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BGH · VIII ZR 305/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 305/62

Aufgrund eines die Firma betreffenden Kontoauszuges, dessen einzelne Posten die Beklagte nicht bestreitet, hat die Klägerin ihre Forderung gegen R4BI zunächst mit rund 7 ooo DM und nach verschiedenen Gutschriften mit *+ 6lii-,27 DM berechnet o Wegen ihrer Forderung gegen R^9 nimmt sie mit der Klage die Beklagte in Anspruch» Sie trägt vor, ihr habe das Eigentum an den von den Vertragsfirmen oder von ihr unmittelbar gelieferten Waren des Warenlagers zugestanden, das die Beklagte übernommen habe» Da diese ihr gehörenden Waren unstreitig nicht mehr vorhanden seien und sie sich deshalb nicht mehr aus ihnen wegen ihrer Forderung gegen R|^ befriedigen könne, sei die Beklagte zu dem Ersatz des ihr so entstandenen Schadens verpflichtet 0 1» a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Geschäftsbedingungen der Lieferfirmen hätten die Bestimmung eines Eigentumsvorbehalts enthalten» Einmal hätten sich entsprechende Vermerke auf den von den Lieferfirmen ausgestellten Rechnungen befunden» Aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Rechnungen, die nahezu ausnahmslos den Vorbehaltsvermerk trügen, ergebe sich auch, daß Eigentumsvorbehalte im Lebens-mittelgroßhandel, und zwar im Verhältnis zwischen Hersteller und Großhändler, branchenüblich seien» Zudem seien Eigentumsvorbehalte im modernen Geschäftsverkehr so verbreitet, daß Abschlüsse mit dieser Vertragsbestimmung als Regelfall anzusehen seien» Warenlieferanten pflegten solche Vorbehalte fast ausnahmslos im Hinblick auf die gleichfalls immer mehr um sich greifenden Sicherungsübereignungen der verkauften Waren durch die Käufer zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung zu vereinbaren» geworden» Es führt aus, die Vermerke über den Eigentumsvorbehalt auf den Rechnungen allein hatten allerdings den bedingungslosen Eigentumsübergang auf den Kaufmann R<fl^ nur verhindert, wenn sie vor oder spätestens gleichzeitig mit den verkauften Waren in seine Hände und zu seiner Kenntnis gelangt wären» Das sei nicht der Fall gewesen, da die Lieferungen in allen Fällen unmittelbar an R^^ gingen, die Rechnungen aber zu dem Inkasso an die Klägerin gesandt wurden» habe jedoch ausweislich der Rechnungen in ständiger Geschäftsverbindung mit den einzelnen in Betracht kommenden Lieferfirmen gestanden, ohne jemals den Rechnungsvermerken über den Eigentumsvorbehalt zu widersprechen; er müsse sie daher als stillschweigend gebilligt gegen sich gelten lassen» Das Berufungsgericht führt außerdem aus, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß Eigentumsvorbehaltsklauseln in den Geschäftsbedingungen der Vertragslieferanten enthalten waren und R^^ sich in Kenntnis dieser Klauseln dem Vorbehalt der Lieferanten mindestens stillschweigend unterworfen habe» Die Typizität des Eigentumsvorbehalts für das Wirtschaftsleben führe dazu, daß die Beklagte gegenbeweislich dartun müsse, bei jeder einzelnen Warenlieferung sei der Regel zuwider ein atypischer Vertragsinhalt vereinbart worden» Die Beklagte habe nichts vorgetragen, was geeignet sei, den für die Klage«* rin eingreifenden Erfahrungssatz zu entkräften» Die Revision rügt einmal die Verwertung der Lebenserfahrung» Es gebe keine Lebenserfahrung dafür, was im Einzelfall vereinbart sei» Das Berufungsgericht hat indessen ersichtlich nicht gemeint, die Lebenserfahrung spreche für eine Vereinbarung gerade zwischen den Lieferfirmen und R^Rl» Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr, wegen der BranchenÜblichkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel sei sie nach der Lebenserfahrung auch in den Geschäftsbedingungen der Lieferfirmen enthalten gewesen; da R^fc diese Klauseln gekannt habe, sei daraus zu schließen, daß er sich dem Eigentumsvorbehalt mindestens stillschweigend unterworfen habe» Die Annahme des Berufungsgerichts, im Verkehr zwischen einem Produzenten und einem Großhändler mit mehreren Verkaufsstellen unterwerfe sich der Großhändler den branchenüblichen Bedingungen des Lieferanten, zu demal wenn im laufenden Geschäftsverkehr Rechnungen auf den Kigentumsvorbehalt verweisen, ist eine mögliche und rechtsirrtumsfreie Würdigung, Die Revision greift ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe dafür, daß der Fall einer fehlgeschlagenen Kreditsicherung vorliego, keine Behauptungen aufgestellt; sie weist darauf hin, daß die Beklagte in der Beru-fungsbegründungsschrift erklärt habe, mangels eigener Kennt-nis der zwischen R^fe und dem Vertragslieferanten abgewickelten Geschäfte könne sie nicht mehr erklären, als daß Fälle fehlgeschlagener Kreditsicherungen durch rechnungsmäßigen Kigentumsvorbehalt nichts Seltenes seien. Insoweit greift aber die schon erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts ein, daß R(^ mit den Lieferfirmen in ständiger Geschäftsverbindung gestanden und dem Vermerk über einen Eigentumsvorbehalt «auf den Rechnungen, die ihm nach Empfang der Ware jeweils von der Klägerin übersandt wurden, nicht widersprochen habe. Vorbehaltsklausel überhaupt erst nach Erhalt der Rechnungen Kenntnis erlangen können, kein Raum» Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimint., die Beklagte habe sich nicht mit dem bloßen Bestreiten begnügen dürfen, daß die Lieferfirmen die Waren an RtfP unter Eigen-tumsvorbehalt geliefert hätten» a) Das Berufungsgericht führt aus, Nr» l*f des Schema-Vertrages zwischen der Klägerin und den Lieferfirmen bestimme als Zeitpunkt für den Übergang des Vorbehaltseigentums die Übernahme des Delkredere durch die Klägerin» Diese habe sich der Delkredere-Haftung bereits bei Beginn der Geschäftsbedingungen mit dem jeweiligen Vertragslieferanten für alle zukünftigen Fälle unterworfen» Mithin beziehe sich die Einigung über den Eigentumsübergang auf den Zeitpunkt der Übergabe der jeweils verkauften Waren an R^P» In diesem Augenblick seien die im voraus abgetretenen Herausgabeansprüche für die Klägerin entstanden» Im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin, der stets später als der Zeitpunkt der Warenübergabe gelegen habe, sei das Eigentum deshalb bereits auf die Klägerin übergegangen gewesen» Das Revisionsgericht kann zwar den Schemavertrag und die Bedingungen für das Vertragsgeschäft selbst auslcgen, weil es sich um typische Verträge, deren Geltungsbereich Uber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht» Einer Entscheidung, ob der Auslegung des Berufungsgerichts beizutreten ist oder die Vertragsparteien des Schemavertrages den Willen gehabt haben, die Klägerin solle erst mit Zahlung des Kaufpreises Gläubigerin der Forderung und Eigentümerin der den Gesollschaf-terfirmon gelieferten Waren werden, bedarf es indessen nicht» Selbst wenn die Auslegung zu dem letztgenannten Ergebnis führen würde, hätte dos entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der von allen Beteiligten gewollte Erwerb des Vorbehaltseigentums durch die Klägerin gescheitert wäre. Die Meinung, mit der Zahlung des von der Gesellschafterfirma der Lieferfirma geschuldeten Kaufpreises durch die Klägerin gehe trotz des entgogenstehenden Willens der Vertragsparteien das Eigentum an den unter Eigentumsvorbeholt verkauften Waren auf die Gesollschafterfirma über, ist irrig» Der Übergang des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbeholt stehenden Sache auf den Käufer tritt zwar auch ein, wenn ein Dritter nach § 267 BGB die Kaufpreisforderung an den Verkäufer zahlt (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, § 77b Anm, 6; Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl» § 77b An. 2 und § M-ol An. 3; OLG Stuttgart Recht 1913 Nr« 329)° Daraus folgt, daß das Vorbehaltseigentum auf den Bürgen auch dann übergeht, wenn die Beteiligten vereinbart haben, daß dieser Übergang erst im Zeitpunkt der Zahlung durch den Bürgen erfolgen solle« § 776 BGB nicht für anwendbar, weil andernfalls der Gläubiger, der den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt beliefert habe, unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit behindert werde« Diese /insicht setzt voraus, daß der Bürge ohne den Verzicht des Gläubigers auf den Vorbehalt aus dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand hätte Ersatz erlangen können« Was für die Bürgschaft gilt, ist auch bei der gleich liegenden Delkredere-Haftung des vorliegenden Falles rechtens« Die Klägerin hot daher aufgrund der mit den Lieferfirmen und R^^ getroffenen Vereinbarungen in jedem Fall Eigentum an den von den Lieferfirmen der Firma RtfP verkauften, von ihr voll bezahlten Waren erlangt. 3° Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB gerin iibergegangene Eigentum an der gelieferten nicht nur den Kaufpreis gerade für diese Ware, s che Forderungen der Klägerin gegen RP9 sichern auch gesichert, hält der rechtlichen Nachprüfung das durch auf die Klä b) Hier haben, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Klägerin und R^P in der Nr« lo der Bedingungen für das Vertragsgeschäft die Vorbehaltsvereinbarung dahin erweitert, daß alle weiteren Forderungen der Klägerin gegen R^l aus der laufenden Geschäftsverbindung in die Sicherung einbezogen werden sollten« Diese Vereinbarung konnte auch zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Lieferanten und R#P getroffen werden« Das bedeutet, daß mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums von der Lieferfirma auf die Klägerin die Übertragung des Eigentums auf unter der auf schiebenden Bedingung vollständiger Zahlung sowohl des Kaufpreises als auch aller anderen Forderungen der Klägerin gegen ihn erfolgt war« Entgegen der Auffassung der Hevision begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht aus dem Wortlaut der Nr« lo der Vertragsbedingungen, wonach die Klägerin berechtigt ist, sich aus den mit Eigentumsvorbehalt ausgestatteten Waren zu befriedigen, nicht auf den Willen geschlossen hat, daß ein Pfandrecht bestellt werden solle= Liegt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vor, so geht auch der Angriff der Revision, das Berufungsgo-richt habe ein dem bürgerlichen Recht nicht bekanntes beson- 11= Daß bei Direktkäufen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt hat vereinbart werden können, greift die Revision nicht an= Sie meint nur, es sei unbestimmt, welche Waren aufgrund Vertragslieferung und welche aufgrund Eigenlieferung in den Besitz des R^^ gelangt seien» Da nach den vorangegangenen Ausführungen aber auch diejenigen Waren, die durch Vertragsgeschäft gekauft waren, unter Eigentumsvorbehalt der Klägerin standen, kommt es auf eine solche Unterscheidbarkeit nicht an» 1= Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe an den im Eigentum der Klägerin stehenden Waren nicht gutgläubig Eigentum erworben» Sie habe sich angesichts der Bedeutung und Verbreitung des Eigentumsvorbehalts im heutigen Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß dem Kaufmann R^P an den im Warenlager vorhandenen Sachen das Eigentum oder auch nur die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis zugestanden habe» Das gelte umsomehr, so führt das Berufungsgericht aus, als der Beklagten nach Lago der Unter diesen Umständen habe sie sich über die Möglichkeit, daß fremde Rechte an dem Warenlager beständen, nicht einfach hinwegsetzen dürfen» Sie hätte vor Übernahme geeignete Ermittlungen anstellen und einen damit verbundenen Zeitverlust in Kauf nehmen müssen« Zumindest sei ihr zuzu demuten gewesen, die Antwort der Klägerin auf ihre Anfrage vom 11« Februar 1958 abzuwarten. digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl, u.a« BGHZ io, i*f, 17)» ^as Berufungsgericht hätte in übrigen euch darauf verweisen können, daß die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 21o April 1959 vorträgt, andere Firmen hätten ihr rechtzeitig mitgeteilt, daß sie aufgrund ihrer Eigentumsvcrbehal-te der Veräußerung des Warenlagers nicht zustimmen wollten: die dadurch bezeichneten Waren habe sie, die Beklagte, dann nicht übernommen« Unter diesen Umständen kann es keinen Bedenken unterliegen, wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, die Beklagte habe bei Übernahme des Warenlagers auch mit Eigentumsansprüchen der Klägerin rechnen müssen und sich dieser Einsicht grobfahrlässig verschlossen« Die Revision macht mit der Rüge aus § 139 ZPO ferner geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen, ob ihr eine bedrängte wirtschaftliche Lage des Rflp bekannt gewesen sei« Hätte das Berufungsgericht die Beklagte zur Äußerung aufgefordert, so würde sie vorgetragen haben, daß sie sich über die Verhältnisse des HtfP erkundigt und dem Rtffe einen Fragebogen zugesandt habe mit der Nachfrage, ob auf den betriebenen Filialen Verpflichtungen ruhten, aus denen die Lieferanten die Möglichkeit zur Herausnahme von ’Waren ableiten könnten« Diese Rüge der Revision ist nicht begründet« Daß es auf den guten Glauben der Beklagten ankam, lag auf der Hand« In der Berufungsbegründungsschrift greift denn auch die Beklagte die Würdigung des Landgerichts «an, daß sie bösgläubig gewesen sei» Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Beklagte aufzufordern, zur Begründung für ihren Vortrag, sie sei gutgläubig gewesen, weitere Tatsachen anzuführen«

Zitierte Normen: § 267 BGB
BGBForderungLieferfirmenEigentumsvorbehaltBerufungsgerichtKlägerinWareEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB §§ 1+55j 929j 931} Allgemeine Geschäftsbedingungen
o) Zur Darlegungsund Beweispflicht über die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in Lieferverträgen zwischen Herstellern und Großhändlern;, bei denen ein Eigentumsvorbehalt branchenüblich ist«.
b)	Zur Frage des Übergangs des Vorbehaltseigentums des Lieferanten auf einen Dritten, der für die Kaufpreisforderung die Delkrederehaftung mit der Vereinbarung, daß das Vorbehalt seigentum auf ihn übergeleitet werde, übernommen hat»
c)	Zur Zulässigkeit des "erweiterten” ("erstreckten") Eigentumsvorbehalts ("Kontokorrentvorbehalts")»
BGH, Urt»V» 15» Juni 1961* - VIII ZR 3o5/62 - OLG Schleswig
LG Lübeck
VIII ZR 305/62
Verkündet am 15« Juni 196*+
Klett 3
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Georg PMBBo Labensmittelgrößhandlung in 9<j SchuJBBMMP Alleininhaber Kaufmann Georg PflBP,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma GflHHBj Gemeinschaft Deutscher Lebensmittel-Großhändler Aktiengesellschaft, in	Sch^>
straße Bfc, vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Dr» PrMH^ in
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 196h unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artl,
 Dr» Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23» Oktober 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurlickgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Geineinschaftsorganisation von Le-bensmittclgroßhändlern in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft o Sie hat mit einer Vielzahl von Herstellerfirmen, deren Erzeugnisse üblicherweise von Lebensmittelgroßhandlungen vertrieben werden, gleichlautende Verträge nach einem Mustervertrag, dem sogenannten "Schemavertrag" abgeschlossene Danach übernimmt die Klägerin bei dem Absatz der von der Lieferfirma hergestellten Erzeugnisse die Werbung, die Abrechnung und das Inkasso sowie das volle Delkredere für die ihr angeschlossenen Groshandelsfirmen» Sämtliche Lieferungen an die Gesellschafterfirmen werden durch die Lieferfirma ihren Abnehmern berechnete Die Rechnungen werden in doppelter Ausfertigung der Klägerin sofort nach Lieferung zu dem Inkasso zu-gestellt» Nr0 l1* des Schemavertrages lautet wie folgt:
"Von der G^H^ (Klägerin) vorgenommene Zahlung erfolgt in Erfüllung ihrer Delkredere-Verbindlichkeit» Die Forderung der Firma gegen den Käufer geht mit Übernahme des Delkredere mit allen Neben- und Vorzugsrechten auf die G^Hfl^über, wozu auch die Rechte aus Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung einer Forderung, Garantievertrag, Eigentumsvorbehalt gehören- Bezüglich des vorbehaltenen Eigentums an den gelieferten Waren bzw» des Eigentums an sicherungsübereigneten Gegenständen besteht schon jetzt Einverständnis darüber, daß das Eigentum entsprechend, ohne daß es einer besonderen Urkunde bedarf, auf die GflHHfe über geht und der dingliche und obligatorische Anspruch auf Herausgabe gegen den Käufer oder einen sonstigen unmittelbaren Besitzer abgetreten isto"
Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Gesellschafterfirmen wickeln sich die Geschäftsbeziehungen in zwei verschiedenen Formen ab«. Der Großhändler kann entweder unmittel bar bei der Lieferfirma bestellen und von ihr beliefert werden (sogenanntes Vertragsgeschäft) oder die Bestellung und
 
die Lieferung kann über die Klägerin erfolgen (sogenanntes Eigengeschäft).. Soweit es sich um Vertragsgeschdfte handelt5 werden die Waren von den Lieferfirmen unmittelbar an die Großhändler gesandt, während die Rechnungen an die Klägerin gehen,. Die Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Gesellschafterfirmen werden durch zweierlei Arten von Geschäftsund Zahlungsbedingungen bestimmt, von denen die einen das Vertragsgeschäft , die anderen das Eigengeschäft betreffen« Die Geschäftsund Zahlungsbedingungen für das Vertragsgeschäft lauten u«a« wie folgt*
"lo Im Geschäftsverkehr der Gesellschafter der GdHP mit den Vertragslieferanton der G^B^ (Vertragsgeschäft) erfolgen die Lieferungen unmittelbar durch die Vertragslieferanten, so daß unmittelbare Rechtsbeziehungen aus diesen Lieferungen nur zwischen den Vertragslieferanten als Lieferer und dem Gesellschafter der	als	Abnehmer	bestehen«
2« Es gelten vorbehaltlich nachstehender Bedingungen die Geschäftsund Zahlungsbedingungen der Vertrags-lieferanten« Der Gesellschafter der	der
 sich an dem Vertragsgeschäft beteiligt, ist verpflichtet, sich die Bedingungen des zuständigen Vertragslieferanten zu beschaffen« Unabhängig davon sind diese Bedingungen für denGesellschafter jedoch dann bindend, wenn sie der G^H^B bekannt sind bzw« die G^H bestätigt, daß ihr die Bedingungen bekannt und von ihr anerkannt sind«
o © o
lo« Mit dem Vertragslieferanten ist vereinbart, daß die Forderung des Vertragslieferanten an den Gesellschafter, für die die GflH^ aus dem Inkassovertrag an den Vertragslieferanten Zahlung geleistet hat, auf die Gd^|^ mit allen Neben- und Vorzugsrechten übergeht« Mit dem Vertragslieferanten ist weiterhin vereinbart, daß die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt des Vertragslieferanten an den gelieferten Waror^nt-sprechend an die GdHB abgetreten sind« Die Gflp ist berechtig^aus diesen mit Eigentumsvorbehalt zugunsten der	ausgestatteten	Waren	und	Gegen-
ständen auch für sonstige Forderungen an den Gesellschafter aus dem bei ihr für den Gesellschafter geführten Konto-Korrent Befriedigung zu suchen,
 rt
o o o
Für das Eigengeschäft lauten die Geschäftsund Zahlungs bedingungen auszugsweise folgendermaßen:
8« Die V/are bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten Eigentum der	». o Der Käufer ist berech-
tigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes, vorbehaltlich des Widerrufs durch die G|^HB, zu veräußere Der Käufer tritt im voraus sämtliche Forderungen ab, die er aus dem Verkauf der von der G0HIB gelieferten Ware erwirbt o o o
Die von der	mit Eigentumsvorbehalt gelie-
ferten Waren und die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen, die an die G^HHI abgetreten sind, haften auch für sonstige Forderungender GflB aus dem für den Käufer bei der GflHP geführten Konto-Korrento 11
o o o
Zu den der Klägerin angeschlossenen Großhändlern gehörte seit dem Sommer 1957 der Kaufmann RtfP, der mehrere Verkaufsstellen betrieb« Mit Vertrag vom 26» Januar 1958 übernahm die Beklagte die Verkaufsstellen des RiB und kaufte sein gesamtes Warenlager« Am 11« Februar 1958 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie mit Wirkung vom 15« Februar 1958 die Verkaufsstellen der P’irma R^^ übernehmen werde« Sie bat um Auskunft über eine Aufnahme als Mitglied bei der Klägerin«
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 15« Februar 1958, sie müsse vorsorglich darauf hinweisen, daß alle der Firma R^P berechneten Waren, gleichgültig, ob sie bezahlt oder unbezahlt seien, dem verlängerten Eigentumsvorbehalt solange unterlägen, wie auf dem Konto der Firma	noch unbezahlte
 Rechnungen offenständen« Sie müsse ferner vorsorglich darauf hinweisen, daß die ihr gehörenden, noch näher festzustellenden Warenpartien ihr Eigentum seien, die ohne ihre Genehmigung nicht veräußert werden dürften«
 
Auf Antrag des Kaufmanns	vom 26» Februar 1958 v/urde
 Uber sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren,, später das Anschlußkonkursverfahren eröffnet»
Aufgrund eines die Firma	betreffenden	Kontoauszuges,
 dessen einzelne Posten die Beklagte nicht bestreitet, hat die Klägerin ihre Forderung gegen R4BI zunächst mit rund 7 ooo DM und nach verschiedenen Gutschriften mit *+ 6lii-,27 DM berechnet o Wegen ihrer Forderung gegen R^9 nimmt sie mit der Klage die Beklagte in Anspruch» Sie trägt vor, ihr habe das Eigentum an den von den Vertragsfirmen oder von ihr unmittelbar gelieferten Waren des Warenlagers zugestanden, das die Beklagte übernommen habe» Da diese ihr gehörenden Waren unstreitig nicht mehr vorhanden seien und sie sich deshalb nicht mehr aus ihnen wegen ihrer Forderung gegen R|^ befriedigen könne, sei die Beklagte zu dem Ersatz des ihr so entstandenen Schadens verpflichtet 0
Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Anspruches die Beklagte zur Zahlung von 3 5*+7o52 IM nebst Zinsen verurteilt» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg»
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
En t s cheidung sgrtinde:
Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben»
A«
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin
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sei solange Eigentümerin sämtlicher Waren, die ihre Gesellschafterfirmen durch ihre Vermittlung erwerben, bis alle Forderungen aus dem mit ihr geführten Verrechnungsverkehr erfüllt seieno Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen scheitern»
I» Das Berufungsgericht geht davon aus, die Waren, die die Firma	mit sogenanntem Vertragsgeschäft erworben habe,
 seien ihr von den Lieferfirmen unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden»
1» a) Das Berufungsgericht nimmt an, die Geschäftsbedingungen der Lieferfirmen hätten die Bestimmung eines Eigentumsvorbehalts enthalten» Einmal hätten sich entsprechende Vermerke auf den von den Lieferfirmen ausgestellten Rechnungen befunden» Aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Rechnungen, die nahezu ausnahmslos den Vorbehaltsvermerk trügen, ergebe sich auch, daß Eigentumsvorbehalte im Lebens-mittelgroßhandel, und zwar im Verhältnis zwischen Hersteller und Großhändler, branchenüblich seien» Zudem seien Eigentumsvorbehalte im modernen Geschäftsverkehr so verbreitet, daß Abschlüsse mit dieser Vertragsbestimmung als Regelfall anzusehen seien» Warenlieferanten pflegten solche Vorbehalte fast ausnahmslos im Hinblick auf die gleichfalls immer mehr um sich greifenden Sicherungsübereignungen der verkauften Waren durch die Käufer zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung zu vereinbaren»
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe § I006 BGB übersehen, wonach die Vermutung für das Eigentum der Beklagten spreche» Das Berufungsgericht hat indessen nicht verkannt, daß die Klägerin die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts beweisen muß» Es hält aber den Beweis für erbracht, daß sämtliche Lieferfirmen, die die in der Aufstellung der Klägerin aufgeführten Waren geliefert haben, in ihren Geschäftsbedingungen eine solche Klausel auf-
 
genommen haben. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision, die eine Verletzung der §§ 282, 286 ZPO rügt, kein Verfahrens» verstoß. Wenn das Berufungsgericht an einer Stelle ousführt, angesichts der Verbreitung des Eigentunsvorbehalts im allgemeinen Wirtschaftsleben und seiner Üblichkeit im Lebcnsraittcl-handel spreche die Lebenserfahrung dafür, daß solche Klauseln auch in den Geschäftsbedingungen der Vertragslieferanten enthalten waren, so ist das nicht eine - möglicherweise unzulässige - Berufung auf den Anscheinsbeweis, sondern bedeutet, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erkennen läßt, nur, es liege ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vor, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkomme« Die Brun-chenüblichkeit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eigener Sachkunde, sondern den eingereichten Urkunden entnommen. Es bedurfte schließlich nicht der Wiedergabe des genauen Wortlauts der Lieferungsbedingungen aller Lieferfirmen, Das Berufungsgericht meint offenbar, sie hätten sich entsprechend § *+55 BGB das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren Bezahlung Vorbehalten»
b) Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß
 der Eigentumsvorbehalt, wie er in den Geschäftsbedingungen
 der Lieferfirmen gestanden habe, auch Inhalt der zwischen den
 Lieferfirmen und der Firma Rfl| geschlossenen Kaufverträge S£X
geworden» Es führt aus, die Vermerke über den Eigentumsvorbehalt auf den Rechnungen allein hatten allerdings den bedingungslosen Eigentumsübergang auf den Kaufmann R<fl^ nur verhindert, wenn sie vor oder spätestens gleichzeitig mit den verkauften Waren in seine Hände und zu seiner Kenntnis gelangt wären» Das sei nicht der Fall gewesen, da die Lieferungen in allen Fällen unmittelbar an R^^ gingen, die Rechnungen aber zu dem Inkasso an die Klägerin gesandt wurden» habe jedoch ausweislich der Rechnungen in ständiger
 
Geschäftsverbindung mit den einzelnen in Betracht kommenden Lieferfirmen gestanden, ohne jemals den Rechnungsvermerken über den Eigentumsvorbehalt zu widersprechen; er müsse sie daher als stillschweigend gebilligt gegen sich gelten lassen» Das Berufungsgericht führt außerdem aus, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß Eigentumsvorbehaltsklauseln in den Geschäftsbedingungen der Vertragslieferanten enthalten waren und R^^ sich in Kenntnis dieser Klauseln dem Vorbehalt der Lieferanten mindestens stillschweigend unterworfen habe» Die Typizität des Eigentumsvorbehalts für das Wirtschaftsleben führe dazu, daß die Beklagte gegenbeweislich dartun müsse, bei jeder einzelnen Warenlieferung sei der Regel zuwider ein atypischer Vertragsinhalt vereinbart worden» Die Beklagte habe nichts vorgetragen, was geeignet sei, den für die Klage«* rin eingreifenden Erfahrungssatz zu entkräften»
Die Revision rügt einmal die Verwertung der Lebenserfahrung» Es gebe keine Lebenserfahrung dafür, was im Einzelfall vereinbart sei» Das Berufungsgericht hat indessen ersichtlich nicht gemeint, die Lebenserfahrung spreche für eine Vereinbarung gerade zwischen den Lieferfirmen und R^Rl» Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts ist vielmehr, wegen der BranchenÜblichkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel sei sie nach der Lebenserfahrung auch in den Geschäftsbedingungen der Lieferfirmen enthalten gewesen; da R^fc diese Klauseln gekannt habe, sei daraus zu schließen, daß er sich dem Eigentumsvorbehalt mindestens stillschweigend unterworfen habe»
Die Erwägung, daß R^^ sich der ausbedungenen Bestimmung über einen Eigentumsvorbehalt mindestens stillschweigend unterworfen habe, sei es durch widerspruchslose Hinnahme von Rechnungen im dauernden Geschäftsverkehr, sei es durch Abschluß von Verträgen unter Kenntnis einer branchenüblichen Vertragsbedingung, trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts» Das Berufungsgericht macht sich dabei zutreffend die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung zu eigen.
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daß cine stillschweigende Unterwerfung unter Geschäftsbedingungen vorliegen kann, wenn bei dauernder Geschäftsverbindung der Vertragsschließende weiß oder wissen muß, daß der Vortrag«, gegner allgemeine Bedingungen zugrunde zu legen pflegt. Nicht erforderlich ist, daß der Vertragsgegner die Geschäftsbedingungen im einzelnen ihrem Inhalt nach kennt,	war	Großhan-
del skaufmarm. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Verkehr zwischen einem Produzenten und einem Großhändler mit mehreren Verkaufsstellen unterwerfe sich der Großhändler den branchenüblichen Bedingungen des Lieferanten, zu demal wenn im laufenden Geschäftsverkehr Rechnungen auf den Kigentumsvorbehalt verweisen, ist eine mögliche und rechtsirrtumsfreie Würdigung,
 Die Revision greift ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die Beklagte habe dafür, daß der Fall einer fehlgeschlagenen Kreditsicherung vorliego, keine Behauptungen aufgestellt; sie weist darauf hin, daß die Beklagte in der Beru-fungsbegründungsschrift erklärt habe, mangels eigener Kennt-nis der zwischen R^fe und dem Vertragslieferanten abgewickelten Geschäfte könne sie nicht mehr erklären, als daß Fälle fehlgeschlagener Kreditsicherungen durch rechnungsmäßigen Kigentumsvorbehalt nichts Seltenes seien. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Unter fehlerhaftem Eigentumsvorbehalt haben die Parteien, wie aus der Berufungsbegründungs-schrift hervorgeht, den Fall verstanden, daß eine Rechnung mit einem Vermerk über Eigentumsvorbehalt dem Käufer erst nach der Auslieferung der Ware zugegangen ist. Insoweit greift aber die schon erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts ein, daß R(^ mit den Lieferfirmen in ständiger Geschäftsverbindung gestanden und dem Vermerk über einen Eigentumsvorbehalt «auf den Rechnungen, die ihm nach Empfang der Ware jeweils von der Klägerin übersandt wurden, nicht widersprochen habe. Danach ist für die Annahme, R^P habe von einer Eigentums-
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Vorbehaltsklausel überhaupt erst nach Erhalt der Rechnungen Kenntnis erlangen können, kein Raum» Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimint., die Beklagte habe sich nicht mit dem bloßen Bestreiten begnügen dürfen, daß die Lieferfirmen die Waren an RtfP unter Eigen-tumsvorbehalt geliefert hätten»
2» Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Eigentum an den gelieferten Waren sei auf die Klägerin übergegangen0
a) Das Berufungsgericht führt aus, Nr» l*f des Schema-Vertrages zwischen der Klägerin und den Lieferfirmen bestimme als Zeitpunkt für den Übergang des Vorbehaltseigentums die Übernahme des Delkredere durch die Klägerin» Diese habe sich der Delkredere-Haftung bereits bei Beginn der Geschäftsbedingungen mit dem jeweiligen Vertragslieferanten für alle zukünftigen Fälle unterworfen» Mithin beziehe sich die Einigung über den Eigentumsübergang auf den Zeitpunkt der Übergabe der jeweils verkauften Waren an R^P» In diesem Augenblick seien die im voraus abgetretenen Herausgabeansprüche für die Klägerin entstanden» Im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin, der stets später als der Zeitpunkt der Warenübergabe gelegen habe, sei das Eigentum deshalb bereits auf die Klägerin übergegangen gewesen»
Diese Auslegung greift die Revision an» Sie meint, die Nr» l*f des Schemavertrages sei unklar» Bei Berücksichtigung des Wortlauts der Nr» lo der Bedingungen für das Vertragsgeschäft sei die Auslegung geboten, daß die Kaufpreisforderung der Lieferanten erst übergehe, wenn die Klägerin an sie Zahlung geleistet habe» Demzufolge hätten die Vertragsparteien des Schemavertrages das Vorbehaltseigentum auf die Klägerin erst übergehen lassen wollen, sobald die Klägerin die Liefer-
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firmen befriedigt habe» Da mit der Zahlung des Kaufpreises aber nach § *+55 BGB die Gesellschafter!irma das Eigentum an der unter Eigenturasvorbehalt gekauften Ware erlangt habe, sei die im Schemavertrag beabsichtigte Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin fehlgeschlagon»
Das Revisionsgericht kann zwar den Schemavertrag und die Bedingungen für das Vertragsgeschäft selbst auslcgen, weil es sich um typische Verträge, deren Geltungsbereich Uber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht» Einer Entscheidung, ob der Auslegung des Berufungsgerichts beizutreten ist oder die Vertragsparteien des Schemavertrages den Willen gehabt haben, die Klägerin solle erst mit Zahlung des Kaufpreises Gläubigerin der Forderung und Eigentümerin der den Gesollschaf-terfirmon gelieferten Waren werden, bedarf es indessen nicht» Selbst wenn die Auslegung zu dem letztgenannten Ergebnis führen würde, hätte dos entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der von allen Beteiligten gewollte Erwerb des Vorbehaltseigentums durch die Klägerin gescheitert wäre. Die Meinung, mit der Zahlung des von der Gesellschafterfirma der Lieferfirma geschuldeten Kaufpreises durch die Klägerin gehe trotz des entgogenstehenden Willens der Vertragsparteien das Eigentum an den unter Eigentumsvorbeholt verkauften Waren auf die Gesollschafterfirma über, ist irrig» Der Übergang des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbeholt stehenden Sache auf den Käufer tritt zwar auch ein, wenn ein Dritter nach § 267 BGB die Kaufpreisforderung an den Verkäufer zahlt (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse,
15c Aufl« § 118 B III 1 b'» Ein Fall des § 26? BGB liegt aber nach allgemeiner Ansicht nicht vor, wenn der Dritte an den Gläubiger zur Tilgung einer eigenen, ihm diesem gegenüber obliegenden Schuld leistet, insbesondere als MitSchuldner oder Bürge (Staudinger, BGB 11» Aufl» § 267 Anm» 16; Soergol/Sie“ bert, BGB 9» Aufl» § 267 Anm» 2)» Dann erlischt nicht die Schuld des Schuldners, sondern die Forderung dos Gläubigers
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gegen den Schuldner geht nach §§ *4-26 Abs» 2, 77b BGB auf den Mitschuldner oder Bürgen über« Diesem steht nunmehr die Forderung in demselben Umfange zu wie dem bisherigen Gläubiger. Infolgedessen ist auch kein Kaum für einen Übergang des Eigentums vom Lieferanten auf den Käufer nach § *4-55 BGB« Auf den Bürgen geht allerdings das Vorbehaltseigentum nicht ohne weiteres nach §§ *4-12j *+ol BGB Uber, weil es nicht als Nebenrecht im Sinne des § *+ol BGB anzusehen isto Der Gläubiger ist aber grundsätzlich verpflichtet, das ihm noch zustehende Vorbehaltseigentum auf den Bürgen zu übertragen (BGB RGRK 11 . Aufl. § 77b Anm, 6; Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl» § 77b Anm. 2 und § M-ol Anm. 3; OLG Stuttgart Recht 1913 Nr« 329)° Daraus folgt, daß das Vorbehaltseigentum auf den Bürgen auch dann übergeht, wenn die Beteiligten vereinbart haben, daß dieser Übergang erst im Zeitpunkt der Zahlung durch den Bürgen erfolgen solle«
Die Auffassung, daß das Eigentum bei Zahlung des Kaufpreises durch den Bürgen noch nicht auf den Käufer übergeht, liegt ersichtlich auch dem Urteil des Reichsgerichts HRR 1933 Nr« 12 zugrunde. Das Reichsgericht hält in dem dort behandelten Fall, daß der Gläubiger seinen Eigentumsvorbehalt aufgegeben hat,.
§ 776 BGB nicht für anwendbar, weil andernfalls der Gläubiger, der den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt beliefert habe, unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit behindert werde« Diese /insicht setzt voraus, daß der Bürge ohne den Verzicht des Gläubigers auf den Vorbehalt aus dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand hätte Ersatz erlangen können« Was für die Bürgschaft gilt, ist auch bei der gleich liegenden Delkredere-Haftung des vorliegenden Falles rechtens« Die Klägerin hot daher aufgrund der mit den Lieferfirmen und R^^ getroffenen Vereinbarungen in jedem Fall Eigentum an den von den Lieferfirmen der Firma RtfP verkauften, von ihr voll bezahlten Waren erlangt.
3° Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB gerin iibergegangene Eigentum an der gelieferten nicht nur den Kaufpreis gerade für diese Ware, s che Forderungen der Klägerin gegen RP9 sichern auch gesichert, hält der rechtlichen Nachprüfung
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a) Die Revision will aus der Fassung der Nr„ lo der Geschäftsbedingungen für das Vertragsgeschäft, wonach die Klägerin berechtigt ist, auch für sonstige Forderungen Befriedi gung zu suchen, schließen, es handele sich in Wahrheit um die unwirksame Vereinbarung eines Pfandrechts» Die Revision meint auch, die Formvorschriften der §§ 929 ff BGB seien nicht gewahrt. Das ist unzutreffende
 Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, die Lieferfirmen hätten den zwischen ihnen und R^P vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur in der Ausgestaltung und mit den Beschränkungen übertragen können, wie er ihnen nach den Verträgen mit RflP jeweils selbst zugestanden habe« Da seitens der Lieferfirmen die Übertragung des Eigentums auf R^P unter der aufschiebenden Bedingung vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt war, hätte die Klägerin allerdings aufgrund der Kaufverträge zwischen den Lieferfirmen und R|9 das Eigentum nur mit der Maßgabe erworben, daß es auf R|^ übergehe, wenn dieser die Klägerin wegen der auf sie übergegan-genen Kaufpreisforderung befriedige0 Die Rechtsbeziehungen änderten sich indessen dadurch, daß die Klägerin und R^B zusätzlich vereinbart hatten, die Klägerin sei berechtigt, aus den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch für sonstige Forderungen aus dem bei ihr für ihn geführten Kontokorrent Befriedigung zu sucheno Diese Vereinbarung ist wirksam» Solange bei bedingter Eigentumsübertragung die Bedingung nicht eingetreten ist, unterliegt die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers der Verfügungs-
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macht beider Parteien» Sie können von der Einigung wieder abgehen, sie können sie', auch ändern, indem sie ihr eine andere Bedingung beifügen» Insbesondere ist eine nachträgliche Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts möglich (so auch Staudinger/Ostler, BG3 11» Auflo § i+55 Anm« 3o)» Dann tritt die geänderte Bedingung an die Stelle der ursprünglich vereinbarten» Das Eigentum geht Uber, wenn die nachträglich verabredete Bedingung eintritt» Der Bundesgerichtshof hat allerdings angenommen, ein bereits übertragenes Volleigentum könne nicht nachträglich durch die bloße Vereinbarung, der Käufer solle in Zukunft als Vorbehaltskäufer besitzen, wirksam in bedingtes Eigentum umgevandelt werden (UrtoVo 2» Oktober 1952 - IV ZR 2/52 - NJW 19539 217)»
Einer Stellungnahme zu diesem Urteil und zu der Frage, ob in der nachträglichen Abrede nicht auch die stillschweigende neue Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses liegt (vgl» Raiser in der Anmerkung NJW 1953j 217> BGB RGRK 11« Aufl«
§ b55 Anm« 15), bedarf es nicht« Daß die Vertragsparteien berechtigt sind, vor Übergang des Volleigentums die Bedingungen zu ändern, unter denen das Eigentum übergehen soll, hat, soweit ersichtlich, die Rechtsprechung niemals verneint«
b) Hier haben, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Klägerin und R^P in der Nr« lo der Bedingungen für das Vertragsgeschäft die Vorbehaltsvereinbarung dahin erweitert, daß alle weiteren Forderungen der Klägerin gegen R^l aus der laufenden Geschäftsverbindung in die Sicherung einbezogen werden sollten« Diese Vereinbarung konnte auch zwischen der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Lieferanten und R#P getroffen werden« Das bedeutet, daß mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums von der Lieferfirma auf die Klägerin die Übertragung des Eigentums auf	unter	der auf schiebenden
 Bedingung vollständiger Zahlung sowohl des Kaufpreises als auch aller anderen Forderungen der Klägerin gegen ihn erfolgt war«
 
Dass ein solcher sogenannter Kontokorrentvorbehalt grundsätzlich wirksam ist, hat der Bundesgerichtshof wiederholt angenommen (vgl» BGHZ 2os l85j 19o; Urte- des erkennenden Senats vom 2o= Mai 1958 - VIII ZR 329/56 - NJW 1958, 1231). Entgegen der Auffassung der Hevision begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht aus dem Wortlaut der Nr« lo der Vertragsbedingungen, wonach die Klägerin berechtigt ist, sich aus den mit Eigentumsvorbehalt ausgestatteten Waren zu befriedigen, nicht auf den Willen geschlossen hat, daß ein Pfandrecht bestellt werden solle= Liegt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vor, so geht auch der Angriff der Revision, das Berufungsgo-richt habe ein dem bürgerlichen Recht nicht bekanntes beson-
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deres dingliches Recht angenommen, ins Leere=
11= Daß bei Direktkäufen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt hat vereinbart werden können, greift die Revision nicht an= Sie meint nur, es sei unbestimmt, welche Waren aufgrund Vertragslieferung und welche aufgrund Eigenlieferung in den Besitz des R^^ gelangt seien» Da nach den vorangegangenen Ausführungen aber auch diejenigen Waren, die durch Vertragsgeschäft gekauft waren, unter Eigentumsvorbehalt der Klägerin standen, kommt es auf eine solche Unterscheidbarkeit nicht an»
B.
1= Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe an den im Eigentum der Klägerin stehenden Waren nicht gutgläubig Eigentum erworben» Sie habe sich angesichts der Bedeutung und Verbreitung des Eigentumsvorbehalts im heutigen Geschäftsverkehr nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß dem Kaufmann R^P an den im Warenlager vorhandenen Sachen das Eigentum oder auch nur die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis zugestanden habe» Das gelte umsomehr, so führt das Berufungsgericht aus, als der Beklagten nach Lago der
 
Dingo die bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse des R#^, Uber dessen Vermögen bereits wenige Tage nach Übergabe der Verkaufsstellen das Konkursverfahren eingeleitet worden sei, hätten bekannt sein müssen« Sie habe außerdem gewußt, daß Rg^ der Gemeinschaftsorganisation der Klägerin angehörte. Unter diesen Umständen habe sie sich über die Möglichkeit, daß fremde Rechte an dem Warenlager beständen, nicht einfach hinwegsetzen dürfen» Sie hätte vor Übernahme geeignete Ermittlungen anstellen und einen damit verbundenen Zeitverlust in Kauf nehmen müssen« Zumindest sei ihr zuzu demuten gewesen, die Antwort der Klägerin auf ihre Anfrage vom 11« Februar 1958 abzuwarten. Daß die Klägerin dieses Schreiben, das ihr frühestens am 12. Februar 1958 zugehen konnte, bis zu dem 15» Februar 1958 noch nicht beantwortet hatte,habe die Beklagte nicht zu der Annahme berechtigt, daß Rechte Dritter an dem Warenlager nicht beständen« Die Beklagte habe daher ihre Unkenntnis über die Eigentumsrechte der Klägerin grobfahrlässig veranlaßt.
Sie sei deshalb bei Übernahme der Waren nicht in gutem Glauben an das Eigentum des Rflfc und damit an ihr Recht zu dem Besitz ge-wos en»
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Die Frage, ob der Erwerber einer Sache sich einer groben Fahrlässigkeit schuldig macht, ist im wesentlichen eine Tatfrage» Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewußt und ob es sich darüber klar war, daß im gegebenen Fall gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit vorliegen muß. In dieser Hinsicht sind Rechtsverstöße des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Seine Rechtsauffassung hält sich im Rahmen der stän-
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digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl, u.a« BGHZ io, i*f, 17)» ^as Berufungsgericht hätte in übrigen euch darauf verweisen können, daß die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 21o April 1959 vorträgt, andere Firmen hätten ihr rechtzeitig mitgeteilt, daß sie aufgrund ihrer Eigentumsvcrbehal-te der Veräußerung des Warenlagers nicht zustimmen wollten: die dadurch bezeichneten Waren habe sie, die Beklagte, dann nicht übernommen« Unter diesen Umständen kann es keinen Bedenken unterliegen, wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, die Beklagte habe bei Übernahme des Warenlagers auch mit Eigentumsansprüchen der Klägerin rechnen müssen und sich dieser Einsicht grobfahrlässig verschlossen«
Die Revision macht mit der Rüge aus § 139 ZPO ferner geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagten Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen, ob ihr eine bedrängte wirtschaftliche Lage des Rflp bekannt gewesen sei« Hätte das Berufungsgericht die Beklagte zur Äußerung aufgefordert, so würde sie vorgetragen haben, daß sie sich über die Verhältnisse des HtfP erkundigt und dem Rtffe einen Fragebogen zugesandt habe mit der Nachfrage, ob auf den betriebenen Filialen Verpflichtungen ruhten, aus denen die Lieferanten die Möglichkeit zur Herausnahme von ’Waren ableiten könnten« Diese Rüge der Revision ist nicht begründet« Daß es auf den guten Glauben der Beklagten ankam, lag auf der Hand« In der Berufungsbegründungsschrift greift denn auch die Beklagte die Würdigung des Landgerichts «an, daß sie bösgläubig gewesen sei» Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, die Beklagte aufzufordern, zur Begründung für ihren Vortrag, sie sei gutgläubig gewesen, weitere Tatsachen anzuführen«
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C0
Dio Revision war daher zurückzuweisenn Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o
Dr0 Haidinger Artl Dr0 Mezger Dr0Messner . Mormann