60 - NJW 1961, 1210, vom 10. Oktober 1958 - V ZR 90/58 - LM ZPO § 546 Nr. 31, vom 7. März 1969 - I ZR 22/68 « NJW 1969, 1173 ist offen geblieben, ob das für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehende Interesse des Klägers Uber das Kosteninteresse hinausgehen kann, wenn die Entscheidung, bei einseitiger Erledigungserklärung die Klage abzuweisen, eine Inzidentwirkung enthält. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Kläger hatten mit ihrer Vollstreckungsgegenklage Ansprüche geltend gemacht, die sie den titulierten Forderungen der Beklagten aufrechnungsweise entgegensetzten. Sie hatten deshalb die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig gehalten. Über diese Ansprüche hat das Berufungsgericht sachlich entschieden und entgegen der einseitigen Hauptsacheerledigterklärung der Kläger die Abweisung der Klage als unbegründet bestätigt. Das rechtfertigt eine Festsetzung auf den vollen Wert der ursprünglich erhobenen Klage auch nach deren einseitiger Erledigungserklärung. Braxmaier Merz