da dieses Verlangen allein noch nicht den Willen erkennen läßt, daß der Käufer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung un • t erlas sen und dieses Recht auf geben will,, Dezember 1953 bezeich-nete sie es als vollkommen unerklärlich, wieso ein Rauchen und Nageln auftreten könne, da sich diese Erscheinungen nur dann gezeigt hätten, wenn eine "Stellung" von dritter Seite vorgenommen worden seij die Klägerin möge berücksichtigen, daß die Motoren heute von bekanntesten Firmen der deutschen Industrie serienmäßig eingebaut wür- • den und zwar ausschließlich deshalb, weil sie ruhig und erschütterungsfrei arbeiten, was bei anderen Motoren nicht der Pall 6ei- Die Anfechtung hat die Klägerin mit der Behauptung begründet, der für die Beklagte handelnde Angestellte SJPHIB habe bewußt unwahr zugesichert, der Motor sei zu dem Einbau in PKW geeignet, er verursache fast kein Geräusch, Vibrieren oder Rauch» Die Beklagte habe zwischen Typen IK und PK unterschieden, obwohl diese Unterscheidung weder von der Herstellerfirma gemacht worden noch sachlich begründet sei, und habe sie auch darüber getäuscht, daß der Motor für den Einbau in PKW vorgesehen und hierfür erprobt worden sei. Durch den Zeugen habe sie ers'c anläßlich seines Besuches im März 1954 erfahren, daß der Motor von der Herstellerfirma für den Einbau in PKW nicht vorgesehen und auch nicht hierfür erprobt worden sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Bestellung der vier Motoren durch arglistige Täuschung, des Angestellten der Beklagten be- Das Berufungsgericht hat die Täuschungshandlung in folgenden Umständen und Handlungen der Beklagten ge-sehenp Die Beklagte habe Ende Februar 1953 bei den Verhandlungen mit zwei Vertretern der Klägerin in und anschließend auch schriftlich der Klägerin erklärt, die eselmotoren seien für*die Verwendung in Personenkraftwagen geeignet. Bei ihnen komme ein neues Brenäkamerverfahren zur Anwendung, das bewirke, daß der Motor nicht mehr das eigenartige Geräusch habe, das mit "Hämmern11 und "Dieseln" bezeichnet werde» Die Beklagte habe in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 4. ihres Wissens gebe es keinen amerikanischen und englischen PKW, in den der Motor nicht eingebaut werden könnte; die Klägerin könne also ohne Sorge die Diesel-motore mit Ausnahme von kleinen Personenkraftwagen in alle amerikanischen Personenkraftwagen einbauenr Durch weitere Ausführungen habe die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verwendungsmöglichkeit des Motors für Personenkraftwagen durch ausgedehnte Erfahrung und Erprobung erwiesen sei. Dieser Eindruck sei nicht dadurch abgeschwächt worden, daß sie hinzugefügt habe, in Deutschland würden diese Umbauten nicht, durchgeführt, da keine amerikanischen Y/agen von privater Seite gefahren würden, in anderen ländern hätten auch keine Vergleiche gemacht werden können, da die Kenntnisse der Monteure zu unterschiedlich seien und der Zeitaufwand für einzelne Umbauten große Unterschiede aufgewiesen habe. Der mit PK bezeichnte Motor sei nicht für den Einbau in Personenkraftwagen geeignet. 1953 abgegebenen Behauptungen über Erfahrungen mit dem Einbau in die von der Klägerin in ihrer Anfrage Gezeichneten Typen und die Behauptung, der Motor weise kein oder fast kein Dieselgeräusch auf.Die Revision greift diese Feststellungen nur in einzelnen Punkten an. könnte, die Beklagte habe damit das Vorhandensein einer besonderen Konstruktion für die Verwendung der Motore in Personenkraftwagen behauptet» Pas Berufungsgericht hat hierauf allein nicht abgestellt, vielmehr in diesem Zusammenhang dem Umstsnd Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte von sich aus den von der Herstellerfirma mit einem geringeren Gewicht hergestellten Motor als EK-Motcr bezeichnet hat, und vor allem auch den Umstand, daß die Beklagte gerade in Bezug auf die mit der Markierung PK versehenen Motoren auf ein neues Brennkammer-verfahren hingewiesen hat» Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu sehen.- wenn das Berufungsgericht diesen Umständen entnommen hat, die Beklagte habe den leichteren Motor als einen für Personenkraftwagen konstruierten Motor angepriesen» Hierauf kommt es überdies für die Begründetheit der Anfechtung nicht entscheidend an. Penn sie ist schon dadurch begründet, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre Erklärungen bei der Klägerin den Eindruck erweckt hat, die Verwendungsmöglichkeit des Motors für Personenkraftwagen sei durch ausgedehnte Erfahrung und Erprobung erwiesen. April 1953 dahin würdigt, die Beklagte habe gerade hierdurch diesen Eindruck bei der Klägerin verstärkt, so bewegt sich das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Seine Folgerungen sind im Rahmen der dem Tatsachenrichter obliegenden Feststellung des Sachverhalts getroffen und daher von der Revision nur in beschränktem Umfange an greifbar. Pie Revision hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht den Erklärungen der Beklagten einen Sinn beigelegt hat, der mit ihrem Wortlaut unvereinbar sei, oder daß es bei der Auslegung dieser Erklärungen ^wesentliche Umstünde unbeachtet gelassen hat« Wenn die Revision darauf hinweist, die Beklagte habe in dem Schreiben vom 15* April 1953 von irgendwelchen Erfahrungen nicht gesprochen, sondern im Gegenteil durch den Gebrauch der Worte "unseres Wissens" sogar auf den Mangel eigener Erfahrung hingewiesen, so hat sie damit eine Verletzung des § 286 ZPO nicht dargetan. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte eigene Erfahrungen über die Verwendung des Motors in Personenkraftwagen behauptet hat, sondern darauf, daß sie bereits Anfang März 1953 auf eine Erprobung und Bewährung des Motors für den Einbau in Personenkraftwagen hingewiesen und in dem Schreiben vom 15. Es führt hierzu aus, der Zeuge WfPHRhabe nach seiner Aussage der Beklagten keine Angaben des Inhalts gemacht, die Motoren seien für Personenkraftwagen geeignet, und er habe auch nicht gewußt, daß die Beklagte die vier Motoren an die Klägerin für diesen Zweck veräußert habe. Es habe sich auch nichts dafür ergeben, daß der Zeuge Schreiter vor den der Klägerin abgegebenen Erklärungen etwas von dem Einzelfall eines Einbaues eines solchen Motors in einen Personenkraftwagen in Österreich erfahren habe.. in dem Schreiben der Beklagten vom 15» April 1953 abgegebenen Erklärungen nicht decken« falsch seien darin insbesondere die Behauptungen über Erfahrungen mit dem Einbau in von der Klägerin in ihrer Anfrage bezeichnte' Typen. Für die Annahme dieses Zusammenhangs genügt jedoch, daß die Klägerin Umstände dargetan hat, die für ihren Entschluß von Bedeutung sein können, und daß die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts einen Einfluß auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, daß die Täuschung einen Einfluß auf die Entschließung der Klägerin ausgeübt hat (vgl. Hier hatte die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie über Erfahrungen ndt<dem Motor bei.Personenkraftwagen unterrichtet sein wollte, weil sie solche Motoren ebenfalls für*di'esen Zweck haben wollte. Die (Täuschung der Klägerin, daß solche Erfahrungen gemacht seien und sich der Motor hierbei bewährt habe, bildete unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung einen Umstandj der die Klägerin zu dem Kauf bewogen hat. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es angenommen hat, die Klägerin sei zu der Bestellung der vier Motoren im Juli 1953 insbesondere auch durch die den Erklärungen der Beklagten zu entnehmende Behauptung bestimmt worden, der angebotene Motorentyp sei für die Benutzung in schweren Personenkraftwagen praktisch erprobt worden und habe sich als solcher bewährt. a) Es kc’-unt-nicht darauf an., oh der Motor objektiv zu dem Einbau in größere Personenkraftwagen geeignet war» Durch § 125 BGB wird nicht das Vermögen des Getäuschten geschlitzt und nicht darauf abgestellt, sondern es wird die Freiheit seiner Willensentschließung vor Beeinflussun gen durch Täuschungshandlungen geschützt (BGH Urteil vom 4. b) Die arglistige Täuschung wäre auch dann zu bejahen, wenn der Zeuge SjHHB die unrichtigen Behauptungen über die praktische Erprobung und Bewährung des Motors in der Überzeugung abgegeben hätte, daß er auch zur Verwendung in Personenkraftwagen gut geeignet sei. Deshalb ist unerheblich, wenn die Revision geltend macht, der Zeuge npmiiBbe in seiner Aussage vom 25» April 1955 bestätigt, daß sich der Dieselmotor auch für Perso-nenv/agen eignet, wenn das Tellerrad oezw» Kegelrad ausgewechselt werde.Ebenfalls unerheblich ist, daß dieser Zeuge bestätigt hat, der Motor mit dem leichteren Zylinderkopf erscheine für den Einbau in Personenwagen geeignet. Selbst wenn dies die von der Beklagten gewählte Bezeichnung 7K für den leichteren Motor gerechtfertigt hätte, bliebe entscheidend, daß der Zeuge S00HHI vorgetäuscht hat, der Motor sei durch Verwendung als PKW-Motor mehrfach erprobt worden und habe sich bewährt. Die Revision wendet sich mit weiteren Ausführungen dagegen, daß das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen weitere Anhaltspunkte für die Arglist bei Aufstellung der erwähnten Behauptungen entnommen habe. Die Revision macht ferner geltend, die Beklagte habe mit der Klägerin vereinbart, Nachbestellungen sollten nur erfolgen,' wenn der Probemotor den Wünschen der'Klägerin entspreche, und bezieht sich hierfür auf Ausführungen der Beklagten in dem Sohreiben vom 15« April 1953. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach den vorstehenden Ausführungen die Anfechtung begründen, nicht nur Erklärungen abgegeben hat, die dazu dienen sollten, der Klägerin die eigene Erprobung des Motors zu erleichtern. Überdies hat die Klägerin in ihrer Bestellung vom 16» Juli 1955 ausdrücklich erklärt, sie sei immer noch nicht in der Lage, Genaueres über, ihre zukünftigen Aufträge zu sagen; nach der Ankunft der nun bestellten vier Mo tore würde sie der Beklagten ihre Erfahrungen mitteilen können. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie auch diese Bestellung auf Grund der früheren ihr gegebenen Erklärungen vornehme. •5o Die Klägerin hat das Recht, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, nicht dadurch verloren, daß sie sich auf Versuche zur Beseitigung der von ihr gerügten Mängel, eingelassen hat. ständen Kenntnis erhalten hat, die ihr Recht zur Anfechtung begründen» Dazu gehört auch die Kenntnis davon, daß der Motor nicht für die Verwendung in Personenkraftwagen erprobt worden sei. rung gelungen ist, kommt für die Anfechtung des Kaufvertrages keine Bedeutung zu» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei es auf die praktische Verwendbarkeit der Motoren angekommen} diese sei bereits zu verneinen, wenn der Werkmeister des Herstellungsbetriebes die Mängel nicht abstellen konnte. Da bei der Verwertung der Motoren Schwierigkeiten aufgetreten sind, handelt die Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die arglistige Täuschung beruft und aus diesem Grunde den Kaufvertrag angefochten hat. Dieser Rechtsbehelf ist ihr unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs auch nicht aus dem Grunde zu versagen, weil die Beklagte für ihre Nachbesserungsversuche erhebliche Aufwendungen gehabt hat» Denn die Klägerin hat die entscheidenden Tatsachen, auf die sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt, erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich bei dem Besuch Vr^H^s in erfahren. Ein solcher Wille ist hier jedoch in der Geltendmachung des Rechts auf Wandlung, mit der sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt hat, und in dem vor Erhebung der Klage gestellten Verlangen auf Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht (vgl.
Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung • 2321 029 1c Gesetz; BGB §§ 123- 144, 463 Rechtssatz* Verlangt der zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigte Käufer in Kenntnis dieses Rechts vor Erhebung der Klage Wandlung und gleichzeitig Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht, so liegt darin grundsätzlich keine Bestätigung des anfechtbaren Kaufvertrages? da dieses Verlangen allein noch nicht den Willen erkennen läßt, daß der Käufer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung un • t erlas sen und dieses Recht auf geben will,, 2» Gesetz« Z?0 § 286 (C) Rechtssatzs Zur Frage des Beweises der Ursächlichkeit ' einer arglistigen Täuschung für den Kaufentschluß bei kaufmännischen Umsatzgeschäften und zur Anwendung der Grundsätze über , den Beweis des ersten Anscheins hierbei« ' Aktenzeichen; VIII ZR 311/56 Urteil des BGH vom 12. November 1957 OLG BEtnohen 4 Verkündet lte Protokoll am 12-. November 1957 Klettj Juetissokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Beehtsstrelt der Firma A§ ter Haftung i Vf^Hbatraße Hans Günther _____^^-Handelsgesellschaft mit beschränk- Go«, Kommanditgesellschaft; in ^^^^^^lich^vertrej^j^jj£ch Ingenieur Beklagten^ Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,. - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Frhr,v gegen die Firma j»w? "^hpi L0H) Avenida treten durch Br, Oliveira und Artur Ida, in gesetzlich ver-, Humberto Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte; - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Aril, Br< Dorschei, Br« Mezger und Br.- Messner für Recht erkannt t Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. Juni 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgewiesen. Von RechiB wegen 2 • - Tatbestand«^ Die Firma W^MH^Uotoren, Z(0|ft in stellte Diesel-Motoren her., Die Beklagte hat ihren Vertrieb, insbesondere den Export übernommen- Ende Februar 1953 verhandelten zwei Vertreter der Klägerin, die ihren Bitz in D|^^m|hat, mit dem Ingenieur einem leitenden Angestellten der Beklagten in über die Möglichkeit, nach Portugal aus- zufühneno Die Beklagte übertrug darauf der Klägerin die alleinige Vertretung der Uj^m^-Hotoren Portugal und die portugiesischen Kolonien unter der Bedingung, daß ein erster Probeauftrag von 25 Motoren abgewickelt werde« Die Klägerin sollte zunächst zwei Probemotoren und zwar nach ihrer 7/ehl Typen für PKW oder IKW beziehen. Sie wollte W^^HB-Lictoren in Personenkraftwagen größerer Bauart, vor allem Taxis» einbauen lassen und zu diesem Zweck Weiterverkäufen« Die Klägerin bestellte und erhielt zunächst einen Diesel-Motor, 4 Zylinder, für einen Touristenwagen. Sie stellte in Aussicht, eine größere Anzahl von Motoren zu bestellen, sobald die ersten. Erfahrungen gemacht seien. Gleichzeitig fragte sie bei der Beklagten unter Nennung bekannter Autotypen an, zu welchen Fahrzeugen die Motoren geliefert werden könnten und welche Erfahrungen hierüber vorlägen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15. April 1953* ihr Motor passe in alle Typen,-die die Klägerin genannt hatte. Es gebe ihres Wissens keinen amerikanischen oder englischen PKW, in den . die Wehrmann-Dieselmotoren nicht eingebaut werden könnten. Am 27 Mai 1953 erhielt die Klägerin den bestellten ko-jo.'.'r Sie hat ihn nach ihrer Darstellung alsbald wei- t •* terverkauft und seine Eigenschaft weder selbst erprobt noch Liber seine Verwendung und Brauchbarkeit weiteres erfahren, Im Juli 1953 bestellte die Klägerin vier weitere vV^PBB^-Motoren, 4 Zylinder * Sie teilte der Beklagten in dem Beste'llsehreiben vom 16'. Juli 1953 mit, sie sei leider immer nooh nicht in der Iiage, genaueres über ihre künftigen Aufträge zu sagen, werde jedoch nach Ankunft der nun bestellten Motoren der Beklagten ihre Erfahrungen initteilen können. Die Klägerin bezahlte für die ihr gelieferten vier Motoren an die Beklagte den berechneten Preis von insgesamt 15.-105.30 UM. Von diesen Motoren verkaufte sie nach ihrer "Behauptung drei Motors zu dem Einbau in PKW weiters zwei Motoren wurden in je einen PKW Chevrolet und ein Motor in einen PKW Ford eingebaut. Im November 1953 beanstandete die Klägerin, die Mo-, toren verursachten einen unerträglichen lärm, hätten eine zu starke Vibration gezeigt und unzu demutbare Rauchwolken erzeugt. Die Beklagte führte in ihrem Schreiben vom 27. November 1953 das Geräusch auf einen Einstellungsfehler zurück und kündigte die Entsendung ihres Werkmeisters ^PBfcan, ln ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1953 bezeich-nete sie es als vollkommen unerklärlich, wieso ein Rauchen und Nageln auftreten könne, da sich diese Erscheinungen nur dann gezeigt hätten, wenn eine "Stellung" von dritter Seite vorgenommen worden seij die Klägerin möge berücksichtigen, daß die Motoren heute von bekanntesten Firmen der deutschen Industrie serienmäßig eingebaut wür- • den und zwar ausschließlich deshalb, weil sie ruhig und erschütterungsfrei arbeiten, was bei anderen Motoren nicht der Pall 6ei- .. 4 •• Der Werkmeister versuchte an Ort und Stelle, die von der Klägerin gerügten Mängel zu beheben* flach weiterem Schriftwechsel hat sich der Mitinhaber der Die Klägerin behauptet, diese Bemühungen hätten keinen Erfolg gehabt? sie habe die von den Käufern zur Verfügung gestellten Motoren zurücknehmen müssen und hierdurch sowie durch die Bemühungen um die Abstellung der Mängel weitere Unkosten gehabt» Sie hat mit Schreiben vom 13. Mai 1954 von der Beklagten Schadensersatz nach § 463 BGB gefordert, Jedoch in der am 11 . Dezember 1954 zugestellten Klage den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und Schadensersatz nach § 463 BGB nur hilfsweise verlangt. Die Anfechtung hat die Klägerin mit der Behauptung begründet, der für die Beklagte handelnde Angestellte SJPHIB habe bewußt unwahr zugesichert, der Motor sei zu dem Einbau in PKW geeignet, er verursache fast kein Geräusch, Vibrieren oder Rauch» Die Beklagte habe zwischen Typen IK und PK unterschieden, obwohl diese Unterscheidung weder von der Herstellerfirma gemacht worden noch sachlich begründet sei, und habe sie auch darüber getäuscht, daß der Motor für den Einbau in PKW vorgesehen und hierfür erprobt worden sei. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte sie die Motoren nicht gekauft». Durch den Zeugen habe sie ers'c anläßlich seines Besuches im März 1954 erfahren, daß der Motor von der Herstellerfirma für den Einbau in PKW nicht vorgesehen und auch nicht hierfür erprobt worden sei. Herstellerfirma. Ingenieur W > im März 1954 in L um die Verbesserung des Motors bemüht. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 29-778,42 DM- darunter die Rückerstattung des von ihr für die vier Motoren gezahlten Kaufpreises, verlangt« Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 15*105,30 DM verurteilt«. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten dahin eingeschränkt, daß sie zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der gelieferten vier V.r^|m^-Diesel~ motoren in verpflichtet ist« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage im Umfange ihrer Verurteilung erstrebt, während die Klägerin Zurückweisung der Revision beantragt Snt s che i dungsgründes I«. Auf den Streitfall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, deutsches Recht anzuwenden« Die Vertragsverhandlungen, die der Bestellung der Klägerin vom Juli 1953 vorausgegangen waren, haben in statt- gefunden; als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat diesen Umständen mit Recht entnommen, es habe dem mutmaßlichen Villen der Vertragsparteien entsprochen, deutsches Recht anzuwenden. XI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Bestellung der vier Motoren durch arglistige Täuschung, des Angestellten der Beklagten be- stimmt worden,. Die Revision vertritt die Auffassung, es fehle an einer Täuschungshandlung, das Berufungsgericht ha be erhebliche Umstände nicht oder unrichtig gewürdigt- * • o . < 6 Das Berufungsgericht hat die Täuschungshandlung in folgenden Umständen und Handlungen der Beklagten ge-sehenp Die Beklagte habe Ende Februar 1953 bei den Verhandlungen mit zwei Vertretern der Klägerin in und anschließend auch schriftlich der Klägerin erklärt, die eselmotoren seien für*die Verwendung in Personenkraftwagen geeignet. Bei ihnen komme ein neues Brenäkamerverfahren zur Anwendung, das bewirke, daß der Motor nicht mehr das eigenartige Geräusch habe, das mit "Hämmern11 und "Dieseln" bezeichnet werde» Die Beklagte habe in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 4. März 1953 erklärt, alle Motoren mit der Markierung PK seien mit dieser neuen Kammer versehen und deshalb für den Einbau in Taxis usw. sehr gut geeignet» Für alte Lastwagen liefere sie noch das ilode.ll IK, das noch ein wenig Dieselgeräusch aufweise« Die Beklagte habe ferner durch die Anbringung der Bezeichnungen "PK" und "IK" zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich um zwei verschiedene Motorentypen handle» Jeder Käufer habe daraus den Schluß ziehen müssen, daß es sich bei dem Motor PK um einen für den Einbau in Personenkraftwagen eigens konstruierten Motor handele» In der dem Schreiben vom 4* März 1953 beigefügten Beschreibung habe die Beklagte weiter erklärt, der Motor zeige bei der Montage in größere Autos wie z. B» der Fabrikate Ford, Chevrolet, Dodge, De Soto, Maybach, Daimler-Benz und andere eine sehr gute Beschleunigung, das Geräusch sei sehr leise, und habe weitere Vorzüge der Motoren hervorgehoben. Auf die Anfrage der Klägerin vom 9. April 1953, welche Ergebnisse die Beklagte mit dem Motor PK bei neun in diesem Schreiben genannten «sgentypen erzielt habe, habe die Beklagte in dem Antwortschreiben vom 15» April 1953 zwar vermieden, ausdrücklich von Ergebnissen und Erfahrungen zu sprechen, jedoch klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die mit dem i'-otor gemachten Erfahrungen es gestatten, ihn in ... 7 - Personenkraftwagen einzubauen. Fo habe sie erklärt, der Motor passe in alle von der Klägerin genannten Typen; dazu he.be eie einzelne Einbauanweisungen gegeben und hin-sugefügt. ihres Wissens gebe es keinen amerikanischen und englischen PKW, in den der Motor nicht eingebaut werden könnte; die Klägerin könne also ohne Sorge die Diesel-motore mit Ausnahme von kleinen Personenkraftwagen in alle amerikanischen Personenkraftwagen einbauenr Durch weitere Ausführungen habe die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht, daß die Verwendungsmöglichkeit des Motors für Personenkraftwagen durch ausgedehnte Erfahrung und Erprobung erwiesen sei. Dieser Eindruck sei nicht dadurch abgeschwächt worden, daß sie hinzugefügt habe, in Deutschland würden diese Umbauten nicht, durchgeführt, da keine amerikanischen Y/agen von privater Seite gefahren würden, in anderen ländern hätten auch keine Vergleiche gemacht werden können, da die Kenntnisse der Monteure zu unterschiedlich seien und der Zeitaufwand für einzelne Umbauten große Unterschiede aufgewiesen habe. Denn diese Ausführungen hätten Bich auf einen Vergleich der Kosten des Umbaues bezogen, entsprächen aber der bestimmten Behauptung, daß solche Fälle vorgekommen seien. Diese Erklärungen der Beklagten wären, so führt das Berufungsgericht aus, ihrem wesentlichen Inhalt und Gesamteindruck nach falsch gewesen. Der mit PK bezeichnte Motor sei nicht für den Einbau in Personenkraftwagen geeignet. Er unterscheide sich von dem mit IK bezeichneten Modell nur durch die für den Preßkopf verwendete leichtere Metallegierung, nämlich Silenium statt Grauguß. Die Verwendung der leichteren Metallegierung sei nicht auf Grund irgend einer neuen auf die Verwendung in Personenkraftwagen abzielenden Konstruktion erfolgt. Die Herstellerfirma habe die Motoren schon seib 1949 in dieser Weise •W 0 M verwendet, Unrichtig sei auch* daß bei dem Motor PK ein neues Brennkammerverfahren angewandt worden sei. Der Zeuge V/ehrmann habe bekundet, daß er ein solches Verfahren erst auf Grund der von der Klägerin viel später erhobenen Rügen entwickelt habe. Falsch sei die von der Beklagten in ihrer Beschreibung vom 4. März 1953 aufgestellte, den wesentlichen Inhalt ihrer einzelnen unwahren Behauptungen zusammenfassende Erklärung, der neue Dieselmotor sei beim Einbau in nahezu 2000 Fällen wie an Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Traktoren usw. erprobt worden, die Industrie habe damit eine Maschine konstruiert, die den höchsten Erwartungen entspreche. Falsch wären auch die in dem Schreiben vom 15.- April. 1953 abgegebenen Behauptungen über Erfahrungen mit dem Einbau in die von der Klägerin in ihrer Anfrage Gezeichneten Typen und die Behauptung, der Motor weise kein oder fast kein Dieselgeräusch auf. Die Revision greift diese Feststellungen nur in einzelnen Punkten an. 1o Sie äußert Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Hinweis "für PKW geeignet» die Behauptung einer eigenen Konstruktion enthalte. Es möge unrichtig sein, daß die Beklagte im Schreiben vom 4. März 1953 behauptet habe, es sei ein neues Brennkammer-verfahren eingeführt worden; auch damit sei aber keineswegs gesagt, daß es sich um eine eigene Konstruktion für Personenkraftwagen handle. Vielmehr sei immer nur betont worden, daß Dieselmotoren »sehr gut geeignet" für den Einbau in Personenkraftwagen seien. Der Revision kann zugegeben werden, daß aus dem Hinweis "für PKW geeignet" nooh nicht gefolgert werden - 9 •• könnte, die Beklagte habe damit das Vorhandensein einer besonderen Konstruktion für die Verwendung der Motore in Personenkraftwagen behauptet» Pas Berufungsgericht hat hierauf allein nicht abgestellt, vielmehr in diesem Zusammenhang dem Umstsnd Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte von sich aus den von der Herstellerfirma mit einem geringeren Gewicht hergestellten Motor als EK-Motcr bezeichnet hat, und vor allem auch den Umstand, daß die Beklagte gerade in Bezug auf die mit der Markierung PK versehenen Motoren auf ein neues Brennkammer-verfahren hingewiesen hat» Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu sehen.- wenn das Berufungsgericht diesen Umständen entnommen hat, die Beklagte habe den leichteren Motor als einen für Personenkraftwagen konstruierten Motor angepriesen» Hierauf kommt es überdies für die Begründetheit der Anfechtung nicht entscheidend an. Penn sie ist schon dadurch begründet, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre Erklärungen bei der Klägerin den Eindruck erweckt hat, die Verwendungsmöglichkeit des Motors für Personenkraftwagen sei durch ausgedehnte Erfahrung und Erprobung erwiesen. 2« Wenn das Berufungsgericht dies aus der Anpreisung vom 4. März 1953 folgert und das Schreiben der Beklagten vom 15. April 1953 dahin würdigt, die Beklagte habe gerade hierdurch diesen Eindruck bei der Klägerin verstärkt, so bewegt sich das Berufungsgericht bei diesen Erwägungen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Seine Folgerungen sind im Rahmen der dem Tatsachenrichter obliegenden Feststellung des Sachverhalts getroffen und daher von der Revision nur in beschränktem Umfange an greifbar. Pie Revision hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht den Erklärungen der Beklagten einen Sinn ... 10 - beigelegt hat, der mit ihrem Wortlaut unvereinbar sei, oder daß es bei der Auslegung dieser Erklärungen ^wesentliche Umstünde unbeachtet gelassen hat« Wenn die Revision darauf hinweist, die Beklagte habe in dem Schreiben vom 15* April 1953 von irgendwelchen Erfahrungen nicht gesprochen, sondern im Gegenteil durch den Gebrauch der Worte "unseres Wissens" sogar auf den Mangel eigener Erfahrung hingewiesen, so hat sie damit eine Verletzung des § 286 ZPO nicht dargetan. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte eigene Erfahrungen über die Verwendung des Motors in Personenkraftwagen behauptet hat, sondern darauf, daß sie bereits Anfang März 1953 auf eine Erprobung und Bewährung des Motors für den Einbau in Personenkraftwagen hingewiesen und in dem Schreiben vom 15. April 1953 den Eindruck verstärkt hat, daß eine solche Erprobung und Bewährung stattgefun&eri hat, obwohl dies tatsächlich nicht der Pall'war» * Die Beklagte hat sich zu diesem Punkt im wesentlichen damit verteidigt, sie habe von der Herstellerfirma entsprechende Mitteilungen erhalten und an ihre Richtigkeit geglaubt. Bas Berufungsgericht sieht jedoch diese Behauptungen als widerlegt an. Es führt hierzu aus, der Zeuge WfPHRhabe nach seiner Aussage der Beklagten keine Angaben des Inhalts gemacht, die Motoren seien für Personenkraftwagen geeignet, und er habe auch nicht gewußt, daß die Beklagte die vier Motoren an die Klägerin für diesen Zweck veräußert habe. . Es habe sich auch nichts dafür ergeben, daß der Zeuge Schreiter vor den der Klägerin abgegebenen Erklärungen etwas von dem Einzelfall eines Einbaues eines solchen Motors in einen Personenkraftwagen in Österreich erfahren habe.. Dieser Einzelfall würde auch die - 11 in dem Schreiben der Beklagten vom 15» April 1953 abgegebenen Erklärungen nicht decken« falsch seien darin insbesondere die Behauptungen über Erfahrungen mit dem Einbau in von der Klägerin in ihrer Anfrage bezeichnte' Typen. Auch der Zeuge Hl habe im zweiten Rechtszug bekundet, daß keinerlei Erfahrungen über den Einbau in Personenkraftwagen Vorgelegen haben. Hieran geht die Revision vorbei, wenn sie eine objektive Täuschungshandlung verneint und die Auffassung vertritt, Schreiter habe nicht bewußt unrichtige Erklärungen abgegeben. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die festst ellung des Berufungsgerichts, daß Schreiter arglistig gehandelt hat,, wenn er den Motor mit unzutreffenden Angaben über seine Erprobung angepriesen hat. 3o Hach § 123 BGB ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung allerdings nur zulässig, wenn der andere Teil hierdurch zu einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Für die Annahme dieses Zusammenhangs genügt jedoch, daß die Klägerin Umstände dargetan hat, die für ihren Entschluß von Bedeutung sein können, und daß die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts einen Einfluß auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, daß die Täuschung einen Einfluß auf die Entschließung der Klägerin ausgeübt hat (vgl. BGH Urteil vom 4» Oktober 1956 - II ZR 89/55 - S. 11, Urteil vom 6. Juni 1955 - II ZR 134/54 - S, 11-14; Staudinger BGB 11. Aufl. § 125 Anm. 26; Danckelmann bei Palandt BGB 16. Aufl. § 123 Anm.. 5)» Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1953 - II ZR 146/52 LM ZPO § 286 (C) Nr« 11 nicht entgegen; sie betrifft den höchstpersönlichen Entschluß eines Ehegatten zur Scheidung, der sich allerdings der Beurteilung als eines typischen Geschehensablaufs deshalb entzieht, weil er erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt wird. Ebensowenig ist dem Urteil vom 21. November 1950-1 ZR 49/50 - , NJW 1951, 70 = MIR 1951, 98,etwas gegen die hier vertretene Auffassung zu entnehmen., Denn auch dieser betrifft eine individuelle Entschließung eines Vertragsteils, hier bei Abschluß eines Vertrages« Die Ursächlichkeit einer unzulässigen Willensbeeinflussung im Sinne des § 123 BGB ist schon dann anzunehuien, wenn Bie nur auf die Beschleunigung des Geschäftsabschlusses entscheidenden Einfluß gehabt hat (RGZ 134, 51s BGH aaO). Hier hatte die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie über Erfahrungen ndt<dem Motor bei.Personenkraftwagen unterrichtet sein wollte, weil sie solche Motoren ebenfalls für*di'esen Zweck haben wollte. Die (Täuschung der Klägerin, daß solche Erfahrungen gemacht seien und sich der Motor hierbei bewährt habe, bildete unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung einen Umstandj der die Klägerin zu dem Kauf bewogen hat. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es angenommen hat, die Klägerin sei zu der Bestellung der vier Motoren im Juli 1953 insbesondere auch durch die den Erklärungen der Beklagten zu entnehmende Behauptung bestimmt worden, der angebotene Motorentyp sei für die Benutzung in schweren Personenkraftwagen praktisch erprobt worden und habe sich als solcher bewährt. 4. Die weiteren Ausführungen der Revision stehen diesen Polgerungen nicht entgegen. a) Es kc’-unt-nicht darauf an., oh der Motor objektiv zu dem Einbau in größere Personenkraftwagen geeignet war» Durch § 125 BGB wird nicht das Vermögen des Getäuschten geschlitzt und nicht darauf abgestellt, sondern es wird die Freiheit seiner Willensentschließung vor Beeinflussun gen durch Täuschungshandlungen geschützt (BGH Urteil vom 4. Oktober 1956 - II ZR 89/55 - S, 12). Es genügt daher die Feststellung, daß der Zeuge vorsätz- lich unrichtige Behauptungen aufgestellt hat, die nach der Lebenserfahrung die Klägerin bestimmt haben, im Juli1 1955 vier Motore bei der Beklagten zu bestellen. Dabei kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, die arglistige Täuschung sei hier deshalb unbeachtlich, weil es sich um einen Kauf nach Muster handele (§ 494 BGB). b) Die arglistige Täuschung wäre auch dann zu bejahen, wenn der Zeuge SjHHB die unrichtigen Behauptungen über die praktische Erprobung und Bewährung des Motors in der Überzeugung abgegeben hätte, daß er auch zur Verwendung in Personenkraftwagen gut geeignet sei. Deshalb ist unerheblich, wenn die Revision geltend macht, der Zeuge npmiiBbe in seiner Aussage vom 25» April 1955 bestätigt, daß sich der Dieselmotor auch für Perso-nenv/agen eignet, wenn das Tellerrad oezw» Kegelrad ausgewechselt werde.Ebenfalls unerheblich ist, daß dieser Zeuge bestätigt hat, der Motor mit dem leichteren Zylinderkopf erscheine für den Einbau in Personenwagen geeignet. Selbst wenn dies die von der Beklagten gewählte Bezeichnung 7K für den leichteren Motor gerechtfertigt hätte, bliebe entscheidend, daß der Zeuge S00HHI vorgetäuscht hat, der Motor sei durch Verwendung als PKW-Motor mehrfach erprobt worden und habe sich bewährt. Diese Täuschungshandlung ist von dem Berufungsgericht u - f» l> nicht nur auf Grund der Verwendung der Bezeichnung PK für den leichteren Motor, sondern auf Grund von weiteren Erklärungen des Zeugen und der Beklag- ten in dem Schreiben vom 15» April 1953 festgestellt worden- Die Revision wendet sich mit weiteren Ausführungen dagegen, daß das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen weitere Anhaltspunkte für die Arglist bei Aufstellung der erwähnten Behauptungen entnommen habe. Sie meint, wenn die Erscheinungen, die das Beru-fungsgericht auf Grund dieser Aussage festgestellt und beanstandet hat, lediglich durch den schweren Treibstoff in Portugal verursacht worden seien, so dürfe . dieser Aussage nicht zur Begründung eines Anzeichens > für die Arglist gewertet werden. Auch diese Erwägung vermag das Berufungsurteil nicht zu erschüttern. Wäre der Revision darin zu folgen und für die Revisionsinstanz jedenfalls zu unterstellen, daß der Treibstoff in Portugal für die aufgetretenen Mängel ursächlich war, so bliebe doch entscheidend, daß der Klägerin eine praktische Erprobung des Motors vorgetäuscht wurde. c). Die Revision macht ferner geltend, die Beklagte habe mit der Klägerin vereinbart, Nachbestellungen sollten nur erfolgen,' wenn der Probemotor den Wünschen der'Klägerin entspreche, und bezieht sich hierfür auf Ausführungen der Beklagten in dem Sohreiben vom 15« April 1953. Ihre Erklärungen seien erkennbar nur darauf gerichtet gewesen, der Klägerin die Erprobung des Motors zu erleichtern und ihren Prüfungswillen zu fördern; es i * ,s sei ihr erkennbar nicht bewußt gewesen, daß sie auf die '] spätere Nachbestellung einen Einfluß haben könnten. • : t • I ..15 « Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die nach den vorstehenden Ausführungen die Anfechtung begründen, nicht nur Erklärungen abgegeben hat, die dazu dienen sollten, der Klägerin die eigene Erprobung des Motors zu erleichtern. Überdies hat die Klägerin in ihrer Bestellung vom 16» Juli 1955 ausdrücklich erklärt, sie sei immer noch nicht in der Lage, Genaueres über, ihre zukünftigen Aufträge zu sagen; nach der Ankunft der nun bestellten vier Mo tore würde sie der Beklagten ihre Erfahrungen mitteilen können. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie auch diese Bestellung auf Grund der früheren ihr gegebenen Erklärungen vornehme. Auch deshalb kann die Beklagte nicht einwenden, ihr sei nicht bewußt gewesen, daß die Erklärungen über die. praktische Erprobung und Bewährung des Motors noch Einfluß auf die Nachbestellung vom 16» Juli 1953 hätten haben können. •5o Die Klägerin hat das Recht, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, nicht dadurch verloren, daß sie sich auf Versuche zur Beseitigung der von ihr gerügten Mängel, eingelassen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin erst durch den Besuch des Zeugen i® März 1954 von den Um- ständen Kenntnis erhalten hat, die ihr Recht zur Anfechtung begründen» Dazu gehört auch die Kenntnis davon, daß der Motor nicht für die Verwendung in Personenkraftwagen erprobt worden sei. Ein Verzicht auf den Rechtsbehelf der Anfechtung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin von den Umständen Kenntnis gehabt hätte, die sie zur Anfechtung berechtigen, wenn sie aber trotzdem auf Erfüllung des Vertrages und deshalb auf Nachbesserung bestanden hätte. Dies ist dem festgostellten Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen. 16 .. Der .frageo ob dem Zeugen die Nachbesse- rung gelungen ist, kommt für die Anfechtung des Kaufvertrages keine Bedeutung zu» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei es auf die praktische Verwendbarkeit der Motoren angekommen} diese sei bereits zu verneinen, wenn der Werkmeister des Herstellungsbetriebes die Mängel nicht abstellen konnte. Diese Erwägung ist jedoch nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, daß die Klägerin durch arglistige Täuschung zur Bestellung veranlaßt worden ist. Da bei der Verwertung der Motoren Schwierigkeiten aufgetreten sind, handelt die Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich auf die arglistige Täuschung beruft und aus diesem Grunde den Kaufvertrag angefochten hat. Dieser Rechtsbehelf ist ihr unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs auch nicht aus dem Grunde zu versagen, weil die Beklagte für ihre Nachbesserungsversuche erhebliche Aufwendungen gehabt hat» Denn die Klägerin hat die entscheidenden Tatsachen, auf die sie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt, erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich bei dem Besuch Vr^H^s in erfahren. Danach hat die Klägerin zunächst Wandlung verlangt und mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13c Mai 1954 unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wiederholt Rückgängigmachung des Kaufs und daneben Schadensersatz gefordert. Die Geltendmachung dieser Ansprüche hat entgegen der in der mündlichen Revisionsbegründung vertretenen Auffassung der Beklagten nicht die Bedeutung, daß hiermit der Kaufvertrag gemäß § 144 BGB mit der Folge des Verlustes des Rechts zur Anfechtung des Vertrages bestätigt worden ist. Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann zwar auch durch schlüssige Handlungen wirksam erfolgen- Hierfür genügt ein Verhalten, das i * •i ■1 Ti • 1 i l • . t •! , t ■ i• r . ! : l 1 f •' t i i i i den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit bei dem Rechtsgeschäft -stehen zu bleiben (RG JW 1911» 359 Nr. 3). Dabei muß aus den Umständen deutlich hervorgehen, daß der Berechtigte auf die Anfechtung verzichten will (RGZ 104# 1f 3), d, h, den Willen bekundet, die Anfechtung zu unterlassen und den Vertrag gelten zu lassen. Ein solcher Wille ist hier jedoch in der Geltendmachung des Rechts auf Wandlung, mit der sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt hat, und in dem vor Erhebung der Klage gestellten Verlangen auf Schadensersatz nach Gewährleistungsrecht (vgl. RGZ 65, 399, 404) nicht so deutlich hervorgetreten, daß aus dem Schreiben vom 13. Mai 1954 geschlossen werden könnte, die Klägerin habe damit das Recht zur Anfechtung aufgeben wollen. Die Klägerin hat daher die Anfechtung in der Klageschrift, die der Beklagten am 11. Dezember 1994 zugestellt worden ist, rechtswirksam erklärt. III. Die Anfechtung bewirkt, daß der Kaufvertrag, von Anfang an als nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs, 1 B(?B) Damit ist der rechtliche Grund für die von der Klägerin an die Beklagte geleistete Zahlung von 15.105,30 IM entfallen, Die Klägerin ist nach § 812 BGB berechtigt, diese Zahlung surückzuverlangen. Nach § 818 Abs. 2 BGB ist sie in Höhe des zugesprochenen Betrages zu ersetzen. Bedenken zur Höhe des Anspruchs sind von der Re- t vision nicht erhoben worden. Sie sind nach dem Sachverhalt auch nicht gegeben, IV. Die Verurteilung der Beklagten bedarf nicht des in der Allgemeinen Genehmigung Nr. 70/54 betreffend Erwirkung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen (BAnz Nr« 118) zu Nr. 2 vorgesehenen Vorbehalts, daß die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die dazu erforderliche devisenrechtliche Genehmigung erteilt ist. Insoweit ist dem Berufungsgericht', das sich hierfür auf die Entscheidung BGHZ 18, 24-8, 251 bezogen hat, zwar nicht in der Begründung aber im Ergebnis beizutreten. Der Vorbehalt ist nämlich hier deshalb nicht erforderlich, weil für die Leistung eine Allgemeine Genehmigung erteilt ist. Denn in der Allgemeinen Genehmigung des Hunderlasses Außenwirtschaft (RA) Nr. 32/54 betr. II 1-5 Passiver Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland vom 15. April 1954 (BAnz Nr. 79 S. 1) in Verbindung mit dem HA 113/53 in der Neufassung vom 21. Dezember 1953 und der Anlage A Nr« 66 dieses Erlasses (BAnz 1954 Nr. 79 S. 3) sind u, a«. auch Ersatzleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bis zu einem Höchstbetrage, der hier unterschritten ist, allgemein genehmigt (vgl. BGH WM 1956, 493» 494; Mitteilung der Bank Deutscher Länder Nr. 6024/55 Erläuterungen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 70/54 vom 24. Mai 1955 (BAnz Nr, 101)). >9 V« Aus diesen Gründen war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr. Großmann Artl Dr. Dorschei Dr • Mezger Dr« Messner