Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch am 23. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Oktober 1984 wird, auch soweit sie hilfsweise als Anschlußrevision eingelegt worden ist, nicht angenommen. Die Revision der Beklagten wird angenommen. Gründe Die Klägerin ist der Ansicht, ihre ursprünglich selbstän dig eingelegte Revision müsse bei Verneinung der Annahmewürdigkeit wenigstens als hilfsweise eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§ 556 ZPO) wirksam bleiben. Die Sachlage kann aber nicht anders beurteilt werden als bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen, im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehenen teilweisen Ablehnung einer Revision.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 298/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma MBB Maschinen-Apparatebau GmbH 0(Hb, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Udo tBHB V^-N^P-Straße 39-43, OBV, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Firma Paul Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Paul HBPBBB, Zum 13-17, Ofll, 2. Firma Paul HBHIHB Maschinenfabrik GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Paul HppB Verwaltung s-GmbH, diese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Paul HBMBBl, Zum SBPB 13-17, OMHB* Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr • - 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch am 23. Oktober 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1984 wird, auch soweit sie hilfsweise als Anschlußrevision eingelegt worden ist, nicht angenommen. Die Revision der Beklagten wird angenommen. Gründe Die Klägerin ist der Ansicht, ihre ursprünglich selbstän dig eingelegte Revision müsse bei Verneinung der Annahmewürdigkeit wenigstens als hilfsweise eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§ 556 ZPO) wirksam bleiben. Dem kann nicht gefolgt werden. Die die selbständige Revision betreffende Ablehnung der Annahme (§ 554 b ZPO) erstreckt sich, wenn der Revisionskläger sein Rechtsmittel mit demselben Antrag und derselben Begründung hilfsweise als (unselbständige) An-schlußrevision eingelegt hat, auch auf diesen Rechtsbehelf. Zwar fehlt insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, weil § 556 ZPO nicht auf § 554 b ZPO verweist. Die Sachlage kann aber nicht anders beurteilt werden als bei der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigen, im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehenen teilweisen Ablehnung einer Revision. Der Zweck des § 554 b ZPO, mündliche Verhandlungen nur mit Prozessen oder Prozeßteilen zu belasten, die grundsätzliche Bedeutung haben oder in denen das angefochtene Urteil wegen unrichtigen Ergebnisses aufgehoben werden muß, rechtfertigt in beiden Fällen die gleiche Entscheidung (ebenso) BGH in dem unveröffentlichten Beschluß vom 8. Juli 1985 - II ZR 109/84 -). Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung des Senats Vorbehalten. Braxmaier Wolf Treier Dr. Brunotte Dr. Paulusch