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BGH

Gericht: BGH

November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spie ler, Br. Borschel und Br. Mezger für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. £' Die Klägerin hat Anfang des Jahres 1950 dem Kaufmann I' OpflBHB (nicht: S|m) einen Kredit von 20.000,— DM ge-geben, um ihm den Erwerb eines Verfahrens zur Herstellung eines y Champignonnährbodens von dem Beklagten und dem Champignonzüch- Nachdem die Klägerin erkannt hatte, daß die Abdeckung des ihm von ihr gewährten Kredits ausgeschlossen sei, nahm sie mit dem Beklagten und Fühlung auf.Anschließend kam es im Januar 1951 zu einer Besprechung zwischen der Klägerin und B^^, sowie ferner am 1< März 1951 zu einer weiteren, an der auch der Beklagte teilnabm. einbarung und dem Nachtrag dazu abgetreten hat, hat mit der gegen den Beklagten und erhobenen Klage deren gesamtschuld- -nerische Verurteilung zur Zahlung von 6.100 DM (als Teilbetrag einer Forderung von 20.000'DM) Zug um Zug gegen Rückgabe des ihr im Februar 1951 ausgehändigten schriftlichen Rezeptes über das in der Vereinbarung bezeichnete Verfahren beantragt > Die Klägerin leitet den Zahlungsanspruch auf Grund der Abtretung aus Wucher5 Betrug, positiver Vertragsverletzung und Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie aus eigenem Hecht aus einem ihr gegebenen Garantieversprechen her. I« Nach dem Vorbringen der Klägerin ist es Geschäftsgrundlage des Nachtrages zu der Vereinbarung gewesen, daß SBHBl auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung die Möglichkeit haben werde, den Stollen in Wellen für die Anlage- einer Filzzucht zu benutzen. Das Berufungsgericht hält das Gegenteil für erwiesen, weil nach seiner Feststellung bereits im Jahre 1949 gewußt hat, daß das nicht der Fall sein werde. - Die dem gegenüber von der Revision erhabenen Rügen, daß das Berufungsgericht zu dieser Feststellung unter mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO gelangt sei, bedarf keiner Erörterung; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf derartigen dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision unterlaufenen verfahrensrechtliohen Verstößen. Mit Recht zieht das Berufungsgericht daraus die Folgerung, daß weder früher, noch die Klägerin jetzt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäfts-grundlage zu ihren Gunsten'etwas herleiten könnten. Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß Etflvom Beklagten und B^fe bewuchert oder betrogen worden sei. Es hat nämlich schon nicht für bewiesen gehalten, daß objektiv das Verfahren wertlos und die von S dafür bezahlte Abfindung unangemessen hoch sei. Diesem Gutachten hat es entnommen, daß Dr* bei seinen unter Verwertung des Verfahrensrezepts durchgeführten Versuchen außerordentlich gute Erfolge erzielt habe und daß für Rezepte zur Herstellung von Champignon-Nährböden eine jährliche Lizenzgebühr von 1,- DM je qm angemessen sei. Dieser Auffassung folgend hat das Berufungsgericht eine einmalige Abfindung von 20.000,- DM als nicht unangemessen hoch bezeichnet, und zwar auch deshalb nicht, weil - wie es meint - bei der Verabredung dieses Betrages die Erwägung init-gespielt haben möge, daß Schweizer in dem Stollen in Wellen eine.Zuchtfläche von etwa 20 000 qm zur Verfügung stehen könnte Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die Aus- Denn die Ausführungen des Sachverständigen erschöpfen sich nicht in den Bemerkungen, auf die das Berufungsgericht 3eine Feststellungen gründet. "Bei Durchsehen des Rezepts möchte ich allgemein sagen, daß die Verkäufer wissenschaftlich das Verfahren nicht so ausgebildet hatten, daß ein mit der Champignonzucht nicht Vertrauter nicht (?) damit zurecht kommen konnte. Außerdem ist die Beschreibung sowohl in den Mengen als auch in den Zeitangaben so unklar und vieldeutig, daß ein mit den Eigenarten der Methode zur Herstellung eines synthetischen Kompostes nicht erfahrener Züchter auch nichts damit anzufangen weiß." men zur Sicherung des Kulturerfolges, wie Pasteurisierung des Kompostes und der Deckerde, wirksamen Haß nahmen der Schädlingsbekämpfung, Klimatisierung der Kulturräume u.a.m, gekoppelt worden wäre« In der vorliegenden ^'orm ist es aber nicht mehr wert als eines der üblichen Verfahren zur Präparation von Pferdemist für Champignonkultur. Ich möchte diesen Zufall aber als einen reinen "Toto-Zufall” bezeichnen und damit zu dem Ausdruck bringen, daß eine Gewähr hierfür nicht mit diesem Rezept gegeben ist." Daß das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen (nicht: HufHfe) und einen Teil von Bekun- dung gegen'die Darstellung der Klägerin verwertet hat, ist nicht entscheidend\ denn die einschlägigen Ausführungen des Berufungfl gerichts lassen erkennen, daß es daraus selbständige, von dem Gutachten des Sachverständigen unabhängige Feststellung nicht getroffen hat. Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei seiner ander-weiten Entscheidung wiederum die Aussage des Jakob zu werten haben sollte, ist zu bemerken, daß dieser entgegen der im angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommenden Auffassung anscheinend mit Recht als Zeuge vernommen worden ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
KompostBerufungsgerichtRezeptChampignonzuchtGutachtenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2321 086
S^aa 29» November 1957 •i^'Klett, Justizsekretär y. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m Namen des Volkes
 in ZR 309 J56
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 Verkündet
Älaut Protokoll
 In dem Rechtsstreit

der Landrä
______vvertreten durch den
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br.
gegen
 den Champignonzücht er Leonhard Straße d
Beklagten.Berufungskläger und Ravisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spie ler, Br. Borschel und Br. Mezger
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. Juli 1936 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
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£' Die Klägerin hat Anfang des Jahres 1950 dem Kaufmann I' OpflBHB (nicht: S|m) einen Kredit von 20.000,— DM ge-geben, um ihm den Erwerb eines Verfahrens zur Herstellung eines y Champignonnährbodens von dem Beklagten und dem Champignonzüch-
; ter Bpp zu ermöglichen.
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Am 14. November 1949 hat SpÜ^^ mit dem Beklagten und ; Beck eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Nach deren Nr.I . hatten sie ihm das Verfahren zur Verfügung zu stellen; nach Nr. IX sollte er ihnen dafür 2.000,— DH zahlen. In dem schriftlichen Nachtrag vom 21. Januar 1950 verpflichtete er sich, ihnen als einmalige Abfindung für die Überlassung des Verfahrens 20.000.— DM zu bezahlen. Das hat er im laufe des Jahres 1950 allmählich getan.
Unter Mitarbeit und Anleitung ihres ihm für diesen Zweck von dem Beklagten und B^R vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellten Angestellten KPP legte S^pflp alsbald eine Champignonzucht in einem Tunnel in SfPHauf einer Fläche von 1000 bis 1200 qm an. Später richtete er eine weitere Zucht in Serrig ein.
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Zunächst hatte er freilich die Absicht gehabt, eine äwa 20.000 qm große Fläche in einem den Tppp§ Kalk- und Dolomitwerken gehörenden Stollen in Nellen für die Champignonzucht zu benutzen. Eine Abmachung darüber hatte er mit dem damaligen Sequester der Werke bereits am 20. Oktober 1949 getroffen; dabei war vorgesehen, daß nach der (am 1. Februar 1950 erfolgten) Aufhebung der Zwangsverwaltung der Direktor der Werke SPPB selbst über die Weiterführung der Angelegenheit befinden sollte.
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Bald nach dem 20. Oktober 1949 teilte Schnuch dein Schweizer mit' daß er jede Zusammenarbeit mit ihm ablehne. Darauf nahm Schweizer davon Abstand, in dem Stollen von Wellen eine Pilzzucht einzurichten.
Im März 1951 begannen der Beklagte, Beck und Schnuch gemeinsam im Stollen in Wellen eine Champignonzucht. Auf 3^)s Veranlassung betreute	nunmehr	nur	diese	Zucht.
.arbeitete mit Verlust. Nachdem die Klägerin erkannt hatte, daß die Abdeckung des ihm von ihr gewährten Kredits ausgeschlossen sei, nahm sie mit dem Beklagten und Fühlung auf.
Anschließend kam es im Januar 1951 zu einer Besprechung zwischen der Klägerin und B^^, sowie ferner am 1< März 1951 zu einer weiteren, an der auch der Beklagte teilnabm. Beck bestätigte der Klägerin das Ergebnis dieser Besprechungen mit den Schreiben vom 19« Januar und 5, März 1951»
Der Beklagte und B^^ legten dann abredegemäß in dem vor-" her von Schweizer benutzten Tunnel in Saarburg eine Champignonzucht an. Der aus dem Ertrag dieser Zucht erwartete Reingewinn sollte in erster Linie der Klägerin zu dem Ausgleich des ihr aus . dem Kreditgeschäft mit	erwachsenen	Schadens	dienen«
Der Ertrag reichte indessen nicht einmal zur Deckung der Unkosten aus.
Die Klägerin, der	seine	Ansprüche	aus	der	Ver-
einbarung und dem Nachtrag dazu abgetreten hat, hat mit der gegen den Beklagten und erhobenen Klage deren gesamtschuld- -nerische Verurteilung zur Zahlung von 6.100 DM (als Teilbetrag einer Forderung von 20.000'DM) Zug um Zug gegen Rückgabe des ihr im Februar 1951 ausgehändigten schriftlichen Rezeptes über das
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in der Vereinbarung bezeichnete Verfahren beantragt > Die Klägerin leitet den Zahlungsanspruch auf Grund der Abtretung aus Wucher5 Betrug, positiver Vertragsverletzung und Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie aus eigenem Hecht aus einem ihr gegebenen Garantieversprechen her.
Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt. Soweit das Urteil .B^|l betrifft, ist es rechtskräftig geworden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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I« Nach dem Vorbringen der Klägerin ist es Geschäftsgrundlage des Nachtrages zu der Vereinbarung gewesen, daß SBHBl auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung die Möglichkeit haben werde, den Stollen in Wellen für die Anlage- einer Filzzucht zu benutzen. Das Berufungsgericht hält das Gegenteil für erwiesen, weil nach seiner Feststellung bereits im Jahre 1949 gewußt hat, daß das nicht der Fall sein werde. - Die dem gegenüber von der Revision erhabenen Rügen, daß das Berufungsgericht zu dieser Feststellung unter mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO gelangt sei, bedarf keiner Erörterung; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf derartigen dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision unterlaufenen verfahrensrechtliohen Verstößen. Das Berufungsgericht entnimmt nämlich der Beweisaufnahme, daß S^^^Hfcden Stol-
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len in Wellen von 1. Februar 1950 an deshalb nicht ©ehr zur Verfügung gestellt bekommen habe, weil er bei Sch^B| nicht den Ruf eines gediegenen und zuverlässigen Geschäftsmannes hatte, seine Person vielmehr im Raum von Trier ungünstig beurteilt wurde. Mit Recht zieht das Berufungsgericht daraus die Folgerung, daß weder	früher, noch die Klägerin
 jetzt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäfts-grundlage zu ihren Gunsten'etwas herleiten könnten. Denn Umstände, die in die Gefahrenssphäre des Betroffenen fallen, können für ihn keine Unzu demutbarkeit begründen (so nicht nur - bereits im angefochtenen Urteil angeführt - Biomeyer, Fortschritte der modernen Schuldrechtsdogmatik, AcP 154, 527, 528, sondern auch Spergel BGB-8. Aufl. § .242 Apm. Dil),
II. Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß Etflvom Beklagten und B^fe bewuchert oder betrogen worden sei. Es hat nämlich schon nicht für bewiesen gehalten, daß objektiv das Verfahren wertlos und die von S dafür bezahlte Abfindung unangemessen hoch sei. Dabei hat es sich vor allem auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.	gestützt. Diesem Gutachten hat es entnommen, daß
 Dr*	bei seinen unter Verwertung des Verfahrensrezepts
 durchgeführten Versuchen außerordentlich gute Erfolge erzielt habe und daß für Rezepte zur Herstellung von Champignon-Nährböden eine jährliche Lizenzgebühr von 1,- DM je qm angemessen sei. Dieser Auffassung folgend hat das Berufungsgericht eine einmalige Abfindung von 20.000,- DM als nicht unangemessen hoch bezeichnet, und zwar auch deshalb nicht, weil - wie es meint - bei der Verabredung dieses Betrages die Erwägung init-gespielt haben möge, daß Schweizer in dem Stollen in Wellen eine.Zuchtfläche von etwa 20 000 qm zur Verfügung stehen könnte
 Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die Aus-
führungen des Sachverständigen unvollständig gewürdigt und dadurch § 286 Z?0 verletzt habe, ist begründet. Denn die Ausführungen des Sachverständigen erschöpfen sich nicht in den Bemerkungen, auf die das Berufungsgericht 3eine Feststellungen gründet. Vielmehr enthält - wie die Revision mit Recht hervorhebt - das Gutachten des Sachverständigen außerdem u.a. noch folgende Darlegungen:
ni)as Rezept steht in Einklang mit zahlreichen, auch im übrigen allgemein bekannten Methoden zur synthetischen Herstellung der Komposte für die Champignonkultur. Wenn dieses Rezept vorliegend als besonders geheim bezeichnet und behandelt wird, so ist hierfür kein Grund gegeben.
Es kann mit diesem Rezept unmöglich, so wie es aufgebaut ist, ein Ertrag erzielt werden, von dem hier allgemein gesprochen wird.......... In	dem Rezept fehlen ...
wesentliche Angaben, um das Rezept anwenden und ausnutzen zu können."
"Das Verfahren, wie es für den Beklagten angegeben ist, gibt es in lOOerlei Variantenj es enthält nichts besonderes."
"Bei Durchsehen des Rezepts möchte ich allgemein sagen, daß die Verkäufer wissenschaftlich das Verfahren nicht so ausgebildet hatten, daß ein mit der Champignonzucht nicht Vertrauter nicht (?) damit zurecht kommen konnte.
Das Verfahren ist so kompliziert und umständlich ausgedrückt, daß sowohl nach der. einen als auch nach der anderen Richtung hin gearbeitet werden kann. Ich habe bei - meinen Versuchen mit diesem hier angegebenen Kompost bis zu 14 1/2 kg Champignon erzielt. Dieser Erlös beruhte aber nicht auf der hier angegebenen Zusammensetzung des Kompostes, sondern auf der Kultivierungsmethode nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten, die hier nicht angegeben sind."
"Der Text ist so verworren, daß man annehmen könnte, er sei unter Alkoholeinfluß entstanden. Außerdem ist die Beschreibung sowohl in den Mengen als auch in den Zeitangaben so unklar und vieldeutig, daß ein mit den Eigenarten der Methode zur Herstellung eines synthetischen Kompostes nicht erfahrener Züchter auch nichts damit anzufangen weiß."
"Das von den Herren und KfllBi .... verkaufte Subr stratHerstellungsverfahren hätte einen wert von vielleicht 5.000,- DM, wenn .es mit anderen bereits bekannten Maßnah-
 
men zur Sicherung des Kulturerfolges, wie Pasteurisierung des Kompostes und der Deckerde, wirksamen Haß nahmen der Schädlingsbekämpfung, Klimatisierung der Kulturräume u.a.m, gekoppelt worden wäre« In der vorliegenden ^'orm ist es aber nicht mehr wert als eines der üblichen Verfahren zur Präparation von Pferdemist für Champignonkultur. Da letztere allgemein bekannt sind, ist es also wertlos. Es vermag nicht einen Deut mehr Sicherheit und damit höhere Ernten zu bieten als alle andere bislang bei uns in Deutschland üblichen Anbauverfahren."
’’Leichtsinn und naive Gutgläubigkeit auf beiden Seiten müssen aber mindestens Vorgelegen haben, um für zwei Seiten konfus beschriebenen Papiers 20.000,- DH auszugeben.”
Außerdem hat der Sachverständige u.a.. bemerkt:
"Es kann durch Zufall .,. der Fall eintreten, daß /nach dem Verfahren/ ein größerer Erfolg erzielt wird. Ich möchte diesen Zufall aber als einen reinen "Toto-Zufall” bezeichnen und damit zu dem Ausdruck bringen, daß eine Gewähr hierfür nicht mit diesem Rezept gegeben ist."
Läßt demnach das Gutachten eine klare Linie durchaus vermissen, weist es vielmehr offensichtliche und sehr wesentli che Widersprüche auf, so durfte das Berufungsgericht daraus keine der Klägerin ungünstigen Folgerungen ziehen, ohne sich
 mindestens sehr eingehend mit dem Gutachten auseinanderzusetzen, wenn es sich nicht von vornherein entschloß, mit Rücksicht auf die deutlich hervortretende Uneinheitlichkeit des Gutachtens einen weiteren Sachverständigen mit der von Dr.R unzureichend behandelten Aufgabe zu betrauen.
Daß das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen (nicht: HufHfe) und einen Teil von	Bekun-
dung gegen'die Darstellung der Klägerin verwertet hat, ist nicht entscheidend\ denn die einschlägigen Ausführungen des Berufungfl gerichts lassen erkennen, daß es daraus selbständige, von dem Gutachten des Sachverständigen unabhängige Feststellung nicht getroffen hat.
 
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Ohne daß es für die in Revisionsrechtzug zu treffende
 Entscheidung auf die übrigen Rügen ankäme, mit denen die Re-
.! vision nur weitere Verstöße gegen § 286 ZPO bemängelt, ist
•	deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
k
- anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
*
Für den Fall, daß das Berufungsgericht bei seiner ander-weiten Entscheidung wiederum die Aussage des Jakob	zu
 werten haben sollte, ist zu bemerken, daß dieser entgegen der im angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommenden Auffassung anscheinend mit Recht als Zeuge vernommen worden ist. Denn bei seiner Vernehmung hat er angegeben, daß er "früher" Direktor der Klägerin gewesen sei. Ganz abgesehen davon, daß er in seiner Eigenschaft als Direktor nicht Organ der Klägerin gewesen zu sein bracuhte, wäre er als ehemaliges Vorstandsmitglied nicht Partei, so daß er in diesem Falle als Zeuge vernommen werden konnte.
Dr. Gelhaar
 Artl
Dr. Spieler
 Dr- Dorschei
 Dr. Mezger
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