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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier am 20. ’’Die Revision meint, die Klägerin könne ...” richtig heißen muß: ’’Die Klägerin meint, sie könne ...”.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltIstraßeRechtsstreitProzeßbevollmächtigterBESCHLUSSBraxmaierHerbertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII 2R 299/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Herbert
Istraße in Bad E!
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Petra Bl
 inkel 9 in Hl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier am 20. Januar 1982
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 25. November 1981 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es unter Abschnitt II der Entscheidungsgründe (Seite 16 unten des Umdrucks)
.statt:
’’Die Revision meint, die Klägerin könne ...” richtig heißen muß:
’’Die Klägerin meint, sie könne ...”.
Braxmaier
 Dr. Hiddemann