* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung lauft nicht schon dann allgemeinen Interessen zuwider, wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr. Messner und Mormann beschlossen: Gründe Der Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Armenrecht für das Revisionsverfahren verweigert worden, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß es allgemeinen Interessen zuwiderlaufe, wenn die Rechtsverfolgung unterbleibe (§ 11*+ Abs» k ZPO). Die Klägerin hat daraufhin um Überprüfung des früheren Beschlusses und erneut um Bewilligung des Armenrechts gebeten, weil der Rechtsstreit offenbar der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen diene und schon deshalb die Voraussetzung des § ll*f Abs.ZPO gegeben sei. Nach der amtlichen Begründung (RAnz 1933 Nr« 257) soll die Vorschrift des § 11^ Abs» b ZPO, die durch Gesetz vom 27° Oktober 1933 (RGBl I 780) eingeführt wurde, nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden» Die Begründung führt als Beispiele nur Fälle an, in denen wirtschaftliche oder soziale Interessen der Allgemeinheit unmittelbar berührt werden, wenn die juristische Person die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei« digung unterläßt» Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 25s l835 185 ausgesprochen, daß - mindestens in der Regel - das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses nicht als ausreichend für § 11*+ Abs» b ZPO anzusehen sei» Dasselbe muß für den Fall gelten, daß ein Rechtsstreit dem Revisionsgericht Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufgibt, die Folgen einer Nichtdurchführung des Rechtsstreits im übrigen aber nur die juristische Person selbst treffen» Die Beantwortung rechtlicher Fragen ist nicht Zweck, sondern nur Mittel des Prozesses» Muß sie unterbleiben, weil die juristische Person den Rechtsstreit nicht durchführt, so läuft das im Sinne des § 11^- Abs» ^ ZPO nicht allgemeinen Interessen zuwider»

RechtsverfolgungRechtsstreitInteresseRechtsfragenZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 11»+ Abs ° »+
Die Unterlassung der Rechtsverfolgung lauft nicht schon dann allgemeinen Interessen zuwider, wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind»
BGH, BeschloV»
20o Januar I965 _ VIII ZR 3o»+/62 -
OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
VIIi.zl 3^/62	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Staatlichen Unternehmens	der	Volks-»
republik Bulgarien in Sofia3 satzungsgemäß vertreten durch seinen Generaldirektor und 2 Direktoren, handelnd durch die Vertretung der Bulgarischen Staatlichen Unternehmen für Ein*’ und Ausfuhr in Fg B^HII^straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin
 Rechtsanwalt Dr»h»c
gegen
 die Firma A^Export-Import-Transit Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäfts-führer, in	5^||0BHflB^straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt FrhroV»
2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2o. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger, Dr. Messner und Mormann
 beschlossen:
Der erneute Antrag der Klägerin, ihr als Revisionsbeklagten das Armenrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen«
Gründe
 Der Klägerin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Armenrecht für das Revisionsverfahren verweigert worden, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß es allgemeinen Interessen zuwiderlaufe, wenn die Rechtsverfolgung unterbleibe (§ 11*+ Abs» k ZPO). Inzwischen hat der Senat, durch ein Teilurteil, das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt ist, das Berufungsurteil teilweise zu dem Nachteil der Klägerin aufgehoben und im übrigen gemäß § 136 GVG die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegt, weil in einer prozeßrechtlichen Frage (Anwendbarkeit der §'§ 512a, 5*+9 Abs. 2 ZPO auch bei Streit über die internationale Zuständigkeit?) der Senat von der bisherigen Rechtsprechung abueichen will. Die Klägerin hat daraufhin um Überprüfung des früheren Beschlusses und erneut um Bewilligung des Armenrechts gebeten, weil der Rechtsstreit offenbar der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen diene und schon deshalb die Voraussetzung des § ll*f Abs. ZPO gegeben sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
- 3 ~
Nach der amtlichen Begründung (RAnz 1933 Nr« 257) soll die Vorschrift des § 11^ Abs» b ZPO, die durch Gesetz vom 27° Oktober 1933 (RGBl I 780) eingeführt wurde, nur in besonderen Ausnahmefällen angewendet werden» Die Begründung führt als Beispiele nur Fälle an, in denen wirtschaftliche oder soziale Interessen der Allgemeinheit unmittelbar berührt werden, wenn die juristische Person die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei« digung unterläßt» Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 25s l835 185 ausgesprochen, daß - mindestens in der Regel - das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses nicht als ausreichend für § 11*+ Abs» b ZPO anzusehen sei» Dasselbe muß für den Fall gelten, daß ein Rechtsstreit dem Revisionsgericht Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufgibt, die Folgen einer Nichtdurchführung des Rechtsstreits im übrigen aber nur die juristische Person selbst treffen» Die Beantwortung rechtlicher Fragen ist nicht Zweck, sondern nur Mittel des Prozesses» Muß sie unterbleiben, weil die juristische Person den Rechtsstreit nicht durchführt, so läuft das im Sinne des § 11^- Abs» ^ ZPO nicht allgemeinen Interessen zuwider»
Dp» Haidinger Artl Dr» Mezger Dr» Messner	Mormann