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BGH · VIII ZR 308/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 308/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 Halbs.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
11DüsseldorfZPOballenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 308/08
BESCHLUSS
vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Februar 2010 (C-381/08, EWS 2010, 106) entfallen. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat (§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
-3-
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.006,52 €.
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2008 -15 0 56/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2008 -1-16 U 39/08 -