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BGH · VIII ZR 304/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 304/07

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. 1 Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs.1, 3, §§ 281 ff. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Beklagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 280 BGB § 554 ZPO
LeistungmangelhaftBerufungsgerichtsHermannKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 304/07
21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§280 Abs. 1 Satzl, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.
2	Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Beklagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.
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3
Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).
4
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
 Wiechers
Dr. Woist
 Dr. Freilesen
 Hermanns
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 24 O 24/07 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2007 - 19 U 52/07 -