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BGH · VIII ZR 298/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 298/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer am 19. 1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 12. Die Revision der Klägerin wird nicht angenommen. Im Ergebnis hat die Revision auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu dem Berufungsantrag II (BU S. - was das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge frei nachprüfen kann - diesen Antrag mißverstanden: Er richtet sich auf die Feststellung, daß der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv vom 14. Die Klägerin hat aber kein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung dieser "Drittbeziehung" zwischen der Beklagten und der Bank. Hieran fehlt es indessen: Mangels fristgerechter Präsentation akkreditivkonformer Dokumente kann die Beklagte die Bank aus dem Akkreditiv nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen (z.B. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Auch eine etwaige Leistung der Bank nach Ablauf der Akkreditivfrist braucht die Klägerin nicht gegen sich gelten zu lassen (Canaris aaO Rdnr.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellungFirmaZPOKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 298/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma S0HÜ I| Inhaberin Frau Helen SJ WflHi U.S.A.
and
/
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. MHI -
gegen
 Firma KMHHPIHHI	GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Berta Hi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer
 am 19. September 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
1.	Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juni 1989 gewährt.
2.	Die Revision der Klägerin wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3.	Streitwert: 184.756,79 DM (77.600 DM +
 97.156,79 DM + 10.000 DM).
3
S&
Gründe :
I.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Bestehen eines Kaufpreisanspruchs der Beklagten (Berufungsantrag II) und zu dem Nichtbestehen der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Berufungsanträge III und IV) sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II.	Im Ergebnis hat die Revision auch hinsichtlich des Hilfsantrages zu dem Berufungsantrag II (BU S. 94. Absatz) keine Aussicht auf Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht
- was das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge frei nachprüfen kann - diesen Antrag mißverstanden: Er richtet sich auf die Feststellung, daß der Beklagten kein Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv vom 14. Oktober 1987 "gegenüber der Bank der Klägerin" zusteht (Sitzungsniederschrift vom 13. April 1989, GA Bl. 124). Die Klägerin hat aber kein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung dieser "Drittbeziehung" zwischen der Beklagten und der Bank. Dafür reicht zwar eine mittelbare Betroffenheit der Klägerin aus (Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89 unter II 1, Umdruck S. 13, m.Nachw., zur Veröffentlichung bestimmt). Hieran fehlt es indessen: Mangels fristgerechter Präsentation akkreditivkonformer Dokumente kann die Beklagte die Bank aus dem Akkreditiv nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen (z.B. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 990); für einen möglichen Ausnahmefall (dazu z.B. Canaris aaO Rdnr. 994) ist nichts vorgetragen. Auch eine etwaige Leistung der Bank nach Ablauf der Akkreditivfrist braucht die
 Klägerin nicht gegen sich gelten zu lassen (Canaris aaO Rdnr. 954), so daß nicht ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht vorgetragen - ist, inwiefern die Klägerin von der "Drittbeziehung" und der sie betreffenden Feststellung auch nur mittelbar betroffen sein soll.
Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Dr. Paulusch
 Dr. Beyer
 Dr. Zülch