Damit war der Klagegegenstsnd nicht vollständig angegeben» Der Sachverhalt ergab allerdings^ daß die Klägerin Eintritt in den ganzen Mietvertrag9 der sich (§ 1) auch auf Bäume in der erster Etage und im Keller bezog9 erstrebte und Einräumung des Besitzes am gesamten Miotgegenstand verlangte» Dieses Begehren var ater vreder im Intrag erster Instanz noch im Urteil des Landgerichts hinreichend zu dem Ausdruck gekommen» Die Klägerin mußte daherp schon um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden«, ihren Antrag im Berufungsrechtszuge entsprechend erweitern» Das hat sie mit Schriftsatz vom 26» März 1962 getan» Diesen hat das Berufungsgericht ohne Hecht sirrtum als /.n-schlußberufung angesehen» Deren Antrag hatte es in seinem Haupturteil übergangen» Es hat ihn deshalb zulässigerweise im Ergänzungsurteil boschieden» I» Der Beklagte hat den Mietvertrag mit Zusatzvortrag9 beide vom 18» April 19583 zwar im eigenen Namen abgeschlossen» Das Berufungsgericht stellt aber fest«, er habe insoweit für die kurze Zeit später9 am 13» Mai 19589 gegründete Gesell“ schaft5 die sich zur Zeit der Anmietung der Bäume bereits im Gründungsstadium befunden habe9 gehandelt» Für ein Handeln für die Gesellschaft spricht nach Auffassung des Berufungsge-richts9 daß in den streitigen Bäumen ohne besonderen Üborlas-sungsvertrag auf Kosten der Klägerin der Betrieb einer Expreßreinigung eingerichtet wurde9 sowie9 daß der Baukostenzuschuß und die gesamten Einrichtungskosten von der Klägerin beglichen wurden5 die aucS/^is^zu dem 31» August 1959 die Miete bezahlte» Von da ab habe zwar der Beklagte9 so führt das Berufungsgericht aus9 den Mietzins entrichtet9 insoweit habe er aber Rechtlich wertet das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als treuhänderischen Ge schüftsbesorgungö" vertrag, auf den die Vorschriften über den Auftrag Anwendung fändeno Nach § 667 BGB sei der Beklagte verpflichtet,all<3s, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, an die Klägerin herauszugebeno Das bedeute, er müsse seine Fordorungsrochte aus dem abgeschlossenen Mietvertrag auf die Klägerin übertragen und damit einverstanden sein, daß diese nunmehr selbst die Rechtsstellung des Mieters oinnehme, aber auch, er müsse ihr den Besitz an den Mieträumen überlasseno Der vorläufige Auseinander setzungsvertrag vom 3oo November 1959? individueller Willenserklärungen, insbesondere des Vertrages vom 30o November 1959° Sie enthalten im Ergebnis keinen Hechts, irrtum zu dem Nachtoil des Beklagten und halten auch den Verfahrensrügen der Revision gegenüber einer rechtlichen Nachprüfung stando lo Bas gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, durch die Anmietung der Geschäftsräume habe der Eeklagte treuhänderisch für die im Entstehen begriffe* ne Gesellschaft ein Geschäft besorgt, aus dem er verpflichtet sei, ihr das "Erlangte" herauszugebeno b) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision seine Auffassung, der Beklagte habe die Räume "treuhänderisch" für die Klägerin gemietet, nicht entscheidend auf den Wortlaut der Zusatzveroin-barung vom l8o April 1958 gestützt» Auf diesen hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils in diesem Zusammenhang nicht verwiesen» Es liegt deshalb auch kein Anhalt dafür vor, das Berufungsgericht könnte verkannt haben, daß die Zusatzvereinbarung dem Beklagten lediglich gegenüber der Vermieterin c) Daß vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten außerhalb des Statuts der Gesellschaft im Hinblick auf die Geschäftsräume Zeil ä-3 bestanden haben, unterstellt auch die Revision« Sie wendet sich nur gegen die Annahme eines treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrages und will die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtlich als Untormietvorhältnis über die Geschäftsräume oingoord-not wissen« Damit setzt sie im Ergebnis ihre eigene Auslegung und V/ürdigung an die Stelle der von dem hier erkennenden 5« Senat des Berufungsgerichts für richtig gehaltenen« Dafür beruft sie sich vergeblich auf das Urteil des 7° Zivilsenats dieses Gerichts vom lh« November 1962 in dem Rechtsstreit zwischen der Vermieterin auf Zahlung rückständiger Miete und Räumung e) Entgegen der Auffassung der Revision und den Ausführungen des 7» Senats des Berufungsgerichts im Urteil vom lho November 1962 hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil in der hier zu beurteilenden Streitsache für seine Annahme eines treuhänderischen Auftragsverhältnisses hinsichtlich Anmietung der Geschäftsräume durch den Beklagten auch nicht in erster Linie auf die Tatsache der laufenden HietZahlungen durch die Klägerin bis August 1959 bezogene Ter 7o Zivilsenat hat außer Betracht gelassen? f) Dio Revisionsbegründung verweist (unter 3 c) noch auf Gin zu den Akten 5 U 1M3/61 OLG Frankfurt = 3°i°$/i5L/6o LG Frankfurt) überreichtes^chre^en" dor dortigen Kläger (K^|| rufungsgericht übersehen haben (§ 286 ZPO), veil os andernfalls nicht zu seiner Schlußfolgerung habe gelangen können<> Bio Re-visionsrügö ist, falls sie überhaupt zulässig sein sollte, nicht bogründGto Die Kevision hat nicht angegeben, wo sich dieses Schreiben in den 2-bändigen Beiakten befinden soll« Fs scheint der Schriftsatz der dortigen Kläger vom 31° Oktober i960 gemeint zu sein« Dem dortigen Vortrag; “Die Geschäftsräume Zoil *+3, die der Beklagte auf seinen Namen gemietet habe, könnten nur Tür die Gesellschaft bestimmt sein", “der Laden Zell *+3 gehöre Wirtschaftlich zu dem Geschäftsvermögen1* und der “Mietvertrag Uber Zoil *+3 stand bzw» stehe der Gesellschaft zu”, vidorspricht jedoch nicht die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht im gegenwärtigen Rechtsstreit, der Beklagte habe seine Miotrechto nur aus treuhänderischer Geschäft sbosorgung für die Klägerin InnOo Bas war nach dem Tatbestand des angefochtenen Urte IXs"unstFeTti^o^^liTBaTder Beklagte auch früher selbst vor-getragen, der Vertrag vom 3°* Rovember 1959 habe materiell nichts ändern solien3 auch nichts geändert<> weil die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Uber das GoSeilschaftsvermögen verfügen und vor Befriedigung der Gesellschaft sgläubiger3 die unstreitig noch nicht erfolgt ist, dieses Vermögen nicht unter sich aufteilen können (Schriftsatz vom 22o März 19&1 Akten 3~U* 151/&0 - 5 U lM3/6l und Berufung stegründung in dieser Sache vom 6» Oktober 1961)» Eine solche Aufteilung ist auch bisher nicht erfolgt» Die Filiale in Frankfurt blieb daher ebenso wie die in Fulda rechtlich noch Vermögen der Klägerin» c) Das Berufungsgericht hot auch rechtsirrtumsfrci angenommen 9 daß hier Grundo Vorlagen, die die Klägerin barechtigten, das dem Beklagten nur vorläufig überlassene Gesellschaftsvormö» gen3 die Filiale in Frankfurt3 durch Geltendmachung der Hechte auf Übertragung des Mietvertrages und des Mietbesitzes zwecks eigener Verwaltung dieses Vermögens wieder an sich zu ziehen.. Das mag zwar nicht ohne weiteres aus dem damals noch nicht rechtskräftigen Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft folgeno So ist aber das angefochteno Urteil auch nicht zu verstehen o Wie die Hevision selbst vorträgt3 sind damals der gegenwärtige und der Hechtsstroit über den Ausschluß des Beklag-ten aus der Gesellschaft gleichzeitig vor dem Berufungsgericht verhandelto Dio in beiden Sachen ergangenen Urteile sind am selben Tage (19° Juni 1962) verkündet<> In den Entscheidungsgründen seines Urteils im gegenwärtigen Hechtsstreit hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf sein Urteil in der anderen Sache verwiesene» Damit meint es erkennbar, daß die in diesem Urteil für den Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft angeführten Gründe die Klägerin auch zur Geltendmachung ihrer Hechte aus dem treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrag trotz des vorläufigen Auseinandersotzungsverträges vom 3°« November 1959 berechtigten«. Eine solche Bezugnahme war zulässig, weil es sich um Prozesse zwischen denselben Parteien, die auch durch dieselben Prozoßbevollmächtigten vertreten waren, handelte0 Das Berufungsgericht hat aber ih dem 11 Ausschlußverfahren1* schwere Verstöße des Beklagten gegen den GoSeilschaftsvertrag und den vorläufigen Ausoinandersotzungsvertrag festgestellt, insbesondere durch Schließung der Frankfurter Filiale zu dem lo März 1961, zu der er nicht berechtigt war, sowie dadurch, daß er für diese Filiale keinen Geschäftsführer bestellte und daß er es schuldhaft wegen in Frankfurt begründeter Schulden zu zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin kommen ließ» Das waren ausreichende Gründe für die Klägerin, die Verwaltung ihres Vermögens trotz des Vertrages vom 30° November 1959 wieder an sich zu ziehen, weil der Beklagte durch sein Verhalten gerade den Vollzug dieses Vertrages unmöglich gemacht hatte (Urteil des Berufungsgerichts in der Ausschluß- d) Ohne Rechtsirrtum hat dös Berufungsgericht auch ein leistungsverwoigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen seiner Mietzahlungen an die Vermieterin für die Zeit nach dem 31o August 1959 verneint« Dabei hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen, daß der Beklagte nach dem Vertrage vom 3o« November 1959 das Geschäft in Frankfurt/Main mit Wirkung vom 1« September 1959 an (Ia des Vertrages) allein übernehmen und führen sollte« Daß dies (im Innenverhältnis) auch auf eigene Rechnung geschehen sollte 3 ist von ihm im Tatbestand seines Urteils sogar ausdrücklich erwähnt« Angesichts der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts3 daß die Filiale in Frankfurt/Main auch nach dem 31« August 1959 Vermögen der Klägerin blieb, solange nicht eine endgültige Auseinandersetzung erfolgen konnte und erfolgt warg ist es aber nicht rechtsirrig3 wenn es die Auf-Y/endungen aus Einnahmen des Beklagten aus diesem Vermögen ungeachtet dessen3 daß sie im Innenverhältnis ihm verblieben9 sov;eit er nicht daraus Geschäftsund Ge seil schaftsschulden vereinbarungsgemäß bezahlen mußte, nicht als eine Vervrendung ”Gigener Mittel 11 Beklagten angnigahim hat.T-rt-ie dar» — rin gegenüber ein Leistungsverveigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Beklagten rechtfertigen könnte« Das ist umso-v:eniger bedenklich, als dem Beklagten auf jeden Fall im Verhältnis zur Klägerin3 solange er die Geschäftsräume im Besitz behielt, auch die Mietzahlungen zur Last fielen« Ob eine andere Auffassung geboten sein könnte, vienn der Beklagte nach dem 31« August 19593 zur Zahlung von Miete auch ^eigene Mittel”, d«h« wie das Berufungsgericht erkennbar meint, solche, die er nicht aus dem Betrieb der Filiale gezogen hatte, eingesetzt hätte, bedarf keiner Entscheidung5 denn das Berufungsgericht hat die Vervrendung solcher Mittel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
läo Juni 1965 Klott9 Justiz-ober sekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
viii zr 309/62 URTEIL
in dem Rechtsstreit
m
des Rechtsanwalts und Kaufmanns Dr0 Alfred B{
Beklagten und Revisionsklägers5 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr° 0/^. -
gegen
die Firma R^flBHHB^-Roinigun mit beschränkter Haftung in Fi ihre Geschäftsführerin Helene
und Wäscherei Gesellschaft r3 vertreten durch in
- Prozeßtevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsboklagto
Re chtsanwalt Dr
0
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom iko Juni 196j unter M der Bundes-
richter Dro Gelhaar9 ArtlP Dr» Dörschel3 Dr» Mezgor und Dr0 Messner für Hecht erkannt;
Die Revisionen gegen die Urteile des 5® Zivilsenats des Oherlandesgorichts in Frankfurt/Main vom 19» Juni und 23® Oktober 1962 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewie sen o
Von Hechts vre gen Tatbestands
Die Klägerin wurde von dem Beklagten und zwei Mitgosellschaf-tern durch Gosellschaftsvertrag vom 13o Mai 1956 gegründet und spUhe^-ins. - Handolsregiater-eingetrogem Sie betrieb-einr-KxpreB-reinigungsunternehmen mit Filialen in Fulda und Frankfurt am Maino Bereits am 18o April 1958 hatte der Beklagte in Frankfurt am Main} Zeil k-3, Geschäftsräume (im Keller7 Krdgeschoß und in der ersten Btoge) zu dem Betriebe einer Expreßreinigung gemioteto In einer ZusatzVereinbarung vom selben Tage heißt es5 der Beklagte miete 1!fUr sich oder eine GesellschaftP an welcher er Teilhaber ist (§ l),fo Den Heinigungsbetrieb in den gemieteten Bäumen richtoto die Klägerin auf ihre Kosten eino Sie leistete den vereinbarten (Zusatzvertrag § 2) "unverzinslichen^ nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuß in Höhe von 6 7?o DM"P beschaffte die Rcinigungsmaschinenj trug sämtliche Einund Umbaukosten
(§ 3 Zusatzvertrag) und bezahlte die Miete bis einschließlich 31° August 1959 aus Gesellschaftsmitteln»
Der Beklagte geriet bald mit den Mitgesellschaftern in Streit0 Deshalb schlossen sie am 3°* November 1959 einen Vertrag 3 der die Auseinandersetzung vorberoiten sollte0 Nach dieser Vereinbarung sollte der Beklagte (im Innenverhältnis) die Frankfurter Filiale ab 1» September 1959 auf eigene Rechnung führen9 jedoch bestimmte, die Gesellschaft betreffende Verbindlichkeiten bezahleno Zum L März 1961 legte er den Beinigungs-betrieb still» Am 25* Januar 1961 wurde er durch Beschluß der GesollschafterverSammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossene Darüber kams es zu einem Rechtsstreit (3A0O0 39/61 LG = 5 U 215/61 OLG Frankfurt/Main)° In diesem schloß das Landgericht den Beklagten aus der Gesellschaft aus» Der Ausschluß des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main - 5 U 215/61 - vom 19* Juni 1962 - das inzwischen durch Zurückweisung seiner Revision (Urtovom 17* September 196b-- II ZR 136/62 -) rechtskräftig geworden ist - bestätigt»
Im gegenwärtigen Rechtsstreit behauptet die klagende Gesellschaft, der Beklagte habe die Geschäftsräume für die Filiale Frankfurt in ihrem Aufträge (als Gründungsgesellschaft) gemietet» Da er versuche, ihr das Geschäftslokal zu '’entfremden", müsse er ihr den Besitz daran einräumen und ihr seine Miet-rcchte abtreten» Damit ist die Vermieterin unstreitig einverstanden»
Dem Anträge der Klägerin entsprechend verurteilte das Landgericht den Beklagten, darin einzuwilligen, daß der Mietvertrag auf die Klägerin umgeschrieben wird und dieser alle ihm zustehenden Rechte abzutreten, insbesondere ihr den Besitz des Mietlokals ’‘Zoll *+3 part” zu überlassen» Im Berufungsrecht szuge beantragte die Klägerin, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuwoison, daß das Urteil des Land geriet
hinsichtlich der Bezeichnung des Mietlokals dahin neugefaßt wird, daß es heißt !,Zeil *+3 ptr« und 10 Erdgeschoß nebst Kellerräumen"0 In seinem Urteil vom 19» Juni 19&2 ging das Berufungsgericht davon aus, die Klägerin habe schlechthin "Zurückweisung der Berufung" beantragt und erkannte entspre-chendo Nach Berichtigung des Tatbestandes dieses Urteils (Beschluß vom 16« Oktober 1962) ergänzte das Berufungsgericht sein Urteil dahin, daß es das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung der Klägerin änderte und zur Klarstellung neu faßte:
"Der Beklagte v/ird verurteilt:
a) Darin einzuwilligen, daß der mit den Erben Trass bestehende Mietvertrag bezüglich des Mietlokals Zeil b-3, Erdgeschoß und 1„ Stockwerk nebst Kellerräumen, der auf seinen Namen lautet, auf die Klägerin umgeschrieben wird, und der Klägerin alle ihm in Bezug auf das Mietlokal gegen die Vermieterin zustehenden Rechte abzutreten,
b) der Klägerin den Besitz an den Micträurnen zu überlassen:
Mit seinen gegen Urteil und Ergänzungsurteil des Berufnec*r.~ gerichts gerichteten Revisionen, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Aufhebung beider Urteile und Abweisung der Klage0 Beide Sachen sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden0
Entscheidungsgründe:
Ao
Die Revision meint, Ergänzungsurteil und Haupturteil beträfen denselben Anspruch, im Haupturteil sei deshalb kein von der Klägerin geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangene Das Ergänzungsurteil sei aus diesem Grunde (§ 321 ZPO) unzulässig gewesen und müsse er-satzlos aufgehoben werden0
Den ist nicht zu folgen»
Im landgerichtlichen Urteil war dem Klageantrag entsprechen«; das MMietlokalM9 an dem der Beklagte der Klägerin auch den Bq. sitz überlassen sollte 3 nur mit "Zeil h-3 part" umschrieben. Damit war der Klagegegenstsnd nicht vollständig angegeben» Der Sachverhalt ergab allerdings^ daß die Klägerin Eintritt in den ganzen Mietvertrag9 der sich (§ 1) auch auf Bäume in der erster Etage und im Keller bezog9 erstrebte und Einräumung des Besitzes am gesamten Miotgegenstand verlangte» Dieses Begehren var ater vreder im Intrag erster Instanz noch im Urteil des Landgerichts hinreichend zu dem Ausdruck gekommen» Die Klägerin mußte daherp schon um Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden«, ihren Antrag im Berufungsrechtszuge entsprechend erweitern» Das hat sie mit Schriftsatz vom 26» März 1962 getan» Diesen hat das Berufungsgericht ohne Hecht sirrtum als /.n-schlußberufung angesehen» Deren Antrag hatte es in seinem Haupturteil übergangen» Es hat ihn deshalb zulässigerweise im Ergänzungsurteil boschieden»
B»
I» Der Beklagte hat den Mietvertrag mit Zusatzvortrag9 beide vom 18» April 19583 zwar im eigenen Namen abgeschlossen» Das Berufungsgericht stellt aber fest«, er habe insoweit für die kurze Zeit später9 am 13» Mai 19589 gegründete Gesell“ schaft5 die sich zur Zeit der Anmietung der Bäume bereits im Gründungsstadium befunden habe9 gehandelt» Für ein Handeln für die Gesellschaft spricht nach Auffassung des Berufungsge-richts9 daß in den streitigen Bäumen ohne besonderen Üborlas-sungsvertrag auf Kosten der Klägerin der Betrieb einer Expreßreinigung eingerichtet wurde9 sowie9 daß der Baukostenzuschuß und die gesamten Einrichtungskosten von der Klägerin beglichen wurden5 die aucS/^is^zu dem 31» August 1959 die Miete bezahlte» Von da ab habe zwar der Beklagte9 so führt das Berufungsgericht aus9 den Mietzins entrichtet9 insoweit habe er aber
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den Filialbetrieb Frankfurt/Main für die Klägerin in den streitigen Rannen geführto Eei den Rinnahnen daraus habe es sich nicht um Kinnahnen des Beklagten, sondern um Kinnahnen für die Gesellschaft gehandelt« Nach außen hin sei die Filiale Frankfurt auch über den 31» August 1959 hinaus Vermögen und Eigentum der Klägerin gebliebene An der Rechtslage habe sich durch den Vertrag von 3°° November 1959 nichts geändert; denn dieser Vertrag habe die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern nur vorbereiten sollen«
Rechtlich wertet das Berufungsgericht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als treuhänderischen Ge schüftsbesorgungö" vertrag, auf den die Vorschriften über den Auftrag Anwendung fändeno Nach § 667 BGB sei der Beklagte verpflichtet,all<3s, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, an die Klägerin herauszugebeno Das bedeute, er müsse seine Fordorungsrochte aus dem abgeschlossenen Mietvertrag auf die Klägerin übertragen und damit einverstanden sein, daß diese nunmehr selbst die Rechtsstellung des Mieters oinnehme, aber auch, er müsse ihr den Besitz an den Mieträumen überlasseno Der vorläufige Auseinander setzungsvertrag vom 3oo November 1959? nach welchem die Räume Zeil *+3 in Frankfurt/Main dem Beklagten allein zustehen sollten, steht nach Auffassung des Berufungsgerichts diesem Verlangen der Klägerin mit Rücksicht auf den Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft nicht entgegen0 Dazu verweist das Berufungsgericht auf sein Urteil vom 19° Juni 1962 - 5 U 215/61 - durch das es das londgerichtliche Urteil, das dem Beklagten aus der Gesellschaft ausschloß, bestätigt hato Es verneint auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten wegen seiner Miotaufwendungen, veil er "eigene Mittel" zu diesen MietZahlungen nicht verwendet habe«
IIo Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Würdigung des vorgotrogenen Sachverhalts und der Auslegung
individueller Willenserklärungen, insbesondere des Vertrages vom 30o November 1959° Sie enthalten im Ergebnis keinen Hechts, irrtum zu dem Nachtoil des Beklagten und halten auch den Verfahrensrügen der Revision gegenüber einer rechtlichen Nachprüfung stando
lo Bas gilt zunächst, soweit das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, durch die Anmietung der Geschäftsräume habe der Eeklagte treuhänderisch für die im Entstehen begriffe* ne Gesellschaft ein Geschäft besorgt, aus dem er verpflichtet sei, ihr das "Erlangte" herauszugebeno
a) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß der Beklagte den Mietvertrag bei Gründung der Gesellschaft nicht ausdrücklich in diese "ein ge bracht" hat und daß ihm nicht im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Verpflichtung gemäß § 3 Abs» 2 GmbHG auferlegt worden ist» Die Auferlegung einer solchen gesellschaftsrochtlichen Verpflichtung wäre zwar möglich gewesen« Mit dom Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind jedoch Ncbenabroden schuIdrocht1ieher Art außerhalb der Satzung auch dann vereinbar, wenn sie so wichtig sinc; daß durch sie die Erreichung dos erstrebten wirtschaftlichen Zieles erst ermöglicht wird (RGZ 112, 273o 2779 278)« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich hier um eine solche Nebenabrede«
b) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision seine Auffassung, der Beklagte habe die Räume "treuhänderisch" für die Klägerin gemietet, nicht entscheidend auf den Wortlaut der Zusatzveroin-barung vom l8o April 1958 gestützt» Auf diesen hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils in diesem Zusammenhang nicht verwiesen» Es liegt deshalb auch kein Anhalt dafür vor, das Berufungsgericht könnte verkannt haben, daß die Zusatzvereinbarung dem Beklagten lediglich gegenüber der Vermieterin
die Befugnis gab, die Mietrechto an eine Go Seilschaft zu übertragen, an dor or beteiligt ist, ohne daß die Übertragung selbst schon erfolgt wäreo Andernfalls wäre die gegenwärtige Klage überflüssig« Dagegen läßt die Tatsache, daß sich der Beklagte eine solche Befugnis hat einräumen lassen, die Annahme eines "Horausgabeanspruchs*1 erst sinnvoll erscheinen« Die Aufnahme einer solchen Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag ist daher zwar schlüssiges Anzeichen für das Bestehen eines solchen Anspruchs, nicht aber ist dieser Anspruch der Klägerin unmittelbar aus der Zusatzvereinbarung als solcher erwachsen« Das hat auch das Berufungsgericht nicht angenommen; denn es geht von einem besonderen Geschäftsbesorgungsvortrag aus«
c) Daß vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten außerhalb des Statuts der Gesellschaft im Hinblick auf die Geschäftsräume Zeil ä-3 bestanden haben, unterstellt auch die Revision« Sie wendet sich nur gegen die Annahme eines treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrages und will die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtlich als Untormietvorhältnis über die Geschäftsräume oingoord-not wissen« Damit setzt sie im Ergebnis ihre eigene Auslegung und V/ürdigung an die Stelle der von dem hier erkennenden 5« Senat des Berufungsgerichts für richtig gehaltenen« Dafür beruft sie sich vergeblich auf das Urteil des 7° Zivilsenats dieses Gerichts vom lh« November 1962 in dem Rechtsstreit zwischen der Vermieterin auf Zahlung rückständiger Miete und Räumung
(7 U lo5/62), in dem dieser Senat zu einer entsprechenden rechtlichen Würdigung gelangt ist« Diese ist jedoch weder zwingend noch für das gegenwärtige Verfahren bindend«
d) Das Berufungsgericht ist hier nicht, wie der 7° Senat dieses Gerichts ersichtlich angenommen hat, von einem Treu-handvertrag im engeren Sinne, von einer Übertragung von Rechten seitens des Trcugobors (der Gesellschaft) auf den Treuhänder (Beklagten), sondern von einem ähnlichen Verhältnis aus-
gegangen., nämlich von einer Geschäftsbosorgung des Beklagten j für die künftige Gesellschaft3 indem er zunächst im Aufträge | der Gesellschafter9 die die Gesellschaft zu gründen beabsich-1 tigten9 die Geschäftsräume zv;ar im eigenen Namen9 aber im In- j ncnvorhältnis für die Gesellschafter und die spätere Gesollschj mietete o Dazu war weder eine Vorgründungsgesollschaft in Form einer offenen Handelsgesellschaft noch eine Wahrung der Form des § 2 in Vorbindung mit § 3 Abs« 2 GmbHG erforderliche Es genügte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich dio Gesellschafter auch stillschweigend verbinden konnten« Es ist unbestritten, daß bei Anmietung der Geschäftsräume schon Vor- f handlungcn zv/isehen dem Beklagten und seinen späteren Mitge-se 11 schaftern und geführt worden waren«
Dabei ist unerhoblich? ob bereits eine volle Einigung über die Gestaltung der späteren Gesellschaft im einzelnen erzielt worden war« Auch gegen die Annahme eines Eintritts der Gesellschaft in das mit der ,f Gründung sge Seilschaft11 bestehende (treuhänderische) Auftragsverhältnis, ein Eintritt3 der auch stillschweigend erfolgen konnte3 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken« Es genügte«, wenn sich die Beteiligten, ohne daß dafür ein bestimmter Zeitpunkt fostgestellt zu werden brauchte, darüber einig waren, der Beklagte solle im Innenverhältnis aus dem ursprünglichen Auftrag der Gesellschafter hiniJiehtli ehr der “Rechte aus deFlfio ■tverträg~nührr.e treuhänderischer Beauftragter der Gesellschaft sein« Nur das, nicht die Annahme eines Untermietverhältnisses, zwischen Gesellschaft und dem Beklagten erscheint sinnvoll; denn dann gehörten dio Räume, wie das Berufungsgericht auch foststellt (BU 5), wirtschaftlich zu dem Vermögen der Gesellschaft, das sic durch Geltendmachung ihres Anspruchs auf Übertragung der Rechte aus dem Mietvertrag an sich ziehen konnte« Sie war jedoch nicht, geholten, das alsbald, zu tun« Sie konnte den Beklagten, worauf dio Eevisionserwiderung zutreffend verweist, im Hinblick auf das zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftorn bestehende gesellschaftsrechtliche Treueverhältnis (BGHZ 9, l?7j 163), vielmehr auch weiterhin
- Io -
in seiner Vertragsstellung als Mieter belassen und brauchte ihre vertraglichen Rechte aus demtreuhänderischen Auftrags-Verhältnis erst geltend zu machen, als der Beklagte sich seinen vertraglichen und gosellschaitsrochtlichen Verpflichtungen zu entziehen suchte *
e) Entgegen der Auffassung der Revision und den Ausführungen des 7» Senats des Berufungsgerichts im Urteil vom lho November 1962 hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil in der hier zu beurteilenden Streitsache für seine Annahme eines treuhänderischen Auftragsverhältnisses hinsichtlich Anmietung der Geschäftsräume durch den Beklagten auch nicht in erster Linie auf die Tatsache der laufenden HietZahlungen durch die Klägerin bis August 1959 bezogene Ter 7o Zivilsenat hat außer Betracht gelassen? daß die Klägerin nach dem unstroitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts im gegenwärtigen Rechtsstreit den nicht unbeträchtlichen Baukostenzuschuß und sämtliche Bin- und Umbaukosten getragen hat? die insbesondere für den Einbau der von der Gesellschaft auf ihren Namen beschafften und in die Geschäftsräume eingobrachten wertvollen Roinigungs-masehinen erforderlich waren* Gerade in diesen erheblichon Investitionen hat das Berufungsgericht hier das entscheidende Beveisanzoichen dafür gesehen? daß der Beklagte im Innenver-hältnis die.. Hin träume für -dio-Klägorln gemietet-hatte- und- ihr gegenüber verpflichtet war? ihr auf Verlangen die Rechte aus diesem Vertrage abzutreten* Bas ist nicht rochtsirrig* Bin Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen § 206 ZPO durch das Berufungsgericht kann hier auch nicht darin gesehen worden? daß es von seiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus den Sachverhalt nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossenen Unterraiotvortragos über dio Geschäftsräume betrachtet hat* Dafür bot der Sachvertrag im gegenwärtigen Rechtsstreit keinen hinreichenden Anhalt*
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f) Dio Revisionsbegründung verweist (unter 3 c) noch auf Gin zu den Akten 5 U 1M3/61 OLG Frankfurt = 3°i°$/i5L/6o LG Frankfurt) überreichtes^chre^en" dor dortigen Kläger (K^||
rufungsgericht übersehen haben (§ 286 ZPO), veil os andernfalls nicht zu seiner Schlußfolgerung habe gelangen können<> Bio Re-visionsrügö ist, falls sie überhaupt zulässig sein sollte, nicht bogründGto Die Kevision hat nicht angegeben, wo sich dieses Schreiben in den 2-bändigen Beiakten befinden soll« Fs scheint der Schriftsatz der dortigen Kläger vom 31° Oktober i960 gemeint zu sein« Dem dortigen Vortrag; “Die Geschäftsräume Zoil *+3, die der Beklagte auf seinen Namen gemietet habe, könnten nur Tür die Gesellschaft bestimmt sein", “der Laden Zell *+3 gehöre Wirtschaftlich zu dem Geschäftsvermögen1* und der “Mietvertrag Uber Zoil *+3 stand bzw» stehe der Gesellschaft zu”, vidorspricht jedoch nicht die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht im gegenwärtigen Rechtsstreit, der Beklagte habe seine Miotrechto nur aus treuhänderischer Geschäft sbosorgung für die Klägerin InnOo
2o Nicht rochtsirrig ist auch im Ergebnis die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß der vorläufige Ausoinandersetzungs-vortrag vom 3°° November 1959 mit dem Klagobe gehren im Einklang steht.*_____________________________________ —------
a) Diesen Vortrag hat der 7° Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem bereits erwähnten Urteil vom * November 1962 als nichtig angesehen« Im gegenwärtigen Rechtsstreit läßt das Berufungsgericht in seinem angefochtenen Urteil dahingestellt, ob er insgesamt oder ob einzelne Bestimmungen daraus nichtig sind« Die Revision hält ihn - insovoit in Übereinstimmung mit dem Urteil des II« Zivilsenats dos Bundesgerichtshofs vom lyo September 196*+ - II ZR 136/62 - für gültig« Auch der erkennende Senat bejaht seine Rochtsgültigkeit« Dazu kann auf die eingehenden Ausführungen des tezeichneten Urteils des II« Zivilsenats S« 9 ff verwiesen werden, das zwischen denselben Prozeßpartoien ergangen ist, so daß ihnen dieso Gründe bekannt sind«
und
l) vom 31° Oktober i960« Dieses soll das Be-
b) In diesem Vortrag ist zwar bestimmt, beide Goschäfte der Gesellschaft sollten mit Wirkung vom 1» September 1959 nicht mehr für Rechnung der Gesellschaft, sondern für persönliche Rechnung der einzelnen Gesellschafter betrieben werden, und zvrar das Geschäft in Frankfurt vom Beklagtem das in Fulda von'den beiden anderen Gesellschaftern (I a, b)» In XVI dieses Vertrages ist auch vorgesehen;, daß die Mitgesellschaf tor ^0 und T^flHBP mit Wirkung vom l. September 1959 hinsichtlich der Geschäftsräume in Frankfurt am Main keine Ansprüche mehr haben o Letzteres wertet die Rovisionserwiderung Übrigens mit Recht als ein Anzeichen dafür, daß der Beklagte damals selbst der Auffassung war, es beständen solche Ansprüche der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft» Wie das Berufungsgericht rochts-irrtumsfrci annimmt3 hat die Gesellschaft ihre Ansprüche durch den Vertrag jedoch nicht verloren» Bor Vertrag war unstreitig kein endgültiger Ausoinandersotzungsvertrag» Er sollte die künftige Aufteilung der Gesellschaftsverte auf die drei Gesellschafter nur vorberciten3 aber nicht durchführen (vgl» Einleitung: "wollen aufteilen3 sobald die entsprechende Basis gegeben ist", für die Zeit bis zur Aufteilung und für die Durchführung vereinbaren die Gesellschafter schon jetzt11)* Der Beklagte sollte danach die Filiale in Frankfurt nur im Innenverhältnis (zur Gesellschaft und den Übrigen Gesellschaftern) für eigene Rechnung führen«. Bas war nach dem Tatbestand des angefochtenen Urte IXs"unstFeTti^o^^liTBaTder Beklagte auch früher selbst vor-getragen, der Vertrag vom 3°* Rovember 1959 habe materiell nichts ändern solien3 auch nichts geändert<> weil die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Uber das GoSeilschaftsvermögen verfügen und vor Befriedigung der Gesellschaft sgläubiger3 die unstreitig noch nicht erfolgt ist, dieses Vermögen nicht unter sich aufteilen können (Schriftsatz vom 22o März 19&1 Akten 3~U* 151/&0 - 5 U lM3/6l und Berufung stegründung in dieser Sache vom 6» Oktober 1961)» Eine solche Aufteilung ist auch bisher nicht erfolgt» Die Filiale in Frankfurt blieb daher ebenso wie die in Fulda rechtlich noch Vermögen der Klägerin»
c) Das Berufungsgericht hot auch rechtsirrtumsfrci angenommen 9 daß hier Grundo Vorlagen, die die Klägerin barechtigten, das dem Beklagten nur vorläufig überlassene Gesellschaftsvormö» gen3 die Filiale in Frankfurt3 durch Geltendmachung der Hechte auf Übertragung des Mietvertrages und des Mietbesitzes zwecks eigener Verwaltung dieses Vermögens wieder an sich zu ziehen.. Das mag zwar nicht ohne weiteres aus dem damals noch nicht rechtskräftigen Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft folgeno So ist aber das angefochteno Urteil auch nicht zu verstehen o Wie die Hevision selbst vorträgt3 sind damals der gegenwärtige und der Hechtsstroit über den Ausschluß des Beklag-ten aus der Gesellschaft gleichzeitig vor dem Berufungsgericht verhandelto Dio in beiden Sachen ergangenen Urteile sind am selben Tage (19° Juni 1962) verkündet<> In den Entscheidungsgründen seines Urteils im gegenwärtigen Hechtsstreit hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf sein Urteil in der anderen Sache verwiesene» Damit meint es erkennbar, daß die in diesem Urteil für den Ausschluß des Beklagten aus der Gesellschaft angeführten Gründe die Klägerin auch zur Geltendmachung ihrer Hechte aus dem treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrag trotz des vorläufigen Auseinandersotzungsverträges vom 3°« November 1959 berechtigten«. Eine solche Bezugnahme war zulässig, weil es sich um Prozesse zwischen denselben Parteien, die auch durch dieselben Prozoßbevollmächtigten vertreten waren, handelte0 Das Berufungsgericht hat aber ih dem 11 Ausschlußverfahren1* schwere Verstöße des Beklagten gegen den GoSeilschaftsvertrag und den vorläufigen Ausoinandersotzungsvertrag festgestellt, insbesondere durch Schließung der Frankfurter Filiale zu dem lo März 1961, zu der er nicht berechtigt war, sowie dadurch, daß er für diese Filiale keinen Geschäftsführer bestellte und daß er es schuldhaft wegen in Frankfurt begründeter Schulden zu zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin kommen ließ» Das waren ausreichende Gründe für die Klägerin, die Verwaltung ihres Vermögens trotz des Vertrages vom 30° November 1959 wieder an sich zu ziehen, weil der Beklagte durch sein Verhalten gerade den Vollzug dieses Vertrages unmöglich gemacht hatte (Urteil des Berufungsgerichts in der Ausschluß-
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sache So 11) o Diese Gründe sind als Au s Schluß gründe inzwi sehen auch im ”Ausschlußverfahren” vom Bundesgeriehtehof gebilligt wordeno
d) Ohne Rechtsirrtum hat dös Berufungsgericht auch ein leistungsverwoigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen seiner Mietzahlungen an die Vermieterin für die Zeit nach dem 31o August 1959 verneint« Dabei hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen, daß der Beklagte nach dem Vertrage vom 3o« November 1959 das Geschäft in Frankfurt/Main mit Wirkung vom 1« September 1959 an (Ia des Vertrages) allein übernehmen und führen sollte« Daß dies (im Innenverhältnis) auch auf eigene Rechnung geschehen sollte 3 ist von ihm im Tatbestand seines Urteils sogar ausdrücklich erwähnt« Angesichts der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts3 daß die Filiale in Frankfurt/Main auch nach dem 31« August 1959 Vermögen der Klägerin blieb, solange nicht eine endgültige Auseinandersetzung erfolgen konnte und erfolgt warg ist es aber nicht rechtsirrig3 wenn es die Auf-Y/endungen aus Einnahmen des Beklagten aus diesem Vermögen ungeachtet dessen3 daß sie im Innenverhältnis ihm verblieben9 sov;eit er nicht daraus Geschäftsund Ge seil schaftsschulden vereinbarungsgemäß bezahlen mußte, nicht als eine Vervrendung ”Gigener Mittel 11 Beklagten angnigahim hat.T-rt-ie dar» —
rin gegenüber ein Leistungsverveigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Beklagten rechtfertigen könnte« Das ist umso-v:eniger bedenklich, als dem Beklagten auf jeden Fall im Verhältnis zur Klägerin3 solange er die Geschäftsräume im Besitz behielt, auch die Mietzahlungen zur Last fielen« Ob eine andere Auffassung geboten sein könnte, vienn der Beklagte nach dem 31« August 19593 zur Zahlung von Miete auch ^eigene Mittel”, d«h« wie das Berufungsgericht erkennbar meint, solche, die er nicht aus dem Betrieb der Filiale gezogen hatte, eingesetzt hätte, bedarf keiner Entscheidung5 denn das Berufungsgericht hat die Vervrendung solcher Mittel
nicht als dargetan angesehen (BU 6)o Das ist von der Revision nicht angegriffen, die selbst vorträgt, es habe sich bei dem verwendeten Geld um den Krtrag aus dem Frankfurter Betrieb gehandelte
Co
Da das Berufungsurtoil auch sonst keinen Bechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen worden«
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 2P0Q
Br0 Gelhaar Artl Dr0 Dorschei Dr« Mezger Br« Messner