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BGH

Gericht: BGH

Auf Grund dieses Werklieferungsvcrtragos hat der Kläger der Beklagten zu 1 eine größere Zahl Lampen und Lampenteile geliefert, Die Lieferungen sind jedoch nur teilweise bezahlt worden« Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Restbetrag des Kaufpreises von 12,727.27 DM geltend. Es sei nicht Sache des Klägers gewesen* sich die beschränkte Verlusthaftung für den Pall vorzubehalten, daß sein vereinte- a) Pie Revision meint» die Bestimmung des § 6 sei eindeutig im Sinne der von dem Beklagten vertretenen Ansicht. Pie Ansicht, daß die Erklärungen der Parteien eindeutig seien, wird indessen allein durch die Tatsache widerlegt, daß sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht über den Sinn der Abrede eine von der Auffassung der Beklagten abweichende Ansicht vertreten. Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Vertragstext klar und unmißverständlich ist, kann dahingestellt bleiben« Penn der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht der Pflicht, den Viillen der Vertragsteile zu erforschen, auch bei eindeutigen Erklärungen nicht enthoben gewesen wäre, wenn die Vertragsschließenden mit ihren Erklärungen übereinstimmend einen vom Sprachgebrauch abweichenden Sinn verbunden hätten. , die an der Beklagten zu 1 wirtschaftlich interessiert war, gestaltet worden sei» Darauf, ob der Beklagte zu 2 die Aufnahme einer dem § 6 entsprechenden Bestimmung gewünscht hat, kommt es indessen nicht an« Es mag sein, daß der Beklagte zu 2 eine Beteiligung des Klägers an etwaigen Verlusten auch Uber den Betrag der Kommanditisteneinlage hinaus gewünscht hat und daß der Notar geglaubt hat, diesen Erfolg durch die von ihm gewählte Fassung des § 6 zu erreichen. Eine Vereinbarung der von den Beklagten behaupteten Art wäre nur zustande gekommen, wenn dem Kläger auch zu dem Bewußtsein gekommen wäre, daß der Beklagte zu 2 mittels des § 6 die Vereinbarung treffen wolle, er, der Kläger, solle, obwohl er Kommanditist sei, entgegen der gesetzlichen Regelung an den Verlusten der Gesellschaft über seinen Anteil hinaus teilnehmen, und wenn der Kläger sich hier mit einverstanden erklärt hätte. Sie haben im Schriftsatz vom 22, l.!ärz 1956 lediglich angeführt, bei Vorbesprechungen habe der die Verhandlungen leitende Rechtsanwalt Dr« L^H|vorgetragen, daß man nicht die Vertriebsgesellschaft auf Gedeih und Verderb bezüglich der Verluste auf das Risiko des Beklagten zu 2 schreiben dürfe und die beiden eigentlichen Initiatoren des Unternehmens, der Kläger U2id nur an dem Gewinn partizipieren sollten. Zum Beweise dafür, daß sich das Ringen um die einzelnen Bestimmungen über viele Monate hingezogen habe, ist von den Beklagten in diesem Schriftsatz sodann auf die Handakten des Rechtsanwalts Dr. LiHHi und die Akten der A^Ä-Gesellscliaft Den Inhalt des in jenem Verfahren eingereichten Schriftsatzes vom 9« Juni 1956 haben sie, wie die im Tatbestand des Berufungsurteils enthaltene Verweisung auf den Schriftsatz vom 9* Juni 1956 des vorliegenden Rechtsstreites ergibt, auch vor dem Berufungsgericht vor-getragen» Die Darstellung geht dahin, es sei auf Grund eines Wunsches der A^^-Gesellschaft ursprünglich in dem Sinne verhandelt worden, für den Vertrieb eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schaffen, in welcher der Kläger, Frau und der Beklagte zu 2 gemein- sam Gesellschafter hätten werden sollen» Aus steuerlichen Gründen habe man schließlich die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gewählt, wobei die Tendenz ganz eindeutig gewesen sei, diese Gesellschaftsform im wesentlichen nur nach außen gelten zu lassen, während die Gesellschafter im Innenverhältnis wie gleichberechtigte Partner hätten dastehen sollen, weil es unzu demutbar er-schienen sei, daß die beiden Kommanditisten nur mit den ganz geringfügigen Einlagen von je 5,000 DM in Erscheinung träten, andererseits der Beklagte, zu 2 sein gesamtes Vermögen einbringe und riskiere, weil er sich auf Gedeih und Verderb auf die Gutwilligkeit bei der Belieferung durch den Kläger und die Birma f^^habe verlassen müssen. Abgesehen davon, daß der Urkundenbeweis, da sowohl die Akten der AflB-Geseilschaft als auch die Handakten des Rechtsanwalts Dr, DVHHI sich nicht in den Händen des Klägers befanden, nach § 420 ZPO durch Vorlegung hätte angetreten werden müssen, kam es auf diese Akten ebensowenig wie auf die Tatsache, Y/elche Erklärungen der Vertreter des Beklagten zu 2 bei monatelangen Vorverhandlungen abgegeben hatte, wenn sich nicht auch der Kläger diesem Standpunkt bei Abschluß des Vertrages ansohloß» Hinsichtlich dieser abschließenden Verhandlung haben die Beklagten aber im Schriftsatz vom 2?« Februar 1956 weiter ausdrücklich vorgetragen, die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß ein engeres Verhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär erforderlich sei alB das übliche» Daraufhin sei ganz zu dem Schluß der Verhandlungen, und zwar erst bei Notar Dr„ der weitergehende Wort- Die Beklagten haben also selbst nicht behauptet, daß in unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht sei, der Kläger könne für die Verluste der Gesellschaft über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommen werden«. Es mag sein und kann als richtig unterstellt werden, daß bei den Vorverhandlungen erklärt worden ist, der Kläger und die Gesellschafterin S^Hfe 0B dürften nicht nur am Gewinn teilnehmen, daß der Beklagte zu 2 sich nioht auf Gedeih und Verderb auf die Gutwilligkeit des Klägers und der Firma SfH & ^Bbei der Belieferung hat verlassen wollen und daß die Tendenz auf eine gleichberechtigte Stellung der Gesellschafter im Innenverhältnis gegangen ist. Solche Erklärungen und allgemeinen'"Tendenzen” haben aber nicht zu dem Inhalt, es solle vereinbart werden, daß die Kommanditisten über ihre Einlage hinaus am Verlust teilnähmen. c) Die Revision hat auf § 286 ZPO gestützt ferner ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei als reine Export- und Vertriebsgesellschaft gegründet v/ordenj der Umstand, daß das eingebrachte Kapital nur 15 >000 DM betragen habe-4, habe sie zu einem Gebilde gestempelt, das aufs engste von den Kommanditisten abhängig gewesen sei, denen die Produktion obgelegen habe. Mit diesem Vorbringen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Willenserklärung der Parteien nicht den Prozeßstoff erschöpfend behandelt, Darüber hinaus soll wohl geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe, da es auf den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages nicht eingegangen sei, unter Verletzung der §§ 153» 157 BGB den wirklichen Willen der Parteien und die Verkehrssitte nicht berücksichtigt. nicht ausdrücklich auf den wirtschaftlichen Zweck ein den die Geaelü acliafter mit der Gründung der Gesellschaft verfolgt haben* Es sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß dem Berufungsgericht diese Zusammenhänge entgangen wären» Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird angeführt, die Beklagte zu 1 sei für den Vertrieb der vom Kläger und der Firma her ge st eilten Lampen {gegründet worden. Die Höhe der Einlagen von je 5.000 DM wird im Urteil des Landgerichts» auf das im Berufungsurteil Bezug genommen wird, ausdrücklich erwähnt, Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, durch die Bestimmung des § 6 sei eine Haftung des Klägers im Innenverhältnis Uber seine Einlage hinaus nicht begründet, so will es damit erkennbar sagen, daß dieser Auslegung auch das Wesen der Beklagten zu 1 als einer Vert.fiebsgesellschaft nicht entgegenstehe. Da-für, daß bei Vertriebsgesellschaften die produzierenden Gesellschafter erfahrungsgemäß ihre Haftung nicht beschränkten und eine Haftungsbeschränkung deshalb dem wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht entsprechen könne, ist nichts Stichhaltiges vorgetragen» Im vorliegenden Fall standen, wie oben zu. Ebensowenig stichhaltig ist die Rüge-, daß bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auffassung der Absatz 4- des § 6 überflüssig sei» weil er nichts anderes zu dem Ausdruck bringe, als schon im Absatz 2 und 3 gesagt sei. 1. Eie Beklagten haben den Anspruch auf Ersatz der Unkosten, die durch die Anmeldung der Patente im Ausland entstanden sind, wie folgt begründet: Der Kläger habe bei Yertragsscbluß versichert, es sei nicht daran zu zweifeln, daß das angemeldete Patent im Inland erteilt werde. Damit habe er sie bewußt irregeführt; denn in einer GesellschafterverSammlung vom S.> März 1954 habe er selbst zugegeben,, daß das Patent nichts wert gewesen sei«, In jener V er Sammlung habe er auch eingeräumt r selbst an der Erfindung beteiligt gewesen zu sein und den im \.erklieferungsvertrag als Patentinhaber bezeichneten Lothar nur vorgeschoben zu haben» 2« Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Beklagten wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die guten Sitten oder aus einem Verschulden des Xlä gers bei Vertragsschluß sei weder dargetan noch bewiesen, will die Revision in erster Linie den geltend gemachten Anspruch als Anspruoh auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Auftrag oder einer Geschäftsführung behandelt wissen» Damit kann die Revision indessen nicht gehört werden» denn sie führt in unzulässiger \7eise neue Tatsachen in den Rechtsstreit ein. Durch die vergebens aufgewendeten Kosten sei ihnen, den Beklagten, ein Schaden entstanden» Nach diesem Vortrag hatte die Beklagte zu 1 also die Patente in Ausübung eines ihr übertragenen Rechtes zur Pörderung des ihr selbst zustehenden Vertriebes und Exportes der Lampen in eigener geschäftlicher Betätigung und für eigene Rechnung angemeldet. Den an dieser Versammlung Beteiligten sei nämlich unstreitig seinerzeit ein Protokoll übersandt worden, in dem über die jetzt behaupteten Äußerungen des Klägers nichts enthalten gewesen'sei«- Die Zeugin Gierke, die die Beklagten zu dem Beweise benannt haben, daß die.im Protokoll enthaltene Wiedergabe richtig sei, hat das Berufungsgericht nicht vernommen« Der Revision ist zuihgeben, daß der Umstand allein, daß die Beklagten dem Klägta keine vollständige Abschrift des angeblich ge- Sie Präge, ob der Kläger als Gesellschafter verpflichtet gewesen war, Zweifel an dem Wert des Patents zu offenbaren, itrd ob äreine solche Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, konnte das Berufungsgericht indessen auf sich beruhen lass.en. Seine Entscheidung wird in vollem Umfange schon durch seine folgenden Erwägungen getragen« Ein vom Kläger durch sein Verhalten erregter Irrtum sei für den Schaden der Beklagten zu 1 nicht ursächlich-Pür die Beteiligten sei nämlich nicht das Urteil des Klägers, sondern dasjenige der Jfl^-Geseilschaft maß gebend gewesen; denn diese Gesellschaft habe die Vertragspartner unstreitig zusammengeführt lind von ihr hätten sie sich während der Vorverhandlungen laufend technisch und rechtlich beraten lassen« Auch die /nmeldung des Patents beruhe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers auf einer günstigen Patentrecherche dieser Gesellschaft« Biese PestStellungen sind für das Revisionsgericht bindend. hätte der Kläger seine später zu dem Ausdruck gebrachte .Meinung, das Patent sei nichts wert, von vornherein zu dem Ausdruck gebracht, so handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen eine tatrichterliche PestStellung. 1„ Die Beklagten haben schließlich Gegenansprüche daraus hergeleitet» daß der Kläger einen Teil der Lampen nicht vertragsgemäß geJieferi; habe, Das Berufungsgericht hält diese Ansprüche für unbegründet. Die Revision erhebt Angriffe nur, soweit es sich um die folgenden Forderungen der Beklagten handelt: Der Kläger habe eigenmächtig an Lampen, die für einen Export nach dem Iran bestimmt gewesen seien, Luftabzugstrichter fortgelassen. 2a Das Berufungsgericht sieht eine Schadensersatzpflicht des Klägers nicht als gegeben an, da die Beklagten die angeblichen Fehler und Abweichungen nicht nach § ?77 HGB unverzüglich gerügt hätten. Der Schluß des Berufungsgerichts mag zwar nicht zwingend sein, er ist immerhin möglich« Darüber hinaus gibt das Berufungsgericht aber zu erkennen, daß es ganz allgemein den Werklieferungsvertrag dahin aus-1-egt:, die Beklagte zu 1 habe von der im Gesetz begründeten Verpflichtung zur Unterscuhung und Mängelrüge nicht befreit sein sollen« Zur Begründung hat esausgeführt, es sei ausschließlich Sache dar Be-

Zitierte Normen: § 167 HGB § 286 ZPO § 377 HGB
LampeKommanditistenVerlustBerufungsgerichtKlägerGesellschafterAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII. ZB 308/56
Verkündet laut Protokoll am 19 November 1957 Klett«. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
J
2321 088
*
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
1)
2)
der	Co.	KG	in	HgH,	in
 liquidation, vertreten (furch ihren Abwiolciar Wirt-sc'naftsprüfer Erich RBHB in HBBB SflBBi’
des persönlich haftenden Gesellschafters Kaufmann Heinz-Joachim L(BB jetzt in HT RBBstraße B
Beklagten. Berufungskläger und Revisionakläger,
- Prozeßbevollraächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Karlheinz M ___	_
als Verwalter im Konkurse Über den Nachlaß des am
____ 1956 verstorbenen Kaufmanns Kurt T
wonnnaft gewesen in	SgMMBHÄHl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19c November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr. Spieler, Dr, Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 1956 wird auf. Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Der Kaufmann Kurt T^H, der frühere Kläger, der nach Erlaß des Berufungsurteils verstorben ist und über dessen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
- im folgenden kurz Kläger genannt - und Frau Hedwig Inhaberin der Firma	& SflHHB*
stellten gemeinsam die Petroleum-Starklichtlampe "EdB~ her. Mit notariellem Vertrag vom 8* Mai 1953 gründeten sie mit dem Beklagten zu 2 eine Kommanditgesellschaft, die nunmehr aufgelöste Beklagte zu 1, Der Beklagte zu 2 war persönlich haftender Gesellschafter, der Xlä-ger und Frau SfHUH Kommanditisten. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb der von dem Kläger und der Firma	&	E(pPHH|	hergestellten	Lampen»	Gleich-
zeitig schlossen der Kläger als Inhaber der Firma Kurt ?CHBund Frau	mit	der	Beklagten zu 1 einen
"Uerklief erungsvertrag11. In ihm verpflichtete sich die Beklagte zu 1, sämtliche Petroleum-Starklichtlampen M]
I11 und Ersatzteile bei den Firmen T^^Bund Sf &	beziehen, wogegen sich diese ver-
pflichteten, die Lampen und Ersatzteile unverzüglich und für die Beklagte zu 1 bevorzugt herzustellen. Die Lampe sollte unter Verwendung des von einem Lothar SfBHI •angemeldeten Patentes gefertigt werden. Dieser verpflichtete sich, die Benutzung des Patentes den Vertragsteilen für die Laufzeit des werklieferungsvertrages kostenlos zu überlassen. Es wurde ferner vereinbart, daß die Firmen TfBB und Sf|BBIA&..£SflBHHRdie Beklagte zu 1 von allen Ansprüchen der Abnehmer wegen irgendwelcher technischer Mängel der Lampen sowie von allen aus den zur Verfügung gestellten Patenten “resultierenden Re-greßansprüchen" befreien sollten.
Auf Grund dieses Werklieferungsvcrtragos hat der Kläger der Beklagten zu 1 eine größere Zahl Lampen und Lampenteile geliefert, Die Lieferungen sind jedoch nur teilweise bezahlt worden« Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Restbetrag des Kaufpreises von 12,727.27 DM geltend.
Die Beklagten halten sich zur Bezahlung nicht für verpflichtet.- Sie haben aus dem Gesellschaftsverhältnis mit einem Betrage von 30«568,70 DM aufgerechnet, den sie daraus herleiteu, daß der Kläger an dem der Kommanditgesellschaft entstandenen Verlust im Innenverhältnis zu einem Kopfteil beitragen müsse. Sie haben ferner dem Kläger die Unkosten für Patentanmeldungen in Rechnung gestellt: die die Beklagte zu 1 hinsichtlich der "R^HB -Lampe im Auslande vorgenommen hat. Schließlich haben sie mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie u.a. darauf stützen, daß die der Beklagten zu 1 gelieferten Lampen nicht mustergerecht und mit Mängeln behaftet gewesen seien.
Das Landgericht und das Kammergericht haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Am 5» September 1956 ist der Kläger verstorben. Im Konkurs über seinen Nachlaß ist der Kaufmann Karlheinz zu dem Konkursverwalter bestellt worden. Br hat das Verfahren aufgenommen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage» Der Konkursverwalter als jetziger Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Ent seheidungsgründei
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Der Kläger hat im Berufungerechtsauge in Zweifel gezogen^ daß die Berufung ordnungsmäßig begründet sei» Soweit die Beklagten einen Gegenanspruch daraus herleiten; daß der Kläger einen Anteil am Verlust der Beklagten zu 1 tragen müsse, sind ihre Einwendungen gegen das ihnen einen solchen Anspruch versagende Urteil des Landgerichts hinreichend deutlich gekennzeichnet» Aber auch insoweit, als das Landgericht sich mit den weiteren Gegenansprüchen der Beklagten befaßt hat, sind Bedenken, daß es an einer ordnungsmäßigen Berufungabegründung fehle, nicht zu erheben» Die Ansprüche, die die Beklagten auf Grund der behaupteten Vertragsauslegungen geltend machen, stellen sich als unselbständige Posten eines einheitlichen zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches dar. Deshalb ist die Berufung auch insoweit ordnungsgemäß begründet worden, obwohl sie Ausführungen nur hinsichtlich einzelner Posten dieses Ansprache enthält.
IX.
1» Die Beklagten sind in erster Linie der Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Bezahlung seiner Lieferungen zu verlangen, da er im Verhältnis der Gesellschafter untereinander den der Gesellschaft entstandenen Verlust mit zu tragen gehabt habe.
Sie stutzen sich auf die Bestimmungen dee.§ 6 ides Gesellschaft evertrages, der u.a. lautet*
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(2)	Der sich jährlich ergebende Heingewinn wird zwischen den Gesellschaftern nach Köpfen geteilt1-..
(3)	Etwaiger Verlust der Gesellschaft wird unter den Gesellschaftern nach Köpfen geteilt.
;4) Auch die sich bei einer Auflösung ergebenden Auflösungsgewinne oder Verluste werden unter den Gesellschaftern nach Köpfen geteilt."
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Lie Beklagten rechnen gegen den Anspruch des Klägers mit der Forderung auf Ausgleich des den Kläger angeblich treffenden Verlustanteiles auf«
2.	Bas Berufungsgericht hält eine Gegenforderung der Beklagten nicht für begründet« Es nimmt an* aus der Vereinbarung der Yerlustverteilung sei nicht ohne weiteres herzuleiten? daß der danach bestimmte Verlustanteil von den Kommanditisten uneingeschränkt über den Betrag ihrer Einlage hinaus ausgeglichen werden müssen Andernfalls würde der Vorschrift des § 167 Abs.3 HGBüber die beschränkte Haftung des Kommanditisten jeder Sinn abgesprochen werden« Die vereinbarte Art der Verlustbeteiligung würde zwar gegenstandslos, wenn sich für die Kommanditisten ein Verlustanteil ergebe* der ihre Einlagen übersteige. Sie bliebe aber für den Pall praktisch bedeutsam, daß sich der Verlustanteil innerhalb der Haftungsgrenze bewege. Es sei nicht Sache des Klägers gewesen* sich die beschränkte Verlusthaftung für den Pall vorzubehalten, daß sein vereinte-
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rungsgemäß berechneter Verlustanteil. sein Guthaben bei der Beklagten zu 1 übersteigen sollte. Eine - an sich mögliche -Änderung der gesetzlichen Regelung über die Haftung der Kommanditisten hätte durch eine ausdrückliche, klare und bestimmte vertragliche Vereinbarung erfolgen müssen. Bas sei nicht geschehen. Es erübrige sich* darüber* ob die Änderung der gesetzlichen Regelung von den Parteien gewollt sei, den insoweit angebotenen Beweis zu erheben, weil f der Vertragstext nicht auslegungsbedürftig., sondern klar und unmißverständlich sei.	.	.
3.	Eie Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Bestimmung des $ 6 des Gesellschaftsvertrages gehen fehl.
Lie vom Berufungsgericht getroffene Auslegung ist, da sie eine Individualvereinbarung betrifft, nur der beschränkten Hachprüfung durch das Revisionsgericht darauf-
 
hin zugänglich, ob sie /:	Verfahfensvorachriften ver-
letzt» denkgesetzlich nicht möglich ist oder gegen Aus-legungsgrundsätze verstößt.
a)	Pie Revision meint» die Bestimmung des § 6 sei
 eindeutig im Sinne der von dem Beklagten vertretenen Ansicht. Sie könne nur dahin verstanden werden;, daß der Kläger im Tnnenverhältnis der Gesellschafter zueinander unbeschränkt auch am Verlust teilzunehmen habe. Pie Revision will damit wohl sagen, daß insofern eine Auslegungsregel verletzt sei, als gegenüber einer klaren und unzweideutigen Erklärung für eine Auslegung kein Raum sei. Pie Ansicht, daß die Erklärungen der Parteien eindeutig seien, wird indessen allein durch die Tatsache widerlegt, daß sowohl das Landgericht wie das Berufungsgericht über den Sinn der Abrede eine von der Auffassung der Beklagten abweichende Ansicht vertreten. Im übrigen gibt die Revision selbst zu, daß für denjenigen, der die Bestimmung des § 167 Abs.3 HGB kennt, Zweifel entstehen könnten. Pabei übersieht die Revision, daß auch der Kaufmann» selbst wenn ihm diese Gesetzesbestimmung nicht geläufig ist, zu wissen pflegt, daß ein Kommanditist nicht unbeschränkt haftet.	..	..
b)	Pie Revision rügt weiter, daß: das Berufungsgericht es unterlassen habe,.die für die Auslegung des Vertrages angebotenen Beweise zu erheben. Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Vertragstext klar und unmißverständlich ist, kann dahingestellt bleiben« Penn der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht der Pflicht, den Viillen der Vertragsteile zu erforschen, auch bei eindeutigen Erklärungen nicht enthoben gewesen wäre, wenn die Vertragsschließenden mit ihren Erklärungen übereinstimmend einen vom Sprachgebrauch abweichenden Sinn verbunden hätten. Pas Berufungsgericht hat aber im Ergebnis
 mit Recht von einer Beweisaufnahme abgesehen«
Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 22, März 1956 den Notar Br, Gr^HBr der den Gesellschaftervertrag beurkundet hat; als Zeugen dafUr benannt, daß der Wortlaut des § 6 von ihm auf Grund der Wunsche des Beklagten zu 2 und der A^PGesellachaft AG... , die an der Beklagten zu 1 wirtschaftlich interessiert war, gestaltet worden sei» Darauf, ob der Beklagte zu 2 die Aufnahme einer dem § 6 entsprechenden Bestimmung gewünscht hat, kommt es indessen nicht an« Es mag sein, daß der Beklagte zu 2 eine Beteiligung des Klägers an etwaigen Verlusten auch Uber den Betrag der Kommanditisteneinlage hinaus gewünscht hat und daß der Notar geglaubt hat, diesen Erfolg durch die von ihm gewählte Fassung des § 6 zu erreichen. Das ist aber unerheblich., Eine Vereinbarung der von den Beklagten behaupteten Art wäre nur zustande gekommen, wenn dem Kläger auch zu dem Bewußtsein gekommen wäre, daß der Beklagte zu 2 mittels des § 6 die Vereinbarung treffen wolle, er, der Kläger, solle, obwohl er Kommanditist sei, entgegen der gesetzlichen Regelung an den Verlusten der Gesellschaft über seinen Anteil hinaus teilnehmen, und wenn der Kläger sich hier mit einverstanden erklärt hätte. Daß dies im Laufe der Verhandlungen geschehen ist, haben'die Beklagten entgegen der Darstellung der Revision nicht unter Beweis gestellt.
Sie haben im Schriftsatz vom 22, l.!ärz 1956 lediglich angeführt, bei Vorbesprechungen habe der die Verhandlungen leitende Rechtsanwalt Dr« L^H|vorgetragen, daß man nicht die Vertriebsgesellschaft auf Gedeih und Verderb bezüglich der Verluste auf das Risiko des Beklagten zu 2 schreiben dürfe und die beiden eigentlichen Initiatoren des Unternehmens, der Kläger U2id	nur	an	dem
 Gewinn partizipieren sollten. Zum Beweise dafür, daß sich das Ringen um die einzelnen Bestimmungen über viele Monate hingezogen habe, ist von den Beklagten in diesem Schriftsatz sodann auf die Handakten des Rechtsanwalts Dr. LiHHi und die Akten der A^Ä-Gesellscliaft
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Bezug genommen worden» Eine ähnliche Darstellung haben die Beklagten auch in dem zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtsstreit 7 U 2150/55 des Kammergerichts gegeben. Den Inhalt des in jenem Verfahren eingereichten Schriftsatzes vom 9« Juni 1956 haben sie, wie die im Tatbestand des Berufungsurteils enthaltene Verweisung auf den Schriftsatz vom 9* Juni 1956 des vorliegenden Rechtsstreites ergibt, auch vor dem Berufungsgericht vor-getragen» Die Darstellung geht dahin, es sei auf Grund eines Wunsches der A^^-Gesellschaft ursprünglich in dem Sinne verhandelt worden, für den Vertrieb eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu schaffen, in welcher der Kläger, Frau	und der Beklagte zu 2 gemein-
sam Gesellschafter hätten werden sollen» Aus steuerlichen Gründen habe man schließlich die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gewählt, wobei die Tendenz ganz eindeutig gewesen sei, diese Gesellschaftsform im wesentlichen nur nach außen gelten zu lassen, während die Gesellschafter im Innenverhältnis wie gleichberechtigte Partner hätten dastehen sollen, weil es unzu demutbar er-schienen sei, daß die beiden Kommanditisten nur mit den ganz geringfügigen Einlagen von je 5,000 DM in Erscheinung träten, andererseits der Beklagte, zu 2 sein gesamtes Vermögen einbringe und riskiere, weil er sich auf Gedeih und Verderb auf die Gutwilligkeit bei der Belieferung durch den Kläger und die Birma f^^habe verlassen müssen. Zum Beweise hierfür haben c.ie Beklagten sich ebenfalls auf die Handakten des Rechtsanwalts Dr, DJBBHI tezoßen und haben den Notar Dr. G^PIB als Zeugen benannt. Abgesehen davon, daß der Urkundenbeweis, da sowohl die Akten der AflB-Geseilschaft als auch die Handakten des Rechtsanwalts Dr, DVHHI sich nicht in den Händen des Klägers befanden, nach § 420 ZPO durch Vorlegung hätte angetreten werden müssen, kam es auf diese Akten ebensowenig wie auf die Tatsache,
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die der Notar Dr.	bekunden	soll;	an»	Es	ist	un-
erheblich.- Y/elche Erklärungen der Vertreter des Beklagten zu 2 bei monatelangen Vorverhandlungen abgegeben hatte, wenn sich nicht auch der Kläger diesem Standpunkt bei Abschluß des Vertrages ansohloß» Hinsichtlich dieser abschließenden Verhandlung haben die Beklagten aber im Schriftsatz vom 2?« Februar 1956 weiter ausdrücklich vorgetragen, die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, daß ein engeres Verhältnis zwischen Kommanditist und Komplementär erforderlich sei alB das übliche» Daraufhin sei ganz zu dem Schluß der Verhandlungen, und zwar erst bei Notar Dr„	der	weitergehende	Wort-
laut des § 6 eingefügt worden. Die Beklagten haben also selbst nicht behauptet, daß in unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht sei, der Kläger könne für die Verluste der Gesellschaft über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommen werden«. Es mag sein und kann als richtig unterstellt werden, daß bei den Vorverhandlungen erklärt worden ist, der Kläger und die Gesellschafterin S^Hfe 0B dürften nicht nur am Gewinn teilnehmen, daß der Beklagte zu 2 sich nioht auf Gedeih und Verderb auf die Gutwilligkeit des Klägers und der Firma SfH & ^Bbei der Belieferung hat verlassen wollen und daß die Tendenz auf eine gleichberechtigte Stellung der Gesellschafter im Innenverhältnis gegangen ist. Solche Erklärungen und allgemeinen'"Tendenzen” haben aber nicht zu dem Inhalt, es solle vereinbart werden, daß die Kommanditisten über ihre Einlage hinaus am Verlust teilnähmen. Es fehlt an jedem Beweisäntritt dafür, daß der Xlä-ger die bei den Vorverhandlungen angeblich erfolgten Äußerungen so aufgefaßt habe. Selbstverständlich ist das keineswegs. Denn von einer Beteiligung am Verlust ist der Kommanditist auch bei der gesetzlichen Regelung nicht ausgeschlossen, seine Beteiligung ist nur beschränkt. Auf Gedeih und Verderb war der Beklagte zu 2 dem Kläger und der ilitgeoellscheiterin	schon
 deshalb nioht ausgeliefert, weil in dem gleichzeitig
 
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geschlossenen Werklieferungavertrag die Hechte der Beklagten zu 1 gegenüber dem Klüger und der Pirma S(0B flB &	genau	bestimmt worden sind» Eine Gleich-
berechtigung schließlich; aus der die Beklagten wchl auch eine gleiche Verpflichtung im Innenverhältnis folgern wollen, ist nicht durchgeführt worden, da der Beklagte zu 2 unstreitig im Innenverhältnis zur Geschäfts-
führung und nach außen zur Vertretung allein bei,e.öh.1)>igu'< war und ihm. allein eine nicht auf den Gewinnanteil anzu-r rechnende Vergütung von 1.500 £14 monatlich zustand. Da durch die angebotenen Beweise also keine erheblichen Tatsachen bewiesen werden sollten, hat sich im Ergebnis die Heranziehung der genannten Akten und die Vernehmung des Notars Br. Gf^Mi erübrigt;»
c)	Die Revision hat auf § 286 ZPO gestützt ferner ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei als reine Export- und Vertriebsgesellschaft gegründet v/ordenj der Umstand, daß das eingebrachte Kapital nur 15 >000 DM betragen habe-4, habe sie zu einem Gebilde gestempelt, das aufs engste von den Kommanditisten abhängig gewesen sei, denen die Produktion obgelegen habe. Bei dem Umfang der beabsihh-tigten Geschäfte sei eine Haftung der Kommanditisten mit der Einlage von nur je 5.000 DM völlig unangemessen und habe der Billigkeit und der Erfahrung widersprochen.
Mit diesem Vorbringen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Willenserklärung der Parteien nicht den Prozeßstoff erschöpfend behandelt, Darüber hinaus soll wohl geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe, da es auf den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages nicht eingegangen sei, unter Verletzung der §§ 153» 157 BGB den wirklichen Willen der Parteien und die Verkehrssitte nicht berücksichtigt.
Die Rügen können aber keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht geht zwar in den Entscheidungsgründen
 
nicht ausdrücklich auf den wirtschaftlichen Zweck ein den die Geaelü acliafter mit der Gründung der Gesellschaft verfolgt haben* Es sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß dem Berufungsgericht diese Zusammenhänge entgangen wären» Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird angeführt, die Beklagte zu 1 sei für den Vertrieb der vom Kläger und der Firma
 her ge st eilten Lampen {gegründet worden. Die Höhe der Einlagen von je 5.000 DM wird im Urteil des Landgerichts» auf das im Berufungsurteil Bezug genommen wird, ausdrücklich erwähnt, Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, durch die Bestimmung des § 6 sei eine Haftung des Klägers im Innenverhältnis Uber seine Einlage hinaus nicht begründet, so will es damit erkennbar sagen, daß dieser Auslegung auch das Wesen der Beklagten zu 1 als einer Vert.fiebsgesellschaft nicht entgegenstehe. Die Schlüsse, die die Beklagten aus der Gestaltung des gesellschaftlichen Verhältnisses ziehen wollen, sind auch nicht zwingend« V/enn der Kläger und die Firma	&	eine	Vertriebsgesell-
schaft gründeten und mit ihr einen T/erklieferungsver-trag schlossen« so läßt sich hieraus ebensogut folgern, daß sie sich gerade nicht mit dem Risiko des Exports und des Vertriebes an die Abnehmer belasten wollten. Da-für, daß bei Vertriebsgesellschaften die produzierenden Gesellschafter erfahrungsgemäß ihre Haftung nicht beschränkten und eine Haftungsbeschränkung deshalb dem wirklichen Willen der Vertragsparteien nicht entsprechen könne, ist nichts Stichhaltiges vorgetragen» Im vorliegenden Fall standen, wie oben zu. I 5 b erwähnt, dem Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter auch weitergehende Hechte als den Kommanditisten zu»
Daß ihm dafür ein höheres Eisiko hat aufgebürdet werden sollen, ist zu dem mindesten denkbar. Die Erwägungen der Revision in diesem Punkt laufen auf einen unzulässigen Angriff auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung eines Individualvertrages hinaus»
 
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a) Fehl geht schließlich die Rüge. daß die Auffassung des Berufungsgerichts$ weil mit dem Wortlaut der Vereinbarung des § 6 unvereinbar» unmöglich sei« Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin» daß der Wort-laut des § 6 der allgemeinen gesetzlichen Regelung» wie sie in den §§ 161 Abs,2, 105 Abs.2 HOB» 722 Abs.l BGB niedergelegt ist» entspricht. Daß die Vierte “unter den Gesellschaftern" die VerlustVerteilung iffl. Innenverhält-nis zu dem Ausdruck bringen, mag richtig sein. Darauf kommt es aber nicht an. Streit herrscht lediglich darüber» ob im Innenverhältnis die Kommanditisten für den auf sie entfallenden Verlustanteil nur bis zur Höhe der Einlage oder darüber hinaus haften. Ebensowenig stichhaltig ist die Rüge-, daß bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auffassung der Absatz 4- des § 6 überflüssig sei» weil er nichts anderes zu dem Ausdruck bringe, als schon im Absatz 2 und 3 gesagt sei. Die Absätze 2 und 3 beziehen sich auf die Regelung des Gewinns und Verlustes am Schlüsse des Geschäftsjahres nach §§ 120 Abs.l, 167 Abs.l HGB. Der Absatz 4 trifft dagegen eine Regelung für die Heranziehung zur Berichtigung der Schulden und die Vermögens-Verteilung bei der Liquidation, Der Absatz 4 ergänzt also die Bestimmungen der §§ 161 Abs.2, 155 Abs.l HGB.
Daß mit Rücksicht auf die Fassung des Absatzes 4 die Auslegung des Berufungsgerichts denkgesetzlich unmöglich sei, trifft nicht zu.
III,
1. Eie Beklagten haben den Anspruch auf Ersatz der Unkosten, die durch die Anmeldung der Patente im Ausland entstanden sind, wie folgt begründet: Der Kläger habe bei Yertragsscbluß versichert, es sei nicht daran zu zweifeln, daß das angemeldete Patent im Inland erteilt werde. Damit habe er sie bewußt irregeführt; denn
 in einer GesellschafterverSammlung vom S.> März 1954 habe er selbst zugegeben,, daß das Patent nichts wert gewesen sei«, In jener V er Sammlung habe er auch eingeräumt r selbst an der Erfindung beteiligt gewesen zu sein und den im \.erklieferungsvertrag als Patentinhaber bezeichneten Lothar	nur	vorgeschoben zu haben»
2« Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Beklagten wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die guten Sitten oder aus einem Verschulden des Xlä gers bei Vertragsschluß sei weder dargetan noch bewiesen, will die Revision in erster Linie den geltend gemachten Anspruch als Anspruoh auf Ersatz von Aufwendungen aus einem Auftrag oder einer Geschäftsführung behandelt wissen» Damit kann die Revision indessen nicht gehört werden» denn sie führt in unzulässiger \7eise neue Tatsachen in den Rechtsstreit ein. Die Darstellung der Beklagten vor dein Landgericht und den: Berufungsgericht war dahin gegangen, die Beklagte zu 1 habe auf Grund der in § ? des Y.’erlclieferungsvertrages vereinbarten Überlassung des Patentes die Anmeldungen im Ausland vorgenommen» Die dort erlangten Schutzrechte seien aber wertlos, da das Patent im Inland nicht erteilt worden sei. Durch die vergebens aufgewendeten Kosten sei ihnen, den Beklagten, ein Schaden entstanden» Nach diesem Vortrag hatte die Beklagte zu 1 also die Patente in Ausübung eines ihr übertragenen Rechtes zur Pörderung des ihr selbst zustehenden Vertriebes und Exportes der Lampen in eigener geschäftlicher Betätigung und für eigene Rechnung angemeldet. Die Revision macht dagegen geltend, die Beklagte zu 1 habe für den Kläger, also in dessen Interesse und für dessen Rechnung gehandelt und habe ein für sie fremdes Geschäft besorgen wollen. Sie trägt damit einen von ihrer Darstellung in den Tatsacheninstanzen abweichenden Sachverhalt vor. Sie kann mit diesem Vorbringen daher nicht gehört werden.
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3 In zweiter Linie meint die Revision, der Kläger hafte aus der zwischen Gesellschaftern bestehenden Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt und Schadensverhütung*. Er habe mit Rücksicht auf diese Treupflicht seine Zweifel an dem Vierte des Patentes nicht verheimlichen dürfen«
In diesem Zusammenhang verweist die Revision darauf, daß die Behauptungen der Beklagten unter Beweis gestellt seien«.
Ob dem Kläger aus dem Gesellschaftsvertrage hinaus eine besondere über seine Verpflichtungen aus dem Werk-lieferuiigsvertrag hinausgehende Treupflicht obgelegen hat, könnte dahingestellt bleiben, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, daß die Beklagten ein Verschulden des Klägers zu demindesten nicht bewiesen hätten« Die Revision will aber in dieser Hinsicht erkennbar rügen,-daß das Berufungsgericht die Beweisanträge der Beklagten übergangen habe« Das Berufungsgericht verweist bei der Erörterung eines Verschuldens des Klägers auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des Urteils des Landgerichts• Dieses hat angenommen, daß der Beweis für die behaupteten Äußerungen des Klägers in der Gesellschaf-terverSammlung yoa^. Mürz 1954» die auf ein Verschulden sch.ließen lassen sollen, nicht durch ein angeblich in Kurzschrift aufgenommenes Protokoll geführt werden könne, von dem die Beklagten eine auszugsweise Übertragung abschriftlich vorgelegt haben«. Den an dieser Versammlung Beteiligten sei nämlich unstreitig seinerzeit ein Protokoll übersandt worden, in dem über die jetzt behaupteten Äußerungen des Klägers nichts enthalten gewesen'sei«- Die Zeugin Gierke, die die Beklagten zu dem Beweise benannt haben, daß die.im Protokoll enthaltene Wiedergabe richtig sei, hat das Berufungsgericht nicht vernommen« Der Revision ist zuihgeben, daß der Umstand allein, daß die Beklagten dem Klägta keine vollständige Abschrift des angeblich ge-
fertigten Protokolls über die Gesellschafterversamm-lung übersandt haben* es nicht rechtfertigt? von einer Beweiserhebung darüber abzusehen, ob die angeblich protokollierten Äußerungen des Klägers gefallen sind*
Sie Präge, ob der Kläger als Gesellschafter verpflichtet gewesen war, Zweifel an dem Wert des Patents zu offenbaren, itrd ob äreine solche Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, konnte das Berufungsgericht indessen auf sich beruhen lass.en. Seine Entscheidung wird in vollem Umfange schon durch seine folgenden Erwägungen getragen« Ein vom Kläger durch sein Verhalten erregter Irrtum sei für den Schaden der Beklagten zu 1 nicht ursächlich-Pür die Beteiligten sei nämlich nicht das Urteil des Klägers, sondern dasjenige der Jfl^-Geseilschaft maß gebend gewesen; denn diese Gesellschaft habe die Vertragspartner unstreitig zusammengeführt lind von ihr hätten sie sich während der Vorverhandlungen laufend technisch und rechtlich beraten lassen« Auch die /nmeldung des Patents beruhe nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers auf einer günstigen Patentrecherche dieser Gesellschaft« Biese PestStellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Bie Revision hat gegen sie auch keine Rügen erhoben. Wenn die Revision vorträgt, die Beklagten würden keinesfalls bereit gewesen sein. Beträge für die Anmeldung der Patente aufzuwenden? hätte der Kläger seine später zu dem Ausdruck gebrachte .Meinung, das Patent sei nichts wert, von vornherein zu dem Ausdruck gebracht, so handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen eine tatrichterliche PestStellung.
Bas angefachtens Urteil beruht daher, auch soweit es dem Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der für die Patentanmeldungen aufgewendeten Kosten abspricht? nicht auf einer Gesetzesverletzung.
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U I
TIT.
1„ Die Beklagten haben schließlich Gegenansprüche daraus hergeleitet» daß der Kläger einen Teil der Lampen nicht vertragsgemäß geJieferi; habe, Das Berufungsgericht hält diese Ansprüche für unbegründet. Die Revision erhebt Angriffe nur, soweit es sich um die folgenden Forderungen der Beklagten handelt: Der Kläger habe eigenmächtig an Lampen, die für einen Export nach dem Iran bestimmt gewesen seien, Luftabzugstrichter fortgelassen. Die Sendung sei daher von den Abnehmern als nicht mustergetreu beanstandet.worden. Auch seien die als Zubehör zu liefernden Füllkannen verrostet gewesen. Der Beklagte zu 2 habe nach Teheran fliegen müssen und habe dort einen Vergleich geschlossen. Da der Kläger nach § 4 des Werklieferungsvertrages verpflichtet sei. die Beklagte zu 1 von Mängelrügen ihrer Kunden freizustellen, müsse er die Kosten der Reise und der Ersatzlieferung tragen.
2a Das Berufungsgericht sieht eine Schadensersatzpflicht des Klägers nicht als gegeben an, da die Beklagten die angeblichen Fehler und Abweichungen nicht nach § ?77 HGB unverzüglich gerügt hätten. Da am geänderten Modell der Luftabzugstrichter gefehlt habe, wäre der Beklagten die Änderung sofort erkennbar gewesen, wenn sie die Lieferung unverzüglich untersucht hätte. Von dieser Verpflichtung sei sie auch nicht durch § 4 des Werklieferungsvertrages befreit gewesen.
Die Revision meint, aus der Struktur und Aufgabe der Beklagten zu 1 als reiner Vertriebsgesellschaft für bestimmte Erzeugnisse der Kommanditisten ergebe sich, daß sich der Kläger verpflichtet habe, die Beklagten von allen Mängelahsptfüchen freizustellen und, - so ist der Gedankengang der Revision wohl aufzufassen - es einer Mängelrüge der Beklagten zu 1 nicht bedürfe. Für die Annahme des
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Berufungsgerichts, daß die Bestimmung des § 4 sich nur auf technische Mängel, nicht aber auf andere Mängel beziehe, meint die Revision, fehle es sowohl im Parteivorbringen wie im Vertrage selbst an jedem Inhalt „
Mit diesem Vorbringen kanndie Revision aber keinen Erfolg haben« Gegen den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, daß das Fehlen des Luftabzugstrichters, wenn das Muster einen solchen vorsehe , einen Mangel im Sinne des § 377 HGB bilde, bestehen keine Bedenken« Die vom Berufungsgericht vorge-nommene Auslegung des § 4 ist der Nachprüfung nur daraufhin zugänglich, ob sie gegen Verfahrensvorschriften verstößt, denkgesetzlich unmöglich ist oder Auslegungsgrundsätze verletzt« Die im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts stehende Annahme, des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 4 beziehe sich nur auf technische Mängel, nicht aber bei sonst mangelfreier Lieferung auf die Abweichung von einem Muster, findet entgegen der auf einer Verletzung des § 286 ZPO gestützten Rüge der Revision ihre Grundlage im Wortlaut des Vertrages selbst, der ausdrücklich von Ansprüchen der Abnehmer "wegen irgendwelcher technischer Mängel" spricht. Der Schluß des Berufungsgerichts mag zwar nicht zwingend sein, er ist immerhin möglich« Darüber hinaus gibt das Berufungsgericht aber zu erkennen, daß es ganz allgemein den Werklieferungsvertrag dahin aus-1-egt:, die Beklagte zu 1 habe von der im Gesetz begründeten Verpflichtung zur Unterscuhung und Mängelrüge nicht befreit sein sollen« Zur Begründung hat esausgeführt, es sei ausschließlich Sache dar Be-
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klagten zu 1 gewesen; Ihre Kunden entsprechend den von ihr versandten Mustern zu "beliefern* Schon deshalb habe sie die bei ihr eingehenden Lieferun- ■ gen nicht unbesehen weitersenden dürfen; sondern hätte sie unverzüglich beanstanden müssen.« Diese Auslegung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Wenn die Revision anführt, die Beklagte zu 1 habe keine anderen Muster zur Verfügung stellen können, als ihre Gesellschafter und Lieferanten für sie bereitest eilten, so bildet dieser Vortrag einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff gegen die Auslegung des T at rieht er s« Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht die ihr gelieferten Lampen daraufhin hätte untersuchen können, ob sie den ihr von den Lieferanten zur Verfügung gestellten Mustern entsprachen*
überdies wird die angefochteue Entscheidung auch durch eine weitere Erwägung des Berufungsgerichts gestützt* Es führt aus, die Beklagten hätten den geltend gemachten Schaden nicht schlüssig begründet. Ihrem Vortrag sei nichts darüber zu entnehmen, daß die Mängelrügen der iranischen Kunden und des Zwischenhändlers rechtzeitig und begründet gewesen seien* Sie hätten auch nicht dargetan, daß die Reise des Beklagten zu 2 erforderlich gewesen sei, um diese Be-' anstandungen zu beheben* Einen Rechtsirrtum lassen diese Erwägungen nicht erkennen» Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen,
4* Gegen die Entscheidung wegen der übrigen Gegenansprüche bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit ihre Nachprüfung von Amts wegen in Betracht kommt*
 
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Die Revision konnte danach keinen üirfolg haben und war zuiückzuweisen,. Die FntScheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 Zi?0{
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