Hach Ansicht des Klägers ist der Unfall allein auf die schlechte Bereifung des Wagens zurückzuführen9 auf die ihn, wie er behauptet, der Beklagte nicht aufmerksam gemacht habe, obwohl es bei der Abfahrt noch dunkel gewesen sei und er den Zustand der Bereifung nicht habe erkennen können» Der Kläger nimmt daher den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch» Er hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 3*169,60 DM nebst Zinsen sowie eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sei» 2® Ben Unfallhergang teilt das Berufungsgericht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen LfllHHf» dem es gefolgt ist, in drei Phasen ein® über den Verlauf der ersten, den Unfall einleitenden Phase enthält das Berufungsurteil folgende Feststellung: Ber Kläger ist aus einem • nicht mehr aufklärbaren Grunde zunächst mit den rechten Rädern seines Fahrzeuges von der festen Fahrbahn herunter und auf den schmalen durch eine Stufe von unterschiedlicher bis zu 7 1 2 cm betragenden Höhe abgesetzten, befestigten Seitenstreifen an der rechten Seite der Fahrbahn gelangt, der damals mit einer Schlammschicht bedeckt war« Bort ist er etwa 40 bis 50 m geradeaus gefahren und hat erst dann den Wagen wieder mit den rechten Rädern auf die Fahrbahn gelenkt«, Hierbei hat der Kläger entweder die Steuerung zu stark nach links eingeschlagen, oder das rechte Hinterrad ist etwas an der Bordkante entlangge-rutscht und hat dadurch dem Fahrzeug eine stärkere Linkswendung gegeben, als es der Lenkung entsprach» Jedenfalls ist nach Ansicht des Berufungsgerichts während dieser ersten Phase, die den Unfall eingeleitet hat, der Reifenzustand ohne jeden Einfluß gewesen» 3» In der nun folgenden zweiten Phase hat das Fahrzeug, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, bei dem Versuch des Klägers, die zu starke Linkswenduhg durch stärkeres Rechtssteuern auszugleichen, leicht zu schleudern begonnen und ist nach links auf den SMBBweg geraten» Bas Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daß für diese zweite Phase des Unfallgeschehens, das sich im Zeitraum von nur einer Sekunde abgespielt hat, der Sachverständige SchflÜ im Gegensatz zu dem Sachverständigen KöMBB und dem im Strafverfahren gegen den Kläger tätig gewesenen Sachverständigen RflBK die Ursächlichkeit des Reifenzustandes bejaht hat, sofern der Kläger keine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h gehabt haben sollte, welche Voraussetzung sich aber, so meint das Berufungsgericht, keinesfalls sicher bev/eisen lasse» Jedenfalls stimmten die Sachverständigen' HöBBBI und RBHP so fährt es fort, mit dem Sachverständigen LBBÜ darin Überein, daß die Schlenkerbev/egung auf der Fahrbahn auf die zu starke Lihköwendung zurückzuführen gewesen sei, mit der der Beklagte wieder auf die Fahrbahn gekommen war» Möglich sei allerdings nach dem Gutachten aller Auch körne bereits d|e Geschwindigkeit, mit der er den Wagen auf die Fahrbahn zurückge-\enkt hatte, zu hoch gewesen sein» Bas Berufungsgericht ist auf Grund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, in dieser zweiten Phase des Unfallgeschehens könne der Reifenzustand zwar ursächlich oder mitursächlich gewesen sein; mit genügender Sicherheit lasse sich dies aber nicht feststeilen. c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger langsamer gefahren wäre, wenn ihn der Beklagte vor Antritt der Fahrt über den schlechten Zustand der Reifen aufgeklärt, hätte, würde möglicherweise dann von Erfolg begleitet sein können, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung wesentlich darauf abgestellt hätte, daß der Kläger zu schnell gefahren sei oder gerade diesen gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht ausgeräumt habe» Ule der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich jedoch das Berufungsgericht die von dem Sachverständigen SchflÜ vertretene Auffassung, daß der Reifenzustand für das Schleudern ursächlich gewesen sei, wenn der Kläger mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahren ist, nicht zu eigen gemacht, sondern es hat sich ersichtlich der Meinung der anderen Sachverständigen, insbesondere des zu der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht herangesogenen Sachverständigen Dr.ing.habil» sen, daß für den Beginn der Schleuderbewegung die zur Beseitigung der durch das Wiederhinauffahren auf die Fahrbahn eingetretenen Schrägstellung des Wagens erforderlich gewordene starke Drehung des Denkrades nach rechts und nicht der Reifenzustand ursächlich gewesen sei» Bei der im Zusammenhang mit der Widdergabe des Gutachtens des Sachverständigen SchflB angesteilten Erwägung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, daß der Kläger im Augenblick des Hinauffahrens auf die Fahrbahn keine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h gehabt habe, handelt es sich daher lediglich um einen zusätzlichen Gedanken zur Begründung seiner Entscheidung, auf dem diese nicht beruht« Den Beweis dafür, daß der Kläger bei besserem Reifenzustand das ins Schleudern geratene Fahrzeug wieder hätte abfangen können, hält das Berufungsgericht nicht nur deswegen für nicht erbracht, weil sich nicht ausräumen lasse, daß der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit auf die Fahrbahn zurückgelangt sei, sondern es erörtert mehrere weitere Gründe, die der von dem Sachverständigen offengelassenen Möglichkeit entgegenstehen und die es nach Ansicht des Berufungsgerichts ausschließen , die Tfrsächlichkeit des Be if enzustand es für den Unfall festzusteilen« Ist aber nur einer dieser weiteren Gründe stichhaltig, so kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kläger des Beweises dafür, daß er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, deshalb enthoben ist, weil der* Beklagte ihn nicht auf den schlechten Reifenzustand hingewiesen hat und die Geschwindigkeit, wie die Revision meint, nur deshalb als zu hoch bezeichnet werden könnte, weil die Reifen schadhaft gewesen sind« d) Die Revision vermißt eine nähere Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, der Kläger könne sich nach Beginn des Schleuderas deswegen fahrtechnisch falsch verhalten haben, weil er möglicherweise die Fahrgeschwindigkeit beeinflußt habe« Indes ergibt der Zusammenhang des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht, wovon übrigens auch die Revision ausgeht, sich ersichtlich mit dieser Bemerkung die Stellungnahme des Sachverständigen IdHHP seinem Gutachten zu eigen machen wollte, der Kläger könne den Wagen leicht beschleunigt öder gebremst haben,, während die fahrtech-nisch allein richtige Maßnahme,' die der Kläger unterlassen habe, das Auskuppeln gewesen sei« Von dieser Grundlage aus rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den sich die Revision beruft und der auf die angeführte Entscheidung verweist, scheint diese Meinung zu teilen« Ob ihr zu folgen ist oder hb die Ansicht des Sachverständigen BtfHI jedenfalls für den vom erkennenden Senat zu beurteilenden Unfall des Klägers den Vorzug verdient, bedarf keiner Entscheidung,, denn der Kläger hat, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, selbst nicht vorgetragen, daß er eine dieser Maßnahmen ergriffen habe, als der Wagen ins Schleudern geraten war« Da das Berufungsgericht es für möglich hält, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt die wFahrgeschwindigkeit beeinflußt” hat, ist es nicht einmal ausgeschlossen, daß der Kläger wenn auch ”unbewußt und unbeabsichtigt” gebremst hat, nachdem die Schleuderbewegungen begonnen hatten, was sowohl nach Ansicht des Sachverständigen als auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision 4in*;er den gegebenen Umständen gänzlich verfehlt gewesen wäre« ln diesem Falle würde aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen? g) Zu Unrecht wirft die Revision, dem Berufungsgericht schließlich eine Verkennung der Beweislast vor« Bieses ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Tatsachen darlegen und beweisen muß, aus denen sich ergibt, daß der schlechte Zustand der Reifen für den Unfall ur- ' sächlich oder wenigstens mitursächlich gewesen ist (vgl« Geigel, Haftpflichtprozeß 9oAufl« l«Kap« Nr«26 S®12)« Ba das Berufungsgericht für erwiesen hält, daß der Wagen nicht wegen des Reifenzustandes, sondern allein deswegen ins Schleudern geraten ist, weil er mit zu starker Binks-wendung wieder auf die Fahrbahn geraten war und der Kläger deshalb zu starkem Rechtssteuern veranlaßt wurde, kommt es allein auf den Beweis dafür an» daß es dem Kläger gelungen wäre, den schleudernden Wagen wieder abzufangen, wenn die Reifen nicht abgefahren gewesen wären« Es braucht hier nicht »"‘entschieden zu werden, ob ein Erfahrungssatz des Inhalts anzuerkennen ist, daß die völlig profillose Bereifung eines Kraftfahrzeuges, das auf regennasser, offener, gerader Straße ins Schleudern kommt, hierfür ursächlich ist (vgl* AG Hemmungen VersR 1957, 746)o Barum handelt es sich nämlich hier nicht« Vielmehr hängt die Entscheidung davon ab, ob ein Erfahrungssatz mit dem Inhalt besteht, daß ein auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geratenes Fahrzeug, bei dem der Zustand der Bereifung nicht ursächlich für das Schleudern ist, sich dann wieder abfangen läßt, wenn die Profile der'Reifen nicht abgefahren sind« Ein entsprechender Erfahrungssatz kann aber nicht anerkannt werden« Ob es gelingt, ein schleuderndes Fahrzeug wieder in die Gewalt zu bekommen, hängt nach aller Erfahrung nicht immer maßgebend vom Zustand der Reifen, sondern vor allem davon ab, daß sein Fahrer schnell genug reagiert und die nach den Umständen richtigen Maßnahmen trifft« Bei einer Sachlage, wie sie hier zu beurteilen ist, ist mithin der Kläger dadurch, daß die Reifen abgefahren gewesen sind, nicht der Pflicht enthoben, den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß er den Wagen abgefangen hätte, wenn der Zustand der Reifen gut gewesen wäre« Biesen Beweis hat er aber nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht erbracht, so daß dieses ihn mit Recht als beweisfällig angesehen hat« 4* In der sich -anschließenden dritten Phase, die damit begann, daß der Wagen auf den links von der befestigten Fahrbahn befindlichen Sommerweg geriet, und die mit dem Anprall des Wagens an dem Baum endete, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts, das auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen LflHBB gefolgt ist, der Reifenzu-stand ebenfalls ohne Binfluß auf das zu dem Unfall führende Geschehen gewesen» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht bekämpft hat, sind ebenfalls recht sfehlerfrei » Danach ist das Ergebnis gerechtfertigt, daß die Klage mangels Bachweises des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schlechten Reifenzustand, aus dem der Kläger allein einen Vorwurf gegen den Beklagten herleitet, und dem Unfall, keinen Erfolg haben kann, so daß sie von dem Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden ist» 1» Die Widerklage des Beklagten hat das Berufungsgericht desv/egen- als begründet angesehen, weil der Kläger auf Grund des Mietvertrages zwischen den Parteien dafür einzustehen gehabt habe, daß der Wagen bei der Übergabe keine anderen als die auf den vertragsmäßigen Gebrauch zurückzuführenden Mängel aufwies» Tatsächlich sei aber der Wagen stark beschädigt gewesen, und der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht den ihm nach § 282 BGB obliegenden Beweis dafür erbringen können, daß diese Beschädigung des Fahrzeuges die Folge eixies nicht vom Kläger zu vertretenden Umstandes gewesen sei» Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht unterliegt keinen Bedenken» Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Rügen erhoben» 20 Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufens daß der Wagen nicht kaskoversichert gewesen ist, denn, so hat es weiter dargelegt, Kaskoversicherungen von Mietfahx'zeugen seien damals nicht allgemein üblich gewesen,, der Kläger habe nicht ohne weiteres mit einer Kaskoversicherung rechnen können, und es sei nicht einmal ein Beweis dafür erbracht, daß zwischen den Parteien in irgend einer Form über das Bestehen einer Versicherung gesprochen worden sei® 3o Die Revision wendet sich ferner gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei sicher, daß dem Beklagten nicht nur Sachschaden durch die Reparatur-aufWendungen, sondern darüber hinaus auch ein Schaden durch den Mietausfall während der Reparaturzeit des Mietwagens entstanden sei, und vertritt die Auffassung, der Beklagte habe den Wagen mit den abgefahrenen Reifen überhaupt nicht an Selbstfahrer vermieten dürfen«.
Gesetz ♦ ^ ZPO § 286 (C) rnm.mnm*m**mw mum **m**m***wm m*++m 2340 03S Rechtssatz: Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geratenes Kraftfahrzeug sich dann wieder abfangen läßt, wenn, die Fröfile seiner Reifen nicht' abgefahren sind* Aktenzeichen« VIII ZB 299/56 ürt. des BGH v. 28, Januar 1958 IiGHiideshelm 01G Celle. f V ♦ > VIII ZR 299/56 " Verkündet laut Protokoll am28„ Januar 1958 ■■■ly Justizsekretär als Urkundsbeamter der Ge schüft sst eile / ' Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Paul Hermann IBBgarten ■» Klägers, Widerbeklagten, Berufungs-Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Inhaber einer Tankstelle und Kraftwagenvermieter Herbert P in EflBHIBl K^BPstraße | Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o Janaur 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Großmann sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Br* Mezger und Br* Messner für Recht erkannt t Bie Revision gegen das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2l* Juni 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger mietete von dem Beklagten, der gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, am 20» Februar 1951 einen Hansa-Fersonenkraftv/agen zu dem Selb st fahren» Mit diesem Fahrzeug, dessen Bereifung sehr stark abgefahren war, geriet der Kläger bei der Fahrt von HIHM nach FaflHi auf der Bundesstraße | am Ortsausgang von AflMH ins Schleudern - Der Wagen kam nach links von der befestigten Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Straßenbaum. Dadurch wurden der Kläger erheblich verletzt und der Wagen beschädigt o Zur Zeit des Unfalles war die aus Butschasphalt bestehende Straßendecke naß und schlüpfrig. Hach Ansicht des Klägers ist der Unfall allein auf die schlechte Bereifung des Wagens zurückzuführen9 auf die ihn, wie er behauptet, der Beklagte nicht aufmerksam gemacht habe, obwohl es bei der Abfahrt noch dunkel gewesen sei und er den Zustand der Bereifung nicht habe erkennen können» Der Kläger nimmt daher den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch» Er hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 3*169,60 DM nebst Zinsen sowie eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte auch zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sei» Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß der Unfall ausschließlich durch die fehlerhafte Fahrweise des Klägers verursacht worden sei» Er hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Erstattung der durch die Reparatur des Fahrzeuges entstandenen Kosten und des Mietausfalles während der Reparaturzeit im Gesamtbeträge von l»6Q8/r'2 DM zu verurteilen» Das Landgericht hat den Anspruch hinsichtlich der Klage und der Widerklage zu 1/3 zu Lasten des Beklagten und zu 2/3 zu Lasten des Klägers für begründet erklärt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen sowie den Anspruch der Widerklage dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt« Mit der Bevision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter« Ent scheidungsgründe s Die Bevision ist nicht begründet. I« Zur Klage: «M«NN«» «UHTM» l»MHH 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen ist, den Kläger vor der Abfahrt auf den sehr schlechten Zustand der Bereifung des Mietfahrzeuges aufmerksam zu machen, und unterstellt, daß der Beklagte dieser Verpflichtung schuldhaft zuwidergehandelt habe. Ob der Beklagte, wie die Revision zu erwägen gibt, darüber hinaus auch gegen die Verpflichtung verstoßen hat, dem Kläger einen fehlerfreien Kraftwagen zur Verfügung zu stellen, und ob sich deshalb auch aus den Vorschriften der §§ 537, 538 BGB eine Schadensersatzpflicht des Beklagten herleiten lassen würde, bedarf keiner Prüfung, denn das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Beklagten nicht mangels einer Haftungsgrundlage, sondern allein mit der Begründung, es könne nicht festgestellt werden. daß der schlechte Zustand der Reifen, den nach seiner Unterstellung der Beklagte zu vertreten hat, für den Unfall ursächlich gewesen sei« Die Revision hält diese Betrachtungsweise schon deshalb für unrichtig, weil der Kläger, wenn der Beklagte ihn auf den Zustand der Reifen aufmerksam gemacht hätte, es nach der Lebenserfahrung entweder überhaupt abgelehnt hätte, mit einem solchen tragen eine weite Fahrt anzutreten. oder jedenfalls seine Fahrweise geändert, insbesondere die Geschwindigkeit entsprechend eingerichtet hätte, wie - so behauptet die Revision - der Kläger vorgetragen haben würde, wenn er entsprechend befragt worden wäre« Biese auf § 139 ZPO gestützte Rüge ist unbegründet, denn der durch Rechtsanwälte vertretene Kläger hat in den Tatsachenrechtszügen nichts vorgetragen, was den Schluß rechtfertigen könnte, daß er die jetzt von der Revision aufgestellten Behauptungen habe Vorbringen wollen« Bas Berufungsgericht oder sein Vorsitzender haben aber nicht die Pflicht, die Partei auf die Möglichkeit hinzuweisen,, ihr günstige Behauptungen neu aufzustellen«, wenn dem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen ist, daß die Partei sich hierauf habe berufen wollen® 2® Ben Unfallhergang teilt das Berufungsgericht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen LfllHHf» dem es gefolgt ist, in drei Phasen ein® über den Verlauf der ersten, den Unfall einleitenden Phase enthält das Berufungsurteil folgende Feststellung: Ber Kläger ist aus einem • nicht mehr aufklärbaren Grunde zunächst mit den rechten Rädern seines Fahrzeuges von der festen Fahrbahn herunter und auf den schmalen durch eine Stufe von unterschiedlicher bis zu 7 1 2 cm betragenden Höhe abgesetzten, befestigten Seitenstreifen an der rechten Seite der Fahrbahn gelangt, der damals mit einer Schlammschicht bedeckt war« Bort ist er etwa 40 bis 50 m geradeaus gefahren und hat erst dann den Wagen wieder mit den rechten Rädern auf die Fahrbahn gelenkt«, Hierbei hat der Kläger entweder die Steuerung zu stark nach links eingeschlagen, oder das rechte Hinterrad ist etwas an der Bordkante entlangge-rutscht und hat dadurch dem Fahrzeug eine stärkere Linkswendung gegeben, als es der Lenkung entsprach» Jedenfalls ist nach Ansicht des Berufungsgerichts während dieser ersten Phase, die den Unfall eingeleitet hat, der Reifenzustand ohne jeden Einfluß gewesen» Die wiedergegebenen Feststellungen und der aus ihnen gezogene Schluß werden von der Revision nicht bekämpft» Einen Rechtsirrtum läßt diese Begründung nicht erkennen. 3» In der nun folgenden zweiten Phase hat das Fahrzeug, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, bei dem Versuch des Klägers, die zu starke Linkswenduhg durch stärkeres Rechtssteuern auszugleichen, leicht zu schleudern begonnen und ist nach links auf den SMBBweg geraten» Bas Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daß für diese zweite Phase des Unfallgeschehens, das sich im Zeitraum von nur einer Sekunde abgespielt hat, der Sachverständige SchflÜ im Gegensatz zu dem Sachverständigen KöMBB und dem im Strafverfahren gegen den Kläger tätig gewesenen Sachverständigen RflBK die Ursächlichkeit des Reifenzustandes bejaht hat, sofern der Kläger keine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h gehabt haben sollte, welche Voraussetzung sich aber, so meint das Berufungsgericht, keinesfalls sicher bev/eisen lasse» Jedenfalls stimmten die Sachverständigen' HöBBBI und RBHP so fährt es fort, mit dem Sachverständigen LBBÜ darin Überein, daß die Schlenkerbev/egung auf der Fahrbahn auf die zu starke Lihköwendung zurückzuführen gewesen sei, mit der der Beklagte wieder auf die Fahrbahn gekommen war» Möglich sei allerdings nach dem Gutachten aller — 6 — Sachverständigen» daß der Kläger die lunabhängig vöm Reifenzustand zunächst entstandene Schlenkerbewegung leichter wieder hätte abfangen können, wenn der Reifen-zustand besser gewesen wäre. Es lasse sich aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, weder sicher beweisen noch spreche auch nur die Lebenserfahrung dafür, daß es dem Kläger bei guter Bereifung des Wagens gelungen wäre, ihn in der kurzen Zeit, die dafür zur Verfügung stand, wieder in die Gewalt zu bekommen. Im übrigen sei auch nicht auszuscbließen, daß der Kläger sich in dieser zweiten Phase des Unfallgeschehens, beispielsweise durch Beeinflussung der Fahrgeschwindigkeit, fahrtechnisch unrichtig verhalten habe. Auch körne bereits d|e Geschwindigkeit, mit der er den Wagen auf die Fahrbahn zurückge-\enkt hatte, zu hoch gewesen sein» Bas Berufungsgericht ist auf Grund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, in dieser zweiten Phase des Unfallgeschehens könne der Reifenzustand zwar ursächlich oder mitursächlich gewesen sein; mit genügender Sicherheit lasse sich dies aber nicht feststeilen. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen und halten den Angriffen der Revision stand» a) Sie wirft dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe das Gutachten des Sachverständigen I4HHP, auf dem das Urteil beruht, unrichtig gewürdigt. Bie Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe das Gutachten dahin mißverstanden, daß gute Reifenprofile nur bei Geschwindigkeiten unter 40 km/h ihre Wirkung entfalteten, dagegen nicht bei höheren Geschwindigkeiten, findet in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Stütze« Aus ihnen läßt sich kein Anhalt dafür gewinnen, daß das Berufungsgericht einem solchen Irrtum zu dem Opfer gefallen sein könnte. - 7 " b) Ebensowenig ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die Y/irksamkeit guter Profile überhaupt in Zweifel gezogen habe» c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger langsamer gefahren wäre, wenn ihn der Beklagte vor Antritt der Fahrt über den schlechten Zustand der Reifen aufgeklärt, hätte, würde möglicherweise dann von Erfolg begleitet sein können, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung wesentlich darauf abgestellt hätte, daß der Kläger zu schnell gefahren sei oder gerade diesen gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht ausgeräumt habe» Ule der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich jedoch das Berufungsgericht die von dem Sachverständigen SchflÜ vertretene Auffassung, daß der Reifenzustand für das Schleudern ursächlich gewesen sei, wenn der Kläger mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahren ist, nicht zu eigen gemacht, sondern es hat sich ersichtlich der Meinung der anderen Sachverständigen, insbesondere des zu der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht herangesogenen Sachverständigen Dr.ing.habil» angeschlos- sen, daß für den Beginn der Schleuderbewegung die zur Beseitigung der durch das Wiederhinauffahren auf die Fahrbahn eingetretenen Schrägstellung des Wagens erforderlich gewordene starke Drehung des Denkrades nach rechts und nicht der Reifenzustand ursächlich gewesen sei» Bei der im Zusammenhang mit der Widdergabe des Gutachtens des Sachverständigen SchflB angesteilten Erwägung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, daß der Kläger im Augenblick des Hinauffahrens auf die Fahrbahn keine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h gehabt habe, handelt es sich daher lediglich um einen zusätzlichen Gedanken zur Begründung seiner Entscheidung, auf dem diese nicht beruht« Den Beweis dafür, daß der Kläger bei besserem Reifenzustand das ins Schleudern geratene Fahrzeug wieder hätte abfangen können, hält das Berufungsgericht nicht nur deswegen für nicht erbracht, weil sich nicht ausräumen lasse, daß der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit auf die Fahrbahn zurückgelangt sei, sondern es erörtert mehrere weitere Gründe, die der von dem Sachverständigen offengelassenen Möglichkeit entgegenstehen und die es nach Ansicht des Berufungsgerichts ausschließen , die Tfrsächlichkeit des Be if enzustand es für den Unfall festzusteilen« Ist aber nur einer dieser weiteren Gründe stichhaltig, so kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kläger des Beweises dafür, daß er nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, deshalb enthoben ist, weil der* Beklagte ihn nicht auf den schlechten Reifenzustand hingewiesen hat und die Geschwindigkeit, wie die Revision meint, nur deshalb als zu hoch bezeichnet werden könnte, weil die Reifen schadhaft gewesen sind« d) Die Revision vermißt eine nähere Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, der Kläger könne sich nach Beginn des Schleuderas deswegen fahrtechnisch falsch verhalten haben, weil er möglicherweise die Fahrgeschwindigkeit beeinflußt habe« Indes ergibt der Zusammenhang des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht, wovon übrigens auch die Revision ausgeht, sich ersichtlich mit dieser Bemerkung die Stellungnahme des Sachverständigen IdHHP seinem Gutachten zu eigen machen wollte, der Kläger könne den Wagen leicht beschleunigt öder gebremst haben,, während die fahrtech-nisch allein richtige Maßnahme,' die der Kläger unterlassen habe, das Auskuppeln gewesen sei« Von dieser Grundlage aus rügt die Revision, daß das Berufungsgericht - 9 ~ ebenso wie der Sachverständige I^HBI den Erfahrungssatz verletzt habe, daß der Fahrer eines ins Schleudern geratenen Kraftfahrzeuges nur dann richtig handele, wenn er Gas gebe, während sowohl das Bremsen als auch das Auskuppeln in dieser Lage fahrtechnisch verfehlt seien« Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Richtig ist allerdings, daß das Oberlandesgericht Dresden (VAE 1939?364 Nr«538) sich auf den Standpunkt gestellt hat; einem Schleudern auf nasser Straße sei fahrtechnisch richtig mit Gasgeben zu begegnen« Auch Hüller (Straßenverkehrsrecht, 19«Auf1« § 1 StVO Anm«B II a 2 S*707)? auf den sich die Revision beruft und der auf die angeführte Entscheidung verweist, scheint diese Meinung zu teilen« Ob ihr zu folgen ist oder hb die Ansicht des Sachverständigen BtfHI jedenfalls für den vom erkennenden Senat zu beurteilenden Unfall des Klägers den Vorzug verdient, bedarf keiner Entscheidung,, denn der Kläger hat, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist, selbst nicht vorgetragen, daß er eine dieser Maßnahmen ergriffen habe, als der Wagen ins Schleudern geraten war« Da das Berufungsgericht es für möglich hält, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt die wFahrgeschwindigkeit beeinflußt” hat, ist es nicht einmal ausgeschlossen, daß der Kläger wenn auch ”unbewußt und unbeabsichtigt” gebremst hat, nachdem die Schleuderbewegungen begonnen hatten, was sowohl nach Ansicht des Sachverständigen als auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision 4in*;er den gegebenen Umständen gänzlich verfehlt gewesen wäre« ln diesem Falle würde aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit dafür sprechen? daß der Reifenzustand ursächlich oder auch nur mitursächlich für das Mißlingen des Versuches gewesen ist, den ins Schleudern geratenen Wagen wieder abzufangen« 4 e) Auf dem Gutachten des im Strafverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dipl »Ing« B|0 ist das an-gefochtene Urteil entgegen der Darstellung der Revision nicht aufgebaut» Das Berufungsgericht erwähnt zwar, daß der Sachverständige Rdt in einem nach Ansicht des Berufungsgerichts wesentlichen Punkt mit dem Sachverstän-di gen LflBH Uber einst immt» Insoweit handelt es sich aber ersichtlich nur um eine Hilfserwägung, denn der Zusammenhang der EntscheidungsgrUnde des angefochtenen Urteils ergibt mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht nur dem Gutachten des Sachverständigen dem es allenthalben gefolgt ist, entscheidende Bedeutung beigemessen hat» Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht deshalb ein Rechtsfebler unterlaufen ist, weil es das Gutachten des Sachverständigen RflB, der im Strafverfahren nach Erstattung des Gutachtens vom Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden ist, zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auf dieses Gutachten in den Entschei-dungsgrUnden des angefochtenen Urteils beiläufig hingewiesen hat» f) Ben Vorwurf, daß der Kläger die Lenkung des Fahrzeuges bei dem 3emühen, wieder mit allen Rädern auf die Fahrbahn zu gelangen, Überzogen gehabt habe, enthält das Berufungsurteil nicht» Aus ihm ist nicht einmal zu entnehmen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision vorträgt; ein überziehen der Lenkung durch den Kläger als erwiesen angesehen hat» Es läßt vielmehr dahingestellt, ob die Schrägstellung des Fahrzeuges, als dieses wieder auf die Fahrbahn gelangt war, allein auf ein Überziehen der Steuerung oder allein auf ein Entlanggleiten des rechten Hinterrades an der Fahrbahnkante oder auf beide Umstände zurUcfczuführen gewesen ist» Außerdem ist das Gutachten des Sachverständigen SchflU, dessen Berücksichtigung die Revision in diesem Zusammenhang vermißt, von dem Berufungsgericht im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt worden« Es liegt daher kein Anhalt für die von der Revision geäußerte Vermutung vor, daß das Berufungsgericht dieses Gutachten übersehen haben könnte« Bas Berufungsgericht ist allerdings, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, zu anderen Schlußfolgerungen gelangt, als sie der Sachverständige Sch(H für richtig hält, ohne daß es sich mit dem Gutachten im einzelnen auseinandergesetzt hat« Hierzu war indes das Berufungsgericht nicht verpflichtet« Bieser Umstand ist somit nicht geeignet, der Rüge der Revision zu dem.Erfolge zu verhelfen« g) Zu Unrecht wirft die Revision, dem Berufungsgericht schließlich eine Verkennung der Beweislast vor« Bieses ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Tatsachen darlegen und beweisen muß, aus denen sich ergibt, daß der schlechte Zustand der Reifen für den Unfall ur- ' sächlich oder wenigstens mitursächlich gewesen ist (vgl« Geigel, Haftpflichtprozeß 9oAufl« l«Kap« Nr«26 S®12)« Ba das Berufungsgericht für erwiesen hält, daß der Wagen nicht wegen des Reifenzustandes, sondern allein deswegen ins Schleudern geraten ist, weil er mit zu starker Binks-wendung wieder auf die Fahrbahn geraten war und der Kläger deshalb zu starkem Rechtssteuern veranlaßt wurde, kommt es allein auf den Beweis dafür an» daß es dem Kläger gelungen wäre, den schleudernden Wagen wieder abzufangen, wenn die Reifen nicht abgefahren gewesen wären« Ba diese Frage nach der, wie dargelegt, rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts ungeklärt geblieben ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob hier in Abwei- chung von der allgemeinen Regel eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers Platz greift oder, wie die Revision meint, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für den Kläger der Beweis des ersten Anscheins spricht« Beides ist zu verneinen« aa) Die Vorschrift des § 287 ZPO, die den Gerichten bei der Ermittlung der Entstehung eines Schadens und seines Umfanges eine freiere Stellung einräumt, ist zwar auch auf den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Unfall und Schaden anwendbar (BGH Urt« v* l*März 1951 - III ZR 9/50 - IM ZPO § 287 Nr*3), sie gilt Jedoch nicht bei der Nachprüfung des Ursachenzusammenhanges zwischen den den konkreten Haftungsgrund bildenden einzelnen Entschlüssen, Handlungen und Ereignissen (BGHZ 4, 192,196)« Hier spielt aber lediglich dieser Ursachenzusammenhang eine Rolle« Der Unfall war erst mit dem Anprall an den Baum beendet« Der Ursachenzusammenhang zwischen den vor diesem Zeitpunkt liegenden einzelnen Umständen, die als Bedingungen des Erfolges in Präge kommen, ist mithin nicht nach § 287 ZPO festzustellen, sondern er muß nach § 286 ZPO bewiesen werden« Es kann daher auf sich beruhen, ob der erkennende Senat einen Mangel, der in der Nichtanwendung des § 287 ZPO bestehen würde, überhaupt berücksichtigen könnte, obgleich die Revision die Verletzung dieser Vorschrift in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht ausdrücklich gerügt hat« bb)_ Die Regeln Uber den Beweis des ersten. Anscheins sind nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur dann anwendbar, wenn es sich um die Beurteilung eines typischen Geschehensablaufes handelt, bei dem aus ErfahrungsSätzen folgt, daß eine bestimmte Be-weiswürdigung geboten ist« Bas Berufungsgericht hat geglaubt, daß ein zugunsten des Klägers sprechender Er- fahrungssatz, der die oben erwähnte Beweislücke schlies-sen würde, nicht festgestellt werden könne* Biese Auffassung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen» • / Es braucht hier nicht »"‘entschieden zu werden, ob ein Erfahrungssatz des Inhalts anzuerkennen ist, daß die völlig profillose Bereifung eines Kraftfahrzeuges, das auf regennasser, offener, gerader Straße ins Schleudern kommt, hierfür ursächlich ist (vgl* AG Hemmungen VersR 1957, 746)o Barum handelt es sich nämlich hier nicht« Vielmehr hängt die Entscheidung davon ab, ob ein Erfahrungssatz mit dem Inhalt besteht, daß ein auf nasser Fahrbahn ins Schleudern geratenes Fahrzeug, bei dem der Zustand der Bereifung nicht ursächlich für das Schleudern ist, sich dann wieder abfangen läßt, wenn die Profile der'Reifen nicht abgefahren sind« Ein entsprechender Erfahrungssatz kann aber nicht anerkannt werden« Ob es gelingt, ein schleuderndes Fahrzeug wieder in die Gewalt zu bekommen, hängt nach aller Erfahrung nicht immer maßgebend vom Zustand der Reifen, sondern vor allem davon ab, daß sein Fahrer schnell genug reagiert und die nach den Umständen richtigen Maßnahmen trifft« Bei einer Sachlage, wie sie hier zu beurteilen ist, ist mithin der Kläger dadurch, daß die Reifen abgefahren gewesen sind, nicht der Pflicht enthoben, den vollen Beweis dafür zu erbringen, daß er den Wagen abgefangen hätte, wenn der Zustand der Reifen gut gewesen wäre« Biesen Beweis hat er aber nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht erbracht, so daß dieses ihn mit Recht als beweisfällig angesehen hat« Für die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vor getragene Annahme der Revision, die Berufung auf den Beweisnotstand des Klägers.: sei« argli-, stig,. fehlt es, an .jeder Grundlage, - u - 4* In der sich -anschließenden dritten Phase, die damit begann, daß der Wagen auf den links von der befestigten Fahrbahn befindlichen Sommerweg geriet, und die mit dem Anprall des Wagens an dem Baum endete, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts, das auch insoweit dem Gutachten des Sachverständigen LflHBB gefolgt ist, der Reifenzu-stand ebenfalls ohne Binfluß auf das zu dem Unfall führende Geschehen gewesen» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht bekämpft hat, sind ebenfalls recht sfehlerfrei » Danach ist das Ergebnis gerechtfertigt, daß die Klage mangels Bachweises des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schlechten Reifenzustand, aus dem der Kläger allein einen Vorwurf gegen den Beklagten herleitet, und dem Unfall, keinen Erfolg haben kann, so daß sie von dem Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden ist» IIo Zur Widerklage; 1» Die Widerklage des Beklagten hat das Berufungsgericht desv/egen- als begründet angesehen, weil der Kläger auf Grund des Mietvertrages zwischen den Parteien dafür einzustehen gehabt habe, daß der Wagen bei der Übergabe keine anderen als die auf den vertragsmäßigen Gebrauch zurückzuführenden Mängel aufwies» Tatsächlich sei aber der Wagen stark beschädigt gewesen, und der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht den ihm nach § 282 BGB obliegenden Beweis dafür erbringen können, daß diese Beschädigung des Fahrzeuges die Folge eixies nicht vom Kläger zu vertretenden Umstandes gewesen sei» Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht unterliegt keinen Bedenken» Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Rügen erhoben» 20 Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufens daß der Wagen nicht kaskoversichert gewesen ist, denn, so hat es weiter dargelegt, Kaskoversicherungen von Mietfahx'zeugen seien damals nicht allgemein üblich gewesen,, der Kläger habe nicht ohne weiteres mit einer Kaskoversicherung rechnen können, und es sei nicht einmal ein Beweis dafür erbracht, daß zwischen den Parteien in irgend einer Form über das Bestehen einer Versicherung gesprochen worden sei® Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, ist für den erkennenden Senat bindende Es kommt daher nicht darauf an, ob die sich an diese Begründung anschließenden Hilfserwägungen, die von der Revision in der mündlichen Verhandlung angegriffen worden sind, einer rechtlichen Nachprüfung standhalteno 3o Die Revision wendet sich ferner gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei sicher, daß dem Beklagten nicht nur Sachschaden durch die Reparatur-aufWendungen, sondern darüber hinaus auch ein Schaden durch den Mietausfall während der Reparaturzeit des Mietwagens entstanden sei, und vertritt die Auffassung, der Beklagte habe den Wagen mit den abgefahrenen Reifen überhaupt nicht an Selbstfahrer vermieten dürfen«. Hach dem eigenen Vorbringen des Beklagten habe damals ein Engpaß in der Reifenversorgung bestanden® Seien aber neue Reifen für den Wagen nicht zu erhalten gewesen, so habe der Beklagte aus dem Wagen während der Reparaturzeit keinen Hutzen ziehen können und deshalb auch keinen Mietausfall erlitten® Da das Berufungsgericht die Widerklage ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat und / * r t \ mit der Widerklage, Y/as das Berufungsgericht anscheinend verkannt hat, in Wahrheit zwei selbständige Ansprüche, nämlich der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens und der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (vglo Geigel aaO 36 «Kap® llr®7 So613), geltend gemacht worden sind, kann die VorabentScheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Anspruches nur bestehen* bleiben, wenn bereits jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, daß dem Beklagten außer dem Sachschaden auch ein Uietausfall entstanden ist, mag dieser der Höhe nach auch geringer sein, als der Beklagte angegeben hat (vgl» BGH Urt® v® 14« Dezember 1950 - III ZR 67/50 - LM ZPO § 304 Hrl2)® Entgegen dem Vortrag der Revision ist indes dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß auch hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Mietausfalles der Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund gerechtfertigt isto Die Ansicht der Revision, daß der Beklagte den Wagen mit den abgefahrenen Reifen damals überhaupt nicht habe vermieten dürfen, ist nämlich nicht zutreffendo Über den zulässigen Grad der Abnutzung von Luftreifen enthält die Straßenverkehrsordnung allerdings weder in der damals noch in der jetzt geltenden Passung besondere Vorschriften® Aus ihr ist daher nicht zu entnehmen, in v;elchem Zustande die Reifen sein müssen, mit denen ein im Verkehr befindlicher Wagen ausgerüstet ist® Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals in seinem Besschluß vom 12o Dezember 1956 - 4 StR 481/56 - (BGHSt 10,52) auf den Standpunkt gestellt, daß abgefahrene Reifen nur dann noch Vorschriftsrcäßig sind, wenn sie dem Pahrer gestatten, in jeder Lage den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden® In diesem Beschluß ist indes ausdrücklich her-* vorgehoben, daß eine der Verkehrslage nicht entsprechende, vom schadhaften Zustand der Reifen abhängige, übertrieben langsame Pahrweise nicht mehr als verkehrsüblich angesehen werden kann, und deshalb die entgegenstehende, noch in der Entscheidung vom 7« Juli 1955 - 4 StR 261/55 ~ (VRS 10,55?57) vertretene Auffassung aufgegeben worden, ein Fahrzeug müsse nur dann ganz aus dem Verkehr gezogen werden, wenn wegen des unzulänglichen Zustandes seiner Bereifung eine Benutzung in jedem Falle, d.h« unter allen, wie auch immer gearteten* äußeren Umständen, eine Gefahr für den Straßenverkehr bedeute (vgl* auch die ähnliche Gedankengänge enthaltenden Entscheidungen des OEG Haram VHS 9,300 und des OLG Koblenz 3>ÄROL955?314)« In der hier in Frage stehenden Zeit wurden also in der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die damaligen ganz anders liegenden Verhältnisse, insbesondere den noch verhältnismäßig geringen Straßenverkehr und den Mangel an Reifen, weit weniger strenge Anforderungen gestellt, als sie im Hinblick auf den seitdem außerordentlich stark angestiegenen Xraft-fahrzeugverkehr jetzt geboten sind« Für die hier zu treffende Entscheidung kann somit davon ausgegangen werden, daß der Wagen nach der Beurteilung der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Unfalles allgemein für richtig gehalten wurde, trotz des Zustandes der Reifen benutzbar war, wenn sein Führer seine Fahrweise entsprechend einrichtete« Der Beklagte war daher damals nicht gehindert, den Wagen zu vermieten, mag er auch verpflichtet gewesen sein, den Mieter auf den schlechten Zustand der Reifen hinzuweisen« Es läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht angesichts des damals noch verhältnismäßig geringen Kraftfahrzeugbestandes und des Reifenmangels davon ausgegangen ist, der Beklagte, der übrigens die völlig abgefahrenen Reifen gleich nach dem Unfall hat runderneuern lassen, würde trotz des schlechten Reifenzustandes Mieter für den Wagen gefunden und durch die Vermietung einen Gewinn erzielt haben, wenn der Wagen nicht infolge des Unfalles während der zur Behebung der Schäden nötigen Reparaturzeit unbenutzbar gewesen wäre« Der Erlaß .des Zwischenurteils über den Grund ”des Anspruchs” der Widerklage läßt sich dahex* auch insoweit nicht beanstanden, als es sich um den Ersatz des Mietausfalls handelt« t — 18 — / Das augefochtene Urteil hält somit in allen feilen der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf $ 97 ZPO« DroGroßmann Dr0Gelhaar Artl Dr«Mezger BroMessner