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BGH · VIII Zli 302/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII Zli 302/63

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19° Februar 1963 aufgehobeno Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes« Am 27° November 1957 schloß er unter Vermittlung der Treuhandstelle für Flüchtlings Siedlung mit dem Landwirt einen Pachtverträge In § 4 des Vertrages war vereirfbsrV, daß das zu dem Hof gehörige Inventar Eigentum des Verpächters bleibo und vom Pächter als eisernes Inventar zu dem Schätzungswert übernommen werde° Beide Parteien gehen davon aus, daß dor Vertrag nur mit Genehmigung der Treuhandstelle wirksam sein sollte.» Da der Beklagten die Getreideernte vorenthielt, ließ die Beklagte am Abend des 23« September 1936 die ihr durch die Vorträge vom 5« Mai 1936 veräußerten Rinder von einer Weide abholen, die etwa 4 km vom Hof des Klägers entfernt ist und auf die heiser die Tiere im Hinvernehmen mit der Beklagten hatte bringen lassen« Als der Kläger merkte, daß sich die Rinder nicht mehr auf dem Hofe des sondern bei der Beklagten befanden, forderte er mit Schreiben vom 26» September 1958 die Beklagte auf, die liere zurückzuschaffen oder Schadensersatz zu leisten, weil er Eigentümer der Rinder sei? Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18 000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß die Beklagte das Eigentum, das ihm an den Rindern als eisernem Inventar zugestanden habe, oder aber sein Verpächterp fandrecht verletzt habe *_____________________ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruoh des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht zurückverwioseno Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage* Die Revision der Beklagten ist begründeto Ao Io Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend* zwischen dem Kläger und Weiser sei mangels Genehmigung der Treuhandst eile ein wirksamer Pachtvertrag nicht zustande gekommene Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne auf sich beruhen, inwieweit die Vertragsparteien an den schriftlichen Vertrag vom 27 o November 1957 gebunden seieno Es stehe außer Frage, daß ein sogenanntes faktisches Pachtverhältnis zwischen ihnen bestanden habe* Sowohl der Kläger als auch hätten durch ihr Ver- wußtsein, hierfür Pachtzins bezahlen zu müssen» Bas Verhalten der Vertragsparteien lasse keinen Zweifel diaran zu, daß sie sich als Vorpächter und Pächter betrachtet hätten* Ba habe mithin zwischen ihnen kein vertragsloser Zustand geherrscht, sondern sie hätten Hechtsbeziehungen bergest eilt und diese so geregelt, wie es einem Pachtverhältnis entspricht* Da die Errichtung eines Pachtverhältnisses keiner besonderen Form bedürfe, böten die zwischen dem Kläger und bestehenden Rechtebe Ziehungen eine ausreichende Grundlage, für die Entstehung eines gesetzlichen Verpächterpfandrechts an den von W^(fceinge-brachten Sachen* Wie weit diese Gedankengänge auch auf andere fehlerhafte Dauerschuidverhältnisse, insbesondere Miei- oder Pachtverhältnisse anwendbar sind und ob eine Partei sich auch - wie hier - gegenüber einem Dritten auf ein 0faktisches“ Bestehen des Dauerechuldverhältnisses berufen könnte, mag zweifelhaft sein« Each den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt indessen ein faktisches Vertragsverhältnis in dem angeführten Sinne überhaupt nicht vor* Pie Feststellungen ergeben vielmehr, daß zwar der vorgesehene langfristige" Vertrag mangele Genehmigung der freuhandstelie ---;—- nicht zustande gekommen sein mag, die Parteien sich aber durch schlüssiges Verhalten über die Verpachtung des Grundstücks nach Maßgabe der im Vertrage vom 27* November 1957 enthaltenen Bestimmungen geeinigt haben« Pas Berufungsgericht geht in Wahrheit davon aus, daß der Kläger und ‘Weiser formlos einen Pachtvertrag geschlossen und den Vorbehalt der Genehmigung der freuhsndsteile fallen gelassen haben, ersichtlich, weil sie das Pachtverhältnis mindestens vorerst auch ohne den ins Auge gefaßten Flüchtlingskredit dui'ehführen wollten« Diese vom fatrichter vorgenommene Auslegung läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß der Kläger im Rechtsstreit gegen seinen Räumungsanspruch auch damit begründet hat, ein wirksamer Pachtvertrag sei nicht zustande gekommen* Die Revision rügt indessen* das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 14o Januar 1963 Zeugenbeweis durch Benennung des Reisenden dafür angetreten habe, sie habe sich durch mündliche Abreden noch vor der Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den in den Verträgen bezeichneten Tieren übereignen lassen. b) In einer nach § 955 BGB nicht zu dem Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter EigentumsVorbehalt verkauften Sache kann indessen, wie in der Rechtsprechung wiederholt angenommen ist, die Sicherungsübertragung der durch die bedingte Übereignung entstandenen Anwartschaft liegen« Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus« Hatte seine Anwartschaft auf die Beklagte weiter übertragen* so ging zwar, sobald der Verkäufer befriedigt wurde, das volle Eigentum unmittelbar von ihm auf den Erwerber der Anwartschaft, also auf die Beklagte, unter Umgehung des W^PPFüber^ Der erkennende Senat hat allerdings in dem angeführten Urteil BGHZ 35, 85 (vgl« S« 93) dahingestellt gelassen, ob die Rechtslage andere zu beurteilen wäre, wenn ein Dritter auf Anweisung des Vorbehaltskäufera dessen Schuld bei dem Vorbehaltsverkäufer zahlt und sämtliche Beteiligte den Willen haben, der Dritte solle dadurch gesichert werden, daß er das Eigentum des bisherigen Vorbehaltsverkäufers erwerbe, oder wenn der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt, und dieser dafür durch Übertragung der Anwartschaft gesichert wird« Dafür, daß die Beklagte im vorliegenden *allo auf Grund einer Vereinbarung an die Stelle des Vorbehaltsverkäufers, des Kaufmanns habo treten sollen, ist in den fatSachenrechtsZügen nichts vorgotragen worden« Bach der eigenen Darstellung der Beklagten wollte sie nicht Rechtsnaehfolgerin des so würden ohno weiteres die in dem Urteil dargestellten hechtsfolgen eintreten« Es bedeutet wirtschaftlich aber keinen Unterschied, ob die Kreditmittel des Dritten erst einmal in den Betrieb des Vorbehaltskäufers fließen, ob sie etwa auf ein Bankkonto des Käufers eingezahlt werden und die Bank auf Anweisung des Käufers den Kaufpreis dem Vorbehaltsverkäufer überweist, ob der Geldbetrag dem Käufer bar ausgehändigt wird und dieser dieselben oder andere Zahlungsmittel dem Verkäufer übergibt oder ob etwa der Britto auf Anweisung des Vorbehaltskäufers dessen Schuld unmittelbar beim Verkäufer tilgt* So führt auch Flume (aaO S* 407) aus, nur über einen Erwerb der Hechts Stellung des VorbehaltJSäufers sei es möglich, daß ein Dritter eino Sicherheit an der Vorbehalts sä ehe von Weiser erwerben« Daß Si mit Mitteln der Beklagten Stellung sehaftsrecht den Boden hätte entstehen können» Sie hat einen solchen Erfolg auch nicht nach § 268 Ahe» 3 BGB dadurch ersielen können, daß sie der sieben der von ihm verkauften Hinder hatte pfänden lassen, befriedigte Die Voraussetzungen für eine Ablösung der Forderung des Sager noch § 268 Abs» 1 BGB lagen nicht'vor* Die Anwendung des § 268 BGB scheitert schon daran, daß die Zwangsvollstreckung nicht, wie das Gesetz es versieht, in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand betrieben wurde» war, solange er den Kaufpreis nicht entrichtet hotte, nicht Eigentümer» Er war, als die Beklagte den Schuldbetrag zahlte, nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten, nicht einmal mehr Anwartschaftsberechtigterj denn er hatte seine Anwartschaft angeblich bereits auf die Beklagte übertragen» voll streckte also in dem Zeitpunkt, als die Beklagte zahlte, wegen einer Schuld des in eine ihm, Bggp, gehörende Sache, hinsichtlich deren der Beklagten ein Anwartochaftsrecht zustand» Eine entsprechende Anwendung deo § 268 BGB in Fällen der vorliegenden Art ist nicht geboten» Sie wäre nur gerechtfertigt, wenn der Schutzzweck dieser Vorschrift (vgl» RGZ 146, 3X7, 323) sie' er-fordern würde» Bau ist aber nicht-der Fall» Der Erwerber dos Anwartseheftsrechts ist bereits hinreichend dadurch geschützt, daß er nach § 267 BGB für den Vorbehalts-kuufor den Kaufpreis zahlen und damit Eigentümer werden kann» Ein Widerspruch des Schuldners {§ 267 Abs» 2 BGB} wäre, da der Schuldner sein Anwartschaftsrecht abgetreten hat, unbeachtlich» Bei einer Zahlung nach § 267 BGB würde der Erwerber der Anwartschaft allerdings Eigentum belastet mit dem Verpächterpfandrecht erwerben» Darin liegt aber keine Unbilligkeit, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dos §.268 BGB über das Ablösungsrecht erforderte Mit der Abtretung des Anwartscbaftsrechts erhielt der Erwerber nicht mehr Hechte als sie dem Vorbehalt skäuf er zustanden* Dessen Anwartschaftsrecht war aber mit dem Verpächterpfandrecht belastet« Betreibt der Vorbehaltskäufer nicht die Zwangsvollstreckung, so steht dem Erwerber der Anwartschaft lediglich der Weg des § 267 BGB offen, wenn er Eigentümer werden will« Der Umstand allein, daß der Vorbehaltsverkäufer die Zwangsvollstreckung in die KaufSache betreibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil, wie schon erwähnt, es grundsätzlich unerheblich ist, daß der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur YerfUgUng stellte Außerdem ist an dem in BGIIZ 35, III o Die ^Revision greift jedoch mit Hecht die Annahme des Berufungsgerichts an, dem Kläger ständen Forderungen gegen Weiser zu, wogen deren er sich aus dam seinem Verpachtorpfandrecht unterliegenden Vieh hatte befriedigen können, wenn die Beklagte es nicht vom Pachtgrundstück entfernt hätte* von 2 300 DM für die zweite Halbjahrespacht kann die Klage nicht gestützt werden» Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst ausführt, hat die Beklagte diesen Anspruch auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 6» Juni 1961 beglichen» Insoweit kann der Kläger nicht geschädigt sein» Dä das Berufungsgericht sich einer Entscheidung darüber enthält, ob die Forderung von über 20 000 DM begründet ist, könnte die Verurteilung der Beklagten nur gerechtfertigt geschuldet» Diese Schuld habe W Löffler mit schuldbefreiender Wirkung für diesen in Höhe von 1 787,90 JM üb er nommen <* Die Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 4* Januar 1962 die Behauptungen des Klägers bestritten* Sie hat zwar keine Binzelheiten angeführt, doch bestehen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts* In der Vereinbarung vom 17* Dezember 1957 zwischen BpHfe und »PHP heiit es unter Verweisung auf die Vereinbarung vom 3* Dezember 1957, den Beet des Kaufpreises für das Inventar von 1 664 BM habe ^^HHH an Iin bar gezahlt* ln der Verhandlung vom 3* De-~zembor 1957 erklärte der Kläger, er habe an eine Ausgleiehofordorung von 1 664 SU- I^HHP erkannte diese Forderung an* Möglicherweise hat danach W| den dadurch befriedigt, daß er sich ihm gegen- über verpflichtete, eine Forderung des Klägers an Bl in dieser Höhe zu begleichen« ln dem zwisehen den Parteien am 29« Juli 1958 geschlossenen Vertrage wird ein Anspruch des Klägers gegen Weiser in Höhe von 1 700 BM erwähnt* Hach diesem Vermerk bestand damals zwischen dem Kläger und Streit, wieweit diese Forderung getilgt war* behauptete sie durch Haturalleistungen be- Y/enn das Berufungsgericht davon spricht, sei durch die Übernahme - gleichgültig, ob es sich um eine bloße Erfüllungs- oder um eine Schuldübernahme handele -keine neue Verpflichtung eingegangen, sondern habe als Schuld die bisherige Pachtzinsforderung übernommen, so begegnet auch das, wie die Bevision zutreffend geltend macht, rechtlichen Bedenken* übernimmt der Mieter oder Pächter die Miet- oder Pachtzinsschuld seines Vorgängers dem Vermieter oder Vorpächter gegenüber als eigene aus den Miot- oder PochtVerhältnis begründete Schuld, so unterliegen die eingebrachten Sachen des Mieters oder Pächters allerdings dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters oder Verpäehtero auch wegen der übernommenen Schuld (Eeichel, Sehuldmitübernahme, S * 436, 438 j $taudinger, IVo Das Berufungsgericht nimmt an, das Verpächterpfandrecht sei nicht nach § 560 Abs» 2 3GB erloschen, weil die zurückblcibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters nicht offenbar ausgereicht hätten« Es meint, die Beklagte habe, als sie die Tiere abholen ließ, mit den Forderungen des Klägers in Höhe von rund 1 700 DM und 2 300 DM gerechnet« Darüber hinaus hätte sie bei der unstreitig bekannten Unzuverlässigkeit und schlechten Wirtschaftsführung des damit rechnen müssen, daß der Kläger erhebliche weitere Forderungen gegen habe« Fit der Möglichkeit, daß das Inventar dem Kläger gehöre, habe die Beklagte ebenfalls auf Grund ihrer zahlreichen Geschäftsbeziehungen zu Pächtern rechnen müssen« Sie habe keinesfalls davon ausgehen können, daß es sich um Eigentum des Pächters handele« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Die Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der TatSachenwürdigungo Bo Io Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe das Pfandrecht des Klägers durch unerlaubte Handlung verletzt und schulde nach § 823 Abs» 1 BGB Schadensersatz« Auch diese Auffassung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken o Daß den Vermieter oder Verpächter, der durch widerrechtliche Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück sein Pfandrecht verloren hat, oin Schadens-orsatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zusteht, entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung (RGZ 98, 345; 119, 265, 267)® Voraussetzung eines Schadenscrsatz-anspruchos ist aber, daß der Schädiger nicht nach § 936 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum erlangt hato Hat die Beklagte sich von die Kinder übergehen lassen und hat sie bei der w'egschaffung der Kinder vom Pachtgrundstück leicht fahrlässig gehandelt, so wäre das Pfandrecht des Klägers in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte don Besitz erlangte (§ 933» BGB), erloschen^ Biese auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verletzung des Pfandrechtes würde die Anwendung des § 823 Abs« 1 BGB nicht rechtfertigen; denn die Verletzung wäre nicht widerrechtlich geschehen (BGH UrtoV«, 23» Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr» 9)° In dieser Hinsicht läßt das Berufungsgericht es an hinreichenden Feststellungen fehlen«» Baß die Beklagte, sofern ihr von der Besitz verschafft worden ist, nur bei grober Fahrlässigkeit haften würde, hat es anscheinend übersehen o Seine Erwägungen zur Schuld ergeben zwar, daß das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe das Bestehen einer Verpächterpfandrechts mindestens für möglich gehalten«; Ob die Beklagte, als sie den Besitz an don Kindern erlangte, etwa nur aus leichter Fahrlässigkeit diese Möglichkeit nicht für gegeben hielt, wird das Berufungsgericht, wenn die sonstigen Voraus- IIo Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger falle mitv/irkendes Verschulden nicht zur lasto Diese Angriffe können keinen Lrfolg haben» Zu Unrecht verweist die Revision auf das Urteil RGZ 119? 265, 267o Das Reichs gericht hat ausgefuhrt, der Umstand, daß der dortige Kläger die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlußfrist des § 561 Abs0 2 Satz 2 BGB erhoben habe, stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, könnte vielmehr nur nach § 254 Abs« 2 Satz 1 BGB Bedeutung er-langono Denn durch Unterlassung der Klage würde die von der dortigen Beklagten bereits vollendete unerlaubte Handlung nicht nachträglich aus der Welt geschafft werden Hbenoo wird in HGZ 98, 345, 347 ausgeführt, es könno sich nur fragen, ob gegen den Verpächter § 254 Abs» 2 BGB Platz greife, wenn er es schuldhaft versäume, durch richtige Verfolgung des Pfandrechts den Schaden zu heilen oder zu mindern» Daß der entstandene Schaden abewendet oder gemindert wäre, wenn der Kläger Klage erhoben hätte, hat die Beklagte nicht behauptete Auch die Revision trägt in dieser Hinsicht nichts vor0 Ihre Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe trotz anwaltlicher Beratung nicht schuldhaft gehandelt, wenn er eine Klage unterlassen habe, gehen deshalb ins Leere0 hätten dom Kläger nicht als Gegenstand der Befriedigung zur Verfügung gestanden,, wenn sie sie nicht bei dem Gerichtsvollzieher auogelöst hätte« Die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung ist die Entziehung der Viere aus dem Bereich des Pachtgrundstücks« Der dadurch entstandene Schaden ist nicht deshalb ausgeräumt, weil die Beklagte durch Gewährung von Betriebsmitteln dom Pächter die Beschaffung des eingebrachten Inventars ermöglicht hat« Davon geht auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 35, 8$, 93 f aus» Derjenige, der dem Mieter oder Pächter durch Gewährung von Kreditmitteln die Möglichkeit zur Anschaffung einzubringender Sachen verschafft hat, hat bei Vermögensverfall des Schuldners kein näheres Hecht zur Verwertung dieser Sachen, als der Vermieter oder Verpächter« IVo Dio Bevision meint, die Beklagte habe, indem sie das Pfändungopfandrecht ablöste, Geschäfte des Klägers besorgt, ihr stehe daher ein Verwendungsanspruch nach § 683 BGB gegen den Kläger zu« Mit dieser Frage hat das Berufungsgericht sich nicht befaßt« Ks war hierzu auch nicht verpflichtet« Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem angeblichen Vorwendungsanspruch im Rechtsstreit nicht erklärt, wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22« April 1963 zutreffend ausführt« Durch ihn ist der Antrag der Beklagten, das Urteil dahin zu ergänzen, daß der Beklagten die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 5 963,32 DM Vorbehalten wird, zurückgewiesen worden«

Zitierte Normen: § 185 BGB
BGBBerufungsgerichtPächterTierKlägerSacheEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB ü 269, 455, 559	2078	024
a)	Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich auch auf das Anwartschafttsrecht des Bieters auf Biwverb des Eigentums an eingebrachten Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt erworben sind (Ergänzung von BGHZ 35, 35)o
b)	Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Vorbehalt Käufers wird mit der Befriedigung des VorbehaltfsKäufers auch dann zu dem Pfandrecht an der Sache, wenn der Verkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt? und die Sache dem Dritten vorher zur Sicherung übereignet war (Ergänzung von BGHZ 35, 65)»
c)	übernimmt ein Mieter die Mietzinsschuld eines Vorgängers dem Vermieter gegenüber als eigene aus dem Mietverhältnis begründete Schuld, so besteht ein Vermieterpfandrecht auch wegen der übernommenen Schuld»
BGifjUrtoVo 31» Mai 1965 - VIII Zli 302/63 OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
J 1-^-302/61	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31o Mai 1965 Klett, Justiz-obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Gebrüder	Getreide,	Futter-	und	Düngemittel, offene Handelsgesellschaft, in	ver-
t re ten durch den Diplom-Volkswirt iroreropol«, Rolf in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Walter	in	AI
Nr. #,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
2
f-.i
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Jiaidinger sowie der Bundesrichter Dr« Dorschei, Dr» Kezger, Dr« Messner und Morraann
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19° Februar 1963 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes« Am 27° November 1957 schloß er unter Vermittlung der Treuhandstelle für Flüchtlings Siedlung mit dem Landwirt	einen
 Pachtverträge In § 4 des Vertrages war vereirfbsrV, daß das zu dem Hof gehörige Inventar Eigentum des Verpächters bleibo und vom Pächter als eisernes Inventar zu dem Schätzungswert übernommen werde° Beide Parteien gehen davon aus, daß dor Vertrag nur mit Genehmigung der Treuhandstelle wirksam sein sollte.» Diese Genehmigung ist nicht erteilt worden«
Der Kläger übergab den Hof am 3° Dezember 1957 an
 vereinbarte mit dem Vorpächter	17°	De-
zember 1957, daß er von ihm lebendes und totes Inventar zu dem Preise von 42 520 DM kaufe und der Kaufpreis durch Über-
nahme von Flüchtlingskreditschulden in Höhe von 40 856 DM
und Barzahlung von 1 664 DM Beglichen werden solle *
Im März 1958 stellte	P	den	Rindviehbestand	auf
 tbc- und bangfreie Rinder um« Br veräußerte deshalb das vorhandene Rindvieh« und kaufte von dem Viehhändler BpfH 15 Rinder o Der Kauf erfolgte unter Eigentums Vorbehalt •
Ob sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf alle Tiere erstreckte oder nur auf diejenigen, die noch nicht bezahlt waren, steht nicht fest«
Da W^B9 den ^estkaufpreis in Höhe von 5 965,32 DM an Säger nicht fristgemäß bezahlte, ließ dieser im April 7 der Tiere pfänden,» Br beließ die Rinder jedoch auf dem von WpBB bewirtschafteten Hof» Unmittelbar vor der Versteigerung wandte sich Up0BMn die Beklagte, die als Sarnen- und Düngemittelgroßhandlung mit ihm in Geschäftsverbindung stand, mit der Bitte, die Tiere beim Gerichtsvollzieher auszulösen* Die Beklagte ging hierauf ein und zahlte am 5° Mai 1958 den h^stkaufpreis an den Gerichtsvollzieher „ An diesem Tage schloß	mit der Beklagten
 zwei: Verträgeo in diesen Verträgen, die nahezu wörtlich ubereinstImmen und einmal 3, einmal 6 näher bezeichnet^ Rinder betreffen, heißt es u,»aoS
"Hill imliijl	VjMlihil	m~I \n i |i fiu | | 1111 i m i I-
an die Firma Gebr* Hp|^B **«{die Beklagte) 6 (bzw<> 5) Kühe »o * zu dem Gesamt preis von	.	DM*11
In dem einen Vertrag heißt es sodann;
‘♦Der Betrag ist, worüber die Vertragspartner einig sind, seitens der Firma Gebr*	durch	Kredit-
gewährung bezahlt«41
In dem anderen Vertrage heißt es*
"Der Gegenwert ist, worüber die Vertragspartner einig sind, seitens der Firma Gebr* MpflBB durch Auslösung der Tiere beim Gerichtsvollzieher K^pl in Braunschweig und zwar durch Bezahlung von 5 96?.52 Di: und laufende Kredite bezahlte«
Beide Verträge lauten dann weiter:
“Der. Verkäufer versichert ausdrücklich* daß die vorstehend genannten Tiere sein freies Eigentum sind und mit keinen Pfandrechten oder sonstigen Vorrechten belastet sind*
Dio Übergabe der Tiere erfolgt an einem noch festzulegenden Tage, an welchem das Vieh durch uns körperlich übernommen wird*
Zu diesem Zwecke verpflichtet sich der Verkäufer ausdrücklich, die verkauften Tiere jederzeit für den Käufer zur Abholung bereit zu halten»
Für die zoitv/eise Verwahrung der Tiere wird der Verkäufer dadurch entschädigt, daß er die anfallende Milch, die anfallenden Kälber und den anfallenden Mist verwerten darf» Weitere Ansprüche aus der zeitweisen Verwahrung der Tiere (Futtergeld uaw o) wird der Verkäufer an die Käuferin nicht x^ichten»“
Die Tiere blieben vereinbarungsgemäß auf dem Hofe stehen*
Als	die erste Pacht Zinsrate bei Fälligkeit
 nicht bezahlte, erwirkte der Kläger gegen ihn. am 19*Juli 1958 eine einstweilige Verfügung, die es ihm gestattete, die zu erwartende Getreideernte zur Sicherung seiner Pachtzinsforderung durch einen Sequester abernteh zu lassen*
Da Y/ppfr aber die Ernte zu diesem Zeitpunkt bereits an die Beklagte verpfändet hatte, war diese daran interessiert, eine Verwertung der Ernte durch den Kläger zu verhindern*
Sie schloß am 29* Juli 1958 mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag u*a* folgenden Inhalts:
“Herr Hap^ (Kläger) ist Eigentümer und Verpächter des von Herrn Kudolf Y/pflP» Abbenrode, gepachteten und bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes*
Ein gültiger Pachtvertrag liegt nach Angabe der Herren Ka^p	vor*	Aus	diesem	Pachtver-
trag hat Herr Ha^J^^inen jährlichen Pachtanspruch
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Die Pacht ist jeweils zur Hälfte am 51* Mai und 1* Dezember fällig» Zur Sicherung seiner Ansprüche
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 hat sich.Herr Hap) eine einstweilige Verfügung beschafft und verpflichtet sieh Herr Ha^P, von dieser einstweiligen Verfügung keinen Gebrauch su machen, sofern von der Firme Gebr« KpjjP), Schöningen, die rückständige Halb ja hr e spacht iri^ Höhe von DM 2 300,— im Aufträge des Herrn hp||iP sofort gezahlt wird, und die ab 1» Dezember fällige Halbjahrespacht nach Ablieferungder Getreideernte aus dem vom Verpächter Herrn W^lP^ bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesen gegebenenfalls an Herrn IlaPP überwiesen wird *
Über einen weiteren Anspruch des Herrn Ha^P gegen Herrn	in	Höhe	von	DM	1	700,— besteht in-
soweit zwischen Verpächter~und Dichter noch Unklarheit, als Herr HapP behauptet, es seien nur DM 600 aufrechnungsfähig, während der Verpächter (richtig: Pächter), Kerr, ft ppp in dem Glauben ist, bereits Ha t urallei st ungei^LnHöhe von DM 1 ?0O,— geleistet zu haben« Hierüber werden sich Verpächter und Pächter noch direkt auseinandersetzen und Klarheit in diese Angelegenheit bringen«
Der Firma Gebr« HpflpPals lief era ntej^des Verpächters (richtigs Pachters) Herrn	liegt
 daran, daß, um die Kreditwürdigkeit des Herrn Wppp nicht zu gefährden, keinerlei Pfändungen vorgenommen werden» Aus diesem Grunde wurde vorstehende Vereinbarung getroffen und ist sich Herr HspP darüber im klaren, daß auch von seiner Seite diese Vereinbarung unbedingt einzuhaltei^ist, um sowohl Herrn.W^HP als auch der Firma HpP gegenüber die ordentliche Kreditgewährung an Herrn wpppund die Geschäfts-verbindung gegen denselben nicht zu untergraben«,f
Die Beklagte bezahlte die erste Pacht Zinsrate vereinbarungsgemäß« Die zweite Rate bezahlte sie erst, nachdem sie durch Urteil dos Oberlandesgerichts Braunschwelg vom 6« Juni 1961 hierzu rechtskräftig verurteilt worden war«
Da	der	Beklagten die Getreideernte vorenthielt,
 ließ die Beklagte am Abend des 23« September 1936 die ihr durch die Vorträge vom 5« Mai 1936 veräußerten Rinder von einer Weide abholen, die etwa 4 km vom Hof des Klägers entfernt ist und auf die heiser die Tiere im Hinvernehmen mit der Beklagten hatte bringen lassen« Als der Kläger merkte,
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daß sich die Rinder nicht mehr auf dem Hofe des sondern bei der Beklagten befanden, forderte er mit Schreiben vom 26» September 1958 die Beklagte auf, die liere zurückzuschaffen oder Schadensersatz zu leisten, weil er Eigentümer der Rinder sei? zu dem mindesten aber ein Yerpäehterpfanörechf an ihnen habo0 Die Beklagte lehnte • mit Schreiben vom 2* Oktober 1958 diese Forderung ab« Daraufhin erwirktö der Kläger eine einstweilige Verfügung gegen Weiser, durch die diesem untersagt wurde, in Zukunft irgendwelche Inventarstücke wegzubringen oder zu zerstören*
Im September 1958 hatte der Klüger das Pachtverhältnis mit Weiser zürn 1* Hovember 1958 fristlos gekündigt* gab im November 1958 den Hof heraus * Hach dem 3o November 1958 veräußerte die Beklagte die t?iere, die sic von der Weide des Klägers hatte abholen lassen, zu dem Gesamtpreis von 9 800 DM*
Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18 000 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß die Beklagte das Eigentum, das ihm an den Rindern als eisernem Inventar zugestanden habe, oder aber sein Verpächterp fandrecht verletzt habe *_____________________
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruoh des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht zurückverwioseno
 Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen*
 
Entscheidungsgrandos
 Bas Berufungsgericht Billigt dam Kläger einen Schadens-ersatzanspruch dem Grunde nach za, weil die Beklagte sein Verpächterpfandrecht verletzt habe«. Die Revision der Beklagten ist begründeto
 Ao
Io Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend* zwischen dem Kläger und Weiser sei mangels Genehmigung der Treuhandst eile ein wirksamer Pachtvertrag nicht zustande gekommene Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne auf sich beruhen, inwieweit die Vertragsparteien an den schriftlichen Vertrag vom 27 o November 1957 gebunden seieno Es stehe außer Frage, daß ein sogenanntes faktisches Pachtverhältnis zwischen ihnen bestanden habe* Sowohl der Kläger als auch	hätten	durch ihr Ver-
halten zu erkennen gegeben, daß sie ein Pachtverhältnis begründen wollten* Der Kläger habe	den Besitz am
 Hof eingeräumt und	habe'	ihn	bewirtschaftet im Be-
wußtsein, hierfür Pachtzins bezahlen zu müssen» Bas Verhalten der Vertragsparteien lasse keinen Zweifel diaran zu, daß sie sich als Vorpächter und Pächter betrachtet hätten* Ba habe mithin zwischen ihnen kein vertragsloser Zustand geherrscht, sondern sie hätten Hechtsbeziehungen bergest eilt und diese so geregelt, wie es einem Pachtverhältnis entspricht* Da die Errichtung eines Pachtverhältnisses keiner besonderen Form bedürfe, böten die zwischen dem Kläger und	bestehenden	Rechtebe	Ziehungen eine
 ausreichende Grundlage, für die Entstehung eines gesetzlichen Verpächterpfandrechts an den von W^(fceinge-brachten Sachen*
 
Dio Bevision glaubt, aus der bloßen tatsächlichen Benutzung des Pachtgrundstückes ohne Abschluß eines Vertrages könne ein Verpächterpfandrecht nicht entstehen.»
Einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht« Von faktischen Vertragsverhältnissen im eigentlichen Sinne sprechen Hecht-sprechung und Schrifttum in den Fällen, in denen ein Gesellschaft ever trag oder ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist, ein Gesollschaftsverhältnls oder ein Arbeits-verhältnis aber tatsächlich in Vollzug gesetzt worden ist«
Dann soll das fehlerhafte Vertrags Verhältnis unter den Parteien für die Vergangenheit so angesehen werden, als ob es fehlerfrei sei« Pie Ifichtigkeit oder der Anfechtungen tatbestand führen nur <zu einer Aufhebung für die 2ukunft«
Wie weit diese Gedankengänge auch auf andere fehlerhafte Dauerschuidverhältnisse, insbesondere Miei- oder Pachtverhältnisse anwendbar sind und ob eine Partei sich auch - wie hier - gegenüber einem Dritten auf ein 0faktisches“ Bestehen des Dauerechuldverhältnisses berufen könnte, mag zweifelhaft sein« Each den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt indessen ein faktisches Vertragsverhältnis in dem angeführten Sinne überhaupt nicht vor* Pie Feststellungen ergeben vielmehr, daß zwar der vorgesehene langfristige" Vertrag mangele Genehmigung der freuhandstelie ---;—-
nicht zustande gekommen sein mag, die Parteien sich aber durch schlüssiges Verhalten über die Verpachtung des Grundstücks nach Maßgabe der im Vertrage vom 27* November 1957 enthaltenen Bestimmungen geeinigt haben« Pas Berufungsgericht geht in Wahrheit davon aus, daß der Kläger und ‘Weiser formlos einen Pachtvertrag geschlossen und den Vorbehalt der Genehmigung der freuhsndsteile fallen gelassen haben, ersichtlich, weil sie das Pachtverhältnis mindestens vorerst auch ohne den ins Auge gefaßten Flüchtlingskredit dui'ehführen wollten« Diese vom fatrichter vorgenommene
 Auslegung läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere steht ihr nicht entgegen, daß der Kläger im Rechtsstreit gegen	seinen	Räumungsanspruch	auch
 damit begründet hat, ein wirksamer Pachtvertrag sei nicht zustande gekommen*
IIo Pas Berufungsgericht nimmt weiter an, der Pächter WJp» habe an den Kühen, die von der Beklagten am 23* September 1958 fortgoschafft worden sind, Kigentum zu der Zeit gehabt, in der sie auf dem Pachtgrundstück untergebracht waren* Pas Eigentum an ihnen sei nämlich in dem Augenblick auf weiser über gegangen, als der Restkaufpreis an den Gerichtsvollzieher bezahlt wurde* Damit sei der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers entfallen und W^H^'habe das Eigentum erwoi^bon* Dem und damit der Entstehung des VerpachterPfandrechts stehe nicht entgegen, daß der Kestkaufpreis nicht von wpfB, sondern von der Beklagten bezahlt worden eeio Selbst wenn ee zuträfo, daß die Beklagte bereits vor dem 5* Mai 1958 von	dessen	Anwartsehaftsrecht auf ligentumser-
werb erworben habe, so hätte sie dieses Recht nur mit dem gesetzlichen Verpächterpfandrecht des Klägers belastet erworben*
Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmeno
 lo Ec kann mit dem Berufungsgericht unterstellt werden, daß die unter dem 5« Mai 1958 schriftlich abgeschlossenen Verträge eine Sicherungsübereignung zu dem Kiel hatten*
der ausdrücklich versicherte, daß die fiere sein froies Eigentum seien, wollte offenbar das Kigentum auf die Beklagte nur für die Dauer der Kreditgewährung übertragene In erster Linie geht das Berufungsgericht wegen dos Wortlauts der Vorträge vom 5* Mai 1958 davon aus, daß sio geschlossen worden seien, nachdem die Beklagte den
 Restkaufpreis für die Hinder an den Gerichtsvollzieher gezahlt hatte. Dann wäre Weiser mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Kinder geworden und der Kläger hätte an ihnen ein Verpächtorpfandreeht erlangt. Dieses Pfandrecht wäre - von dem noch zu behandelnden Pall gutgläubigen Erwerbs abgesehen - dux'eh eine nachfolgende Sicherungsübereignung der Tiere an die Beklagte nicht beeinträchtigt worden.
Die Revision rügt indessen* das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 14o Januar 1963 Zeugenbeweis durch Benennung des Reisenden dafür angetreten habe, sie habe sich durch mündliche Abreden noch vor der Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den in den Verträgen bezeichneten Tieren übereignen lassen. Der Zeuge ist nicht gehört worden. Die Behauptung der Beklagten war auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, unschlüssig, weil eine Sicherungsübereigtmng in allgemeiner Form mangels der erforderlichen Bestimmtheit unwirksam sei. Eine Entscheidung, ob bestimmte Tiere übereignet worden sind, hätte des Berufungagericht erst nach einer Vernehmung des Zeugen treffen können. Pur die Prüfung, ob der Kläger ein Verpachterpfandreoht erworben hatte, muß deshalb unterstellt werden, daß	der	Be-
klagten einen Sicherungsübereignungsvertrag über die 11 Kinder geschlossen hat, bevor die Beklagte Zahlung leistete.
2. Auch in diesem Fall wäre aber - sofern nicht der Kläger durch guten Glauben geschützt ist - zugunsten der Beklagten ein Verpachterpfandreeht wirksam entstanden.
a) Zu Unrecht meint zunächst die Revision, die Beklagte habe, wenn die Verträge über die Übereignung der Kinder abgeschlossen seien, bevor sie für	dessen
- 11
Restkaufschuld an den Gerichtsvollzieher beglich, mit der Übereignung unbelastetes Eigentum erworben« Eigentum konnte W^|solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt war, auf die Beklagte nicht übertragen, weil er, wie die Beklagte wußte, selbst nicht Eigentümer war» Die Beklagte erhielt das Eigentum erst, nachdem der Kaufpreis entrichtet war, jedoch nur unter den in § 185 BGB bezeichneten Voraussetzungen« $ie konnte das Eigentum über den nachträglich verfügungsberechtigt gewordenen Schuldner nur belastet mit dem ebenfalls wirksam gewordenen Verpächterpfandrecht erwerben (vgl«, BOHZ 20,
 88, 101j 55, 85, 87).
b) In einer nach § 955 BGB nicht zu dem Ziele führenden Übertragung des Eigentums an einer unter EigentumsVorbehalt verkauften Sache kann indessen, wie in der Rechtsprechung wiederholt angenommen ist, die Sicherungsübertragung der durch die bedingte Übereignung entstandenen Anwartschaft liegen« Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus« Hatte	seine	Anwartschaft
 auf die Beklagte weiter übertragen* so ging zwar, sobald der Verkäufer	befriedigt	wurde,	das volle Eigentum
 unmittelbar von ihm auf den Erwerber der Anwartschaft, also auf die Beklagte, unter Umgehung des W^PPFüber^
Uit der Einbringung der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Inventarstücko war jedoch zugunsten des Klägers ein Verpächterpfandrecht schon an dem Anwartschaftsrecht entstanden« Dieses Pfandrecht erstarkte, mit der Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers zu einem Pfandrecht an der Kaufsache« Auch bei dieser Fallgestaltung hätte die Beklagte das Eigentum belastet mit dem Verpächterpfandrecht des Klägers erworben«» Daß ein Grundpfandrecht sich auch auf das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Zubehörs
p li
 
erstreckt, das der Grundstückseigentümer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben hat, hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGIIZ 35, 85 ausgesprochen« Dieser Grundsatz findet auch Anwendung auf das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters und Verpächters an den eingebrach ten Sachen des,Mieters und Pächters« Das ist in dem genannten Urteil bereits angedeutet (S* 94)» Die Interessenlago dos Grund pfandgläubigere und des Inhabers eines gesetzlichen Pfandrechts ist in dieser Hinsicht völlig gleich• Din Grund, gesetzliche Pfandrechte und Grundpfandrechte verschieden zu behandeln, ist nicht gegeben (so auch Siebert/Soergol BGB 9« Auf!« § 559 Anm* IX* Flume, AcP 161, 385* 406; Georgiades, Die Eigentumsanwartschaft beim Vorbehaltskäuf, 3. 90 fff Kaiser, Dingliche Anwartschäften S, 99; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd« I B. 282 f«, G«Reinicke ÜDR 1961, 681)«
Der erkennende Senat hat allerdings in dem angeführten Urteil BGHZ 35, 85 (vgl« S« 93) dahingestellt gelassen, ob die Rechtslage andere zu beurteilen wäre, wenn ein Dritter auf Anweisung des Vorbehaltskäufera dessen Schuld bei dem Vorbehaltsverkäufer zahlt und sämtliche Beteiligte den Willen haben, der Dritte solle dadurch gesichert werden, daß er das Eigentum des bisherigen Vorbehaltsverkäufers erwerbe, oder wenn der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur Verfügung stellt, und dieser dafür durch Übertragung der Anwartschaft gesichert wird« Dafür, daß die Beklagte im vorliegenden *allo auf Grund einer Vereinbarung an die Stelle des Vorbehaltsverkäufers, des Kaufmanns	habo
 treten sollen, ist in den fatSachenrechtsZügen nichts vorgotragen worden« Bach der eigenen Darstellung der Beklagten wollte sie nicht Rechtsnaehfolgerin des
 
werden? sondern durch SicherungsÜbereignung Eigentum
 befriedigt worden ist? ändert nach der nunmehr vom Senat vertretenen Auffassung an dem im Urteil BUHZ 35, 85 entwickelten Grundsatz nichtso Stellt der Dritte dem Vorbehaltskäufer Kreditmittel zur Vex'fügung, die den Vorbehaltskäufer in die Lage versetzen, aus dadurch frei werdenden eigenen Mitteln den Kaufpreis zu zahlen? so würden ohno weiteres die in dem Urteil dargestellten hechtsfolgen eintreten« Es bedeutet wirtschaftlich aber keinen Unterschied, ob die Kreditmittel des Dritten erst einmal in den Betrieb des Vorbehaltskäufers fließen, ob sie etwa auf ein Bankkonto des Käufers eingezahlt werden und die Bank auf Anweisung des Käufers den Kaufpreis dem Vorbehaltsverkäufer überweist, ob der Geldbetrag dem Käufer bar ausgehändigt wird und dieser dieselben oder andere Zahlungsmittel dem Verkäufer übergibt oder ob etwa der Britto auf Anweisung des Vorbehaltskäufers dessen Schuld unmittelbar beim Verkäufer tilgt* So führt auch Flume (aaO S* 407) aus, nur über einen Erwerb der Hechts Stellung des VorbehaltJSäufers sei es möglich, daß ein Dritter eino Sicherheit an der Vorbehalts sä ehe
"erlange».%ean dioBe in"dem Haftungsverbaad bleibe* Die —
Tatsache allein, daß der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt werde, die ein Dritter zur Verfügung stellt? sei als Tatbestand für die Begründung eines Hechtes dos Dritten an der Vorbehaltssache entgegen der gesetzlichen Pfandhaftung nicht geeignet * Zinn gleichen Ergebnis kommt Cr« Reinicko (MDR 1961, 682 a«E«}«
Die ~	•	•	*	■ ' * '	~	'	‘	*■*
sie etwa vom Kaufverträge mit Weiser hätte zurücktreten und damit dem Verpächterpfandrecht des Klägers am Anwart-
von Weiser erwerben« Daß Si
 mit Mitteln der Beklagten
 Stellung
sehaftsrecht den Boden hätte entstehen können» Sie hat einen solchen Erfolg auch nicht nach § 268 Ahe» 3 BGB dadurch ersielen können, daß sie	der	sieben	der
 von ihm verkauften Hinder hatte pfänden lassen, befriedigte Die Voraussetzungen für eine Ablösung der Forderung des Sager noch § 268 Abs» 1 BGB lagen nicht'vor* Die Anwendung des § 268 BGB scheitert schon daran, daß die Zwangsvollstreckung nicht, wie das Gesetz es versieht, in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand betrieben wurde» war, solange er den Kaufpreis nicht entrichtet hotte, nicht Eigentümer» Er war, als die Beklagte den Schuldbetrag zahlte, nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten, nicht einmal mehr Anwartschaftsberechtigterj denn er hatte seine Anwartschaft angeblich bereits auf die Beklagte übertragen»
voll streckte also in dem Zeitpunkt, als die Beklagte zahlte, wegen einer Schuld des	in eine ihm, Bggp,
 gehörende Sache, hinsichtlich deren der Beklagten ein Anwartochaftsrecht zustand» Eine entsprechende Anwendung deo § 268 BGB in Fällen der vorliegenden Art ist nicht geboten» Sie wäre nur gerechtfertigt, wenn der Schutzzweck dieser Vorschrift (vgl» RGZ 146, 3X7, 323) sie' er-fordern würde» Bau ist aber nicht-der Fall» Der Erwerber dos Anwartseheftsrechts ist bereits hinreichend dadurch geschützt, daß er nach § 267 BGB für den Vorbehalts-kuufor den Kaufpreis zahlen und damit Eigentümer werden kann» Ein Widerspruch des Schuldners {§ 267 Abs» 2 BGB} wäre, da der Schuldner sein Anwartschaftsrecht abgetreten hat, unbeachtlich» Bei einer Zahlung nach § 267 BGB würde der Erwerber der Anwartschaft allerdings Eigentum belastet mit dem Verpächterpfandrecht erwerben» Darin liegt aber keine Unbilligkeit, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dos §.268 BGB über das Ablösungsrecht
 
erforderte Mit der Abtretung des Anwartscbaftsrechts erhielt der Erwerber nicht mehr Hechte als sie dem Vorbehalt skäuf er zustanden* Dessen Anwartschaftsrecht war aber mit dem Verpächterpfandrecht belastet« Betreibt der Vorbehaltskäufer nicht die Zwangsvollstreckung, so steht dem Erwerber der Anwartschaft lediglich der Weg des § 267 BGB offen, wenn er Eigentümer werden will« Der Umstand allein, daß der Vorbehaltsverkäufer die Zwangsvollstreckung in die KaufSache betreibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil, wie schon erwähnt, es grundsätzlich unerheblich ist, daß der Vorbehaltsverkäufer mit Mitteln befriedigt wird, die ein Dritter zur YerfUgUng stellte Außerdem ist an dem in BGIIZ 35,
S3, ausgesprochenen Grundsatz festzuhalten,^ daß wirtschaftlich betrachtet kein Anlaß besteht, denjenigen, der Eigentum Uber ein abgetretenes Anwartschafisreoht erwirbt, besser zu stellen als denjenigen, dem volles Eigentum mangels Verfügungsmacht des Übertragenden unwirksam Übertragen wird«.
Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, daß sie vor der Eest-kaufpreiszahlung irgendwelche Hechte an den Hindern gehabt habe, kommt es daher nicht an* Die fetlge der Be-vision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte vorgetragen habe, sie habe die 3icheruttgsubereignungsverbräge vor der Zahlung an den Gerichtsvollzieher abgeschlossen, geht daher im .Ergebnis ins leere 0
III o Die ^Revision greift jedoch mit Hecht die Annahme des Berufungsgerichts an, dem Kläger ständen Forderungen gegen Weiser zu, wogen deren er sich aus dam seinem Verpachtorpfandrecht unterliegenden Vieh hatte befriedigen können, wenn die Beklagte es nicht vom Pachtgrundstück entfernt hätte*
»u
16 -
1» Das Berufungsgericht fuhrt auss
 habe dem
 Kläger einmal rückständigen Pachtzins in Höhe von 1 787,90 DM
Löffler übernommen» Durch die Übernahme habe sie ihr Wesen als Forderung aus dem Pachtverhältnis nicht ein-gebüßt, gleichgültig, ob es sich um eine bloße Erfüllungsoder um eine Schuldübernahme handelte» 2um anderen habe dem Kläger die zweite Halbjahrespacht in Höhe von 2 300 DM geschuldet, die zwar im September 1958 noch nicht fällig gewesen sei, für die er aber als künftige Pachtzinsforderung das Verpächterpfandrecht ebenfalls habe geltend machen können» Seine angebliche Forderung von über 20 OOÖ DM für Schäden aus dem Pachtverhältnis habe der Kläger zwar noch nicht genügend substantiiert» Hierauf komme es aber im Hinblick darauf, daß die erwähnten Forderungen von 1 787,90 DM und 2 300 DM beständen, für die Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht an»
Die Prüfung, ob der Kläger sein Verpächterpfandrecht auch für seine angebliche Forderung von 20 000 DII geltend machen könne, bleibe dem Verfahren Uber die Höhe der Ent-schädigungsforderung Vorbehalten»
2» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der
 rechtlichen ftaohprUf ling nicht stand» Auf die Forderung-—
von 2 300 DM für die zweite Halbjahrespacht kann die Klage nicht gestützt werden» Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst ausführt, hat die Beklagte diesen Anspruch auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts vom 6» Juni 1961 beglichen» Insoweit kann der Kläger nicht geschädigt sein»
Dä das Berufungsgericht sich einer Entscheidung darüber enthält, ob die Forderung von über 20 000 DM begründet ist, könnte die Verurteilung der Beklagten nur gerechtfertigt
 geschuldet» Diese Schuld habe W
von dem Vorpächter
 
sein? wenn clem Kläger gegen Weiser ein Anspruch auf Zahlung eines Paehtzinsrückstandes des Vorpächters mindestens dem Grunde nach zustande Pie Bevision rügt indessen zutreffend, das Berufungsürteil lasse nicht er-
kennen, worauf sich die Annahme gründe.
habe noch
 einen Betrag von 1 78?,90 BM aus dem Pachtverhältnis. mit BpHHl geschuldet.* Bas Berufungsgericht ist ersichtlich deshalb zu dieser Auffassung gelangt, weil der Kläger im Bohriftsatz vom 16. Oktober 1961 vorgetragen hat, Wp|P habe, als er den Hof des Klägers übernahm, zugleich die rückständige Pacht des Vorpächters $
Löffler mit schuldbefreiender Wirkung für diesen in Höhe von 1 787,90 JM üb er nommen <* Die Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 4* Januar 1962 die Behauptungen des Klägers bestritten* Sie hat zwar keine Binzelheiten angeführt, doch bestehen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts* In der Vereinbarung vom 17* Dezember 1957 zwischen BpHfe und »PHP heiit es unter Verweisung auf die Vereinbarung vom 3* Dezember 1957, den Beet des Kaufpreises für das Inventar von 1 664 BM habe ^^HHH an Iin bar gezahlt* ln der Verhandlung vom 3* De-~zembor 1957 erklärte der Kläger, er habe an eine Ausgleiehofordorung von 1 664 SU- I^HHP erkannte diese Forderung an* Möglicherweise hat danach W| den	dadurch	befriedigt, daß er sich ihm gegen-
über verpflichtete, eine Forderung des Klägers an Bl in dieser Höhe zu begleichen« ln dem zwisehen den Parteien am 29« Juli 1958 geschlossenen Vertrage wird ein Anspruch des Klägers gegen Weiser in Höhe von 1 700 BM erwähnt* Hach diesem Vermerk bestand damals zwischen dem Kläger und	Streit,	wieweit diese Forderung getilgt
 war*	behauptete sie durch Haturalleistungen be-
glichen zu haben? während der Kläger nur 60D DM anrechnen wollte* Zu welchem Ergebnis die in dem Vertrage vorgesehene Auseinandersetzung zv/isehen dem Kläger und
 geführt hat? ist von den Parteien nicht vorgetragen <, Das Berufungsgericht konnte deshalb nicht davon ausgehen,	habe	dem	Kläger	1	787?90 DM geschuldet*
Y/enn das Berufungsgericht davon spricht,	sei
 durch die Übernahme - gleichgültig, ob es sich um eine bloße Erfüllungs- oder um eine Schuldübernahme handele -keine neue Verpflichtung eingegangen, sondern habe als Schuld die bisherige Pachtzinsforderung übernommen, so begegnet auch das, wie die Bevision zutreffend geltend macht, rechtlichen Bedenken* übernimmt der Mieter oder Pächter die Miet- oder Pachtzinsschuld seines Vorgängers dem Vermieter oder Vorpächter gegenüber als eigene aus den Miot- oder PochtVerhältnis begründete Schuld, so unterliegen die eingebrachten Sachen des Mieters oder Pächters allerdings dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters oder Verpäehtero auch wegen der übernommenen Schuld (Eeichel, Sehuldmitübernahme, S * 436, 438 j $taudinger,
BGB 11 * Aufl* § 559 Anrn* 591 Öertmann, Hecht der Schuldverhältnisse, § 559 Anm* 5 b)« Um eine solche Übernahme als eigene Schuld aus dem Miet- oder Pachtverhältnis würde es sich bei einer Erfüllungsübernahme gerade nicht handeln* Dabei verpflichtet der Übernehmer sich lediglich dem Schuldner gegenüber, die forderung des Gläubigers zu erfüllen* Alleiniger Schuldner aus dem Miet- oder Pachtverhältnis bliebe der bisherige Mieter oder Pächter* Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht dahingestellt bleiben lassen, ob eine Schuldübernahme oder eine ErfUllungsüb ernahmo vorliege*
-19-
IVo Das Berufungsgericht nimmt an, das Verpächterpfandrecht sei nicht nach § 560 Abs» 2 3GB erloschen, weil die zurückblcibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters nicht offenbar ausgereicht hätten« Es meint, die Beklagte habe, als sie die Tiere abholen ließ, mit den Forderungen des Klägers in Höhe von rund 1 700 DM und 2 300 DM gerechnet« Darüber hinaus hätte sie bei der unstreitig bekannten Unzuverlässigkeit und schlechten Wirtschaftsführung des	damit	rechnen	müssen,	daß
 der Kläger erhebliche weitere Forderungen gegen habe« Fit der Möglichkeit, daß das Inventar dem Kläger gehöre, habe die Beklagte ebenfalls auf Grund ihrer zahlreichen Geschäftsbeziehungen zu Pächtern rechnen müssen« Sie habe keinesfalls davon ausgehen können, daß es sich um Eigentum des Pächters handele« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Die Angriffe der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der TatSachenwürdigungo
 Bo
Io Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe das Pfandrecht des Klägers durch unerlaubte Handlung verletzt und schulde nach § 823 Abs» 1 BGB Schadensersatz« Auch diese Auffassung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken o Daß den Vermieter oder Verpächter, der durch widerrechtliche Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück sein Pfandrecht verloren hat, oin Schadens-orsatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zusteht, entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung (RGZ 98,
 345; 119, 265, 267)® Voraussetzung eines Schadenscrsatz-anspruchos ist aber, daß der Schädiger nicht nach § 936 BGB
20
A
gutgläubig lastenfreies Eigentum erlangt hato Hat die Beklagte sich von	die	Kinder	übergehen lassen
 und hat sie bei der w'egschaffung der Kinder vom Pachtgrundstück leicht fahrlässig gehandelt, so wäre das Pfandrecht des Klägers in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte don Besitz erlangte (§ 933» BGB), erloschen^ Biese auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verletzung des Pfandrechtes würde die Anwendung des § 823 Abs« 1 BGB nicht rechtfertigen; denn die Verletzung wäre nicht widerrechtlich geschehen (BGH UrtoV«, 23» Mai 1956 - IV ZR 34/56 - LM BGB § 932 Nr» 9)° In dieser Hinsicht läßt das Berufungsgericht es an hinreichenden Feststellungen fehlen«» Baß die Beklagte, sofern ihr von
 der Besitz verschafft worden ist, nur bei grober Fahrlässigkeit haften würde, hat es anscheinend übersehen o Seine Erwägungen zur Schuld ergeben zwar, daß das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe das Bestehen einer Verpächterpfandrechts mindestens für möglich gehalten«; Ob die Beklagte, als sie den Besitz an don Kindern erlangte, etwa nur aus leichter Fahrlässigkeit diese Möglichkeit nicht für gegeben hielt, wird das Berufungsgericht, wenn die sonstigen Voraus-

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zu prüfen haben«» Auf der einen Seite wird auch zu berücksichtigen sein, daß im allgemeinen der Erwerber einer dem Pächter gehörenden, sich auf dem Pachtgrundstück befindenden Sache, wenn er das Pachtverhältnis kennt und woiß, daß einem Verpächter ein Pfandrecht zusteht, sich beim Verpächter erkundigen muß, will er sich nicht den Vorwurf grober Fahi'lässigkeit zuziehen (HG JW 1907? 672; Staudingcr, BGB 11» Auflo § 560 Anm» 22; Serick aaO, So 283 Fußno 172)o Andererseits könnte die nicht leicht zu durchschauende Rechts läge die Beklagte ohne grobe
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Fahrlässigkeit zu der Meinung gebracht haben, das Verpächterpfandrecht trete zurück, wenn sie mit ihren Mitteln die gepfändeten Hinder auslöse, die ihr vorher zur Sicherheit übereignet wareno
IIo Die weiteren Angriffe der Revision richten sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger falle mitv/irkendes Verschulden nicht zur lasto Diese Angriffe können keinen Lrfolg haben» Zu Unrecht verweist die Revision auf das Urteil RGZ 119? 265, 267o Das Reichs gericht hat ausgefuhrt, der Umstand, daß der dortige Kläger die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlußfrist des § 561 Abs0 2 Satz 2 BGB erhoben habe, stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, könnte vielmehr nur nach § 254 Abs« 2 Satz 1 BGB Bedeutung er-langono Denn durch Unterlassung der Klage würde die von der dortigen Beklagten bereits vollendete unerlaubte Handlung nicht nachträglich aus der Welt geschafft werden Hbenoo wird in HGZ 98, 345, 347 ausgeführt, es könno sich nur fragen, ob gegen den Verpächter § 254 Abs» 2 BGB Platz greife, wenn er es schuldhaft versäume, durch richtige Verfolgung des Pfandrechts den Schaden zu heilen oder zu mindern» Daß der entstandene Schaden abewendet oder gemindert wäre, wenn der Kläger Klage erhoben hätte, hat die Beklagte nicht behauptete Auch die Revision trägt in dieser Hinsicht nichts vor0 Ihre Angriffe gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe trotz anwaltlicher Beratung nicht schuldhaft gehandelt, wenn er eine Klage unterlassen habe, gehen deshalb ins Leere0
IIIo Rechtlichen Bedenken begegnet auch nicht die Annahme dos Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten sei für die Entstehung des Schadens ursächliche Die Beklagte hat geltend gemacht, die 7 gepfändeten Rinder
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hätten dom Kläger nicht als Gegenstand der Befriedigung zur Verfügung gestanden,, wenn sie sie nicht bei dem Gerichtsvollzieher auogelöst hätte« Die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung ist die Entziehung der Viere aus dem Bereich des Pachtgrundstücks« Der dadurch entstandene Schaden ist nicht deshalb ausgeräumt, weil die Beklagte durch Gewährung von Betriebsmitteln dom Pächter die Beschaffung des eingebrachten Inventars ermöglicht hat« Davon geht auch der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 35, 8$, 93 f aus» Derjenige, der dem Mieter oder Pächter durch Gewährung von Kreditmitteln die Möglichkeit zur Anschaffung einzubringender Sachen verschafft hat, hat bei Vermögensverfall des Schuldners kein näheres Hecht zur Verwertung dieser Sachen, als der Vermieter oder Verpächter«
IVo Dio Bevision meint, die Beklagte habe, indem sie das Pfändungopfandrecht ablöste, Geschäfte des Klägers besorgt, ihr stehe daher ein Verwendungsanspruch nach § 683 BGB gegen den Kläger zu« Mit dieser Frage hat das Berufungsgericht sich nicht befaßt« Ks war hierzu auch nicht verpflichtet« Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem angeblichen Vorwendungsanspruch im Rechtsstreit nicht erklärt, wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22« April 1963 zutreffend ausführt« Durch ihn ist der Antrag der Beklagten, das Urteil dahin zu ergänzen, daß der Beklagten die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 5 963,32 DM Vorbehalten wird, zurückgewiesen worden«
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Das ongefochtono Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Fwevision,
 
zurückzuverweisem Das Berufungsgericht wird dabei möglicherweise erwägen müssen? ob es nicht zweckmäßig ist, sofern es don Grund des Anspruches für gegeben hält? auch über die Höhe zu entscheiden
 Uro Ilaidinger	Dr0	Dorschei	Dr0	Mezger
 Hi or mann
 Dr„ Messner