November 1954 bot die Klägerin der Beklagten 3C0 t verzinkten Eisendraht an mit der ausdrücklichen Bemerkung, "die Offerte gelte nur unter der Voraussetzung daß das llaterial nicht in Deutschland weiterverarbeitet, sondern im angebotenen Zustand exportiert werde". Januar 1955 teilte die Beklagte der IClä-' gerin mit, das Material halbe nach Italien umdisponiert werden müssen, weil eine Buchungsbeseheinigung für den im liärz beabsichtigten Transport nach Israel noch nicht habe beantragt werden können. Die Beklagte habe die Zahlung von 1 258,91 DU an die Klägerin übernommen, ein Betrag, mit dem die Klägerin im Hinblick auf die Stornierung vom Lieferwerk belastet werden sei» Im letzten Absatz des Schreibens heißt es wörtlich: "Sie (gemeint ist die Beklagte) klären mit der Bundesstelle für den Warenverkehr die weitere Verwendung der von Ihnen bereits übernommenen Teillieferung von 100 tons, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen, daß wir uns von jeglicher Verantwortung für eventuell noch eintretende Polgen entbunden betrachten. In einem Schreiben der Klägerin von diesem Tage heißt es im Anschluß an Ausführungen, die sich auf Ereignisse vor dem 17j Februar 1955 und solche von diesem Tage bezogen«in den beiden letzten Absätzen wörtlich: 33a wir bis heute in dieser Angelegenheit von Ihnen nichts wieder gehört haben, möchten wir hierauf nach-drückliclist hinweisen, um Sie auf den Ernst der Situation aufmerksam zu machen und fügen Fotokopie eines Schreibens unseres Lieferv/erl:es bei, in welchem uns Laßnehmen angedroht werden für den Pall, daß das Material nicht ordnungsgemäß bis zu dem 15. "Abs.2: Ware, die :für die unmittelbare Ausfuhr verkauft i3t, muß von unserem Werk direkt nach dem mit uns vereinbarten Bestimmungsland gehen, wobei Voraussetzung ist, daß eine gültige Exportlizenz und sämtliche sonstigen erforderlichen Genehmigungen für das be- Mit der Begründung, daß sie die Zahlung der 1 258,91 Eli nur im Rahmen einer Gesamt-bercinigung übernommen habe, bei der eine Vertragsstrafe nicht erörtert worden sei, hat die Beklagte beide Zahlungen verweigert. In dem angefochtenen Urteile wird daher der Standpunkt vertreten, die Klägerin habe eine etwa verwirkte Vertragsstrafe nicht auf die Beklagte ab-wälzen können, weil dieser eine Verletzung ihrer Vertragspflichten nicht nachgewiesen sei. Für den Fall.aber, so meint das Berufungsgericht, daß man die Beklagte noch nach den Abmachungen vom 17. In jedem Falle müsse eine;Abwälzung’ der Vertragsstrafe aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes daren scheitern, daß der Klägerin im Verhältnis zyr Beklagten für die Entstehung dieses Schadens das überwiegende Verschulden im Sinne des § 254 BGB beiziünessen sei, das''alsrentscheidende’ Ursache' in Betracht- komme; Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters vertritt die Revision den-Standpunkt, daß die Klägerin überhaupt nicht auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen sei, weil ihr ein vertraglicher Anspruch zur Seite stehe, mit dem sie von der Beklagten FreiStellung von der Vertragsstrafe verlangen könne. Sie ist der Ansicht, daß die Vereinbarung der Parteien vom 17- Februar 1955 nur in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, • daß die Beklagte es ausdrücklich übernommen habe, die’ Klägerin von allen Ansprüchen Dritter, die in Verbindung nit der wei- * tercn Verwendung der in den Freihafen gelieferten 100 to Zisendreht gestellt würden, freizustellen, Auf der einen Seite, so führt die Revision aus, habe die Klägerin der Beklagten freie Hand gelassen, die weitere Verwendung dieser 100 to mit der Bundessteile für Warenverkehr zu klären. Sie habe sich daher entgegen dor früheren Bedingungen das Bestimmungsland nunmehr frei wählen können und habe nur die Verpflichtung übernommen, den Export der Bundesstelle nachzuweisen. Februar 1955 die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von einer etwaigen Vertragsstrafe freizustellen, mit umfaßt, so habe allenfalls geprüft werden können, ob die Klägerin ein Verschulden beim Vertragsschluß treffe, weil sie nicht eigens auf den Gesichtspunkt der Vertragsstrafe hingewiesen habe. Diese Präge sei aber zu verneinen, weil die Beklagte, die als Spezialexportfirma über umfangreiche einschlägige Erfahrungen verfüge, mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß die Klägerin eine Vertragsstrafe verwirken könne« Der Revision ist jedoch in der Auffassung nicht zu folgen, daß diese Bestätigung eines selbstständige Verpflichtuuig der Beklagten zun Inhalt habe, die Klägerin auch von einer etwaigen Vertragsstrafe freizustellen. Es findet auch in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten, das keine Antwort auf die Bestätigung der Klägerin darstellt, sondern sich mit ihr gekreuzt hat, keinen Tiderspruch. Die Revision vertritt selbst den Standpunkt, daß diese Vereinbarung der Beklagten die Exportverpflichtung nicht erlassen, sondern nur die Nachweispflicht erleichtert habe» unter Würdigung dieser Tatsache und der Gesamtumstände ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die Weitergabe irgendwelcher Ansprüche von dritter Seite diese lediglich an ihrer Verpflichtung festhalten wollte, für eine schuldhafte positive Verletzung ihrer Exportverpflichtung cinzustehen. Dieser Hinweis, den die Beklagte mangels eines Widerspruchs als Bestandteil des Bestätigungsschreibens der Klägerin gegen sich gelten lassen muß, bedeutet seinem Inhalt nach nicht die Begründung einer neuen selbständigen vertraglichen Verpflichtung auf Übernahme etwaiger Ansprüche Dritter, bezw. Vielmehr hat er seinem Wesen nach nur zu dem Inhalt, daß die Klägerin im Rahmen des Vertrages vom November 1954 ihre Hechte wahren Wollte, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen der Beklagten ergeben würden. Dennoch hat sie es unterlassen, die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, unter denen ihre Geschäfte mit der OHAG abgeschlossen werden, der Beklagten bekannt au geben, insbesondere diese auf die hohe Vertragsstrafe hin- Die Beklagte hat daher den Eindruck gewinnen müssen, daß ihr bei einem endgültigen Mißlingen der Ausfuhr nur die-Inanspruchnahme wegen solcher Schäden drohe, die mit der Lagerung oder der Rückgabe der Ware zusammenhingen. Unter diesem Zwange hätte sie die Rückgabe der Ware durchgesetzt, zu demal die.Klägerin, was aus dem Hinweis auf Rückfrachten hervorgeht, eine solche Möglichkeit in Erwägung gezogen hatte. In diesem Verhalten sieht das Berufungsgericht unter Ber rücksichtigung des Umstandes, daß es sich um eine hohe Vertragsstrafe von 50 f/j des Kaufpreises gehandelt habe, ein so hohes Kitverschulden der Klägerin, daß es Hin die alleinige Verursachung in Sinne des § 254 BGB beimißt. daß die Beklagte ü2:portsc'hv/ierigkeiten gehabt hätte, und sie sich habe in klaren sein müssen, daß das Lieferwerk zur Vertragsstrafe greifen werde, weil dies das einzige wirksame Kittel sei, den ocir.ver zu kontrollierenden Export wirklich zu erzwingen* Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Bestes getan, um ihren Exportverpflichtungen naciizukomir.cn* Weitere Anstrengungen seien nur unterblieben, weil sie von der Möglichkeit einer Vertragsstrafe keine Kenntnis hatteo Diese to.trichterlichen Feststellungen sind für.das Hevi-sionsgerieht bindend. In dieser Hinsicht hat die Hevision gerügt, das Berufungsgericht sei an der auf einem Erfahrungssatz beruhenden Satsac'iie vorbeigegangen, eine Exportfirma wie die Beklagte hätte wissen müssen, daß der Klägerin eine Vertragsstrafe drohe. Februar 1955 nicht an die Vertrags-strnfenklausel in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gedacht haben, obwohl es sich um einen Vertrag handelte, den die Klägerin ’und nicht die Beklagte mit dem Lieferwerk abgeschlossen hatte, eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Es kann daher gegen die Beklagte ein Vorwurf nicht erhoben werden, wenn sie sich hinsichtlich der möglichen Ansprüche Dritter auf die Aufzählung der Angestellten der Klägerin verlassen hat, in der ein Hinweis auf die Vertragsstrafe nicht enthalten war» Der Senat ist daher auch nicht etwa in der Lage, wegen der Nichtbeachtung dieser Prüfungspflicht durch den Tatrichter eine eigene Abwägung vorzunehmen, wie er dies in dem durch sein Urteil vom 6. Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Vertragsstrafe schon unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB den Erfolg versagt, so kommt es auf seine übrigen Erwägungen nicht an, mit denen es diesen Anspruch gleichfalls als unbegründet bezeichnet.
2321 095 : Till SH 510/56 Verkündet am 17» Dezember 1957 : Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Pranz KflHIB Gesellschaft mit beschränkter vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Pranz in BflHBstraße #, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die bSHBI DflHBHHBflfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Gertrud BflHHfcin HflHiHHA; t r a ß e #, Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.• hat der VIII.' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vouf 26. Uovember, 1957 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmänn sowie der Bunde sri'cht er Artl:, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, in Hamburg vom ?.i. Juli 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 - ■Tatbestands . Liit Fernschreiben vom 2. November 1954 bot die Klägerin der Beklagten 3C0 t verzinkten Eisendraht an mit der ausdrücklichen Bemerkung, "die Offerte gelte nur unter der Voraussetzung daß das llaterial nicht in Deutschland weiterverarbeitet, sondern im angebotenen Zustand exportiert werde". Unter Bezugnahme auf dieses Angebot bestellte die Beklagte durch Schreiben vom 29. November 1954 200 to mit dem Hinweis, daß der Verschiffungsort noch von dem Bestimmungslande Israel vorgeschrieben werde. Dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30. Dezember 1954 ist die Bemerkung hinzugefügt, daß die Beklagte die Buchungsbeschei-nigung zu besorgen und umgehend je eine Ausfuhrerklärung hinsichtlich der Aufträge Nr. 1967 und 1973 zu übersenden habe. Hit Schreiben vom 25. Januar 1955 teilte die Beklagte der IClä-' gerin mit, das Material halbe nach Italien umdisponiert werden müssen, weil eine Buchungsbeseheinigung für den im liärz beabsichtigten Transport nach Israel noch nicht habe beantragt werden können. Die Ausfuhrerklärungen versprach sie sofort zu übersenden. Die Klägerin hatte ihrerseits'je 100 to des. zu liefernden lila te rials bei der Firma KffHA und der Hüttenwerk 0 AG (HOAG) eingekauft. Die HOAG ließ die bei ihr■eingekauften 100 to Bisendraht durch ihren Spediteur auf das Privatgleis der Beklagten im Freihafen Hamburg anliefern. Am 17. Februar 1955. fanden sich Vertreter der Parteien zu einer Besprechung wegen aufgetretener Unstimmigkeiten in Düsseldorf zusammen. Für die Beklagte nahm Rechtsanwalt Dr. E(mteil, für die Klägerin ihr IJitge schüft sfiihr er und ihre Angestellten und SchflBB. Gegenstand der Besprechung war einerseits die '' noch auesteJiencLo Lieferung von weiteren ICO to Eisendraht und die Frage, was mit den von der HOAG aiif das Freihafengelände angelieferten 100 to zu geschehen habe. Beide Parteien haben . 1 J | ! i ! .1 I I i • i ! .1 ! yr\i r f;. S;j U M- ... ( . f : * ,>, • Si j. • i durch ihre Schreiben vom gleichen Tage das Ergebnis der Be-4 sprcchung bestätigt. In dem Schreiben der Klägerin wird im wesentlichen folgendes ausgefllhrt: Da der Export nach Italien nicht durcligeführt werde, solle der noch nicht ausgefUhrte Auftrag über 100 to storniert werden. Die Beklagte habe die Zahlung von 1 258,91 DU an die Klägerin übernommen, ein Betrag, mit dem die Klägerin im Hinblick auf die Stornierung vom Lieferwerk belastet werden sei» Im letzten Absatz des Schreibens heißt es wörtlich: "Sie (gemeint ist die Beklagte) klären mit der Bundesstelle für den Warenverkehr die weitere Verwendung der von Ihnen bereits übernommenen Teillieferung von 100 tons, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen, daß wir uns von jeglicher Verantwortung für eventuell noch eintretende Polgen entbunden betrachten. Sollten von irgendeiner Seite in dieser Hinsicht noch Ansprüche gegen uns gestellt werden, so müßten wir diese an Sie weiterleiten." In ihrem Bestätigungsschreiben führt die Beklagte aus: Der beabsichtigte Transport nach Italien sei aufgegeben und die Buchungsbescheinigung an die Bundesstelle in Düsseldorf zurückgegeben worden. Die bereits angelieferten 100 to Eisendralit verblieben zu ihrer, der Beklagten, Verfügung. Die noch nicht ausgelieferten 100 to würden dagegen storniert. Sie sei im Interesse einer alsbaldigen gütlichen Gesamtbereinigung des Geschäftes bereit, die Unkosten von 1 258,91 DM an die Klägerin zu erstatten. Die Klägerin'habe erklärt, daß darüber hinaus weitergehende Ansprüche weder von ihr selbst noch von’ ihrem Vorlieferanten gestellt würden. In der Folgezeit hat die Beklagte von einem Export ganz abgesehen, den Eisendraht in ihrem Werk im Freihafen Hamburg zu S.taclieldraht verarbeitet und im Inland veräußert. ITeeJi ihrer Darstellung sind ihr wegen des Verkaufe in Inland Zoll und Steuer-ausgleichckosten in Höhe von etwa 12 000,- LU erwachsen. Die Verarbeitung und der Verkauf waren an 8. !,Iärz i955 abgeschlossen« In einem Schreiben der Klägerin von diesem Tage heißt es im Anschluß an Ausführungen, die sich auf Ereignisse vor dem 17j Februar 1955 und solche von diesem Tage bezogen«in den beiden letzten Absätzen wörtlich: "Wir verpflichteten Sie daraufhin, das Material in unverändertem Zustande für anderweitigen Export vorzusehen. 33a wir bis heute in dieser Angelegenheit von Ihnen nichts wieder gehört haben, möchten wir hierauf nach-drückliclist hinweisen, um Sie auf den Ernst der Situation aufmerksam zu machen und fügen Fotokopie eines Schreibens unseres Lieferv/erl:es bei, in welchem uns Laßnehmen angedroht werden für den Pall, daß das Material nicht ordnungsgemäß bis zu dem 15. 3. ds. Js. in unveränderten Zustande exportiert worden ist. Wie Ihnen wiederholt mitgeteilt, machen wir Sie für alle nachteiligen Folgen, die uns aus der Nichteinhaltung des Kaufvertrages durch Sie entstehen, in vollen Umfange haftbar und werden somit die seitens des Lieferwerks angedrohten Sanktionen auf Sie abwälzen. Als Termin für die Beibringung des Nachweises des ordnungsgemäßen Exportes der Ware setzen wir Ihnen unsererseits den 14.3. • 1955. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, so werden wir Ihnen die uns auferlegte Vertragsstrafe weiter belasten. Las beigeftigte und in Bezug genommene gehr ei-ben der OHAG vom 4. März 1955 lautet: > V. "Trotz mehrfacher .. Nachfragenhaben wir ^.. weder ... noch .Auskunft Uber den Verbleib der 100 to erhalten. Die 100 to sind Ihnen ausschließlich zu dem Export - ursprünglich nach Israel später von Ihnen auf Italien umgestellt - geliefert und berechnet, worden, wie.wir ... entnehmen, sind Sie .. • um den Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr des Materials bemüht. Gleichwohl bedauern wir,’ Ihnen mit teilen zu müssen, daß wir Sie gemäß Ziff. 4 unserer Allgemeinen Verkaufs-uhd Lieferungsbedingungen mit 50 ‘/j cles Kaufpreises als ' Vertragsstrafe'belasten werden, falls der Nachweis bis zu dem 15.: März 1955 nicht in unseren Händen ist.!1 * . \ , • t In den in'Bezug genommenen Allgemeinen Lieferungsbedingungen heißt es unter Ziff.. 4: "Abs. 2: Ware, die :für die unmittelbare Ausfuhr verkauft i3t, muß von unserem Werk direkt nach dem mit uns vereinbarten Bestimmungsland gehen, wobei Voraussetzung ist, daß eine gültige Exportlizenz und sämtliche sonstigen erforderlichen Genehmigungen für das be- treffende Land vorliegen. Die Ware darf ohne unsere Genehmigung nicht wieder in die Bundesrepublik oder in ihre Breihafengebiete zurück-gefü'hrt oder nach einem anderen Lande oder in die Ostzone aüsgefiihrt werden. /.uf Verlangen muß der einwandfreie Nachweis Uber den Verbleib der Ware erbracht werden. Berner gilt fUr'jeden Fall der Zuwiderhandlung. eine Vertragsstrafe von 50 </* des Rechnungsbetrages alb vereinbart, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche .'Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung des Betrages von 1 258,91 LII und des der Konventionalstrafe-entsprechenden Geldbetrages als Schadensersatz verlangt. Mit der Begründung, daß sie die Zahlung der 1 258,91 Eli nur im Rahmen einer Gesamt-bercinigung übernommen habe, bei der eine Vertragsstrafe nicht erörtert worden sei, hat die Beklagte beide Zahlungen verweigert. 2hir übernähme der Vertragsstrafe hält sie sich nicht für verpflichtet. Eie Zahlung der 1 258,91 ELI glaubte sie ■ weigern i] zu können, solange die Klägerin weitere Ansprüche stellei Eas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1258,91 EM :] nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen-. ■] Eie B.e'rüf;Uhg der Klägerin blieb ohne Erfolg. ■i . ■ ' Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den angewiesenen Teil ihres Klageanspruc'hs ] weiter. ^ Entscheidungsgründe;. • ' ■ I.. Eas BerufungsgericJit hat aus den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die. für die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Lieferwerk, der OEAG Gültigkeit haben, entnommen, daß die Klägerin verpflichtet war, dem Lieferwerk den • t* • i' hi ifaclivvcis über der Verbleib der V/are zu führen, und daß an die Verletzung dieser Verpflichtung die Verwirkung einer Vertragsstrafe geknüpft war. Das Berufungsgericht ist jedoch im Wege i ♦ der Auslegung der Bestätigungsschreiben der Parteien vom 17. Februar 1955 su den Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Beklagten die Verpflichtung, den Nachweis Über die Weiterveräußerung des Eisenfirahtes zu führen, erlassen habe. In dem angefochtenen Urteile wird daher der Standpunkt vertreten, die Klägerin habe eine etwa verwirkte Vertragsstrafe nicht auf die Beklagte ab-wälzen können, weil dieser eine Verletzung ihrer Vertragspflichten nicht nachgewiesen sei. Für den Fall.aber, so meint das Berufungsgericht, daß man die Beklagte noch nach den Abmachungen vom 17. Februar 1955 für verpflichtet erachten wolle, die '.7are su exportieren und gleichzeitig unterstelle, daß das Iiisferv/erk die Verhängung der Vertragsstrafe auch auf eine an-gebliche Verletzung der Exportverpflichtung der Klägerin habe stützen wollen, komme eine Abwälzung auf die Beklagte deshalb nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die Besonderheit des Falles die Unterlassung des Exportes eine Vertragsstrafe nicht habe auslösen können. In jedem Falle müsse eine;Abwälzung’ der Vertragsstrafe aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes daren scheitern, daß der Klägerin im Verhältnis zyr Beklagten für die Entstehung dieses Schadens das überwiegende Verschulden im Sinne des § 254 BGB beiziünessen sei, das''alsrentscheidende’ Ursache' in Betracht- komme; II. i Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters vertritt die Revision den-Standpunkt, daß die Klägerin überhaupt nicht auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen sei, weil ihr ein vertraglicher Anspruch zur Seite stehe, mit dem sie von der Beklagten FreiStellung von der Vertragsstrafe verlangen könne. Sie ist der Ansicht, daß die Vereinbarung der Parteien vom 17- Februar 1955 nur in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, • • f daß die Beklagte es ausdrücklich übernommen habe, die’ Klägerin von allen Ansprüchen Dritter, die in Verbindung nit der wei- * tercn Verwendung der in den Freihafen gelieferten 100 to Zisendreht gestellt würden, freizustellen, Auf der einen Seite, so führt die Revision aus, habe die Klägerin der Beklagten freie Hand gelassen, die weitere Verwendung dieser 100 to mit der Bundessteile für Warenverkehr zu klären. Sie habe sich daher entgegen dor früheren Bedingungen das Bestimmungsland nunmehr frei wählen können und habe nur die Verpflichtung übernommen, den Export der Bundesstelle nachzuweisen. Die ihr auf dor anderen Seite auferlegte Gegenleistung habe darin bestanden, daß sio alle etwaigen Ansprüche, die gegen die Klägerin von Lieferwerke drohen sollten, übernommen habe. Sie will dieses Ergebnis aus den Bestätigungsschi’eiben der Parteien und den Ergebnis der Beweisaufnahme herleiten. Sie nimmt dabei Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 1955, in welchen es an Schlüsse heißt: "Sie klären nit der Bundesstelle für den '..'arenverkehr die wei.tere Verwendung der von Ihnen bereits übernommenen Teillief erirng von 100 tons, wobei wir ausdrücklich darauf liinweisen, daß wir uns von jeglicher Verantwortung für eventuell noch eintretendo Folgen entbunden betrachten. Sollten von irgend einer Seite in dieser Hinsicht Ansprüche ah uns gestellt werden, so müßten, wir diese an Sie weiterleiten." Diese Vereinbarung stelle eine Generalklausel dar, so meint die Revision, die sämtliche Ansprüche umfasse, die wegen der der Beklagten verschafften Erleichterung hinsichtlich des ExportZwanges überhaupt gegen die Klägerin gestellt werden könnten. Ob die Parteien sich unter diesen Ansprüchen auch die etwaige Verwirkung einer Vertragsstrafe vorgestellt hätten, sei dabei unerheblich. Es habe einer besonderen Aufzählung und Erörterung der in Präge kommenden Gesichtspunkte nicht bedurft. Es sei daher auch nicht entscheidend, wenn man entsprechend der Bekundung der Zeugen Sch^HM, S0| und BMI bei der Erörterung dieser etwaigen Ansprüche I \ 9 nur Drstattungsansprüohe hinsichtlich des Unterschieds zwischen dem Exportpreis und dem Inlandspreis, der Lagergelder, Rückfrachten und dergl. genannt habe. Sei somit von der Vereinbarung des 17. Februar 1955 die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von einer etwaigen Vertragsstrafe freizustellen, mit umfaßt, so habe allenfalls geprüft werden können, ob die Klägerin ein Verschulden beim Vertragsschluß treffe, weil sie nicht eigens auf den Gesichtspunkt der Vertragsstrafe hingewiesen habe. Diese Präge sei aber zu verneinen, weil die Beklagte, die als Spezialexportfirma über umfangreiche einschlägige Erfahrungen verfüge, mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, daß die Klägerin eine Vertragsstrafe verwirken könne« Die Revision konnte keinen Erfolg, haben.' ■ Der Eiuwand der Beklagten, daß die Darstellung der Revision, die Beklagte habe die Erstattung der Vertragsstrafe durch die Vereinbarung vom 17« Pebruar 1955 ausdrücklich übernommen, neu sei, geht fehl. Denn die Klägerin hat sich im Schriftsatz yom 31« 'lai 1955 S. 4 mit auf ihre Bestätigung vom 17. Pebruar 1955 bezogen, die sie bereits mit der Klageschrift in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Der Revision ist jedoch in der Auffassung nicht zu folgen, daß diese Bestätigung eines selbstständige Verpflichtuuig der Beklagten zun Inhalt habe, die Klägerin auch von einer etwaigen Vertragsstrafe freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 17.. Pebruar 1955 als wirksam sustandegekommen angesehen, wie eie aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin sii erkennen ist. Es findet auch in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten, das keine Antwort auf die Bestätigung der Klägerin darstellt, sondern sich mit ihr gekreuzt hat, keinen Tiderspruch. 2s erachtet daher die Beklagte an diese Vereinbarung ftir gebunden. Indes hat es den Umfang der Verpflichtung hinsichtlich der Schadloshaltung der Klägerin nicht durch Auslegung ermittelt. Der Senat ist %vr * daher durch keine tatrichterliche Deutung dieser Abmachung Sekunden. Da andererseits die Tatumsfcände feststehen, die zu dieser Abmachung geführt haben, ist das Revisionsgericht in der Lage, diese selbst auszulegen (BG1IZ 16, 4, 10, 115 BGH Urteil vor,i 24. November 1951 - II ZR 51/51 DM BGB § 1535 (A) Kr, 2 = OT 1952, 377 - Betrieb 1952, 99 = BB j952, G8, Urteil vom 20, Mars 195? - V ZR 123/51 - S. 23, insoweit in JU EG3 § 247 Kr. 1 nicht mit abgedruckt, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28. Uai 1957 - VIII ZS 255/56 S. 10). Die Revision vertritt selbst den Standpunkt, daß diese Vereinbarung der Beklagten die Exportverpflichtung nicht erlassen, sondern nur die Nachweispflicht erleichtert habe» unter Würdigung dieser Tatsache und der Gesamtumstände ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die Weitergabe irgendwelcher Ansprüche von dritter Seite diese lediglich an ihrer Verpflichtung festhalten wollte, für eine schuldhafte positive Verletzung ihrer Exportverpflichtung cinzustehen. Dieser Hinweis, den die Beklagte mangels eines Widerspruchs als Bestandteil des Bestätigungsschreibens der Klägerin gegen sich gelten lassen muß, bedeutet seinem Inhalt nach nicht die Begründung einer neuen selbständigen vertraglichen Verpflichtung auf Übernahme etwaiger Ansprüche Dritter, bezw. Freistellung der Klägerin von solchen. Vielmehr hat er seinem Wesen nach nur zu dem Inhalt, daß die Klägerin im Rahmen des Vertrages vom November 1954 ihre Hechte wahren Wollte, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen der Beklagten ergeben würden. Diese Verwahrung hat die Beklagte dadurch gebilligt, daß sie es unterließ, ihr zu widersprechen. Im übrigen hat auch die Klägerin selbst ihre Ansprüche in der Tatsncheninctanz betont auf po-. sitive Vertragsverletzung gestützt vnd sich nur erläuternd auf die Vereinbarung bezogen. Eei dieser Sachlage brauchte nicht erörtert zu worden, ob demjenigen» der sich vertraglich verpflichtet, für einen Schaden einzuotehon, versagt ist, sich R- r 5‘ )' ii. auf § 234 3G3 su berufen. Im vorliegenden Palle hat das Berufungsgericht im Hinblick auf ohige Darlegungen d5e se Vorschrift nicht rechtsirrttimlich angewandt. III.. Das angefochtene Urteil nimmt ein entscheidend Überwiegendes Vorschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB an. Hierzu hat daß Berufungsgericht folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet: Die Klägerin steht schon seit langem mit der OHAG in Geschäftsverbindung.' Dennoch hat sie es unterlassen, die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, unter denen ihre Geschäfte mit der OHAG abgeschlossen werden, der Beklagten bekannt au geben, insbesondere diese auf die hohe Vertragsstrafe hin- • zuwoisen. Sie hat das weder vor noch bei dem Abschluß noch bei den Besprechungen vom 12. Februar 1555 getan. Bei diesen Besprechungen sind im Gegenteil als möglicher Schaden nur andere Bosten genannt v/orden wie Lagerund Frachtkosten. Die Beklagte hat daher den Eindruck gewinnen müssen, daß ihr bei einem endgültigen Mißlingen der Ausfuhr nur die-Inanspruchnahme wegen solcher Schäden drohe, die mit der Lagerung oder der Rückgabe der Ware zusammenhingen. Hätte sie von der drohenden Vertragsstrafe Kenntnis!gehabt, so hätte sie nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ihr Verhalten anders einge- ' richtet. Unter diesem Zwange hätte sie die Rückgabe der Ware durchgesetzt, zu demal die.Klägerin, was aus dem Hinweis auf Rückfrachten hervorgeht, eine solche Möglichkeit in Erwägung gezogen hatte. In diesem Verhalten sieht das Berufungsgericht unter Ber rücksichtigung des Umstandes, daß es sich um eine hohe Vertragsstrafe von 50 f/j des Kaufpreises gehandelt habe, ein so hohes Kitverschulden der Klägerin, daß es Hin die alleinige Verursachung in Sinne des § 254 BGB beimißt. Die Hitteil'ungspflicht habe sich der Klägerin, so führe ee aus, umso mehr ai-f-driingen müssen, als sie seit Januar 1955 habe erkennen können, . daß die Beklagte ü2:portsc'hv/ierigkeiten gehabt hätte, und sie sich habe in klaren sein müssen, daß das Lieferwerk zur Vertragsstrafe greifen werde, weil dies das einzige wirksame Kittel sei, den ocir.ver zu kontrollierenden Export wirklich zu erzwingen* Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Bestes getan, um ihren Exportverpflichtungen naciizukomir.cn* Weitere Anstrengungen seien nur unterblieben, weil sie von der Möglichkeit einer Vertragsstrafe keine Kenntnis hatteo Diese to.trichterlichen Feststellungen sind für.das Hevi-sionsgerieht bindend. In rechtlicher Hinsicht ist davon aus-äugehen, daß sich die Klägerin das Verhalten ihrer leitenden Angestellten zurechnen lassen muß. Dagegen ist das Bevisions-gericht befugt nächzuprüfen, ob keine für die Feststellung des I.Titverscliuldcns wesentliche Gesichtspunkte übersehen worden sind. In dieser Hinsicht hat die Hevision gerügt, das Berufungsgericht sei an der auf einem Erfahrungssatz beruhenden Satsac'iie vorbeigegangen, eine Exportfirma wie die Beklagte hätte wissen müssen, daß der Klägerin eine Vertragsstrafe drohe. Die Büge geht fehl. Diesem Umstande kann hier angesichts der Tatsache, daß selbst die leitenden Angestellten der Klägerin bei der Verhandlung vom 17. Februar 1955 nicht an die Vertrags-strnfenklausel in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gedacht haben, obwohl es sich um einen Vertrag handelte, den die Klägerin ’und nicht die Beklagte mit dem Lieferwerk abgeschlossen hatte, eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Es kann daher gegen die Beklagte ein Vorwurf nicht erhoben werden, wenn sie sich hinsichtlich der möglichen Ansprüche Dritter auf die Aufzählung der Angestellten der Klägerin verlassen hat, in der ein Hinweis auf die Vertragsstrafe nicht enthalten war» Die Abwägung des LlaSes der Verursachung oder fies Verschuldens, die das Berufungsgericht nur völligen Abweisung der Klage geführt hat, ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung und kann vom Revisionsgericht abgesehen von der Prüfung, ob alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und verwertet sind, nur daraufhin nachgeprüft werden, ob ' ein Verstoß gegen die Denk- und Erfahrungssätze oder die dem Tatrichter gesetzten Grenzen der Entscheidung gegeben ist (RGZ 125, 205, 206; 133, 126, 128; BGH Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - und vom 17. Dezember 1952 -VI ZR 40/52 - , LIJ 3GB § 254 (G) Nr. 1 und 2').'Dem Berufungsgericht ist in dieser Beziehung jedoch ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch geprüft, welche Handlungsweise der Parteien - die der Klägerin oder die der "Beklagten - den Schaden überwiegend verursacht hat. Der Senat ist daher auch nicht etwa in der Lage, wegen der Nichtbeachtung dieser Prüfungspflicht durch den Tatrichter eine eigene Abwägung vorzunehmen, wie er dies in dem durch sein Urteil vom 6. November 1956 - VIII ZR 22/56 - (VersR‘1956, 800) entschiedenen Palle tun konnte (vgl, hierzu auch BGB RGHK, 10. Auf1•y § 254 Anm. 4 und Urteil des erkennenden Senats vom 1. Eärs 1957 - Vllf ZR 33/56-). Hat das Berufungsgericht somit ohne Rechtsirrtum dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Vertragsstrafe schon unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB den Erfolg versagt, so kommt es auf seine übrigen Erwägungen nicht an, mit denen es diesen Anspruch gleichfalls als unbegründet bezeichnet. Es erübrigt sich daher, auf die sonstigen Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil einzugehen. Demnach erweist sich die Revision als nicht begründet. Die Kosten des erfolglosen Rechtsnittels fallen der Klägerin gene3 § 97 ZPO sur Last. "Or. Großiaana Artl Dr. Spieler Dr. liessner Dr. l'orschel