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BGH · VIII ZR 306/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 306/77

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hatte der l|Bi bereits 1971 Kredit in Höhe von 3 250 000 DM zur Finanzierung eines Bauvorhabens "bis auf weiteres befristet" gegeben. Für diesen Kredit haben der Beklagte und die beiden anderen Kommanditisten mit Urkunde vom 11. Januar 1973 ebenso wie auch die beiden anderen Kommanditisten gleichlautende Kreditgarantien für weitere, der lflü|von der Klägerin gewährte Kredite in Höhe von 7 250 000 DM und 750 000 DM. erhöhte die Klägerin den Kredit der iMH unter der Voraussetzung, daß ihr umgehend die Regreßverzichtserklärung des Beklagten eingereicht und weitere Sicherheitseinschüsse geleistet würden. Januar 1976 mit, daß er aus der 4HBzu dem 31* Dezember 1975 ausgeschieden sei und keinen Anlaß mehr dazu habe, eine Regreßverzichtserklärung abzugeben. März 1976 mit, daß sie zur fristgemäßen Rückzahlung des Kredits nicht in der Lage sei. Auch bei einer anderweitigen Vereinbarung ist dieses Recht Jederzeit gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Bank kann dieses Recht insbesondere dann ausüben, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt." Die Klägerin hat im Urkundenprozeß auf 23 % der offenen Kreditsumme entsprechend dem Gesellschaftsanteil des Beklagten Klage erhoben. Der Beklagte hat danach unabhängig von der Verpflichtung der iBBdie Gewähr dafür übernommen, daß die der iflHB gegebenen Kreditsummen nebst Zinsen und Kosten bei Fälligkeit an die Klägerin zurückbezahlt werden. Schließlich kann offen bleiben, ob die Garantieversprechen zu den AGB der Klägerin vom Beklagten gegeben waren, wie das Berufungsgericht meint. Der Beklagte mußte aufgrund seiner Garantiezusagen für die IWOBAU eintreten, wenn der diesem Unternehmen gewährte Kredit, der imstreitig zu den AGB der Klägerin eingeräumt war, von dieser wirksam fällig gestellt war und nicht zurückbezahlt werden konnte. 1. Das Berufungsgericht meint, der Garantiefall sei deswegen nicht eingetreten und der Beklagte daher nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die von der Klägerin am 27. Überdies hätte das Vorliegen einer solchen Vereinbarung, durch die eine sofortige Kündigung des Kredits ausgeschlossen worden sei, der Beklagte beweisen müssen. vorliegenden Falle, in dem die Klägerin die Leistung aus einem Garantieversprechen des Beklagten verlangt, das Garantieversprechen selbst, die Höhe der Schuldsumme der lMB> deren Fälligkeit nach Kündigung und die Nichtzahlung seitens der Kreditschuldnerin. Das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung, in deren Folge abweichend von der in Nr. 17 Satz 1 der AGB der Klägerin aufgestellten Regel eine Aufhebung der Geschäftsverbindung und Kündigung des Kredits nicht jederzeit möglich gewesen wäre, wäre eine rechtshemmende Tatsache, die vom Beklagten nach § 595 Abs. 2 ZPO zu beweisen gewesen wäre. Eine solche besondere Vereinbarung, die den jederzeit möglichen Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrer Kreditnehmerin ausgeschlossen hätte, wäre hier aber schon deswegen bedeutungslos, weil die Kreditnehmerin die Wirksamkeit der Kreditkündigung ausdrücklich anerkannt hat und damit die Kredite auf jeden Fall zur Rückzahlung fällig waren. Der Beklagte hat auch nur eingewandt, die Kündigung sei zur Unzeit und zu dem Schein erfolgt und die Berufung auf sie ihm gegenüber verstoße außerdem wider Treu und Glauben. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, ob die Kündigung des Kredits gegenüber der IWOBAU auch bei Vorliegen einer besonderen Vereinbarung gemäß Nr. 17 Satz 2 der AGB der Klägerin wirksam ge- Das Berufungsgericht wird in der neuerlichen Verhandlung prüfen müssen, ob die vom Beklagten gegen seine Zahlungspflicht vorgetragenen Einwendungen mit den im Urkundenprozeß allein zulässigen Mitteln unter Beweis gestellt (§ 595 Abs. 2 ZPO) oder ob sie unstreitig sind.

Zitierte Normen: § 592 ZPO
BerufungsgerichtMärzKündigungVereinbarungKreditKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 306/77	URTEIL	Verkündet	am
7. März 1979 in dem Rechtsstreit	S	c h e i b 1 ,
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bank für GflHHHIHBiHI AG F, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Dr. H.-L, HeHH Dr. D. H. H H.-J. KMO^i R. KzflB. M. und ThnHUWln F,
esetzlich
 Klägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof
 gegen
Hans-Jürgen G
den Kaufmann 'eg
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten» Rechtsanwalt Br«
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1979 durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte war bis zu dem 31. Dezember 1975 mit 23 % Anteil Kommanditist der Firma I^H^, In~ dustrie- und Wohnbau GmbH & Co. KG, EflHIHHI (im folgenden: ifHI). Neben ihm hielten Günter 10 % und Karl Ludwig b|D 67 % der Kommanditanteile. Nach dem Ausscheiden des Klägers hat Blau dessen Kommanditanteil übernommen.
 
Die Klägerin hatte der l|Bi bereits 1971 Kredit in Höhe von 3 250 000 DM zur Finanzierung eines Bauvorhabens "bis auf weiteres befristet" gegeben.
Für diesen Kredit haben der Beklagte und die beiden anderen Kommanditisten mit Urkunde vom 11. Oktober 1971 eine Garantie für die Rückzahlung samt Zinsen und Kosten übernommen, in der es heißt:
"Wir sind berechtigt und verpflichtet, auf erstes schriftliches Anfordem der Bank die garantierte Summe zu zahlen, wenn die Bank gleichzeitig bestätigt, daß die Firma den ausstehenden Kreditbetrag bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt hat."
Nach verschiedenen Erweiterungen des Kredits übernahm der Beklagte mit Erklärung vom 11. Januar 1973 ebenso wie auch die beiden anderen Kommanditisten gleichlautende Kreditgarantien für weitere, der lflü|von der Klägerin gewährte Kredite in Höhe von 7 250 000 DM und 750 000 DM. Auf Verlangen der Klägerin leisteten die Kommanditisten 1974 auch Sicherheitseinschüsse in Höhe von 30 % der damals ausbezahlten Kredite.
Als die IWOBAU im Herbst 1975 eine Verlängerung und Erhöhung ihrer Baukredite anstrebte, machte die Klägerin dies u.a. von einem Regreßverzicht der Kommanditisten gegen die ifflHVfür den Fall ihrer Inanspruchnahme aus den Kreditgarantien abhängig und drohte am 6. November 1975 für den Fall der Nichtabgabe entsprechender Erklärungen die Fälligstellung des gesamten Kredits an. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1975
- h -
erhöhte die Klägerin den Kredit der iMH unter der Voraussetzung, daß ihr umgehend die Regreßverzichtserklärung des Beklagten eingereicht und weitere Sicherheitseinschüsse geleistet würden. Die	stimmte
 dem am 15. Dezember 1975 zu. Der Beklagte dagegen teilte der Klägerin am 2. Januar 1976 mit, daß er aus der 4HBzu dem 31* Dezember 1975 ausgeschieden sei und keinen Anlaß mehr dazu habe, eine Regreßverzichtserklärung abzugeben.
Die Klägerin kündigte daraufhin am 27. Februar 1976 unter gleichzeitiger Verständigung des Beklagten das gesamte Kreditverhältnis und forderte die Rückzahlung des Kredits bis zu dem 10. März 1976. Die IWOBAU teilte der Klägerin am 8. März 1976 mit, daß sie zur fristgemäßen Rückzahlung des Kredits nicht in der Lage sei. Darauf forderte die Klägerin am 11. März 1976 den Beklagten zur Zahlung von über 6 000 000 DM Kreditsumme auf. Die	bestätigte	am
7. Mai 1976 die von der Klägerin ihr mitgeteilte Forderung aus dem Kredit per 31. Dezember 1975 mit 8 983 073,41 DM einschließlich Zinsen und erkannte in einem weiteren Schreiben vom 10. Juni 1976 die Wirksamkeit der Kreditkündigung an. Der Kreditvertrag der der Klägerin war zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin abgeschlossen worden, deren Nr. 17 lautet:
”17. Der Kunde und die Bank dürfen mangels anderweitiger Vereinbarung nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung im ganzen oder einzelne Geschäftsbeziehungen einseitig a u f -heben.
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Auch bei einer anderweitigen Vereinbarung ist dieses Recht Jederzeit gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Bank kann dieses Recht insbesondere dann ausüben, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt."
Die Klägerin hat im Urkundenprozeß auf 23 % der offenen Kreditsumme entsprechend dem Gesellschaftsanteil des Beklagten Klage erhoben. Sie beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 2 066 106,70 DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit dem
1.	Januar 1976 zu verurteilen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hält die vom Beklagten am 11. Oktober 1971 und 11. Januar 1973 gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtungen für wirksame Garantieversprechen, für die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin vereinbart
 
waren. Der Beklagte hat danach unabhängig von der Verpflichtung der iBBdie Gewähr dafür übernommen, daß die der iflHB gegebenen Kreditsummen nebst Zinsen und Kosten bei Fälligkeit an die Klägerin zurückbezahlt werden.
2.	Diese überwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen wird, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Urkunden aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1975 - VIII ZR 202/73 = WM
1975,	348, 349; vom 8. März 1967 - VIII ZR 285/64 =
WM 1967, 341, 342; vom 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54 = WM 1955, 265, 266). Auch der Umstand, daß der Beklagte im Rahmen seines Garantieversprechens für die IWOBAU die Verpflichtung übernommen hat, auf erstes Anfordern der Klägerin die garantierte Summe zu zahlen, wenn ihm gleichzeitig bestätigt wird, daß die Kreditschuldnerin nicht bezahlt hat, begegnet keinen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1976 - VIII ZR 209/74 = WM
1976,	422). Schließlich kann offen bleiben, ob die Garantieversprechen zu den AGB der Klägerin vom Beklagten gegeben waren, wie das Berufungsgericht meint. Der Beklagte mußte aufgrund seiner Garantiezusagen für die IWOBAU eintreten, wenn der diesem Unternehmen gewährte Kredit, der imstreitig zu den AGB der Klägerin eingeräumt war, von dieser wirksam fällig gestellt war und nicht zurückbezahlt werden konnte.
 
II.	1. Das Berufungsgericht meint, der Garantiefall sei deswegen nicht eingetreten und der Beklagte daher nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die von der Klägerin am 27. Februar 1976 gegenüber der 4HB ausgesprochene Kündigung des Kredits nicht Nr. 17 der AGB entsprochen habe. Nach Nr. 17 Satz 1 dieser AGB dürfe zwar der Kunde und auch die Bank mangels anderweitiger Vereinbarung nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung im ganzen einseitig auf-heben. Die Klägerin habe aber nicht durch Urkunden dargelegt, daß hier keine anderweite Vereinbarung über die Laufzeit der Kreditverträge mit der IWOBAU getroffen worden war.
2.	Die Revision führt dagegen an, die Kündigung des Kreditverhältnisses, die die	aner-
kannt habe, und damit auch die Fälligkeit der Forderung der Klägerin sei durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen. Nach Nr. 17 Satz 1 der AGB habe die Klägerin jederzeit die Geschäftsverbindung kündigen können. Das Vorliegen einer anderweiten Vereinbarung im Sinne von Nr. 17 AGB sei von keiner Seite behauptet worden. Überdies hätte das Vorliegen einer solchen Vereinbarung, durch die eine sofortige Kündigung des Kredits ausgeschlossen worden sei, der Beklagte beweisen müssen. Ihr, der Klägerin, habe es auch im Urkundenprozeß nicht oblegen, einen negativen Beweis hierzu zu führen.
3.	Die Revisionsrüge ist begründet. Nach
§ 592 ZPO müssen sämtliche zur Begründung eines Anspruchs erforderlichen Tatsachen im Urkundenprozeß vom Kläger durch Urkunden bewiesen werden. Dazu gehört im
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vorliegenden Falle, in dem die Klägerin die Leistung aus einem Garantieversprechen des Beklagten verlangt, das Garantieversprechen selbst, die Höhe der Schuldsumme der lMB> deren Fälligkeit nach Kündigung und die Nichtzahlung seitens der Kreditschuldnerin. Alle diese klagebegründenden Tatsachen hat die Klägerin durch die vorgelegten Urkunden bewiesen. Das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung, in deren Folge abweichend von der in Nr. 17 Satz 1 der AGB der Klägerin aufgestellten Regel eine Aufhebung der Geschäftsverbindung und Kündigung des Kredits nicht jederzeit möglich gewesen wäre, wäre eine rechtshemmende Tatsache, die vom Beklagten nach § 595 Abs. 2 ZPO zu beweisen gewesen wäre. Eine solche besondere Vereinbarung, die den jederzeit möglichen Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrer Kreditnehmerin ausgeschlossen hätte, wäre hier aber schon deswegen bedeutungslos, weil die Kreditnehmerin die Wirksamkeit der Kreditkündigung ausdrücklich anerkannt hat und damit die Kredite auf jeden Fall zur Rückzahlung fällig waren. Der Beklagte hat auch nur eingewandt, die Kündigung sei zur Unzeit und zu dem Schein erfolgt und die Berufung auf sie ihm gegenüber verstoße außerdem wider Treu und Glauben.
Wegen dieser Verkennung der Beweislast im Urkundenprozeß kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, ob die Kündigung des Kredits gegenüber der IWOBAU auch bei Vorliegen einer besonderen Vereinbarung gemäß Nr. 17 Satz 2 der AGB der Klägerin wirksam ge-
 
wesen wäre, kommt es angesichts des Anerkenntnisses der Wirksamkeit der Kreditkündigung durch die Kreditnehme rin nicht an.
III.	Das Berufungsgericht wird in der neuerlichen Verhandlung prüfen müssen, ob die vom Beklagten gegen seine Zahlungspflicht vorgetragenen Einwendungen mit den im Urkundenprozeß allein zulässigen Mitteln unter Beweis gestellt (§ 595 Abs. 2 ZPO) oder ob sie unstreitig sind.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hiddemann	Claßen	Hoffmann
 Wolf	Merz