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BGH · VIII ZR 306/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 306/06

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist und die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit, als die Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt haben.

Zitierte Normen: § 712 ZPO
ZwangsvollstreckungSicherheitsleistungWuppertalVollstreckungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 306/06
vom 13. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist und die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
 beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit, als die Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor
 beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach §711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).
2	Die	Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung oh-
ne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Da-
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gegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO).
3	Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu
6.000 € in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Urteil des Amtsgerichts S.	vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem
 Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.
Ball	Wiechers	Dr.	Woist
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
AG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -