Zum Umfang der Zahlungspflicht eines Stromabnehmers, der über eine eigene Transformatorenstation Strom aus dem Mittelspannungsnetz eines Elektrizitätsversorgungs-Unternehmens für sein Grundstück entnimmt und nach Transformation an die Einzelabnehmer auf diesem Grundstück weiterverteilt. Diese verweigerten zunächst eine Bezahlung mit dem Hinweis, die Stromrechnungen müßten noch von den Werken, die nach wie vor den größten Teil des Stromes für sich entnähmen, bezahlt werden. April 1972 mit Vertretern der Klägerin, die in ihren Einzelheiten streitig ist, erklärten sich die Beklagten zur Vorlage der mehrfach angemahnten Rechnungsbeträge bereit, beglichen die rückständigen Stromkosten und zahlten in der Folgezeit bis zu dem 31. Die Beklagten halten sich für nicht zur Zahlung verpflichtet, weil Vertragspartner der Klägerin nach wie vor die FB®-Werke seien, diese auch - jedenfalls zunächst -den weitaus größten Teil des gelieferten Stromes für Abbruch- und Aufräumungsarbeiten verwendet hätten, überdies die Klägerin bisher unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung den Abschluß eines "tarifgemäßen”, der Nutzung des Grundstücks entsprechenden Stromlieferungsvertrages von der vorherigen Begleichung der Rückstände abhängig gemacht habe und schließlich die in Rechnung gestellten Beträge wegen der ungenau arbeitenden Messgeräte und der hohen Leitungsverluste überhöht seien. Dem daraufhin gestellten Antrag der Klägerin, nach Aktenlage zu entscheiden, durfte das Landgericht, da ihm der Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen hinreichend geklärt erschien, gemäß § 331 a in Verbindung mit § 251 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO entsprechen und im Termin vom 6. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten über die Weiterversorgung des hier streitigen Grundstücks mit Strom im Laufe des Jahres 1971 dadurch zustandegekommen, daß die Beklagten ihr dringendes Interesse an einer Stromlieferung über die Transformatorenstation erkennbar zu dem Ausdruck gebracht und insbesondere durch Beschaffung des zusätzlichen, für die Spannungsumstellung am 21./22. Oktober 1971 seien die Beklagten daher zur Bezahlung des über die Transformatorenstation gelieferten Stromes verpflichtet,- und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der von der Klägerin gelieferte Strom aus dem werksinternen Niederspannungsnetz noch weiterhin von den P®Bl-Werken abgenommen und verbraucht wurde, ^uch diese Ausführungen halten - Jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand. 1. a) Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens auf die vom Senat bejahte (BGHZ 23, 175), im Schrifttum dagegen nach wie vor umstrittene Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des "Schuldver-hältnisses aus sozialtypischem Verhalten” allein durch die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen im Massenverkehr ein Vertragsverhältnis auch dann Zustandekommen kann, wenn es an übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (zu dem Meinungsstand Palandt/ Heinrichs, BGB 35. Denn das Berufungsgericht hat - gestützt auf den in den Verhandlungen Mitte 1971 zu dem Ausdruck gekommenen und durch die Beschaffung eines Zwischentransformators bestätigten Willen der Beklagten, als künftige Nutzer des Werkageländes die Stromlieferungen weiterhin aus dem Mittelspannungsnetz der Klägerin zu beziehen -rechtsfehlerfrei festgestellt, daß damit bereits Mitte 1971 ein Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien zu demindest durch konkludentes Handeln zustandegekommen ist, wenn auch dieser Vertrag erst mit Übergang der Nutzungen und Lasten zu dem 1. Daß im übrigen als Strompreis jedenfalls für eine Übergangszeit weiterhin der bereits den Phrix-Werken in Rechnung gestellte "SonderStrompreis für die Baustromversorgung" maßgebend bleiW sollte, ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht umstritten. b) Wenn bei dieser Sachund Rechtslage das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, auch der Vertreter der Klägerin Dr. GflHB habe anerkannt, daß zwischen den Sollten die Beklagten aber mit diesem Sachvortrag zu dem Ausdruck gebracht haben, Dr. habe sie in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Klägerin von der Verpflichtung, den über ihre Transformatorenstation entnommenen und verbrauchten Strom zu bezahlen, zu demindest einstweilen und insoweit rückwirkend zu dem 1. April 1972 mit einem eigenen Ortsanschluß an das Niederspannungsnetz der Klägerin angeschlossen worden und haben jedenfalls seit dem Beginn des Winters 1972/73 keinen Strom mehr über die Transformatorenstation der Beklagten bezogen. Da die Klägerin zudem von den in Rechnung gestellten und von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen (vgl. Annahme auf, daß die Klageforderung ausschließlich Strom betrifft, den die Beklagten für sich und ihre Mieter verbraucht haben. Aber selbst wenn ein Teil der den Beklagten hier in Rechnung gestellten Stromkosten noch auf den Stromverbrauch der B®HP-Werke entfallen würde, so könnte dies die Beklagten auch insoweit nicht von ihrer Zahlungspflicht freistellen. Ob im übrigen von der vorgenannten grundsätzlichen Aufteilung der Leistungspflichten in einem derartigen Stromlieferungsvertrag dann eine Ausnahme gilt, wenn ein Dritter unbefugt und ohne Wissen des Eigentümers der Transformatorenstation Strom aus dem abnehmereigenen Verteilernetz entnimmt, kann hier auf sich beruhen; denn unstreitig war bereits lange vor Beginn des hier maßgeblichen Abrechnungszeitraumes den Beklagten bekannt, daß die F®®-Werke dem Verteilernetz weiterhin Strom für ihre Abbruch- bzw. 3. Auf den von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Stromlieferungsvertrag zwischen der Klägerin und den P®|^-Werken beendet und damit eine unmittelbare Zahlungspflicht dieser Firma für die von ihr verbrauchten Strommengen entfallen sei, kommt es letztlich selbst dann nicht an, wenn in den hier streitigen Stromrechnungen ein Stromverbrauch der F^HI-Werke enthalten sein sollte. Oktober 1971 Strom nicht mehr unmittelbar von der Klägerin über ihre eigene, sondern nur noch mittelbar über die Transformatorenstation der Beklagten bezogen; denn auch dann würden die RHBM/erke für den von ihnen verbrauchten Strom insoweit allenfalls als Gesamtschuldner neben den Beklagten haften. b) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin sich den Beklagten gegenüber verpflichtet hätte, hinsichtlich dieses Teiles der Stromkosten zunächst die PBB®-Werke oder die BflP als deren Rechtsnachfolgerin in Anspruch zu nehmen. c) Ob die Klägerin sich den Beklagten gegenüber durch die Anschließung der FflBÄ-Werke an das Ortsniederspannungsnetz - unbeschadet der weiteren Frage, ob sie diesen Anschluß im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz verankerte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht überhaupt von einer derartigen Bedingung hätte abhängig machen können - einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, kann ebenfalls auf sich beruhen; denn hinsichtlich eines etwa daraus herzuleitenden VIII Nr. 4 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB) schon deswegen unbeachtlich, weil die Beklagten derartige Einwendungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnungen geltend gemacht hatten. Februar 1976 - VIII ZR 167/74 = WM 1976, 430) jedenfalls nach ihrem Wortlaut nur Verträge über die Versorgung aus dem Niederspannungsnetz betreffen; das gilt auch insoweit, als gemäß Abschn. Ob gleichwohl die AVB - in entsprechender Anwendung oder aufgrund einer jederzeit möglichen vertraglichen Einbeziehung - hier Vertragsinhalt geworden sind, kann auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht stellt in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei und nach Ansicht des Senates auch zutreffend darauf ab, daß die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die
BGHZ: nein EnergiewirtschaftsG v. 13.12.35 (BGBl I 1451), § 6; Allg.Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitäts-versorgungsunternehmen. Zum Umfang der Zahlungspflicht eines Stromabnehmers, der über eine eigene Transformatorenstation Strom aus dem Mittelspannungsnetz eines Elektrizitätsversorgungs-Unternehmens für sein Grundstück entnimmt und nach Transformation an die Einzelabnehmer auf diesem Grundstück weiterverteilt. BGH, Urt. v. 16. Juni 1976 - VIII ZR 304/7^ -OLG Frankfurt LG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF j IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. Juni 1976 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 304/74 URTEIL in dem Rechtsstreit der Eheleute Annemarie Seht in HatMH^Bfc-KrflHHi. B< - Prozeßbevollmächtigter: und Winfried Seht Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen die MÄ®-Kraftwerke AG vertreten durch den Vorstand, Dr.H. Ht Straße 1|, gesetzlich und Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Treier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. November 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die HBB^-Werke AG - eine Tochtergesellschaft der Bfl^ - betrieben bis 1970/71 auf ihrem Gelände in OflHB ein Zweigwerk. Dieses war durch eine abnehmereigene Transformatorenstation an das Mittelspannungsnetz (10 kV) der Klägerin - eines Elektrizitätsversor-gungsuntemehmens - angeschlossen. Zur Versorgung der Betriebsstellen auf dem Werksgelände wurde die von der Klägerin angelieferte MittelSpannung durch die Transformatorenstation auf die werksinterne Niederspannung transformiert und die elektrische Energie durch ein verzweigtes abnehmereigenes Werksnetz an die einzelnen Abnahmestellen weitergeliefert. Da die FBMP-Werke das Zweigwerk aufgeben wollten, kündigten sie zu dem 31.Dezember 1970 den ursprünglichen Sonderstromlieferungsvertrag und wurden für die Übergangszeit der Betriebsabwicklung von der Klägerin vereinbarungsgemäß nach der "Sonder-preisregelung für Baustromversorgung" mit Strom beliefert. Im Dezember 1970 verkauften die PBBMterke das Werk/sgelände an die Beklagten. Nutzungen und Lasten sollten zu dem 1. Oktober 1971 auf die Beklagten übergehen. Bereits Mitte 1971 nahm der Beklagte an mehreren Gesprächen mit Vertretern der Klägerin teil, in denen er seine Bereitschaft zu dem weiteren Strombezug erkennen ließ; er beschaffte überdies auf eigene Kosten einen für die Umstellung des MittelSpannungsnetzes der Klägerin von 10 auf 20 kV erforderlichen Zwischentransformator. Zum 1. Oktober 1971 ging das Eigentum an der Transformatorenstation auf die Beklagten über, während das Grundstück selbst, das die Beklagten teilweise landwirtschaftlich nutzen und im übrigen an Industriefirmen vermietet haben, noch nicht im Grundbuch auf sie umgeschrieben ist. Auf Veranlassung der PBBB-Werke sandte die Klägerin seit dem 1. Oktober 1971 die monatlichen Stromrechnungen an die Beklagten. Diese verweigerten zunächst eine Bezahlung mit dem Hinweis, die Stromrechnungen müßten noch von den Werken, die nach wie vor den größten Teil des Stromes für sich entnähmen, bezahlt werden. Nach einer Besprechung am 18. April 1972 mit Vertretern der Klägerin, die in ihren Einzelheiten streitig ist, erklärten sich die Beklagten zur Vorlage der mehrfach angemahnten Rechnungsbeträge bereit, beglichen die rückständigen Stromkosten und zahlten in der Folgezeit bis zu dem 31. Oktober 1972 die Stromrechnungen ohne Beanstandung. Seither verweigern sie die Zahlung. In der Zeit vom 1. November 1972 bis 31. Oktober 1973 sind nach Darstellung der Klägerin Stromkosten in Höhe von 45 220,29 IM, in der Zeit bis zu dem 30. Juni 1974 Kosten in Höhe von insgesamt 75 105,77 DM aufgelaufen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin von den bis zu dem 31. Oktober 1973 rückständigen Stromkosten einen Teilbetrag von - zuletzt - 35 384,58 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagten halten sich für nicht zur Zahlung verpflichtet, weil Vertragspartner der Klägerin nach wie vor die FB®-Werke seien, diese auch - jedenfalls zunächst -den weitaus größten Teil des gelieferten Stromes für Abbruch- und Aufräumungsarbeiten verwendet hätten, überdies die Klägerin bisher unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung den Abschluß eines "tarifgemäßen”, der Nutzung des Grundstücks entsprechenden Stromlieferungsvertrages von der vorherigen Begleichung der Rückstände abhängig gemacht habe und schließlich die in Rechnung gestellten Beträge wegen der ungenau arbeitenden Messgeräte und der hohen Leitungsverluste überhöht seien. Das Landgericht hat durch Entscheidung nach Lage der Akten dem Klagebegehren entsprochen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Nach Meinung des Berufungsgerichts leidet das erstinstanzliche Verfahren zwar an einem Verfahrensmangel, weil bei der gegebenen Sachlage eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht habe ergehen dürfen; gleichwohl sei eine Zurückverweisung an das Landgericht gern. § 539 ZPO deswegen nicht geboten, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise anders ausgefallen wäre. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff des "wesentlichen” Verfahrensmangels verkannt und damit die für die Entscheidung nach § 539 ZPO maßgeblichen Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens nicht beachtet, geht schon deswegen ins Leere, weil die Entscheidung des Landgerichts - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision - einen Verfahrensfehler nicht erkennen läßt. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war, nachdem die Parteien im Termin vom 14. November 1973 mündlich verhandelt hatten, zur mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 1974 unentschuldigt nicht erschienen. Dem daraufhin gestellten Antrag der Klägerin, nach Aktenlage zu entscheiden, durfte das Landgericht, da ihm der Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen hinreichend geklärt erschien, gemäß § 331 a in Verbindung mit § 251 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO entsprechen und im Termin vom 6. Februar 1974, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden war, ein Urteil ? 1 nach Lage der Akten verkünden. Der zwischenzeitlich gestellte Antrag des erstinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anzuberaumen, war deswegen unbeachtlich, weil das behauptete Schweben außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ihn allein noch nicht von der Wahrnehmung des auf den 9. Januar 1974 anberaumten Verhandlungstermines entband, er mithin sein fehlendes Verschulden für das Ausbleiben in diesem Termin nicht glaubhaft gemacht hatte (§ 331 a Satz 2 in Verbindung mit § 251 a Abs. 1 Satz 4 ZPO). II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Beklagten über die Weiterversorgung des hier streitigen Grundstücks mit Strom im Laufe des Jahres 1971 dadurch zustandegekommen, daß die Beklagten ihr dringendes Interesse an einer Stromlieferung über die Transformatorenstation erkennbar zu dem Ausdruck gebracht und insbesondere durch Beschaffung des zusätzlichen, für die Spannungsumstellung am 21./22. Mai 1971 erforderlichen Transformators die abnehmerseitigen Voraussetzungen für die Lieferung von Strom aus dem Mittelspannungsnetz geschaffen haben. Spätestens seit dem 1. Oktober 1971 seien die Beklagten daher zur Bezahlung des über die Transformatorenstation gelieferten Stromes verpflichtet,- und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der von der Klägerin gelieferte Strom aus dem werksinternen Niederspannungsnetz noch weiterhin von den P®Bl-Werken abgenommen und verbraucht wurde, ^uch diese Ausführungen halten - Jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand. 1. a) Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keines Eingehens auf die vom Senat bejahte (BGHZ 23, 175), im Schrifttum dagegen nach wie vor umstrittene Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des "Schuldver-hältnisses aus sozialtypischem Verhalten” allein durch die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen im Massenverkehr ein Vertragsverhältnis auch dann Zustandekommen kann, wenn es an übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (zu dem Meinungsstand Palandt/ Heinrichs, BGB 35. Aufl., Einführung vor § 145 Anm. 5 b m.w.Nachw.;vgl. dazu auch Senatsurteil vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63 = NJW 1965, 387). Denn das Berufungsgericht hat - gestützt auf den in den Verhandlungen Mitte 1971 zu dem Ausdruck gekommenen und durch die Beschaffung eines Zwischentransformators bestätigten Willen der Beklagten, als künftige Nutzer des Werkageländes die Stromlieferungen weiterhin aus dem Mittelspannungsnetz der Klägerin zu beziehen -rechtsfehlerfrei festgestellt, daß damit bereits Mitte 1971 ein Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien zu demindest durch konkludentes Handeln zustandegekommen ist, wenn auch dieser Vertrag erst mit Übergang der Nutzungen und Lasten zu dem 1. Oktober 1971 in Kraft treten sollte. Gegen diese Feststellungen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Daß im übrigen als Strompreis jedenfalls für eine Übergangszeit weiterhin der bereits den Phrix-Werken in Rechnung gestellte "SonderStrompreis für die Baustromversorgung" maßgebend bleiW sollte, ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht umstritten. b) Wenn bei dieser Sachund Rechtslage das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, auch der Vertreter der Klägerin Dr. GflHB habe anerkannt, daß zwischen den k 8 Parteien eine Verbindlichkeit nicht bestehe, als unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen hat, so läßt dies ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Als bloße Meinungsäußerung zu der von den Beklagten und deren erstinstanzlichem Prozeßbevollmächtigten bei den Verhandlungen vertretenen Rechtsansicht war diese Bemerkung ohnehin unbeachtlich. Sollten die Beklagten aber mit diesem Sachvortrag zu dem Ausdruck gebracht haben, Dr. habe sie in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Klägerin von der Verpflichtung, den über ihre Transformatorenstation entnommenen und verbrauchten Strom zu bezahlen, zu demindest einstweilen und insoweit rückwirkend zu dem 1. Oktober 1971 freigestellt, so hätte es einer Darstellung der näheren Umstände für diese - nach der gegebenen Sachund Rechtslage immerhin ungewöhnlichen - Erklärung bedurft; dies umso mehr, als die Klägerin selbst eine derartige Äußerung nachdrücklich in Abrede gestellt hatte. 2. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Stromkosten betreffen den Zeitraum vom 1. November 1972 bis 31* Oktober 1973* Unstreitig sind die PBB-Werke nach dem 18. April 1972 mit einem eigenen Ortsanschluß an das Niederspannungsnetz der Klägerin angeschlossen worden und haben jedenfalls seit dem Beginn des Winters 1972/73 keinen Strom mehr über die Transformatorenstation der Beklagten bezogen. Da die Klägerin zudem von den in Rechnung gestellten und von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittenen (vgl. dazu unten II. 4.) Stromkosten für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 31. Oktober 1973 in Höhe von 45 220,29 DM ohnehin nur einen Teilbetrag von 35 384,58 DM geltend gemacht hat, drängt sich die Annahme auf, daß die Klageforderung ausschließlich Strom betrifft, den die Beklagten für sich und ihre Mieter verbraucht haben. Aber selbst wenn ein Teil der den Beklagten hier in Rechnung gestellten Stromkosten noch auf den Stromverbrauch der B®HP-Werke entfallen würde, so könnte dies die Beklagten auch insoweit nicht von ihrer Zahlungspflicht freistellen. Bezieht jemand über eine in seinem Eigentum stehende und von ihm betriebene Transformatorenstation von einem Energieversorgungsunternehmen Strom aus dem Mittelspannungsnetz, um ihn nach Umspannung auf die Niederspannung in einem abnehmereigenen und damit dem Einfluß des Energieversorgungsunternehmens entzogenen Verteilernetz selbst zu verbrauchen oder an Dritte weiterzugeben, so beschränkt sich die Vertragspflicht des Versorgungsunternehmens typischerweise auf die Speisung der Transformatorenstation mit Mittelspannungsstrom, während die Umspannung selbst, die Verteilung an die einzelnen Abnahmestellen und damit auch die Bezahlung des insgesamt abgenommenen Stromes grundsätzlich Sache desjenigen ist, der die Transformatorenstation betreibt. Einen entgegenstehenden Willen, nur den von ihnen selbst verbrauchten Strom bezahlen zu wollen, haben die Beklagten - sofern eine dahingehende Erklärung überhaupt beachtlich sein sollte (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63 aaO) - jedenfalls bei Vertragsabschluß Mitte 1971 unstreitig nicht zu dem Ausdruck gebracht. Eine spätere einseitige Erklärung wäre aber unwirksam. Ob im übrigen von der vorgenannten grundsätzlichen Aufteilung der Leistungspflichten in einem derartigen Stromlieferungsvertrag dann eine Ausnahme gilt, wenn ein Dritter unbefugt und ohne Wissen des Eigentümers der Transformatorenstation Strom aus dem abnehmereigenen Verteilernetz entnimmt, kann hier auf sich beruhen; denn unstreitig war bereits lange vor Beginn des hier maßgeblichen Abrechnungszeitraumes den Beklagten bekannt, daß die F®®-Werke dem Verteilernetz weiterhin Strom für ihre Abbruch- bzw. Aufräumungsarbeiten entnahmen. 3. Auf den von der Revision in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Stromlieferungsvertrag zwischen der Klägerin und den P®|^-Werken beendet und damit eine unmittelbare Zahlungspflicht dieser Firma für die von ihr verbrauchten Strommengen entfallen sei, kommt es letztlich selbst dann nicht an, wenn in den hier streitigen Stromrechnungen ein Stromverbrauch der F^HI-Werke enthalten sein sollte. a) Dabei mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß zwischen der Klägerin und den F®®-Werken der ursprüngliche Bezugsvertrag in veränderter Form noch fort bestand, obwohl die FBBi-Werke den Sonderstromlieferungsvertrag bereits zu dem 31- Dezember 1970 gekündigt hatten und seit dem 1. Oktober 1971 Strom nicht mehr unmittelbar von der Klägerin über ihre eigene, sondern nur noch mittelbar über die Transformatorenstation der Beklagten bezogen; denn auch dann würden die RHBM/erke für den von ihnen verbrauchten Strom insoweit allenfalls als Gesamtschuldner neben den Beklagten haften. Gemäß § 421 BGB wäre aber die Klägerin nicht gehindert, auch für diesen Betrag nach ihrem Belieben die Beklagten in Anspruch zu nehmen 11 und ihnen im Innenverhältnis den Rückgriff auf die FflHB-Werke zu überlassen. b) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin sich den Beklagten gegenüber verpflichtet hätte, hinsichtlich dieses Teiles der Stromkosten zunächst die PBB®-Werke oder die BflP als deren Rechtsnachfolgerin in Anspruch zu nehmen. Dafür fehlt es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf stützen will, die Klägerin habe den Beklagten im April 1972 zugesagt, den F®^^-Werken vor Bezahlung der von ihnen vorgelegten Beträge keinen neuen Anschluß zu geben, verkennt sie - die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt - die Bedeutung einer derartigen Zusage; sie beinhaltete zwar die Bereitschaft der Klägerin, bei einer künftig sich bietenden Gelegenheit die Beklagten in der Beitreibung ihrer verauslagten Beträge zu unterstützen, ließ jedoch keinen Zweifel daran, daß es ihr gegenüber bei der primären Haftung der Beklagten für die Gesamtstromkosten verbleiben sollte. Demgemäß haben die Beklagten auch im Anschluß an diese Abrede - jedenfalls zunächst - den gesamten monatlichen Rechnungsbetrag beglichen. c) Ob die Klägerin sich den Beklagten gegenüber durch die Anschließung der FflBÄ-Werke an das Ortsniederspannungsnetz - unbeschadet der weiteren Frage, ob sie diesen Anschluß im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz verankerte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht überhaupt von einer derartigen Bedingung hätte abhängig machen können - einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, kann ebenfalls auf sich beruhen; denn hinsichtlich eines etwa daraus herzuleitenden 12 / Si 0 7 Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin fehlt es an jeder substantiierten Darlegung, ihnen sei durch das Verhalten der Klägerin die Möglichkeit genommen, ihre berechtigten Ersatzansprüche gegenüber den PSB-Werken oder der BflP durchzusetzen. 4. Einwendungen gegen die Höhe der streitigen Stromrechnungen, die die Beklagte vor allem auf das ungenaue Arbeiten der Meßgeräte sowie auf die von der Klägerin zu vertretenden überhöhten Leitungsverluste stützen, sind nach Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Abschn. VIII Nr. 4 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB) schon deswegen unbeachtlich, weil die Beklagten derartige Einwendungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnungen geltend gemacht hatten. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, deswegen Bedenken, weil die als Rechtsverordnung geltenden AVB (vgl. Äenatsurteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74 = WM 1976, 430) jedenfalls nach ihrem Wortlaut nur Verträge über die Versorgung aus dem Niederspannungsnetz betreffen; das gilt auch insoweit, als gemäß Abschn. III Nr. 2 Satz 2 AVB jeder Gebrauch elektrischer Arbeit aus dem Netz der Elektrizitätswerke als Anerkennung der AVB anzusehen ist. Ob gleichwohl die AVB - in entsprechender Anwendung oder aufgrund einer jederzeit möglichen vertraglichen Einbeziehung - hier Vertragsinhalt geworden sind, kann auf sich beruhen; denn das Berufungsgericht stellt in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei und nach Ansicht des Senates auch zutreffend darauf ab, daß die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die 13 - Höhe der Stromrechnungen eine hinreichende Substantiierung vermissen lassen. Auch die Revision erhebt gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts keine Einwendungen. III. Die Berufung konnte mithin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Richter am BGH Treier Wolf befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben.