Zur Frage der Treuwidrigkeit einer Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot gegenüber einer Gegenforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wenn die im FortsetzungsZusammenhang begangene unerlaubte Handlung bereits festgestellt ist und der Streit nur um weitere Einzelakte des Delikts und die Höhe der Schadensersatzforderung geht (Im Anschluß an das Senatsurteil vom 2o. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für Warenlieferungen und Leistungen im Juni, August und September 1972 zuzüglich Zinsen in Anspruch. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Umstand, daß die Klägerin nach Behauptung des Beklagten mit ihren Preisen bis zu 20 % höher gelegen habe, als vergleichbare Konkurrenten, rechtfertige für sich allein betrachtet nicht die Annahme sittenwidriger Schädigung, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Sachvortrag des Beklagten hierzu ausreichend substantiiert war, was das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung verneint hat. 2. Die Vorinstanz hat auch darin recht, daß die Forderung sachlich nicht gerechtfertigter überhöhter Preise dann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen würde, wenn nachgewiesen worden wäre, die Klägerin habe mit R4K gemeinsam auf das Ziel hingewirkt, diese Preise zu dem Nachteil der Beklagten durchzusetzen. Für die Zeit des Direktbezugs von bedruckten Kartonagen-bezügen (bis Ende 1966) hat das Berufungsgericht ein 1. Für die Zeit ab 1967 hat die Vorinstanz dagegen ein unerlaubtes Zusammenwirken der Klägerin mit R^B zu dem Nachteil des Beklagten bejaht, soweit sie ihm nämlich Provision dafür versprochen und gezahlt habe, daß er ihr von den Firmen, die den Beklagten fortan mit kompletten Kartonagen belieferten, die Aufträge für bedruckte Bezüge verschaffte oder sie jedenfalls auf diese Firmen aufmerksam machte. Das gelte auch, soweit er, ausgehend vom Lieferumfang, hiervon 5 % berechne und so zu einem Betrag von 47 400 DM gelange* Diese "bloße Vermutung" sei angesichts des Beweisergebnisses nicht gerechtfertigt. Der Beklagte übersehe auch, daß Rfl^ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für sämtliche Aufträge des Beklagten an die Kartonagenfabriken und deren Bestellungen von bedruckten Bezügen bei der Klägerin von dieser Provision erhalten habe. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg, denn die Vorinstanz hat den Sachvortrag des Beklagten in diesem Punkte in der Tat nicht erschöpft und außerdem erhebliche Beweisangebote unbeachtet gelassen. Bei allen angeführten Aufträgen habe die Klägerin nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten 5 % Provision zugunsten RflB einkalkuliert. Das ist für die Schadensentstehung beim Beklagten entscheidend, denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Klägerin einkalkulierten Provisionsbeträge als Bestandteil des Einstandspreises für die bedruckten Kartonagen-bezüge von den Lieferanten des Beklagten stets an diesen weitergegeben worden sind. Schon durch die Kalkulation der Provision in die Angebotspreise hat die Klägerin den Beklagten, sofern es zu dem Vertragsschluß mit den Lieferanten der Fertigerzeugnisse kam, geschädigt, nicht erst, wie das Berufungsgericht unzutreffend meint, mit der Auszahlung der Provisionsbeträge an R0. Bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils als Gegenleistung dafür, daß der Angestellte eines geschäftlichen Betriebes einen bei dem Bezug von Waren bevorzuge, erfüllt den Tatbestand der §§ 12 Abs. 1 UWG, 823 Abs. 2 BGB. 3. Das Berufungsgericht hätte nach allem den Behauptungen des Beklagten über den Umfang der Lieferantenbestellungen an bedruckten Kartonagenbezügen bei der Klägerin nachgehen und feststellen müssen, ob in allen Fällen des Vertragsschlusses 5 % Provision in den Angebotspreisen einkalkuliert waren. 4. Dies war der Vorinstanz nicht, wie die Revision meint, deshalb verwehrt, weil die Klägerin sich auf das in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot berufen hat. März 1905 (RGZ 60, 296) nicht in Zweifel gezogen worden, daß die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Gegenforderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei Vertragsschluß beruht (Palandt, BGB 35. Ebenso wie in später entschiedenen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht schon gegenüber jeder aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzforderung zurücktreten muß, daß es vielmehr auf die gesamten Umstände des Falles ankomme (Senatsurteile vom 9. das Reichsgericht den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot ausnahmsweise und mit Rücksicht auf besondere Umstände des Einzelfalles dann nicht treuwidrig sei, wenn die Gegenforderung auf den Vorwurf des Betrugs gestützt werde, ihre Prüfung aber einen langwierigen Prozeß erforderlich mache (RGZ 142, 143, 144). Auch der erkennende Senat hat unter Hinweis auf RGZ 142, 143 entschieden, daß die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die aus angeblichem Betrug hergeleitete Gegenforderung "ganz undurchsichtig ist, so daß ihre Beachtung eine weitläufige Beweisaufnahme und damit die Hinausschiebung der Prozeßentscheidung zur Folge haben würde" (Senatsurteil vom 20. Im vorliegenden Falle sind die besonderen tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen danach die Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot auch gegenüber einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durchgreifen, den Aufrechnungseinwand also zunichte machen würde, nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit dem kaufmännischen Angestellten RflV über einen längeren Zeitraum fortgesetzt handelnd in unlauterer Weise (§§ 12 Abs. 1 UWG, 823 Abs. 2 BGB) zusammengewirkt hat. Das Berufungsgericht ist zu der Feststellung einer höheren Gegenforderung lediglich deswegen nicht gelangt, weil es, wie dargelegt,unzutreffend davon ausgegangen ist, der 12 972,30 DM übersteigende Anspruch auf Schadensersatz sei auf bloße Vermutungen gegründet, und weil es ferner - ebenfalls rechtsirrtümlich - gemeint hat, für die Schadensentstehung sei der Nachweis erforderlich, die von der Klägerin jeweils in ihre Angebotspreise einkalkulierten Provisionen müßten auch an RflB ausgezahlt worden sein.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:______________nein BGB §§ 242 (Cd), 387 Zur Frage der Treuwidrigkeit einer Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot gegenüber einer Gegenforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wenn die im FortsetzungsZusammenhang begangene unerlaubte Handlung bereits festgestellt ist und der Streit nur um weitere Einzelakte des Delikts und die Höhe der Schadensersatzforderung geht (Im Anschluß an das Senatsurteil vom 2o. September 1961 - VIII ZR 85/60 = BB 1961, 1345). BGH, Urt. v. 27. Oktober 1976 - VIII ZR 299/7^ - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 299/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. Oktober 1976 MUckenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des unter der Firma handelnden Kaufmanns Kurt Wi In den B Kurt WI in Eul Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Kommanditgesellschaft unter der Firma Heinrich RhflllHV, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin RhtfHBB Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Ludwig RhflHHV in KflB VI, AflB Str. 0-JB, - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte und ■■■ 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das , Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 197A aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für Warenlieferungen und Leistungen im Juni, August und September 1972 zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Forderung von 56 863,01 Ml ist rechnerisch unstreitig. Der Beklagte hat dagegen den Einwand sittenwidrig überhöhter Preisgestaltung und der Aufrechnung mit Ersatzansprüchen wegen sittenwidriger Schädigung erhoben. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe zu seinem Nachteil treuwidrig mit seinem inzwischen fristlos entlassenen Angestellten Rflp zusammengewirkt. Das sei auf zweierlei Art \ind Weise geschehen: Sie habe einmal ungerechtfertigte Gewinne aus den von RflB gegen Zahlung von Schmiergeldern akzeptierten überhöhten Preisen für bedruckte Kartonagenbezüge, die sie unmittelbar an ihn geliefert habe (Direktgeschäfte), vereinnahmt. Zum anderen habe sie auf seine Kosten Vorteile daraus erlangt, daß RI^B die Lieferanten von kompletten (d.h. bereits mit bedruckten Überzügen versehenen) Kartonagen veranlaßt habe, die Aufdruckbezüge bei der Klägerin zu beziehen. Dafür habe die Klägerin RiV Provisionen versprochen. Diese Provisionen habe sie in ihre Verkaufspreise einkalkuliert. Die Lieferanten der kompletten Kartonagen hätten die auf diese Weise und auch sonst überhöhten Preise an ihn weitergegeben. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug den bei Direktgeschäften infolge Anerkennung um 20 % überhöhter Preise erlittenen Schaden mit 195 389,10 DM beziffert, die weiteren, durch Provisionsabwälzung verursachten Nachteile bei Geschäften unter Einschaltung von Drittfirmen mit 231 915,37 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Aufrechnung im Betrage von 12 972,30 I»! durchgreifen lassen und die Klage in dieser Höhe abgewiesen. Das nimmt die Klägerin hin. Der Beklagte erstrebt mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Das Berufungsurteil hält einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. 1. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Umstand, daß die Klägerin nach Behauptung des Beklagten mit ihren Preisen bis zu 20 % höher gelegen habe, als vergleichbare Konkurrenten, rechtfertige für sich allein betrachtet nicht die Annahme sittenwidriger Schädigung, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Preisunterschied erlaubt insbesondere nicht die Feststellung, der Wert von Leistung und Gegenleistung stünde in einem auffälligen Mißverhältnis. Das Berufungsgericht brauchte deshalb nicht Beweis darüber zu erheben, ob der Preisunterschied gegenüber vergleichbaren Unternehmen bei gleichwertiger Leistung tatsächlich bestanden hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Sachvortrag des Beklagten hierzu ausreichend substantiiert war, was das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung verneint hat. 2. Die Vorinstanz hat auch darin recht, daß die Forderung sachlich nicht gerechtfertigter überhöhter Preise dann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung erfüllen würde, wenn nachgewiesen worden wäre, die Klägerin habe mit R4K gemeinsam auf das Ziel hingewirkt, diese Preise zu dem Nachteil der Beklagten durchzusetzen. Für die Zeit des Direktbezugs von bedruckten Kartonagen-bezügen (bis Ende 1966) hat das Berufungsgericht ein derartiges Zusammenwirken von Klägerin und RIB nicht als bewiesen angesehen. Einen konkreten Angriff gegen diese Feststellung enhält die Revisionbegründung nicht. II. 1. Für die Zeit ab 1967 hat die Vorinstanz dagegen ein unerlaubtes Zusammenwirken der Klägerin mit R^B zu dem Nachteil des Beklagten bejaht, soweit sie ihm nämlich Provision dafür versprochen und gezahlt habe, daß er ihr von den Firmen, die den Beklagten fortan mit kompletten Kartonagen belieferten, die Aufträge für bedruckte Bezüge verschaffte oder sie jedenfalls auf diese Firmen aufmerksam machte. Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß R^nur insgesamt 12 972,30 DM an Provisionen erhalten habe. Dies entspreche dem Schaden, den der Beklagte erlitten habe. Für einen weitergehenden Ersatzanspruch habe er nicht genügend vorgetragen. Das gelte auch, soweit er, ausgehend vom Lieferumfang, hiervon 5 % berechne und so zu einem Betrag von 47 400 DM gelange* Diese "bloße Vermutung" sei angesichts des Beweisergebnisses nicht gerechtfertigt. Der Beklagte übersehe auch, daß Rfl^ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für sämtliche Aufträge des Beklagten an die Kartonagenfabriken und deren Bestellungen von bedruckten Bezügen bei der Klägerin von dieser Provision erhalten habe. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg, denn die Vorinstanz hat den Sachvortrag des Beklagten in diesem Punkte in der Tat nicht erschöpft und außerdem erhebliche Beweisangebote unbeachtet gelassen. a) Der Beklagte hat keineswegs nur eine Vermutung geäußert, RflBl müsse weit mehr als den von der Klägerin zugestandenen Betrag an Provisionen erhalten haben, sondern hat das bereits im ersten Rechtszuge klar und eindeutig behauptet. Er hat die Firmen & AhHHB GmbH, ScftflB, NflB und WaflHB als Lieferanten von Fertigkartonagen benannt, den Wert der Lieferaufträge in der Zeit von 1967 bis 1972 konkret angegeben, den Kostenanteil der bedruckten Bezüge hieran gesondert ausgewiesen und behauptet, die zuletzt genannten Beträge enthielten 5 96 Provisionsanteil zugunsten RAM. Diesen Sachvortrag hat er in der Berufungsinstanz aufgegriffen, um den Fall der von der Firma van LSHi aufgegebenen Bestellungen erweitert und seine Angaben präzisiert. Bei allen angeführten Aufträgen habe die Klägerin nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten 5 % Provision zugunsten RflB einkalkuliert. Die einkalkulierten Beträge seien über die Preisgestaltung der Lieferanten des Beklagten an diesen weitergegeben worden. Für diesen Sachvortrag ist auch Beweis angetreten worden. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es widerspreche dem Beweisergebnis, daß die Klägerin den Lieferanten des Beklagten Uber den zugestandenen Gesamtbetrag von 12 972,30 DM hinaus Provisionen von jeweils 5 96 in ihre Angebotspreise einkalkuliert habe, schöpft die erhobenen Beweise, wie die Revision mit Recht gerügt hat, nicht aus. Der im ersten Rechtszug vernommene Zeuge Bafll (Verkaufsleiter der Klägerin ab 1970) hat ausgesagt, mit RflB sei abgesprochen gewesen, daß "jeweils" die 5 % Provision in die Angebotspreise einkalkuliert würden; diese Regelung habe schon bestanden, als er Verkaufsleiter geworden sei. Nach den Angaben des Zeugen kam es zu den Bestellungen der Lieferanten des Beklagten bei der Klägerin in der Regel durch einen entsprechenden Hinweis Roses an die Klägerin, Angebote abzugeben, die dann auch überwiegend zu dem Vertragsschluß führten. Dann aber lag es nahe, daß in den meisten Fällen die Provision RflBl bei der Preisgestaltung der Klägerin berücksichtigt war. Das ist für die Schadensentstehung beim Beklagten entscheidend, denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die von der Klägerin einkalkulierten Provisionsbeträge als Bestandteil des Einstandspreises für die bedruckten Kartonagen-bezüge von den Lieferanten des Beklagten stets an diesen weitergegeben worden sind. Schon durch die Kalkulation der Provision in die Angebotspreise hat die Klägerin den Beklagten, sofern es zu dem Vertragsschluß mit den Lieferanten der Fertigerzeugnisse kam, geschädigt, nicht erst, wie das Berufungsgericht unzutreffend meint, mit der Auszahlung der Provisionsbeträge an R0. Bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils als Gegenleistung dafür, daß der Angestellte eines geschäftlichen Betriebes einen bei dem Bezug von Waren bevorzuge, erfüllt den Tatbestand der §§ 12 Abs. 1 UWG, 823 Abs. 2 BGB. 3. Das Berufungsgericht hätte nach allem den Behauptungen des Beklagten über den Umfang der Lieferantenbestellungen an bedruckten Kartonagenbezügen bei der Klägerin nachgehen und feststellen müssen, ob in allen Fällen des Vertragsschlusses 5 % Provision in den Angebotspreisen einkalkuliert waren. 8 4. Dies war der Vorinstanz nicht, wie die Revision meint, deshalb verwehrt, weil die Klägerin sich auf das in ihren Lieferungsbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot berufen hat. Die unstreitige Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte, auf unerlaubte Handlung gestützte Gegenforderung sind - trotz zeitlicher Verschiebung ihrer Entstehung -in einem einheitlichen LebensSachverhalt begründet. Sie beruhen auf den sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckenden Geschäftsbeziehungen der Parteien zueinander, auf die der Angestellte RflB maßgeblichen Einfluß genommen hat. In Literatur und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 15. März 1905 (RGZ 60, 296) nicht in Zweifel gezogen worden, daß die Berufung auf ein vertragliches Aufrechnungsverbot dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Gegenforderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei Vertragsschluß beruht (Palandt, BGB 35. Aufl. § 242 Anm. 4 De; Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 387 Rdn. 14; BGB RGR-Komm. 12. Aufl. § 387 Rdn. 52, die alle auf RGZ 60, 294, 296 zurückgreifen). Ebenso wie in später entschiedenen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, daß ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht schon gegenüber jeder aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleiteten Schadensersatzforderung zurücktreten muß, daß es vielmehr auf die gesamten Umstände des Falles ankomme (Senatsurteile vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 = NJW 1966, 1452 und vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65 = WM 1967, 988), hat schon das Reichsgericht den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot ausnahmsweise und mit Rücksicht auf besondere Umstände des Einzelfalles dann nicht treuwidrig sei, wenn die Gegenforderung auf den Vorwurf des Betrugs gestützt werde, ihre Prüfung aber einen langwierigen Prozeß erforderlich mache (RGZ 142, 143, 144). Auch der erkennende Senat hat unter Hinweis auf RGZ 142, 143 entschieden, daß die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot keine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn die aus angeblichem Betrug hergeleitete Gegenforderung "ganz undurchsichtig ist, so daß ihre Beachtung eine weitläufige Beweisaufnahme und damit die Hinausschiebung der Prozeßentscheidung zur Folge haben würde" (Senatsurteil vom 20. September 1961 - VIII ZR 85/60 = BB 1961, 1345). Im vorliegenden Falle sind die besonderen tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen danach die Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot auch gegenüber einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durchgreifen, den Aufrechnungseinwand also zunichte machen würde, nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin mit dem kaufmännischen Angestellten RflV über einen längeren Zeitraum fortgesetzt handelnd in unlauterer Weise (§§ 12 Abs. 1 UWG, 823 Abs. 2 BGB) zusammengewirkt hat. Das hat die Klägerin auch nicht mehr in Abrede gestellt, denn sie hat die teilweise Klageabweisung, die das Berufungsgericht aufgrund des Aufrechnungseinwandes ausgesprochen hat, hingenommen. Daß der ungetreue Angestellte R^P sein Verhalten aufgegeben hätte, bevor der Beklagte es entdeckte, behauptet die 10 - Klägerin nicht. Das Berufungsgericht ist zu der Feststellung einer höheren Gegenforderung lediglich deswegen nicht gelangt, weil es, wie dargelegt,unzutreffend davon ausgegangen ist, der 12 972,30 DM übersteigende Anspruch auf Schadensersatz sei auf bloße Vermutungen gegründet, und weil es ferner - ebenfalls rechtsirrtümlich - gemeint hat, für die Schadensentstehung sei der Nachweis erforderlich, die von der Klägerin jeweils in ihre Angebotspreise einkalkulierten Provisionen müßten auch an RflB ausgezahlt worden sein. Auf welche vom Beklagten in beiden Tatsacheninstanzen klar umrissenen Behauptungen es demgegenüber allein ankommt, ist bereits dargelegt worden (II. 2. b). Die Gegenforderung ist danach weder undurchsichtig noch ist eine weitläufige Beweisaufnahme, die die Entscheidung des Rechtsstreits in unzu demutbarer Weise hinausschieben würde, zu besorgen. Nach Lage des Falles geht der Streit allein um die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Ersatzforderung. III. Die weiteren Revisionsrügen sind sachlich nicht gerechtfertigt. IV. Da es an den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats fehlt, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, § 565 Abs. 1 ZPO. Da der endgültige Erfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts abhängt, war diesem auch die Entscheidung Über die Kosten des Rechtsmittels vorzubehalten. Braxmaier Claßen Wolf Merz Dr. Brunotte BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 299/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des unter der Firma I| handelnden Kaufmanns Kurt W| I: Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Kommanditgesellschaft unter der Firma Heinrich Rh^HIHH vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durchihrenSeschäö^sführer Dr. Ludwig Rh^^^^^H in K^^^H , Str. Klägerin und Revisionsbeklagte, Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte beschlossen: Die Entscheidungsgrunde des Urteils vom 27. Oktober 1976 werden auf Seite 8, erste Zeile wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es statt "Revision" "Revi sionsbeantwortung" heißt. Braxmaier Claßen Wolf Merz Dr. Brunotte