* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht zieht daraus den Schluß, die von der Beklagten gegebene Zusicherung, daß die Maschinen sich zur Verarbeitung von Strohpappen eigne- ten; sei eingeschränkt worden und habe sich nur auf die mit den Musterpappen erzielten Biegungsergehnisse und auf die Qualität der von der Klägerin i’Ur diese Muster-biegungen zur Verfügung gestellten Pappsorten erstreckt. Januar 1953 habe'die Klägerin erklärt, daß sie mit den Biegungsergebnissen einverstanden sei und die Maschinen als vertragsgemäße Erfüllung ansehen werde, wenn auf ihnen die gleichen Biegungsergebnisse wie auf der Versuchsmaschine erzielt würden. 2 = Sie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhaber der Beklagten habe nicht schlechthin zugesichert, daß die Maschinen Strohpappen zu biegen in der Lage seien. keit der Maschinen bei Vorbesprechungen abgegeben haben soll, und dem Inhalt des von der Klägerin vor der Besprechung vom 11, Dezember 1952 übersandten Prospekte die Eigenschaft von Vertragsvereinbarungen beimessen will, setzt sie sich in Widerspruch zu der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag seinen entscheidenden Inhalt erst bei der persönlichen Besprechung der Inhaber der Parteien am 11. Dezember 1952 die besondere Vereinbarung getroffen haben, die Klägerin solle der Beklagten Pappen aller Art übersenden, um zu erproben, was die von der Beklagten hergestellten Maschinen gerade in Beziehung auf .Strohpappen leisten könnten; erst wenn die Pappenbiegungen zur Zufriedenheit der Klägerin ausgefallen seien, hätte die Beklagte mit der Anfertigung der von der Beklagten bestellten Maschinen beginnen sollen. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegt, die Beklagte habe nur zugesichert, daß die zu liefernden Maschinen die gleiche Leistungsfähigkeit hätten wie die Versuchsmaschine, wenn auf dieser die von der Klägerin zu übersendenden Pappen zufriedenstellend gebogen werden könnten- Kit anderen Worten ist nach dieser Auslegung zugesichert worden, daß, sofern die Probebiegungen erfolgreich verliefen, die herzustellenden Maschinen Pappen von der Art und der Qualität, wie sie die zur Erprobung übersandten Pappen aufwiesen. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Inhaber der Klägerin habe nur eine Maschine kaufen wollen, die den in seinem Betrieb bisher verwandten gleichwertig sei, und würde, wenn er gewußt •• hätte, daß die von.der Beklagten hergestellten Maschinen mit dem für die Bearbeitung von Strohpappe erforderlichen Rillwerkzeug nicht ausgestattet seien, die Maschinen nicht erworben ha?.er,. .■ sind» auch wenn man der Auslegung des Berufungsgerichts folgt, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht unberücksichtigt geblieben Las Berufungsgericht brauchte deshalb nicht zu dem Ergebnis.zu gelangen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf das Fehlen einer bestimmten Art von Hillwerkzeugen besonders hinzuweisen., Lie Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Abrede der Erprobung im einzelnen bestimmt, zu welcher Art. von Leistungen die Maschinen geeignet sein müßten- 1 La die Klägerin die Ergebnisse der Probebiegungen an den übersandten Pappen als "ziemlich gut" gebilligt hat, könnte sie Ansprüche hur erheben, wenn die gelieferten Maschinen nicht so,leistungsfähig wären, daß mit ihnen die entsprechenden Leistungen wie mit der Probemaschine zu erreichen wären* Las Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Hüllstrung fest, daß die Maschinen außer Lederpappe auch Strohpappe biegen, von diesen jedoch nur einseitig und zweiseitig kaschierte Pappen mit Zellstoff- (Kraft-)Pa-pier. Ler Mißerfolg hat seinen Grund darin, daß die Rillwerkzeuge nicht die für Strohpappen erforderliche besondere Ausführung haben« Nicht gebogen werden konnten bei den von dem Sachverständigen angesteilten Versuchen auch aus zwei Blättern zusammengeklebte Pappen mit und ohne Kaschierung; bei diesen lag der Grund aber in der Beschaffenheit der Pappen, die wegen ihrer Härte und Brüchigkeit auf einer Biegemaschine überhaupt nicht verarbeitet werden können» Biese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. 2» Ansprüche der Klägerin wären danach nur begründet, 'nenn sie zur' Erprobung auf der Versuchsmaschine auch Pappen ohne Kaschierungen und einseitig kaschierte Pappen ohne eigene Festigkeit übersandt hätte; denn eine Zusicherung, daß die zu liefernden Maschinen solche Pappen bögen, hätte die Beklagte nur gegeben, wenn sich unter den zur Probe übersandten Pappen auch Pappen dieser Art befunden hätten. Der Klägerin hätte ein Recht zu dem Rücktritt nur zugestan-den., wenn die mit diesen Pappen auf den gelieferten Maschinen zu erreichenden Leistungen schlechter sind als die seinerzeit auf der Versuchsmaschine erzielten. a) Sollte das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin zur Erprobung auf der Versuchsmaschine auch unknschierte Pappen und solche einseitig kaschierten, die keine eigene Festigkeit besitzen.- So hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29» Dezember 1954- behauptet, bei den Probekartons, die die Beklagte von der Klägerin erhalten habe, hätten sich zweiseitig, einseitig beklebte sowie unbeklebte Strohpappen befunden. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 13■ Januar 1955 erwidert; die Pappen, die sie zu Probebiegungen bekommen.habe, seien ausschließlich Strohpappen gewesen, es hätten sich darunter sogar auch unkaschierte befunden, Da nach dem Gutachten des Sachverständigen einseitig kaschierte Strohpappen sich nicht schlechter, sondern eher besser falten lassen als unkaschierte, hat sich demnach die Zusicherung der Beklagten dahin erstreckt, daß die zu liefernden Maschinen grundsätzlich b) Der Angriff der Revision muß aber deshalb scheitern, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, daß die gelieferten Maschinen geringere Leistungen erbrächten, alsoauf der Versuchsmaschine mit den übersandten Pappenarten erzielt worden waren. Es besteht einmal die Möglichkeit, daß die Pappen, also auch die unkaschierten, die zur Erprobung verwendet worden sind, von besserer Qualität gewesen sind, als diejenigen, die sich bei den Versuchen des Sachverständigen auf den gelieferten Maschinen nicht einwandfrei haben biegen lassen, und daß aus diesem Grunde die Probebiegungen besser ausgefallen sind. Daß es etwa ausgeschlossen wäre, mit besseren Qualitäten, als sie dem Sachverständigen Vorlagen, günstigere Ergebnisse zu erzielen, brauchte das Berufungsgericht dem Gutachten nicht zu entnehmen, zu demal der Sachverständige angegeben hat, daß durch Herstellungsweise und Lagerung bedingt Strohpappen unterschiedliche Qualität aufweisen können. Auch wenn der Antrag, eine Auskunft einzuholen, in den allein zulässigen Antrag, den Inhaber der genannten Firma als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er der Klägerin immer Pappen gleicher Qualität geliefert habe, ümzudeuten gewesen wäre, hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von einer Beweisaufnahme abgesehen. Selbst wenn aber die zur Probe übersandten Pappen die gleiche Qualität aufgewiesen, haben sollten wie die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten, hätte das Berufungsgericht nicht zuider Auffassung zu gelangen brauchen, daß die gelieferten Maschinen nicht den gegebenen Zusicherungen entsprächen.. Januar 1953 sprechen, in dem sie betont, die in den Musterpappen enthaltenen Biegestellen seien das Äußerste, was aus den übersandten Pappenqualitäten habe herausgeholt werden können, sowie die Tatsache, daß die Klägerin selbst diese Biegungen nur als "ziemlich" gut bezeichnet hat. In dieser Richtung bewegt sich auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin möge letzten Endes keinen entscheidenden Wert darauf gelegt haben, daß auch sämtliohe Qualitäten von Strohpappen auf den Maschinen verarbeitet werden könnten, weil es anderenfalls beinahe unverständlich sei, daß sie die Musterbiegungen nicht als Beweismittel aufgehoben habe, und weil sie unmittelbar nach Aufstellung der Maschinen nur Lederpappen und nicht probev/eise ainh einmal andere Pappen gebogen habe, ehe sie die Maschinen an die Beklagte bezahlte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
PappenStrohpappenBerufungsgerichtInhaberKlägerinParteiMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

VIIJL J®.200S56
Verkämet laut Protokoll am 29 November 1957 K1 ett, 0 u stiz sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
232l 093
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma W Kaufmann J.
Cartonnagefabriek in W^HPMVHolland,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Inhaber
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Offene Handelsgesellschaft in Firma	&
Maschinenbauanstult in OpHB. vertreten durch ihre Gesellschafter Bauschlosser Hermann RJBHHB und Maschinenbauer Ernst	beide	in OBHBB.*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeJ3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29= November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar. Art1, Br. Spieler,
 Br. Borschel und Br. Mezger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12. Juli 1956 wird auf kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Reohts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin betreibt eine Kartonagenfabrik, Die Beklagte hat ihr Mitte März 195? zwei Maschinen zu dem Biegen* Schneiden und Stanzen von Pappen geliefert. Die Klägerin hat den Kaufpreis gezahlt. Die Maschinen bildeten eine Sonderanfertigung; deren technische Einzelheiten bei einer Zusammenkunft des Inhaberp der Klägerin und des Mitinhabers	der	Beklagten	besprochen	worden
 waren. Im übrigen fußte die Bestellung auf einem der Klägerin übersandten Prospekt der Beklagten, Bald nach der Besprechung übersandte die Klägerin der Beklagten eine Reihe von Pappen, die bei der Beklagten zur Probe gefaltet werden sollten. Die Beklagte ließ sie biegen und sandte sie an die Klägerin zurück. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 7. Januar 1953? das in Über- . Setzung lautet; "In Beantwortung Ihres Schreibens vom 2 da,Mta, teilen wir Ihnen mitr daß wir die Muster mit den Faltlinien darauf erhalten haben, und wir fanden diese ziemlich gut (Originaltext; vrij goed)."
Die Klägerin hat unter Berufung auf die'Geschäftsbedingungen der Beklagten den Rücktritt vom Kaufverträge erklärt und fordert die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Transportkosten im Gesamtbetrags von 52,578,10 holländischen Gulden (hfl). Sie behauptet, sowohl der Vertreter der Beklagten, der Kaufmann DflU, als auch der Mitinhaber der Beklagten	hätten zuge-
sichert, daß die Maschinen alle Pappen bis zur stärke von 3 mm. so auch Strohpappe, einwandfrei falteten und dasselbe leisteten wie die von der Klägerin seit Jahren benutzten Maschinen englischer und schweizerischer Herkunft. Tatsächlich brächen jedoch die mit den gelieferten Maschinen gefalteten Strohpappeh an den Biegestellen,
 Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
J
Mit der Eevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Eevision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
Die Eevision konnte keinen Erfolg haben.
I-
1• Über die Abreden der Parteien hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Maschinen führt das Berufungsgericht aus: Seinen in dieser Beziehung entscheidenden Inhalt habe der Vertrug erst bei der persönlichen Besprechung zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Mitinhaber Heine der Beklagten am 11. Dezember 1952 in Vinschoten erhalten: Bei diesen Besprechungen habe der Inhaber der Klägerin betont, es kämen in seinem Betriebe vornehmlich Strohpappen zur Verarbeitung. Die zu liefernden Maschinen
 müßten daher auch einv/andfrei alle Strohpappen verarbei-
«
ten können. Der Inhaber der Beklagten habe darauf her-vorgehoben, seine Maschinen seien eigentlich für Lederpappen gebaut, sie verarbeiteten aber unter bestimmten Umständen auch Strohpappen.- Im Laufe der Verhandlungen habe er gebeten, ihm Pappen aller Art nach Oker zu schik-ken> Eine solche Übersendung hätten die Parteien hierauf vereinbart. An diesen Musterpappen habe die Beklagte Biegungen durchführen wollen, damit die Klägerin sehe, was die Maschinen gerade in Beziehung auf Strohpappen leisten könnten- Erst wenn diese Biegungen zur Zufriedenheit der Klägerin ausgefallen wären, hätte die Beklagte mit der Anfertigung der in Auftrag gegebenen Maschinen beginnen wollen. Das Berufungsgericht zieht daraus den Schluß, die von der Beklagten gegebene Zusicherung, daß die Maschinen sich zur Verarbeitung von Strohpappen eigne-
l
ten; sei eingeschränkt worden und habe sich nur auf die mit den Musterpappen erzielten Biegungsergehnisse und auf die Qualität der von der Klägerin i’Ur diese Muster-biegungen zur Verfügung gestellten Pappsorten erstreckt. Mit dem Schreiben vom 7. Januar 1953 habe'die Klägerin erklärt, daß sie mit den Biegungsergebnissen einverstanden sei und die Maschinen als vertragsgemäße Erfüllung ansehen werde, wenn auf ihnen die gleichen Biegungsergebnisse wie auf der Versuchsmaschine erzielt würden.
2 = Sie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhaber der Beklagten habe nicht schlechthin zugesichert, daß die Maschinen Strohpappen zu biegen in der Lage seien. Mit ihrem Angriff vermag sie aber nicht durchzudringen.
a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B(|^ fest gestellt. daß der Mitinhaber H^^der Beklagten den; Inhaber /deroriä-gerin über die technische Ausstattung der Maschinen aufgeklärt habe, geht fehl. Der von der Revision angegriffene letzte Satz des ersten Absatzes.auf S-22 des Beru-lungsurteils erhält seinen Sinn erkennbar durch die beiden vorangehenden Sätze, in welchen es heißt %
"Auch der Sachverständige.erklärt, die eingebauten Vierkzeuge seien mehr für andere. Pappsörten wie z.B. Lederpappen geeignet; Diese Feststellung stimmt auch mit der eigenen Angabe des Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat Überein."
Das Berufungsgericht hat also nur sagen wollen,
♦* • _ habe; wie sich aus der Bekundung des Zeugen B^j
ergebe, dem Inhaber der Klägeringegenüber hervorgehoben. daß die Maschinen der Beklagten eigentlich für Lederpappen gebaut seien. Eine Feststellung, daß auch auf die Ausgestaltung der eingebauten Werkzeuge
 
aufmerksam gemacht habe, hat es nicht getroffen: Ser von der Eevision gerügte Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor,
b) Sie Eevision meint weiter,, maßgebend für den VertragBinhalt sei das, v/as bis zu dem 11./22, Dezember 1952 vereinbart worden sei. Soweit sie damit den Erklärungen. die der Vertreter	über	die	Leistungsfähig-
keit der Maschinen bei Vorbesprechungen abgegeben haben soll, und dem Inhalt des von der Klägerin vor der Besprechung vom 11, Dezember 1952 übersandten Prospekte die Eigenschaft von Vertragsvereinbarungen beimessen will, setzt sie sich in Widerspruch zu der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag seinen entscheidenden Inhalt erst bei der persönlichen Besprechung der Inhaber der Parteien am 11. Dezember 1952 erhalten habe. Auch die weiteren Ausführungen der Revision. die Beklagte hätte, wenn sie Maschinen nach Holland verkaufte, der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß die zu verarbeitenden Pappen holländischer Herkunft etwas anders beschaffen seien als die in Deutschland üblicherweise verarbeiteten, d,h, Strohpappen seien, gehen an der Feststellung des Berufungsgerichts vorbei, daß die Parteien am 11. Dezember 1952 die besondere Vereinbarung getroffen haben, die Klägerin solle der Beklagten Pappen aller Art übersenden, um zu erproben, was die von der Beklagten hergestellten Maschinen gerade in Beziehung auf .Strohpappen leisten könnten; erst wenn die Pappenbiegungen zur Zufriedenheit der Klägerin ausgefallen seien, hätte die Beklagte mit der Anfertigung der von der Beklagten bestellten Maschinen beginnen sollen. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegt, die Beklagte habe nur zugesichert, daß die zu liefernden Maschinen die gleiche Leistungsfähigkeit hätten wie die Versuchsmaschine, wenn auf dieser
■
die von der Klägerin zu übersendenden Pappen zufriedenstellend gebogen werden könnten- Kit anderen Worten ist nach dieser Auslegung zugesichert worden, daß, sofern die Probebiegungen erfolgreich verliefen, die herzustellenden Maschinen Pappen von der Art und der Qualität, wie sie die zur Erprobung übersandten Pappen aufwiesen. einwandfrei biegen könnten. Für den Fall, daß eine befriedigende Biegung dieser Pappen nicht zu erzielen sei.- sollte, so muß das Berufungsgericht verstanden 'werden,. der Kaufvertrag seine Wirksamkeit verlieren. Das Berufungsgericht sieht den Kaufvertrag also als auflösend bedingt an.
Diese Auslegung ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Auslegungsgrundsätze nicht erkennen. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Inhaber der Klägerin habe nur eine Maschine kaufen wollen, die den in seinem Betrieb bisher verwandten gleichwertig sei, und würde, wenn er gewußt •• hätte, daß die von.der Beklagten hergestellten Maschinen mit dem für die Bearbeitung von Strohpappe erforderlichen Rillwerkzeug nicht ausgestattet seien, die Maschinen nicht erworben ha?.er,. • so.sind, diese lAuefUhrungen nicht geeignet, die Auslegung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Bs hat nicht etwa unterlassen, den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen, und hat auch nicht außer Acht gelassen, die im Heimatland des Inhabers der Klägerin herrschenden Fabrikationsverhältnisse zu berücksichtigen. Bs hat ausdrücklich festgesteilt, daß der Inhaberder Klägerin erklärt hat, die Maschinen müßten auch Strohpappen verarbeiten, und daß der Mitinhaber der Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin-gev/iesen hat, seine Maschinen seien eigentlich für Lederpappen gebaut, sie verarbeiteten aber unter bestimmten Umständen auch Strohpappen. Durch die Abrede, daß die
 Leistungsfähigkeit der bestellten Maschinen an Pappen, die die Klägerin der Beklagten eigens übersenden sollte, auf einer anderen Maschine zu erproben sei. .■ sind» auch wenn man der Auslegung des Berufungsgerichts folgt, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht unberücksichtigt geblieben Las Berufungsgericht brauchte deshalb nicht zu dem Ergebnis.zu gelangen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin auf das Fehlen einer bestimmten Art von Hillwerkzeugen besonders hinzuweisen.,
•
Auch eine sonstige Verletzung des sachlichen Hechts ist nicht ersichtlich. Lie Revision will zwar anscheinend auch sagen, die Maschinen seien nicht für den in Holland üblichen, also zu dem gewöhnlichen Gebrauch oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauche geeignet gewesen, Hier gilt das bereits Ausgeführte. Lie Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Abrede der Erprobung im einzelnen bestimmt, zu welcher Art. von Leistungen die Maschinen geeignet sein müßten-
It.
1 La die Klägerin die Ergebnisse der Probebiegungen an den übersandten Pappen als "ziemlich gut" gebilligt hat, könnte sie Ansprüche hur erheben, wenn die gelieferten Maschinen nicht so,leistungsfähig wären, daß mit ihnen die entsprechenden Leistungen wie mit der Probemaschine zu erreichen wären* Las Berufungsgericht stellt hierzu auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Hüllstrung fest, daß die Maschinen außer Lederpappe auch Strohpappe biegen, von diesen jedoch nur einseitig und zweiseitig kaschierte Pappen mit Zellstoff- (Kraft-)Pa-pier. Nicht zufriedenstellend werden dagegen einseitig kaschierte, mit einem weißen dünnen Papier beklebte, holzhaltige Pappen und Puppen ohne Kaschierung gebogen. Ler
 Mißerfolg hat seinen Grund darin, daß die Rillwerkzeuge nicht die für Strohpappen erforderliche besondere Ausführung haben« Nicht gebogen werden konnten bei den von dem Sachverständigen angesteilten Versuchen auch aus zwei Blättern zusammengeklebte Pappen mit und ohne Kaschierung; bei diesen lag der Grund aber in der Beschaffenheit der Pappen, die wegen ihrer Härte und Brüchigkeit auf einer Biegemaschine überhaupt nicht verarbeitet werden können» Biese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.
2» Ansprüche der Klägerin wären danach nur begründet, 'nenn sie zur' Erprobung auf der Versuchsmaschine auch Pappen ohne Kaschierungen und einseitig kaschierte Pappen ohne eigene Festigkeit übersandt hätte; denn eine Zusicherung, daß die zu liefernden Maschinen solche Pappen bögen, hätte die Beklagte nur gegeben, wenn sich unter den zur Probe übersandten Pappen auch Pappen dieser Art befunden hätten. Bas allein würde aber nicht genügen. Der Klägerin hätte ein Recht zu dem Rücktritt nur zugestan-den., wenn die mit diesen Pappen auf den gelieferten Maschinen zu erreichenden Leistungen schlechter sind als die seinerzeit auf der Versuchsmaschine erzielten. Bas Berufungsgericht führt in dieser.• Hinsicht aus, die Entscheidung hänge wesentlich davon ab, ob die jetzt festgestellten fehlerhaften Biegungsergebnisse von den Ergebnissen der 'IProbebiegungen" abwichen. Ba die Klägerin indessen die seinerzeit zu den Pröbebiegungen verwandten Pappen nicht mehr in Besitz hübe, sei es nicht mehr möglich, auf den gelieferten Maschinen Versuche mit diesen Tappen vorzunehmen. Es lasse sich deshalb .kein einwandfreier Vergleich zwischen den Musterbiegungen einerseits und der Arbeitsweise der beanständeten Maschinenanlage andererseits ziehen. Bieser Mangel des Beweises müsse zu lasten der Klägerin gehen.
3- Der Auffassung des Berufungsgerichts; die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Arbeitsergebnisse der gelieferten Maschinen von den auf der Probemaschine erzielten Leistungen abweichen, begegnet die Revision mit der Rüge, daß die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt sei» Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht die Tatsache berücksichtigt, daß zwar die Probe ein befriedigendes Ergebnis gebracht habe, daß aber die gelieferten Maschinen ein solches Ergebnis nicht zuwegebrächten, da sie allenfalls nur in besonderer Weise ausgerüstete Strohpappe bearbeiteten. Eines weiteren Beweises habe es also nicht bedurft.
a) Sollte das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin zur Erprobung auf der Versuchsmaschine auch unknschierte Pappen und solche einseitig kaschierten, die keine eigene Festigkeit besitzen.- übersandt habe, so wäre das allerdings irrig. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, daß es sich bei den der Beklagten übersandten Pappen um Strohpappen gehandelt hat und daß sich unter ihnen auch unkaschierte befunden haben. So hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29» Dezember 1954- behauptet, bei den Probekartons, die die Beklagte von der Klägerin erhalten habe, hätten sich zweiseitig, einseitig beklebte sowie unbeklebte Strohpappen befunden.
Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 13■ Januar 1955 erwidert; die Pappen, die sie zu Probebiegungen bekommen.habe, seien ausschließlich Strohpappen gewesen, es hätten sich darunter sogar auch unkaschierte befunden, Da nach dem Gutachten des Sachverständigen einseitig kaschierte Strohpappen sich nicht schlechter, sondern eher besser falten lassen als unkaschierte, hat sich demnach die Zusicherung der Beklagten dahin erstreckt, daß die zu liefernden Maschinen grundsätzlich
 
I
)
sämtliohe Strohpapparten so falten könnten- wie es die Muster ergäben* Insoweit bedurfte es also eines Beweises nicht *
b) Der Angriff der Revision muß aber deshalb scheitern, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, daß die gelieferten Maschinen geringere Leistungen erbrächten, alsoauf der Versuchsmaschine mit den übersandten Pappenarten erzielt worden waren.
Es besteht einmal die Möglichkeit, daß die Pappen, also auch die unkaschierten, die zur Erprobung verwendet worden sind, von besserer Qualität gewesen sind, als diejenigen, die sich bei den Versuchen des Sachverständigen auf den gelieferten Maschinen nicht einwandfrei haben biegen lassen, und daß aus diesem Grunde die Probebiegungen besser ausgefallen sind. Die Beklagte hat das in ihren Schriftsätzen vom 13. Januar 1955 und 7= November 1955 ausdrücklich vorgetragen. Daß es etwa ausgeschlossen wäre, mit besseren Qualitäten, als sie dem Sachverständigen Vorlagen, günstigere Ergebnisse zu erzielen, brauchte das Berufungsgericht dem Gutachten nicht zu entnehmen, zu demal der Sachverständige angegeben hat, daß durch Herstellungsweise und Lagerung bedingt Strohpappen unterschiedliche Qualität aufweisen können.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision, daß das Berufungsgericht :demim Schriftsatz der Klägerin vom 30. Mai 1956 gestellten Beweisäntrag auf Einholung einer Auskunft der Firma Strocartonfabriek 0# PflMÜ ^cht entsprochen habe. Die Rüge ist indessen unbegründet. Die Xlägerin hat nicht, wie die Revision vorträgt, unter Beweis gestellt, daß die zur Probe ausgewählten Strohpappen die gleiche Beschaffenheit ge-
* • * • -
• IV. •

K
£
 
4
habt hätten, wie sie hei der Klägerin zur Verarbeitung gelangten.- Me Klägerin hatte vielmehr lediglich behauptet- sie habe kein Interesse, mit ihrem Pappenmaterial zu wechseln, sie lege besonderen Wert darauf, daß immer Pappen gleicher Qualität von ihrer Lieferfirma geliefert würden. Auch wenn der Antrag, eine Auskunft einzuholen, in den allein zulässigen Antrag, den Inhaber der genannten Firma als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er der Klägerin immer Pappen gleicher Qualität geliefert habe, ümzudeuten gewesen wäre, hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von einer Beweisaufnahme abgesehen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie lediglich von der Firma Strocartonfabriek d^Ü^beliefert werde. Der Sachverständige hat, ohne daß die Klägerin widersprochen hat, im Gegenteil in seinem Gutachten erklärt, die Klägerin habe Strohpappen verschiedener Sorten bereitgestellt, wie sie sie aus mehreren Strohpappenfabriken bezogen habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht mehr zu erweisen, welche Qualitäten von Strohpappen die Beklagte zur Erprobung erhalten habe, läßt einen Rechtsirrtum daher nicht erkennen.
Selbst wenn aber die zur Probe übersandten Pappen die gleiche Qualität aufgewiesen, haben sollten wie die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten, hätte das Berufungsgericht nicht zuider Auffassung zu gelangen brauchen, daß die gelieferten Maschinen nicht den gegebenen Zusicherungen entsprächen.. Es wäre denkbar, daß die Pappen auf der Versuchsmaschine zwar nicht besser gebogen worden sind, als die gelieferten Maschinen sie zu biegen vermögen, daß aber die Kläge-
 
T Y
rin das Ergebnis der damaligen Bearbeitung als noch ausreichend hingenommen und gebilligt hat. Dafür, daß auch die Prpbebiegungen nicht ganz einwandfrei gewesen sind* könnte das vom Berufungsgericht berücksichtigte Schreiben der Beklagten vom 2,. Januar 1953 sprechen, in dem sie betont, die in den Musterpappen enthaltenen Biegestellen seien das Äußerste, was aus den übersandten Pappenqualitäten habe herausgeholt werden können, sowie die Tatsache, daß die Klägerin selbst diese Biegungen nur als "ziemlich" gut bezeichnet hat. In dieser Richtung bewegt sich auch die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin möge letzten Endes keinen entscheidenden Wert darauf gelegt haben, daß auch sämtliohe Qualitäten von Strohpappen auf den Maschinen verarbeitet werden könnten, weil es anderenfalls beinahe unverständlich sei, daß sie die Musterbiegungen nicht als Beweismittel aufgehoben habe, und weil sie unmittelbar nach Aufstellung der Maschinen nur Lederpappen und nicht probev/eise ainh einmal andere Pappen gebogen habe, ehe sie die Maschinen an die Beklagte bezahlte.
Bas Berufungsgericht hat daher der Klägerin zutreffend ein Rücktrittsrecht versagt.
■ 
■TT
•	9
Die Revision war mithin zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr.G-elhaar Artl Dr. Spieler Dr .Dorschei Dr.Mezger
•i . \ . ,4
V1
*
■1