Die Sache wird nur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird. Der langjährigen iTehlliaferantin, der Pinna S0B in die im Liärz 13154- ihre GeschäftsbeZiehungen mit der Beklagten "i 1) abgebrochen hat, stehen aus diesen Lieferungen noch Poreorungen in Höhe von 74 000,- Ui zu, zu deren Sicherung Pr au }:'^p|| ihr auf dem Bäckers igrn.nci stü ck Grundp fand rechte in Höhe von 70 000,- PLI bestellt h&l». Die vier letzten Lieferungen, die von der Beklagten zu 1) nicht mehr bezahlt worden sind, fallen auf den 18. Oktober 1954 schloß Frau F^^HI einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Beklagten zu 2), durch den sie ihm im wesentlichen das Bäckereigrundstück zu dem Preise von 125 000,- UM verkaufte. Hövejnber 1954 hat sie mit der Klage von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern gefordert. leinige Gesellschafterin ihr Vermögen mit dem der Beklagten mi 1) derart verquickt', daß 3ie nach Treu.und. für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu' 1) ein-' Liit der Anechlußbeni->ing hat die Klägerin unter Hinweis, daß der Beklagte su 2) auch aus-unerlaubter Handlung hafte, den T/egfall der Haftungsbeschränkung erstrebt und' gleichseitig die Klage auf Verurteilung nur Zahlung von 6 100,- SH nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Daraus hat e3 den Schluß gezogen, daß der Beklagte au 2) sowohl für die Verbindlichkeiten der Beklagten su 1) als auch für diejenigen der Gesellschafterin gemäß § 419 BGB hafte. Oktober 1954, den sie nach außen hin nicht als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH abgeschlossen habe, trotzdem Erklärungen für ‘die Gesellschaft abgegeben habe, indem cie deren .Kiuidenstamra auf den Beklagten übertragen, habe. Bei dieser Sachlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, würde es Treu'und Glauben widersprechen, wellte man die .Klägerin wegen ihrer Forderungen allein auf das Geeellschaftsveynögen verweisen, das nach dem eigenen. Vertrag des Beklagten lediglich aiis dem nicht realisierbaren "good will" (dem Kundenkreis und den Ge-schäftschaneen) bestanden habe, während sich die einzigen realisierbaren Vermögensgegenstände des Bäckereibetriehes in den Händen der Alleingesellschafterin be-fur-.c’e:: hätten, Bern stünde auch nicht entgegen, daß die' Klägerin durch eine bei Beginn der Gesohäftsbesiehnngen eingeholte Auskunft die Zigentunsverhältnisse hinsichtlich des Eäckereigründettickes erfahren habe. Sie ist der Ansicht, weder die Tatsache, daß die beiden Vermögen eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben mögen, noch der Umstand, daß die AÜeingeSeilschaft erin ihr Grundstück sls Kred i tunt erlege der Be-: klagten zu 1) zur Verfügung gestellt ,liabe, reichten aus, um eine Haftung der Gesellschafterin für die Geselli schaftaecfculddn^ zu begründen.' Das gilt grundsätzlich auch für die Uinmann-gesellsohaft, bei der alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt sind, wie das vorliegend der Pall ist. § 15 An. 60 ff ).In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird jedoch der Standpunkt vertreten, daß sowohl die Eigenart der Gesellschaft als auch Treu und Glauben Einschränkungen von dieser grundsätzlichen Trennung erforderlich machen. Einschränkend drückt sich das Reichsgericht in einem anderen Urteil dahin aus, daß der Weg zur Außerachtlassung der Selbständigkeit der GmbH nur dann beschritten werden dürfe, wenn es sich als notwendig erweist,, um einem mit der Gesellschaft in Rechts- Das Oherlandesgerieht Karlsruhe hat den Grundsatz vertreten, daß der Alles ngeeells-'haftcr einer GmbH, der sein Privatvermögen und das Vermögen der GmbH nicht scharf auseinenderhält, mit seinem Privatvermögen auch aus Geschäften hafte, die er für dis Gesellschaft abgeschlossen habe. Bei der Prüfung, in welcher Höhe eine in Anspruch genoiDiuene- GmbH Aufwertung zu leisten habe, hat es das Reichsgericht als ein Erfordernis von Treu und Glaube?i Empfängt der Einmanngesellschafter für die Gesellschaft Schmiergelder, so soll er so behandelt werden, als habe er sie nicht für Ein Fall des Durchgriffs im Sinne einer Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft liegt der erwähnten Entscheidung des Oberlaudesgerichts Karlsruhe zugrunde.Gerade dort wird aber hervorgehoben, daß der Einmauhgesellschafter sich eines sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Die 3£nt sc hei clung hat ais wesentlich he.vausgestel.lt, daß es siel- um eine Gesellschaft handele/ deren Alleingesellschafter das Reich war, und die ausschließlich der Weisungsbefugnis des Rüstungsministeriums unterlegen habe, so daß sie praktisch einer Dienststelle gleicligekommen sei. In dem Urteil wird ausgeführt, es seien Umstände denkbar, die es ausnahmsweise einer als Gläubiger auftretenden GmbH unter der übergeordneten Verpflichiung zu redlicher Vertragsabwicklung verbieten könnten, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber- auf ihre formale Rechtsstellung als selbständiger Vermügensträger su berufen, der ihrem Verhältnis sinn Schuldner der Gegenforderung nicht entspreche. Diese Voraus Setzlingen wurden für das Verhältnis zwischen' der Rüstungsgesellschaft und dem Reich deshalb angenommenj weil die Gesellschaft nur aus Zweckmäßigkeitsgründen ins Leben gerufen war und in Wirk' liebkeit Hoheit saufgaben des Reichs diirchfUhren mußte, • wobei die Rechtsform nicht das Ausschlaggebende war, ^ es sich vielmehr um zweckgebundenes Vermögen des Reichs handelte. Nach seiner Auffassung sind die dort entwiekelten Grundsätze nicht auf den Pall übertragbar, daß ein " Januar 1956 (BGHZ 20, 4) hat der II, Zivilsenat .war den direkten Durchgriff des Gläubigere einer in der Sowjetsone ansässigen .Aktiengesellschaft, die Allcingesellschaf-terin der beklagten GmbH ist, auf das Vermögen der GmbH untersagt, dabei aber den Grundsatz aufgestellt , daß die Rechtsfigur der juristischen Person in dein Umfang keine Ecachtung verdienen dürfe, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspreche. de'Gewinhe erzielt habe, !Das Urteil lehnt die Haftung der Beklagten mit' der Begründung ab, sie habe nicht den Anschein' erweckt, für die Pensionslasten mitauhäften, auch habe' ein Organverhältnis zwischen'den beiden Gesellschaften nicht vorgölegen. man unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Rechtsseheins ausnahmsweise die Haftung des Alleingesell3c-ha?ters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zulassen müsse (Hachenburg, GmbHG 6* Aufl, § 13 Arniu 4. Siebert aaO fordert für die Haftung des Gesellschafters besondere qualifizierende Umstände und will die Haftung suiassen, wenn der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Gesellschafts-Vermögen vermengt. Hävssmann will für Großmiternehmurgen, von denen die eine völlig von der anderen abhängig ist, aus dem Rechtsacheinsprinsip die Iffithaftung des beherrschenden Unternehmens herleiten, wenn die Umstände für den.mitr wirkenden Britten erkennbar sind und er eine Lithaftung aimehmen muß. Aus'Rechtsprechung und Schrifttum läßt sich das Bestreben entnehmen, den gutgläubigen Verkehr vor einem täuschenden -Verhalten der hinter dem im Rechtsverkehr auftretenden RechtsSubjekte stehenden Kräfte zu schützen. Dabei soll aber auch die Selbständigkeit der von der GmbH dargeetellten juristischen Person nicht ohne zwingenden Grand Übergangen werden. dafür sein, den Durchgriff auf das.Vermögen des Allein- Grundsätzlich muß ein subjektiver Gesichtspunkt hinzukommen, der das Verhalten des sich auf die Selbständigkeit der GmbH berufeneren Gesellschafters als einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten kennzeichnet. Das wird - von dem Pall bewußter Gläubigereehädigung abgesehen - insbesondere dann der Fall sein, wenn die GmbH aus eigener Kraft nicht mehr lebensfähig tat und trotzdem ihre rechtliche Selbständigkeit von dem Alleingeeellschafter dazu mißbraucht wird, weitereine geschäftliche Tätigkeit zu und Wirtschaftslage der GmbH ankommen, wie sie sich aus ihrer 1st der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, so kann es in diesem Zusammenhang unter Umständen auch von Bedeutung sein, wenn dieser es unterlassen hat, rechtzeitig einen erfordert tchon Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens Uber das Vermögen der C-mbH get&äß § 64 GmbHG zu stellen. Auf der Soitc das Gläubigors der GmbH wird es von Einfluß sein, welche Verarbeitung er von dem Verhalten des Allein-gesolischaftors-gewonnen hatte, als er mit der GmbH Geschäfte tätigte. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich die Hibhafbung der Gesellschafterin allein darauf gestützt, daß dio Gesellschafterin keinen Unterschied zwischen ihrem und dem Vermögen der Beklagten gemacht habe. Ke kann nicht entscheidend sein, daß die Gesellschaf tcrln dae Bäckereigrundstück schon bei Gründung der Beklagten zu 1) zu dem Zwecke angeschafft hat, damit ein von ihr und ihrem damaligen Ehemann in die Reclitoform der GmbH gekleidetes Unternehmen dort eine Großbäckerei betreibe, Denn der Fail, daß cine GmbH ihr Gnzeuuenmen auf dem Grundstück eines Gese •' Ischapters be-treiuc, stellt nicht •'•ereinselt. Außerdem wnr dieser I'at-bouband geschaffen worden, als die Gesellschaft noch aus mehreren Gesellschaftern bestand, D-rrch den Übergang de3 Anteils ihres geschiedenen Ehemannes in ihre Hand hat sich allein an der bereits bestehenden läge nichts geändert, über sowenig ist die Sateaelic, daß Sie Gesellschafterin ihr Grundstück als Kredjtbasis zur Verfügung gestellt hat, für sich oll ein eine genügende Grundlage dafür, daß sie nun auch allen anderen Gläubigern neben der Gesellschaft mithaften müßte. ’s geht auch nicht ar., allgemein in solchen Fällen, in denen io e im Ko Ortsverkehr auftretende GrabII nicht mehr Uber die erforderliche Kreditunterlege verfügt, den Allein-gcscllschofter schon deshalb mithaften au lassen, weil er der Gesellschaft mit eigenem Kapital aushilft. nahme des Vermögens der Frau durch den Beklagten sr,u 2) gestützt ist. Der Senat ist andererseits auch nicht in der Lage, insoweit die Klage abzuweisen, weil dieser Anspruch aus den ausgeführten Eiwögungen noch weiterer Prüfung und Würdigung bedarf.Soweit die Klage daraufJigestützt ist, daß der Beklagte zu such des Vermögen der Beklagten au 1) Im Hahmen und nach dem Ergebnis dieser Prüfling käme es auch auf die Entscheidung an, ob der ’’go-id will'' der Beklagten zu 1) a?JLein oder mit anderen fc?.tstcl?.barcn Vermögenswerten als Gegenstand der übernähme im Sinne des § 419 BGB in Betracht zu ziehen sei. Die vors behende Präge ist aber auch für das Bewußtsein des Beklagten zu 2) von Bedeutung, das ganze ^Vermögen dsr Beklagten zu 1) zu übernehmen. Wenn wie hier du3 Vermögen im Übernahmevertrag nicht als Ganzes bezeichnet ist, sorldem nur die einzelnen Gegenstände über normen worden sind, so ist die Haftung aus § 419 BGB in subjektiver Hinsicht davon abhängig, daß'der Beklagte zv. 2) die Verhältnisse des Veräußerers kannte,aus denen sich ergibt, daß das ganze oder sc gut wie das ganze Vermögen der Beklagten zu 1) auf ihn überging (BGZ 154, "70, 37p? Bedeutung zu, soweit es sich um die Übernahme des Vermögens der Gesellschafterin durch den Be- V, Nicht zu folgen ist indessen der Büge der Revision, das Berufungsgericht hätte zur Abweisung der Klage kommen nüseen, wenn es dem Vorbringen des Beklagten nachgegangen wäre, daß der Einheit wert des nit '.22 BM betrage, und faß die Tirma Sfm mit ihrer Grund-schuld hinter der Sparkasse habe zurücktreten müssen* Unter diesen Umständen, so meint die Revision, fehle der Klage das Reclvtsschutsbedürfnis, weil das etwa auszuliefernde Vermögen keinerlei Vollstrcclcurgsmöglichkeifc biete* Es entspricht indessen der ständigen Rechtsprechung deB Reichsgerichts, dor auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist, daß das Prozeßgericht auf eine entsprechende Einwendung des Beklagten zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Präge zu klären; ob eine spätere Vollstreckung auch zu dem Ziele führe, und die Prüfung dieser Präge dem Vollstreckungs-Verfahren überlassen kann (RGZ 157, 50; 159, 205, 205;
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Verkündet Px-'. November 101,-7
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In Hamen des Volkes ' in dem Rechtsstreit
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des Bäckermeisters Heinrich R )» Hgptetraße A
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- Pro7,eßbovollinächtigter:
gegen
Beklagten - au 2 auch Bemfungsklägers, Anschluß-h erufung sh eklagt e n und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Br.
die Pirma_Heinrich A|^^-Mllhlenwerke KG in ______
__Straße» vertreten durch den Kaufmann
Klemens
- Pro aeßb evo llmäclit igt er t
Klägerin, Berufu.ngsbek3.agte, Anschlußberufungslclägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Dr,
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hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgetichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. ffiezger. und Dr. Messner '
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten su 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlondcsgeriohts in Haran vom 26. Juni 19D6 aufgehoben. Die Sache wird nur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die inzwischen geschiedenen Eheleute F|
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung J. V\
Beklagte zu 1), gegründet, die auf dem ücr»n7«s :1er Elie-
els AlleineigentiiTier:.:-- gehörenden Grund-
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r. K^|^s'üra<3e ejne GreSeüokerei mit
oincjM Lebensmittelgeschäft betrieb. Nach der Ehescheidung wurde Frau Alleingesellschafterin und Geschäfts-
führerin der Beklagten zu 1). Sie betrieb die Bäckerei und das Lebensmittelgeschäft weiter. Der langjährigen iTehlliaferantin, der Pinna S0B in die im
Liärz 13154- ihre GeschäftsbeZiehungen mit der Beklagten "i 1) abgebrochen hat, stehen aus diesen Lieferungen noch Poreorungen in Höhe von 74 000,- Ui zu, zu deren Sicherung Pr au }:'^p|| ihr auf dem Bäckers igrn.nci stü ck Grundp fand rechte in Höhe von 70 000,- PLI bestellt h&l». Außerdem hat sich die Firma durch Vertrag vom
27. April 195? das gesamte Bäckereiinventar mit.dem angegebenen Wert von 53.420 DM zur Sicherheit übereignen lassen. Pas Grundstück ist darüber hinaus von Frau in Höhe von 52.000,- IM belastet worden. ,
Im Januar 1954 knüpfte die Beklagte zu 1) Ge- -sohäftsverbindungen mit der Klägerin an; diese belieferte sic zunächst. neben der Firma und alsdann
allein mit Kehl. Vom März 1954/betrug der monatliche Umsatz 15 bis 20.000,- PK; die Beklagte zu 1) hatte ein EalilurgsBiel von " üoolien. Die vier letzten Lieferungen, die von der Beklagten zu 1) nicht mehr bezahlt worden sind, fallen auf den 18. und 25. Oktober und den 2. und S. November 1954.
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.Aid 21. Oktober 1954 schloß Frau F^^HI einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Beklagten zu 2), durch den sie ihm im wesentlichen das Bäckereigrundstück zu dem Preise von 125 000,- UM verkaufte. Der Kaufvertrag enthält noch folgende Ein z elreg6längen.
§ 1 Abo. 3s Das Zubehör des Grundbesitzes wird mitverkauft. Von dem Kaufpreis entfallen auf dieses 65 400,- Dtf. Mitverkauft ist das in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführte Zubehör (Inventar).
§ 2 Abs. 2: Der vorhandene Kundenstamm wird von der
Verkäuferin dem Käufer am 15.11.1954 übergeben. Frau F^H|B| verpflichtet sich vom 15.11.1954 ab, die Künden nicht mehr zu beliefern. '•
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§ 3 Abs. 1: Der Kauf gegenständ soll-dem Käufer .am
15. November 1954 zu dem Besitze übergeben werden .....
§4 s Der Kaufpreis sqll in folgender ffeiBe
berichtigt werden, in Anrechnung auf den Kaufpreis werden die in Abtl. III des Grundbuchs eingetragenen Lasten und Zinsen per 15.11.1954 übernommen. Ein dann bei der Abrechnung .verbleibender Uberschuß ist an die Verkäuferin in bar zu zahlen.
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Mitverkäuft ist nach dem anliegenden Inventarverzeichnis der Kleinliefeiwsgöfi USX.» dessen Kraftfahrzeugbrief sich im Besitz des Finanzamts befindet als Sicher-
heit für rückstänaige Steuern. Nach Zahlung oder Erlaß der Steuern soll der Kraftfahrzeugbrief von dem Finanzamt unmittelbar an den Erwerber ausgehändigt werden.
Diesen Vertrag hatte die Fiima$^fi0|^ vermittelt, die sich auf eine Zeitungsanzeige des Beklagten zu- 2) hin gemeldet hatte. Am 15. November* 1954 übernahm der Beklagte
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au 2) ’vertragsgemäß, den Bäckereibet riet» Außenstände und Schulden, der Beklagten zu 1) hatte er, wie unter den ‘ Parteien unstreitig ist, nicht übernommen. Er fand jedoch noch einen aus den letzten Lieferungen der Kläge-. rin vorhandenen Mehlvorrat von 76 Sack vor, den er der Klägerin 'mit einem Betrage von 4 353,81 EM bezahlte. Die Fordert'ng der Klägerin aus den vier letzten Lieferungen betrug damals 17 833,75 DU, auf welche die Klägerin den vom Beklagten zu 2) gezahlten Betrag.und den Erlös aus der. ihr von der Beklagten zu 1) abgetretenen Außenständen anrecimete, so daß sich ihre Förderung auf etv/a 10 000,- DM . ermäßigte. Einen Teilbetrag von 5 000.,- DM nebst 5 $
.Einsen seit 1. Hövejnber 1954 hat sie mit der Klage von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern gefordert. Die Beklagte zu 1) ist durch Yersäuronisurteil rechtskräftig • entsprechend verurteilt worden.
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sowohl der Beklagten:zu 1) als. auch der Gesellschafterin Frau übernommen habe und daher gemäß § 419 BGB
. für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu .1) hafte..,,' .. Dabei halt sie geitendgemacht, Frau Fffl^Hhabe. als al-
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leinige Gesellschafterin ihr Vermögen mit dem der Beklagten mi 1) derart verquickt', daß 3ie nach Treu.und. Glauben
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für die Geschäftsschulden.der,Gesellschaft zu haften habe. Der Eeklsgte zu 2). hat bestritten/ daß ein Tatbestand./ gegeben sei, der seine Haftung begründe und daß,Frau Ff . für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu' 1) ein-'
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1 Dae1 Landgöridht hat den Beklagton antragsgemäß verurteilt, seine Häftling aber auf den Bestand des ir.lt Vertrag vom 21. Oktober 1954 übernommenen Vermögens beschränkt.
Ser Beklagte su 2) hat Berufung, und die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt! Liit der Anechlußbeni->ing hat die Klägerin unter Hinweis, daß der Beklagte su 2) auch aus-unerlaubter Handlung hafte, den T/egfall der Haftungsbeschränkung erstrebt und' gleichseitig die Klage auf Verurteilung nur Zahlung von 6 100,- SH nebst 5 # Zinsen seit dem 1. November 1954-in Höhe von 5 000,- SH nabet Zinsen als Oesamtschuldner mit der Beklagten su 1) -erweitert. \ ■
. Sas Oberlandesgericht hat', deri'1. Beklagten zu 2) lisch den Anträgen der Änsch'.ußberufung verurteilt, den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung jedoch aufrechterhalten.
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Mt der'Revision, dere'n Zurückweisung die Kläge-'rin begehrt, erstrebt der Beklagte zu 2) Abweisung der Klage in vollem Umfange. . '
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I. ... Sas Beriifungsgerieht hat dem notariellen1 Vertrag
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vom 21.' Oktober 1954 entnommen, daß der Eeklpgte r;u 2) nicht nur das Vermögen der C-esellschaftorin der Beklagten su 1) - der Frau ”* sondern auch das Vermögen -
der Bek'Jegten au 1} selbst übernommen habe. Daraus hat e3 den Schluß gezogen, daß der Beklagte au 2) sowohl für die Verbindlichkeiten der Beklagten su 1) als auch für diejenigen der Gesellschafterin gemäß § 419 BGB hafte.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß Frau
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Frerich als Alleingesellschafterin der Beklagten su 1) wegen der hier besonders gelagerten Umstände auch für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1} einzustehen habe, so daß der Beklagte zu 2), ohne daß festgesteilt zu werden brauche, ob die übernommenen Gegenstände su dem Vermögen.der Beklagten zu 1) cder dem Vermögen der Gesellschafterin gehörten, mit dem gesamten übernommenen Vermögen zu haften habe. Die Haftung der Alleingesell-scheflerin Frau F^jm äie Verbindlichkeiten der Gesel7.seh«?.ft. der Beklagten su i ), hat es wie folgt begründet. :':i;
Das Gesellschaftsund das Privatvermögen der
Alleingescllschafterin hätten eine wirtschaftliche Eiii-
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heit gebildet. Da Frau F^PHQ.das Bäckereigrundstück . schon zu dem Zwecke angeschafft habe, um der neu ge-
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gründeten GmbH die Möglichkeit zu ve rschaffen, 'dort: Backwaren su produzieren und von dort aus zu verkaufen, sei das Schicksal., der GmbH mit dem des Grundstücks der Gesellschafterin verknüpft gewesen. Frau l^^f^habe keinen Unterschied ’zwischen eigenem uind Gesellschaftsvermögen gemacht. Sie habe das Grundstück für Geschäftsver-: ■ bindliclikeiten in erheblichem Umfange belastet und habe ■ auch das Inventar zur Sicherheit übereignet, dessen Her-kunft aus ihrem oder dem Gcsellschc.ftsverir.ögen ihr nicht einmal'mehr bekannt gewesen sei. \7ie wenig sich die Gesell-
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s-'hafterin dos Unterschiedes zwischen den beiden Vermögensmassen bewußt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß sie im Vertrag von 21. Oktober 1954, den sie nach außen hin nicht als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH abgeschlossen habe, trotzdem Erklärungen für ‘die Gesellschaft abgegeben habe, indem cie deren .Kiuidenstamra auf den Beklagten übertragen, habe. Bei dieser Sachlage, so führt das Berufungsgericht weiter aus, würde es Treu'und Glauben widersprechen, wellte man die .Klägerin wegen ihrer Forderungen allein auf das Geeellschaftsveynögen verweisen, das nach dem eigenen. Vertrag des Beklagten lediglich aiis dem nicht realisierbaren "good will" (dem Kundenkreis und den Ge-schäftschaneen) bestanden habe, während sich die einzigen realisierbaren Vermögensgegenstände des Bäckereibetriehes in den Händen der Alleingesellschafterin be-fur-.c’e:: hätten, Bern stünde auch nicht entgegen, daß die' Klägerin durch eine bei Beginn der Gesohäftsbesiehnngen eingeholte Auskunft die Zigentunsverhältnisse hinsichtlich des Eäckereigründettickes erfahren habe.
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II. Die Revision tritt dieser Rechtsauffassung ent-gegen. Sie ist der Ansicht, weder die Tatsache, daß die beiden Vermögen eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben mögen, noch der Umstand, daß die AÜeingeSeilschaft erin ihr Grundstück sls Kred i tunt erlege der Be-: klagten zu 1) zur Verfügung gestellt ,liabe, reichten aus, um eine Haftung der Gesellschafterin für die Geselli schaftaecfculddn^ zu begründen.' *■ ' ,
Aus der Rechtsnatur der GmbH als juristischer Person felgt, daß für die Verbindlichkeiten der Gesell-
so;)aft nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§13 Abs.
2 GmuHG). Das gilt grundsätzlich auch für die Uinmann-gesellsohaft, bei der alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt sind, wie das vorliegend der Pall ist. Anch die EinmanngeSeilschaft, deren Zulässigkeit anerkannt ist, behält grundsätzlich gegenüber dem Al-ieirgeeelüSchafter ihre Selbständigkeit (RGZ 83, 380,
382; 87, 18, 23; 98, 289; 291; 113, 246, 232; 129, 50,
53; Hachenburg GmbHG 6, Auf1, Anhang zu § 13 Anm. 1,
3 und 1; Schols GmbhG 3. Äufl. § 15 Anm. 60 ff ). In
der Rechtsprechung und im Schrifttum wird jedoch der Standpunkt vertreten, daß sowohl die Eigenart der Gesellschaft als auch Treu und Glauben Einschränkungen von dieser grundsätzlichen Trennung erforderlich machen. In einer Reihe von Entscheidungen hat. das Reichsgericht ausgesprochen, Aäß die rechtliche Verschiedenheit von Gesellschaft und alleinigem Gesellschafter nicht ausnahmslos berücksichtigt werden dürfe, so insbesondere dann nicht, wenn die Wirklichkeiten des'Lebens,, die . ,
wirtschaftlichen Bedürfnisse und die Macht der Tatsachen S3 dom Richter gebieten, die personell- und - Vermögens-' ■ rechtliche Selbständigkeit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters hintansusetzen (HGZ S9, 232,. 234;.129,
30, 53/54). Der alleinige Gesellschafter ist der Gesell;-1 schaft da gleichgestellt worden, wo. die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit gegen Treu und Glauben ver- • stößt (RGS 169, 248). Einschränkend drückt sich das Reichsgericht in einem anderen Urteil dahin aus, daß der Weg zur Außerachtlassung der Selbständigkeit der GmbH nur dann beschritten werden dürfe, wenn es sich als notwendig erweist,, um einem mit der Gesellschaft in Rechts-
beZiehung getretenem Dritten zu der :Uun nach Treu und Glauben zv.kcmmenden Leistung zu verhelfen (RGZ '56,
271, 277). Das Oherlandesgerieht Karlsruhe hat den Grundsatz vertreten, daß der Alles ngeeells-'haftcr einer GmbH, der sein Privatvermögen und das Vermögen der GmbH nicht scharf auseinenderhält, mit seinem Privatvermögen auch aus Geschäften hafte, die er für dis Gesellschaft
abgeschlossen habe. Das Oberlandesgericht setzt dabei allerdings voraus, daß dieser Handlungsweise die Absicht der.Gläubigerbenachteiligung zugrundeliege (DR 1943» 811). Die wichtigsten Tatbestände, die der Recht
Sjprechuug des“ Reichsgerichts zugrunde liegen, sind dabei folgende,. Bei der Prüfung, in welcher Höhe eine in Anspruch genoiDiuene- GmbH Aufwertung zu leisten habe, hat es das Reichsgericht als ein Erfordernis von Treu und Glaube?i angesehen, daß auch die Verhältnisse des sehr vermögenden Alleingesellschafters als maßgebend heran--gezogen werden (RGZ 129» 50, 54). Empfängt der Einmanngesellschafter für die Gesellschaft Schmiergelder, so soll er so behandelt werden, als habe er sie nicht für
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die Gesellschaft, sondern für sich persönlich erhalten (HG HER IS40 Hr. 351). Ein Fall des Durchgriffs im Sinne einer Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft liegt der erwähnten Entscheidung des Oberlaudesgerichts Karlsruhe zugrunde.Gerade dort wird aber hervorgehoben, daß der Einmauhgesellschafter sich eines sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Einen Fall echten Durchgriffs auf das Vermögen des Alleingesellschäf-ters behandelt die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1953.(BGHZ 10, 205,
207).. Der Bundesgerichtshof hat es zugelassen, daß der
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Beklagte a3s Schuldner einer ICriegsgesells-üiaft de3 Heiclies mit einer Forderung gegen das Reich in gleicher Weise aufrechnete, als wenn die Kriegsgesellscliaft Gläubiger und Schuldner wäre. Die 3£nt sc hei clung hat ais wesentlich he.vausgestel.lt, daß es siel- um eine Gesellschaft handele/ deren Alleingesellschafter das Reich war, und die ausschließlich der Weisungsbefugnis des Rüstungsministeriums unterlegen habe, so daß sie praktisch einer Dienststelle gleicligekommen sei. In dem Urteil wird ausgeführt, es seien Umstände denkbar, die es ausnahmsweise einer als Gläubiger auftretenden GmbH unter der übergeordneten Verpflichiung zu redlicher Vertragsabwicklung verbieten könnten, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber- auf ihre formale Rechtsstellung als selbständiger Vermügensträger su berufen, der ihrem Verhältnis sinn Schuldner der Gegenforderung nicht entspreche. Diese Voraus Setzlingen wurden für das Verhältnis zwischen' der Rüstungsgesellschaft und dem Reich deshalb angenommenj weil die Gesellschaft nur aus Zweckmäßigkeitsgründen ins Leben gerufen war und in Wirk' liebkeit Hoheit saufgaben des Reichs diirchfUhren mußte, • wobei die Rechtsform nicht das Ausschlaggebende war, ^ es sich vielmehr um zweckgebundenes Vermögen des Reichs handelte. In dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 7. November;1957 — II ZR 280/55 -hat der II. Zivilsenat indessen ausgesprochen, daß aus • der vorstehend v/iedergegebenen Rechtsprechung keine ge-sellschaftsrechtlichen. Folgerungen' gezogen werden dtirf-, ten. Nach seiner Auffassung sind die dort entwiekelten Grundsätze nicht auf den Pall übertragbar, daß ein "
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Unternehme2i kraft freier, durch die Bedürfnisse des Erv7e rb 3e b e::3 begründeter Entschließung eine’von ihm • abhängige GmbH gegründet hat. Im Urteil vom 30. Januar 1956 (BGHZ 20, 4) hat der II, Zivilsenat .war den direkten Durchgriff des Gläubigere einer in der Sowjetsone ansässigen .Aktiengesellschaft, die Allcingesellschaf-terin der beklagten GmbH ist, auf das Vermögen der GmbH untersagt, dabei aber den Grundsatz aufgestellt , daß die Rechtsfigur der juristischen Person in dein Umfang keine Ecachtung verdienen dürfe, in dem ihre Verwendung dem Zweck der Rechtsordnung widerspreche. Av.ch in einem weiteren Palle hat der II. Zivilsenat den Durchgriff auf das Vermögen des Alieingesellschafters verneint (BGHZ 22, 226, 231 ff). Kläger war dort Gläubiger aus einer
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{^PfcGmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Eeklagte war, die am 18. Januar 1951 im Handelsregister gelöscht worden ist. Den Durchgriff wollte der Kläger damit begründen, daß die Beklagte Aufsichtsbefugnisse über die . GeschäftefUhrung der .GmbH gehabt und durch sie bleiben-
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de'Gewinhe erzielt habe, !Das Urteil lehnt die Haftung der Beklagten mit' der Begründung ab, sie habe nicht den Anschein' erweckt, für die Pensionslasten mitauhäften, auch habe' ein Organverhältnis zwischen'den beiden Gesellschaften nicht vorgölegen. Hach außen ''seien keine Umstände hervorgetreten,' die eine iTichtberücksichtigung .* • * *•.•••
der rechtlichen Verschiedenheit beider Gesellschaften erforderlich machen könnten (vgl. sur Rechtsprecfcuiig des
Bu3ide3gerichtshofs im einseineil Kuhn Y7LI 1957,- 1174, 1177).
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Auch das Schrifttum steht auf dem Standpunkt, daß
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man unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Rechtsseheins ausnahmsweise die Haftung des Alleingesell3c-ha?ters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zulassen müsse (Hachenburg, GmbHG 6* Aufl,
§ 13 Arniu 4. 6; Scholz, GmbHG 5. Aufl..§ 15 Hr, 63; Baiimbäch/Hueck, GmbHG 8. Aufl. Anhang nach § 34 Anm. 3 As Vogels, QmbHG 2. Aufl. § 13 Anm. 6; Siebert 3B.1954» 417, 418 1 Sp. ober.; Reinhardt, Eestsohrift für Heinrich Lehman?!., 576, 588 ff; Schilling JZ 1953, 161/162; Hauß-rnann, Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammen-. fassungen, 1926,. S. 59/60). Siebert aaO fordert für die Haftung des Gesellschafters besondere qualifizierende Umstände und will die Haftung suiassen, wenn der Alleingesellschafter sein Privatvermögen mit dem Gesellschafts-Vermögen vermengt. Er meint, darin kenne ein Verzicht auf die Haftungsbeschränkung liegen .(so auch Baumbach/ Hueok ae.O), macht allerdings die Einschränkung, daß ein darauf gerichteter Wille nur ausnahmsweise angenommen werden könne (vergl. auch Schilling aaÖ). Im.Regelfälle, so hebt Siebert hervor, lasse sich die persönliche Haftung nur damit begründen, daß der Alleingesellschafter die Absicht gehabt habe, die .Gläubiger .der .GmbH zu )>e-. nachteiligen (so OLG Karlsruhe aaO). Auf .eine' solche Absicht dürfe man schließen, wenn der Alleingesellschäf-ter die ESglichkeit der Gläubigerbenachteiligung erkannt habe. Hävssmann will für Großmiternehmurgen, von denen die eine völlig von der anderen abhängig ist, aus dem Rechtsacheinsprinsip die Iffithaftung des beherrschenden Unternehmens herleiten, wenn die Umstände für den.mitr wirkenden Britten erkennbar sind und er eine Lithaftung aimehmen muß. Rei?:herdt (saO) will die Jiithaftung des Aiü eingesellschafters vor allem in den ?ä7ulen zulassen,
in denen die Struktur der GmbH das typisohe Bild einer Abwälzung des Risikos auf Dritte, nämlich die Gläubiger zeige. Er führt aus, es müsse ein rechtes Verhältnis zwischen Eigenkapital und Untemehmenarisiko bestehen.
Er hält einen Verstoß gegen die guten Sitten für gegeben» wenn der Alleingesellschafter, der ein kapitalstarises Unternehmen vertäueehe. nicht bereit sei, das vorge-täuachte Risiko auch selbst zu tragen.
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Aus'Rechtsprechung und Schrifttum läßt sich das Bestreben entnehmen, den gutgläubigen Verkehr vor einem täuschenden -Verhalten der hinter dem im Rechtsverkehr auftretenden RechtsSubjekte stehenden Kräfte zu schützen. Dabei soll aber auch die Selbständigkeit der von der GmbH dargeetellten juristischen Person nicht ohne zwingenden Grand Übergangen werden. Immer müssen besondere qualifizierende Umstände 'vorliegen, die es erlauben, den Grundsatz der Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter zu durohbreöhen. Auch der objektiv hervorgerüfene Rechtsschein allein,kenn in der Regel nicht der Grund.
dafür sein, den Durchgriff auf das.Vermögen des Allein-
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gccellschafters zu gestatten. Grundsätzlich muß ein subjektiver Gesichtspunkt hinzukommen, der das Verhalten des sich auf die Selbständigkeit der GmbH berufeneren Gesellschafters als einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten kennzeichnet. Das wird - von dem Pall bewußter Gläubigereehädigung abgesehen - insbesondere dann der Fall sein, wenn die GmbH aus eigener Kraft nicht mehr lebensfähig tat und trotzdem ihre rechtliche Selbständigkeit von dem Alleingeeellschafter dazu mißbraucht wird, weitereine geschäftliche Tätigkeit zu
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entfalten, obwohl die Gesellsobaf& die hierdurch begründeten Verbindlichkeiten - für den Ajleingesellschafter erkennbar - nicht odor nicht voll erfüllen kann. Dabei wird es auch auf die Darlegung der Finenv.- und Wirtschaftslage der GmbH ankommen, wie sie sich aus ihrer
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Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung oder aus sonati-gen Unterliegen ergibt. 1st der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, so kann es in diesem Zusammenhang unter Umständen auch von Bedeutung sein, wenn dieser es unterlassen hat, rechtzeitig einen erfordert tchon Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens Uber das Vermögen der C-mbH get&äß § 64 GmbHG zu stellen. Auf der Soitc das Gläubigors der GmbH wird es von Einfluß sein, welche Verarbeitung er von dem Verhalten des Allein-gesolischaftors-gewonnen hatte, als er mit der GmbH Geschäfte tätigte. Dabei v;ird Bloh der Alleingesellschafter unter Umständen auch don Re elites che in entgegenhalten lassen müssen, den er etwa erweckt hat.
Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich die Hibhafbung der Gesellschafterin allein darauf gestützt, daß dio Gesellschafterin keinen Unterschied zwischen ihrem und dem Vermögen der Beklagten gemacht habe. Diesor Tatbestand für sich allein be-
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trachtet kenn hier nicht genügen, um einen Verstoß gegen §2*2 BGB in dom vorstehend gekennzeichneten Sinne an-zunchraen. Ke kann nicht entscheidend sein, daß die Gesellschaf tcrln dae Bäckereigrundstück schon bei Gründung der Beklagten zu 1) zu dem Zwecke angeschafft hat, damit ein von ihr und ihrem damaligen Ehemann in die Reclitoform der GmbH gekleidetes Unternehmen dort eine
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Großbäckerei betreibe, Denn der Fail, daß cine GmbH ihr Gnzeuuenmen auf dem Grundstück eines Gese •' Ischapters be-treiuc, stellt nicht •'•ereinselt. Außerdem wnr dieser I'at-bouband geschaffen worden, als die Gesellschaft noch aus
mehreren Gesellschaftern bestand, D-rrch den Übergang de3 Anteils ihres geschiedenen Ehemannes in ihre Hand hat sich allein an der bereits bestehenden läge nichts geändert, über sowenig ist die Sateaelic, daß Sie Gesellschafterin ihr Grundstück als Kredjtbasis zur Verfügung gestellt hat, für sich oll ein eine genügende Grundlage dafür, daß sie nun auch allen anderen Gläubigern neben der Gesellschaft mithaften müßte.
’s geht auch nicht ar., allgemein in solchen Fällen, in denen io e im Ko Ortsverkehr auftretende GrabII nicht mehr Uber die erforderliche Kreditunterlege verfügt, den Allein-gcscllschofter schon deshalb mithaften au lassen, weil er der Gesellschaft mit eigenem Kapital aushilft.
JiTIr Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen somit nicht aus, die Haftung der Aileingesell-schafterin Frcrieh für die Schulden der Beklagten zu 1) r.u begründen. Damit ist der angefochtenen Entscheidung
die GruncKLa^j
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zogen.
soweit die Klage auf die Über-
nahme des Vermögens der Frau durch den Beklagten
sr,u 2) gestützt ist. Der Senat ist andererseits auch nicht in der Lage, insoweit die Klage abzuweisen, weil dieser Anspruch aus den ausgeführten Eiwögungen noch weiterer Prüfung und Würdigung bedarf.
Soweit die Klage daraufJigestützt ist, daß der
Beklagte zu such des Vermögen der Beklagten au 1)
TsV"normen r.abc, kenn der Senat aus felgenden Gesichtspunkten ule i'ntscheiclur.g nicht abtrennen. Das Berufungsgericht hat der. Umfang der beider, angeblich vom Beklagen zv. übernommenen Vermögen :ijcJ:t gesondert ermittel Insofern .'st "-nächst seine Auffassung, daß der Tatbestand de6! § BGB erfüll!: sei, fiir das Vermögen der Beklagten zu dar.n nichc nachprüfbar, wenn diese Übernehme für sich allein zu beurteilen ist. Diese Nachprüfung erferderto rieliaohr, den Umfang der Werte zu ermitteln. die der Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) iibemo.T-mcn haben soll. Im Hahmen und nach dem Ergebnis dieser Prüfling käme es auch auf die Entscheidung an, ob der ’’go-id will'' der Beklagten zu 1) a?JLein oder mit anderen fc?.tstcl?.barcn Vermögenswerten als Gegenstand der übernähme im Sinne des § 419 BGB in Betracht zu ziehen sei. Die vors behende Präge ist aber auch für das Bewußtsein des Beklagten zu 2) von Bedeutung, das ganze ^Vermögen dsr Beklagten zu 1) zu übernehmen. Wenn wie hier du3 Vermögen im Übernahmevertrag nicht als Ganzes bezeichnet ist, sorldem nur die einzelnen Gegenstände über normen worden sind, so ist die Haftung aus § 419 BGB in subjektiver Hinsicht davon abhängig, daß'der Beklagte zv. 2) die Verhältnisse des Veräußerers kannte,aus denen sich ergibt, daß das ganze oder sc gut wie das ganze Vermögen der Beklagten zu 1) auf ihn überging (BGZ 154, "70, 37p? -CO, 14). Diesem Gesichtspunkt kommt ent-sprechore.e Bedeutung zu, soweit es sich um die Übernahme des Vermögens der Gesellschafterin durch den Be-
klagten zv 2) handelt.
17. Die Re'v .ision maß daher zur Aufhebung des suge-s )ohtonen Urteile und zur Zi'JÜekvenveisting des Hechtest re its in voll lern Umfange führen, um dem Tatrichter zur ergänzenden Feststellung und rechtlicher. Uürd.’.grrg im Sinne der vorstehenden Erwägungen Gelegenheit zu gehen. in der neuen Verhandlung wird der Beklagte zu anch alle3 vortragen können, was die Re-visiqn sonst noch gerügt hat.
V, Nicht zu folgen ist indessen der Büge der Revision, das Berufungsgericht hätte zur Abweisung der Klage kommen nüseen, wenn es dem Vorbringen des Beklagten nachgegangen wäre, daß der Einheit wert des nit '.22 00C.- Bä belasteten Grundstücks nur 15 600.- BM betrage, und faß die Tirma Sfm mit ihrer Grund-schuld hinter der Sparkasse habe zurücktreten müssen* Unter diesen Umständen, so meint die Revision, fehle der Klage das Reclvtsschutsbedürfnis, weil das etwa auszuliefernde Vermögen keinerlei Vollstrcclcurgsmöglichkeifc biete* Es entspricht indessen der ständigen Rechtsprechung deB Reichsgerichts, dor auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist, daß das Prozeßgericht auf eine entsprechende Einwendung des Beklagten zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Präge zu klären; ob eine spätere Vollstreckung auch zu dem Ziele führe, und die Prüfung dieser Präge dem Vollstreckungs-Verfahren überlassen kann (RGZ 157, 50; 159, 205, 205;
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162, 298, 300j BGH.NJW 1954? 635)* T/ieeer Auffassung hat sich überwiegend auch das Schrifttum angeschlosaeho (BGB RGBE § 1990, Anm« 1 b| Stein/Jonas ZPO 18« Aufl«
§ 780 Bern* II 1 Note 18$ Staudinger BGB If« Aufl« Vorbem* Nr« 13 §. 195.7$ Palandt, BOB, .16.« Auf;1« § 479 Anm« 4 b)«
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