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BGH

Gericht: BGH

BGB §§ 765, 242 Bb Zur Frage, ob die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft deshalb v/eggefallen sein kann, weil der HauptSchuldner infolge eines Umstandes leistungsunfähig geworden ist, der nicht voraussehbar war. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21» September 1961 wird insoweit surückgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung von 2 000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. April 1951 bat die Klägerin das Soforthilf eamt, "Freistellung von der Sicherheit zu erteilen", weil der Vater des Beklagten ein Vferenlager nicht unterhalte, sondern einen Großhandel in der Weise betreibe, daß er die Ware unmittelbar vom Lieferanten an seine Kunden schicken lasse. Er habe bei Übernahme der Haftung damit gerechnet, daß sein Vater als Kriegssachge-schäd'igter Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten werde und diese mit der Darlehensschuld verrechnet würden. Ferner habe die Klägerin dadurch, daß sie in Abweichung von dem Darlehensvertrag einseitig auf eine Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage insoweit von seiner Verpflichtung freigeworden, als sein Vater, wäre er nicht davon ausgeschlossen worden, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hätte. Die Parteien hätten nicht vorausgesehen und auch nicht voraussehen können, daß der Vater des Beklagten später v/egen unrichtiger Angaben von allen Ausgleichsleistungen würde aiisgeschlossen werden, zu demal diese Angaben früheren schriftlichen Angaben widersprochen hätten und das Verhalten des Vaters deshalb auch vom Standpunkt eines Täuschungsversuchs aus töricht gewesen sei« Die auf diese Weise für den Beklagten eingetretene Ri3ikoerhöhung erschüttere die Grundlage, der Bürgschaft derart, daß der Beklagte insoweit von seiner Bürgschaftsschuld frei werde, als sein Vater sonst Ausgleichsleistungen zu beanspruchen gehabt hätte. oder weggefallen ist, kommt es - neben dem dies begründenden Sachverhalt - nur auf diesen unstreitigen Inhalt, Umfang und Zv/eck der Haftung, nicht aber darauf an, ob die Übernahme dieser Haftung juristisch als Darlehensvertrag, Schuldbeitritt oder Bürgschaft zu werten ist. Die Parteien hätten also hier - auch stillschweigend - vereinbaren können, daß der Beklagte insoweit nicht für die Darlehensschuld seines Vaters einzustehen brauchte, als dieser von Leistungen aus dem Lastenausgleich ausgeschlossen wurde. Es mag zwar sein, daß der Beklagte, hätte er bedacht, daß sein Vater möglicherweise aus irgendeinem Grund keine Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten würde, die Bürgschaft nicht oder nur eingeschränkt übernommen hätte. Demnach bleibt es dabei, daß der Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage schlechthin und unbeschränkt das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vaters trug. Y/eil diese Risikoverteilung Vertragsinhalt war, kann die Erwartung des Beklagten, sein Risiko vermindere sich, weil sei* Vater Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten werde, mit denen das Darlehen verrechnet werden könne, nicht (subjektive) Vertragsgrundlage geworden sein. An dieser Wertung ändert sich auch dadurch nichts, daß die Klägerin - oder die hinter ihr stehenden staatlichen Stellen -,wie das Berufungsgericht annimmt, ebenfalls damit rechnete, der Vater des Beklagten würde Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten. Damit kannte die Klägerin zwar das Motiv des Beklagten, sie teilte es aber nicht in dem Sinne, daß sie ihrerseits die Erwartung des Beklagten zur Grundlage des Vertrages machte, und deshalb seine Bürgschaft nur unter der Voraussetzung sich geben ließ, die Erwartung des Beklagten werde sich bewahrheiten. b) Nun sind allerdings auch bei einem Vertrage, der die volle Risikoübernahme durch eine Vertragspartei zu dem Inhalt hat, Fälle denkbar, in denen das Risiko sich auf eine so eigentümliche und unerwartete Weise verwirklicht, daß unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung oder des Wegfalles der (objektiven) Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages an die Entwicklung der Verhältnisse erforderlich wird. Da der nicht mehr im Erwerbsleben stehende, fast 80-jährige Vater des Beklagten endgültig leistungsunfähig ist, handelt es sich zwischen den Parteien nicht mehr um ein Risiko, sondern darum, wer von ihnen den endgültigen Schaden zu tragen hat. Das könnte in Abänderung der vertraglichen Vereinbarung die Klägerin nur sein, wenn die Gründe für die Leistungsunfähigkeit des Schuldners aus einem Bereich stammten, der eher ihr als dem Beklagten zuzurechnen v/äre. Zwar hat der Vater des Beklagten seine Ausgleichsansprüche dadurch verloren, daß das Landesausgleichsamt ihn gemäß § 36o LAG von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen hat. Das berechtigt aber nicht, für die Klägerin - auch wenn man sie insoweit als Ireuhänderin den staatlichen Stellen gleichstellen wollte - eine größere Nähe zu den Ursachen der Leistungsunfähigkeit des Schuldners anzunehmen, als der Beklagte sie hat. c) Als Besonderheit des Falles, an die Erwägungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anknüpfen könnten, bleibt schließlich noch der Umstand, daß durch dasselbe Ereignis, das die Leistungsunfähigkeit des Vaters des Beklagten herbeiführte, nämlich seine Ausschließung von den Lastenausgleichc-ansprüchen, der hinter der Klägerin stehende Lastenausgleichs-fonds von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner freigeworden ist. Der Lastenausgleichsfonds hat den Vorteil, dem Vater des Beklagten gegenüber nicht verpflichtet zu sein, aufgrund Gesetzes und nicht auf Kosten des Beklagten erlangt. Die Klägerin wäre dann nicht Gefahr gelaufen, ihren Kredit einzubüßen, und der Lastenaus-gleichsfonds wäre gleichwohl dem Vater des Beklagten gegenüber frei geworden. Es handelt sich also in Y/irklichkeit nicht darum, daß der Lastenausgleichsfonds, soweit er von Ausgleichsleistungen frei geworden ist, einen Ausfall überhaupt nicht erlitten habe, sondern nach wie vor nur darum, oh der Io Beklagte der Klägerin den durch die Leistungsunfähigkeit seines Vaters entstehenden Ausfall zu ersetzen hat„ Dies zu gewährleisten, war aber der Sinn der Bürgschaft. Dieser ist nicht dadurch verlorengegangen, daß der Lastenausgleichsfonäs dem Vater des Beklagten keine Ausgleichsleistungen zu gewähren hat. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte die Bürgschaft gemäß § 119 BGB rechtswirksam angefochten habe. Ebensowenig ist der Beklagte von seiner Verpflichtung deshalb frei geworden, weil die Klägerin, im Einvernehmen mit dem Soforthilfeamt, auf die nach IV des "Darlehensvertrages" vorgesehene Sicherungsübereignung "der mit dem Darlehen zu erwerbenden Vermögensgegenstände" verzichtet hat. § 776 BGB greift schon deshalb nicht ein, weil die Klägerin keine Sicherung aufgegeben, sondern eine solche überhaupt nicht erlangt hat, ferner auch deshalb nicht, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, daß sein Vater mit dem Darlehen überhaupt Vermögensgegenstände erworben hat, die er der Klägerin hätte zur Sicherheit übereignen können und an die der Beklagte, sich wegen seiner Rückgriff sforderüng hätte halten können.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 119 BGB § 564 ZPO
VaterBürgschaftBerufungsgerichtRisikoDarlehenKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 765, 242 Bb
 Zur Frage, ob die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft deshalb v/eggefallen sein kann, weil der HauptSchuldner infolge eines Umstandes leistungsunfähig geworden ist, der nicht voraussehbar war.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 1964 - VIII ZR 3o5/63 - OLG Köln
LG Köln
VIII_ZR_3o5/63 Verkündet
 am 2 . Dezember 1964 Klett,
 Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Kr
 BeflHST	Nl_____
1) Direktor Dr.Manuel pi_ 3) Direktor Herbert Scha
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der Landkreise	Kreis und
, vertreten durch ihren Vorstand
, w) Direktor Willi Krä| , alle in Kd, Nt
i.H«
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Josef Fefldd in ICd Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 1963 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21» September 1961 wird insoweit surückgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung von 2 000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der 1885 geborene Vater des Beklagten hatte in	in	ge-
mieteten Räumen ein Einzelhandelsgeschäft für Schokoladen und Konfitüren. Das Geschäft wurde im Kriege ausgebombt. Im Jahre 195o beantragte er aufgrund des § 44 Soforthilfegesetz ein Existenzaufbaudarlehen von 8 000 DM. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen stimmte durch Bescheid vom 7. Februar 1951 der Darlehensgewährung zu, mit der Auflage, daß mit Rücksicht auf das vorgeschrittene Alter des Antragstellers und der Eigenschaft seines Sohnes (des Beklagten) als Nachwuchskraft der Darlehensvertrag mit dem Vater und dem Sohn in gesamtschuldnerischer Haftung abgeschlossen werde. Der Beklagte, der damals schon Verwaltungsangestellter war, erklärte am 13. Februar 1951 gegenüber dem Amt für Soforthilfe schriftlich, daß er für den zwischen dem Amt für Soforthilfe und seinem Vater "geschlossenen Darlehensvertrag in seiner Eigenschaft als Sohn und Nachwuchskraft die gesamtschuldnerische Haftung bzw. Bürgschaft übernehme11. Durch Bescheid vom 22. Februar 1951 bewilligte der Soforthilfeausschuß des zuständigen Landkreises dem Vater des Beklagten das beantragte Darlehen. Auszahlung und Verwaltung übernahm die Klägerin. Diese ließ sich am 2. März 1951 vom Vater des Beklagten und diesem einen formularmäßigen Schuldschein unterschreiben. Am 5. März 1951 schloß sie mit beiden einen formularmäßigen Darlehensvertrag; nach IV dieses Vertrages hatte der Darlehensnehmer die mit dem Darlehen zu erwerbenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe eines besonderen Sicherungsübereignungsvertrages der Klägerin zu übereignen. Am 16. April 1951 bat die Klägerin das Soforthilf eamt, "Freistellung von der Sicherheit zu erteilen", weil der Vater des Beklagten ein Vferenlager nicht unterhalte, sondern einen Großhandel in der Weise betreibe, daß er die Ware unmittelbar vom Lieferanten an seine Kunden schicken lasse.
Das Soforthilfeamt war einverstanden. Eine weitere Sicherstellung des Darlehens unterblieb. Am 15. Mai 1951 quit-
 
tierten der Vater des Beklagten und dieser, 8 ooo DM von der Klägerin erhalten zu haben,,
Durch Bescheid des Landesausgleichsamts vom 14. Februar 195g wurde der Vater des Beklagten gemäß § 36o LAG von sämtlichen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, weil er in seinen Anträgen auf Gewährung von Ausgleichsleistungen falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin kündigte am 26. November 1957 das Darlehen, nachdem der Beklagte sein Geschäft in Frfl|^^ bei auf gegeben hatte und nach	verzogen	war, dort aber
 sein Geschäft nicht mehr betrieb.
Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Darlehens. In einem Vorprosess hat sie einen Teilbetrag von 1 ooo DM eingeklagt und gegen den Vater des Beklagten und diesen ein rechtskräftiges Urteil erstritten. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Vater durch Versäumnisurteil rechtskräftig zur Zahlung des restlichen Darlehensbetrages von 6 671,41 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Der Beklagte wendet gegenüber der Klageforderung ein;
Nicht er, sondern sein Vater sei Darlehensnehmer gewesen; er (Beklagter) schulde deshalb nicht Rückzahlung des Darlehens. Soweit durch seine schriftlichen Erklärungen ein anderer Haftung:-! grund gesetzt sein sollte, habe er seine Verpflichtungserklärung rechtswirksam wegen Irrtums angefochten. Er habe bei Übernahme der Haftung damit gerechnet, daß sein Vater als Kriegssachge-schäd'igter Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten werde und diese mit der Darlehensschuld verrechnet würden. Ein weitergehendes Risiko habe er nicht übernehmen wollen. Daß seinem Vater die Lastenausgleichsberechtigung aberkannt würde, sei nicht zu erwarten gewesen. Falls dieser Sachverhalt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht rechtfertige, so sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages entfallen. Ferner habe die Klägerin dadurch, daß sie in Abweichung von dem Darlehensvertrag einseitig auf eine
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Sicherung ihrer Forderung durch Sicherungsübereignung verzichtet habe, sich schadensersatzpflichtig gemacht- Mit diesem Schadensersatzanspruch rechne er auf.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage insoweit von seiner Verpflichtung freigeworden, als sein Vater, wäre er nicht davon ausgeschlossen worden, Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hätte. Da der Vater mindestens 2 ooo DM zu beanspruchen gehabt hätte, hat das Berufungsgericht durch Teilurteil die Klage in dieser Höhe abgewiesen.
Es hat gemäß § 546 Abs. 3 ZPO die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt ihren Klagantrag v/eiter, soweit er abgewiesen ist. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht nimmt an, der zwischen den Barte Len geschlossene Vertrag sei trotz seines Vifortlautes eine Bürgschaft. Diese könne der Beklagte zv/ar nicht wegen Irrtums anfechten. Als der Beklagte im Frühjahr 1951 die Bürgschaft übernommen habe, seien die Parteien aber übereinstimmend davon ausgegangen, dem Vater des Beklagten würden wegen seiner im Kriege erlittenen Verluste noch endgültige, ihm verbleibende Entschädigungen aus Lastenausgleichsmitteln zufließen, die er zur Tilgung des Darlehens würde verwenden können. Dabei müsse die Klägerin als zwischengeschaltete treuhänderische Stelle die Kenntnis der zuständigen staatlichen Stellen über die bereits angelaufenen gesetzgeberischen Maßnahmen für den endgültigen Lastenausgleich sich zurechnen lassen. Die Parteien hätten nicht vorausgesehen und auch nicht voraussehen können, daß der Vater des Beklagten später v/egen unrichtiger Angaben von allen Ausgleichsleistungen würde aiisgeschlossen
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werden, zu demal diese Angaben früheren schriftlichen Angaben widersprochen hätten und das Verhalten des Vaters deshalb auch vom Standpunkt eines Täuschungsversuchs aus töricht gewesen sei« Die auf diese Weise für den Beklagten eingetretene Ri3ikoerhöhung erschüttere die Grundlage, der Bürgschaft derart, daß der Beklagte insoweit von seiner Bürgschaftsschuld frei werde, als sein Vater sonst Ausgleichsleistungen zu beanspruchen gehabt hätte.
1.	Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien rechtsfehlerhaft als Bürgschaft statt als Darlehensvertrag oder Schuldmit-übernahme gewertet. Diese Rüge ist unerheblich. Inhalt, Umfang und Zweck der vom Beklagten übernommenen Verpflichtung sind unstreitig: Der Beklagte sollte im Umfang der Darlehensschuld neben seinem Vater der Klägerin haften, um deren Risiko zu mindern. Für die Frage, ob diese Haftung wegen Erschütterung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage einzuschränkwt. oder weggefallen ist, kommt es - neben dem dies begründenden Sachverhalt - nur auf diesen unstreitigen Inhalt, Umfang und Zv/eck der Haftung, nicht aber darauf an, ob die Übernahme dieser Haftung juristisch als Darlehensvertrag, Schuldbeitritt oder Bürgschaft zu werten ist. Da sie auf jeden Fall bürg-schaftsahnlich ist, wird im folgenden der Einfachheit halber lediglich von einer Bürgschaft gesprochen.
2.	Den Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden.
a)	Schon das Reichsgericht hat - was da3 Berufungsgericht nicht verkennt - wiederholt ausgesprochen, daß bei der Annahme, die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft sei weggefallen oder erschüttert, besondere Vorsicht geboten sei; es werde im allgemeinen näherliegon, bestimmten Vorstellungen der Vertragsparteien über das Risiko des Bürgen nur dann Bedeutung beizu demessen, wenn sie in der Form einer Bedingung in eine
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Beziehung zu dem Inhalt des Vertrages gesetzt seien (RGZ H6,
 376, 379; 158, 166, 172). Dieser Tendenz folgt durchweg, auch die Rechtslehre (RGRK 11. Aufl. § 765 Nr. 8, Soergel/ Siehert, 9» Aufl. § 767 Nr. 7, Erman ../Wagner BGB 3. Aufl.
§ 765 Nr. 5). Ihr ist zuzustimmen.
Durch die Bürgschaft übernimmt der Bürge die Verpflichtung, für die Schuld eines anderen einzustehen, und damit schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist. Diese Risikoverteilung kann zwar, weil insoweit Vertragsfreiheit herrscht, im Einzelfall durch die Vertragsparteien abgeändert werden.
Die Parteien hätten also hier - auch stillschweigend - vereinbaren können, daß der Beklagte insoweit nicht für die Darlehensschuld seines Vaters einzustehen brauchte, als dieser von Leistungen aus dem Lastenausgleich ausgeschlossen wurde.
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht eine solche Vereinbarung nicht an. Denn bei den Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist unstreitig die Frage der Lastenausgleichsberechtigung des Vaters nie zur Sprache gekommen. Auch eine Vertragsergänzung durch den Richter im Wege der Vertragsauslegung kommt insoweit nicht in Betracht. Eine solche Auslegung könnte den Bürgschaftsvertrag nur so ergänzen, wie ihn die Parteien -hätten sie die Vertragslücke (diese unterstellt, erkannt -abgeschlossen hätten oder billigervveise hätten abschließen sollen. Es mag zwar sein, daß der Beklagte, hätte er bedacht, daß sein Vater möglicherweise aus irgendeinem Grund keine Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten würde, die Bürgschaft nicht oder nur eingeschränkt übernommen hätte. Darauf hätte sich aber die Klägerin, weil in diesem Fall ihr Darlehensanspruch besonders gefährdet war, nicht einlassen können und auch nicht einzulassen brauchen. Demnach bleibt es dabei, daß der Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrage schlechthin und unbeschränkt das Risiko der Leistungsunfähigkeit seines Vaters trug.
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Y/eil diese Risikoverteilung Vertragsinhalt war, kann die Erwartung des Beklagten, sein Risiko vermindere sich, weil sei* Vater Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten werde, mit denen das Darlehen verrechnet werden könne, nicht (subjektive) Vertragsgrundlage geworden sein. Denn da im März 1951 über Voraussetzungen, Inhalt und Umfang eines künftigen Lastenausgleichsanspruchs des Vaters des Beklagten noch nichts feststand - der Entwurf des Lastenausgleichsgesetzes lag im Bundestagsausschuß zur Beratung vor (Kühne/Wolff,
 Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Einf. LAG S. 6) war es auf jeden Fall ein Risiko, mit solchen Ansprüchen zu rechnen. Auch dieses Risiko aber hatte der Beklagte vertraglich übernommen. Y/ie hoch er dieses einschätzte, war lediglich ein für die Wirksamkeit des Vertrages unerhebliches Motiv, das den Beklagten bev/ogen oder mitbewogen haben mag, die Haftung für das Darlehen zu übernehmen. An dieser Wertung ändert sich auch dadurch nichts, daß die Klägerin - oder die hinter ihr stehenden staatlichen Stellen -,wie das Berufungsgericht annimmt, ebenfalls damit rechnete, der Vater des Beklagten würde Leistungen aus dem Lastenausgleich erhalten. Damit kannte die Klägerin zwar das Motiv des Beklagten, sie teilte es aber nicht in dem Sinne, daß sie ihrerseits die Erwartung des Beklagten zur Grundlage des Vertrages machte, und deshalb seine Bürgschaft nur unter der Voraussetzung sich geben ließ, die Erwartung des Beklagten werde sich bewahrheiten. Die Klägerin war vielmehr, wie bereits oben ausgeführt wurde, gerade entgegengesetzt interessiert.
b)	Nun sind allerdings auch bei einem Vertrage, der die volle Risikoübernahme durch eine Vertragspartei zu dem Inhalt hat, Fälle denkbar, in denen das Risiko sich auf eine so eigentümliche und unerwartete Weise verwirklicht, daß unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung oder des Wegfalles der (objektiven) Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages an die Entwicklung der Verhältnisse erforderlich wird. In
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eng zu begrenzenden Ausnahmefällen mag es auch geboten sein, den Schuldner sogar von einem vertraglich übernommenen Risiko ganz oder teilweise freizustellen, wenn anders eine gerechte Entscheidung nicht zu erzielen ist. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.
Daß der Vater des Beklagten im Ergebnis nichts aus dem Lastenausgleich erhielt, lag im März 1951 schon deshalb nicht völlig außerhalb jeder voraussehbaren Möglichkeit, weil Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Lastenausgleichsberechtigung damals noch nicht feststanden. Auch, daß öffentlich-rechtliche Ansprüche durch schuldhaftes Verhalten des Berechtigten bei der Antragstellung verwirkt werden können, war nichts so Ungewöhnliches - die hier einschlagende Bestimmung des § 560 Abs. 1 Ziff. 1 LAG ist dem § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Liquidationsschadengesetzes vom 4.6.1923 (RGBl I 3o5 ff) nachgebildet daß Bchon aus diesem Grunde die vertraglich vereinbarte Risikoverteilung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit abgeändert werden müßte. Dabei kann nicht einseitig auf die Belange des Beklagten abgestellt werden. Da der nicht mehr im Erwerbsleben stehende, fast 80-jährige Vater des Beklagten endgültig leistungsunfähig ist, handelt es sich zwischen den Parteien nicht mehr um ein Risiko, sondern darum, wer von ihnen den endgültigen Schaden zu tragen hat.
Das könnte in Abänderung der vertraglichen Vereinbarung die Klägerin nur sein, wenn die Gründe für die Leistungsunfähigkeit des Schuldners aus einem Bereich stammten, der eher ihr als dem Beklagten zuzurechnen v/äre. Das ist aber nicht der Pall. Zwar hat der Vater des Beklagten seine Ausgleichsansprüche dadurch verloren, daß das Landesausgleichsamt ihn gemäß § 36o LAG von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen hat. Das berechtigt aber nicht, für die Klägerin - auch wenn man sie insoweit als Ireuhänderin den staatlichen Stellen gleichstellen wollte - eine größere Nähe zu den Ursachen der Leistungsunfähigkeit des Schuldners anzunehmen, als der Beklagte sie hat. Nicht den staatlichen Stellen, die in Vollziehung des Gesetzes den Vater des Beklagten ausgeschlossen
 
haben, ist diese Ausschließung und die dadurch bedingte leistiwgüih fühigkeit des Schuldners zuzurechnen, sondern diesem selbst, v/eil er durch sein Verhalten seine Lastenausgleichsansprüche verwirkt hat. Ihm aber steht der Beklagte näher als die Klägerin, und zwar persönlich aufgrund seiner Verwandtschaft, und auch wirtschaftlich insofern, als der Beklagte der Klägerin gegenüber als "Nachwuchskraftt", d.h. als künftiger Inhaber des mit dem Kredit der Klägerin aufzubauenden Geschäftes auftrat; dabei ist es gleichgültig, ob der Beklagte, wie er behauptet, eine Übernahme des Geschäfts niemals ernstlich in Erwägung gezogen hat.
c)	Als Besonderheit des Falles, an die Erwägungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anknüpfen könnten, bleibt schließlich noch der Umstand, daß durch dasselbe Ereignis, das die Leistungsunfähigkeit des Vaters des Beklagten herbeiführte, nämlich seine Ausschließung von den Lastenausgleichc-ansprüchen, der hinter der Klägerin stehende Lastenausgleichs-fonds von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner freigeworden ist. Es gibt aber keinen Grund, diesen Vorteil dem Beklagten als Bürgen zugute kommen zu lassen. Der Lastenausgleichsfonds hat den Vorteil, dem Vater des Beklagten gegenüber nicht verpflichtet zu sein, aufgrund Gesetzes und nicht auf Kosten des Beklagten erlangt. Dem Beklagten wird nicht mehr angesonnen, als für ein Risiko einzustehen, dessen vertragliche Übernahme für die Klägerin die Voraussetzung für eine Kreditgewährung war. Hätte der Beklagte darauf bestanden, dieses Risiko in dem Umfang einzuschränken, in dem das Berufungsurteil es eingeschränkt wissen will, so hätte der Vater des Beklagten keinen Kredit erhalten. Die Klägerin wäre dann nicht Gefahr gelaufen, ihren Kredit einzubüßen, und der Lastenaus-gleichsfonds wäre gleichwohl dem Vater des Beklagten gegenüber frei geworden. Es handelt sich also in Y/irklichkeit nicht darum, daß der Lastenausgleichsfonds, soweit er von Ausgleichsleistungen frei geworden ist, einen Ausfall überhaupt nicht erlitten habe, sondern nach wie vor nur darum, oh der
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Beklagte der Klägerin den durch die Leistungsunfähigkeit seines Vaters entstehenden Ausfall zu ersetzen hat„ Dies zu gewährleisten, war aber der Sinn der Bürgschaft. Dieser ist nicht dadurch verlorengegangen, daß der Lastenausgleichsfonäs dem Vater des Beklagten keine Ausgleichsleistungen zu gewähren hat.
Die Geschäftsgrundlage der Bürgschaft ist deshalb nicht weggefallen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte die Bürgschaft gemäß § 119 BGB rechtswirksam angefochten habe. Sein Irrtum bezog sich nicht auf den Inhalt seiner Erklärung, auch nicht auf Eigenschaften seines Vaters als des HauptSchuldners. Der Beklagte irrte vielmehr nur über die künftige Entwicklung der Ausgleichsberechtigung seines Vaters. Das v/ar unter dem Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung nur ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Ebensowenig ist der Beklagte von seiner Verpflichtung deshalb frei geworden, weil die Klägerin, im Einvernehmen mit dem Soforthilfeamt, auf die nach IV des "Darlehensvertrages" vorgesehene Sicherungsübereignung "der mit dem Darlehen zu erwerbenden Vermögensgegenstände" verzichtet hat. § 776 BGB greift schon deshalb nicht ein, weil die Klägerin keine Sicherung aufgegeben, sondern eine solche überhaupt nicht erlangt hat, ferner auch deshalb nicht, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, daß sein Vater mit dem Darlehen überhaupt Vermögensgegenstände erworben hat, die er der Klägerin hätte zur Sicherheit übereignen können und an die der Beklagte, sich wegen seiner Rückgriff sforderüng hätte halten können. Auch hat die Klägerin dadurch, daß sie die ursprünglich vorgesehene Sicherung nicht in Anspruch nahm, keine Vertragspflicht gegenüber dem Beklagten verletzt. Die Klägerin hatte lediglich dem Vater des Beklagten gegenüber ein Recht, zu der Bürgschaft eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, nicht aber gegenüber dem Beklagten die Pflicht, dies zu tun. Das Landgericht hat demnach den Beklagten zu Recht verurteilt.
Gemäß § 564 ZPO war deshalb das angefochtene Urteil aufzu-heben und gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insoweit zurück-zuweisen, als dieses durch das Berufungsurteil abgeändert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Br .liaidinger Br. Gelhaar Br. Dorschei Dr.Mezger Mormann