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BGH · VIII ZR 298/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 298/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß am 25. Die Revisionsbegründung ging jedoch nicht innerhalb der Frist, sondern zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 21. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben, weil die Fristverfäumung weder auf einem Verschulden des Beklagten noch seiner Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern auf einem Büroversehen beruht. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Revisionsbegründung am 11. Nach dessen Unterschrift pflegten die Kanzleiangestellten die Post aus den Postkörben zu nehmen und sämtliche für den Bundesgerichtshof bestimmten Schriftstücke auf eine rote Mappe zu legen, die sich seit Jahren an einer ganz bestimmten Stelle im Arbeitszimmer der Bürovorsteherin befinde. Diese sei anweisungsgemäß gehalten, anhand des Fristenkalenders zu überprüfen, ob sich bezüglich der noch nicht gestrichenen Sachen jeweils der fristwahrende Schriftsatz auf der Mappe befindet und ob er unterschrieben ist. Alsdann lege sie den Schriftsatz in die Mappe ein und übergebe sie dem Büroboten, der sie zu dem Bundesgerichtshof bringe. April 1988 in dieser Sache sowohl bei der morgendlichen Durchsicht des Fristenkalenders als auch bei der abendlichen Postausgangskontrolle übersehen hat, daß die Frist noch nicht gestrichen war, und daher-der Begründungsschriftsatz nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde, beruht auf einem Büroversehen, das ein Verschulden des Prozeß-, bevollmächtigten nicht erkennen läßt.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
10MappeFristZBglaubhaftFristenkalendersSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 298/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang rH|, ABBBstraße B' Pl
 Beklagter und Revisionskläger,.
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof»	Dr.
und Dr.
g e g e n
Otto Hl
, kM-b
■Str. V, N(
Kläger und Revisionsbeklagter,

- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 am 25. Mai 1988 beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. .
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil am 10. Dezem-, ber 1987 Revision eingelegt, die Revisionsbegründungsfrist ist bis 11. April 1988 verlängert worden. Die Revisionsbegründung ging jedoch nicht innerhalb der Frist, sondern zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 21. April 1988 ein.
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben, weil die Fristverfäumung weder auf einem Verschulden des Beklagten noch seiner Prozeßbevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern auf einem Büroversehen beruht.
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Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die Revisionsbegründung am 11. April 1988 fertiggestellt war. Das würde indessen für die Verneinung eines Anwaltsverschuldens noch nicht ausreichen, vielmehr muß auch eine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze sichergestellt sein (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - VIII ZB 22/86, VersR 1987, 49 unter 2 a; BGH, Beschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86,•VersR 1987, 769, 770 unter 2.). Die Einrich- -tüng einer derartigen Kontrolle hat der Beklagte ebenfalls glaubhaft gemacht: Die seit einer Reihe von Jahren als zuverlässig . erprobte und sorgfältig überwachte Bürovorsteherin Frau G. in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten pflege täglich morgens nach der Bearbeitung des Posteingangs den Fristenkalender auf ablaufende Fristen durchzusehen. Gegebenenfalls ziehe sie dann die entsprechenden Akten und prüfe, worauf es beruhe, daß die Frist noch nicht gestrichen ist. Wenn der fristwährende Schriftsatz fertig in den Akten liege, weise sie die•jeweilige Schreibkraft an, ihn mit den erforderlichen Anlagen unterschriftsreif in den Postkorb des sach-bearbeitenden Rechtsanwalts zu legen. Nach dessen Unterschrift pflegten die Kanzleiangestellten die Post aus den Postkörben zu nehmen und sämtliche für den Bundesgerichtshof bestimmten Schriftstücke auf eine rote Mappe zu legen, die sich seit Jahren an einer ganz bestimmten Stelle im Arbeitszimmer der Bürovorsteherin befinde. Diese sei anweisungsgemäß gehalten, anhand des Fristenkalenders zu überprüfen, ob sich bezüglich der noch nicht gestrichenen Sachen jeweils der fristwahrende Schriftsatz auf der Mappe befindet und ob er unterschrieben ist. Alsdann lege sie den Schriftsatz in die Mappe ein und übergebe sie dem Büroboten, der sie zu dem Bundesgerichtshof bringe.
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Dieses Verfahren genügt, soweit es hier zu beurteilen ist, den an eine Ausgangskontrolle zu stellenden Anforderungen. Daß Frau G. - wie ebenfalls glaubhaft gemacht worden ist - am 11. April 1988 in dieser Sache sowohl bei der morgendlichen Durchsicht des Fristenkalenders als auch bei der abendlichen Postausgangskontrolle übersehen hat, daß die Frist noch nicht gestrichen war, und daher-der Begründungsschriftsatz nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde, beruht auf einem Büroversehen, das ein Verschulden des Prozeß-, bevollmächtigten nicht erkennen läßt.
Dr. Brünotte
. Dr. Zülch ■
Groß
 Wolf
Dr. Skibbe