Dementsprechend brachte die Klägerin am 28« April 1954 den Yiein an eine Speditionsfirma in Stuttgart zu dem Versand und ließ der Firma hier- April 1955 erklärte die Firma H^BHHder Klägerin; sie habe über die angegebenen Lizenzen anderweit verfügen müssen, die beiden Sendungen würden daher in anderer Weise auf-geteilt, wobei sie wiederum einzelne Firmen als Träger der Impoitlizenzen, unter ihnen auch die Beklagte, jedoch nur mit einem Betrage von 6,186 DM, bekanntgab. Die Klägerin, die von der inzwischen zahlungsunfähigen Firma den Kaufpreis nicht erlangen kann*, verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für 92,05 hl Kalter ersee mit 6.185,76 DM nebst Zinsen« Sie hat mit ihrem Hilfsantrag beantragt, die Beklagte zur Zahlung auf ein bei der Süddeutschen Bank AG in zu errichtendes Ausländer-Sperrkonto zu verurteilen. Bie Revision macht' geltend, der Kaufvertrag sei nicht im Hamen der Beklagten abgeschlossen worden» sondern die Firma H^m| habe im eigenen Hamen den Wein von der Klägerin gekauft. Das Telegramm der Firma H(HH vom 26* April 1955 habe sodann der Klägerin zu verstehen gegeben, für wessen Lizenz und in welchem Umfang für die einzelnen Lizenzinhaber gekauft werden sollte» Las Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28* April 1955 beweise schließlich, daß die Klägerin als Käufer die einzelnen Lizenzinhaber angesehen habe* Las ergebe sich einmal aus der sorgfältigen Unterscheidung der für den Auftrag entscheidenden Dinges "Importlizenzen", "Warenempfänger", "Bestimmungsstation" und "Auftrag" sowie zu dem anderen aus der Bemerkung, "beigefaltet gestatte ich mir, Ihnen diese zwei Sendungen betreffenden und ah die entsprechenden Lizenzinhaber gerichteten 4 Rechnungen je in doppelter Fertigung zu Ihrer gefälligen weiteren Gebrauchsnahme zu!unterbreiten"» Liese VJendung lasse im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Rechnungen in doppelter Fertigung übermittelt worden seien» darauf schließen, daß die Klägerin die Lizenzinhaber tatsächlich als alleinige Vertragsgegner angesehen habe.und davon ausgegangen sei, die Firma werde -3® eine Ausfertigung der Rech- Der zu dem Abschluß des maßgeblichen Kaufvertrages geführte Schriftwechsel lasse somit erkennen, daß die Firma Hadeball auf die Lizenzen anderer Einführer habe kaufen wollen und daß die Klägerin nur diese EinfUh-r rer als ihre Vertragspartner betrachtet habe. trag die Geschäftsverbindung mit der Klägerin ange« knüpft hat und daß beide Firmen bei den Verhandlungen - ebenso die Beklagte - die geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen und den Inhalt des Runderlasses Aus-senwirtschaft Hr,51/54 vom 29. Juli 1954) gekannt haben, der ausdrücklich bestimmt, daß die Übertragung von Einfuhrbewilligungen verboten ist und der Einführer die ihm erteilte Bewilligung nur für eigene Rechnung ausnutzen darf.Es fehle, so führt das Berufungsgericht weiter aus, an jedem überzeugenden Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin mit der Firma HfHH. die Firma habe nur im eigenen Hamen gehandelt und für die Beklagte erkennbar den Vertrag,im ..eigenen Namen abschließen wollen, steht entgegen, daß diese erst im zweiten Rechtszuge von der Beklagten vorgetragene Behauptung ihrer Sachdarstellung im ersten Rechtszuge widerspricht. Aber auch abgesehen hiervon kann die Revision nicht mit den Rügen durchdringen, die sich gegen die Feststellung des Sachverhalts richten, die auf Grund der Auslegung der das Zustandekommen des Vertrages betreffenden Erklärungen der Firma Hadeball und der Klägerin sowie auf Grund der Beweisaufnahme und der sonstigen Umstände des Falles getroffen worden ist. Wäre ihr nämlich darin zu folgen, daß bereits mit dem Antworttelegramm der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen war, so wäre hiermit ein nicht wirksamer Vertrag abgeschlossen worden, weil der Firma die für den Abschluß im eigenen Namen und für eigene Rechnung erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigungen unstreitig nicht zur Verfügung gestanden haben. Als dann die Firma offenbart hatte, daß sie die Einfuhr auf fremde Lizenzen vornehmen wolle, hat sie mit den jedenfalls insoweit vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gewürdigten Erklärungen zu erkennen gegeben, daß sie den Einkauf im Namen der Lizenzträger vornehmen wolle. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst, wie-die Revision meint- bei Absendung ihres Telegramms vom 26c April 1955 davon ausgegangen ist, daß die Firma im eigenen Namen die Ware bestellt hatte» Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich bei der Beurteilung des Sachverhalts zu Unrecht allein von dem Gedanken bestimmen lassen, es könne nur vereinbart worden sein, was devisenrechtlich erlaubt gewesen sei, ist nicht begründet-, VJie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich erkennen läßt, hat das Berufungsgericht als entscheidend angesehen, daß die Parteien das Verbot der Fremdausnutzung von Einfuhrbewilligungen gekannt haben, daß aber der Import in unmittelbarer Stellvertretung des Lizenzinhabers zulässig ist und daß die besonderen Umstände des Geschäftsabschlusses der Annahme entgegenstehen, die Klägerin und die Firma hätten den Kaufvertrag den devisenrechtlichen Vorschriften zuwider abgeschlossen. bnav?chten Redewendung, daß sie den Wein unter "Benutzung" der ihr bekainntgegebenen Importlizenzen zu dem Versand gebracht habe, und aus den beiden letzten Absätzen dieses Schreibens entnehmen will, die Klägerin habe auch noch in diesem Zeitpunkt die Firma als ihren Vertragspartner angesehen, da sie diese Firma um weitere Aufträge gebeten und ihr gegenüber die Hoffnung ausgedrückt habe, angenehme Geschäfts-verbindungen zu pflegen, so läßt sie außer acht, daß diese Erklärungen nicht zu einer Auslegung des Schriftwechsels im Sinne der Revision zwingen. 4« Die Revision weist mit einer weiteren Rüge aus § 286 ZPO darauf hin, daß die Firma bBHB clie Abschreibung des V/eines, während, er bereits nach Stuttgart rollte, auf andere Lizenzen gewünscht habe, und macht geltend, die Klägerin würde, wenn sie nur mit den Lizenzinhabern hätte abschließen wollen, einer Änderung der Abschreibung auf die Lizenzen sicherlich widersprochen haben, da es ihr ja nicht möglich gewesen sei, über die ihr nach Ansicht des Berufungsgerichts nunmehr gegenüb er stehenden Partner irgendwelche Erkundigungen einzuziehen. Es stehe mit den maßgeblichen Erfahrungssätzen nicht in Einklang, so meint die Revision, daß ein Kaufmann noch nach Lieferung seiner Vi'are durch einen Vertreter sich eine Auswechslung seiner Vertragspartner, die für ihn hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit von Bedeutung seien,, gefallen lasse« Auch die Ziffern der auf die einzelnen Lizenzen abzuschreibenden Yieinmengen und Rechnungsbeträge mit den sich aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 50« April 1955 ergebenden geringen Einzelbeträgen hätten zu der Feststellung führen müssen, die Klägerin habe gewußt, daß die"Firma Hm^der tatsächliche Abnehmer des VTeines gewesen sei und daß die angegebenen Lizenzinhaber nur vorgeschoben worden seien« Bas Berufungsgericht hat das Schreiben vom 50« April 1955» in weichem der Text des Telegramms der Firma Hd^Bvom 29« April 1955 mit dem Änderungsvorschlag wiedergegeben ist, dahin gewür- Lies kann auch nicht schon aus der Höhe der für die einzelnen Firmen abzuschreibenden Beträge gefolgert werden, die in dem Telegramm der Firma vom 29» April 1955 Mag auch regelmäßig die Kreditfähigkeit des Käufers für den ausländischen Lieferanten von Bedeutung sein* der die Aus-folgung der Ware nicht vor einer Sicherstellung ihrer Bezahlung abhängig macht, so kann dooh hier, aus dem-Einverständnis, der Klägerin allein ein ihr ungünstiger. Schluß umso weniger gezogen werden, als dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, daß die Klägerin sich erst nach Erkundigungen Über die Kreditfähigkeit der Firma Hadeball, mit der sie erstmals in Geschäftsverbindung getreten ist, zu dem Geschäftsabschluß entschlossen hat. TI« Unstreitig hat die Firma die ihr von der Beklagten erteilte schriftliche Vollmacht insoweit- überschritten, als sie die darin vorgesehene Beschränkung nicht eingehalten hat, wonach sie den Wein nur mit der Vereinbarung hätte einkaufen dürfen, daß die Klägerin Zahlung von der Beklagten und den anderen Firmen, deren te, nur insoweit sollte fordern können, als sie den Gegenwert der durch die Beklagte an die Firma HJ000 verkauften Ware von der Käuferin erhalten hätten«. daß die Firma äflHP ohne den Besitz einer Lizenz der Beklagten für diese weder einen Kaufvertrag verbindlich abscbließen noch die gekaufte Ware in das Bundesgebiet einführen konnte« Babei habe die Klägerin damit rechnen dürfen, daß im Falle einer Ausfolgung der zu dem Versand gekommenen Weine an die Firma H00IB dieser dis Ausfertigung A der Einfuhrbewilligungen überlassen worden sei» Durch Vorent-haltung dieser Ausfertigung wäre es der Beklagten möglich gewesen, die Zollabfertigung und damit auch die Ausfolgung der. eingeführten Ware an die Firma H000b zu unterbinden» Die Klägerin habe daher davon ausgehen können,, daß die Beklagte mit dem Kauf und der Abnahme der Y.:are durch die Firma H000I zu den üblichen Zahlungsbedingungen einverstanden gewesen sei« Andererseits habe die Beklagte nicht.darauf vertrauen können, daß die Firma H^UHBdie ihr in der Vollmacht auf erleg’ te Beschränkung der ausländischen Lieferantin der Weine bekanntgeben werde. Es stehe auch fest; daß die Beklagte Yiährend ihrer vorherigen Geschäftsverbindung mit der Firma solche Beschränkungen der Vollmacht nicht vorgenommen habe. Der ausländische Verkäufer habe schließlich auch darauf bauen dürfen; daß sich die lizenzberechtigte Importfirma entsprechend den gegebenen Möglichkeiten (z.B. durch Vorenthaltung der Einfuhrbev/illigung) vor mißbräuchlicher Verwertung ihrer Lizenz schützen könne und werde. Ausserdem muß hinzukommen, daß der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach l'reu und Glauben dahin auffassen durfte, es habe dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht verborgen bleiben können, und dieser habe es mithin geduldet (vgl. Bei der Prüfung, ob der Vertretene sich den Rechtsschein der Vollmacht entgegenhalten lassen muß, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen» Die Beklagte mußte, v;ie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bei sorgfältiger Überlegung mit der Möglichkeit rechnen, daß die Firma Hadeball den Y/ein beim ausländischen Exporteur nicht unter Bekanntgabe der Vollmachtsbeschränkung einkaufen werde, weil sich der Verkäufer auf solche Einschränkungen, die auch Zweifel an der Kreditfähigkeit der Firma auf kommen ließen, nicht einlassen würde. Die Beklagte hat zudem dadurch, daß sie der Firma HflBb ^Hfcdie Möglichkeit verschaffte, auf Grund der Lizenzen den Kauf abzuschließen und die Ware in Empfang zu nehmen, bei den als Lieferanten in Frage kommenden ausländischen Verkäufern den Eindruck.erweckt, daß die Firma HÜflB zu dem Abschluß zu' den. III« Ist infolge der Vollmachtsüberschreitung der Firma Hadeball ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten als Lizenzträger und der Klägerin nicht zustande gekommen; so muß sich die Beklagte nach den Grundsätzen über die Haftung kraft Rechtsscheins so behandeln lassen, als ob der Kauf in ihrem Hamen abgeschlossen worden ist.
nicht für das Kkchschlu'gewerk 1 Wicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: BGB § 167 Rechteeatz: Zur Frage des Recht©scheine der Vollmacht im Falle der Überlassung von Einfuhrbewilligungen zur Ausnutzung durch einen Britten« f « j. Aktenzeichen: VTIT ZR ?Q2/56 Urt. des BGH v. 29. November 1957 OLG Neustadt/tfeinstr. I . . , XJIJ>2R_J02/56 Verkündet laut Protokoll an 29« November 1957 Klett.- Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Tn Damen des Volkes In dem Rechtsstreit der Weingut gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi Sch^B, in Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionskläger in, ~ Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt gegen die Pirma Josef Bezirk BMs Weinkellereien in C Klägerin, Berufüngsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br» hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Berschel und Br. Mezger . • für Recht erkannt! 1 . 1 Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Yfeinstr. vom 12. -Juni 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurück gewiesen. Von Rechts wegen ! . Tatbestand* Me Beklagte überließ der Firma Heinrich Weinimporte, in mit der sie schon vorher in Geschäftsverbindung gestanden hatte, eigene und fremde Einfuhrbewilligungen für italienische Rotweine» In diesem Zusammenhang erteilte sie der Firma Hadeball eine schriftliche Vollmacht vom 22. April 1955, in der sie einleitend erklärte, sie habe der Firma ca. 275 hl italienische Rotweine verkauft und ihr die Auswahl des Abladers überlassen.Anschließend heißt es in der Urkunde* "Hiermit bevollmächtigen wir die Firma für uns und ixi unserem Hamen, bezw. im Hamen der anderen Lizenzinhaber, die uns Vollmacht zur Abwicklung der Einfuhrbewilligungen erteilt haben, die entsprechenden Einfuhrverträge abzuschließen. Dabei muß als Zahlungsbcdingung jedoch in jedem Falle vereinbart werden; daß der ausländische Lieferant von uns und den anderen Firmen Zahlung nur dann und insoweit fordern kann, als wir den Gegenwert der durch uns .weiterverkauften Y;are von der Firma erhalten haben." Die Firma Hl . b e st eilte darauf ohne. Hennüngeine s MAuf■traggsl)erOei; der.XIägerin ca. 150:'hl: 1954er?Halte-re3^see;und;ca^ 120 hl 1954er Lagrein Kretzer. Die Xläge- • ‘ ' ‘.s, -iS; ' rin antwortete mit Telegramm vom:26. April 1955« der Yiein sei versandbereit, und bat um Versandinstruktion, worauf die Firma die Beklagte und zwei andere Firmen als Träger der Einfuhrbewilligungen benannte und die für diese Firmen "abzuschreibenden" Beträge, für die Beklagte einen. Betrag von 15*962 DM, mitteilte» Auf erneute Anfrage bezeichnet die Firma HifPHI sich selbst als Warenempfänger sowie Stuttgart als Bestimmungsstation. Dementsprechend brachte die Klägerin am 28« April 1954 den Yiein an eine Speditionsfirma in Stuttgart zu dem Versand und ließ der Firma hier- über an die Lizenzinhaber gerichtete Rechnungen in dop- pelter Ausfertigung zugehen* Mit Telegramm vom 29. April 1955 erklärte die Firma H^BHHder Klägerin; sie habe über die angegebenen Lizenzen anderweit verfügen müssen, die beiden Sendungen würden daher in anderer Weise auf-geteilt, wobei sie wiederum einzelne Firmen als Träger der Impoitlizenzen, unter ihnen auch die Beklagte, jedoch nur mit einem Betrage von 6,186 DM, bekanntgab. Die Klägerin bat hierauf die Firma BfÜ) den Import der beiden Sendungen? da sie abgegangen seien, auf Grund der bereits übersandten Dokumente vorzunehmen, während die Zahlung anhand der der Firma wünsch' gemäß neu erteilten Rechnungen erfolgen könne. Der Wein kam nach Erlegung des Zolles und des vereinbarten Entgelts für die Beklagte in den Besitz der Firma Hadeball, die über die Y/are verfügte. Die Klägerin, die von der inzwischen zahlungsunfähigen Firma den Kaufpreis nicht erlangen kann*, verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für 92,05 hl Kalter ersee mit 6.185,76 DM nebst Zinsen« Sie hat mit ihrem Hilfsantrag beantragt, die Beklagte zur Zahlung auf ein bei der Süddeutschen Bank AG in zu errichtendes Ausländer-Sperrkonto zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hilfs-r antrag verurteilt. Zur Begründung der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte vorgetragen, die Firma se;L an sie mit der Anfrage herangetreten, ob sie Lizenzen zur Einfuhr italienischer Rotweine habe, die sie nicht benötige. Da sie hauptsächlich aus Frankreich Weine importiere, die Firma dagegen Bedarf an Einfuhr- bewilligungen für italienische YJeine gehabt habe? an denen sie, die Beklagte, nicht interessiert gewesen sei, währ end andererseits die Firma an Ein- fuhren französischer Weine kein Interesse gehabt habe» hätten sich beide Firmen'» was allgemein üblich gewesen sei» mehrmals gegenseitig geholfen. Biese Gepflogenheit der Aushilfen habe sich auf Grund der Verteilung der Bewilligungen unter sämtlichen deutschen Importeuren zwangsläufig gebildet. Mit Rücksicht darauf» daß eine Übertragung der Lizenz nicht statthaft sei. habe der allgemeinen Übung entsprechend die gesetzliche Form gewahrt werden müssen; infolgedessen habe sie der Firma iiflHHI üie Vollmacht erteilt. Biese Übung sei der Klägerin bekannt gewesen. Bie Beschränkung der Vollmacht habe kein Mißtrauen der Beklagten gegen die Firma H^jHi zu dem Ausdruck bringen sollen» werde vielmehr allgemein in solchen Fällen zu dem Schutze des Vollmachtgebers vorgenommen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Sie erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. . Entsoheidungsgründe: . < ■ • • • * I. Bie Revision macht' geltend, der Kaufvertrag sei nicht im Hamen der Beklagten abgeschlossen worden» sondern die Firma H^m| habe im eigenen Hamen den Wein von der Klägerin gekauft. Bas ist jedoch nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht richtig. Bie Firma H^HRhat allerdings bei ihrer telegrafischen Bestellung vom 24» April 1955 noch nicht zu erkennen gegeben, daß sie in fremdem Namen handle. Das Berufungsgericht hat das Antworttelegramm der-Klä- •1 * gerin, in dem sie die Versandbereitschaft der bestellten Waren raitt eilte und um Versand Instruktionen bat* nicht als die Annahme des Angebots der Firma angesehen» sondern dahin gewertet, es lasse erkennen, daß die Klägerin zu dieser Zeit davon ausgegangen sei» die notwendigen Abmachungen bedurften noch der Ergänzung. Das Telegramm der Firma H(HH vom 26* April 1955 habe sodann der Klägerin zu verstehen gegeben, für wessen Lizenz und in welchem Umfang für die einzelnen Lizenzinhaber gekauft werden sollte» Las Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 28* April 1955 beweise schließlich, daß die Klägerin als Käufer die einzelnen Lizenzinhaber angesehen habe* Las ergebe sich einmal aus der sorgfältigen Unterscheidung der für den Auftrag entscheidenden Dinges "Importlizenzen", "Warenempfänger", "Bestimmungsstation" und "Auftrag" sowie zu dem anderen aus der Bemerkung, "beigefaltet gestatte ich mir, Ihnen diese zwei Sendungen betreffenden und ah die entsprechenden Lizenzinhaber gerichteten 4 Rechnungen je in doppelter Fertigung zu Ihrer gefälligen weiteren Gebrauchsnahme zu!unterbreiten"» Liese VJendung lasse im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Rechnungen in doppelter Fertigung übermittelt worden seien» darauf schließen, daß die Klägerin die Lizenzinhaber tatsächlich als alleinige Vertragsgegner angesehen habe.und davon ausgegangen sei, die Firma werde -3® eine Ausfertigung der Rech- nungen dem jeweiligen Lizenzinhaber zuleiten. Aus der für die Beklagte ausgestellten Rechnung lasse sich ebenfalls eine exakte Unterscheidung zwischen Käufer und Warenempfänger entnehmen. Danach sei "Reservoir Nr. 520,028 Teil von gesamten hl 150,00 auf Rechnung der Beklagten" im Gesamtbetrag von 1.472,80 S>'' an die Firma Hdi nach Stuttgart zu dem Versand gebracht worden» Lie Kosten für Fracht usw. haben dagegen zu Lasten des Yiarenempfängers» also der Firma HflM gehen sollen. . .. 6 - Der zu dem Abschluß des maßgeblichen Kaufvertrages geführte Schriftwechsel lasse somit erkennen, daß die Firma Hadeball auf die Lizenzen anderer Einführer habe kaufen wollen und daß die Klägerin nur diese EinfUh-r rer als ihre Vertragspartner betrachtet habe. Er sei daher zur Stützung der im zweiten. Rechtszuge gegebenen Sachdarstellung der Beklagten ungeeignet. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß die Firma erst mit dem hier erörterten Auf- trag die Geschäftsverbindung mit der Klägerin ange« knüpft hat und daß beide Firmen bei den Verhandlungen - ebenso die Beklagte - die geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen und den Inhalt des Runderlasses Aus-senwirtschaft Hr,51/54 vom 29. Juni 1954 (BAnz Hr.128 vom 8. Juli 1954) gekannt haben, der ausdrücklich bestimmt, daß die Übertragung von Einfuhrbewilligungen verboten ist und der Einführer die ihm erteilte Bewilligung nur für eigene Rechnung ausnutzen darf. Es fehle, so führt das Berufungsgericht weiter aus, an jedem überzeugenden Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin mit der Firma HfHH. devisenrecht liehen Bestimmungen zuwiderlauf ende Abmachungen habe treffen wollen oder tatsächlich vereinbart habe. Burch die.Aussage des Zeugen sei überdies auch erwiesen,, daß die Klä- gerin grundsätzlich Verträge nur .mit.Lizenzträgern abscbließe. Der Ansicht der. Revision.; die Firma habe nur im eigenen Hamen gehandelt und für die Beklagte erkennbar den Vertrag,im ..eigenen Namen abschließen wollen, steht entgegen, daß diese erst im zweiten Rechtszuge von der Beklagten vorgetragene Behauptung ihrer Sachdarstellung im ersten Rechtszuge widerspricht. Bas Berufungsgericht hat die frühere Darstellung der Beklagten als gerichtliches Geständnis gewertet, das. nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO hätte wider- rufen werden können* Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage. Aber auch abgesehen hiervon kann die Revision nicht mit den Rügen durchdringen, die sich gegen die Feststellung des Sachverhalts richten, die auf Grund der Auslegung der das Zustandekommen des Vertrages betreffenden Erklärungen der Firma Hadeball und der Klägerin sowie auf Grund der Beweisaufnahme und der sonstigen Umstände des Falles getroffen worden ist. Die Auslegung der Erklärungen ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Sie steht weder zu ihrem Wortlaut in Y/iderspruch, noch sind dabei Umstände außer acht gelassen worden, die zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts nötigen. 1. Die Ansicht der Revision, der Kaufvertrag sei bereits durch das l’elegramm der Klägerin an die Firma vom 26. April 1953 zustande gekommen, also in einem Zeitpunkt, als die Firma der Beklag- ten im eigenen Kamen handelnd;-gegenüber getreten sei, ist nicht entscheidungserheblich.« Wäre ihr nämlich darin zu folgen, daß bereits mit dem Antworttelegramm der Klägerin ein Vertrag zustande gekommen war, so wäre hiermit ein nicht wirksamer Vertrag abgeschlossen worden, weil der Firma die für den Abschluß im eigenen Namen und für eigene Rechnung erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigungen unstreitig nicht zur Verfügung gestanden haben. Als dann die Firma offenbart hatte, daß sie die Einfuhr auf fremde Lizenzen vornehmen wolle, hat sie mit den jedenfalls insoweit vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gewürdigten Erklärungen zu erkennen gegeben, daß sie den Einkauf im Namen der Lizenzträger vornehmen wolle. Damit hätte sie der Klägerin eine Änderung des zunächst im eigenen Namen abgeschlossenen Vertrages angetragen, womit sich die Klägerin einverstanden erklärt hätte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst, wie-die Revision meint- bei Absendung ihres Telegramms vom 26c April 1955 davon ausgegangen ist, daß die Firma im eigenen Namen die Ware bestellt hatte» 2. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich bei der Beurteilung des Sachverhalts zu Unrecht allein von dem Gedanken bestimmen lassen, es könne nur vereinbart worden sein, was devisenrechtlich erlaubt gewesen sei, ist nicht begründet-, VJie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich erkennen läßt, hat das Berufungsgericht als entscheidend angesehen, daß die Parteien das Verbot der Fremdausnutzung von Einfuhrbewilligungen gekannt haben, daß aber der Import in unmittelbarer Stellvertretung des Lizenzinhabers zulässig ist und daß die besonderen Umstände des Geschäftsabschlusses der Annahme entgegenstehen, die Klägerin und die Firma hätten den Kaufvertrag den devisenrechtlichen Vorschriften zuwider abgeschlossen. 5. Wenn die Revision aus der in dem Schreiben der Klägerin an die Firma vom 28. April 1955 ge- bnav?chten Redewendung, daß sie den Wein unter "Benutzung" der ihr bekainntgegebenen Importlizenzen zu dem Versand gebracht habe, und aus den beiden letzten Absätzen dieses Schreibens entnehmen will, die Klägerin habe auch noch in diesem Zeitpunkt die Firma als ihren Vertragspartner angesehen, da sie diese Firma um weitere Aufträge gebeten und ihr gegenüber die Hoffnung ausgedrückt habe, angenehme Geschäfts-verbindungen zu pflegen, so läßt sie außer acht, daß diese Erklärungen nicht zu einer Auslegung des Schriftwechsels im Sinne der Revision zwingen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Teil des von ihm gewürdigten Schreibens übersehen hat« 4« Die Revision weist mit einer weiteren Rüge aus § 286 ZPO darauf hin, daß die Firma bBHB clie Abschreibung des V/eines, während, er bereits nach Stuttgart rollte, auf andere Lizenzen gewünscht habe, und macht geltend, die Klägerin würde, wenn sie nur mit den Lizenzinhabern hätte abschließen wollen, einer Änderung der Abschreibung auf die Lizenzen sicherlich widersprochen haben, da es ihr ja nicht möglich gewesen sei, über die ihr nach Ansicht des Berufungsgerichts nunmehr gegenüb er stehenden Partner irgendwelche Erkundigungen einzuziehen. Es stehe mit den maßgeblichen Erfahrungssätzen nicht in Einklang, so meint die Revision, daß ein Kaufmann noch nach Lieferung seiner Vi'are durch einen Vertreter sich eine Auswechslung seiner Vertragspartner, die für ihn hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit von Bedeutung seien,, gefallen lasse« Auch die Ziffern der auf die einzelnen Lizenzen abzuschreibenden Yieinmengen und Rechnungsbeträge mit den sich aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 50« April 1955 ergebenden geringen Einzelbeträgen hätten zu der Feststellung führen müssen, die Klägerin habe gewußt, daß die"Firma Hm^der tatsächliche Abnehmer des VTeines gewesen sei und daß die angegebenen Lizenzinhaber nur vorgeschoben worden seien« Biesen Erwägungen der Revision kann ebenfalls : nicht beigetreten werden. Bas Berufungsgericht hat das Schreiben vom 50« April 1955» in weichem der Text des Telegramms der Firma Hd^Bvom 29« April 1955 mit dem Änderungsvorschlag wiedergegeben ist, dahin gewür- digt, daß es keinen "gegensätzlichen Schluß» zulasse» Da hat damit ausreichend zu erkennen gegeben, daß es der Auswechslung der Lizenzen nicht die Bedeutung beimißt, die ihr die Revision beilegen möchte» Rin Verfahrensfeh“ ler ist hierin nicht zu sehen» Denn die Bereitwilligkeit der Klägerin, die Ausv/echslung der Einfuhrbewilligungen nach den Vorschlägen der Firma Hadeball vorzu-nehmen, während die Yi'are bereits rollte, deutet nicht zwingend darauf hin, daß die Firma der Kläge- rin erkennbar im.eigenen Namen handelnd die Änderung der Aufteilung der Weine auf andere Einfuhrbewilligungen vorgeschlagen und daß die IQägerin nicht die Präger der Importlizenzen als Käufer der Weine angesehen habe. Lies kann auch nicht schon aus der Höhe der für die einzelnen Firmen abzuschreibenden Beträge gefolgert werden, die in dem Telegramm der Firma vom 29» April 1955 mit 6,186 DH für die Beklagte, 7»917 DM und 1.606 DM für zwei andere Firmen und mit je 609 DM für fünf weitere Firmen angegeben worden sind, nicht aber, wie die Revision irrtümlich dem Telegramm entnommen hat, mit Beträgen von nur 19 DM, 13 DM, 2,12 DM und.J.l,—DM. Mag auch regelmäßig die Kreditfähigkeit des Käufers für den ausländischen Lieferanten von Bedeutung sein* der die Aus-folgung der Ware nicht vor einer Sicherstellung ihrer Bezahlung abhängig macht, so kann dooh hier, aus dem-Einverständnis, der Klägerin allein ein ihr ungünstiger. Schluß umso weniger gezogen werden, als dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, daß die Klägerin sich erst nach Erkundigungen Über die Kreditfähigkeit der Firma Hadeball, mit der sie erstmals in Geschäftsverbindung getreten ist, zu dem Geschäftsabschluß entschlossen hat. Die. Verteilung der Weine auf mehrere Abnehmer war eher geeignet, das Risiko der Klägerin zu vermindern. -11 - TI« Unstreitig hat die Firma die ihr von der Beklagten erteilte schriftliche Vollmacht insoweit- überschritten, als sie die darin vorgesehene Beschränkung nicht eingehalten hat, wonach sie den Wein nur mit der Vereinbarung hätte einkaufen dürfen, daß die Klägerin Zahlung von der Beklagten und den anderen Firmen, deren te, nur insoweit sollte fordern können, als sie den Gegenwert der durch die Beklagte an die Firma HJ000 verkauften Ware von der Käuferin erhalten hätten«. Bas Berufungsgericht meint, die Beklagte müsse ungeachtet dieser Einschränkung für den Kaufpreis des auf ihre Lizenz anfallenden Weines nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht haften. Bie Klägerin habe wegen der ihr bekannten im Bundesgebiet bestehenden Einfuhrbestimmungen davon ausgehen können? daß die Firma äflHP ohne den Besitz einer Lizenz der Beklagten für diese weder einen Kaufvertrag verbindlich abscbließen noch die gekaufte Ware in das Bundesgebiet einführen konnte« Babei habe die Klägerin damit rechnen dürfen, daß im Falle einer Ausfolgung der zu dem Versand gekommenen Weine an die Firma H00IB dieser dis Ausfertigung A der Einfuhrbewilligungen überlassen worden sei» Durch Vorent-haltung dieser Ausfertigung wäre es der Beklagten möglich gewesen, die Zollabfertigung und damit auch die Ausfolgung der. eingeführten Ware an die Firma H000b zu unterbinden» Die Klägerin habe daher davon ausgehen können,, daß die Beklagte mit dem Kauf und der Abnahme der Y.:are durch die Firma H000I zu den üblichen Zahlungsbedingungen einverstanden gewesen sei« Andererseits habe die Beklagte nicht.darauf vertrauen können, daß die Firma H^UHBdie ihr in der Vollmacht auf erleg’ te Beschränkung der ausländischen Lieferantin der Weine bekanntgeben werde. Denn eie hätte sich darüber im kla- hinsichtli’on der zu vereinbarenden Zahlungsbedingungen Lizenzen die Beklagte der Firma überlassen hat ren sein müssen; daß die Firma HKB bei Offenbarung der Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis gegenüber dem ausländischen Verkäufer Zweifel an ihrer Kreditwürdigkeit erwecken würde und daß die Firma ein "Kreditge- schäft" unter den eingeräumten Möglichkeiten kaum abzuschließen vermochte. Es stehe auch fest; daß die Beklagte Yiährend ihrer vorherigen Geschäftsverbindung mit der Firma solche Beschränkungen der Vollmacht nicht vorgenommen habe. Auch deshalb habe die Beklagte besondere Vorkehrungen für die Einhaltung der Beschränkung im gegebenen Fall treffen müssen.. Sie habe überdies auch erkennen können und müssen; daß der ausländische Verkäufer wegen der eröi’terten Außenhandelsvorschriften die Berufung auf den Besitz einer genau bezeichneten Lizenz als genügenden Vollmachtsnachweis eines als Vertreter Auftret enden ansehe und anzusehen vermögen. Der ausländische Verkäufer habe schließlich auch darauf bauen dürfen; daß sich die lizenzberechtigte Importfirma entsprechend den gegebenen Möglichkeiten (z.B. durch Vorenthaltung der Einfuhrbev/illigung) vor mißbräuchlicher Verwertung ihrer Lizenz schützen könne und werde. Demnach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, einer mißbräuchlichen Verwertung vorzübeugen. Ein Versäumnis dieser Pflicht gehe zu ihren Lasten. Sie habe sich dieser Vorbeugungspflicht nicht dadurch entledigt, daß sie die Lizenz in Stuttgart bis zur Bezahlung des ihr. zu leistenden "Aufgeldes" durch die Firma hinterlegt habe. Denn hierdurch sei die Einhaltung der in.der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Einschränkung nicht gesichert gewesen. Bei der gegebenen Sachlage werde somit die Bevollmächtigung durch den im Bereich der vertretenen Beklagten entstandenen Rechts- V schein der Vollmacht ersetzt. Diese rechtliche Beurteilung wird jedenfalls im Ergebnis durch die Erwägungen des Berufungsgerichts getragen. Eine Haftung des .Vertretenen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins der Vollmacht setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefiihrt hat, voraus, daß der Vertretene das Verhalten des Vertreters hei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können. Ausserdem muß hinzukommen, daß der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach l'reu und Glauben dahin auffassen durfte, es habe dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht verborgen bleiben können, und dieser habe es mithin geduldet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12, Juli 1957 - VIII ZR 249/56 - S.6 mit Ilachw,; YjM 1957,1132). Bei der Prüfung, ob der Vertretene sich den Rechtsschein der Vollmacht entgegenhalten lassen muß, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen» Die Beklagte mußte, v;ie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bei sorgfältiger Überlegung mit der Möglichkeit rechnen, daß die Firma Hadeball den Y/ein beim ausländischen Exporteur nicht unter Bekanntgabe der Vollmachtsbeschränkung einkaufen werde, weil sich der Verkäufer auf solche Einschränkungen, die auch Zweifel an der Kreditfähigkeit der Firma auf kommen ließen, nicht einlassen würde. Die Beklagte hat zudem dadurch, daß sie der Firma HflBb ^Hfcdie Möglichkeit verschaffte, auf Grund der Lizenzen den Kauf abzuschließen und die Ware in Empfang zu nehmen, bei den als Lieferanten in Frage kommenden ausländischen Verkäufern den Eindruck.erweckt, daß die Firma HÜflB zu dem Abschluß zu' den. zwischen Verkäufer und Xäufer üblichen Zahlungsbedingungen bevollmächtigt sei. Die Beklagte hätte eine Überschreitung der Vollmacht dadurch verhindern können? daß sie von vornherein die Berechtigung zur Zollabfertigung und zur Abnähme des V.eines von dem von der Firma zu erbringenden Nachweis eines Kaufabschlusses mit der bedingten Zahlungsverpflichtung abhängig machte. La sie das nicht getan hat, so trifft sie der Vorwurf, daß sie die Vollmachtsüber-schreitung bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte verhindern können. •• 14 - III« Ist infolge der Vollmachtsüberschreitung der Firma Hadeball ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten als Lizenzträger und der Klägerin nicht zustande gekommen; so muß sich die Beklagte nach den Grundsätzen über die Haftung kraft Rechtsscheins so behandeln lassen, als ob der Kauf in ihrem Hamen abgeschlossen worden ist. Me Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBQ zurückzuweisen« Br.Gelhaar Artl Br.Spieler Br.Borschel Br.Mezger Ir r • $ x * • * i ! • >! c •‘c