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BGH · VIII ZR 302/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 302/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß am 2. Im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind gemäß § 2 Abs. 1 GKG lediglich solche öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet werden. und damit nach Maßgabe dieses Haushaltsplanes für Rechnung des Bundes oder des betreffenden Landes verwendet werden. Der Beklagte hat einen eigenen, von dem zuständigen Minister genehmigten Haushaltsplan, nach dem er für eigene Rechnung verwaltet wird. Im Haushaltsplan des Landes 1986 erscheint er ausweislich des Einzelplanes 04 für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministers lediglich als Anlage I mit seinem - die einzelnen Einnahme- und Ausgabetitel nicht ausweisenden - Gesamtabschluß. Diese Anlage I ist zudem ausdrücklich als Auszug aus dem Haushaltsplan des Beklagten bezeichnet und keinem Einnahme- oder Ausgabetitel des Einzelplanes 04 zugeordnet.

Zitierte Normen: § 2 GKG
LandBundHaushaltsplanGerichtsgebührenKostenfreiheitErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 302/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns und Baumschulisten Paul DI Straße 90 in WflflB#
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 mit	D(_____
endvertreten durch die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in	OflHBBIallee	12	in	Di
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 am 2. Juli 1986
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz von Gerichtsgebühren (Kostenrechnung KSB 3461/86 vom 9. April 1986) wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte ist eine Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz im Bundesland Hessen. Die von ihm zu zahlenden Gerichtsgebühren für die Revisionsinstanz hat der Kostenbeamte mit 2.109,— DM angesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Beklagten. Er nimmt für sich aufgrund des § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit in Anspruch.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind gemäß § 2 Abs. 1 GKG lediglich solche öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet werden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Einnahmen und Ausgaben
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der Anstalt oder Kasse nach kameralistischen Grundsätzen vollständig im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind (BGHf Beschluß vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76 = VersR 1982, 145, 146 m.w.Nachw.) und damit nach Maßgabe dieses Haushaltsplanes für Rechnung des Bundes oder des betreffenden Landes verwendet werden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat einen eigenen, von dem zuständigen Minister genehmigten Haushaltsplan, nach dem er für eigene Rechnung verwaltet wird. Im Haushaltsplan des Landes 1986 erscheint er ausweislich des Einzelplanes 04 für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministers lediglich als Anlage I mit seinem - die einzelnen Einnahme- und Ausgabetitel nicht ausweisenden - Gesamtabschluß. Diese Anlage I ist zudem ausdrücklich als Auszug aus dem Haushaltsplan des Beklagten bezeichnet und keinem Einnahme- oder Ausgabetitel des Einzelplanes 04 zugeordnet.
Aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften kann der Beklagte demnach keine Kostenfreiheit in Anspruch nehmen. Ob er solche nach landesrechtlichen Vorschriften genießt, kann offen
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bleiben, weil sich eine landesrechtlich geregelte Kostenfreiheit nur auf das Gebiet des betreffenden Landes, nicht aber auf Verfahren vor Gerichten des Bundes erstreckt (BGH, Beschluß vom 28. Juni 1984 - VII ZR 318/83 = KostRspr. GKG S 2 Nr. 23 m.w.Nachw.).
Braxmaier
 Groß