- Brozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt ler VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspx’äsidenten Ir. Haidinger und der .Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und äorniann beschlossen: Können die Berufung und die Revision darauf gestützt werden, das untere Gericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen ? Es hat sich dabei im Hinblick auf § 512 a ZPO einer Prüfung der ■’uctl'r.äigkeit enthalten und im Gegensatz zu dem Landgericht einen Vertrag zwischen den Parteien be iaht. 2. a) Nach § 549 Abs. 2 ZPO kann die Revision in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Las Reichsgericht hat in ständiger P.echtsprechung die Ansicht vertreten, die 512 a, 549 Abs. 2 ZPO seien nicht nur anzuwenden, wenn die Parteien dariber streiten, welches von mehreren deutschen Gerichten örtlich zuständig ist, sondern auch dann, wenn streitig ist, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht Ihnen schließt sich die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe es in Verkennung der Tragweite des § 512 a ZPO und deshalb rechtsfehlerhaft unterlassen, seine internationale Zuständigkeit zu prüfen. b) für den Senat stellt sich die Frage, ob die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zustänaigkeit gleich-zuochten ist, für § 512 a und für § 549 Abs. 2 ZPO. 5 549 Abc-o 2 ZPO abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht für den Streit Uber die internationale Zuständigkeit girt, ist dem Gerat eine sachliche Prüfung der Revisionsrüge mögliche iiese aber erfordert eine Entscheidung über die Tragweite des § 312 a ZPO» Zwar hatte das Landgericht durch rechtskräftiges Zwischenurteil die Einrede der Unzuständigkeit verworfen» An dieses Zwischenurteil war aber das Berufungsgericht gemäß '§§ 512, 31ö ZPO nur insoweit gebunden, als die jClageforderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Zwischenurteil ergangen ist, bereits rechtshängig war (vgl* RGZ 109, 154), d»h« in Höhe von 1 100 LH. äollte mithin { 512 a ZPO nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen sein, so hätte das Berufungsgericht auf die Rüge des Beklagten in der Berufungsinstanz die Zuständigkeit seinerseits insoweit prüfen müssen, als die lageforderung Uber 1 100 DM hinausging» Zivilsenat hält in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung die 55 549 Ab3„ 2, 512 a ZPO nicht für anwendbar, wenn der Rechtsmittelkläger die inter nationale Unzuständigkeit des deutschen Gerichts rügt« a) Lie entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts und die ihr auch in der Begründung folgende bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behandeln die internationale Zuständigkeit wie die örtliche, weil diese auch die internationale Zuständigkeit bestimme» Es ist zwar richtig, daI3 das deutsche Recht (in der Regel) die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit mit den Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit gleichsetzt, also die deutsche internationale Zuständigkeit nur bejaht, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Las allgemeine Justizinteresse wird durch einen streit über die örtliche Zuständigkeit nicht betroffen, das farteiinteresse nur insoweit, als die ^e^lagte Partei daran interessiert sein kann, in ihrem c .*rch r.ohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten allgemeinen Gerichtsstand, und nicht in einem vom Kläger angenommenen besonderen Gerichtsstand, verklagt zu werden« Auch das ist bei der zu unterstellenden Gleichwertigkeit der erstinstanzlichen deutschen Gerichte im wesentlichen nicht mehr als ein bequemlichkeitsinteresse* Ganz anders wird das Parteiinteresse berührt, wenn der Beklagte - wovon bei Streitigkeiten über die internationale Zuständigkeit als Regelfall auszugehen ist - Ausländer ist und nicht die örtliche, sondern die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestreitet* Lie beklagte Partei hat dann an einer Entscheidung durch ihr ^eimatgericht das natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, daß sein Staat, dessen Organisation und tunktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er aui* mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner -nechtssache sich annimmt, und nicht ein fremder Staat« Das Gewicht dieses Interesses ist Bit dem Interesse eines beklagten, der seine Rechtssache Sitatt von dem einen von einem anderen gleichgeordneten Gericht seines lieimatStaates entschieden wissen will, nicht -u vergleichen« Zs kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche - auch über das Ver-iehrensrecht entscheidet, nach dem der Rechtsstreit abge-wickelt wird. 2 ZPO nicht anzuwenden sind; es ist nach Auffassung deo Senats unabweisbar, das gleiche für den Streit über die internationale Zuständigkeit zu tun« c) Ferner diskriminiert die bisherige Rechtsprechung ohne sachlichen Grund die ausländische internationale Zuständigkeit» Das Urteil eines ausländischen Gerichts wird in Deutschland nur anerkannt und kann dort nur vollstreckt werden, wenn dos ausländische Gericht auch nach dem deutschen Recht zuständig war, also die deutsche internationale Zuständigkeit beachtet hat (£§ 526 Abs* 1 Rr. 1, 725 Abs* 2 ZPO).
VIII Zh 304/62
Verkündet am 9« December 1964 -.lett, Justizobersekretär als Urkundsbeamteider Geschäftsstelle
2234 002
B e s c h 1 u ß
in dem Rechtsstreit
des Staatlichen Unternehmens der Volksrepublik
Bulgarien in Sofia, satzungsgemäß vertreten durch seinen Generaldirektor und 2 Direktoren, handelnd durch die Vertretung der Bulgarischen Staatlichen Unternehmen für £in-und Ausfuhr in BflBBBIBstraße 9?
Beklagten und uevisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt lr.9.
gegen
die Firma J&9B9 Expo* t-Import-iransit Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer
Li9straße 9 a,
Klägerin und Kevisionsbeklagte,
- Brozeßbevollmächtigteri
Rechtsanwalt
ler VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspx’äsidenten Ir. Haidinger und der .Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger und äorniann
beschlossen:
Gemäß § 136 GVG soll die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen über folgende Frage herbeigeführt werden:
Können die Berufung und die Revision darauf gestützt werden, das untere Gericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen ?
2
Gründe:
lo Die Klägerin verlangt vom beklagten Unternehmen Schadensersatz, weil es sich im Jahre 1956 ohne Grund von einem Lieierungsvertrag Liber 500 t bulgarische Erdbeeroulpe iosgesagt habe. Lie Klage war zunächst auf einen feilbefcrag von 1 100 Lti beschränkto Das beklagte Unternehmen wandte in erster Linie ein, nicht ein deutsches, sondern ein bulgarisches Gericht sei zuständig. Las Landgericht verwarf die Einrede des beklagten durch Zwischenurteil, gegen das ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde. Lie Klägerin erhöhte alsdann die Klageforderung auf 20 000 IM. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zuetandegekommen sei. Im zweiten r-echtszug berief das beklagte Unternehmen sich wiederum auf die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte. Das Berufungsgericht erklärte unter Abänderung der Urteils des Landgerichts die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt. Es hat sich dabei im Hinblick auf § 512 a ZPO einer Prüfung der ■’uctl'r.äigkeit enthalten und im Gegensatz zu dem Landgericht einen Vertrag zwischen den Parteien be iaht. Die Revision des beklagten Unternehmens rügt in erster Linie wiederum die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte.
2. a) Nach § 549 Abs. 2 ZPO kann die Revision in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Las Reichsgericht hat in ständiger P.echtsprechung die Ansicht vertreten, die 512 a, 549 Abs. 2 ZPO seien nicht nur anzuwenden, wenn die Parteien dariber streiten, welches von mehreren deutschen Gerichten örtlich zuständig ist, sondern auch dann, wenn streitig ist, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht
zuständig ißt (Internationale Zuständigkeit) (vgl* ürt.v. 25- 2uni 1915 - warnjb Rrg.ßd. 1915 Kr. 247; RGZ 126, 196, 199; 150, 265, 268; 157, 389, 392). Der .Bundesgerichtshof ist mehrfach dieser Rechtsprechung beigetreten (Beochl.
I ZU 218/52 vom 18. November 1952 = LM ZPO § 549 hr. 13; Urto IV ZK 177/55 vom 7- Dezember 1955 = JZ 1956, 535;
Urt. I SR 62/58 v. lö. Dezember 1959 = GRUR I960, 372, 377; Urt. Ib ZE 100/62 v. 22. Januar 1964; Beschl. VII ZR 202/59
v.
o
Februar I960 = KM I960, 441) . Ihr stimmen auch die
Kommentare zur Zivilprozeßordnung (Stein/Jonas lb. Auf 1.
I 512 a Anm. I; Sydow/Busch 22. Aufl. J 54 9 Anm. 5; 3aum-bach/'lauterbach 28. Aufl. § 512 a Er. 2; ieczorek § 549 J
II a) und Rosenberg (Lehrbucu des deutschen Zivilprozeßrechts 9o Aufl. § 3b III lb) zu. Der entgegengesetzten Meinung sind: Meaner, Internationale Zuständigkeit, Mannheim, Berlin, Leipzig (1929) S. 45 Anm. 189; Pagenstecher,
abelsZ 1930, 713, 721 ff und 1937, 337 ff, 442 ff; Kiezler, Internationales Zivilprozeßrecht Berlin und Tübingen (1949)
So 318; Reu, Die staatliche Zuständigkeit im internationalen irivutrecut Marburg (1938) 3» 200 anm.; Kallmann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurte Ile und gerichtlicher Vergleiche, Basel (1946) So 23 Anm. 6; üatthies,
Die deutsche internationale Zuständigkeit, Frankfurt (1955);
B. 81 ff; derselbe HJV/ 1953, 546, 547 in einer kritischen Stellung nuhnc zu BGH Beschluß von 18. Hovenbor 1952. Ihnen schließt sich die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe es in Verkennung der Tragweite des § 512 a ZPO und deshalb rechtsfehlerhaft unterlassen, seine internationale Zuständigkeit zu prüfen.
b) für den Senat stellt sich die Frage, ob die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zustänaigkeit gleich-zuochten ist, für § 512 a und für § 549 Abs. 2 ZPO. hur wenn
5 549 Abc-o 2 ZPO abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht für den Streit Uber die internationale Zuständigkeit girt, ist dem Gerat eine sachliche Prüfung der Revisionsrüge mögliche iiese aber erfordert eine Entscheidung über die Tragweite des § 312 a ZPO» Zwar hatte das Landgericht durch rechtskräftiges Zwischenurteil die Einrede der Unzuständigkeit verworfen» An dieses Zwischenurteil war aber
das Berufungsgericht gemäß '§§ 512, 31ö ZPO nur insoweit gebunden, als die jClageforderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Zwischenurteil ergangen ist, bereits rechtshängig war (vgl* RGZ 109, 154), d»h« in Höhe von 1 100 LH. äollte mithin { 512 a ZPO nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung auszulegen sein, so hätte das Berufungsgericht auf die Rüge des Beklagten in der Berufungsinstanz die Zuständigkeit seinerseits insoweit prüfen müssen,
als die
lageforderung Uber 1 100 DM hinausging»
3o Rer VIII. Zivilsenat hält in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung die 55 549 Ab3„ 2, 512 a ZPO nicht für anwendbar, wenn der Rechtsmittelkläger die inter nationale Unzuständigkeit des deutschen Gerichts rügt«
a) Lie entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts und die ihr auch in der Begründung folgende bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behandeln die internationale Zuständigkeit wie die örtliche, weil diese auch die internationale Zuständigkeit bestimme» Es ist zwar richtig, daI3 das deutsche Recht (in der Regel) die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit mit den Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit gleichsetzt, also die deutsche internationale Zuständigkeit nur bejaht, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Daraus ergibt sich aber nicht die inhaltliche und funktionelle Gleichheit von internationaler Zuständigkeit und örtlicher
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Zuständigkeit, und deshalb auch nichts für die Frage, inwieweit Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die außerhalb des lit eis "Gerichtsstand” i'iir die örtliche Zuständigkeit gelten, auch auf die internationale Zuständigkeit anwendbar sind. Las ist vielsehr nach Sinn und Zweck dieser einzelnen Bestimmung (hier: der §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung von Bedeutung und prozessualer Funktion der örtlichen Zuständigkeit einerseits und der internationalen Zuständigkeit andererseits zu entscheiden«
b) Die §§ 549 Abs» 2 und 512 a ZPO sind durch die Zivilprozeßnovellen von 1905 und 1924 eingeführt worden, um die oberen Gerichte von Streitigkeiten untergeordneter Bedeutung zu entlasten und das Verfahren zu beschleunigen* Labei wurde zu Recht der Streit über die örtliche Zuständigkeit in den höheren Instanzen, wenn das untere Gericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, als ein solcher Streit von untergeordneter Bedeutung angesehen. Las allgemeine Justizinteresse wird durch einen streit über die örtliche Zuständigkeit nicht betroffen, das farteiinteresse nur insoweit, als die ^e^lagte Partei daran interessiert sein kann, in ihrem c .*rch r.ohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmten allgemeinen Gerichtsstand, und nicht in einem vom Kläger angenommenen besonderen Gerichtsstand, verklagt zu werden« Auch das ist bei der zu unterstellenden Gleichwertigkeit der erstinstanzlichen deutschen Gerichte im wesentlichen nicht mehr als ein bequemlichkeitsinteresse*
Ganz anders wird das Parteiinteresse berührt, wenn der Beklagte - wovon bei Streitigkeiten über die internationale Zuständigkeit als Regelfall auszugehen ist - Ausländer ist und nicht die örtliche, sondern die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestreitet* Lie beklagte Partei hat dann an einer Entscheidung durch ihr ^eimatgericht das
natürliche Interesse jedes Staatsangehörigen, daß sein Staat, dessen Organisation und tunktionsweise er kennt, dessen Sprache er spricht und dem er aui* mannigfache Weise verbunden ist, auch seiner -nechtssache sich annimmt, und nicht ein fremder Staat« Das Gewicht dieses Interesses ist Bit dem Interesse eines beklagten, der seine Rechtssache Sitatt von dem einen von einem anderen gleichgeordneten Gericht seines lieimatStaates entschieden wissen will, nicht -u vergleichen« Zs kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche - auch über das Ver-iehrensrecht entscheidet, nach dem der Rechtsstreit abge-wickelt wird. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Ver-iRhrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten auch ab, nach 'welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zur Entscheidung über die örtliche - schon die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen«
entsprechendes gilt von dem allgemeinen Justizinteresse» i 'n staatliches Interesse ist nicht im Spiel, wenn die Parteien darüber streiten, ob ein Rechtsstreit vom Landgericht A oder vom Landgericht B zu entscheiden ist; es wird aber durchaus berührt, wenn infrage steht, ob eine Hechtssache mit Auslandsbeziehungen überhaupt von einem deutschen Gericht cder von einem ausländischen entschieden werden soll. Es handelt sich dann darum, wieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen. Dies ist von nicht geringerem allgemeinen Interesse als die Entscheidung über die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit im engeren fsinne, also etwa in fällen der Exemtion. 3ei aller sonstigen Verschiedenheit hat die internationale Zuständigkeit mit der Gerichtsbarkeit
gemeinsam, daß auch sie die Grenzen absteckt, innerhalb derer deutsche Gerichte eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen Auch das Reichsgericht hat zutreffend angenommen (RGZ 157,
569, 592), daß bei Streit über die Gerichtsbarkeit im engeren Sinne die im] 512 a, 549 Abs«. 2 ZPO nicht anzuwenden sind; es ist nach Auffassung deo Senats unabweisbar, das gleiche für den Streit über die internationale Zuständigkeit zu tun«
Lie Entgegenstehende bisherige Rechtsprechung behandelt, ohne vom Gesetz dagegen genötigt zu sein, wesentlich Verschiedenes (örtliche Zuständigkeit und internationale Zuständigkeit) gleich, und wesentlich Gleiches (internationale Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit) verschiedene
c) Ferner diskriminiert die bisherige Rechtsprechung ohne sachlichen Grund die ausländische internationale Zuständigkeit» Das Urteil eines ausländischen Gerichts wird in Deutschland nur anerkannt und kann dort nur vollstreckt werden, wenn dos ausländische Gericht auch nach dem deutschen Recht zuständig war, also die deutsche internationale Zuständigkeit beachtet hat (£§ 526 Abs* 1 Rr. 1, 725 Abs* 2 ZPO). Dagegen sieht dasselbe Recht - folgt man der bisherigen Rechtsprechung die unter Verletzung deutschen Rechts erfolgte Nichtbeachtung der internationalen Zuständigkeit eines anderen Staates als
so wenig bedeutsam an, daß es eine solche Rechtsverletzung ;;eder Nachprüfung durch die oberen Instanzen entzieht*
d) schließlich ist es auch von der zu beurteilenden V.echtsmaterie her nicht angebracht, bei Verneinung der ausländischen internationalen Zuständigkeit durch das untere Gericht jede Nachprüfung durch die oberen Instanzen auszu-schließen* Zwar steht in diesen Fällen in der Regel, wie bei einem Stroit über die örtliche Zuständigkeit, nur in Frage, ob das untere Gericht die Voraussetzungen einer Bestimmung der Zivilprozeßordnung über den Gerichtsstand zu unrecht ue-jaht hat* j^iese Frage ist jedoch, wenn die Parteien über die
internationale Zuständigkeit streiten, durchweg verwickelter und deshalb schwieriger zu beantworten, als wenn nur über die innerdeutsche örtliche Zuständigkeit gestritten wird« lies zeigt auch der hier zu entscheidende Fall» las Landgericht hat die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht weil die bulgarische Handelsvertretung in Frankfurt, also eine staatliche lienststelle mit problematischem Status, als gewerbliche Liiederlassung des beklagten Unternehmens itn Sinne des § 21 ZPO anzusehen sei. Solche und ähnliche r.echts fragen von einem Amtsgericht oder Landgericht abschließend entscheiden zu lassen, wird der Eigenart und dem Gewicht dieser Fragen nicht gerecht.
Dr. Haidinger Gelhaar
Dr. Mezger
.Vtormann
Artl