Vertreter eines Großhändlers, mit den er in Goschüftsbeziehungen steht, Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden, so darf er sich den Großhändler gegenüber nicht schweigend verhalten, wenn ihn später auf.Veranlassung des Vertreters Rechnungen für unbestellte Y/aren zugehen und er diese Geschäfte nicht gegen sich gelten lassen will. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von 7. i)er Beklagte ließ sich in Frühjahr 1954 von den Zeugen HJ0 bereden, ihn in einigen Fällen zu gestatten, Geräte auf seinen, de3 Beklagten, Hanen bei der Klägerin zu beziehen Dieae verkaufte der Zeuge R0) für eigene Rechnung und bezahlte sie auch in Zi'aaen des Beklagten an die Klägerin. Ber Beklagte wurde jeweils sofort bei der* Zeugen R0) vorstellig und übergab ihn die von der Klägerin zugesandten Rechnungen, die der Zeuge 30) dann bezahlte. Dabei stützt sie sich auf die Brklürung vom 15- Januar 1955 und vertritt die Ansicht, daß der Beklagte Käufer der streitigen Geräte sei. Iemnach könne der Umstand, daß der Beklagte auf die Übersendung der Rechnungen hin der Klägerin gegenüber geschwiegen habe, auch nicht als Annahme eines Verkaufsangebotes gewertet werden. ob Das Berufungsgericht hut weiter erwogen, daß es dem Jeklagten aucA nicht etwa wegen seines früheren Verhaltens nach Treu und Glauben versagt sei, sich auf das Pehlen vertraglicher Ansprüche der Klägerin zu "berufen. Es hat hierzu ausgeführt; gegen den Beklagten sei in dieser Beziehung ein Vorwurf nicht zu erheben« Bei den beiden ersten Rechnungen habe er annehnen dürfen, daß entsprechend den Vorgeben des Zeugen eine Hamensverwechslung Vor- brauche < Trotzdem habe er sich immer noch mit einer Beanstandung bei dem Zeugen Rg^begnügen können, da er im Einblick auf das Ausbleiben einer Mahnung der Klägerin in Anbetracht seiner sonst stets pünktlichen Zahlungsweise habe annehmen dürfen, daß der Zeuge die Rechnungen wie in den früheren Fällen laufend bezahle. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Stellung des Zeu- * ; gen Rflfe iii Halmen seiner eigenmächtigen Handlungsweise in der zweiten Hälfte des Jahres 1954 im Verhältnis zu den Parteien zu beurteilen ist, insbesondere, ob er etwa als VollmachtIoner Vertreter des Beklagten i.S. von § 177 BGB anzusohen wäre. Dem Berufungsgericht kann jedenfalls darin nicht-gefolgt werden, daß die Rechnungserteilung durch die Klägerin an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertragsschlusses rechtlich ohne Bedeutung sei. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schweigen könne in diesem Falle nicht zu dem Nachteil des Beklagten gedeutet werden, stellt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine rechtsirrtümliche Beurteilung der Fflichten des Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Das Berufungsgericht meint selbst, von der dritten Rechnung an habe dem Beklagten der Verdacht kommen müssen, daß der Zeuge Rf^fcwieder wie früher seinen, des Beklagten, Namen für eigene Bestellungen mißbrauche. Der Beklagte gab also als Geschäftsmann bewußt seine Hand dazu her-, daß der Zeuge R^H Geschäfte tätigte, die ,von den Beziehungen des Zeugen zur Klägerin aus betrachtet, unerlaubte waren, Hat der Beklagte sich wegen seiner Freundschaft zu dem Zeugen R^} hierzu bereit gefunden, so hat er dies auf seine Gefahr getan.. 2r hat dann seinen Freund, den Zeugen vertraut und kann seine Hilfsstellung für diesen nicht der Klägerin zu seiner Entlastung entgegenhalten. Zwar handelt es sich hier gerade um den letzten der angeführten Fälle- Auch ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, daß er nur ein Geschäft kleineren Umfanges betreibt und kein Vollkaufmann ist. Gleichwohl kann der Beurteilung seines Verhaltens nach Impfang der verschiedenen Rechnungen im Kerbst und Winter 1954 nicht gefolgt werden, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. alc gingen alle von ihm der Klägerin vorgelegten Bestellungen auf den Hanen des Beklagten in Ordnung, Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte sich beim Eingang der ersten beiden Rechnungen in September und Oktober 1954 auf die Beruhigung des Zeugen R££verlassen durfte, es liege ein Irrtum bei der Klägerin vor, Als sich die Rechnungen und die Zahl der Geräte häuften, entfiel ein solcher Entlastungsgrund für den Beklagten, Nunmehr war es nach Treu und Glauben seine Sache, unmittelbar bei der Klägerin vorstellig zu werden, nachdem er erkannt hatte,. da3 der Zeuge Raue seine bisherigen Vorstellungen der Klägerin nicht übermittelt, er, Beklagter sich also vergeblich an ihn gewandt hatte-Glaubte er auch dann noch, aus Freundschaft auf den Zeugen Rücksicht nehmen zu müssen, um ihn nicht durch Rückfrage bei der Klägerin bloßzuotellen, so trifft ihn allein die Verantwortung für eine solche Rücksichtnahme. Die Klägerin war also nach § 242 BGB berechtigt, einen Y/iderspruch au erwarten, wenn der Beklagte die aus den ihm zugegangenen Rechnungen hervorgehenden Kaufangebote nicht ar.nehmen wollte. Bas gilt nach den vorstehenden Ausführungen zunächst für alle Lieferungen von der dritten Rechnung ab, Bas Scnweigen des Beklagten gegenüber der Klägerin hat ferner rückwirkend zur Folge, daß auch die beiden ersten Lieferungen als gebilligt anzusehen sind. bei ihm angebrachter Widerspruch des Beklagten wäre unter diesen Umständen nach § 242 BG3 selbst dann unbeachtlich gewesen, wenn er an sich Vollmacht gehabt hätte, eine solche Erklärung für die Klägerin entgegensunehmen. An dieser Würdigung ändert es auch nichts, daß die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts unterlassen hat, die vermeintlichen Bestellungen des Beklagten schriftlich zu bestätigen. Das Schweigen des Beklagten würde nach § 242 BGB auch dann nicht anders zu beurteilen sein, wenn - wie von ihm unter Beweis gestellt - schon früher einmal gleichartige Unregelmäßigkeiten des Zeugen vorgekommen wären. 1S54 und aus der nach dem (Tatbestand des angefochtenen Urteils unbestrittenen bisherigen pünktlichen Zahlungsweise des Beklagten ist nichts dagegen herzuleiten, daß die Klägerin nach (Treu und Glauben einen Widerspruch des Beklagten erwarten durfte, wenn er die Lieferungen nicht gegen sich gelten lassen wollte. so würde bei der nach 5 242 BGB vorrunchaenden Abwägung folgendes entscheidend sein: Der Klägerin wer während aller streitigen Lieferungen von dem unredlichen Verhalten des Zeugen R^B nichts bekannt Der Beklagte aber wußte aus seiner Rrfahrung von Brühjahr 1954, daß der Zeuge sich nicht scheute, hinter dem Rücken seiner Birma unerlaubte Geschäfte au tätigenDem etwaigen bloßen Vordacht der Klägerin würde alsdann das bestimmte T/issen von einer Unzuverlässigkeit des Zeugen gegenüberstehen. Daß der Beklagte die berechneten Geräte nicht erhalten hat und daß die Klägerin auch nicht gewillt ist, sie ihm nachzuliefern, ist unerheblich Auf Grund seines schweigenden Verhaltens gegenüber der Klägerin, das nach den vorstehenden Ausführungen als Annahme ihrer Angebote auf Lieferung der berechneten Geräte zu werten ist, muß der Beklagte die Abwicklung der Geschäfte so gegen sich gelten lassen, wie sie im I'rühjahr 1954 erfolgt ist. Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine teilweise Befriedigung der Klägerin berufen Wenn der Zeuge JQ0B auf seine Gcoantschuld bei der Klägerin von etwa 10 000,- BS5 ein Drittel bezahlt haben sollte, so geht zunächst aus dem entsprechenden Beweisantrag des Beklagten nicht hervor, daß er damit eine Bestimmung nach § 366 Abs« 1 BOB zugunsten der Verbindlichkeit des Beklagten getroffen hat» Nach der rechtlichen Beurteilung des Senats haftet überdies der Beklagte als Käufer allein für die streitige Kaufpreisschuld, während der Zeuge R^^nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten gegenüber verhaftet ist.
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz:
Rechtssats
2321 036
BGB §§ 151, 157 (G b), 242 (A)$ HGB § 346 (D)
Ilat ein Einzelhändler geduldet, daß auf seinen Nanen von der. Vertreter eines Großhändlers, mit den er in Goschüftsbeziehungen steht, Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden, so darf er sich den Großhändler gegenüber nicht schweigend verhalten, wenn ihn später auf. Veranlassung des Vertreters Rechnungen für unbestellte Y/aren zugehen und er diese Geschäfte nicht gegen sich gelten lassen will.
Aktenzeichen: VIII' ZR 304/56 TJrt. dos BGII v. 17. Dezember 1957
OLG Hamm
VI i:: ZR 304/56
Verkündet a:n
17 Dezember 1957
'•iof freister, Juotizangestellter
<ila Urlcuiidsbeanter der
Geschäftsstelle
Im ITamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Pirna PauL L lung in Dl
, jjjLekbro- und Radiogroßhand-
jtraße
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionaklägerin, - Prozeßbevollnüchtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Dlektroeinzelhändler Laurenz ■I, Kreis D1
in B|
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - ProaeSbevollsittchtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liche Vorhandlimg voir. 19. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr, Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gclhaar, Dr. Spieler, Br. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von 7. Juni 1956 oxfgehoben. Das Versüumnisurteil des 2. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in llann vom 20. Uärz 1956 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
*Ui
Von Rechts wegen
Tatbestand:
aMI'Mai MMBtM mm
Die Klägerin, die einen Großhandel in Elektro- lind dadio-gerütcn betreibt, stand in Jahre 1954 mit den Beklagten, den Inhaber eines Einzelhandelsgeschüftes in Radiogeräten und gelernten Elektronoister, in Geschäftsbeziehungen. Seine gesonten Bestellungen gab der Beklagte bei den Zeugen Raue auf, der als selbständiger Provisionsvertreter flir die Klägerin arbeitete und Uber ein Auslieferungslager von Ihr verfügte- Die Geräte wurden entweder unmittelbar an den Beklagten oder an den Zeugen RgH geliefert, der dann seinerseits den Beklagten die Geräte aushändigte, wenn dieser nicht schon vorher das bestellte Gerät aus den Vorräten dos Zeugen Rfpn erhalten hatte, PUr die Ceschüftsbezichungen galten die Lieferungsbedingungen der Klägerin, die den "Allgemeinen lioferungobedingimgen des Elektro- und Rund-funk/Pernsch-üroßhandels", Ausgabe Juni 1955 entsprechen vncl die in I7r- 1 und 7 folgendes bestimmen:
1, Angebot und Abschluß:
- • Llündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind* c.
7. uttageli
.,. Der Käufer hat etwaige Beanstandungen von Kenge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte KUngelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferers aufgehoben.
Alle Bestellungen des Beklagten, die er bei dem Zeugen seinem Duzfreund, tätigte, gab dieser an die Klägerin in der V.'eise weiter, daß er 3ie entweder mündlich oder fernmündlich oder in einem schriftlichen Berichte mitteilte.
Br ließ den Beklagten weder einen Bestellschein unterschreiben, noch ließ die Klägerin dem Beklagten eine schriftliche Bestätigung des Kaufes cugehen.
i)er Beklagte ließ sich in Frühjahr 1954 von den Zeugen HJ0 bereden, ihn in einigen Fällen zu gestatten, Geräte auf seinen, de3 Beklagten, Hanen bei der Klägerin zu beziehen Dieae verkaufte der Zeuge R0) für eigene Rechnung und bezahlte sie auch in Zi'aaen des Beklagten an die Klägerin. In anderen Fällen verfuhr er in der gleichen Weise, ohne jedoch den Beklagten vorher zu unterrichten. Ber Beklagte wurde jeweils sofort bei der* Zeugen R0) vorstellig und übergab ihn die von der Klägerin zugesandten Rechnungen, die der Zeuge 30) dann bezahlte. In den IZonaten September bis Dezember 1954 bezog nun R0), nachdem er dieses Verfahren einige L'onate nicht mehr geäbt hatte, von der Klägerin in ganzen 23 Radiogeräte, die er bei der Klägerin auf den Nauen des Beklagten ohne.dessen Wissen bestellt hatte.
Dor gesaute Rechnungsbetrag von 6 127,36 DK ist nicht bezahlt worden, obwohl der Zeuge R00alle Geräte für seine Rechnung verkauft hatte. Die Rechnungen der Klägerin Übergab der Beklagte wie früher den Zeugen R0||der versprach, die Sache in Ordnung zu bringen. Erst in Anschluß an die letzte Rechnung von 28. Dezember 1954 übersandte die Klägerin den Beklagten eine Kahnung. Hunnekr machte dieser unmittelbar bei der Klägerin geltend, er habe die Waren nicht bestellt und nicht erhalten. Uachden der Zeuge R(0|an 31- Dezember 1954 in Hinblick auf die geschilderten Vorgänge bei der Klägerin entlassen worden war, fand an 15« Januar 1955 eine Besprechung des Angestellten T000der Klägerin mit den Beklagten statt, bei der der Beklagte volle Aufklärung gab. Br unterschrieb dabei folgende Erklärung:
"/'wischen Herrn L. Z0J00 (Beklagter) .. und Herrn -00 wurde vereinbart, daß Herr 10p|auf den Hanen des Herrn E Radiogcrüte kaufen und verkaufen konnte und die
D ang an Herrn El
erfolgte«
Kerr hat Herrn versprochen, die Zah-
lungen pünktlich zu leisten.
Herr^■■■1 war der Ansicht, daß die jj’irna P. in Qciägerin) darüber unterrichtet sei,'
ihm dieses von Herrn 1H|fälschlich erklärt wurde."
:
4.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des noch offanstehenden Betrages von 6 167,36 BI»! nebst 7 # Zinsen seit der. 1. Pebruar 1955. Dabei stützt sie sich auf die Brklürung vom 15- Januar 1955 und vertritt die Ansicht, daß der Beklagte Käufer der streitigen Geräte sei.
Der Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, die Geräte zu bezahlen und beruft sich darauf, daß die Vereinbarung mit den Zeugen erst am 7 - Januar 1955 getroffen worden Eoi und nur in der Zukunft sich habe auswirken sollen ITach den 7. Januar 1955 habe aber der Zeuge kein Gerät mehr * von der Klägerin bezogen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt-
Das Oberlandosgericht hat durch VerSäumnisurteil die Berufung doo Beklagten zurückgewiesen, Auf den Einspruch des Beklagten hat es die Klage abgewiesen.
*
üit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, will die Klägerin das Versäumniourteil des Berufungsgerichts wieder hergestellt haben.
En tscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Kaufvertrag zwischen den Parteien verneint und seine Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet;
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Lie Aufgabe des Seugen R0B in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter ohne Abochlußvollmncht hebe nur darin bestanden, Bestellungen der Hunden an die Klägerin weiter-zugeben« Da aber in den hier streitigen Fällen Bestellungen des Beklagten nicht abgegeben worden seien, habe er lediglich eine unwahre Mitteilung an die Klägerin gelangen lassen« Eine solche nur vorgespiegelte Bestellung habe die Klägerin auch nicht annehmen können. Ihre Annahmeei)klärung sei demnach ins Beere gegangen« Anders wäre die Rechtslage allenfalls dann zu beurteilen, wenn man in der Erklärung des Beklagten von 15. Januar 1955 gemäß Bericht des Handelsvertreters TflHBvon diesem Tage eine allgemeine Ermächtigung des Zeugen erblicken könnte, auch in früheren Bäl-
len Geräte in Namen des Beklagten zu bestellen und auf eigene Rechnung zu veräußern.. Die Ermächtigung vom 7. Januar 1955 habe aber nur für die Zukunft gelten sollen und dürfe daher nicht auf die bereits zurückliegenden Bestellungen bezogen werden*
In der Übersendung der Rechnungen an den Beklagten könne men so führt das Berufungsgericht weiter aus; auch nicht etwa ein Vertragsangebot der-Klägerin erblicken, weil dies ersichtlich nicht in der Absicht der Xlägerin gelegen habe und die Rechnungen auch nicht von der Übersendung der Ware begleitet gewesen seien. Iemnach könne der Umstand, daß der Beklagte auf die Übersendung der Rechnungen hin der Klägerin gegenüber geschwiegen habe, auch nicht als Annahme eines Verkaufsangebotes gewertet werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch nicht dadurch eine Bindung des Beklagten singe treten., daß er nicht entsprechend dem in Wr 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Verfahren das Ausbleiben der Ware gerügt habe* Denn diese Bestimmung setze den Abschluß eines Kaufvertrages sowie das Eintreffen der Ware voraus.
ob
Das Berufungsgericht hut weiter erwogen, daß es dem Jeklagten aucA nicht etwa wegen seines früheren Verhaltens nach Treu und Glauben versagt sei, sich auf das Pehlen vertraglicher Ansprüche der Klägerin zu "berufen. Es hat hierzu ausgeführt; gegen den Beklagten sei in dieser Beziehung ein Vorwurf nicht zu erheben« Bei den beiden ersten Rechnungen habe er annehnen dürfen, daß entsprechend den Vorgeben des Zeugen eine Hamensverwechslung Vor-
liebe, Bei den folgenden Rechnungen habe ihn zv/ar der Verdacht kommen müssen« daß der Zeuge seinen Hanen miß-
brauche < Trotzdem habe er sich immer noch mit einer Beanstandung bei dem Zeugen Rg^begnügen können, da er im Einblick auf das Ausbleiben einer Mahnung der Klägerin in Anbetracht seiner sonst stets pünktlichen Zahlungsweise habe annehmen dürfen, daß der Zeuge die Rechnungen wie in den früheren Fällen laufend bezahle.
II.
♦ \
Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Ihr ist /
auch der Erfolg nicht zu versagen, da der rechtlichen Würdigung der einzelnen Vorgänge durch das Berufungsgericht nicht beigetreten werden kann.
Es kann dahingestellt bleiben, wie die Stellung des Zeu- * ; gen Rflfe iii Halmen seiner eigenmächtigen Handlungsweise in der zweiten Hälfte des Jahres 1954 im Verhältnis zu den Parteien zu beurteilen ist, insbesondere, ob er etwa als VollmachtIoner Vertreter des Beklagten i. S. von § 177 BGB anzusohen wäre. Dem Berufungsgericht kann jedenfalls darin nicht-gefolgt werden, daß die Rechnungserteilung durch die Klägerin an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertragsschlusses rechtlich ohne Bedeutung sei. Gewiß ist die Klägerin, als sie die einzelnen Rechnungen aussohreiben' ließ, davon ausgegangen, daß jeweils wirksame Bestellungen
des Beklagte*! "bereits vorlägen. Eie Rechnungen setzten also, insoweit ist den angefochtenen Urteil zuzustinmen, jeweils den Abschluß entsprechender Kaufverträge voraus» Indessen ist der Fall zu eng beurteilt, wenn es das Berufungsgericht als unmöglich ansieht, in der Rechnungserteilung noch ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages au erblicken«. Zwar geht in der Regel aus der Rechnungserteilung zunächst einmal nur die Vorstellung des Ausstellers hervor, daß ein Kauf--:rtcag Uber die in der Rechnung auf geführten Varen zu den angegebenen Freisen zustandegekommen ist. Fehlt ec aber in Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung noch am wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages, so ist kein Grund eincusehen, in der Erteilung der Rechnung nicht auch die Bekundung der Bereitschaft zu erblicken, einen Verkauf zu den ersichtlichen Bedingungen abzuschließen. Durchaus kenn darin auch das Angebot zu dem Abschluß eines Kaufvertrages liegen. Bas ist hier der Fall.
Diese Angebote der Klägerin vom 14■ September 1954 an hat der Beklagte auch durch sein schweigendes Verhalten ihr gegenüber angenommen. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schweigen könne in diesem Falle nicht zu dem Nachteil des Beklagten gedeutet werden, stellt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine rechtsirrtümliche Beurteilung der Fflichten des Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Das Berufungsgericht meint selbst, von der dritten Rechnung an habe dem Beklagten der Verdacht kommen müssen, daß der Zeuge Rf^fcwieder wie früher seinen, des Beklagten, Namen für eigene Bestellungen mißbrauche. Es glaubt aber, der Beklagte habe sich auch hier wieder auf die laufende Bezahlung verlassen dürfen* Dieser Würdigung ist nicht zu folgen, Entscheidend ist, daß sich der Beklagte in Frühjahr 1954 auf die Eigengeschäfte des Jeugcn eingelassen hatte. Daraus, daß der Zeuge ihn
gebeten hatte, im eigenen Interesse auf seinen Namen Y/aren
von Ger Klägerin beziehen zu dürfen; folgte zwingend, daß der Beklagte erkennt ha:;to,Jio Klägerin sei nicht bereit gewesen, den Zeugen unmittelbar zu beliefern. Sonst hätte es ja der Einschaltung des Beklagten nicht bedurft. Der Beklagte gab also als Geschäftsmann bewußt seine Hand dazu her-, daß der Zeuge R^H Geschäfte tätigte, die ,von den Beziehungen des Zeugen zur Klägerin aus betrachtet, unerlaubte waren, Hat der Beklagte sich wegen seiner Freundschaft zu dem Zeugen R^} hierzu bereit gefunden, so hat er dies auf seine Gefahr getan.. 2r hat dann seinen Freund, den Zeugen vertraut und kann seine Hilfsstellung für
diesen nicht der Klägerin zu seiner Entlastung entgegenhalten. Gewiß isx Stillschweigen in Hechtsverkehr in der Hegel nur dann als Zustimmung zu werten, wenn es nach Ereu und Glauben als solche auf gefaßt werden darf (RGZ 115, 266, 268; 13GHZ 1- 553, 355,* BGE Urt. von 8. April 1957 - III ZR 251/55 -I-LI 33GB £ 148 l<r, 2; vgl. zu § 177 BGB auch Urteil des erkennenden Senats vom 25* Juni 1957 - VIII ZR 241/56 Staudinger, BGB, 11f Auf1c § 146 Kr. 2; Palandt, BGB, 16. Auf1,
§ 153 Anm. 5). Dabei nacht es auch einen Unterschied, ob der eine 0!eil sich nach vorausgegangener Verhandlung auf eine bestimmte Erklärung des anderen Teils schweigend verhält oder ob dem schweigenden Seil etwa ein nicht erbetenes Angebot oder eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware zußeht.
Zwar handelt es sich hier gerade um den letzten der angeführten Fälle- Auch ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, daß er nur ein Geschäft kleineren Umfanges betreibt und kein Vollkaufmann ist. Gleichwohl kann der Beurteilung seines Verhaltens nach Impfang der verschiedenen Rechnungen im Kerbst und Winter 1954 nicht gefolgt werden, die das Berufungsgericht vorgenommen hat. Die Beihilfe, die der Beklagte den Zeugen B|0|bei seinen unerlaubten Geschäften im Frühjahr 1954 geleistet hatte, verpflichtete ihn, im Herbst 1954 cum Handeln gegenüber der Klägerin selbst. Bei ihr hatte er jo. durch seine Unterstützung des Zeugen R0R den Eindruck
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erweckt. alc gingen alle von ihm der Klägerin vorgelegten Bestellungen auf den Hanen des Beklagten in Ordnung, Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte sich beim Eingang der ersten beiden Rechnungen in September und Oktober 1954 auf die Beruhigung des Zeugen R££verlassen durfte, es liege ein Irrtum bei der Klägerin vor, Als sich die Rechnungen und die Zahl der Geräte häuften, entfiel ein solcher Entlastungsgrund für den Beklagten, Nunmehr war es nach Treu und Glauben seine Sache, unmittelbar bei der Klägerin vorstellig zu werden, nachdem er erkannt hatte,. da3 der Zeuge Raue seine bisherigen Vorstellungen der Klägerin nicht übermittelt, er, Beklagter sich also vergeblich an ihn gewandt hatte-Glaubte er auch dann noch, aus Freundschaft auf den Zeugen Rücksicht nehmen zu müssen, um ihn nicht durch Rückfrage bei der Klägerin bloßzuotellen, so trifft ihn allein die Verantwortung für eine solche Rücksichtnahme. Der Klägerin gegenüber kann ihn das nicht entlasten.
Die Klägerin war also nach § 242 BGB berechtigt, einen Y/iderspruch au erwarten, wenn der Beklagte die aus den ihm zugegangenen Rechnungen hervorgehenden Kaufangebote nicht ar.nehmen wollte. Bas gilt nach den vorstehenden Ausführungen zunächst für alle Lieferungen von der dritten Rechnung ab,
Bas Scnweigen des Beklagten gegenüber der Klägerin hat ferner rückwirkend zur Folge, daß auch die beiden ersten Lieferungen als gebilligt anzusehen sind. Diese Folge konnte der Beklagte hinsichtlich aller Rechnungen nicht etwa dadurch abv/enden, daß er beim Zeugen Rgp| vorstellig wurde. Von der Frage ganz abgesehen, inwieweit der Zeuge von der Klägerin ermächtigt war, derartige Erklärungen entgegenzunekmen, war er nicht der richtige Empfänger einer Ablehnung der Angebote der Klägerin durch den Beklagten, weil er gerade diejenige Gereon war, die im Frühjahr 1954 die unerlaubten Geschäfte oingolsitet und in seinem Interesse durohgefilhrt hatte, Ein
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bei ihm angebrachter Widerspruch des Beklagten wäre unter diesen Umständen nach § 242 BG3 selbst dann unbeachtlich gewesen, wenn er an sich Vollmacht gehabt hätte, eine solche Erklärung für die Klägerin entgegensunehmen.
An dieser Würdigung ändert es auch nichts, daß die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts unterlassen hat, die vermeintlichen Bestellungen des Beklagten schriftlich zu bestätigen. Denn es ist kein Anhaltspunkt dafUr gegeben, daS sich der Beklagte in diesem Falle anders verhalten hätte. Das Schweigen des Beklagten würde nach § 242 BGB auch dann nicht anders zu beurteilen sein, wenn - wie von ihm unter Beweis gestellt - schon früher einmal gleichartige Unregelmäßigkeiten des Zeugen vorgekommen wären.
Jber die Unzuverlässigkeit des Zeugen in dieser Beziehung war der Beklagte durch seine Erfahrungen in Frühjahr 1954 unterrichtet. Die Klägerin aber hätte sich trotzdem darauf verlassen können, daß Kunden sich bei ihr gegen Berechnung unbestellter Waren wenden würden; auch soweit die vermeintlichen Aufträge vom Zeugen übermittelt worden wären. Auch aus der Häufung der Lieferungen der Klägerin im November und Dezr.-r.iber 1S54 und aus der nach dem (Tatbestand des angefochtenen Urteils unbestrittenen bisherigen pünktlichen Zahlungsweise des Beklagten ist nichts dagegen herzuleiten, daß die Klägerin nach (Treu und Glauben einen Widerspruch des Beklagten erwarten durfte, wenn er die Lieferungen nicht gegen sich gelten lassen wollte. Abgesehen davon, daß beide Gesichtspunkte erst für einen späteren Zeitpunkt, also nur fr.r einen (Teil der streitigen Ansprüche, von Bedeutung sein könnten, findet die höhere Anzahl der berechneten Geräte in dem ’Weihnachtsgeschüft zwanglos ihre Erklärung.. Ein Nachlassen pünktlicher Zahlungen andererseits konnte von der Klägerin nur als vorübergehende Erscheinung aufgefaßt werden, Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Klägerin nabe
aicii wegen beider Gesichtspunkte eines gewissen Verdachtes nicht verschließen dürfen. so würde bei der nach 5 242 BGB vorrunchaenden Abwägung folgendes entscheidend sein: Der Klägerin wer während aller streitigen Lieferungen von dem unredlichen Verhalten des Zeugen R^B nichts bekannt Der Beklagte aber wußte aus seiner Rrfahrung von Brühjahr 1954, daß der Zeuge sich nicht scheute, hinter dem Rücken seiner Birma unerlaubte Geschäfte au tätigenDem etwaigen bloßen Vordacht der Klägerin würde alsdann das bestimmte T/issen von einer Unzuverlässigkeit des Zeugen gegenüberstehen.
{Selbst wenn man dabei noch den Beweisantrag des 3elclngten berücksichtigt, der auf den Nachweis der Kenntnis der Klägerin von einer früheren gleichartigen Unzuverlässig!® it des Zcugon zielt, würde dem Schweigen des Beklagten
in Herbst und Vinter 1954 doch die überwiegende Bedeutung zukommen* Denn der Beklagte hatte es in der Hand, durch seinen sofortigen Widerspruch bei der Klägerin die liachen-schaften des Zeugen .laue zu unterbinden.
Daß der Beklagte die berechneten Geräte nicht erhalten hat und daß die Klägerin auch nicht gewillt ist, sie ihm nachzuliefern, ist unerheblich Auf Grund seines schweigenden Verhaltens gegenüber der Klägerin, das nach den vorstehenden Ausführungen als Annahme ihrer Angebote auf Lieferung der berechneten Geräte zu werten ist, muß der Beklagte die Abwicklung der Geschäfte so gegen sich gelten lassen, wie sie im I'rühjahr 1954 erfolgt ist. Das bedeutet, daß der Beklagte es als Erfüllung hinnehmen muß, wenn der Zeuge R^fcdie Geräte im Auslieferungslager aussonderte Daß er dies hier tat nicht, um sie dem Beklagten zur Verfügung zu stellen, sondern um sie im eigenen Interesse zu verwenden, berührt das Verhältnis zur Klägerin nicht.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine teilweise Befriedigung der Klägerin berufen Wenn der Zeuge JQ0B auf seine Gcoantschuld bei der Klägerin von etwa 10 000,- BS5 ein Drittel bezahlt haben sollte, so geht zunächst aus dem entsprechenden Beweisantrag des Beklagten nicht hervor, daß er damit eine Bestimmung nach § 366 Abs« 1 BOB zugunsten der Verbindlichkeit des Beklagten getroffen hat» Nach der rechtlichen Beurteilung des Senats haftet überdies der Beklagte als Käufer allein für die streitige Kaufpreisschuld, während der Zeuge R^^nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten gegenüber verhaftet ist. Die Zahlung des Zeugen würde also von vornherein mangels ausdrücklicher
Bestimmung auf andere Ansprüche der Klägerin zu verrechnen sein» die ihr gegen den Zeugen zustehen. Unterstellt man aber eine Liithaftung des Zeugen der Klägerin gegenüber,
so würde der CÜlgungsbetrag die Forderung gegen den Beklagten erst zuletzt betreffen« Denn infolge der Kithaftung des Beklagten würde der Klaganspruch der Klägerin gegenüber anderen Forderungen an den Zeugen R0Hdie größere Sicherheit bieten, da der Beklagte.nicht dargetan hat, daß auch für die anderen Verbindlichkeiten des Zeugen eine entsprechende Mithaftung begründet ist (§ 366 Abs» 2 BGB)« Daß andere Ansprüche der Klägerin etwa nicht fällig sind, ist gleichfalls nicht dar-getan«
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ITacli allen ist der Revision in der Weise statt-sugehen, daß das Versiiiimnisurteil des Derufungsgerichbs j,' aufreclitzuerhaltcn ist, durch das eB die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurtickzuwei-sen hat. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits treffen den Beklagten nach § 91 ZPO.
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Dr. Großmann Dr- Gelhaar Dr. Spieler
Dr, LIezger Dr. Uessner