Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Er hat dies aus den in dem Beschluss genannten Gründen verneint. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 303/08 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Beschwerdewert: bis 200.000 €. Gründe: 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. September 2010 die von der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Revision erfordern. Er hat dies aus den in dem Beschluss genannten Gründen verneint. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2). Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2008 - 89 O 77/07 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2008 - 19 U 75/08 -