Vorher war gegen den Beklagten ein Kostenfestsetzungs beschluß aufgrund des Versäumnisurteils erlassen, der ihm am 7« Januar 1963 zugestellt worden war0 Gegen diesen Beschluß hatte der Beklagte am 14° Januar 1963 "sofortige Beschwerde" mit dem Bemerken erhoben, das Landgericht Köln sei nicht zuständig, sollte ein Urteil ergangen sein, so werde dieses von ihm nie anerkannt, die Kostenfesbsetzung sei abzuweisen» Das Landgericht behandelte diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß und wies sie durch Beschluß vom 15« Januar 1963 zurück.. Zur Begründung dieses Antrages überreichen wir in der Anlage im Ordinal ein Schreiben des Rechtsanwalts HoBBI über an Herrn Rechts anwalt Drt (~ Prozeßbevollrnächtigter des Beklagten) vom 13°2ol963 sowie ein Schreiben der Geschäftsstelle für Verwaltungssachen in Köln des Landgerichts in Köln an den Beklagten vom 5o Februar 1963c" In dem letztgenannten Schreiben hatte die Geschäftsstelle dem Beklagten mitgeteilt, es sei nicht möglich, ein Verzeichnis der über 700 beim Landgericht Köln zugelasse-nen Anwälte zuzusenden, auch Rechtsanwaltskammer und Anwalts verein hätten sich auf Anfrage nicht dazu in der Lage er klärte Bas von der Rechtsanwaltskammer herausgegebene Gesamt anwaltsverzeichnis der Bundesrepublik werde der Beklagte in den Büros der in seiner Nähe ansässigen Rechtsanwälte ein-sehen können» Das Schreiben des Rechtsanwalts vom Einspruch Das Laudgei'icht verwarf den Einspruch des Beklagten und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung zur Einlegung des Ein Spruchs durch Urteil als unzulässig* IL Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 14» Januar 1963, das sich zwar nur als Beschwerde gegen den Kosten!estsetzunge Beschluß vorn 28* Dezember 1962 bezeichnet habe, (auch) als Einspruch gegen das noch nicht zugestcllte, dem Beklagten damals auch noch nicht bekannte Versäumnisurteil vom 18o Dezember 1962 ansohen müssen, weil sich aus die ser Eingabe deutlich ergeben habe, daß der Beklagte ein gegen ihn trotz seines Briefes vom 15« Dezember 1962 ’’etwa“ ergangenes Orteil nie anerkennen werde0 Wie dac Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, konnte diese Eingabe schon deshalb nicht als rechtswirksamer Ein spruch gewertet werden, weil sie nicht von einem beim Land= goricht in Köln zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden warj denn vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§78 ZPO). IIIo Unerheblich ist weiter, ob das Landgericht den Beklagten auf diese Eingabe vom 14° Januar 1963 zweckmäßig außer durch die kurze Bemerkung in seinem Beschluß vom 15o Januar 1963 noch ausdrücklich über die Einspruchs-erfordernisse hatte belehren sollen, was niöht vorgeschrie ben ist, und ob das Schreiben der Geschäftsstelle für Vcr-waltuagssachen beim Landgericht Köln vom 5» Februar 1963 dem Anliegen des Beklagten voll gerecht geworden ist» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte das Landgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht gewähren, weil das Wiedereineetzungsgesuch seiner Prozeßbevollmächtigten vom 14o Februar 1963 nicht den an ein solches Gesuch in § 236 ZPO gestellten Älindestanforderun -gen entsprichto Dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht Aus dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 5* Februar 1962 ist insbesondere nicht zu ersehen, wann sich der Beklagte an diese gewandt hat, und auch nicht, ob diese aus der Anfrage des Beklagten ersehen konnte, daß es sich um eine eilige Fristsache handelte» Es fehlt auch an Angaben über den näheren Inhalt und den Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten, das zur Antwort der Geschäftsstelle am 5* Februar 1962 führte, sowie an einer Glaubhaftmachung o Bei den Gerichtsakten befindet sich ein sol ches Schreiben des Beklagten nicht» Zu Ermittlungen von Amts wegen war das Landgericht nicht verpflichtet»
2235 085 TOI..ZR_ 299/63 lfekündet am November 1964 Oflfftt, Justizobersekretär a/S Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Vertreters Eugen Sch^^^0 in K000|0^Bayern, N00 Straße 00 Mo - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägers;, Rechtsanwalt ^0 - gegen die ^000 Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co, , Kommanditgesellschaft, K00~B^001^0, M00v/eg 0, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin« die Firma W00000 Gesellschaft mit beschränkter Haftung« diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr0 Me000, daselbst, Klägerin und Revisionsbeklagten« - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pro 0000 - hat der VIIIB Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23° November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr° Haidinger sowie der Bundosrichter Dr° Golhaar, Artl, Dr° Dorschei und Mormarm für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15° Oktober 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen dl Tatbestand; Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten am 18. Dezem ber 1962 beim Landgericht Köln ein Versäumnisurteil über 21 150,21 DM nebst 8 Zinsen ab 10 Januar 1962 von 19 297*64 DM, das dem Beklagten am 16o Januar 1965 zugo-stellt wurde. Vorher war gegen den Beklagten ein Kostenfestsetzungs beschluß aufgrund des Versäumnisurteils erlassen, der ihm am 7« Januar 1963 zugestellt worden war0 Gegen diesen Beschluß hatte der Beklagte am 14° Januar 1963 "sofortige Beschwerde" mit dem Bemerken erhoben, das Landgericht Köln sei nicht zuständig, sollte ein Urteil ergangen sein, so werde dieses von ihm nie anerkannt, die Kostenfesbsetzung sei abzuweisen» Das Landgericht behandelte diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß und wies sie durch Beschluß vom 15« Januar 1963 zurück.. In dem Beschluß wurde bemerkt, soweit der Beklagte geltend mache, das Versäumnisurteil vom 18o Dezember 1962 habe als Grundlage des Festsetzungsbeschlusses nicht ergehen dürfen, blei > bo es ihm Überlassen, "das Versäumnisurteil mit den zulässigen Rechtsmitteln bzw* Rechtsbehelfen anzugreifen"» Dieser Beschluß wurde.dem Beklagten am 24. Januar 1963 zuge-stellt i» 15o Februar 1963 ging beim Landgericht ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 14© Februar 1963 ein, in dem es heißt; "Wir nehmen Bezug auf das VerSäumnisurteil vom 18© Dezember 1962 und beantragen; dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen das vorerwähnte Versäumnisurteil» Zur Begründung dieses Antrages überreichen wir in der Anlage im Ordinal ein Schreiben des Rechtsanwalts HoBBI über an Herrn Rechts anwalt Drt (~ Prozeßbevollrnächtigter des Beklagten) vom 13°2ol963 sowie ein Schreiben der Geschäftsstelle für Verwaltungssachen in Köln des Landgerichts in Köln an den Beklagten vom 5o Februar 1963c" In dem letztgenannten Schreiben hatte die Geschäftsstelle dem Beklagten mitgeteilt, es sei nicht möglich, ein Verzeichnis der über 700 beim Landgericht Köln zugelasse-nen Anwälte zuzusenden, auch Rechtsanwaltskammer und Anwalts verein hätten sich auf Anfrage nicht dazu in der Lage er klärte Bas von der Rechtsanwaltskammer herausgegebene Gesamt anwaltsverzeichnis der Bundesrepublik werde der Beklagte in den Büros der in seiner Nähe ansässigen Rechtsanwälte ein-sehen können» Das Schreiben des Rechtsanwalts vom 13o Februar 1963 ergibt, daß der Beklagte diesem Anwalt am 12o/13o Februar 1963 Auftrag erteilt hat» Es enthält Angaben darüber, worauf nach Ansicht dieses Anwalts zur Begründung des erforderlichen Wiedereinsetzungsgesuchs hin-zuvveisen sei» Am 27o Februar 1963 ging beim Landgericht unter Bezugnahme auf den inzwischen anberaumten Termin ein Schriftsatz der prozeßbevollrnachtigten des Beklagten ein« in dem es heißt; "In Sachen «/o SchflH^ nehmen wir Bezug auf unseren Antrag vom 14. Februar 1963 und legen zugleich gegen das Versäumnisurteil vom 18»12*1962 'ein**' Einspruch Das Laudgei'icht verwarf den Einspruch des Beklagten und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung zur Einlegung des Ein Spruchs durch Urteil als unzulässig* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos* Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils, Änderung des landgerichtlichen Urteils, Aufhebung des Ver Säumnisurteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung0 Kntscheidungsgründe: Io Es kann dahingestellt bleiben, ob das Versäumnis-’ urteil vom 18* Dezember 1962 allen Anforderungen entsprach« Auch wenn bei einem Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe fehlen und auch nicht gemäß §§ 313 Abs, 3, 696 ;ib8o 3 ZPO - durch Verbindung mit der Klagschrift oder dem Zahlungsbefehl - ersetzt würden, steht das der Rechts*-' Wirksamkeit des Urteils und seiner Zustellung nicht entgegen (Baumbach-Lauterbach ZPO 27«. Auflo § 317 Annu 2)* Die sonstigen an ein Urteil (§ 313 Abs«» 1 Nr« 1 ,.'r‘2* ZPO')- und an seine Ausfertigung (§ 317 Abs* 2, 3 ZPO) zu stellenden Mindestanforderungen sind hier gewahrt wordene Das Urteil ist auch vorschriftsmäßig verkündet (§§ 310, 311 ZPO) und unterschrieben (§ 315 ZPO)* Die Zustellung einer durch den Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Versäumnisurteils am 16« Januar 1963 setzte daher gemäß §§ 317j 1709 339 ZPO die zwei Wochen betragende Einspruchsfrist in Lauf«. Als die Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 14* Februar uftd 27„ Februar 1963 beim Landgericht eingingen, war deshalb die Einspruchsfrist abgelaufen* IL Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 14» Januar 1963, das sich zwar nur als Beschwerde gegen den Kosten!estsetzunge Beschluß vorn 28* Dezember 1962 bezeichnet habe, (auch) als Einspruch gegen das noch nicht zugestcllte, dem Beklagten damals auch noch nicht bekannte Versäumnisurteil vom 18o Dezember 1962 ansohen müssen, weil sich aus die ser Eingabe deutlich ergeben habe, daß der Beklagte ein gegen ihn trotz seines Briefes vom 15« Dezember 1962 ’’etwa“ ergangenes Orteil nie anerkennen werde0 Wie dac Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, konnte diese Eingabe schon deshalb nicht als rechtswirksamer Ein spruch gewertet werden, weil sie nicht von einem beim Land= goricht in Köln zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden warj denn vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§78 ZPO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Schreiben die übrigen im § 340 Äbs0 2 ZPO zwingend vor geschriebenen Angaben enthält» IIIo Unerheblich ist weiter, ob das Landgericht den Beklagten auf diese Eingabe vom 14° Januar 1963 zweckmäßig außer durch die kurze Bemerkung in seinem Beschluß vom 15o Januar 1963 noch ausdrücklich über die Einspruchs-erfordernisse hatte belehren sollen, was niöht vorgeschrie ben ist, und ob das Schreiben der Geschäftsstelle für Vcr-waltuagssachen beim Landgericht Köln vom 5» Februar 1963 dem Anliegen des Beklagten voll gerecht geworden ist» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte das Landgericht dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht gewähren, weil das Wiedereineetzungsgesuch seiner Prozeßbevollmächtigten vom 14o Februar 1963 nicht den an ein solches Gesuch in § 236 ZPO gestellten Älindestanforderun -gen entsprichto Dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht in der Bezugnahme auf das Versauranisurteil vom 18« Dezember 1962 in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag genügend zu dem Ausdruck gekommen ist, daß gleichzeitig auch das Versäumnisurteil angegriffen werden sollte,und ob darin deshalb die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung im Sinne von § 236 Nr« 3 ZPO gesehen werden könnte» Mit keinem Wort sind aber in dem Schriftsatz vom 15> Februar 1963 die die Wiedereinsetzung begründenden Tat Sachen (gemäß § 236 Nr» 1 2P0) erwähnte Selbst wenn man insoweit zur Begründung eine Bezugnahme auf die überreichten Anlagen für noch genügend halten wollte, so würde das dem Beklagten auch nichts nützen können» Aus den Unterlagen ergibt sich nämlich hicht, was der Beklagte, der seit dem 15o Dezember 1962 (vgl» sein Schreiben vom 15o Dezember 1962) wußte, daß er eines Anwalts in Köln zur Wahrung seiner Rechte bedurfte, in der Zwischenzeit getan hat, um einen solchen ausfindig zu machen und mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen» Aus dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 5* Februar 1962 ist insbesondere nicht zu ersehen, wann sich der Beklagte an diese gewandt hat, und auch nicht, ob diese aus der Anfrage des Beklagten ersehen konnte, daß es sich um eine eilige Fristsache handelte» Es fehlt auch an Angaben über den näheren Inhalt und den Zeitpunkt des Schreibens des Beklagten, das zur Antwort der Geschäftsstelle am 5* Februar 1962 führte, sowie an einer Glaubhaftmachung o Bei den Gerichtsakten befindet sich ein sol ches Schreiben des Beklagten nicht» Zu Ermittlungen von Amts wegen war das Landgericht nicht verpflichtet» IV» Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten., daß dein Beklagten Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte, so daß sein Einspruch vom Landgericht ohne Rechts-irrtum als unzulässig verworfen worden ist» 1 * Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen* V* Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPOo Dr0 Haidinger Dr« Gelhaar Artl Dr« Dorschei Mormann