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BGH

Gericht: BGH

Darauf bestätigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27Januar 1934> daß sie der Firma CBBI sofortiger Wirkung das Alleinvcrtriebsrecht für das Gebiet des Kaiserreiches Japan vorerst bis zu dem 31. Die Klägerin bestätigte den Empfang dieses Schreibens und teilte der Beklagten mit,' sie habe die Firma CBBI ent- Die Firma C^BI bezog von der Klägerin auf Grund im Februar und März 1954 erteilter Aufträge insgesamt 74 Geräte, Sie bestellte außerdem mit Auftrag M 9 im Mai 1954 25 Geräte und kündigte mit Schreiben vom 27, Mai 1954 einen weiteren Auftrag M 10 zu dem Betrage von 5«000 Dollar an, der sich in Vorbereitung befinde, In diesem Schreiben wies sie darauf hin, daß die Firma K. Juli 1934 ihren Auftrag M 9 und teilte der Klägerin mit, sie habe jetzt eine Einfuhrbewilligung zu dem Betrage von 10,000 Dollar für die Einfuhr von Minifon-Geräten in der Hand, Zu weiteren Geschäften mit der Firma CBBB ist es jedoch nicht mehr gekommen. Juli 1954 die neuen Abreden und kündigte an, sie werde nach Abschluß des Vertrages vereinbarungsgemäß alle anderen japanischen Geschäftsfreunde hiervon informieren und Lieferungen ausserhalb ihres Abkommens nicht mehr vornehmen- Die Klägerin bestätigte diese Vereinbarungen mit Schreiben vom gleichen Tage, wobei sie auch die Zusage -'einer Vergütung in Höhe der Umsatz Steuerrückvergütung und von 5 # des V/aren-wertes des gesamten Exports nach Japan behauptete. ser teilte jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 19» Juli 1954 mit, die von ihm vertretene Birma sei nach Y/ertung der Vorkommnisse auf dem japanischen Markt nicht mehr bereit, den Vertrieb des Minifon-Gerätes in Japan oder in einem anderen ?>.nde zu übernehmen. den Alleinvertrieb ihres Produktes in Japan vollständig frei Sie erklärte in diesem Schreiben sich bereit, wegen der Bearbeitung des japanischen Marktes mit der Firma B^HI gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Firma B^|^ & Co., die ebenfalls im Besitz von Einfuhrbewilligungen sei, weiter zu verhandeln« Dieser Schriftwechsel blieb der Klägerin zunächst unbekannt. Nach dieser Absprache sollte die Firma M0HHB den Alleinverkauf für Japan auf die Dauer von zwei Jahren erhalten und verpflichtet sein, pro Monat 100 Minifon-Geräte von der Beklagten zu kaufen. Die Klägerin hatte auf Grund des Auftrages der Firma CpPPM 9 24 Geräte mit Zubehör bei der Beklagten bestellt, geliefert erhalten und sie bezahlt» Die Beklagte hat diese Geräte auf Verlangen der Klägerin zu-rückgenommen und ihr gemäß Schreiben vom 6. Sie hat außerdem der Klägerin für insgesamt 60 Geräte die an drei Firmen in Japan unmittelbar oder mittelbar geliefert worden sind, die Umsatz Steuerrückvergütung von 6 3/4 $> gemäß der Vereinbarung vom 11 •. Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die Verletzung des Abkommens über das Alleinvertriebsrecht der Firma in Höhe des entgangenen Gewinns für minde- März 1955 geltend gemacht, die Beklagte sei ihr deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie durch vertragswidriges Verhalten das Scheitern der Verhandlungen mit der Firma MJPPPPB verursacht und dies zu vertreten habe. September 1954 bis 31« Oktober 1954 direkt oder indirekt nach Japan gelieferten Erzeugnisse* Nach Erklärung der Beklagten, sie habe in dieser Zeit keinerlei Geräte nach Japan geliefert, hat die Klägerin insoweit die Ableistung des Offenbarungs eides über die Richtigkeit dieser Ei’klärung und außerdem Rechnungslegung für die Zeit’vom 1, November bis 31* Dezember 1954 gefordert. Oktober 1955» weder unmittelbar noch mittelbar ein Minifon-Gerät nach Japan geliefert, hat die Klägerin in Übereinstimmung mit der Beklagten den Anspruch auf Rech- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, und dem Feststel-1ungsantrage der Widerklage nach näherer Maßgabe entsprochen . Die Klägerin hat nunmehr ihren Zahlungsanspruch in erster Reihe darauf gestutzt» daß die Beklagte den Vertragsabschluß mit der Fir ina Mitsubishi schuldhaft verhindert habe und in zweiter Reihe darauf, daß ihr durch die Störung der Geschäftsbeziehungen mit der Firma ein Verlust in Höhe von Die Klägerin hat ferner erklärt, daß sie sich weiterer Zahlungsansprüche als der mit dem Berufungsantrag geltend gemachten nicht berühmt habe und nicht berühme, und ausdrücklich auf etwaige weitere Zahlungsansprüche als die geltend gemachten verzichtet. I, In der Reihenfolge der von der Klägerin geltend gemachten Anspi'uchsgrundlagen war zunächst der Schadensersatzanspruch der Klägerin zu prüfen, den sie darauf stützt, daß der unter dem 7« August 1934 niedergelegte Vertragsentwurf für einen Alleinvertretungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma in T^^von der Hauptverwaltung dieser Firma abgelehnt worden ist und daß ihr, der Klägerin, entgegen dem Abkommen vom 6- Juli 1954 hierdurch Provisionen entgangen seien. Die Klägerin hat der Beklagten zur Begründung die« aes Anspruchs ihr Schreiben an die Firma B^| vom 24> Juli 1954 und die Tatsache zu dem Vorwurf gemacht, daß sie es unterlassen hat, bei den Verhandlungen mit dem Repräsentanten der Firma Anfang August 1954. Juli 1954 dahin ausgelegt, daß die Beklagte nunmehr frei gewesen sei, auch ihrerseits Verbindungen mit japanischen Firmen aufzunehmen, um einen neuen Vertreter für den Vertrieb ihrer Minifon-Geräte zu suchen, und hat darauf abgestellt, daß die Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1954 für die 3eklagte erkennbar ergebenden Verpflichtungen, die ihr eigene Verhandlungen mit anderen japanischen Firmen nicht erlaubt hätten, unzutreffend gewürdigt und auch übersehen, daß das Schreiben der Beklagten an die Firma B^BBvom 24. Der Revision ist zuzugeben, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts Jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden kann, als es dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24 •> Juli 1954 keine Bedeutung beigemessen und darin keine Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin gesehen hat. Dagegen ist auch bei Annahme einer objektiven Vertragsverletzung im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es an dem Nachweis eines Verschuldens der Beklagten fehle. ist der Beklagten nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß sie es unterlassen hat, die Tatsache ihrer Verhandlungen mit der Finna B^Bfc bei den Besprechungen mit diesem gegenüber zu erwähnen« b) Die Revision hat darin recht, daß sich die Beklagte am 6» Juli 1954 damit einverstanden erklärt hatte, daß die Klägerin Verhandlungen mit einer bestimmten japanischen Firma vermittle« Dies nötigte die Beklagte, auf diese Verhandlungen Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was geeignet sein konnte, solche Verhandlungen zu stören» Bei Behandlung dieser Frage ist mangels einer Feststellung hierüber zu unterstellen, daß die Beklagte bei Absendung ihres Schreibens an die Firma Brasch noch nicht über die ablehnende Stellungnahme in dem Schreiben vom 19» Juli 1934 unterrichtet war und daß die Beklagte damals noch mit den fortdauernden Bemühungen der Klägerin, die Firma als Alleinvertretung für die Geräte der Beklagten in Japan zu gewinnen, zu rechnen hatte« Es mag auöh, wie hier unterstellt werden kann, nicht der Wahrheit entsprochen haben, wenn die Beklagte in dem Schreiben vom 24« Juli 1934 der Firma BflHfc erklärte, daß sie ihre losen Beziehungen zur Klägerin gelöst habe und in ihren Dispositionen über das Alleinvertriebsrecht für Japan frei sei» Auch wenn diese Erklärung in VJiderspruch su den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien stand, und deshalb eine objektive Vertragsverletzung der Beklagten darstellt, kann sie den Schadensersatzanspruch der Klägerin deshalb nicht begründen, weil die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte, daß durch den Inhalt dieses Schreibens das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Beklagten und der Firma MQHfc ^0)^- um den sich die Klägerin noch bemühte, erschwe ren oder gar verhindern könnte. Deshalb ist nicht schon darin eine Vertragsverletzung zu sehen, daß die Beklagte überhaupt noch Verhandlungen mit der Firma B^H| geführt hat. Die Revision v/endet sich hiergegen mit der Ausführung, daß die Beklagte selbst einen solchen Verzicht gar nicht vorgetragen habe und daß er auch nicht aus dem Schriftwechsel ersichtlich sei« Bas ist nicht richtig, Bie Klägerin hat die Präge des Verzichts bereits im ersten Rechtszuge erörtert und einen solchen in Abrede gestellt, während die Beklagte sich darauf berufen hat, daß die Klägerin Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend machen könne, nachdem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Vereinbarungen vom 6. Bagegen kann dem Berufungsgericht deshalb im Ergebnis nicht beigetreten werden, weil es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß dem von ihm angenommenen Verzicht ein Provisionsversprechen gegenüberstand, das von dem Zustandekommen des Vertrages mit der Pirma MflU abhing. Dieses Provisionsversprechen bezog sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts auf den Pall, daß der damals erwartete Vertragsabschluß auch zustandekoramt, und war daher durch das Zustandekommen dieses Vertrages aufschiebend bedingt. Denn es bestehx der Erfahrungssatz, daß ein Verzicht nicht zu vermuten ist 118,65,66' .« Es hätte deshalb einer besonderen Begründung für die Annahme bedurft, daß die Klägerin auf weitergehende Anspräohe unbedingt verzichtet habe nur auf die Aussicht hin, daß der Vertrag mit der Pirma Zustandekommen werde« Sie kann nicht mit.der Erwägung des Berufungsgerichts gerechtfertigt werden, die Parteien seien sich bei der Verein- barung darüber im klaren gewesen* daß das Zustandekommen der Hauptverwaltung dieser Firma bedurfte und daß außerdem die Möglichkeit einer Kündigung des in Aussicht stehenden Vertrages für die Beklagte dann bestanden hätte* wenn Vertrags Schluß 500 Minifon-Geräte bestellt haben würde.. Ein Anzeichen für einen unbedingten Verzicht kann insbesondere nicht schon darin gesehen werden, daß die Parteien im Zusammenhang mit der Frovisionsabrede vom 11 •> August 1954 auch vereinbart haben, die Klägerin solle für alle bisher nicht über sie nach Japan gelieferten Geräte von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe der Um-satzsteuervergütung erhalten. Bur wenn von einem solchen bedingten Verzicht ausgegangen wird, kann in dem Umstand der Entschädigungsregelung für die vertragswidrig vorgenommenen Lieferungen ein Anzeiohen dafür gesehen werden, daß die Vereinbarung vom 11. Juli 1954 nicht zu sehen» Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob diese Vereinbarung bereits eine verbindliche Provisionsregelung für den Fall enthielt; daß die in Aussicht genommene Vereinbarung mit der Firma oder mit einer anderen Firma Zu- standekommen würde» Der Umstand, daß damals die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein solcher Vertrag überhaupt Zustandekommen wird, noch völlig offen war, spricht dagegen, daß sich die Klägerin ihres Schadensersatzanspruchs schon damals begeben habe. und geltend gemacht, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Eintritt der Bedingung, von der die Wirksamkeit des Provisionsanspruchs abhängig war, verhindert habe. Dieser rechtlichen Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß eich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt hat; die Provisionszusage von 6 3/4 # sei weder von dem recht sw irksamen Gusiandekommen des Vertretungsvertrages hing , Da diese sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur auf den M^^Ü^-Vertrag bezog, wurde sie hinfällig, nachdem endgültig feststand, daß der Vertrag nicht Zustandekommen wird. August 1954 ist demnach als eine Einheit zu betrachten und deshalb, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung es selbst für möglich hält., auch in dem Versprechen der Beklagten, die Klägerin an den künftigen Geschäften mit der Firma zu beteiligen, die in Aussicht gestellte Gegenleistung für einen Verzicht auf v/eitere Ansprüche der Klägerin zu sehen. Dem Berufungsgericht ist damit Gelegenheit gegeben, bei der neuen BntScheidung über die Kosten des ersten und des zweiten Hechtszuges hinsichtlich der Widerklage zu berücksichtigens daß die Klägerin sich eines Anspruchs berühmt hat, der über den jetzigen Zahlungsanspruch hinausgeht, und daß der weitergehende Anspruch jedenfalls insoweit als von vornherein unbegründet anzusehen ist; als die Klägerin ihn darauf gestützt hatte, die Beklagte habe zu vertreten, daß der Vertrag mit der Firma H^H| nicht zustande gekommen ist» III» Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob sich die Klägerin auf den jetzt noch zu behandelnden Schadensersatzanspruch die Beträge voll anrechnen lassen muß, die sie von der Beklagten als Provision für an andere Pinnen als an die Firma nach Japan geliefer- nischen Partner noch offengelassen habe« Es sei zwar die ergänzende Ausgestaltung des Rahmenvertrages, die in der len, nicht aber der Rahmenvertrag selbst» Einer Stellungnahme zu dieser Rechtsauffassung bedarf es im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht» Wenn es hierauf noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht diesen nur hilfs-weise geltend gemachten Anspruch auf Provision für die Lieferung an die Firma & Go» erneut zu prüfen haben» Lie Klägerin mag daher dem Berufungsgericht die Gesichtspunkte vortragen, die zur Begründung dieses Anspruches von ihr geltend zu machen sind«

FirmaBerufungsgerichtGerätSchreibenJapanKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

VIII. ZR. 305/56
Verkündet laut Protokoll am 1?-Dezember 1957 Klett, -Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2321 094
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma VTM^-V^HHB-Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans Wilhelm in	Gf^^traße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.‘
gegen
 die Firma PflIB Produkt ionsgesell schaft für elektroakusti-sehe Geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten ^rch^üijg Ggchäftsführer Dr,	und	S0A in H|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagteo
- ProzeJ3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle 70'm 5. Juli 1956 hinsichtlich der KostenentScheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 15. November 1955 wegen des Zahlungsanspruchs von insgesamt 24..503>65 Dü nebst Zinsen sowie im Kostenpunkte zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird-
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Firma	&	Co« GmbH in	war Her-
steller eines Tonaufnahme-' und Wiedergabegeräts "Minifon11 Die Klägerin kaufte von ihr im Jahre 1953 solche Geräte und verkaufte sie nach Japan weiter. Da die Firma UBD in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, beauftragte sie die Beklagte, sich um den Verkauf ihrer Nachbaurechte nach Japan auf Grund einer Patentanmeldung für Japan, die einer Bank zur Sicherheit abgetreten waren, zu bemühen-.
Die Beklagte erwarb auf Grund von Verhandlungen mit der Firma	&	Co-	und der Bank, zu denen Anfang Au-
gust 1953 auch der Geschäftsführer der Klägerin noch vor Eintragung der Beklagten in das Handelsregister hinzugezogen wurde, die Herstellungsrechte der Firma M^BB & Co-für das Liinifongerät. Nach Darstellung der Klägerin übertrugen ihr die für die Beklagte auftretenden Vertreter in diesem Zusammenhang das Recht zu dem Alleinverkauf der Minifongeräte nach Japan.
Die Klägerin stand schon damals mit der Firma C|JBB Sf^BCo.. Ltd.. T^Bk (nachstehend kurz Fa, CJ^B genannt) , in laufender Geschäftsverbindung, Mit Schreiben vom 17, Januar 1954 kündigte die Firma CBBB der Klägerin einen Bedarf von 340 Geräten für näher bezeichnete bereits von ihr interessierte Kunden an. Darauf bestätigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27Januar 1934> daß sie der Firma CBBI sofortiger Wirkung das Alleinvcrtriebsrecht für das Gebiet des Kaiserreiches Japan vorerst bis zu dem 31. Januar 1933 einräume, wobei die von der Firma cBBanSeEe1}(fnen Verkaufsziffern von 340 Geräten für dieses Jahr vorausgesetzt würden. Die Klägerin bestätigte den Empfang dieses Schreibens und teilte der Beklagten mit,' sie habe die Firma CBBI ent-
 
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sprechend dem Schreiben der Beklagten unterrichtet. Dies ist auch unstreitig geschehen.
Die Firma C^BI bezog von der Klägerin auf Grund im Februar und März 1954 erteilter Aufträge insgesamt 74 Geräte, Sie bestellte außerdem mit Auftrag M 9 im Mai 1954 25 Geräte und kündigte mit Schreiben vom 27, Mai 1954 einen weiteren Auftrag M 10 zu dem Betrage von 5«000 Dollar an, der sich in Vorbereitung befinde, In diesem Schreiben wies sie darauf hin, daß die Firma K. in T0H, deren Hauptbüro sich in Deutschland befinde, kürzlich 18 Hinofon-Geräte eingeführt habe und sie zu erheblich niedrigeren Freisen verkaufe, und bat um baldige Übersendung der von der Klägerin und dem Hersteller Unterzeichneten Vertretungsvereinbarung, um über ihr Alleinvertriebsrecht mit der Firma K.	verhandeln	zu
 können. Die Klägerin erhielt auf ihre Antwort eine weitere Beschwerde der Firma	vom	12.	Juni	1954	über
 Verletzungen und Beeinträchtigung ihres Alleinverkaufs-^ rechts. Die Firma B^0^, 80 erklärte die Firma C0HH' kaufe trotz der Versicherungen der Klägerin über das Alleinvertriebsrecht beim Hersteller unmittelbar ein und verkaufe diese Geräte an ihre, der Firma cp||, Kunden, Infolgedessen seien Verträge über 45 Geräte mit ihren Kunden gestrichen und ihre Verkaufsorganisation in Verwirrung gebracht woi'den; die Firma B^m verhandle mit Unterstützung der deutschen Botschaft mit dem Hersteller, um. die Alleinvertretung für das Gerät zu erlangen. Obwohl die Klägerin ihr, der Firma C^HI; eine Fotokopie der Vereinbarung mit dem Hersteller und die Versicherung ihres Alleinverkaufsrechts übersandt habe, seien weitere Störungen dieses Hechts festzustellen; die Firma 3(00) L Co.i. in T00Hhabe 25 Geräte Uber die Firma «'■■01 & Co. in	bezogen«	sie	verbrei-
te das Gerücht. die Firma C^Bi könne in naher Zukunft nicht mehr Minifon-Geräte einführen; außerdem führe die Firma Af^BHI S|0B c'° von Zeit zu Zeit 3 Minifon Geräte ein.- Auch andere kleinere Firmen in Japan berühmten sich, Vertreter für diese Geräte zu sein. Infolgedessen sei der Verlust weiterer Aufträge und daneben auch des Vertrauens zu dem Uinifon-Gerät auf dem japanischen Markt zu besorgen-
Die Klägerin stellte der Firma OBBA Schreiben vom 21 Juni 1934 in Aussicht, sich um eine für die Firma möglichst befriedigende Lösung der Angelegenheit zu bemühen Am 23 - Juni 1934 kam es zu einer mündlichen Besprechung zwischen der Klägerin und der Beklagten> Die Firma CBHI ergänzte mit Schreiben vom 16. Juli 1934 ihren Auftrag M 9 und teilte der Klägerin mit, sie habe jetzt eine Einfuhrbewilligung zu dem Betrage von 10,000 Dollar für die Einfuhr von Minifon-Geräten in der Hand, Zu weiteren Geschäften mit der Firma CBBB ist es jedoch nicht mehr gekommen. Sie erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 2„ August 1954, es werde auf Grund der augenblicklichen Konfusion auf dem Markt schwer sein, die Mindestabnahmeziffer von 340 Geräten für das Jahr 1954 einzuhalten, Vorausgesetzt, daß sie ausschließlicher Vertreter für das Gerät in Japan wäre, würde sie die Geräte auf eigenes Risiko einführen und so die vereinbarte Menge erreichen. Sie sei nun aber in einer schlimmen Lage, weil zwei andere Firmen in Japan Minifon-Geräte einführten. Sie habe sich deshalb mit der Firma K. B(^BB & Co. dahin geeinigt, daß sie die von dieser Firma importierten Geräte ausschließlich verkaufe.
Inzwischen waren die Klägerin und die Beklagte am 6, Juli ly 54 dahin übereingekommen, daß der japanische Markt nur durch eins Firma bearbeitet werde. Die Klägerin erklärte sich in diesem Zusammenhang damit einver-
standen, daß die erfolgten Direktlieferungen atuf ein Mißverständnis der Beklagten zurückgeführt würden, die sich darauf berief; sie sei der Meinung gewesen, die Dapanischen Geschäftsfreunde der Klägerin seien im wesentlichen nur an der Bearbeitung von Regierungsstellen interessiert gewesen- Die Klägerin war auch damit einverstanden, daß nunmehr der Alleinvertrieb einer anderen Birma unmittelbar von der Beklagten übertragen werde, welche die Waren künftig von der Beklagten beziehen und mit ihr den Schriftwechsel führen sollte; die Klägerin sollte sich um den Vertragsschluß mit der hierfür in Aussicht genommenen Birma durch Verhandlungen mit ihrem Repräsen-r tanten in	namens	Die	Beklag-
te bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 1954 die neuen Abreden und kündigte an, sie werde nach Abschluß des Vertrages vereinbarungsgemäß alle anderen japanischen Geschäftsfreunde hiervon informieren und Lieferungen ausserhalb ihres Abkommens nicht mehr vornehmen- Die Klägerin bestätigte diese Vereinbarungen mit Schreiben vom gleichen Tage, wobei sie auch die Zusage -'einer Vergütung in Höhe der Umsatz Steuerrückvergütung und von 5 # des V/aren-wertes des gesamten Exports nach Japan behauptete. Mit Schreiben vom 17• Juli 1954 kündigte die Klägerin der Beklagten den Besuch	für	den	19. Juli 1954 an Die-
ser teilte jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 19» Juli 1954 mit, die von ihm vertretene Birma sei nach Y/ertung der Vorkommnisse auf dem japanischen Markt nicht mehr bereit, den Vertrieb des Minifon-Gerätes in Japan oder in einem anderen ?>.nde zu übernehmen. Inzwischen hatte die Firma K-	Co. an die Beklagte geschrieben. In
 Beantwortung des Schreibens der Birma BfPB vom 16 Juli 1954.erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli,
195'! r sie habe die lose, Abmachung, die sie. mit der Kli?.- ; gerin hinsichtlichder Bearbeitung des Japanmarlctes *5:; habt habe, gelöst und sei daher in den Dispositionen für
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den Alleinvertrieb ihres Produktes in Japan vollständig frei Sie erklärte in diesem Schreiben sich bereit, wegen der Bearbeitung des japanischen Marktes mit der Firma B^HI gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Firma B^|^ & Co., die ebenfalls im Besitz von Einfuhrbewilligungen sei, weiter zu verhandeln« Dieser Schriftwechsel blieb der Klägerin zunächst unbekannt. Sie bemühte sich mit Erfolg, H^H umzustimmen, der sich mit Schreiben vom 29- Juli 1954 namens der Firma MpHJB S0B	ltd	,	(nachstehend kurz Fa.	ge-
 nannt), der Xlägerin gegenüber bereit erklärte, die Generalvertretung für Japan zu übernehmen. Die Verhandlungen mit	führten	am	7. August 1934 zu der schrift-
lichen Vereinbarung eines Vertretungsvertrages, dessen Y.'irksamkeit von der Billigung der Hauptverwaltung der Firma	in	Japan abhängig gemacht wurde. Nach
 dieser Absprache sollte die Firma M0HHB den Alleinverkauf für Japan auf die Dauer von zwei Jahren erhalten und verpflichtet sein, pro Monat 100 Minifon-Geräte von der Beklagten zu kaufen.
Am 11. August 1954 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für die Laufzeit des Vertrages mit der Fir-ma HUHU die Umsatz Steuerrückvergütung zu gewähren, die sich damals auf 6 3/4 # des Rechnungsbetrages belief, und ferner, auch die früheren Lieferungen an andere Firmen nach Japan auf dieser Grundlage abzurechnen. Der Vertrag mit der Firma II^|H kam jedoch nicht zustande. Hf^HI teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. September 1954 mit, die von ihm vertretene Firma sei unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits erklärte	der	Xlägerin	namens	der	Firma
 mit Schreiben vom 18. März 1955 unter Übersendung einer Fotokcpie des Schreibens der Beklagten an die Firma Bl
 
vom 24 Juli 1954? die Tatsache, daJB die Beklagte zunächst ihre Verpflichtungen der Klägerin und der der Firma ilpPPPB® befreundeten Firma	gegenüber
 nicht eingehalten habe und sie dann bei den Verhandlungen in Hannover am 5- August 1954 über die noch bestehende Verbindung zu den Firmen BppPfcund BjppP nicht unterrichtet habe, habe zu einer Ablehnung des Vertragsabschlusses mit der Beklagten führen müssen.
Die Klägerin hatte auf Grund des Auftrages der Firma CpPPM 9	24 Geräte mit Zubehör bei der Beklagten
 bestellt, geliefert erhalten und sie bezahlt» Die Beklagte hat diese Geräte auf Verlangen der Klägerin zu-rückgenommen und ihr gemäß Schreiben vom 6. August 1954 den Kaufpreis vergütet. Sie hat außerdem der Klägerin für insgesamt 60 Geräte die an drei Firmen in Japan unmittelbar oder mittelbar geliefert worden sind, die Umsatz Steuerrückvergütung von 6 3/4 $> gemäß der Vereinbarung vom 11 •. August 1954 teils vor teils nach der Mitteilung HpPPPs vom 11. September 1954 gezahlt»
Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die Verletzung des Abkommens über das Alleinvertriebsrecht der Firma	in	Höhe	des	entgangenen	Gewinns	für	minde-
stens 266 Geräte geschädigt worden, die die Firma C^PP abgenommen haben würde. Sie hat ferner unter Hinweis auf das Schreiben HpPPPs vom 18. März 1955 geltend gemacht, die Beklagte sei ihr deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie durch vertragswidriges Verhalten das Scheitern der Verhandlungen mit der Firma MJPPPPB verursacht und dies zu vertreten habe. Das Schreiben an die Firma BpBB vom 24. Juli 1954 stehe in T.'iderspruch zu der Bindung der Beklagten, die sich aus den Vereinbarungen vom 27. Januar 1954 und vom 6. Juli 1954 ergebe, Es sei geeignet gewesen, Mißtrauen in die geschäftliche Zuver-
 
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lässigkeit der Beklagten zu erwecken.. Hieran sei das Abkommen mit der Firma	geschej	tert.. Deshalb
 habe die Beklagte der Klägerin den Verlust zu ersetzen« den sie durch das NichtZustandekommen des Abkommens mit der Firma	erlitten	habe.	Sofern	sie mit die-
sem Anspruch nicht durchdringe, könne sie jedenfalls den Schaden ersetzt verlangen, der ihr-durch die Störung ihrer Geschäftsbeziehungen mit der Firma C^|Bi entstanden sei. Die Beklagte sei überdies provisiönspflich-tig .für alle sonstigen Lieferungen in das Vertragsgebiet sowohl auf Grund der Vereinbarung vom 27* Januar 1954 als auch auf Grund der Vereinbarung vom 6, Juli 1954
Mit der im November 1954 erhobenen Stufenklage hat die Klägerin zunächst Bechnungslegung verlangt über die von der Beklagten in der Zeit vom 7. September 1954 bis 31« Oktober 1954 direkt oder indirekt nach Japan gelieferten Erzeugnisse* Nach Erklärung der Beklagten, sie habe in dieser Zeit keinerlei Geräte nach Japan geliefert, hat die Klägerin insoweit die Ableistung des Offenbarungs eides über die Richtigkeit dieser Ei’klärung und außerdem Rechnungslegung für die Zeit’vom 1, November bis 31* Dezember 1954 gefordert. Außerdem hat sie Zahlung eines Betrages von 7*500 DM nebst Zinsen als Teilbetrag ihres Schadens verlangt, der ihr durch die Vertragsverletzung entstanden sei, wobei sie der Berechnung ihres Schadens die Bezüge der Firma MHMR für die Zeit bis zu dem .
31. Dezember 1954, die ihr entgangen seien,, zugrunde gelegt hat.
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Auf Grund der Erklärung der Beklagten, sie habe in der Zeit vom 7. September 1954 bis heute, d.h. bis zu dem 25. Oktober 1955» weder unmittelbar noch mittelbar ein Minifon-Gerät nach Japan geliefert, hat die Klägerin in Übereinstimmung mit der Beklagten den Anspruch auf Rech-
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nungslegung für erledigt erklärt und ihr Offenbarungseidsverlangen über die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die Zeit bis zu dem 25 Oktober 1955 erweitert..
Die Beklagte hat ihre Verpflichtung hierzu und den Zahlungsanspruch bestritten und im Y/ege der Y/iderklage be antragt festzustellen» daß der Klägerin auch über den eingeklagten Anspruch hinaus keine Ansprüche gegen die Beklagte zuständen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» soweit sie nicht für erledigt erklärt worden ist, und dem Feststel-1ungsantrage der Widerklage nach näherer Maßgabe entsprochen .
Mit der Berufung hat die Klägerin den Antrag auf Ableistung des Offenbarungseides weifcerverfolgt, den Zahlungsanspruch auf 24»503':65 DM nebst Zinsen erweitert und gebeten» die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin hat nunmehr ihren Zahlungsanspruch in erster Reihe darauf gestutzt» daß die Beklagte den Vertragsabschluß mit der Fir ina Mitsubishi schuldhaft verhindert habe und in zweiter Reihe darauf, daß ihr durch die Störung der Geschäftsbeziehungen mit der Firma	ein	Verlust	in	Höhe	von
24-503,65 DM entstanden sei. Sie hat der Berechnung dieses Schadens die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis für 266 Geräte mit 3e 59,80 DM = 15.906,80 DL! zugrunde gelegt und außerdem die Umsatzsteuerrückvergütung in Höhe von 6 3/4 die ihr entgangen sei und die sie auf insgesamt 8.596,85 DI.I berechnet hat. In dritter Reihe hat die Klägerin ihren Anspruch auf Verletzung des ihr angeblich schon im August 1955 vor Eintragung der Beklagten in das Handelsregister eingeräumten Alleinvertriebsrechts gestützt. In letzter Reihe hat sie aus einem Geschäft der Beklagten mit der Firma StiH TflHB ln TiBAüber an dieoe Firma im Dezember 1954
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gelieferte 15 Minifon-Geräte Provision und Umsatzsteuer-Vergütung in Höhe von 843,88 DM verlangt.
In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend den Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Cffenbarungseides für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ferner erklärt, daß sie sich weiterer Zahlungsansprüche als der mit dem Berufungsantrag geltend gemachten nicht berühmt habe und nicht berühme, und ausdrücklich auf etwaige weitere Zahlungsansprüche als die geltend gemachten verzichtet. Die Beklagte hat diesen Verzicht angenommen und demzufolge die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt^ während die Klägerin bei ihrem Antrag auf Abweisung der Widerklage verblieben ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage in der Hauptsache erledigt ist.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter,*, während die Beklagte Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Ent scheidungsgründe:
I, In der Reihenfolge der von der Klägerin geltend gemachten Anspi'uchsgrundlagen war zunächst der Schadensersatzanspruch der Klägerin zu prüfen, den sie darauf stützt, daß der unter dem 7« August 1934 niedergelegte Vertragsentwurf für einen Alleinvertretungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma	in	T^^von
 der Hauptverwaltung dieser Firma abgelehnt worden ist und daß ihr, der Klägerin, entgegen dem Abkommen vom 6- Juli 1954 hierdurch Provisionen entgangen seien.
Die Klägerin hat der Beklagten zur Begründung die« aes Anspruchs ihr Schreiben an die Firma B^| vom 24> Juli 1954 und die Tatsache zu dem Vorwurf gemacht, daß sie es unterlassen hat, bei den Verhandlungen mit dem Repräsentanten der Firma	Anfang	August	1954.
die zu dem Vertragsentwurf geführt haben, darauf hinzuweisen, daß sie mit anderen japanischen Firmen, insbesondere der Firma B0HI ft Co., in Verhandlungen stehe.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien vom 6. Juli 1954 dahin ausgelegt, daß die Beklagte nunmehr frei gewesen sei, auch ihrerseits Verbindungen mit japanischen Firmen aufzunehmen, um einen neuen Vertreter für den Vertrieb ihrer Minifon-Geräte zu suchen, und hat darauf abgestellt, daß die Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1954, also vor den Verhandlungen mit	davon	in	Kenntnis	gesetzt	worden
 sei, daß sie mit anderen japanischen Firmen in Verbindung stehe. Infolgedessen habe die Klägerin gebilligt, daß hiervon bei den Verhandlungen mit	diesem	keine
 Mitteilung gemacht worden ist. Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin deshalb nicht gegeben, weil es der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden könne, wenn sie auch ihrerseits Versuche unternahm, einen Dauerabnehmer in Japan zu finden.
Die Revision macht dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe die sich aus der Vereinbarung vom 6. Juli 1954 für die 3eklagte erkennbar ergebenden Verpflichtungen, die ihr eigene Verhandlungen mit anderen japanischen Firmen nicht erlaubt hätten, unzutreffend gewürdigt und auch übersehen, daß das Schreiben der Beklagten an die Firma B^BBvom 24. Juli 1954 seinem Inhalt nach deshalb eine Vertragsverletzung enthalte, weil es die Bindungen der
 Beklagten an die Klägerin im Widerspruch zur damaligen Sachund Rechtslage verneint habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts Jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden kann, als es dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24 •> Juli 1954 keine Bedeutung beigemessen und darin keine Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin gesehen hat. Dagegen ist auch bei Annahme einer objektiven Vertragsverletzung im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß es an dem Nachweis eines Verschuldens der Beklagten fehle. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, daß die Beklagte auch damit hätte rechnen müssen, ihr Schreiben an die Firma Brasch vom 24. Juli 1954 könnte der Firma bekannt werden und es könnten hierdurch Bemühungen der Klägerin;, diese Firma als Alleinvertreter für die Beklagte zu gewinnen, gestört werden. Aus diesem Grunde ist der Beklagten nicht anzurechnen, wenn der Brief dazu beigetragen hat, die Firma	davon
 abzuhalten,- den am 7. August 1954 nieder gelegten Ver-tretungsvertrag durch ihre Zustimmung wirksam werden zu lassen.
Zu den einzelnen Rügen der Revision hinsichtlich des hier behandelten Schadenersatzanspruches ist folgendes zu bemerken»
a)	Das Berufungsgericht schließt aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 30. Juli 1954, sie habe bei den Verhandlungen mit	gewußt, daß die
 Beklagte mit ernsthaften Interessenten verhandelte. Dieser Schluß ist auch dann gerechtfertigt, wenn in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 2. August 1954, auf den die Revision sich bezieht, ein Widerspruch gegen solche Verhandlungen zu erblicken wäre. Infolgedessen
 
ist der Beklagten nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß sie es unterlassen hat, die Tatsache ihrer Verhandlungen mit der Finna B^Bfc bei den Besprechungen mit diesem gegenüber zu erwähnen«
b)	Die Revision hat darin recht, daß sich die Beklagte am 6» Juli 1954 damit einverstanden erklärt hatte, daß die Klägerin Verhandlungen mit einer bestimmten japanischen Firma vermittle« Dies nötigte die Beklagte, auf diese Verhandlungen Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was geeignet sein konnte, solche Verhandlungen zu stören» Bei Behandlung dieser Frage ist mangels einer Feststellung hierüber zu unterstellen, daß die Beklagte bei Absendung ihres Schreibens an die Firma Brasch noch nicht über die ablehnende Stellungnahme in dem Schreiben vom 19» Juli 1934 unterrichtet war und daß die Beklagte damals noch mit den fortdauernden Bemühungen der Klägerin, die Firma als Alleinvertretung für die Geräte der Beklagten in Japan zu gewinnen, zu rechnen hatte« Es mag auöh, wie hier unterstellt werden kann, nicht der Wahrheit entsprochen haben, wenn die Beklagte in dem Schreiben vom 24« Juli 1934 der Firma BflHfc erklärte, daß sie ihre losen Beziehungen zur Klägerin gelöst habe und in ihren Dispositionen über das Alleinvertriebsrecht für Japan frei sei» Auch wenn diese Erklärung in VJiderspruch su den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien stand, und deshalb eine objektive Vertragsverletzung der Beklagten darstellt, kann sie den Schadensersatzanspruch der Klägerin deshalb nicht begründen, weil die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte, daß durch den Inhalt dieses Schreibens das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Beklagten und der Firma MQHfc ^0)^- um den sich die Klägerin noch bemühte, erschwe ren oder gar verhindern könnte.
c)	Die 'Revision wendet sich mit weiteren Ausführung gen gegen die Annahme des Berufungsgerichts* die Parteien seien am 6. Juli 1954 nicht dahin übereingekommen, daß sie ihre Bemühungen ausschließlich auf die Firma Mitsubishi konzentrieren wollte. Sie meint, das Gegenteil sei richtig. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den beiden Bestätigungsschreiben der Parteien vom 6. Juli 1954 zuteil werden läßt, ist jedoch mit ihrem Wortlaut nicht unvereinbar, sie läßt auch nicht erkennbar wesentliche Umstände außer acht, die das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen. Deshalb ist nicht schon darin eine Vertragsverletzung zu sehen, daß die Beklagte überhaupt noch Verhandlungen mit der Firma B^H| geführt hat. ohne die Klägerin hieran zu beteiligen oder sie hierüber des näheren zu unterrichten.
Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin ohne einen in der Revision beachtlichen Rechtsfehler insoweit verneint hat. als er auf eine schuldhafte Verhinderung des Zustandekommens eines Vertretungsvertrages zwischen der Beklagten und der Firma	gestützt	worden	ist.
II. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin den Zahlungsanspruch auf die Störungen ihrer Geschäftsbeziehungen zu der Firma	stützen	kann.
Das Berufungsgericht nimmt in diesem Zusammenhang ohne Rechtsirrtum an, daß die Beklagte das Alleinverkaufsrecht der Klägerin, wie es ihr durch Schreiben vom 27. Uanuar 1954 bestätigt worden ist, verletzt hat. Es ist jedoch der Ansicht, daß die Klägerin auf Schadensersatzansprüche, die ihr hierdurch erwachsen seien, wenn nicht schon in der Vereinbarung vom 6. Juli 1954, so doch in der Vereinbarung vom 11. August 1954 stillschweigend verzichtet habe»
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Die Revision v/endet sich hiergegen mit der Ausführung, daß die Beklagte selbst einen solchen Verzicht gar nicht vorgetragen habe und daß er auch nicht aus dem Schriftwechsel ersichtlich sei« Bas ist nicht richtig,
 Bie Klägerin hat die Präge des Verzichts bereits im ersten Rechtszuge erörtert und einen solchen in Abrede gestellt, während die Beklagte sich darauf berufen hat, daß die Klägerin Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend machen könne, nachdem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Vereinbarungen vom 6. Juli 1954 und ihre Ergänzung vom 11, August 1954 eine neue Regelung gefunden habe« Hierin ist auch die Behauptung zu sehen., daß die Klägerin auf weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verzichtet habe.
Bagegen kann dem Berufungsgericht deshalb im Ergebnis nicht beigetreten werden, weil es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß dem von ihm angenommenen Verzicht ein Provisionsversprechen gegenüberstand, das von dem Zustandekommen des Vertrages mit der Pirma MflU abhing. Dieses Provisionsversprechen bezog sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts auf den Pall, daß der damals erwartete Vertragsabschluß auch zustandekoramt, und war daher durch das Zustandekommen dieses Vertrages aufschiebend bedingt. Notwendigerweise muß aber diese rechtliche Beurteilung dazu führen, daß auch der ihm gegenüberstehende Verzicht aufschiebend bedingt war. Denn es bestehx der Erfahrungssatz, daß ein Verzicht nicht zu vermuten ist	118,65,66' .« Es hätte deshalb einer
 besonderen Begründung für die Annahme bedurft, daß die Klägerin auf weitergehende Anspräohe unbedingt verzichtet habe nur auf die Aussicht hin, daß der Vertrag mit der Pirma	Zustandekommen werde« Sie kann
 nicht mit.der Erwägung des Berufungsgerichts gerechtfertigt werden, die Parteien seien sich bei der Verein-
 
barung darüber im klaren gewesen* daß das Zustandekommen
 der Hauptverwaltung dieser Firma bedurfte und daß außerdem die Möglichkeit einer Kündigung des in Aussicht stehenden Vertrages für die Beklagte dann bestanden hätte* wenn
 Vertrags Schluß 500 Minifon-Geräte bestellt haben würde.. Diese Unsicherheitsfaktoren sprechen keinesfalls für einen unbedingten Verzicht.
Irgendwelche besonderen Umstände, aus denen ein solcher Verzicht entnommen werden könnte, sind auch sonst in dem von dem Berufungsgericht festgesteilten Sachverhalt nicht gegeben. Ein Anzeichen für einen unbedingten Verzicht kann insbesondere nicht schon darin gesehen werden, daß die Parteien im Zusammenhang mit der Frovisionsabrede vom 11 •> August 1954 auch vereinbart haben, die Klägerin solle für alle bisher nicht über sie nach Japan gelieferten Geräte von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe der Um-satzsteuervergütung erhalten. Denn hierbei handelt es sich nur um Beträge von insgesamt 1.786,05 DM, während die Klägerin ihre Sciiadensersatzansprüche aus der Störung des C^ll^-Vertrages auf mehr als 24.500 DM beziffert. Es fehlt daher an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin nur wegen der Zusage einer Vergütung für die in Verletzung des Alleinverkaufsrechts vorgenommenen Geschäfte auf Mehransprüche verzichtet habe. Der Ausgleich für einen solchen Verzicht kann daher nur in der bedingten Zusage der Provision auf der Grundlage des erwarteten M^HHB-Vertrages gesehen werden. Bur wenn von einem solchen bedingten Verzicht ausgegangen wird, kann in dem Umstand der Entschädigungsregelung für die vertragswidrig vorgenommenen Lieferungen ein Anzeiohen dafür gesehen werden, daß die Vereinbarung vom 11. August 1954 überhaupt einen Verzicht au:! vre:/:ergehende Ansprüche enthält.
des Vertrages mit der Firma
 noch der Zustimmung
 die Firma
 nicht spätestens vier Wochen nach
 
Ein unbedingter Verzicht ist auch in der Vereinbarung vom 6. Juli 1954 nicht zu sehen» Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob diese Vereinbarung bereits eine verbindliche Provisionsregelung für den Fall enthielt; daß die in Aussicht genommene Vereinbarung mit der Firma	oder	mit	einer	anderen Firma Zu-
standekommen würde» Der Umstand, daß damals die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein solcher Vertrag überhaupt Zustandekommen wird, noch völlig offen war, spricht dagegen, daß sich die Klägerin ihres Schadensersatzanspruchs schon damals begeben habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in ihr etwa eine Verpflichtung der Klägerin begründet wurde, sich zunächst jedenfalls der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches zu enthalten bis geklärt wurde, ob die Klägerin bei der erstrebten Neuregelung einen angemessenen Ausgleich für den bereits erlittenen Schaden erhalten würde.
Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich darauf berufen, daß sie am 11. August 1954 nur bedingt auf Schadensersatzansprüche verzichtet habe. Sie hat vielmehr bestritten, daß in diesen Vereinbarungen überhaupt ein Verzicht zu sehen sei. und geltend gemacht, daß die Beklagte durch ihr Verhalten den Eintritt der Bedingung, von der die Wirksamkeit des Provisionsanspruchs abhängig war, verhindert habe. Hierin liegt aber zugleich die Berufung darauf, daß wenn überhaupt ein Verzicht angenommen werden könne, seine Wirksamkeit von der Wirksamkeit des Provisionsversprechens abhängig, also das Provisionsversprechen ebenso wie der Verzicht bedingt war.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß eich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt hat; die Provisionszusage von 6 3/4 # sei weder von dem recht sw irksamen Gusiandekommen des Vertretungsvertrages
«•
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I)
mit	davon	abhängig	gemacht	worden,	daß
 sie auf Lieferungen an diese Firma beschränkt würde ((Schriftsatz der Klägerin vom 27. Januar 1955 S.10K Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rechtliche Würdigung der getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin hat im übrigen keinen Zweifel daran gelassen, daß die Provisionszusage von dem Zustandekommen des Vertrages	ab-
hing , Da diese sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts nur auf den M^^Ü^-Vertrag bezog, wurde sie hinfällig, nachdem endgültig feststand, daß der Vertrag nicht Zustandekommen wird. Deshalb steht es nicht im Widerspruch zu tatsächlichem Vorbringen der Klägerin, wenn die Provisionsabrede nur als eine bedingte angesehen wird.
Die Vereinbarung vom 11. August 1954 ist demnach als eine Einheit zu betrachten und deshalb, wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung es selbst für möglich hält., auch in dem Versprechen der Beklagten, die Klägerin an den künftigen Geschäften mit der Firma zu beteiligen, die in Aussicht gestellte Gegenleistung für einen Verzicht auf v/eitere Ansprüche der Klägerin zu sehen. Wurden aber die Provisionsabrede und der Verzicht auf Mehransprüche hinfällig, so kann dahingestellt bleiben, ob unabhängig hiervon die Beklagte noch daran gebunden blieb, die Provision für die vertragswidrig vorgenommenen Lieferungen nach Japan auf Grund der Abrede vom 11. August 1954 zu zahlen. Hier ist nur von Bedeutung, daß die Klägerin nicht gehindert ist, ihre Schadensersatzan-sprüche wegen Verletzung des Cjm-Vertrages noch geltend zu machen«
Da das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht geprüft hat, war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Berufung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zurückgewiesen und den mit der Berufung erweiterten Zahlungsanspruch abgewiesen hat. Da die Sache in diesem Umfange
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noch einer weiteren tatrichterlichen Beurteilung, insbesondere auch zur Höhe des geltend gemachten Schadens; bedarf, war sie insoweit an das Berufungsgeiicht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil war im Kostenpunkt in vollem Umfange äufzuheben. Dem Berufungsgericht ist damit Gelegenheit gegeben, bei der neuen BntScheidung über die Kosten des ersten und des zweiten Hechtszuges hinsichtlich der Widerklage zu berücksichtigens daß die Klägerin sich eines Anspruchs berühmt hat, der über den jetzigen Zahlungsanspruch hinausgeht, und daß der weitergehende Anspruch jedenfalls insoweit als von vornherein unbegründet anzusehen ist; als die Klägerin ihn darauf gestützt hatte, die Beklagte habe zu vertreten, daß der Vertrag mit der Firma H^H| nicht zustande gekommen ist»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen»
III» Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob sich die Klägerin auf den jetzt noch zu behandelnden Schadensersatzanspruch die Beträge voll anrechnen lassen muß, die sie von der Beklagten als Provision für an andere Pinnen als an die Firma	nach	Japan	geliefer-
te Geräte erhalten hat»
Dem Berufungsgericht bleibt ferner Vorbehalten, erneut darüber zu entscheiden, ob die Klägerin Ansprüche daraus herleiten kann, daß die Beklagte im Dezember 1954 15 Minifon-r-Geräte an die Firma	Co»,
zu dem Preise von 7»182 DM geliefert habe. Hierauf wird es allerdings nur ankommen, wenn der Zahlungsanspruch nicht schon unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen entgangenen Verdienstes aus dem C^HV-Geschäft voll b.e-gründet sein sollte. Die Revision hat geltend gemacht, der Anspruch ließe sich aus der Vereinbarung vom 6. Juli 1954
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herleiten, die einen Rahmenvertrag darstelle, der den japa-*
nischen Partner noch offengelassen habe« Es sei zwar die ergänzende Ausgestaltung des Rahmenvertrages, die in der
 len, nicht aber der Rahmenvertrag selbst» Einer Stellungnahme zu dieser Rechtsauffassung bedarf es im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht» Wenn es hierauf noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht diesen nur hilfs-weise geltend gemachten Anspruch auf Provision für die Lieferung an die Firma	& Go» erneut zu prüfen
 haben» Lie Klägerin mag daher dem Berufungsgericht die Gesichtspunkte vortragen, die zur Begründung dieses Anspruches von ihr geltend zu machen sind«
Dr»Großmann Artl Dr«Spieler Lr«Borschel Br»Messner
 Vereinoarung vom 11» August 1954 zu sehen sei, weggefal
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