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BGH · VIII ZR 311/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 311/75

Zur Frage, ob eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs.4 ZPO) in einer fremden, den Prozeßbeteiligten nicht geläufigen Sprache erst in der Berufungsverhandlung oder am Tag davor bei Gericht vorgelegt werden und einer Partei die zur Überprüfung der beigegebenen Übersetzung beantragte Schriftsatznachfrist (§ 272 a ZPO) versagt wird. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main und im hier interessierenden Zeitraum Tochtergesellschaft des Jugoslawischen Unternehmens kaufte im Jahre 1970 bei einer deutschen Herstellerfirma Ausrüstungsgerät zur Gewinnung von Kies. Das Berufungsgericht ist, nachdem es die Zeugen Bflp und SefllBB vernommen und mit Einverständnis der Parteien von den Zeugen WBP und DeflHIP schriftliche Auskünfte nach § 377 Abs.4 ZPO eingeholt hat, zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an einem wirksamen Vertragsabschluß zwischen den Parteien und deshalb auch an einer wirksamen Vereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt oder eines sonstigen deutschen Gerichts; es hat deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, es fehle an einem Kaufabschluß und deshalb auch an einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien, auf die in kroatisch-serbischer Sprache abgefaßten schriftlichen Erklärungen der Zeugen VflHP und DeflB^. Die schriftliche Äußerung des Zeugen WHI war am Tage vor der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 1975 wurde der Antrag der Klägerin, ihr zur Erklärung auf die schriftlichen Äußerungen der Zeugen und DeBBBM Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts war rechtlich fehlerhaft, denn es wurde der Klägerin nicht im gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt (Art. 103 Abs. 1 GG). erfolgen; denn der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt (§ 370 Abs, 1 ZPO), Dieses Gebot der sofortigen Stellungnahme der Parteien zu dem Beweisergebnis gilt auch, wenn Zeugen nicht vernommen sondern ihre nach § 377 Abs.4 ZPO eingeholten schriftlichen Erklärungen oder wenn sonstige Urkunden als Beweismittel vorgelegt werden. Die Parteien können deshalb in aller Regel nicht Vertagung verlangen, um zu dem Ergebnis einer Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, vielmehr soll sich unmittelbar an die Beweisaufnahme eine "erschöpfende Verhandlung" über das Beweisergebnis anschlieBen (Stein/Jonas aaO). Fehlt es daran, so kann die Versagung einer Vertagung oder einer Schriftsatznachfrist zur Erklärung über schriftliche Bekundungen von Zeugen, die sich zu Kernpunkten des Rechtsstreits geäußert haben, eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs und damit einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 1 GG darstellen (Stein/Jonas aaO). Schriftsatznachfrist verdeutlicht Jedoch, daß die Klägerin, wie sie zur Begründung ihrer Revision geltend macht, sich im damaligen Termin außerstande sah, zu den - für den Prozeßausgang bedeutsamen - Bekundungen der beiden Zeugen in ausreichender Weise sachlich Stellung zu nehmen. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage war die Gewährung einer hinreichend bemessenen Schriftsatzfrist (§ 272 a ZPO) das Mindeste, was die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte und Prozeßchancen erwarten durfte, als sie im Termin vom 7.

Zitierte Normen: § 103 ZPO Art. 103 GG § 370 ZPO Art. 103 GG § 708 ZPO
ÜbersetzungParteischriftlichZeugeZPOTerminKlägerinFrankfurt

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 370 Abs. 1, 377 Abs. 4
Zur Frage, ob eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn schriftliche Erklärungen von Zeugen (§ 377 Abs. 4 ZPO) in einer fremden, den Prozeßbeteiligten nicht geläufigen Sprache erst in der Berufungsverhandlung oder am Tag davor bei Gericht vorgelegt werden und einer Partei die zur Überprüfung der beigegebenen Übersetzung beantragte Schriftsatznachfrist (§ 272 a ZPO) versagt wird.
BGH, Urt. v. 16. Mai 1977 - VIII ZR 311/75 OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
VIII ZR 311/75 URTEIL	Verkündet	am
16. Mal 1977 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma
 Import-Export GmbH in eg Wh vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Rai
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
die Firma FeflBB Export-Import-Handelsvertretungen in	ilBK«,	Postfach	m	JuflHK,	ver-
treten durch ihren Generaldirektor Vinko Pi
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr
 in
2
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Oktober 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.	-
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main und im hier interessierenden Zeitraum Tochtergesellschaft des Jugoslawischen Unternehmens	kaufte
 im Jahre 1970 bei einer deutschen Herstellerfirma Ausrüstungsgerät zur Gewinnung von Kies. Unstreitig war das Gerät für die Filiale von	*n
D^B	bei	Zf^^ bestimmt und wurde dorthin auch
 geliefert. Bei diesem Geschäft war die in Z^^H^ an— sässige Beklagte, ein zugelassenes Außenhandelsunternehmen eingeschaltet.
 
Die Klägerin. die Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen (insgesamt: 238 093,71 DM) verlangt, behauptet, ein Vertrag mit der Beklagten sei dadurch zustandegekommen, daß sie ihr die ,,Pro-Forma-RechnungM vom 27. Februar 1970 übersandt habe, die als Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt a.M. nennt, und daß die Beklagte durch ihr Telex vom 6. März 1970 den Kaufabschluß und damit auch die Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt habe.
Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie habe mit der Klägerin keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Deshalb fehle es auch an einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung.
Das Landgericht Frankfurt hat durch Zwischenurteil die Einrede fehlender Zuständigkeit verworfen. Das Berufungsgericht ist, nachdem es die Zeugen Bflp und SefllBB vernommen und mit Einverständnis der Parteien von den Zeugen WBP und DeflHIP schriftliche Auskünfte nach § 377 Abs. 4 ZPO eingeholt hat, zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an einem wirksamen Vertragsabschluß zwischen den Parteien und deshalb auch an einer wirksamen Vereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt oder eines sonstigen deutschen Gerichts; es hat deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie um Wiederherstellung des landgerichtlichen Zwischenurteils bittet. Die Beklagte war im Revisionsverfahren anwaltlich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I.	Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, es fehle an einem Kaufabschluß und deshalb auch an einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien, auf die in kroatisch-serbischer Sprache abgefaßten schriftlichen Erklärungen der Zeugen VflHP und DeflB^. Die schriftliche Äußerung des Zeugen WHI war am Tage vor der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 1975 eingereicht worden, die Äußerung De^^B^'# wurde im Termin selbst vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten überreicht. Beigegeben war jeweils ein Stück der Übersetzung. Im Termin vom 7. Oktober 1975 wurde der Antrag der Klägerin, ihr zur Erklärung auf die schriftlichen Äußerungen der Zeugen	und	DeBBBM
Schriftsatzfrist zu gewähren, zurückgewiesen und Verkündungstermin auf den 28. Oktober 1975 bestimmt. An diesem Tag erging das angefochtene Urteil.
Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts war rechtlich fehlerhaft, denn es wurde der Klägerin nicht im gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt (Art. 103 Abs. 1 GG).
II.	Dem vorgenannten Verfassungsgebot ist nur dann genügt, wenn der gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE Bd. 7 S. 239, 241; BVerfG in NJW 1957, 17 in NJW 1958, 665 und in NJW 1959, 1315, 1316). Allerdings muß eine Stellungnahme der Parteien zu dem Ergebnis einer vor dem Prozeßgericht erfolgten Beweisaufnähme in aller Regel umgehend
 
erfolgen; denn der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt (§ 370 Abs, 1 ZPO), Dieses Gebot der sofortigen Stellungnahme der Parteien zu dem Beweisergebnis gilt auch, wenn Zeugen nicht vernommen sondern ihre nach § 377 Abs. 4 ZPO eingeholten schriftlichen Erklärungen oder wenn sonstige Urkunden als Beweismittel vorgelegt werden. Der Rechtsstreit soll nämlich "aufgrund des unmittelbar lebendigen Eindrucks der Beweisaufnähme verhandelt und entschieden werden" (Stein/ Jonas ZPO 19. Aufl. § 370 Anm. 11a). Die Parteien können deshalb in aller Regel nicht Vertagung verlangen, um zu dem Ergebnis einer Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, vielmehr soll sich unmittelbar an die Beweisaufnahme eine "erschöpfende Verhandlung" über das Beweisergebnis anschlieBen (Stein/Jonas aaO).
Die Erfüllung dieser Pflicht zur Prozeßförderung setzt indes voraus, daß schon im Termin selbst eine sachliche Stellungnahme zu dem Beweisergebnis überhaupt möglich ist. Fehlt es daran, so kann die Versagung einer Vertagung oder einer Schriftsatznachfrist zur Erklärung über schriftliche Bekundungen von Zeugen, die sich zu Kernpunkten des Rechtsstreits geäußert haben, eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs und damit einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des Art. 103 Abs. 1 GG darstellen (Stein/Jonas aaO).
Nun heißt es allerdings in der Niederschrift über die Berufungsverhandlung, die schriftlichen Erklärungen der beiden Zeugen Vuksan und Desantic seien "zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden". Der in der Niederschrift anschließend mitgeteilte, vom Berufungsgericht abgelehnte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer
 
Schriftsatznachfrist verdeutlicht Jedoch, daß die Klägerin, wie sie zur Begründung ihrer Revision geltend macht, sich im damaligen Termin außerstande sah, zu den - für den Prozeßausgang bedeutsamen - Bekundungen der beiden Zeugen in ausreichender Weise sachlich Stellung zu nehmen. Dies ist verständlich, denn imstreitig war ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter der kroatisch-serbischen Sprache nicht mächtig, er konnte also nicht auf Unstimmigkeiten und Unklarheiten der Übersetzung hinweisen. In sprachlicher Hinsicht sind die Übersetzungen ungewandt, an einigen Stellen mehrdeutig und schwer verständlich.
Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage war die Gewährung einer hinreichend bemessenen Schriftsatzfrist (§ 272 a ZPO) das Mindeste, was die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte und Prozeßchancen erwarten durfte, als sie im Termin vom 7. Oktober 1975 plötzlich mit den schriftlichen Erklärungen der beiden Zeugen VflBP und DeflHMl konfrontiert war. Die Versagung einer Schriftsatzfrist stellt einen Verfahrensfehler dar, auf dem möglicherweise die angefochtene Entscheidung beruht.
III.	Unter Aufhebung des Berufungsurteils war deshalb die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Erst im erneuten
 Berufungsverfahren 1st auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn die Entscheidung hierüber hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Braxmaler
 ClaBen
 Wolf
Merz
 Dr. Brunotte