- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. der die Beklagte durch Vermittlung des Klägers eine Maschine verkauft hatte, den noch ausstehenden Restkaufpreis von 51.500 DM für die Beklagte einzuziehen. Der Scheck wurde sodann zwischen dem Kläger und der Kundin gegen einen gleichartigen Scheck mit Datum vom 29. Der Kläger ließ diesen Scheck durch seine Bank einlösen und verrechnete die seinem Konto gutgeschriebene Schecksumme mit eigenen Provisionsforderungen gegen die Beklagte. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Handelsvertreterverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. Das Berufungsgericht hält die außerordentliche Kündigung der Beklagten wegen des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der Beitreibung von Außenständen der Beklagten und der Verrechnung des erhaltenen Betrages mit eigenen Provisionsforderungen für gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei davon auszugehen, daß der Kläger von Anfang an nicht nur vorgehabt habe, sich wegen der Restforderung der Beklagten gegen ihre Kundin einen auf seinen Namen lautenden Scheck zu beschaffen, sondern auch die Beklagte über diese seine Absicht zu täuschen. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zu demutbar ist (st.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 26. 2. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen über die dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Provisions f orderungen getroffen. Im Urteil des Landgerichts wird festgestellt, daß die Provisionsrückstände der Beklagten gegenüber dem Kläger im Mai 1992 "unbestritten ... Da nicht festgestellt ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Provisionszahlung an den Kläger wegen der noch ausstehenden Kaufpreisforderung gegen den zweiten vom Kläger vermittelten schottischen Kunden zu verweigern, ist im Revisionsrechtszug zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er im Mai 1992 Inhaber fälliger Provisionsforderungen von etwa 100.000 DM gegen die Beklagte war, mit denen er gegen deren Anspruch auf Auskehrung des von der Firma L. Ein - etwa bestehender - Grund für die Zurückhaltung der Provision in Höhe von 51.500 DM war entfallen, nachdem die Kundin diesen Betrag mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt hatte. Ein Schaden ist der Beklagten durch die Aufrechnung nicht entstanden, da sie insoweit von ihrer Provisionsschuld gegenüber dem Kläger befreit wurde. Der Kläger hatte die Beklagte sowohl über den Empfang des auf seinen Namen ausgestellten Schecks über die restliche Kaufpreisforderung als auch über seine Verrechnung der Schecksumme mit seinen Provisionsforderungen - und damit über alle wesentlichen Umstände - alsbald unterrichtet, nämlich mit dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihm diktierten Schreiben der Firma L. Bestand somit keine Verpflichtung des Klägers, die Beklagte insoweit zu informieren, dann war auch die vom Berufungsgericht angenommene Verschleierung dieser - unbedeutenden - Tatsache weder ein "Vertrauensbruch" noch geeignet, das durch das Handelsvertreterverhältnis begründete Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu untergraben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird also durch den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht zu den weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Kündigungsgründen ausdrücklich keine Feststellungen getroffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 305/93 Verkündet am: 14. Dezember 1994 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Pierre J.M. Istraatl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Joachim SflHHB, FMBHBHRtfeg HB, b| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war aufgrund Vertrags vom 20. Juni 1990 Handelsvertreter der Beklagten für den weltweiten Vertrieb von Lachsschneidemaschinen. Die Beklagte kündigte diesen Vertrag am 3. Juni 1992 fristlos. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war von der Beklagten im Mai 1992 beauftragt worden, am Ge- 3 schäftssitz der schottischen Firma Lossie Seafoods Ltd., der die Beklagte durch Vermittlung des Klägers eine Maschine verkauft hatte, den noch ausstehenden Restkaufpreis von 51.500 DM für die Beklagte einzuziehen. Der Kläger erhielt von der Kundin einen am 27. Mai 1992 auf seinen Namen ausgestellten Scheck über den genannten Betrag. Davon wurde die Beklagte durch Schreiben der Firma L. vom gleichen Tage unterrichtet. In dem - in englischer Sprache gehaltenen -Schreiben heißt es weiter, mit dem Kläger sei abgesprochen, daß der Scheckbetrag seinem persönlichen Konto gutgeschrieben, der Scheck nicht vor dem 5. Juli 1992 eingelöst und der Kläger die Verrechnung dieses Betrages in der nächsten Woche mit der Beklagten regeln werde. Der Scheck wurde sodann zwischen dem Kläger und der Kundin gegen einen gleichartigen Scheck mit Datum vom 29. Mai 1992 ausgetauscht. Der Kläger ließ diesen Scheck durch seine Bank einlösen und verrechnete die seinem Konto gutgeschriebene Schecksumme mit eigenen Provisionsforderungen gegen die Beklagte. Dies teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 1992 mit. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Handelsvertreterverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. Juni 1992 nicht beendet wurde. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsqründe: I. Das Berufungsgericht hält die außerordentliche Kündigung der Beklagten wegen des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit der Beitreibung von Außenständen der Beklagten und der Verrechnung des erhaltenen Betrages mit eigenen Provisionsforderungen für gerechtfertigt. Es stellt aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest, die Firma L. sei bereit gewesen, den offenen Restkaufpreis unmittelbar an die Beklagte zu zahlen. Zur Ausstellung des Schecks auf den Namen des Klägers sei es allein auf dessen Betreiben gekommen. Bei dieser Sachlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei davon auszugehen, daß der Kläger von Anfang an nicht nur vorgehabt habe, sich wegen der Restforderung der Beklagten gegen ihre Kundin einen auf seinen Namen lautenden Scheck zu beschaffen, sondern auch die Beklagte über diese seine Absicht zu täuschen. Das Schreiben der Kundin vom 27. Mai 1992, welches auf Diktat des Klägers geschrieben worden sei, habe bei der Beklagten die falsche Vorstellung erwecken sollen, die Kundin habe den Scheck auf eigene Veranlassung auf den Namen des Klägers ausgestellt, um so einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Ein solcher mit Bedacht geplanter Vertrauensbruch habe der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unmöglich gemacht. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg. 5 Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zu demutbar ist (st.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 188/81 = WM 1984, 556, 558 unter II 1 b bb). Die Wertung des Tatrichters, ob der seiner Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt diese Voraussetzungen erfüllt, ist zwar vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang überprüfbar (BGH, Urteil vom 3. Juli 198( - I ZR 171/84 = WM 1986, 1413, 1414 unter II 1 und st.Rspr.). Hier jedoch ist die Würdigung durch das Berufungsgericht nicht mehr vertretbar und damit rechtsfehlerhaft, insbesondere sind wesentliche - unstreitige - Tatumstände (s. unten 2) nicht berücksichtigt worden. Das rügt die Revision mit Recht. 1. Der Kläger war von der Beklagten mit dem Einzug von deren restlicher Kaufpreisforderung in Höhe von 51.500 DM beauftragt worden. Daß er hierbei irgendwelche Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der von ihm herbeizuführenden Zahlungen der Kunden erhalten hätte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. In dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1992, worin der Kundin der Besuch des Klägers angekündigt wird, heißt es insoweit lediglich, daß der Kläger zur Entgegennahme eines bankbestätigten Schecks oder Wechsels über 51.500 DM berechtigt sei. Im Revisionsrechtszug ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Inkassobefugnis des Klägers auch die Entgegennahme eines auf seinen % Namen ausgestellten Schecks - dessen Gegenwert er dann an die Beklagte auszukehren hatte - umfaßte. 2. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen über die dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Provisions f orderungen getroffen. Im Urteil des Landgerichts wird festgestellt, daß die Provisionsrückstände der Beklagten gegenüber dem Kläger im Mai 1992 "unbestritten ... mehr als 100.000 DM betrugen". In der Berufungsbegründung hat die Beklagte dazu vorgetragen, sie habe die dem Kläger zustehenden Provisionen "in Höhe von knapp 100.000 DM" nicht gezahlt, weil noch Kaufpreisforderungen aus zwei vom Kläger vermittelten Verkäufen an schottische Kunden in Höhe von insgesamt 115.000 DM offengestanden hätten. Darunter habe sich auch die vorgenannte Restforderung gegen die Firma L., worauf diese dem inkassoberechtigten KlägeT den Scheck vom * 29. Mai 1992 in gleicher Höhe übergeben hatte, befunden; die Forderung gegen den zweiten schottischen Kunden sei im Juni 1992 beglichen worden. Der grundsätzliche Bestand von Provisionsforderungen des Klägers gegen die Beklagte in der Größenordnung von 100.000 DM ist somit außer Streit. Da nicht festgestellt ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Provisionszahlung an den Kläger wegen der noch ausstehenden Kaufpreisforderung gegen den zweiten vom Kläger vermittelten schottischen Kunden zu verweigern, ist im Revisionsrechtszug zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er im Mai 1992 Inhaber fälliger Provisionsforderungen von etwa 100.000 DM gegen die Beklagte war, mit denen er gegen deren Anspruch auf Auskehrung des von der Firma L. erhaltenen Kaufpreises von 51.500 DM aufrechnen konnte. An- 7 haltspunkte für die Annahme eines Aufrechnungsverbots oder -hindernisses sind weder festgestellt noch ersichtlich. Ein - etwa bestehender - Grund für die Zurückhaltung der Provision in Höhe von 51.500 DM war entfallen, nachdem die Kundin diesen Betrag mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt hatte. Ein Schaden ist der Beklagten durch die Aufrechnung nicht entstanden, da sie insoweit von ihrer Provisionsschuld gegenüber dem Kläger befreit wurde. 3. Der Kläger hatte die Beklagte sowohl über den Empfang des auf seinen Namen ausgestellten Schecks über die restliche Kaufpreisforderung als auch über seine Verrechnung der Schecksumme mit seinen Provisionsforderungen - und damit über alle wesentlichen Umstände - alsbald unterrichtet, nämlich mit dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihm diktierten Schreiben der Firma L. vom 27. Mai 1992 und seinem eigenen Schreiben vom 1. Juni 1992. Demgegenüber war es für die Beklagte objektiv ohne Belang, ob nun die Initiative für die Ausstellung des Schecks auf den Namen des Klägers von diesem selbst oder von der Kundin ausgegangen war. Besondere Gründe, warum die Beklagte ein Interesse an der Unterrichtung gerade über diesen an sich unerheblichen Umstand gehabt haben könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bestand somit keine Verpflichtung des Klägers, die Beklagte insoweit zu informieren, dann war auch die vom Berufungsgericht angenommene Verschleierung dieser - unbedeutenden - Tatsache weder ein "Vertrauensbruch" noch geeignet, das durch das Handelsvertreterverhältnis begründete Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu untergraben. 8 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird also durch den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht zu den weiteren von der Beklagten ins Feld geführten Kündigungsgründen ausdrücklich keine Feststellungen getroffen hat. Damit dies nachgeholt werden kann, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Groß Wiechers Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch