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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bunde spricht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom l^o Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidingor sowie der Bundesrichter Dro Gelhaar 3 Dr<> Mezger? Auf die Revision des beklagten Unternehmens wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8o November 1962 auch insoweit aufgehoben9 als noch nicht durch das Teilurteil vom 9° Dezember 196^ entschieden wordon ist 0 Auch Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird* 2« Sollte dos Berufungsgericht dio internationale Zuständigkeit des Landgerichts bejahen, so gelten für die weitere Behandlung der Sache die Rechtsausführungen, die der Senat zu den Sachfragen im Teilurteil vom 9° Dezember 1961* gemacht hat« Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob dio Parteien ein Reexportverbot vereinbart haben und die Klägerin gegen ein solches verstoßen hat« 3° Da es von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt3 wer die Kosten der Revision zu tragen hat3 war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu über tragen»

Zitierte Normen: § 21 ZPO
ZPOFrageBerufungsgerichtZuständigkeitUnternehmenSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 30V62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1*1-0 Juli 1965 Mückenhausenj Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Staatlichen Unternehmens RAjBHHB der Volksrepublik BuflHHV in Sflp, satzungsgeinäß vertreten durch seinen Generaldirektor und 2 Direktoren0 handelnd durch die Vertretung der BuBHHHHi Staatlichen Unternehmen^fiir Ein-und Ausfuhr in	B^B^^pstroße	BP?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers3
Rechtsanwalt Dro|o|9
gegen
 die Firma aBB^P Export-Import-Transit Gesellschaft mit beschrankter Haftung in	vertreten durch ihren
 GeschliftsfUhrer Jordan To< N0Y0 USA,
Nl
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und RevisionsbeklogtoP
Rechtsanwalt
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bunde spricht shofs hat auf die mündliche Verhandlung vom l^o Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidingor sowie der Bundesrichter Dro Gelhaar 3 Dr<> Mezger? Dr® Messner und 14 or mann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Unternehmens wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8o November 1962 auch insoweit aufgehoben9 als noch nicht durch das Teilurteil vom 9° Dezember 196^ entschieden wordon ist 0
Auch Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Bezüglich des Sachverhalts wird auf das Teilurteil dos Senats vom 9«» Dezember 196*4- verwiesen«.
Io Der Große Senat für Zivilsachen hat inzwischen durch Beschluß vom 1*4-«> Juni 1965 - GSZ 1/65 - entschieden5 daß in Rechtsstroitigkeiten über vormögensrechtliche Ansprüche Berufung und Revision auch darauf gestützt werden können5 daß
 
das Gericht nit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen hato Das Berufungsgericht war demnach nicht durch § 512a ZPO gehindert, nachzuprüfen, ob das Landgericht mit Recht seine internationale Zuständigkeit bejaht hatteo Das Revisionsgericht kann diese Frage nicht selbst entscheiden« Das Landgericht befaßt sich mit der die internationale Zuständigkeit entscheidenden Frage, ob die Vertretung der BuJ-Staatlichen Unternehmen für Einund Ausfuhr eine Niederlassung des beklagten Unternehmens im Sinne des § 21 ZPO war, nur in seinem Zwischenurteil vom 23« Januar 1953«
Auf das weitere Vorbringen der Parteien zur Frage der internationalen Zuständigkeit (vgl» insbesondere die Schriftsätze vom 8o Oktober 1958, GA Bl«, 71, lo« November 19589 GA Bl« 75 ff und vom 1« Dezember 1958, GA Bl» 88 ff) geht das Endurtoil des Landgerichts vom 16« Dezember 1958 sachlich nicht ein«
Das Oberlandesgericht befaßt sich - von seinem Standpunkt aus mit Recht - überhaupt nicht mit .?n Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit« Schon aus diesem Grunde sieht sich das Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen nicht in der Lage, die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 21 ZPO gegeben sind« Das Berufungsurtoil war deshalb auch insoweit, als der Rechtsstreit noch in der Revisionsinstanz anhängig ist, unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, aufzuheben (§§ 56lt-, 565 ZPO)«
2« Sollte dos Berufungsgericht dio internationale Zuständigkeit des Landgerichts bejahen, so gelten für die weitere Behandlung der Sache die Rechtsausführungen, die der Senat zu den Sachfragen im Teilurteil vom 9° Dezember 1961* gemacht hat« Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob dio Parteien ein Reexportverbot vereinbart haben und die Klägerin gegen ein solches verstoßen hat«
3° Da es von der Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt3 wer die Kosten der Revision zu tragen hat3 war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu über tragen»
Dr» Haidinger	Dr»	Gelhaar	®r°	Mezger
 Dr» Messner
 Mormann