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BGH

Gericht: BGH

lo Diese Rüge wird von der Revision damit gerechtfertigt«, daß der ordentliche Vorsitzende des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts 5 der an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat9 überbelastet gewesen sei und seine Aufgaben als Vorsitzender dieses Senats nicht ordnungsgemäß in dem erforderlichen Umfange habe erfüllen können« Diese Frage bedarf indes nicht der Entscheidung9 da die Besetzungsrüge schon unter einem anderen Gesichtspunkt Erfolg haben muß» ist die Kammer eines Landgerichts nicht mehr in einer mit Art» lol Abs* 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkbrper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann« Für den Zivilsenat eines Oberlandesgerichts, der ebenfalls in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, muß dasselbe gelten® Auch bei ihm liegt deshalb eine verfassungswidrige Uber be Setzung vor, wenn ihm außer dem Vorsitzenden 5 oder gar 6 Beisitzer zugeteilt sind® Der XV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in BGHZ 2o, 355, 361 in einem Falle, in dem einem Senat eines Oberlande sg er ichts 7 voll arbeitsund einsatzfähige Beisitzer und noch 2 weitere Mitglieder zugeteilt waren, die nur in geringem Umfang an der Rechtsprechung des Senats mitwirken konnten, die von der Revision erhobene und ausdrücklich auf die Uberbesetzung des Senats gestützte Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht durchgreifen lassen® Dieses Urteil steht indes einer entgegengesetzten Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht im Wege, weil es durch den erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts überholt ist und der IV» Zivilsenat überdies auf Anfrage erklärt hat, daß er an ihm nicht mehr festhalte® Wenn auch die Revision hier aus der von ihr gerügten Uberbesetzung des Senats des Berufungsgerichts nur den Schluß gezogen hat, der ordentliche Senatsvorsitzende sei so stark belastet gewesen, daß er nicht mehr mindestens 75 % der Aufgabenais Vorsitzender des Senats selbst habe vrahrnehmen können so hindert doch diese Betrachtungsweise der Revision den erkennenden Senat nicht daran, die erhobene Rüge auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungswidrigen Überbesetzung des Senats des Berufungsgerichts zu würdigen» Allerdings handelt es sich bei dem Vorbringen, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, um eine Verfahrensrüge, die nur dann Beachtung finden kann, wenn sie in einer der Vorschrift des § 551* Abs» 3 Nr» 2 a und b ZPO entsprechenden Weise ausgeführt worden ist (vgl» BGH Urt«v» 29« Januar 1958 - VIII ZH ^31/56 - LM ZPO § 551 Ziff» 1 Nr» 27)« Das ist hier jedoch geschehen» Denn die erwähnte Gesetzesvorschrift verlangt bei einer Verfahrensrüge nicht mehr als die Bezeichnung der verletzten Hechtsnormen sowie die Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben» Die Revision hat ausdrücklich fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts gerügt (Verletzung des § 551 Nr» 1 ZPO) und unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1963 hervorge-hoben, daß dessen 7» Zivilsenat im Jahre 1963, in dem die Sache vor diesem Senat verhandelt und die angefochtene Entscheidung verkündet wurde, mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden und 6 weiteren Senatsmitgliedern besetzt war» Daß die Revision nicht auch noch Art« lol Abs» 1 Satz 2 GG als verletzte Rechtsnorm genannt hat, ist unschädlich» Denn os ist anerkannt, daß die verletzte Rechtsnorm, deren Angabe in § 55^ Abs« 3 Nr» 2 a ZPO vorgeschrieben wird, nicht unbedingt durch Angabe der richtigen Gesetzesvorschrift bezeichnet werden muß» Auch die Tatsachenangaben waren ausreichend, um die verfassungswidrige Überbesetzung des Berufungsgerichts darzutuno Daß die Revision die von ihr vorgetragenen Tatsachen rechtlich nicht richtig eingeordnet hat, kann ihr nicht zu dem Hachteil gereichen, denn zu einer solchen rechtlichen Einordnung war sie nicht verpflichtet» Die Rüge der verfassungswidrigen Überbesetzung des Senats des Berufungsgerichts ist somit in zulässiger Weise erhoben« Sie ist auch begründet«» Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts und der von dem erkennenden Senat eingeholten Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) vom 2?» März 196^ gehörten dem 7® Zivilsenat des Berufungsgerichts in der hier maßgebenden Zeit außer einem Senatspräsidenten noch 5 voll einsatzfähige und ein weiterer Beisitzer an, der allerdings überwiegend mit Verwaltungsgeschäften befaßt war und im Jahre 1963 an Sitzungen des Senats nicht mitwirktea Diese starke Überbeset2ung des 7® Zivilsenats des Berufungsgerichts gestattete, selbst wenn lediglich die 5 voll einsatzfähigen Beisitzer berücksichtigt werden.,

Zitierte Normen: § 551 ZPO
VorsitzendeBeisitzer®BerufungsgerichtsKlägerinZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZK 30V63
Verkündet
 am lo Juli 196^
Klett,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2235
057
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Amandus Fri 0®B^weg flfc,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Rentnerin Klara Sc
*
geb.
in
 am MI
jtraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 196*f unter Mitwirkung des Senats-t Präsidenten Uro Haidinger und der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei und Dr« Mezger	’
für Recht erkannt:	I
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13« März 1963 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat*
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind*
Von Rechts wegen
2
N
Tatbestand:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt«, der Klägerin eine Zweizimmerwohnung mit Küche und Nebenräumen zu einem monatlichen Mietzins bis zu höchstens 70 DM mit einer Miptdauer für die Zeit des Bestehens des Mieterschutzes für die bisherige Wohnung der Klägerin zur Ermietung zu beschaffen 3 die dem jetzigen baulichen Zustand der genannten V/ohnung entspricht» Mit dem weitergehenden Klageanspruch hat es die Klägerin abgewiesen»
Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter» Er rügt in erster Linie3 daß das Berufungsgericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei« Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision«
Ent s cheidung sgründe:
Die Revision ist schon deswegen begründet3 weil die von ihr erhobene Besetzungsrüge durchgreift«
lo Diese Rüge wird von der Revision damit gerechtfertigt«, daß der ordentliche Vorsitzende des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts 5 der an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat9 überbelastet gewesen sei und seine Aufgaben als Vorsitzender dieses Senats nicht ordnungsgemäß in dem erforderlichen Umfange habe erfüllen können« Diese Frage bedarf indes nicht der Entscheidung9 da die Besetzungsrüge schon unter einem anderen Gesichtspunkt Erfolg haben muß»
 
2o Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
2k. März 196^ - 2 BvR 1+2/63, 83/63, 89/63 (MiZ 196^, 175)
ist die Kammer eines Landgerichts nicht mehr in einer mit Art» lol Abs* 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkbrper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann« Für den Zivilsenat eines Oberlandesgerichts, der ebenfalls in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, muß dasselbe gelten® Auch bei ihm liegt deshalb eine verfassungswidrige Uber be Setzung vor, wenn ihm außer dem Vorsitzenden 5 oder gar 6 Beisitzer zugeteilt sind® Der XV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in BGHZ 2o, 355, 361 in einem Falle, in dem einem Senat eines Oberlande sg er ichts 7 voll arbeitsund einsatzfähige Beisitzer und noch 2 weitere Mitglieder zugeteilt waren, die nur in geringem Umfang an der Rechtsprechung des Senats mitwirken konnten, die von der Revision erhobene und ausdrücklich auf die Uberbesetzung des Senats gestützte Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht durchgreifen lassen® Dieses Urteil steht indes einer entgegengesetzten Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht im Wege, weil es durch den erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts überholt ist und der IV» Zivilsenat überdies auf Anfrage erklärt hat, daß er an ihm nicht mehr festhalte®
Wenn auch die Revision hier aus der von ihr gerügten Uberbesetzung des Senats des Berufungsgerichts nur den Schluß gezogen hat, der ordentliche Senatsvorsitzende sei so stark belastet gewesen, daß er nicht mehr mindestens 75 % der Aufgabenais Vorsitzender des Senats selbst habe vrahrnehmen können so hindert doch diese Betrachtungsweise der Revision den erkennenden Senat nicht daran, die erhobene Rüge auch unter dem
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Gesichtspunkt der verfassungswidrigen Überbesetzung des Senats des Berufungsgerichts zu würdigen» Allerdings handelt es sich bei dem Vorbringen, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, um eine Verfahrensrüge, die nur dann Beachtung finden kann, wenn sie in einer der Vorschrift des § 551* Abs» 3 Nr» 2 a und b ZPO entsprechenden Weise ausgeführt worden ist (vgl» BGH Urt«v» 29« Januar 1958
- IV 2R 236/57 - LM ZPO § 55*+ Nr» 16 und vom 28» Oktober 1958
- VIII ZH ^31/56 - LM ZPO § 551 Ziff» 1 Nr» 27)« Das ist hier jedoch geschehen» Denn die erwähnte Gesetzesvorschrift verlangt bei einer Verfahrensrüge nicht mehr als die Bezeichnung der verletzten Hechtsnormen sowie die Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben» Die Revision hat ausdrücklich fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts gerügt (Verletzung des § 551 Nr» 1 ZPO) und unter Hinweis auf den Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1963 hervorge-hoben, daß dessen 7» Zivilsenat im Jahre 1963, in dem die Sache vor diesem Senat verhandelt und die angefochtene Entscheidung verkündet wurde, mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden und 6 weiteren Senatsmitgliedern besetzt war» Daß die Revision nicht auch noch Art« lol Abs» 1 Satz 2 GG als verletzte Rechtsnorm genannt hat, ist unschädlich» Denn os ist anerkannt, daß die verletzte Rechtsnorm, deren Angabe
 in § 55^ Abs« 3 Nr» 2 a ZPO vorgeschrieben wird, nicht unbedingt durch Angabe der richtigen Gesetzesvorschrift bezeichnet werden muß» Auch die Tatsachenangaben waren ausreichend, um die verfassungswidrige Überbesetzung des Berufungsgerichts darzutuno Daß die Revision die von ihr vorgetragenen Tatsachen rechtlich nicht richtig eingeordnet hat, kann ihr nicht zu dem Hachteil gereichen, denn zu einer solchen rechtlichen Einordnung war sie nicht verpflichtet» Die Rüge der verfassungswidrigen Überbesetzung des Senats des Berufungsgerichts ist somit in zulässiger Weise erhoben«
 
Sie ist auch begründet«» Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts und der von dem erkennenden Senat eingeholten Äußerung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt (Main) vom 2?» März 196^ gehörten dem 7® Zivilsenat des Berufungsgerichts in der hier maßgebenden Zeit außer einem Senatspräsidenten noch 5 voll einsatzfähige und ein weiterer Beisitzer an, der allerdings überwiegend mit Verwaltungsgeschäften befaßt war und im Jahre 1963 an Sitzungen des Senats nicht mitwirktea Diese starke Überbeset2ung des 7® Zivilsenats des Berufungsgerichts gestattete, selbst wenn lediglich die 5 voll einsatzfähigen Beisitzer berücksichtigt werden., eine Hechtsprechung der Mitglieder des 7«, Z:t vilsenats in zwei personell voneinander verschiedenen Sitz^-gruppen® In einem solchen Falle liegt qber3 wie das Bundesver fassungsgericht in seinem erwähnten Beschluß aufgezeigt hat«, eine mit Art® lol Abs® 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarende Überbesetzung vor®
3® Da mithin die Besetzungsrüge der Hevision durchgreift3 kann das angofochtene Urteil keinen Bestand haben® Vielmehr muß es aufgehoben worden«, ohne daß der erkennende Senat die Möglichkeit hätte, auf die sachlichen Ausführungen des Be~ rufungsgerichts einzugehen® Gleichzeitig ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwiesen«, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens 2U übertragen ist, da sie von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt®
 
In Anwendung der §§ 7, b Abs« 1 Satz 3 und b GKG hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und-äuslagen des Revisionsverfahrens voll und die des BerufungsVerfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vgl* BGHZ 279 ^639	0	*^°
Dr„ Haidingör Dr» Gelhaar Artl D**0 Dorschei Dre Mezger