* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 304/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 304/62

Hat ein ausländisches Unternehmen durch seine ständige Vertretung in Deutschland hier einem deutschen Verhandlungspartner einon Vertrag liter die Lieferung von Ware nach Deutschland angetragen, so ist die Präge-, oh der Vortrag zustandegokommen ist, lediglich rach deutschen Rocht zu Beurteilen«, - Proseßbevollmachtigtor; Rechtsanwalt hat der VIIIo Zivilsenat doa Bundesgerichtshofs auf dio mündlicho Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr„ Haidinger sowie dor Bundesrichtor Dr» Golhacr, Artl, Dr»' Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf dio Revision des beklagten Unternehmens wird das Urteil dos 1» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 8» November 1962 aufgehoben, soweit dio Klagofordorung in Hoho von 1 100 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist» Juli 1956 sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegokommen, von dom das beklagte Unternehmen sich grundlos losgesagt habe. 2s hält oino Überprüfung der Zuständigkeit im Hinblick auf § 512 a ZPO, der sich auch auf die internationale Zuständigkeit bosioho, für unzulässig und bejaht das Zustandekommen eines Vertrages, wobei es die Frage, ob das Schreiben der Außen-handelsvertretung vom 18. Juli 1956 ein das beklagte Unternehmen bindendes Vertragsangebot enthält, nach bulgarischem Hecht, die Frago, ob dio Klägerin dieses Angobot wirksam angenommen hat, nach deutschem Recht beantwortet. Nach § 549 Abs. 2 ZPO kann in Rochtsstroitigkoiton über vermögenorochtlicho Ansprüche dio Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seino örtlicho Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. für die Klagefor-derung in Höho von 1 100 DM, ist auch der Senat gemäß §§ 548, 318 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Das führo zur Annahme deutschen Rechts für dio Zahlungsverpflichtung der Klägerin und bulgarischen Rechts für dio Lieferungaverpflichtung des beklagten Unternehmens. Das boklagto Unternehmen haho sich die .Erfüllung dieses Vertrages unmöglich gemacht und hafto deshalb der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung« a) Die Frage, nach welchem Statut der Streit über die Existenz oder die Rechtswirksamkoit eines Vortrages zu entscheiden ist, ob dem Obligationsstatut ein besonderes Ab-schlußotatut ontgegenzustollen ist, wird in Rechtslehre und Rechtsprechung sehr unterschiedlich beantwortet (vgl„ Raapo aaO S. Auf diese Rechtsprechung im einzelnen einzugehon, erübrigt sich schon deshalb, woil im vorliegenden Fall nach don das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. In einem solchen Fall gibt dio Anknüpfung an das jeweilige Schuldstatut keine Lösung; denn dio Frcgo, ob ein Vertrag zustandegekommen ist, kann unmöglich verschieden beantwortet werden, je nach dem, ob dio Verpflichtung der einen oder der anderen Vertragspartei in Frage steht. Raapo, dem das Berufungsgericht folgt, entscheidet sich - unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 EGBGB - für don zweiten Wog (so auch: Bewald, Das Deutocho Internationale Privatrecht auf Grundlage der Rechtsprechung, Leipzig 1931 S. Folgt man der von Raape befürworteten Lösung, Ver-tragsantrsg und -annahme jo nach dem Statut des Erklärenden zu beurteilen, so kann man deshalb, wie es auch das Berufungsgericht tut, dio Frage der Übereinstimmung von Ver-trcgsantrag und -annahme erst bei der letzteren prüfen. Gleichwohl ist es im hior zu entscheidenden Pall unbedenklich■, wenn das Berufungsgericht .die Frage, ob der Vertragsantreg des beklagten Unternehmens und die Annahme der Klägerin sich decken-, lediglich nach deutschen und nicht auch nach bulgarischem Recht geprüft hat0 Denn das beklagte Unternehmen hat den Vertragsantrag durch seino ständigo ''Vertretung" in Deutschland gegenüber einem deutschen, Verhandlungspartner in Deutschland abgegeben und Gegenstand der Verhandlungen war die Lieferung von Ware nach Deutschland. nach der Behauptung des beklagten Untornehmons sogar mit der Bindung, daß die Ware aus Deutschland nicht exportiert werden durfte» Bei einer solchen Fallgeotaltung überwiegen für die Frago der 'Wirksamkeit dos Vertrages die auf deutsches Recht hinweisenden Anknüpfungspunkte 30 stark, daß kein zureichender Grund besteht, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vertrages auch noch nach dem Statut des ausländischen Beklagten zu überprüfen (zu dem gleichen Ergebnis gelangen: Socrgel/Kegol 9» Aufl. b) Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe auch nach deutschem Recht zu Unrecht die Übereinstimmung von Vor- Zwer sei nicht zu übersehen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19° Juli 1956 nur einige der im Vertragsantrag enthaltenen Bedingungen wiederholt habe, nicht aber beispielsweise die in der Offerto genannten Zahlungsbedingungen und die Klausel "Lieferung für die deutsche Bundesrepublik"-Da dio Klägerin aber ausdrücklich bestätige gemäß -°- Festofferto wio folgt fest gekauft zu haben °oo", sei ihr Schreiben dahin zu verstehen, daß sie ihr Einverständnis mit der Festofferto schlechthin habe bekunden wollen- Aus dar im Schreiben der Klägerin folgenden Kodewendung "wio folgt" soi nicht herauszulesen, daß die Klägerin nur mit den von ihr im einzelnen aufgezählten Bedingungen sich habe einverstanden erklären wollen- Für diese Auslegung spreche auch, daß die Klägerin am Schluß ihres Schreibens nur "der Ordnung halber" um eine Gegenbestätigung gebeten habe- Denn "der Ordnung halber" würden gerade solche Gogenbestätigungen verlangt und ausgestellt, dio nur dom Beweis des rechtzeitigen Zugangs dos Bestätigungsschreibens dienen (nicht aber erst die Annahme eines Vertragsantrages darstellen) sollten- Hier haben sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übereinstimmende Erklärungen in allen wesentlichen Punkten abgegeben, insbesondere auch hinsichtlich dor Vertragsklausel "Lieferung für die deutsche Bundesrepublik", Für das Zustandekommen des Vortragos ist nur entscheidend, daß auch für diese Klausel durch Auslegung oin bestimmter Sinn zu ermitteln ist, nicht aber, ob die von der Klägerin oder die vom beklagten Unternehmen ver-troteno Auslegung richtig ist. Daß das Berufungsgericht sich mit dor Auslegung dieser Klausel nicht befaßt hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsfehlor feotstellen, daß durch das Schreiben der Klägerin vom 19« Juli 1956 dor Vortragsantrag der "Vertretung" des beklagten Unternehmens vom 18. für das beklagto Unternehmen, das eines der bulgarischen staatlichen Unternehmen für Sin- und Ausfuhr mit oigonor juristischer Persönlichkeit sei, Verträge abzuschlioßon, jedoch nur aufgrund einer für jeden Fall ausdrücklich erteilten Einzolvolimacht„ Dio Klägerin habe gegenüber der dios bestreitenden beklagton Partei nicht bcwiooon, daß das beklagte Unternehmen der Außonhandolsvertrotung eine Vollmacht für don Abschluß des Vertrages mit der Klägerin.erteilt habe» Das beklagte Unternehmen habe aber durch schlüssiges Verhalten nach außon hin den Anschein erweckt., daß dio Außenhandelsvertretung von ihr Vollmacht hatte» Dio Klägerin habe substantiiert vorgetragon, oio habe schon vor den hier streitigen Geschäft mit dem beklagten Untor-nchmon geschäftlich zu tun gehabt, und zwar ebenfalls über dio Außonhandolsvortrotung, ohne daß deren Vertrotüngs-nacht jemals angozweifeit worden sei» Außerdem werbe der bulgarische Staat in der Bundesrepublik durch Broschüron, in denen die einzelnen bulgarischen Außenhandelsunternehmen aufgeführt seien und zugleich auf die Außenhandolsvortretung hingewiesen werde» Nach diesen Broschüren könne aber für einen Dritten kein Zweifel bestehen, daß die Außenhandels-Vertretung mindestens zugleich auch eine solche der einzelnen Außenhandelsunternehmen sei» Wenn der bulgarische Staat für seine Unternehmen eino ’’Vertretung“ einrichto, dio er auch als solche bezeichne, so könnten sich seino staatlichen Unternehmen nicht mit Erfolg darauf berufen, dio “Vertretung" habe keine Vertretungsmacht, sei also überhaupt koino Vertretung» Das beklagto Unternehmen soi deshalb nach hier anzuwendendem deutschen Recht aufgrund Anschoinsvoll-macht an dem von der Außenhanddsvertretung für 03 geschlossenen Lioferungsvertrag gebunden» welcho der Fragen ihm unterstellt sind, die sich auf oino im Ausland gebrauchte Vollmacht beziehen» Soweit ersichtlich, ist unbestritten, daß dem Vollmacht s.-statut die Frage des Umfangs der Vollmacht untersteht» Dagegen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 32/53 vom 30. nicht darauf abgestellt, daß von dor Vollmacht, die sich auf ein in Deutschland bolegenos Grundstück bezog, in Deutschland Gebrauch gemacht wurde, sondern darauf, daß dio Vollmacht in Frankreich von einem Franzosen einem Franzosen erteilt vrarc Diese Entscheidung hat Widerspruch gefunden (von Caemmerer aaO S„ 211), weil dio Fragen des Bestehens und dos Umfangs einer Vollmacht in sinnvoller Woise nicht getrennt worden konnten» Der erkennende Senat ist nicht veranlaßt, sich mit dieser Kritik auseinanderzusotzen. Das Berufungsgericht brauchte deshalb nicht zu prüfen, ob auch das bulgarische Recht dio Rechtsfigur der Anscheins-Vollmacht kennt, sondern hatte lediglich dio von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die An-cchcinovollmacht anzuwenden» aa) Sie macht in erster Linie geltend, sie würde - gemäß § I59 ZPO befragt - vorgetragon haben, daß der Geschäftsführer der Klägerin - Jordan - selbst Bulgare sei, und ihm deshalb dio gesetzliche Regelung bekannt gewesen sei, daß dio Außonhandclsvortretung als solcho keine Vollmacht habo, für dio staatlichen Außenhandelsunternehmen Verträge abzuochließen» Einen Verstoß gegen § 139 ZPO nimmt dio Revision deshalb an, weil die Klägerin den Gesichtspunkt der An-scheinsvollmacht erst in dem kurz vor dor letzten mündlichen Verhandlung abgegebenen Schriftsatz vom 9. bb) Die Roviaion wendet sich fernor gegen die Feststel-lung dea Berufungsgerichts, daa bcklagto Unternehmen habe schon vor dem hior fraglichen Drdboorongeschäxt mehrfach mit der Klägerin Gcschäfto gemacht, mit der Begründung, daa Berufungsgericht habe überaehen, daß das bcklagto Unternehmen dios ausdrücklich bestritten hatte. Die Revisionarügo ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht aufgrund seiner übrigen Feststellungen auch dann den Tatbestand der Anocheinavollinacht be jähen-konnte, wenn daa hier streitige das erste Geschäft zwischon don Parteien war. Denn für die AnscheinaVollmacht gonügto cs, daß, wie unatroitig ist, dio vom Staat errichtete und betriebene Außenhandelovortro-tung aich solbst als Vertretung der staatlichen Außenhandelsunternehmen bezeichnet, und daß, wie daa Berufungsgericht fentstellt, aufgrund der vom bulgarischen Staat betriebenen Werbung jedor Dritte annohmen mußte, dio Außonhandolsvcr-tretung ooi zugleich eine solcho der einzelnen Außenhandelsunternehmen, Es bestehen keine Bedenken gegen dio Auffassung doa Berufungsgerichts, das beklagte Unternehmen könne sich im Hinblick darauf, daß der Außenhandel in Bulgarien ein Staatsmonopol und dio Außenhandelsunternehmen staatliche Unternehmen seien, nicht darauf berufen, daß dio erwähnten staatlichen Maßnahmen ihm nicht zuzurechnon seien. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Unternehmen sei au3 dem Gesichtspunkt der Ansclieinavollmacht an dom von der Außenhandelsvertretung mit der Klägerin geschlossenen Lieferungsvertrag gebunden, sind deshalb aus Rochtogründen Bedenken nicht hersuleiton, Daa Berufungsgericht stellt fest, das beklagte Unternehmen habo sich die Erfüllung des Lieforungovertrags unmöglich gemacht und hafto deshalb der Klägerin sowohl nach Hach dem aus den voraufgehenden Ausführungen sich ergebenden Standpunkt des Berufungsgerichts war dio Lieferungsverpflichtung des beklagten Unternehmens - einschließlich der Folgen der Nichtlieferung - nach bulgarischem Recht als Schuldstatut zu beurteilen. b) Bio Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe ihro unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, dio Klägerin habe unter Verstoß gegen das aus dem Vertrag vom Bas Berufungsgericht hat sich mit der Vertragsklausel "Lieferung für dio doutscho Bundesrepublik" nicht äusein-andergosotzt0 Ec ist nicht von der Hand zu weisen, daß diese Klausol dio vom beklagten Unternehmen "behauptete Bedeutung eines Reexportverbots hatto» Eine solche Auslegung ist -mangels einer Auslegung durch das Berufungsgericht - für den Rövisionsrechtszug zugrunde zu legen» Dann aber war das beklagte Unternehmen, wenn ihm dio Klägerin am 21» Juli 1956 erklärt haben sollte, 3ie wollo dio Waro nach England re-exportieren, zur Lieferung nicht verpflichtet» Es war vielmehr aus dom Gesichtspunkt oiner positiven Vertragsverletzung der Klägerin berechtigt, vom Vertrage zurückzutroton» Aus diesem Gesichtspunkt war deshalb das Berufungs-urtoil insoweit aufzuheben, als es eine loilforderung in Höhe von 1 100 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat»

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 136 GVG § 13 EGBGB § 139 ZPO § 525 BGB
RechtbeklagenVollmachtFrageBerufungsgerichtDioUnternehmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Soiamlung: ja
BGBGB Art-, 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht)
Hat ein ausländisches Unternehmen durch seine ständige Vertretung in Deutschland hier einem deutschen Verhandlungspartner einon Vertrag liter die Lieferung von Ware nach Deutschland angetragen, so ist die Präge-, oh der Vortrag zustandegokommen ist, lediglich rach deutschen Rocht zu Beurteilen«,
1GBGB Art« 7 ff (Deutsches Internationales Privatrocht)
Ist streitig, oh jemand sich eine Willenserklärung kraft An-echeinsvollmacht zurechnon lassen muß, so entscheidet deutsches Hecht, wenn der Anschein der Vollmacht gegenüber dem Erklärungs-gegner in Deutschland bestanden hat»
BGH, Teilurto v„ 9° Dezember 1964 - VIII ZR 304/62 -
Ölfi Frankfurt/Main LG Prankfurt/Main
YIJI-Z3L 3P4/62
Vcrkündot
 tun 9o Dezember 1964 Klctt,
 Justizoborsokrotär als Urkundsboamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des V o 1 k o s Teilurteil
 In dem Rechtsstreit
 dos Staatlichen Unternehmens RfllflHHfc der Volksrepublik Bulgarien in Sofia, satzungsgemäß vertroton durch seinen Generaldirektor und 2 Direktoren, handelnd durch die Vertretung der Bulgarischen Staatlichen Unternehmen für Ein-und Ausfuhr in	BflH^^str.	4^,
Beklagten und Revisionsklägers,
~ Prozeßbev.ollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» 0.0»
gegen
 dio Firma AflB Export-Import-Transit Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer, in
 Klägerin und Revisionobeklagte,
- Proseßbevollmachtigtor; Rechtsanwalt
 hat der VIIIo Zivilsenat doa Bundesgerichtshofs auf dio mündlicho Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr„ Haidinger sowie dor Bundesrichtor Dr» Golhacr, Artl, Dr»' Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf dio Revision des beklagten Unternehmens wird das Urteil dos 1» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Frankfurt/Main vom 8» November 1962 aufgehoben, soweit dio Klagofordorung in Hoho von 1 100 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist»
Insoweit wird dio Sacho zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückv orwi oson»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Dio "Vortrotung dei’ bulgarischen staatlichen Unternehmen für Einund Ausfuhr" in	(im	folgen-
 den Außenhandolsvortrotung genannt) hot mit Schreiben vom 18. Juli 1956 der Klägerin 500 t bulgarische Erdbeorpulpo an. Das Schreiben lautet in deutscher Übersetzung:
"Vertretung der bulgarischen Staatlichen Unternehmen für Einund Ausfuhr
a.LIo B^HH^straßo ^
Firma "Ai^11, PflHP	IQ.	Juli	1956
Bptr_o£ Erdbeorpulpe
 Wir offerieren Ihnen fest 500 t bulgarische Erdbeer-pulpoj bis 60 # ganze Frücht0, 7-7,5 # Trockensubstanz^ mi^JlOokQn serviert, Fässiftr ä ,120-180 kg, Emballage gratis. Preis USA-Dollar 280,— FOB bulgarischer Donauhafen. Lieferung für dio Doutocho Bundesrepublik.
Zahlung im bulgarisch-deutschen Clearing mit einem unwiderruflichen, bestätigten Akkreditiv bei der Bulgarischen Nationaleank in Sofia, zugunsten R0-flBi, zohlber gegen Verladedokumente. Option bis 19. d.Ifto. 17 Uhr.
Loiter dos Warenverkehrs:	Handelsvertreter:
gez. T. NfBP	goz. AnflBHIB.
Die Klägerin übermittelte der Außenhandclovertrotung am 19. Juli 1956 folgendes Schreiben:
"An dio Vertretung der Bulgarischen Staatlichen Unternehmen für Einund Ausfuhr, FflHHBI
Botr.: 500 tons Erdbeerpulpe.
Aufgrund Ihrer Festoffcrto vom 18. d.Mts. die bio zu dem heutigen Datum 17 h befristet ist, bestätigen wir hiermit von Ihnen gemäß Ihrer Festofferte wio folgt fest gekauft zu haben:
 
500 tons bulgarische Erdbeerpulpo Ernto 1956, bis 60 $> Stückigkeit, 7-7,5 # Trockensubstanz, konserviert mit S02 in Fäsoorn von 120-180 kg. Inhalt,
 Päosor gratis, Prois US-Dollar 280,—/zwoihundort-achtzig/per 1000 kg netto, fob bulg. Donauhafen. —
Der Ordnung halber bitten wir um Gegcnbestätigung.
Hochachtungsvoll AG.m.b.Il.1'
Durch Schreiben vom 25. Juli 1956 fragte dio Klägorin boi der Außonhandolsvortretung "unter Bozugnahmo auf den ... mit Schriftwechsel vom 18. und 19. dieses Konats getätigten Abschluß über 500 tons bulgarische Erdbeerpulpo" an, zu welchen frühesten Termin dio Portio versandbereit sei.
Dio Außenhandclsvertrotung erwiderte am 6. August 1956:
* •	• - V ■ bt' '«*	* *+ '' '	■	i	■	■»	■	N	»	I	h. », i	*	«	J	l	.
"...bedauern wi^Ihnonmitteilen zu müssen, daß unsere Unternehmung	inzwischen	dieselbe Partie
 vorkauft hat. ..."
Dio Klägorin stoht auf dem Standpunkt, durch den Briefwechsel vom 18./I9. Juli 1956 sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegokommen, von dom das beklagte Unternehmen sich grundlos losgesagt habe. Die Klägerin verlangt deshalb Schadensersatz, den sie jo t auf 125 US-Dollar berechnet. Sio hat zunächst nur eine Toilklago über 1 100 DIS erhoben. Dio Beklagte bat in erster Linie eingewandt, nicht ein doutschcs, sondern ein bulgarisches Gericht sei zuständig. Das Landgericht hat durch Zwiochen-urtoil, das nicht angofochten worden ist, die vom beklagten Unterrehmen erhobeno Einrcdo dor örtlichen Unzuständigkeit verworfen. Dio Klägerin hat alsdann die Klageforderung auf 20 0C0 DI.I erhöht. Das Landgericht hat die Klage abgewieson, weil dio Klägerin das Angobot vom 18. Juli 1956 nicht vorbehaltlos angenommen habo. Das Berufungsgericht hat dio
 
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2s hält oino Überprüfung der Zuständigkeit im Hinblick auf § 512 a ZPO, der sich auch auf die internationale Zuständigkeit bosioho, für unzulässig und bejaht das Zustandekommen eines Vertrages, wobei es die Frage, ob das Schreiben der Außen-handelsvertretung vom 18. Juli 1956 ein das beklagte Unternehmen bindendes Vertragsangebot enthält, nach bulgarischem Hecht, die Frago, ob dio Klägerin dieses Angobot wirksam angenommen hat, nach deutschem Recht beantwortet. Mit der Revision erstrebt das beklagte Unternehmen Klagabweisung; dio Klägerin beantragt, dio Revision zurückzuweisen.
~ EntiscfreidungsgrünäQ*
Io Dio Internationale Zuständigkeit:
Nach § 549 Abs. 2 ZPO kann in Rochtsstroitigkoiton über vermögenorochtlicho Ansprüche dio Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seino örtlicho Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. § 512 a ZPO ■bestimmt das Entsprechende für dio Berufung. Demnach kann, wenn ein unteres Gericht soino örtlicho Zuständigkeit bejaht hat, das im Instanzenzug übergeordnoto Gericht dio örtlicho Zuständigkeit nicht erneut prüfen. 2s ist oino alto Streitfrage, ob diesa Bestimmungen nur gelten, wonn dio Parteien darüber streiten, welches von mehreren deutschen Gerichten örtlich zuständig ist, oder auch dann, wonn streitig ist, ob ein deutsches oder ob ein ausländisches Gericht zuständig ist (internationale oder staatliche Zuständigkeit). Der Bundesgerichtshof hat sich wiederholt der letzteren Ansicht angoschlossen (Bcschl. I ZR 218/52
 
 von 18o November 1952 = IM ZPO § 549 Nr. 13; Urt. IV ZR 177/55 von 7o Dezember 1955 = JZ 1956, 535; Urt. I ZR 62/58 von 18. Dezember 1959 = GRUR I960, 372, 377; Urt. Ib ZR 100/62 v. 22. Januar 1964; Beschluß VII ZR 202/59 vom 9. Februar i960 = WM i960, 441)» Der erkennendo Senat hat beschlossen, gemäß § 136 GVG über diese Frago dio Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen herbeizuführen. Soweit jedoch das Landgericht die Einrede der Unzuständigkeit rechtskräftig verworfen hat, d.li. für die Klagefor-derung in Höho von 1 100 DM, ist auch der Senat gemäß §§ 548, 318 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Insoweit kann deshalb* 4&tSöSäfrAoht**.auf-die noch au set eh endo Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen bereits in der Sacho selbst entschieden werden.
II. Sachrügen^
Das Berufungsgericht geht davon aus, ein übereinstimmender Willo der Parteien, das streitige Rechtsverhältnis im ganzen dem solben Rocht zu unterstellen, sei nicht erkennbar. Die Anwendung einheitlichen Rechts sei auch nicht durch dio Ermittlung eines hypothetischen Parteiwillens zu erreichen, weil sich ein Vertragsschwerpunkt nicht feststellon lasso. Es soi deshalb auf das Recht dos Erfüllungsortes absuoteilen. Das führo zur Annahme deutschen Rechts für dio Zahlungsverpflichtung der Klägerin und bulgarischen Rechts für dio Lieferungaverpflichtung des beklagten Unternehmens. Für dio Frago des Zustandekommens de3 Vertrages seien (30 auch Raapo, Internationales Privatrecht 5. Auf1. S. 497) dio Willenserklärungen der Parteien jo nach dem Recht d.sp. Erklär enden zu beurteilen. Danach 3ei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen. Das
 boklagto Unternehmen haho sich die .Erfüllung dieses Vertrages unmöglich gemacht und hafto deshalb der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung«
1 „ Zustandeko^en_des Vertrages durch Antrag und Annahme:
a) Die Frage, nach welchem Statut der Streit über die Existenz oder die Rechtswirksamkoit eines Vortrages zu entscheiden ist, ob dem Obligationsstatut ein besonderes Ab-schlußotatut ontgegenzustollen ist, wird in Rechtslehre und Rechtsprechung sehr unterschiedlich beantwortet (vgl„ Raapo aaO S. 4S0, 496 f). Das Reichsgericht hat regelmäßig angenommen, über dio Vertragsvoraussetzungen entscheide - nicht anders als Ubef- dio, VertrögswirKungen.--'däa Obligations-Statut (Übersicht über dio Rechtsprechung des Reichsgerichts bei: Moser, Vertragsabschluß, Vertragsgültigkeit und Portei-wille im internationalen Obligationonrecht, St. Gallon 1948,
S, 47 ff). Auf diese Rechtsprechung im einzelnen einzugehon, erübrigt sich schon deshalb, woil im vorliegenden Fall nach don das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH ürt. VIII ZR 27/60 von 19.10.1960 = WM I960, 1360 = III EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrocht) Hr. 14) nicht ein einheitliches Obligationostatut als Vcrtrogsstatut anzunehmon ist, vielmehr dio Verpflichtung jeder Partei einem eigenen Obligationsstatut untersteht. In einem solchen Fall gibt dio Anknüpfung an das jeweilige Schuldstatut keine Lösung; denn dio Frcgo, ob ein Vertrag zustandegekommen ist, kann unmöglich verschieden beantwortet werden, je nach dem, ob dio Verpflichtung der einen oder der anderen Vertragspartei in Frage steht. Raapo (aaO S. 496) legt dar, daß es in einem solchen Fall theoretisch zwei Möglichkeiten der Anknüpfung
 
gebo: Entweder man tie jähe dio Rechtswirksamkeit des Vor-tragoo nur, wenn er nach beiden in Präge kommenden Rechtsordnungen wirksam sei, oder man prüfe dio Willenserklärung jedes Partners gesondert nach dessen Schuldstatut und bejahe den Vertrag, wenn jedo Willenserklärung nach dem ihr zukommonden Statut rochtswirksam sei. Raapo, dem das Berufungsgericht folgt, entscheidet sich - unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 EGBGB - für don zweiten Wog (so auch: Bewald, Das Deutocho Internationale Privatrecht auf Grundlage der Rechtsprechung, Leipzig 1931 S. 238). Für don ersten Wog -Prüfung der Vertragsvoraussetzungon nach beidon Rechtsordnungen - oind (u.a.): Wolff (Bas Internationale Privatrecht Deutschlands 3« Auflago S. 125) und Gutzv/illor (Internationalprivatrecht Berlin 1931 S. 1606 Anm. 1), dieser mit der Begründung, es gebe keinen überstaatlichen Rechtssatz, der zwei von materiell verschiedenen Rechten aus abgegebene isolierte Willenserklärungen zu dem Vertrage verbinde. Der Sejiat_,.ist •fischt., v ey an laßt	-3 itOWMJ v&T	abschließend
1
Stellung zu nehmen.
Bor Hauptstroitpunkt der Parteien liegt im hier zu entscheidenden Palle darin, ob der Vertragsantrag des beklagten Unternehmens vom 18. Juli 1956 und dio Vertragsannahme der Klägerin vom 19« Juli 1956 sich inhaltlich decken. Eine solcho Frage kann sich immer erst bei der Vertragsann ahme stellen. Folgt man der von Raape befürworteten Lösung, Ver-tragsantrsg und -annahme jo nach dem Statut des Erklärenden zu beurteilen, so kann man deshalb, wie es auch das Berufungsgericht tut, dio Frage der Übereinstimmung von Ver-trcgsantrag und -annahme erst bei der letzteren prüfen. Dadurch wird dieso Frage lediglich der Annahme zugcordnot und den Statut des Annahmenden unterstellt. Dies vermag aber weder theoretisch noch praktisch zu befriedigen. Donn dio
 Frage der Übereinstimmung von Verti*agoantrag und -annahmo ist logisch beiden in gleicher Woiso zugeordnet und in der Praxis hängt es lediglich von der zeitlichen Reihenfolge eh, welcho Willenserklärung als Vertragsantrag und wolcho als Annahme zu werten ist0 Ein solcher Umstand mehr zufälligen Charakters kann aber schwerlich darüber entscheiden, welchen Statut die Wirksamkeitsvorausootsungon dos Vertrages unterstehen. Gleichwohl ist es im hior zu entscheidenden Pall unbedenklich■, wenn das Berufungsgericht .die Frage, ob der Vertragsantreg des beklagten Unternehmens und die Annahme der Klägerin sich decken-, lediglich nach deutschen und nicht auch nach bulgarischem Recht geprüft hat0 Denn das beklagte Unternehmen hat den Vertragsantrag durch seino ständigo ''Vertretung" in Deutschland gegenüber einem deutschen, Verhandlungspartner in Deutschland abgegeben und Gegenstand der Verhandlungen war die Lieferung von Ware nach Deutschland. nach der Behauptung des beklagten Untornehmons sogar mit der Bindung, daß die Ware aus Deutschland nicht exportiert werden durfte» Bei einer solchen Fallgeotaltung überwiegen für die Frago der 'Wirksamkeit dos Vertrages die auf deutsches Recht hinweisenden Anknüpfungspunkte 30 stark, daß kein zureichender Grund besteht, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vertrages auch noch nach dem Statut des ausländischen Beklagten zu überprüfen (zu dem gleichen Ergebnis gelangen: Socrgel/Kegol 9» Aufl. BGBGB vor Art. 7 ff Kr.145; WoIff aaO S. 125)» Das Berufungsgericht hat also keinen Rechtsfehler begangen, wenn es das Zustandekommen des Vertrages ausschließlich nach deutschem Recht goprüft hat.
b) Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe auch nach deutschem Recht zu Unrecht die Übereinstimmung von Vor-
- 9 ~
tragcantrag und Annahme und damit das Zustandekommen eines Vortrages bejaht„
Das Berufungsgericht führt hierzu aus:
Zwer sei nicht zu übersehen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19° Juli 1956 nur einige der im Vertragsantrag enthaltenen Bedingungen wiederholt habe, nicht aber beispielsweise die in der Offerto genannten Zahlungsbedingungen und die Klausel "Lieferung für die deutsche Bundesrepublik"-Da dio Klägerin aber ausdrücklich bestätige	gemäß	-°-
Festofferto wio folgt fest gekauft zu haben °oo", sei ihr Schreiben dahin zu verstehen, daß sie ihr Einverständnis mit der Festofferto schlechthin habe bekunden wollen- Aus dar im Schreiben der Klägerin folgenden Kodewendung "wio folgt" soi nicht herauszulesen, daß die Klägerin nur mit den von ihr im einzelnen aufgezählten Bedingungen sich habe einverstanden erklären wollen- Für diese Auslegung spreche auch, daß die Klägerin am Schluß ihres Schreibens nur "der Ordnung halber" um eine Gegenbestätigung gebeten habe- Denn "der Ordnung halber" würden gerade solche Gogenbestätigungen verlangt und ausgestellt, dio nur dom Beweis des rechtzeitigen Zugangs dos Bestätigungsschreibens dienen (nicht aber erst die Annahme eines Vertragsantrages darstellen) sollten-
Dio hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen unzulässig dio Auslegung dos Berufungsgerichts anDas Berufungsgericht hat das Kernproblem der hier zu leistenden Auslegung, daß im Schreiben dor Klägerin nur ein Teil der Angebots!] edingungen wiederholts zugleich aber "bestätigt" wird, "--- fest gekauft zu haben	zutreffend	erkannt	und	in	den
 Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt- Die Revision hat
- 10
nicht aufzeigen könnon, daß ihm dabei ein Rechtsfehler, d,h, ein Vorstoß gegen gesetzliche Auolegungoregoln, gegen allgemeine Erfahrungosätso odor die Logik unterlaufen ist, Auch, daß im Prozeß dio Parteien über die Auslegung einzelner Punkte dos Vertrages gestritten haben, zwingt noch nicht zu dor Folgerung» daß dor Vertrag nicht zustandegekommen ist. Ein verstockter Einigungsmangel liegt nicht schon vor, wenn dio Partoion eino Vcrtragsbeotimmung verschieden auslegen, sondern nur, wenn dio Partoien glauben, übereinstimmende Willenserklärungen abgegoben zu haben, dies in Wirklichkeit abor nicht gotan haben. Hier haben sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übereinstimmende Erklärungen in allen wesentlichen Punkten abgegeben, insbesondere auch hinsichtlich dor Vertragsklausel "Lieferung für die deutsche Bundesrepublik", Für das Zustandekommen des Vortragos ist nur entscheidend, daß auch für diese Klausel durch Auslegung oin bestimmter Sinn zu ermitteln ist, nicht aber, ob die von der Klägerin oder die vom beklagten Unternehmen ver-troteno Auslegung richtig ist. Daß das Berufungsgericht sich mit dor Auslegung dieser Klausel nicht befaßt hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich.
Das Berufungsgericht konnte danach ohne Rechtsfehlor feotstellen, daß durch das Schreiben der Klägerin vom 19« Juli 1956 dor Vortragsantrag der "Vertretung" des beklagten Unternehmens vom 18. Juli 1956 angenommen worden ist,
2. Vertretung dos beklagten Unternehmens durch die Au ß enha rd o lay e rt r et ungj _
Das Berufungsgericht geht davon au3, nach einem bulgarischen Dekret sei dio Außenhandelsvertretung berechtigt.
11
für das beklagto Unternehmen, das eines der bulgarischen staatlichen Unternehmen für Sin- und Ausfuhr mit oigonor juristischer Persönlichkeit sei, Verträge abzuschlioßon, jedoch nur aufgrund einer für jeden Fall ausdrücklich erteilten Einzolvolimacht„ Dio Klägerin habe gegenüber der dios bestreitenden beklagton Partei nicht bcwiooon, daß das beklagte Unternehmen der Außonhandolsvertrotung eine Vollmacht für don Abschluß des Vertrages mit der Klägerin.erteilt habe» Das beklagte Unternehmen habe aber durch schlüssiges Verhalten nach außon hin den Anschein erweckt., daß dio Außenhandelsvertretung von ihr Vollmacht hatte» Dio Klägerin habe substantiiert vorgetragon, oio habe schon vor den hier streitigen Geschäft mit dem beklagten Untor-nchmon geschäftlich zu tun gehabt, und zwar ebenfalls über dio Außonhandolsvortrotung, ohne daß deren Vertrotüngs-nacht jemals angozweifeit worden sei» Außerdem werbe der bulgarische Staat in der Bundesrepublik durch Broschüron, in denen die einzelnen bulgarischen Außenhandelsunternehmen aufgeführt seien und zugleich auf die Außenhandolsvortretung hingewiesen werde» Nach diesen Broschüren könne aber für einen Dritten kein Zweifel bestehen, daß die Außenhandels-Vertretung mindestens zugleich auch eine solche der einzelnen Außenhandelsunternehmen sei» Wenn der bulgarische Staat für seine Unternehmen eino ’’Vertretung“ einrichto, dio er auch als solche bezeichne, so könnten sich seino staatlichen Unternehmen nicht mit Erfolg darauf berufen, dio “Vertretung" habe keine Vertretungsmacht, sei also überhaupt koino Vertretung» Das beklagto Unternehmen soi deshalb nach hier anzuwendendem deutschen Recht aufgrund Anschoinsvoll-macht an dem von der Außenhanddsvertretung für 03 geschlossenen Lioferungsvertrag gebunden»
~ 12 -
a) Dio Rovision bittot in erster Linie um Nachprüfung, oh die Frago der Anschoinsvollmacht der Außenhandelsvor-trctung nach deutschem Recht zu hourtoilcn ist, Dios ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen»
Es kann als gesicherte Auffassung von Rechtolohre und Rechtsprechung angesehen worden, daß nach deutschem internationalen Privatrocht Fragen, dio 3lch auf eine im Ausland gebrauchte Vollmacht eines Agenten beziehen, nach dom Rocht des Gobrauohoortes als de3 sog» Wirkungolandos zu beantworten sind» Von dom Goschäftsotatut ist also das VollmachtsStatut zu unterschoidon (RG2 78, 55, 60; 134,
 67, 69; BGH LM .EGBGB Art» 11 Nr» 1« und Nr» 2; Raape aaO S» 503; Wo Iff aaO 3. 124; von Caemnerer, RabcloZ 1959 S. 205 ff; Soorgel/Kegol EGBGB 9» Aufl» vor Art» 7 ff Nr» 152 ff)» Der Grund liegt - wio von Caemmerer aaO S. 206 zutreffend ausführt - - in dem Bedürfnis, den Verkehr zu schützen» Der Verhandlungspartner des Agenton muß Umfang und Wirksamkeit der Vollmacht leicht prüfen und feststollen können. Er muß sich deshalb an das am Orte der Agentur oder Filiale geltende Rocht halten können» Jede Verweisung auf ein in einem anderen Lande geltendes Recht wäre zweckwidrig»
Zweifelhaft ist aber, wieweit das Vollmachtsstatut reicht, d»h. welcho der Fragen ihm unterstellt sind, die sich auf oino im Ausland gebrauchte Vollmacht beziehen» Soweit ersichtlich, ist unbestritten, daß dem Vollmacht s.-statut die Frage des Umfangs der Vollmacht untersteht» Dagegen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VI ZR 32/53 vom 30. Juli 1954 (LM EGBGB Art. 11 Nr. 2) für die Frage, ob eino Vollmacht rechtswirksam erteilt aoi,
13 -
nicht darauf abgestellt, daß von dor Vollmacht, die sich auf ein in Deutschland bolegenos Grundstück bezog, in Deutschland Gebrauch gemacht wurde, sondern darauf, daß dio Vollmacht in Frankreich von einem Franzosen einem Franzosen erteilt vrarc Diese Entscheidung hat Widerspruch gefunden (von Caemmerer aaO S„ 211), weil dio Fragen des Bestehens und dos Umfangs einer Vollmacht in sinnvoller Woise nicht getrennt worden konnten» Der erkennende Senat ist nicht veranlaßt, sich mit dieser Kritik auseinanderzusotzen.
Hier steht nicht eine rechtsgeschäftlich erteilte, sondern eine Anocheinsvollmacht in Frage, bei der Voraussetzungen, wie sio dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall zugrunde lagon, begrifflich nicht in Betracht kommen. Die Anocheinsvollmacht boruht nicht auf dem Rechtsgeschäft einer Bevollmächtigung; dor Vertretene haftet vielmehr aufgrund eines infolge seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Rochtsschcino. Steht abor ein Rechtsgeschäft nicht in Frage, so kann auch nicht an das Geschäftsstatut der Bevollmächtigung, also etwa an den Ort der Bevollmächtigung odor dio Staatsangehörigkeit oder das Domizil des Voll- . Eiachtgeboro angeknüpft worden. Es bloibt als einziger Anknüpfungspunkt dor Ort, an dem dor Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat. Wenn ein Ausländer einen solchen Kochtsschein in Deutschland setzt, so entscheidet deshalb ausschließlich deutsches Hecht darüber, ob dieser Rochtsschoin den Ausländer so bindet, wio es eine rechtsge-schäftlich erteilte Vollmacht tun würde. Hur eine Unterstellung unter deutsches Recht kann in einem solchen Fall nach dem Zweck des deutschen Rechts sinnvoll sein, das innerhalb seines Geltungsbereichs das Vertrauen auf den schuldhaft gesetzten Rochtsschoin schützen will, ohne Rücksicht auf
 
Domizil und Staatsangehörigkeit dessen., der den Rochtsschein gesetzt hat (in Ergebnis ebenso; Soorgol/Kogol aaö Hr. 158). Das Berufungsgericht brauchte deshalb nicht zu prüfen, ob auch das bulgarische Recht dio Rechtsfigur der Anscheins-Vollmacht kennt, sondern hatte lediglich dio von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die An-cchcinovollmacht anzuwenden»
b) Dio Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Festst ellungen des Berufungsgerichts dio Annahme einer Anscheins-Vollmacht rechtfertigen; insoweit ist auch ein Rechtsfohlor des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Die Revision rügt aber, dio Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf Verletzung, des Vorfahronsrechts»
aa) Sie macht in erster Linie geltend, sie würde - gemäß § I59 ZPO befragt - vorgetragon haben, daß der Geschäftsführer der Klägerin - Jordan	-	selbst Bulgare sei,
 und ihm deshalb dio gesetzliche Regelung bekannt gewesen sei, daß dio Außonhandclsvortretung als solcho keine Vollmacht habo, für dio staatlichen Außenhandelsunternehmen Verträge abzuochließen» Einen Verstoß gegen § 139 ZPO nimmt dio Revision deshalb an, weil die Klägerin den Gesichtspunkt der An-scheinsvollmacht erst in dem kurz vor dor letzten mündlichen Verhandlung abgegebenen Schriftsatz vom 9. Oktober 1962 erwähnt, das Berufungsgericht aber nicht dem beklagten Unternehmen das Rocht cingoräumt habo, dazu noch nachträglich Stellung zu nehmen.
Dio Rovisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das beklagte Unternehmen selbst schon im Schriftsatz vom 30. Juni 1958 zu dem schon damals von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht Stellung genommen hat. Das Berufungsgericht hatte also koinon Anlaß, einon Hinweis gemäß § 139 ZPO zu erteilen»
15
bb) Die Roviaion wendet sich fernor gegen die Feststel-lung dea Berufungsgerichts, daa bcklagto Unternehmen habe schon vor dem hior fraglichen Drdboorongeschäxt mehrfach mit der Klägerin Gcschäfto gemacht, mit der Begründung, daa Berufungsgericht habe überaehen, daß das bcklagto Unternehmen dios ausdrücklich bestritten hatte. Die Revisionarügo ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht aufgrund seiner übrigen Feststellungen auch dann den Tatbestand der Anocheinavollinacht be jähen-konnte, wenn daa hier streitige das erste Geschäft zwischon don Parteien war. Denn für die AnscheinaVollmacht gonügto cs, daß, wie unatroitig ist, dio vom Staat errichtete und betriebene Außenhandelovortro-tung aich solbst als Vertretung der staatlichen Außenhandelsunternehmen bezeichnet, und daß, wie daa Berufungsgericht fentstellt, aufgrund der vom bulgarischen Staat betriebenen Werbung jedor Dritte annohmen mußte, dio Außonhandolsvcr-tretung ooi zugleich eine solcho der einzelnen Außenhandelsunternehmen, Es bestehen keine Bedenken gegen dio Auffassung doa Berufungsgerichts, das beklagte Unternehmen könne sich im Hinblick darauf, daß der Außenhandel in Bulgarien ein Staatsmonopol und dio Außenhandelsunternehmen staatliche Unternehmen seien, nicht darauf berufen, daß dio erwähnten staatlichen Maßnahmen ihm nicht zuzurechnon seien.
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Unternehmen sei au3 dem Gesichtspunkt der Ansclieinavollmacht an dom von der Außenhandelsvertretung mit der Klägerin geschlossenen Lieferungsvertrag gebunden, sind deshalb aus Rochtogründen Bedenken nicht hersuleiton,
5 « Sch ad on 3 er a at zpf^licht_des_bekl^ten_ Unternehmens^
Daa Berufungsgericht stellt fest, das beklagte Unternehmen habo sich die Erfüllung des Lieforungovertrags unmöglich gemacht und hafto deshalb der Klägerin sowohl nach
-16-
§ 525 BGB wio auch nach Art» 79 das Bulgarischen Gesetzes über 01 ligation on und Verträge von 1950 auf Schadensersatz.
a)	Bio Revision rügt unter Bezugnahme auf RGZ 167, 274, 280 und BGH Urt. I ZR 190/54 vom 11. Mai 1956 = IM EGBGB Art, 7 ff (Boutschoo Internationales Privatrecht) Br« 2, das Berufungsgericht haho nicht die ansuv/endendo Rechtsnorm dahinstehen lassen dürfen. Richtig ist, daß die erwähnte Rechtsprechung dios fordert, woil andernfalls das Revisionsgericht nicht zu beurteilen vermöge, in welchem Umfang es das angofochtenc Urteil nachprüfen dürfe. Ein Rechtsfohler wäre jedoch, sollte er vorliegen, im vorliegenden Fall unschädlich. Hach dem aus den voraufgehenden Ausführungen sich ergebenden Standpunkt des Berufungsgerichts war dio Lieferungsverpflichtung des beklagten Unternehmens - einschließlich der Folgen der Nichtlieferung - nach bulgarischem Recht als Schuldstatut zu beurteilen. Baß das Boru-fungsuxtoil dio Klagforderung auch - und überflüssigerweise -unter dom Gesichtspunkt des § 525 BGB bejaht, beschwert das boklagte Unternehmen nicht.
b)	Bio Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe ihro unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, dio Klägerin habe unter Verstoß gegen das aus dem Vertrag vom
18./19c Juli 1956 zu entnehmende Roexportverbot dio Srd-boerpulpo wieder nach England auoführen wollen, wie der Geschäftsführer der Klägorin selbst bei einer Vorspracho am 21. Juli 1956 bei der Außanhandelsvortretung erklärt habe, das.beklagte Unternehmen sei deshalb zur Lieferung nicht verpflichtet goweson. Bio Rügo ist begründet.
Bas Berufungsgericht hat sich mit der Vertragsklausel "Lieferung für dio doutscho Bundesrepublik" nicht äusein-andergosotzt0 Ec ist nicht von der Hand zu weisen, daß diese
 Klausol dio vom beklagten Unternehmen "behauptete Bedeutung eines Reexportverbots hatto» Eine solche Auslegung ist -mangels einer Auslegung durch das Berufungsgericht - für den Rövisionsrechtszug zugrunde zu legen» Dann aber war das beklagte Unternehmen, wenn ihm dio Klägerin am 21» Juli 1956 erklärt haben sollte, 3ie wollo dio Waro nach England re-exportieren, zur Lieferung nicht verpflichtet» Es war vielmehr aus dom Gesichtspunkt oiner positiven Vertragsverletzung der Klägerin berechtigt, vom Vertrage zurückzutroton»
Aus diesem Gesichtspunkt war deshalb das Berufungs-urtoil insoweit aufzuheben, als es eine loilforderung in Höhe von 1 100 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat»
Dr» Haidinger	Dr»	Golhaar	Artl
 Dr» Mozger
 Mormann