Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Die Garantie entfällt also, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen durch den Unternehmer während der Dauer des Vertrages nicht erfüllt wird. Die restliche Kaufpreisschuld ist auf gemeinsamen Antrag des Beklagten (= Darlehensnehmer) und der Klägerin - getrennt nach den vier Kaufverträgen - von der Westdeutschen Teilzahlungsbank K(B (WTB) finanziert worden. Für jede der vier monatlich fällig werdenden Tilgungsraten hatte die Klägerin einen auf den Beklagten gezogenen Wechsel ausgestellt. März 1974 ließ der Beklagte die Anfechtung der Kaufverträge über die Lkw's und Anhänger wegen arglistiger Täuschung erklären, gestützt auf den Vorwurf, die schweren Unfallschäden an den verkauften Fahrzeugen, von denen er erst durch das Gutachten des Sachverständigen vom März 1974 erfahren habe, seien ihm bewußt verschwiegen worden. Den zweiten Anhänger konnte der Beklagte nicht zurückgeben, weil das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. Mai 1974 fällig gewordenen, vom Beklagten nicht eingelösten und von ihr zurückgekauften Wechsel hat die Klägerin am 13. Ansprüche der E^^-Spedition GmbH aus dem Beschäftigungsvertrag waren Gegenstand eines Rechtsstreits gegen den Beklagten, der durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Ferner sind auf Antrag der Klägerin gegen den Beklagten durch das Landgericht Osnabrück folgende Wechselvorbehaltsurteile ergangen: November 1974 (8 HO 245/74) teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefaßt; es hat den Beklagten zur Zahlung von 8 482,07 DM zuzüglich Zinsen und 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Nachdem sie die von der WTB diskontierten Wechsel zurückgekauft hat, kann die Klägerin vom Wechselschuldner die Wechselbeträge, Zinsen und Spesen verlangen (Art. 28, 48 Wechselgesetz), er kann ihr jedoch diejenigen Einwendungen entgegensetzen, die in dem kausalen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin als Wechselinhaberin begründet sind. zr nicht eingelösten Wechsel von der WTB zurückgekauft hat, ist sie wieder Inhaberin noch bestehender Ansprüche aus den vier finanzierten Kaufverträgen vom 2, April 1973. Wären diese vier Kaufverträge und die mit ihnen verknüpften Finanzierungsverträge, wie das Berufungsgericht gemeint hat, von Anfang an nichtig, müßte die Klägerin dies auch als Wechselgläubigerin gegen sich gelten lassen. Dies hätte zur Folge, daß die gegenseitig erbrachten Leistungen nicht wie im Vorprozeß 1 U 6/76 des Oberlandesgerichts Oldenburg und im ersten Rechtszuge in dieser Sache angenommen, nach den Regeln des Abzahlungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewährt werden müßten. Die Vorinstanz hat das gesamte von ihr festgestellte Vertragswerk, nämlich den Vermittlungsauftrag zwischen dem Beklagten und der Firma 1^^ vom 21. März 1973, die Kaufverträge zwischen dem Beklagten und der Klägerin vom 2. April 1973 einschließlich der Finanzierungsverträge, den Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma E^^Spedition vom 2. April 1973, dem Beschäftigungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma EJ^und die Forderungsabtretungen vom 23. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis darin recht, daß die vier Einzelkaufverträge, die der Beklagte mit der Klägerin am 2. April 1973 geschlossen hat einerseits und der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma E(B vom selben Tage insofern eine Einheit bilden, als der Beklagte die in Rede stehenden Fahrzeuge nur einmal gekauft hat, sie folglich auch nur einmal zu bezahlen waren. Zutreffend ist ferner, daß es Sache der Klägerin - und nicht, wie es im angefochtenen Urteil auch heißt, Sache der Firma I^| ” war, die Finanzierung des Restkaufpreises zu bewerkstelligen. Sie war zwar Halterin der Lastzüge und Inhaberin der blauen Konzessionen (d.h. der Bezirks-Güterfernverkehrsgenehmigungen für einen Umkreis von 150 km vom Standort der Fahrzeuge aus), über die Eigentumsverhältnisse besagt das indessen nichts. Unzutreffend, aber für die Entscheidung ohne Auswirkung ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Konzessionen hätten von den Lkw's nicht getrennt werden können. Dezember 197 zu dem Güterkraftverkehrsgesetz ist die bis dahin bestehende Bindung der Konzession an Inhaber und Fahrzeug mit Wirkung ab 1. Mit Rücksicht darauf, daß die vier von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossenen Kaufverträge, in denen die Klägerin sich das Eigentum an den Fahrzeugen Vorbehalten hat, unter ihrer Beteiligung finanziert worden sind, die Klägerin ferner die Rechnungen erstellt und schließlich die Lastzüge - mit Ausnahme des zerstörten Anhängers - aufgrund des vorbehaltenen Eigentums zurückgenommen hat, liegt die Annahme nahe, daß der Beklagte die Fahrzeuge von der Klägerin erworben hat, und daß die Vereinbarung mit der Firma Ej^*Spedition nur dazu diente, dem Beklagten die Erlangung der Güterfernverkehrsgenehmigung zu erleichtern. Oktober 1973 - VIII ZR 181/72 = WM 1973, 1297, 1298), auf die finanzierten Lkw- und Anhängerkäufe sei - falls sie nicht von Anfang an nichtig sein sollten - das Abzahlungsgesetz anzuwenden, ausgeräumt. b) Unzutreffend, aber für die Entscheidung gleichfalls unerheblich ist die Ansicht des Berufungsgerichts, auch der Vermittlungsauftrag vom 21. Diese Vereinbarung ist mit dem Abschluß der finanzierten Kaufverträge über die vier Fahrzeuge erfüllt worden. c) Fraglich ist, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, es bestehe ein untrennbarer - die Nichtigkeitsfolge übertragender - Zusammenhang zwischen den vier finanzierten Kaufverträgen einerseits und dem vom Beklagten mit der Firma E^|am 2. Die von der Firma E0k gegebene Umsatzgarantie sei demgegenüber durch die an sie geknüpften Voraussetzungen derart ausgehöhlt gewesen, daß sie kein auch nur annäherndes Äquivalent zu der starken Bindung des Beklagten dargestellt habe. Die Firma EQ^ habe nim praktischen Ergebnis Jegliches Unternehmerrisiko auf den Beklagten abgewälzt ", insbesondere für Auftragsbestand, Zustand und Einsatzbereitschaft der Lastzüge. Für den Fall seines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsvertrag habe er die Erstreckung der Abtretungen zugunsten der Klägerin auf Einkünfte aus allen künftigen Beschäftigungsverhältnissen erklären müssen. bb) Die Revision macht demgegenüber geltend, zwischen dem Beschäftigungsvertrag und den Kaufverträgen bestehe keine rechtliche Einheit, sondern allenfalls ein wirtschaftlicher Zusammenhang, was für das Durchschlagen einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Beschäftigungsvertrages auf die Kaufverträge nicht genüge. Mai 1976 (1 U 6/76), die einen Teil der wechselrechtlichen Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt zu dem Gegenstand hat, beruht auf der Annahme, das Vertragswerk sei wirksam zustande gekommen und erst später gemäß § 5 AbzG beendet worden. In dem Vorprozeß um den Ausgleich der Ansprüche aus dem Beschäftigungsvertrag zwischen der Firma Elm und dem Beklagten hat der 3. Wozu er sich verpflichtete, nämlich den Einsatz der erworbenen Lastzüge durch einen Disponenten der Firma EÜ festlegen zu lassen, und der Beschäftigungsfirma auch etwa andere vorhandene Fahrzeuge zu dem Einsatz anzubieten, lag auf der Hand. Es unterliegt ferner keinem Zweifel, daß der Beschäftigungsvertrag in einer nach Treu und Glauben gebotenen Auslegung (§ 157 BGB) den Beklagten nicht daran gehindert hätte, die Fahrzeuge anderweit einzusetzen, wenn und soweit die Beschäftigungsfirma an ihn keine Aufträge vergeben konnte. Der Beklagte erhielt für die Ausführung der ihm zugeteilten Aufträge eine Vergütung, von der das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte im übrigen nicht behauptet hat, daß sie nicht marktgerecht gewesen wäre. Die Umsatzgarantie konnte nicht als das Äquivalent für den durchschnittlich möglichen Einsatz der Fahrzeuge verstanden werden, sondern markierte die obere Grenze des zu erwirtschaftenden Betriebsergebnisses. Daß der "garantierte” Frachtumsatz von 150 000 DM pro Jahr und Lastzug im übrigen kein aus der Luft gegriffener Wert war, zeigen die Feststellungen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem Rechtsstreit der Firma gegen den Beklagten, auf die das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache Bezug genommen hat. Eine natürliche Folge des Erwerbs der Lastzüge war es, daß der Beklagte fortan für den technischen Zustand und die Einsatzbereitschaft verantwortlich war. und Anhänger zugunsten der Klägerin zu dem Zwecke ihrer Sicherung gegen Ansprüche aus den Finanzierungsverträgen. dd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeitwert der vom Beklagten erworbenen Fahrzeuge habe bis zu 50 % unter dem vereinbarten Kaufpreis gelegen, begründet die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach §138 BGB nicht. ee) Die Kaufverträge über die Lkw's und Anhänger sind danach nicht wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an nichtig. Bei der anderweiten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagte die mit Anwaltsschreiben vom 22. Auch ein vom Beklagten etwa wirksam erklärter Rücktritt von den Kaufverträgen - dazu, insbesondere zu dem Rücktrittsgrund, fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen - würde die Anwendung des Abzahlungsgesetzes für die Rückabwicklung ausschließen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls ferner erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang dem Beklagten wegen mangelnder Aufklärung über den Zustand der Fahrzeuge Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehen. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 302/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Dezember 1980 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fritz Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kfz-Reparatur- und Fahrzeugbau KG, Straße 4-8 in diese vertreten durch den Geschäfts- führer Hans-Karl Postfach in Gifhorn, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen , Güterfern-15 in 01 und Nahverkehr, Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dres.1 und 2 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, ein im Handelsregister nicht als Kaufmann eingetragener Transportunternehmer, Unterzeichnete am 21. März 1973 einen Vertrag mit der Firma Urban IflB GmbH & Co. KG, in dem u.a. bestimmt ist: "1. Der Auftraggeber (= Beklagter) beauf-tragt den Vermittler (= Firma iflB) mit der Beschaffung von 2 Büssing-Silozügen, Anhänger Fabrikat Blötz^Lkw |B^916, Lkw ^1^936, Anhänger |BBB9oo^An-hänger^PBB 95^, TÜV abgenommen, 60 % bereift nebst zwei blauen Konzessionen, Preis: 239 500 DM Anzahlung 67 000 DM Rest auf 36 Monate.........." Mit Schreiben vom selben Tage unterrichtete die Firma Ihde die Klägerin wie folgt: "Wir nehmen Bezug auf die mit Ihnen geführte Unterredung und den durch uns vermittelten Verkauf von 2 Büssing-Silozügen mit den dazugehörigen Anhängern und 2 blauen Güterfernverkehrs-Konzessionen. Die Vermittlung erfolgte an die Firma Hans (= Beklagter), vorbehaltlich der Übertragung der roten Güterfernverkehrs-Konzession durch den Regierungspräsidenten in Braunschweig. Lieferung und Abwicklung einschließlich Finanzierung erfolgt durch Sie zu dem Preise von DM 239 500 + 11 % Mehrwertsteuer^ abzüglich Anzahlung DM 67 000. Die Anzahlung wird teilweise in bar, teilweise durch Fahrzeuge geleistet. Soweit ein Fahrzeug in die Verrechnung hineinkommt durch Inzahlunggabe, erstatten wir Ihnen diesen Wert durch Barzahlung. .... " Die Klägerin zahlte der Firma 1^ am 30. Mai 1973 39 876,75 DM Provision einschließlich Mehrwertsteuer und bemerkte dazu: "Durch die Vermittlung, unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvertrag vom 31. März 1973 verkauften und lieferten wir: 2 Silo-Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Konzessionen zu dem Gesamt-Lieferwert von DM 239 500 zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer ... « " Zuvor hatte der Beklagte unter dem Datum des 2. April 197J bei der Klägerin - aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern -unter Verwendung von vier vorgedruckten Formularen bestellt: SS ”1 Lkw Büssing, Baujahr 1969 mit Silo-Spezial- Aluaufbau, Fahrgestell-Nr. 129 1193, polizeiliches Kennzeichen fl|B*936 zu dem Preise von 68 000 DM zuzüg^^^h 7 480 DM Umsatzsteuer = 75 480 DM, 1 Lkw Büssing, Baujahr 1969 mit Silo-Spezial -Aluaufbau .... Fahrgestell-Nr. 129 0957t polizeiliches Kennzeichen (BB~9161 zu dem Preise von 68 000 DM zuzüglich 7 480 DM Umsatzsteuer = 75 480 DM, 1 Anhänger Fabrikat Blötz mit Spezialsilo-Aufbau Alu, Baujahr 1966, Fahrgeste^-Nr. 29 06, polizeiliches Kennzeichen HB-966 zu dem Preise von 21 000 DM zuzüglich 2 310 DM Umsatzsteuer = 23 310 DM und 1 Anhänger Fabrikat Blötz mit Spezialsilo-Kippaufbau, Alu, Baujahr 1966, Fahrgestell-Nr. 24 65, polizeiliches Kennzeichen BS-N-954 zu dem Preise von 22 500 DM zuzüglich 2 475 DM Umsatzsteuer = 24 975 DM" und zwar alle vier Fahrzeuge gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß Jeder Gewährleistung. Unter "Zahlungsweise" ist in den Formularen vermerkt: "Anzahlung siehe Vertrag vom 21. März 1973 DM 67 000 auf Gesamtobjekt, Rest Finanzierung auf 36 Monate". Die Formulare enthalten ferner einen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin bis zur Tilgung des gesamten Kaufpreises. Die Klägerin hat diese Bestellungen dadurch angenommen, daß sie von dem vorbehaltenen Ablehnungsrecht keinen Gebrauch machte. Vom 2. April 1973 datiert außerdem ein Vertrag zwischen der Ej^-Spedition GmbH (= Verkäuferin) und dem Beklagten (= Käufer), in dem vereinbart ist: "1. Die Verkäuferin betreibt in D^BIB ein konzessioniertes Güterfernverkehrsunternehmen, das sie an den o.g. Erwerber veräußert. 2. An die Käuferin veräußert die Verkäuferin folgende Fahrzeugeinheiten: Lkw Büssing, Baujahr 1969, Kennzeichen -916 Fahrgestell-Nr. 1290957 J^kw Büssing, Baujahr 1969, Kennzeichen •936 Fahrgestell-Nr. 1291193 nebst je einer blauen Genehmigung zu dem allgemeinen Güterfernverkehr erteilt durch den Regierungspräsidenten in Braunschweig unter den Ordnungsnummern NS 409 brg blau und NS 260 brg blau 3. Als Kaufpreis für das Gesamtobjekt wird ein Betrag in Höhe von DM 196 000 zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer vereinbart .... 4. Die Fahrzeugeinheiten werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluß jeder Gewährleistung. Die Verkäuferin versichert jedoch keine ihr bekannten verborgenen Mängel verschwiegen zu haben.... Mit der Ej^-Spedition GmbH schloß der Beklagte am 2. April 1973 ferner einen Beschäftigungsvertrag, dessen § 2 wie folgt lautet: MDas Fahrzeug des Unternehmers ist der Regie und dem Einsatz der E|^-Spedition unterstellt. Die E®J-Spedition garantiert einen Frachtumsatz von DM 150 000 pro Jahr und pro Fahrzeug. Die Umsatzgarantie wird nur gewährleistet, wenn der Unternehmer während der Dauer des Beschäftigungsvertrages folgende Voraussetzungen ständig erfüllt: pünktliche Fahrzeugstellung, tägliche, 24-stündige Einsatzfähigkeit des unter Vertrag stehenden Fahrzeugs und pünktliche Durchführung der einzelnen Aufträge. Die Garantie entfällt also, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen durch den Unternehmer während der Dauer des Vertrages nicht erfüllt wird. Gegenüber der Ej^-Spedition kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen, daß ihn an der Nichterfüllung dieser oder einer dieser Voraussetzungen kein Verschulden trifft. Das gilt auch für Unfälle, die das Fahrzeug erleidet, und für notwendige Reparaturen. Die Garantie entfällt weiter bei Vorliegen höherer Gewalt, Streik und Witterungseinflüssen.11 Die Klägerin erstellte die Fahrzeugrechnungen. Der Beklagte leistete eine Anzahlung im Gegenwert von 67 000 DM. Die restliche Kaufpreisschuld ist auf gemeinsamen Antrag des Beklagten (= Darlehensnehmer) und der Klägerin - getrennt nach den vier Kaufverträgen - von der Westdeutschen Teilzahlungsbank K(B (WTB) finanziert worden. Der Gesamtkreditbetrag für jeden der beiden Lkw betrug 103 949,94 DM, für die Anhänger 23 979,57 DM und 26 131,04 DM. Diese Beträge sollten jeweils in 36 Monatsraten beginnend am 26. Juni 1973 mit Tilgungsraten von 2 974,20 DM, 2 974,20 DM, 704,57 DM und 756,04 DM bis zu dem 26. Mai 1976 mit je 35 Raten von 2 885 DM, 2 885 DM, 665 DM und 725 DM getilgt werden. Für jede der vier monatlich fällig werdenden Tilgungsraten hatte die Klägerin einen auf den Beklagten gezogenen Wechsel ausgestellt. Gegen Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag hat die WTB diese Wechsel diskontiert. Bis zur Höhe der in den Darlehensverträgen insgesamt eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen trat der Beklagte der Klägerin am 23. Mai 1973 sein "Fracht-aufkommen” aus dem Beschäftigungsvertrag mit der EB~ Spedition GmbH ab. Er Unterzeichnete außerdem eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und weiterer Zessionäre, wonach aus dem Frachtaufkommen Abzüge für Reparaturen und ähnliches vorgenommen werden durften. Die bis zu dem 26. Februar 1974 fällig gewordenen Wechsel im Gesamtbeträge von 64 690,49 DM löste der Bekl te ein, seitdem leistete er keine Zahlungen mehr. Mit einem an die Firma E^^Spedition adressierten Anwaltsschreiben vom 22. März 1974 ließ der Beklagte die Anfechtung der Kaufverträge über die Lkw's und Anhänger wegen arglistiger Täuschung erklären, gestützt auf den Vorwurf, die schweren Unfallschäden an den verkauften Fahrzeugen, von denen er erst durch das Gutachten des Sachverständigen vom März 1974 erfahren habe, seien ihm bewußt verschwiegen worden. Gleichzeitig ließ er den Rücktritt vom Kaufvertrag und von dem Beschäftigungsvertrag erklären. 8 zc -J Die Klägerin hat darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. Juni 1974 die Herausgabe der Fahrzeuge aufgrund des vorbehaltenen Eigentums verlangt. Zwei Lkw's und einen Anhänger hat sie zurückerhalten. Den zweiten Anhänger konnte der Beklagte nicht zurückgeben, weil das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. Wegen der am 26. März und 26. Mai 1974 fällig gewordenen, vom Beklagten nicht eingelösten und von ihr zurückgekauften Wechsel hat die Klägerin am 13. September 1974 ein Wechselvorbehaltsurteil über 14 320 DM Wechselsumme nebst Zinsen und 635,63 DM Wechselunkosten erstritten. Dieses Urteil ist im Nachverfahren für vorbehaltslos erklärt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Oldenburg Urteil vom 13. Mai 1976 - 1 U 6/76). Ansprüche der E^^-Spedition GmbH aus dem Beschäftigungsvertrag waren Gegenstand eines Rechtsstreits gegen den Beklagten, der durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. August 1977 rechtskräftig beendet worden ist (3 U 43/76). Ferner sind auf Antrag der Klägerin gegen den Beklagten durch das Landgericht Osnabrück folgende Wechselvorbehaltsurteile ergangen: Wegen der im April 1974 verfallenen Wechsel Urteil vom 13. September 1974 (8 HO 169/74 = 8 HO 214/74) über 7 160 DM nebst Zinsen und 79,15 DM Wechselunkosten; wegen der in den Monaten Juni bis September 197^ verfallenen Wechsel Urteil vom 8. November 1974 (8 HO 245/74 = 8 HO 300/74) über 28 640 DM nebst Zinsen und 139,27 DM Wechselunkosten; wegen der im Oktober 1974 verfallenen Wechsel Urteil vom 22. November 1974 (8 HO 271/74 = 1 HO 77/75) über 7 160 DM nebst Zinsen und 34.82 DM Wechselunkosten und wegen der im November 197^+ verfallenen Wechsel Urteil vom 20. Dezember 1974 (8 HO 284/74 = 1 HO 34/76) über 7 160 DM nebst Zinsen und 34.82 DM Wechselunkosten. Sämtliche vier Sachen über eine Wechselsumme von insgesamt 50 120 DM nebst 288,04 DM Wechselunkosten sind im Nachverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden worden. Die Klägerin hat beantragt, daß die Vorbehaltsurteile für vorbehaltslos erklärt werden. Der Beklagte hat Aufhebung der Wechselvorbehaltsurteile, Klageabweisung und, im Wege der Widerkli die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet isi die vollstreckbaren Ausfertigungen der Wechselvorbehaltsurteile an ihn herauszugeben. Er hat ferner widerklagend beantragt, die von der Klägerin ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären und die Klägerin zu verurteilen, die Löschung zweier Sicherungshypotheken zu bewilligen. 10 - Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil vom 8. November 1974 (8 HO 245/74) teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefaßt; es hat den Beklagten zur Zahlung von 8 482,07 DM zuzüglich Zinsen und 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Vorbehaltsurteile vom 13. September 1974 (8 HO 169/74), vom 20. Dezember 1974 (8 HO 284/74) und vom 22. November 1974 (8 HO 271/74) sind aufgehoben und die Klage ist insoweit abgewiesen worden. Die Widerklage schließlich hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos, während der Beklagte mit seinem Rechtsmittel in zweiter Instanz die vollständige Klageabweisung erreichte. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin, daß alle Wechselvorbehaltsurteile für vorbehaltslos erklärt werden. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist, ohne die Anspruchsgrundlage der geltend gemachten Klageforderungen zu erörtern, zu der Auffassung gelangt, die zwischen den Parteien am 2. April geschlossenen Kaufverträge und die Finanzierungs-Verträge vom 23. Mai 1973 seien wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Die gegenseitigen Ansprüche müßten daher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung abgewickelt werden. Außerdem schulde die Klägerin dem Beklagten Schadensersatz aus dem 11 Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Die Ansprüche des Beklagten überstiegen die der Klägerin erheblich, weshalb die Klage - unter Aufhebung des Wechselvorbehalt surteils vom 8. November 1974 - habe in vollem Umfang abgewiesen werden müssen. II. Die Erwägungen der Vorinstanz, die diesen Standpunkt stützen, halten einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Wechseln in Anspruch, die sie am 23. Mai 1973 ausgestellt und die der Beklagte akzeptiert, aber bei Fälligkeit nicht eingelöst hat. Nachdem sie die von der WTB diskontierten Wechsel zurückgekauft hat, kann die Klägerin vom Wechselschuldner die Wechselbeträge, Zinsen und Spesen verlangen (Art. 28, 48 Wechselgesetz), er kann ihr jedoch diejenigen Einwendungen entgegensetzen, die in dem kausalen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin als Wechselinhaberin begründet sind. 2. Die Wechsel dienten zur Sicherung von je 36 Tilgungsraten, die zur Rückführung von vier Darlehen bestimmt waren, welche die WTB auf gemeinsamen Antrag des Beklagten und der Klägerin zur Finanzierung des Erwerbs der in Rede stehenden beiden Lkw's und Anhänger in Höhe von je 103 949,94 DM für die Lkw*s und im Betrag von 23 979,57 p und 26 131,04 DM für die beiden Anhänger gewährt hatte. Wie aus den Darlehensbestätigungen vom 18. Juni 1973 hervorgeht, hatte die WTB sich bei der Diskontierung der Wechsel die Ansprüche aus den vier Kaufverträgen abtreten lassen. Nachdem die Klägerin die vom Beklagten 12 zr nicht eingelösten Wechsel von der WTB zurückgekauft hat, ist sie wieder Inhaberin noch bestehender Ansprüche aus den vier finanzierten Kaufverträgen vom 2, April 1973. Wären diese vier Kaufverträge und die mit ihnen verknüpften Finanzierungsverträge, wie das Berufungsgericht gemeint hat, von Anfang an nichtig, müßte die Klägerin dies auch als Wechselgläubigerin gegen sich gelten lassen. Dies hätte zur Folge, daß die gegenseitig erbrachten Leistungen nicht wie im Vorprozeß 1 U 6/76 des Oberlandesgerichts Oldenburg und im ersten Rechtszuge in dieser Sache angenommen, nach den Regeln des Abzahlungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewährt werden müßten. Darin hat das Berufungsgericht jedenfalls recht (vgl. Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl. § 1 Anm. 96, 98 m.w.Nachw., insbesondere RGZ 151, 361, 371). 3. Die Vorinstanz hat das gesamte von ihr festgestellte Vertragswerk, nämlich den Vermittlungsauftrag zwischen dem Beklagten und der Firma 1^^ vom 21. März 1973, die Kaufverträge zwischen dem Beklagten und der Klägerin vom 2. April 1973 einschließlich der Finanzierungsverträge, den Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma E^^Spedition vom 2. April 1973, dem Beschäftigungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma EJ^und die Forderungsabtretungen vom 23. Mai 1973 in die Prüfung nach § 138 Abs. 1 BGB einbezogen, weil das gesamte Vertragswerk eine untrennbare Einheit darstelle. Durch dieses Vertragswerk sei der Beklagte in sittenwidriger Weise geknebelt worden. 13 - a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis darin recht, daß die vier Einzelkaufverträge, die der Beklagte mit der Klägerin am 2. April 1973 geschlossen hat einerseits und der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma E(B vom selben Tage insofern eine Einheit bilden, als der Beklagte die in Rede stehenden Fahrzeuge nur einmal gekauft hat, sie folglich auch nur einmal zu bezahlen waren. Zutreffend ist ferner, daß es Sache der Klägerin - und nicht, wie es im angefochtenen Urteil auch heißt, Sache der Firma I^| ” war, die Finanzierung des Restkaufpreises zu bewerkstelligen. Ob die Firma die Fahrzeuge zu übereignen hatte, ist verläßlich nicht festgestellt. Sie war zwar Halterin der Lastzüge und Inhaberin der blauen Konzessionen (d.h. der Bezirks-Güterfernverkehrsgenehmigungen für einen Umkreis von 150 km vom Standort der Fahrzeuge aus), über die Eigentumsverhältnisse besagt das indessen nichts. Unzutreffend, aber für die Entscheidung ohne Auswirkung ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Konzessionen hätten von den Lkw's nicht getrennt werden können. Durch das Änderungsgesetz vom 24. Dezember 197 zu dem Güterkraftverkehrsgesetz ist die bis dahin bestehende Bindung der Konzession an Inhaber und Fahrzeug mit Wirkung ab 1. Januar 1973 geändert worden. Nur die Inhaberbindung besteht fort. Die früher auf Inhaber und Fahrzeug erteilten Genehmigungen galten als Inhabergenehmigungen bis zu ihrem Ablauf fort (Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember T BGBl I S. 2149 ff). Die Konzessionen waren und blieben nie. übertragbar (§ 11 GüKG). Es entsprach jedoch der Praxis de Genehmigungsbehörden, dem Erwerber von Fahrzeugen, die im genehmigten Güterfernverkehr eingesetzt waren, eine - neue Genehmigung zu erteilen, sofern er die subjektiven Voraussetzungen hierfür erfüllte (§ 10 GüKG). Dies hat in den 14 - beteiligten Kreisen dazu geführt, die Güterfernverkehrs-genehmigungen als quasi veräußerbar zu behandeln und dementsprechend mit einem Preis zu bewerten. Mit Rücksicht darauf, daß die vier von der Klägerin mit dem Beklagten geschlossenen Kaufverträge, in denen die Klägerin sich das Eigentum an den Fahrzeugen Vorbehalten hat, unter ihrer Beteiligung finanziert worden sind, die Klägerin ferner die Rechnungen erstellt und schließlich die Lastzüge - mit Ausnahme des zerstörten ♦ Anhängers - aufgrund des vorbehaltenen Eigentums zurückgenommen hat, liegt die Annahme nahe, daß der Beklagte die Fahrzeuge von der Klägerin erworben hat, und daß die Vereinbarung mit der Firma Ej^*Spedition nur dazu diente, dem Beklagten die Erlangung der Güterfernverkehrsgenehmigung zu erleichtern. Sprechen die bisher getroffenen Feststellungen danach gegen einen Unternehmenskauf, sind die andernfalls durchgreifenden Bedenken der Vorinstanz (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1973 - VIII ZR 181/72 = WM 1973, 1297, 1298), auf die finanzierten Lkw- und Anhängerkäufe sei - falls sie nicht von Anfang an nichtig sein sollten - das Abzahlungsgesetz anzuwenden, ausgeräumt. b) Unzutreffend, aber für die Entscheidung gleichfalls unerheblich ist die Ansicht des Berufungsgerichts, auch der Vermittlungsauftrag vom 21. März 1973 bilde "mit dem Kaufvertrag" eine untrennbare Einheit. Diese Vereinbarung ist mit dem Abschluß der finanzierten Kaufverträge über die vier Fahrzeuge erfüllt worden. Zur Anwendung der Nr. 7 des Vermittlungsvertrages, wonach die Klägerin verpflichtet war, der Firma IO Abschluß des Kaufvertrages die ge- samte Kaufsumme abzutreten, ist es nicht gekommen. 15 - c) Fraglich ist, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, es bestehe ein untrennbarer - die Nichtigkeitsfolge übertragender - Zusammenhang zwischen den vier finanzierten Kaufverträgen einerseits und dem vom Beklagten mit der Firma E^|am 2. April 1973 abgeschlossenen Beschäftigungsvertrag sowie den Abtretungen vom 23. Mai 1973 andererseits. aa) Die Vorinstanz hat diesen Zusammenhang in den folgenden Gesichtspunkten gesehen, die sie zugleich als die den Beklagten knebelnden Faktoren gewertet hat. Der Beklagte habe lediglich Vorbehaltseigentum an den Fahrzeugen erworben. Aufgrund des § 2 des Beschäfti-gungsVertrages habe er die Dispositionsfreiheit über den Einsatz der Lastzüge verloren. Er habe auch weitere von ihm etwa in Betrieb genommene Lastzüge zunächst der Firma E(| zu dem Einsatz anbieten müssen. Die von der Firma E0k gegebene Umsatzgarantie sei demgegenüber durch die an sie geknüpften Voraussetzungen derart ausgehöhlt gewesen, daß sie kein auch nur annäherndes Äquivalent zu der starken Bindung des Beklagten dargestellt habe. Die Firma EQ^ habe nim praktischen Ergebnis Jegliches Unternehmerrisiko auf den Beklagten abgewälzt ", insbesondere für Auftragsbestand, Zustand und Einsatzbereitschaft der Lastzüge. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten sei weiter dadurch eingeschränkt worden, daß ihm "praktisch keine Möglichkeit" geblieben sei, mit den gekauften Lkwfs etwas zu verdienen. Größere Barmittel habe er nicht gehabt. Bis zur Höhe der gesamten Finanzierungssumme habe der Beklagte das Frachtaufkommen aus dem 16 - Beschäftigungsvertrag an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte habe erst einmal in Höhe der Finanzierungs-summe von rund 258 000 DM Gewinn erzielen müssen, ehe Überhaupt von einem ihm verbleibenden Verdienst habe die Rede sein können. Dazu hätten ihm Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, die nur etwa 50 %9 im Falle eines Anhängers 75 % des Kaufpreises wert gewesen seien. Für den Fall seines Ausscheidens aus dem Beschäftigungsvertrag habe er die Erstreckung der Abtretungen zugunsten der Klägerin auf Einkünfte aus allen künftigen Beschäftigungsverhältnissen erklären müssen. bb) Die Revision macht demgegenüber geltend, zwischen dem Beschäftigungsvertrag und den Kaufverträgen bestehe keine rechtliche Einheit, sondern allenfalls ein wirtschaftlicher Zusammenhang, was für das Durchschlagen einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Beschäftigungsvertrages auf die Kaufverträge nicht genüge. Das Berufungsgericht habe die Risikoverteilung verkannt. Seine Feststellungen zur Knebelung des Beklagten seien unrichtig und verfahrensfehleriiaft getroffen worden. Eine gebotene Prüfung der Frage, ob der Beschäftigungsvertrag nicht mit teilweise geändertem Inhalt aufrechtzuerhalten gewesen sei, habe die Vorinstanz unterlassen. cc) Die Erwägungen der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit des Beschäftigungsvertrages, welche auch die mit ihm untrennbar verknüpften Kaufverträge erfassen soll, unterliegen der uneingeschränkten Nachprüfung in der Revisionsinstanz. 17 - Der Entscheidung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1976 (1 U 6/76), die einen Teil der wechselrechtlichen Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt zu dem Gegenstand hat, beruht auf der Annahme, das Vertragswerk sei wirksam zustande gekommen und erst später gemäß § 5 AbzG beendet worden. In dem Vorprozeß um den Ausgleich der Ansprüche aus dem Beschäftigungsvertrag zwischen der Firma Elm und dem Beklagten hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg im Urteil vom 11. August 1977 die Nichtigkeit des Beschäftigungsvertrages wegen Sittenwidrigkeit ausdrücklich verneint. Die vom Berufungsgericht in der vorliegenden Sache erörterten Gesichtspunkte rechtfertigen die gegenteilige Annahme, der Inhalt der Verträge sei objektiv sittenwidrig, nicht. Einen Ansatz für einen sittenwidrigen Vertragsinhalt darin zu sehen, daß der Verkauf der Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt erfolgte, ist nicht haltbar. Das bedarf keiner näheren Begründung. Der Beklagte war in der Entscheidung darüber, ob er die Fahrzeuge zu dem geforderten Preis erwerben wollte, frei. Die Bestellung der Lastzüge lag in seinem unternehmerischen Risiko. Zu diesem Risiko gehörte vor allem die Abwägung, ob er in der Lage sein würde, den finanzierten Teil des Kaufpreises insbesondere durch den Einsatz der Nutzfahrzeuge 18 sff oder auf sonstige Weise zu verdienen. Der Abschluß des Beschäftigungsvertrages mit der Firma m war nur eine der in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten. Der Beklagte behauptet selbst nicht, seitens der Firma der Klä- gerin oder der Firma sei die Koppelung von Fahrzeugerwerb und Beschäftigungsvertrag verlangt worden. Die Abwägung, ob es vorteilhafter wäre, selbst Arbeit und Verdienstmöglichkeiten für die Lastzüge zu suchen oder den Beschäftigungsvertrag einzugehen, war danach die zweite vom Beklagten in eigener Verantwortung zu treffende unternehmerische Ent sehe idling. Dabei oblag es ihm, neben allen sonstigen Rechten und Pflichten aus der Vereinbarung auch den Wert der Umsatzgarantie zu beurteilen. Wozu er sich verpflichtete, nämlich den Einsatz der erworbenen Lastzüge durch einen Disponenten der Firma EÜ festlegen zu lassen, und der Beschäftigungsfirma auch etwa andere vorhandene Fahrzeuge zu dem Einsatz anzubieten, lag auf der Hand. Dafür sparte der Beklagte eigene Aufwendungen für die Aquisition von Frachtaufträgen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern in dieser für die Organisation der Zusammenarbeit sinnvollen Regelung eine Knebelung des Beklagten liegen könnte. Es unterliegt ferner keinem Zweifel, daß der Beschäftigungsvertrag in einer nach Treu und Glauben gebotenen Auslegung (§ 157 BGB) den Beklagten nicht daran gehindert hätte, die Fahrzeuge anderweit einzusetzen, wenn und soweit die Beschäftigungsfirma an ihn keine Aufträge vergeben konnte. Der Beklagte erhielt für die Ausführung der ihm zugeteilten Aufträge eine Vergütung, von der das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte im übrigen nicht behauptet hat, daß sie nicht marktgerecht gewesen wäre. 19 - Daraus folgt, daß der Beklagte aufgrund des Beschäftigungsvertrages nicht anders stand, als es der Fall gewesen wäre, wenn er sich selbst um Frachtaufträge bemüht hätte. Der wirtschaftliche Wert der Umsatzgarantie als eines Betrages, der nur unter optimalen Umständen zu erreichen war, war ebenfalls bei Vertragsschluß erkennbar. Die Umsatzgarantie konnte nicht als das Äquivalent für den durchschnittlich möglichen Einsatz der Fahrzeuge verstanden werden, sondern markierte die obere Grenze des zu erwirtschaftenden Betriebsergebnisses. Daß der "garantierte” Frachtumsatz von 150 000 DM pro Jahr und Lastzug im übrigen kein aus der Luft gegriffener Wert war, zeigen die Feststellungen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg in dem Rechtsstreit der Firma gegen den Beklagten, auf die das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache Bezug genommen hat. Danach hat der Beklagte auf das Jahr 1973 bezogen Frachtlohn ausgezahlt erhalten, der die Höhe der Garantiesumme erreichte. Eine natürliche Folge des Erwerbs der Lastzüge war es, daß der Beklagte fortan für den technischen Zustand und die Einsatzbereitschaft verantwortlich war. Eine ihn knebelnde Auswirkung des Beschäftigungsvertrages kann darin nicht gesehen werden. Schließlich sind auch die Forderungsabtretungen vom 23. Mai 1973 bei interessengerechter Auslegung nicht nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden. Es handelt sich dabei um globale Vorausabtretungen des künftigen Frachtaufkommens oder anderer Einkünfte bis zur Höhe der vier finanzierten Restkaufpreise für die Lkw's 20 und Anhänger zugunsten der Klägerin zu dem Zwecke ihrer Sicherung gegen Ansprüche aus den Finanzierungsverträgen. Während der vorgesehenen Tilgungsdauer von 36 Monaten waren monatlich "Abzüge" in Höhe der Tilgungsraten vorzunehmen. Die Abtretungen dienten mithin ersichtlich der Sicherung der vereinbarten Abwicklung der Darlehensverträge. Darin kann keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Beklagten gesehen werden. Dem genannten Sicherungszweck diente auch die Abtretung von Einkünften aus künftigen Beschäftigungsverhältnissen nach einem Ausscheiden des Beklagten aus dem Beschäftigungsvertrage. Nach Lage der Dinge konnte der Beklagte die Finanzierungsdarlehen nur aus laufenden Einnahmen tilgen. Ob er sie bei der Firma Elm Spedition erzielte oder von späteren anderen Auftraggebern erhielt, ist ohne Belang und von der Zweckbestimmung der Abtretung her nicht zu beanstanden. dd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zeitwert der vom Beklagten erworbenen Fahrzeuge habe bis zu 50 % unter dem vereinbarten Kaufpreis gelegen, begründet die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach §138 BGB nicht. Ein auffälliges mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbares Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann darin noch nicht gesehen werden. Sittenwidrigkeit wäre allerdings dann zu bejahen gewesen, wenn die den Zeitwert mindernden Unfallschäden an den Fahrzeugen von solcher Art gewesen wären, daß ein wirtschaftlicher Einsatz der Lastzüge, der zur Durchführung des Vertrages notwendig war, in Kenntnis der Verkäuferin von vornherein nicht zu erwarten gewesen wäre (vgl. Ostler/Weidner, aaO § 1 Anm. 96). 21 Dafür geben die getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch keinen hinreichenden Anhalt. ee) Die Kaufverträge über die Lkw's und Anhänger sind danach nicht wegen Sittenwidrigkeit von Anfang an nichtig. III. Da das Berufungsurteil allein auf die Sittenwidrigkeit der den wechselrechtlichen Beziehungen der Parteien zugrunde liegenden Kausalgeschäfte abhebt, konnte es keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung war dem erkennenden Senat nicht möglich. Deshalb war Zurückweisung an die Vorinstanz auszusprechen, wobei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist. Bei der anderweiten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagte die mit Anwaltsschreiben vom 22. März 197^ ausgesprochene Anfechtung auch gegenüber der Klägerin erklärt hat. Zu prüfen ist ferner, ob der Beklagte das nach seiner Darstellung anfechtbare Rechtsgeschäft - so das Landgericht - dadurch bestätigte, daß er sich auf die Rückabwicklung nach dem Abzahlungsgesetz eingelassen hat. Dies würde zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes führen (§5 AbzG). Sollte sich eine Bestätigung nicht feststellen lassen, kommt es darauf an, ob der Beklagte ein Anfechtungsrecht hatte. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Ausgleich der wechselseitigen Ansprüche nicht nach den Regeln des Abzahlungsgesetzes, sondern nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzunehmen. Auch ein vom Beklagten etwa wirksam erklärter Rücktritt von den Kaufverträgen - dazu, insbesondere zu dem Rücktrittsgrund, fehlt es bisher an tatsächlichen Feststellungen - würde die Anwendung des Abzahlungsgesetzes für die Rückabwicklung ausschließen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls ferner erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang dem Beklagten wegen mangelnder Aufklärung über den Zustand der Fahrzeuge Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehen. IV. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten. Merz freier Braxmaier Hoffmann Wolf