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BGH · VIII ZR 308/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 308/07

Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überleitungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei, da sie be- Januar 2004 in Betrieb genommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeisevergütung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Vergütungssätzen des EEG 2000 zu berechnen sei. Die Zahlung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Vergütung aus § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 EEG 2004. 12 Im vorliegenden Fall habe die Anlage des Beklagten bis zu dem Anschluss des Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient. Dezember 2003 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht darzulegen vermocht. Die von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Beklagte den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach 15 Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des Beklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt. 16 Da gemäß § 3 Abs.4 EEG 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde. 17 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach Urteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BT-Drs. 16/9477), das am 1. Ob entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Januar 2004 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien imstande gewesen sei. Zwar zählt der Anschluss eines Fermenters zu den Voraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genommenen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V. m. Darlegungsund beweisbelastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin.

Zitierte Normen: § 8 EEG § 398 BGB § 21 EEG § 812 BGB § 21 EEG
EnergieFermenterInbetriebnahmeAnlagebetreibenStromEEGKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 308/07
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
21. Mai 2008 Vorusso,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
EEG 2004 § 3 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist.
Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen angeschlossenen Fermenter voraussetzt.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07 - OLG Koblenz
LG Trier
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Parteien	streiten	über	die	Höhe der Vergütung, die dem Beklagten
 aufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Klägerin zusteht.
2	Der	Beklagte	erzeugt	Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in
 das Netz der Klägerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des Beklagten zunächst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom 25. November 2003 zeigte der Beklagte der Klägerin den Betrieb der Anlage
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an; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsenden Rohstoffen beschickt werde.
3	Für	den eingespeisten Strom erhielt der Beklagte von der R.
GmbH in W. und der R.	AG in
D.	Einspeisevergütungen,	die	ab	August	2004	nach den Sätzen des § 8
EEG 2004 berechnet wurden. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überleitungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, sind dagegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 weiterhin die Vergütungssätze des EEG 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen Zuschlag nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöhen.
4	Die	Klägerin	ist	der	Auffassung,	die	Anlage	des	Beklagten	sei,	da	sie	be-
reits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeisevergütung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Vergütungssätzen des EEG 2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R.
GmbH in W. und der R.
AG in D.	Rückzahlung	des Unterschiedsbetrags zu der dem Beklagten
 ab 2004 gezahlten Einspeisevergütung nach den Sätzen des § 8 EEG 2004, den sie mit 91.721,53 € beziffert.
5	Demgegenüber	vertritt	der Beklagte die Auffassung, die ursprünglich als
 Blockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem Anschluss des Fermenters, der, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004 erfolgt sei, als Anlage im Sinne des § 3 EEG 2004 in Betrieb genommen worden.
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6	Das	Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
 erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
7	Die	Revision hat keinen Erfolg.
I.
8	Das	Berufungsgericht	(OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 239 f.) hat im
 Wesentlichen ausgeführt:
9	Die	Klägerin könne von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht
 die (teilweise) Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisevergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die Zahlung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Vergütung aus § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 erfolgt.
10	Die	gemäß §21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Inbetriebnahme sei in
§ 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des Beklagten bis zu dem 31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 EEG 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3
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und des § 8 EEG 2004 nach dem Regelungszweck unter Berücksichtigung des Ausschließlichkeitsprinzips aus § 5 EEG 2004 und nach dem in § 1 Abs. 1 und 2 EEG 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu erhöhen.
11	Nach	dem Gesetzeszweck des EEG 2004 bestehe die gesetzliche Min-
destvergütungspflicht nur für Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass die Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen. Erforderlich dafür sei, dass die Anlage über die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfüge. Dazu gehöre bei einer Biogasanlage der Fermenter.
12	Im	vorliegenden	Fall	habe	die	Anlage	des Beklagten bis zu dem Anschluss
 des Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht darzulegen vermocht. Demgegenüber habe der Beklagte substantiiert dargelegt, dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das Blockheizkraftwerk angeschlossen worden sei.
13	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin
 steht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Beklagte den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach
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dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004).
14	1.	Die für diese Beurteilung maßgeblichen Begriffe "Anlage" und "Inbe-
triebnahme" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in § 3 Abs. 2 und 4 EEG 2004 definiert. "Anlage" ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
15	Die	Inbetriebnahme	einer	Biomasseanlage wie der Biogasanlage des
 Beklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt. Das ist bei einer Biogasanlage der Fermenter. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer Phase des Hochfahrens der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstoffen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt.
16	Da	gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige
 Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde.
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17	Entgegen	der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach
 Urteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BT-Drs. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, nichts anderes. Ob entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an Anhaltspunkten für die weitere Annahme der Revision, dabei handele es sich um eine Präzisierung des bereits im EEG 2004 verwendeten, hier allein maßgeblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Definition.
18	2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass die Anlage des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2004 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien imstande gewesen sei. Zwar zählt der Anschluss eines Fermenters zu den Voraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genommenen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 (vgl. OLG Oldenburg, ZNER2006, 158, 159). Darlegungsund beweisbelastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin.
19	Wer	einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend
 macht, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Klägerin hätte sich daher nicht darauf
 beschränken dürfen, den Vortrag des Beklagten zu dem Zeitpunkt des Anschlusses des Fermenters (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis dafür an-treten müssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlossen worden ist.
Ball	Wiechers	Hermanns
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.02.2007 -11 0 291/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -