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BGH · VIII ZR 298/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 298/97

zahlt der Käufer an die Verkäufer DM 6.205,- Zinsen für die Stundung des Kaufpreises. Aufgrund dieser Vertragsklausel begehrt der Kläger die Zahlung von 66.615 DM, nämlich den Kaufpreis von 48.000 DM und die am 20. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf 48.000 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu: "Der 48.000 DM übersteigende Klaganspruch ist nach der Kaufvertragsurkunde ein Zinsanspruch und deshalb bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO)". ZPO bleiben für die Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Entsprechend dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des Vertragstextes sieht das Oberlandesgericht den in der Klagforderung enthaltenen Teilbetrag von 18.615 DM als "Zinsen für die Stundung des Kaufpreises" für die Dauer von drei Jahren an. Daß der Kaufpreis von 48.000 DM nach dem Vertragstext für die Dauer von höchstens drei Jahren gestundet werden sollte, steht außer Zweifel. Bei dem Betrag von (3 x 6.205 DM =) 18.615 DM handelt es sich somit um das Entgelt dafür, daß die Beklagte den Kaufpreis für einen nach dem Vertragstext schon angelieferten Schrank erst drei Jahre nach Abschluß des angeblichen Kaufvertrages entrichten mußte, also die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Nutzung dieses Betrages hatte, während umgekehrt der Kläger auf die entsprechende Nutzungsmöglichkeit verzichtete. "Zinsen" im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (vgl. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Die Entscheidung befaßt sich mit dem Rechtsgrund für eine Verpflichtung zur Zahlung von sogenannten Vorfälligkeitszinsen in einem Vorkaufsfall, die der Senat dort als "weitere Gegenleistung" neben dem Kaufpreis angesehen hat. Ob sich daraus etwas für den Zinscharakter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO herleiten ließe, kann dahingestellt bleiben. Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um die Verzinsung des Kaufpreises, den die Beklagte erst drei Jahre nach Erhalt der Kaufsache leisten mußte. Daß im übrigen eine schon vor Fälligkeit der Hauptschuld beginnende Verzinsungspflicht nur durch besondere Vereinbarung begründet werden kann, ändert am Zinscharakter der entsprechenden Zahlungen nichts, denn die Regelung des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO erfaßt sowohl gesetzliche wie vertragliche Zinsen (Stein/-Jonas/Roth aaO Rdnr. Die vom Kläger geforderten Zinsen in Höhe von insgesamt 18.615 DM sind eine "Nebenforderung" der Kaufpreisforderung als Hauptforderung, denn sie sind nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten, sondern haben einen eigenen Entstehungsgrund (hier: Parteivereinbarung) und sind unselbständig, d.h. in ihrer Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig (BGH, Urteil vom 21. auch Stein/Jonas/Roth aaO § 4 Rdnr. Die Zinsen werden vom Kläger auch als Nebenforderungen "geltend gemacht", denn er verlangt sie neben der Kaufpreisforderung als Hauptforderung und für einen Zeitraum, innerhalb dessen nach seinem Vorbringen auch die Hauptforderung bestand (vgl.

Zitierte Normen: § 4 ZPO § 163 BGB
ZinsFälligkeitHauptforderungaaOZPOKlägerKaufpreis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 298/97
vom 25. März 1998
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 4
Zur Frage der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Vorfälligkeitszinsen.
BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - OLG Hamburg
 Hamburg
LG
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 am 25. März 1998 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf 66.615 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einem nach seinem Vorbringen zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag über einen antiken Schrank geltend. Er stützt sich auf eine Vertragsurkunde mit Datum vom 20. November 1991, in der es u.a. heißt:
"Der Kaufpreis beträgt DM 48.000	(i.W.
 achtundvierzigtausend Deutsche Mark). Der Kaufpreis zzgl. evtl, noch offener Zinsen ist fällig spätestens am 20.11.1994. Jeweils am 20.11. zahlt der Käufer an die Verkäufer DM 6.205,- Zinsen für die Stundung des Kaufpreises.
Der Käufer ist jederzeit berechtigt, den Kaufpreis vor Fälligkeit zu tilgen."
Aufgrund dieser Vertragsklausel begehrt der Kläger die Zahlung von 66.615 DM, nämlich den Kaufpreis von 48.000 DM und die am 20. November 1992,	1993	und	1994	fälligen
"Zinsen" in Höhe von (3 x 6.205,- DM =) 18.615 DM nebst weiteren gestaffelten Verzugszinsen.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf 48.000 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:	"Der	48.000	DM	übersteigende Klaganspruch ist nach
 der Kaufvertragsurkunde ein Zinsanspruch und deshalb bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO)".
Der Kläger beantragt, den Wert seiner Beschwer auf 66.615 DM festzusetzen.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO bleiben für die Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn	sie	als
 Nebenforderungen geltend gemacht werden.
Entsprechend dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des Vertragstextes sieht das Oberlandesgericht den in der Klagforderung enthaltenen Teilbetrag von 18.615 DM als "Zinsen für die Stundung des Kaufpreises" für die Dauer von drei Jahren an. Daß der Kaufpreis von 48.000 DM nach dem Vertragstext für die Dauer von höchstens drei Jahren gestundet werden sollte, steht außer Zweifel. Bei dem Betrag von (3 x 6.205 DM =) 18.615 DM handelt es sich somit um das Entgelt dafür, daß die Beklagte den Kaufpreis für einen nach dem Vertragstext schon angelieferten Schrank erst drei Jahre nach Abschluß des angeblichen Kaufvertrages entrichten mußte, also die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Nutzung dieses Betrages hatte, während umgekehrt der Kläger auf die entsprechende
 Nutzungsmöglichkeit verzichtete. "Zinsen" im Rechtssinne sind - jedenfalls auch - das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 4 Rdnr. 22; MünchKomm-ZPO/Lappe, § 4 Rdnr. 37; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 4 Rdnr. 11; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 9. Aufl., § 18 B III = S. 87).
Der Hinweis der Revision, daß hier die "Zinsen" vor Fälligkeit der Hauptforderung zu zahlen seien, ändert daran nichts. In der Stundung einer Forderung liegt stets das Herausschieben ihrer Fälligkeit (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 271 Rdnr. 12; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 271 Rdnr. 21).	Eine	Stundung	kann	bereits bei
 Vertragsschluß vereinbart werden. Voraussetzung ist nur, daß die Forderung	- im	Gegensatz	zur	aufschiebenden
 Befristung (§ 163 BGB) - bereits entstanden ist und erfüllbar bleibt. Daß dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, welcher der Beklagten ausdrücklich ein Tilgungsrecht vor Fälligkeit der Forderung einräumt. Der Zinscharakter der Stundungszinsen ist, soweit ersichtlich, noch niemals bezweifelt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1995 (V ZR 244/93 = WM 1995,	1027,	1028). Die Entscheidung befaßt sich mit dem
 Rechtsgrund für eine Verpflichtung zur Zahlung von sogenannten Vorfälligkeitszinsen in einem Vorkaufsfall, die der Senat dort als "weitere Gegenleistung" neben dem Kaufpreis angesehen	hat.	Ob sich	daraus	etwas für den
 Zinscharakter im Sinne von	§ 4 Abs.	1	Satz	2 ZPO herleiten
 ließe, kann dahingestellt bleiben. Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich um die Verzinsung des Kaufpreises, den die Beklagte erst drei Jahre nach Erhalt der Kaufsache leisten mußte. Daß im übrigen eine schon vor
 Fälligkeit der Hauptschuld beginnende Verzinsungspflicht nur durch besondere Vereinbarung begründet werden kann, ändert am Zinscharakter der entsprechenden Zahlungen nichts, denn die Regelung des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO erfaßt sowohl gesetzliche wie vertragliche Zinsen (Stein/-Jonas/Roth aaO Rdnr. 22; MünchKomm-ZPO/Lappe, § 4 Rdnr. 37 a.E.; Wieczorek/Schütze/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 4 Rdnr. 35; Thomas/Putzo,	ZPO,	20.	Aufl.,	§	4	Rdnr.	8;
Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rdnr. 3257; Brox Rpfl. 1967, 350, 351).
Die vom Kläger geforderten Zinsen in Höhe von insgesamt 18.615 DM sind eine "Nebenforderung" der Kaufpreisforderung als Hauptforderung, denn sie sind nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung enthalten, sondern haben einen eigenen Entstehungsgrund (hier: Parteivereinbarung) und sind unselbständig, d.h. in ihrer Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig (BGH, Urteil vom 21.	Januar 1976 - IV ZR	123/74	= DB	1976,
1220	= VersR 1976,	477 = MDR 1976,	649;	vgl.	auch
 Stein/Jonas/Roth aaO § 4 Rdnr. 17; Hillach/Rohs aaO § 18 A I = S. 84).
Die Zinsen werden vom Kläger auch als Nebenforderungen "geltend gemacht",	denn er verlangt	sie	neben	der
 Kaufpreisforderung als Hauptforderung	und	für	einen
 Zeitraum, innerhalb dessen nach seinem Vorbringen auch die Hauptforderung bestand (vgl. Stein/Jonas/Roth aaO Rdnr. 25 und 28; MünchKomm-ZPO/Lappe § 4 Rdnr. 28-31; Hillach/Rohs aaO; Schneider/Herget aaO Rdnr. 3260-3262). Ob der Gläubiger die Höhe der Zinsforderung durch einen Prozentsatz der Hauptforderung für einen bestimmten Zeitraum oder aber - wie hier - durch einen festen, bezifferten Betrag bezeichnet, ist für die Frage der Geltendmachung als Nebenforderung	ohne	Belang (BGH,
Beschlüsse vom 18. Januar 1995	-	XII	ZB	204/94	=	NJW-RR
1995,	706,	707;	vom	10. Mai	1962	- VII ZR 104/61
= KostRspr.	ZPO,	§	4	Nr.	2 und vom 19.	März 1956 - II ZR
63/56	= LM	ZPO	§	4	Nr.	5	= NJW	1956,	830; vgl. auch
 Stein/Jonas/Roth	aaO	§ 4	Rdnrn. 22	und	28; Zöller/Herget
 aaO § 4 Rdnr. 11, Thomas/Putzo aaO § 4 Rdnr. 9).
Dr. Deppert	Dr. Zülch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert
 Wiechers