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BGH · VIII ZE 298/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 298/62

Im Mai 1959 stellte es sich heraus, daß der Landwirt der von der Klägerin mit Feko-Weizen beliefert worden war, nicht nur Sommerweizen, sondern überwiegend auch Winterweizen ausgesät hatte. Eine Verwechslung und Vermischung der Ware mtisse im Betriebe der Klägerin erfolgt seine Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Klägerin habe nicht entsprechend den Verkaufs-r und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut, die Bestandteil des Vermehrungsvertrages geworden seien, unverzüglich schriftlich gerügt. Unter Berufung auf diese Haftungsbeschränkung hat der Beklagte widerklagend beantragt, festzustellen, daß er der Klägerin über die Klageforderung hinaus aus dem Saatgut-vermehrungsvertrag auf Schadensersatz nur bis zu dem Höchst-.betrag von 2 680 DM hafte« Es stellt weiter fest* daß die Klägerin einen Teil des vom Beklagten stammenden Saatgutes an den Landwirt BflP weiterverkauft und dieser den in Frage kommenden Acker mit diesem Saat* gut bestellt hat« Bas Saatgut hat, wie das Berufungsgerichfc weiter ausführt* ganz überwiegend Winterweizen enthaltene Der Beklagte habe somit nicht lediglich die vertragsgemäß erzeugte Menge von Hochzucht-Refco-ßomrnerweizen, sondern eine zur Aussaat gänzlich ungeeignete Mischung abgeliefert und daher eine ganz andere Leistung als geschuldet er-brächt. tober I960 und 28* April 1961 es als ausgeschlossen.an, daß die von der Klägerin behauptete Vermischung oder Verwechslung erst in ihrem Betriebe erfolgt sei« Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten gegen die Glaub-* Würdigkeit von Bekundungen des Zeugen erhobenen Be- Nach seinen Angaben ist der Betrieb so organisiert, daß die Möglichkeit einer Verwechslung oder Vermischung von an die Klägerin geliefertem Saatgetreide bei dessen Aufbewahrung und Aufbereitung mit anderem Getreide nicht in Betracht gezogen zu werden braucht. Banach könne, so würdigt das Berufungs-gericht die Aussage des Zeugen, es als ausgeschlossen angesehen werden, daß die vom Beklagten stammende Partie bei der Klägerin mit anderem Weizen vermischt und verwechselt worden sei. Klägerin habe dem Landwirt in (zwecks Anbaus zu Konsum-Zwecken) vermehrtes Saatgut geliefert, bei dem es sich herausgestellt habe, daß es sich bei diesem Saatgut um ein Gemisch von "H<dprs Petto" und "Hj^'s Kogan gehandelt habe, obwohl nur eine dieser beiden Weizensorten, nämlich s-Peko*' Saatgetreide habe geliefert werden sollen« Auf dieses Versehen soll Ofl|^ den Zeugen PflHH damals auch sofort hingewiesen haben« Ferner hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe von dem Landwirt HeHH^ in 320 Zentner Elite-Saatgut abholen los Peru Bei der Verladung seien vereinbarungsgemäß 3 bis 6 Ztr. anderes Getreide mitgenommen und genau bezeichnet worden« Trotzdem habe die Klägerin später* behauptet, der Landwirt habe an sie Elite-Saatgut "mit premdbesatz“ ausgeliefert« Bas Berufungsgericht hält es für unerheblich, ob diese von dem Beklagten behaupteten Irrtümer oder Verwechslungen, die von der Klägerin bestritten worden sind, vorgekommen sind« Nach seiner Auffassung würde das nicht mehr besagen, als daß solche mit völliger Sicherheit kaum ausschließbaren Vorgänge bei der Klägerin an sich möglich seien, nicht aber auch, daß sie sich im vorliegenden Fall ereignet haben« Angesichts der Aussage des Kaufmanns Br4ü vom 26. Oktober I960, er habe mit dem Beklagten im Jahre 1958 einen Vermehrungsvertrag über Hochzucht-Peko-somraenveizen geschlossen und es habe sich dann im Frühjahr 1959 nach der Aussaat des von dem Beklagten vermehrten Saatguts herausgestellt, daß auch dieses Vermehrungsgut Winterweizen enthalten habe, wurde das Berufungsgericht, so fuhrt es aus, auch dann (wenn die unter Beweis gestellten Vorfälle sich ereignet haben sollten) keinen Anlaß sehen, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. daß das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen, die sich auf die Behandlung der Ablieferung des Beklagten vom 6. Aussage des Kaufmanns Brfl^ als glaubwürdig angesehen hat, demgegenüber rügt die Revision vergeblich, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei diesem Zeugen um einen Geschäftsfreund der Klägerin handelt und daß der Beklagte dessen angebliche Ansprüche bestritten hat. denn das Berufungsgericht beging keinen Verfahrensfehler, wenn es den soeben angeführten Umständen keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen entnommen hat. haltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht etwa die von der Revision angeführten Umstände übersehen habe und andernfalls möglicherweise zu einer anderen Würdigung der Aussage Br^P und damit auch der Aussagen des Zeugen gelangt wäre. Ebenso unbegründet ist die Rüge, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen PflPPP hätte das Oberlandesgericht auch aus weiterem Vorbringen des Beklagten herleiten müssen. 2o Aus der weiteren Bekundung des Zeugen FBIB^> er habe auf dem von dem Landwirt 3BB mit dem von ihm beanstandeten Weizensaatgut besäten Feld 6 bis B Etiketts gefunden, die auf Grund der auf ihnen befindlichen Summern der Anerkennüngsbescheinigung der Landwirtschaftskammer auf den Beklagten als Lieferer des Saatgutes hingewiesen hätten, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die Klägerin einen feil des vom Beklagten stammenden Saatgutes an BBB weiterverkauft und daß 5|B das in Frage kommende Feld mit diesem Saatgut bestellt hat« Die Revision macht demgegenüber geltend, das Auffinden von Zetteln auf dem bestellten Weizenfeld lasse nur die Folgerung zu, daß 3|B auch Saatgut des Beklagten verwendet habe, nicht aber, daß es sich hierbei ganz überwiegend um Y/interweizen gehandelt habe. auch der Landwirt B^^ sei das beanstandete Feld abgegangen, und man habe Etiketts gefunden, die auf die Herkunft des Getreides von dem Beklagten hindeuteten. Der Beklagte hatte unter Beweis gestellt, ü^P habe auf die Mitteilung des Beklagten, die Klägerin habe vortragon;lassen, auch er (Buss) habe Zettel auf dem Feld gefunden, erwidert, davon sei ihm nichts bekannt, er wisse von nichts. Die Revision meint, auch diese für diesen fiechtszug als wahr zu unterstellende Behauptung spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt, daß auch in Bede stehende Anhänge- Es war auch nicht genötigt» die Glaubwürdigkeit des Zeugen wegen dieses Vorbringens des Beklagten hinsichtlich der Bekundungen in Frage zu stellen, die sich auf die Behandlung des von dem Beklagten angelieferten Saatgutes im Betriebe der Klägerin beziehen. Denn die Mitlieferung von Winterweizen anstatt von Sommerweizen zur Aussaat oder eines Gemisches von Sommer- und Winterweizen ist als Lieferung einer anderen Warengattung statt der vereinbarten Gattung anzusehen und nicht nur, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. IIIc Der Beklagte kann auch nicht mit seiner Einwendung durchdringen, daß die Klägerin die Falschlieferung nicht unverzüglich nach Kenntnis dem Beklagten und der zuständigen Anerkennungsbehörde schriftlich mitgeteilt habe. Laß die Klägerin nicht schriftlich gerügt hat, kann ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sich der Beklagte auf die fernmündliche Huge eingelassen und die Einschaltung der Landwirtschaf tsschule mit der Klägerin vereinbart habe. Die Revision macht dazu geltend, das Berufungsgericht habe ersichtlich den Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Folgen seines Schweigens gegenüber dem Schreiben der Klägerin vom 20. Daher dürfe sein Schweigen auf das angeführte Schreiben nicht als Einverständnis mit der Richtigkeit der darin aufgestellten Behauptungen gewertet werden® Liese Behauptungen habe der Beklagte zu demindest konkludent dadurch bestritten, daß er die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin abgelehnt habe. Bas Beruf ungsgericht hat vielmehr in zulässiger Weise in diesem Schreiben in Verbindung mit dem unterbliebenen Widerspruch nur Anzeichen für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin über das Verhalten des Beklagten entnommen, die es gegen ihn werten durfte. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, der Beklagte habe bestritten, daß die Klägerin erst frühestens Ende Mai 1959 von der angeblich mangelnden Sortenreinheit seiner Lieferung Kenntnis erlangt habe, und er habe für eine frühere Kenntnis der Klägerin Beweis angeboten, den das Berufungsgericht nicht erhoben hat« Der Beklagte hat allerdings im Schriftsatz vom 15. Erst etwa acht Jage später hat sich dann der Zeuge, wie er bekundet hat, davon überzeugt, und darauf die 6 bis 8 Etiketts gefunden, die auf die Herkunft des Saatgutes von dem Beklagten hinwiesen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht zu der Annahme gelangen, daß die Klägerin die Beanstandung dem Beklagten unverzüglich fernmündlich weitergegeben hat, als Die Revision rügt, damit habe sich der Beklagte niemals einverstanden erklärt * Das ist insoweit richtig, als der Beklagte nach seinem Vortrag in den Vorinstanzen sich mit dem Schätzungsergebnis für den Fall seines Unterliegens von vornherein nicht einverstanden erklärt haben will* Der Beklagte hat aber im Verlaufe des Rechtsstreits keine substantiierten Einwendungen gegen die Ergebnisse der Schätzung erhoben« Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZK) die Höhe des Schadens nach Maßgabe des Gutachtens der Schätzungskommi fusion feststellen« berufen, daß damals (gemeint war hiermit der behauptete Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Klägerin vön der Aussaat vermischten Weizens bei dem Landwirt - Mitte Mai 1959 -) das reld noch mit anderer Frucht zu bestellen gewesen wäre, Lies hat der Beklagte aber nicht auch für den Zeitpunkt behauptet, der nach Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang maßgebend ist, nämlich für die Zeit nach Vorliegen des Gutachtens der Schätzungs-kommxssion© Labei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin vorgetragen hatte» wegen der großen Hitze im Sommer 1959 wäre eine Schädensminderung durch Anbau von Gemüsen nicht zu erwarten gewesen© Da der Beklagte nicht behauptet habe, in dieser Hinsicht Anordnungen erteilt zu haben, sondern die Auswahl überlassen habe, könne von dem Sacftweis, daß ihm kein schwereres als leichtes Verschulden zur Last falle, keine Rede sein. Der Beklagte hat jedoch selbst bei Zugrundelegung der Darstellung der Revision keinen Sachverhalt dai'geta», der die Feststellung zuließe, daß die Ursache für die Verwechslung des auszuliefernden Saatgutes mit Winterweizen auf keinem Verschulden des Beklagten beruhe öder daß ihm nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last falle. V. Die Widerklage des Beklagten richtet sich dagegen* daß die Klägerin sich weiterer SchadensersatzansprUche berühmt habe, die auf die Schädigung anderer Landwirte durch Saatgut, das von dem Beklagten stammen soll, gestützt werden* Insoweit hat der Beklagte in diesem Rechtsstreit mit der Widerklage nur seinen Standpunkt zur Anerkennung bringen wollen, daß seine Haftung nach § 12 Abs* 2 der Lieferbedingungen auf den Rechnungsbetrag für das an die Klägerin abgeiieferte Saatgut beschränkt sei* Der ihm obliegende Beweis dafür, daß ihn keine schwerere als leichte Fahrlässigkeit tz*effe, ist jedoch nach den soeben erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts picht geführt* Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der Widerklage sind nicht gerechtfertigt* ’

Zitierte Normen: § 287 ZK
LandwirtBerufungsgerichtAussageZeugeSaatgutLieferungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZE 298/62
059
Verkündet am 21« September 1964 Klett?Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X m
des Landwirts Onno R
amen des Volke In dem Rechtsstreit
 in L^^/über nfl
 Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägero, - ProzeBbevollraächtigter; Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die Firma Jan J. J	KG,	vertreten durch ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Jakob J^HH^ sen*, in £(■■>, Am KU
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte. - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V-niiandlung vom 21. September 1964 unter Mit--Wirkung des Senat©Präsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesriehter Br. Gelhaar, Artl, Br. Dorsche! und sjormänn
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6. November 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurtiekgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Getreidegroßhandlung, der Beklagte eine Landwirtschaft• Er war aus einem zwischen dem SaatgutZüchter Ferdinand Hfll^ und ihm abgeschlossenen Getreidevermehrungsvertrag verpflichtet, den Ertrag des von ihm vermehrten Hochzucht-Peko-Soramerweizens an die Klägerin abzuliefern. Biese ließ am 6. Februar 1959 das Vermehrungsgut bei dem Beklagten durch ihren Fahrer abholen, dem 90 Sackä'150 Pfund Weizen übergeben wurden. Der Inhalt der Säcke war bei der Abholung nicht besonders gekennzeichnet. Die angelieferte Rohware wurde vereinbarungsgemäß im Betriebe der Klägerin aufbereitet, dabei auch gereinigt und miteinander vennengt. Die Klägerin besorgte die Anerkennung der Ware als Saatgut durch die zuständige Anerkennungsbehörde, die Landwirtschaftskamtner. Das aufbereitete, wieder in Säcke gefüllte Getreide wurde als Vermehrungsgut des Beklagten gekennzeichnet. Im Mai 1959 stellte es sich heraus, daß der Landwirt	der	von	der
 Klägerin mit Feko-Weizen beliefert worden war, nicht nur Sommerweizen, sondern überwiegend auch Winterweizen ausgesät hatte. Auch bei anderen Landwirten war dies der Fall, die von der Klägerin Sommerweizen zur Aussaat bezogen hatten. Die Klägerin führte dies darauf zurück, daß der Beklagte ihr am 6. Februar 1959 iß größerem Umfange Winter-weizen irrtümlich mitgeliefert habe und der äußerlich von Sommerweizen unstreitig nicht unterscheidbare Winterweizen bei der Aufbereitung im Betriebe der Klägerin miteinander vermengt worden sei. Möglicherweise eei eine Vermengung von Sommer- und Winterweizen auch schon durch unsachgemäße Lagerung der Getreidegarben vor dem Einsacken beim Beklagten eingetreten. Der dem Landwirt	entstandene
 Schaden wurde im Juni 1959 durch eine Schätzungskommission
 
auf 1912,73 DM ermittelto Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hat die Klägerin mit der am 16. Dezember 1959 eingereichten Klage geforderte
 Der Beklagte hat bestritten, daß es sein Saatgut gewesen sei, daß der Landwirt	ausgesät hat* Br habe
 der Klägerin nur Sommerweizen geliefert. Eine Verwechslung und Vermischung der Ware mtisse im Betriebe der Klägerin erfolgt seine Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Klägerin habe nicht entsprechend den Verkaufs-r und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut, die Bestandteil des Vermehrungsvertrages geworden seien, unverzüglich schriftlich gerügt. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt.	habe	überdies gegen seine
 Schadensminderungspflicht verstoßen; denn er habe nach Erkennen des Schadens sofort das Feld umbrechen und ander-weit bestellen müssen. Nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sei zudem die Haftung des Saatgutvermehrers unter bestimmten Voraussetzungen, die vorlägen, auf die Höhe des Rechnungsbetrages für das gelieferte Saatgut beschränkt. Die Klägerin habe die gelieferten 90 Sack Weizen mit 2 680 IK vergütet«
Unter Berufung auf diese Haftungsbeschränkung hat der Beklagte widerklagend beantragt, festzustellen, daß er der Klägerin über die Klageforderung hinaus aus dem Saatgut-vermehrungsvertrag auf Schadensersatz nur bis zu dem Höchst-.betrag von 2 680 DM hafte«
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen«
Das Oberlandeagericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrages an den Landwirt Bf9 verurteilt. Die Berufung des Beklagten führte nur zur Abweisung der Zinsforderung.
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der zuerkannten Klageforderung und die mit der Widerklage beantragte Feststellung. Eie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;,
Io Bas Oberlandesgerieht hält für bewiesen, daß der Beklagte der Klägerin am 6. Februar 1959 anstatt Sommerweizen zu dem Teil Winterweizen geliefert hat. Es stellt weiter fest* daß die Klägerin einen Teil des vom Beklagten stammenden Saatgutes an den Landwirt BflP weiterverkauft und dieser den in Frage kommenden Acker mit diesem Saat* gut bestellt hat« Bas Saatgut hat, wie das Berufungsgerichfc weiter ausführt* ganz überwiegend Winterweizen enthaltene Der Beklagte habe somit nicht lediglich die vertragsgemäß erzeugte Menge von Hochzucht-Refco-ßomrnerweizen, sondern eine zur Aussaat gänzlich ungeeignete Mischung abgeliefert und daher eine ganz andere Leistung als geschuldet er-brächt.
Biese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen
1. Bas Berufungsgericht sieht auf Grund der Aussagen des damaligen Angestellten der Klägerin,	vom	28.	Ok-
tober I960 und 28* April 1961 es als ausgeschlossen.an, daß die von der Klägerin behauptete Vermischung oder Verwechslung erst in ihrem Betriebe erfolgt sei« Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten gegen die Glaub-* Würdigkeit von Bekundungen des Zeugen	erhobenen Be-
denken nicht als unbegründet oder als unerheblich erachten dürfen«. Es ist jedoch kein Verfahrens!ehler darin zu finden,
 
daß das Berufungsgericht seine Entscheidung wesentlich auch auf Bekundungen des Angestellten PflHHl gestützt hat«
PflBP hatte, wie das Berufungsgericht seinen Aussagen entnimmt, in der sogenannten "Saatgutperiode" 1959» d. .h. vom Februar bis April 1959» die Aufgabe, das gesamte Saatgutgeschäft der Klägerin vom Eintreffen des vermehrten Saatgutes bis zu dessen Verkauf zu überwachen. Nach seinen Angaben ist der Betrieb so organisiert, daß die Möglichkeit einer Verwechslung oder Vermischung von an die Klägerin geliefertem Saatgetreide bei dessen Aufbewahrung und Aufbereitung mit anderem Getreide nicht in Betracht gezogen zu werden braucht. Der Zeuge habe bekundet, er habe sich bei seiner Vernehmung noch genau erinnert, wo die vom Beklagten eingegangenen 90 Sack Weizen gelagert gewesen seien? er habe deren Reinigung Überwacht und sei sicher, die Beschriftung der Säcke mit dem gereinigten Korn überprüft zu haben« Sach Anerkennung der Lieferung als Saatgut durch die Landwirtschaft skammer habe er auch das Etikettieren und Plombieren der Säcke überwacht. Banach könne, so würdigt das Berufungs-gericht die Aussage des Zeugen, es als ausgeschlossen angesehen werden, daß die vom Beklagten stammende Partie bei der Klägerin mit anderem Weizen vermischt und verwechselt worden sei.
Per Beklagte hat versucht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen	insbesondere	deshalb	anzuzweifeln,	weil	dieser
 bekundet hat, während seiner 25jährigen Tätigkeit bei der Klägerin sei keine Verwechslung von Getreide erfolgt. Bazu hat der Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt, die. Klägerin habe dem Landwirt	in	(zwecks
 Anbaus zu Konsum-Zwecken) vermehrtes Saatgut geliefert, bei dem es sich herausgestellt habe, daß es sich bei diesem
 Saatgut um ein Gemisch von "H<dprs Petto" und "Hj^'s Kogan gehandelt habe, obwohl nur eine dieser beiden Weizensorten, nämlich	s-Peko*'	Saatgetreide habe geliefert werden
 sollen« Auf dieses Versehen soll Ofl|^ den Zeugen PflHH damals auch sofort hingewiesen haben« Ferner hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe von dem Landwirt HeHH^ in	320 Zentner Elite-Saatgut abholen los Peru
 Bei der Verladung seien vereinbarungsgemäß 3 bis 6 Ztr. anderes Getreide mitgenommen und genau bezeichnet worden« Trotzdem habe die Klägerin später* behauptet, der Landwirt habe an sie Elite-Saatgut "mit premdbesatz“ ausgeliefert«
Bas Berufungsgericht hält es für unerheblich, ob diese von dem Beklagten behaupteten Irrtümer oder Verwechslungen, die von der Klägerin bestritten worden sind, vorgekommen sind« Nach seiner Auffassung würde das nicht mehr besagen, als daß solche mit völliger Sicherheit kaum ausschließbaren Vorgänge bei der Klägerin an sich möglich seien, nicht aber auch, daß sie sich im vorliegenden Fall ereignet haben« Angesichts der Aussage des Kaufmanns Br4ü vom 26. Oktober I960, er habe mit dem Beklagten im Jahre 1958 einen Vermehrungsvertrag über Hochzucht-Peko-somraenveizen geschlossen und es habe sich dann im Frühjahr 1959 nach der Aussaat des von dem Beklagten vermehrten Saatguts herausgestellt, daß auch dieses Vermehrungsgut Winterweizen enthalten habe, wurde das Berufungsgericht, so fuhrt es aus, auch dann (wenn die unter Beweis gestellten Vorfälle sich ereignet haben sollten) keinen Anlaß sehen, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen	zu	zweifeln.
Biese Würdigung der Aussagen des Zeugen	ent-
hält keinen Rechtsfehler. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden,
 
daß das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen, die sich auf die Behandlung der Ablieferung des Beklagten vom 6. Februar 1959 im Betriebe der Klägerin beziehen, auch mit Rücksicht auf die. Aussage des Kaufmanns Brfl^ als glaubwürdig angesehen hat, demgegenüber rügt die Revision vergeblich, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei diesem Zeugen um einen Geschäftsfreund der Klägerin handelt und daß der Beklagte dessen angebliche Ansprüche bestritten hat. denn das Berufungsgericht beging keinen Verfahrensfehler, wenn es den soeben angeführten Umständen keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen	entnommen	hat.	Es	besteht	kein	An-
haltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht etwa die von der Revision angeführten Umstände übersehen habe und andernfalls möglicherweise zu einer anderen Würdigung der Aussage Br^P und damit auch der Aussagen des Zeugen	gelangt	wäre.
Ebenso unbegründet ist die Rüge, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen PflPPP hätte das Oberlandesgericht auch aus weiterem Vorbringen des Beklagten herleiten müssen. Dabei geht es um das Beweisangebot des Beklagten dafür, P^|^ habe im Frühjahr I960 wahrheitswidrig behauptet, der Landwirt Eenolt	in Heiflfe-
■PP' habe ihm erklärt, man könne überhaupt nicht verstehen, wie denn die Klägerin Vermehrungsverträge mit dem Beklagten habe abschließen können, denn dieser sei ja als schlechter Landwirt allgemein bekannt (Bl. 214 GA). Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es durfte die Aussage des Zeugen F^H^in den hier entscheidenden Punkten aus den vom Berufungsgericht gewürdigten Umständen für glaubwürdig halten.
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 Ferner rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte sich mit der Zeugenaussage des landwirt-
auseinandersetzen müssen. Die Bekundungen Ackermanns, der bei dem Einbringen der Ernte 1958 geholfen hat, beziehen sich auf die Lagerung der Garben in der Scheune des Beklagten und sind nicht geeignet, die Möglichkeit einer Verwechslung im Betriebe des Beklagten auszuschließen.
Es ist auch kein Verfahrensfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht aus den Aussagen des landwirtschaftlichen Arbeiters	keine Schlüsse zugunsten
 des Beklagten gezogen hat«
2o Aus der weiteren Bekundung des Zeugen FBIB^> er habe auf dem von dem Landwirt 3BB mit dem von ihm beanstandeten Weizensaatgut besäten Feld 6 bis B Etiketts gefunden, die auf Grund der auf ihnen befindlichen Summern der Anerkennüngsbescheinigung der Landwirtschaftskammer auf den Beklagten als Lieferer des Saatgutes hingewiesen hätten, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die Klägerin einen feil des vom Beklagten stammenden Saatgutes an BBB weiterverkauft und daß 5|B das in Frage kommende Feld mit diesem Saatgut bestellt hat«
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Auffinden von Zetteln auf dem bestellten Weizenfeld lasse nur die Folgerung zu, daß 3|B auch Saatgut des Beklagten verwendet habe, nicht aber, daß es sich hierbei ganz überwiegend um Y/interweizen gehandelt habe. Es ist 3®äoch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in diesen Zetteln mit der Herkunftsbezeichnung des Weizens in Verbindung mit der Aussage	einen	ausreichenden	Beweis	dafür	gefunden
 hat, der gesamte an HBBPvon der Klägerin gelieferte Weizen stamme aus der Ablieferung des Beklagten« Peters hat bekundet,
 schaftlichen Arbeiters A
vom 28. Oktober I960
 
auch der Landwirt B^^ sei das beanstandete Feld abgegangen, und man habe Etiketts gefunden, die auf die Herkunft des Getreides von dem Beklagten hindeuteten. Der Beklagte hatte unter Beweis gestellt, ü^P habe auf die Mitteilung des Beklagten, die Klägerin habe vortragon;lassen, auch er (Buss) habe Zettel auf dem Feld gefunden, erwidert, davon sei ihm nichts bekannt, er wisse von nichts. Die Revision meint, auch diese für diesen fiechtszug als wahr zu unterstellende Behauptung spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Das Berufungsgericht hat jedoch seine Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt, daß auch	in	Bede	stehende	Anhänge-
schilder auf seinem Aoker gefunden habe. Es war auch nicht genötigt» die Glaubwürdigkeit des Zeugen	wegen	dieses
 Vorbringens des Beklagten hinsichtlich der Bekundungen in Frage zu stellen, die sich auf die Behandlung des von dem Beklagten angelieferten Saatgutes im Betriebe der Klägerin beziehen.
IIo Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Auf den Anspruch* den die Klägerin verfolgt, finden die Verjähxungs-Vorschriften des § 477 3GB schon deshalb keine Anwendung, weil die kurze Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB nicht für den Ersatzanspruch gilt, wenn eine andere als die geschuldete Bache geleistet ist (vgl* RG WsrnRspr 1912 Kr. 372;
Recht 1913 Kr* 1273; Warnßspr 1919 Br. 8; OLG 38, 120;
Kuhn in BGB.EGRK 11. Aufl. § 477 Anm. 2 II 2). Diese Voraussetzung liegt entgegen der Auffassung der Bevision hier vor. Denn die Mitlieferung von Winterweizen anstatt von Sommerweizen zur Aussaat oder eines Gemisches von Sommer- und Winterweizen ist als Lieferung einer anderen Warengattung statt der vereinbarten Gattung anzusehen und nicht nur, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 - Betrieb 1961, 671 -
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meint, als die Lieferung einer anderen Art derselben Gattung« In jener Entscheidung handelte es sich um die Lieferung von Buchenparkett aus jugoslawischer statt rumänischer Buche, die als verschiedene Arten einer Warengattung angesehen wurden. Ler im vorliegenden Falle als Vermehrungsgut zur Aussaat bestimmte Sommerweizen ist dagegen nicht mit Winter-v/eizon als zu derselben Warengattung gehöx'end zu werten« Infolgedessen kommt die kurze Verjährung des § 477 Abs«, 1 öGB hier nicht in Betracht«
IIIc Der Beklagte kann auch nicht mit seiner Einwendung durchdringen, daß die Klägerin die Falschlieferung nicht unverzüglich nach Kenntnis dem Beklagten und der zuständigen Anerkennungsbehörde schriftlich mitgeteilt habe. Diese Voraussetzung muß nach §§ 10, 13 der von dem Beklagten vor*-gelegten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut erfüllt sein, um Rechte bei Lieferung einer anaeren Sorte statt der bestellten Sorte geltend machen zu können« Die Bedingungen sind Vertrsgs-bestandtell des Vei’mehrungsvertrages geworden, denn nach den ihm anliegenden Vermehrungsbedingungen werden die Lieferung des anerkannten Hochzucht-Saatgute© durch den Vermehrer zu "den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für anerkanntes Saatgut" vorgenommen. Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, muß nach Sachlage davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die für das Rechtsverhältnis zwischen der* Parteien maßgeblichen Lieferung bedingungen beigebracht hat«
Bach den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin eine hinreichend sichere Kenntnis von dem Mangel des Saatgutes allenfalls Ende Mai 1959. Es findet in dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 20. Juni 1959 ihre Behauptung bestätigt, daß sie den Mangel des Saatgutes
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sofort nach Kenntnis hiervon fernmündlich mitgeteilt habe und daß die Parteien vereinbart haben, sich Gewißheit durch ein Gutachten der Landwirtschaftsechule in Emden(Außenstelle der Landwirtschaftskammer) zu verschaffen. Demgemäß habe die Klägerin die Landwirtschaltsschule im Namen des Beklagten beauftragt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das Ferngespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten spätestens am 10. Juni 1959 stattgefunden haben.
Liese Rüge sieht es als rechtzeitig an.
Laß die Klägerin nicht schriftlich gerügt hat, kann ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil sich der Beklagte auf die fernmündliche Huge eingelassen und die Einschaltung der Landwirtschaf tsschule mit der Klägerin vereinbart habe.
Biese Feststellungen des Berufungsgerichts und ihre Würdigung sind rechtlich nicht zu beanstanden®
Die Revision macht dazu geltend, das Berufungsgericht habe ersichtlich den Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Folgen seines Schweigens gegenüber dem Schreiben der Klägerin vom 20. Juni 1959 einem Kaufmann gleichgestellt; er sei aber nur ein einfacher Landwirt, der von rechtlichen und kaufmännischen Bingen nichts verstehe. Daher dürfe sein Schweigen auf das angeführte Schreiben nicht als Einverständnis mit der Richtigkeit der darin aufgestellten Behauptungen gewertet werden® Liese Behauptungen habe der Beklagte zu demindest konkludent dadurch bestritten, daß er die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin abgelehnt habe. Las Berufungsgericht habe zudem mit seinen Folgerungen aus dem Verhalten des Beklagten gegenüber dem Schreiben vom 20. Juni 1959 die Beteiligten völlig überrascht. Nach § 139 ZPO befragt, hätte der Beklagte vortragen lassen,
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daü er mit einer bloß fernmündlichen Büge des angeblichen Mangels keineswegs einverstanden gewesen seio
 Biese Angriffe gegen das Berufungsurteil sind unbegründet« Lenn es war unstreitig, daß der Beklagte sich gegenüber der mündlichen Rüge der Klägerin nicht auf das .Erfordernis einex* schriftlichen Büge berufen, sondern sich mit der Abschätzung der betreffenden Getreidefelder durch eine von der Landwirt-schaftskammer Oldenburg gebildete Schätzungskoramission einverstanden erklärt hat» Unter diesen Umständen widerspricht es ireu und Glauben, wenn der Beklagte sich nachträglich darauf berufen will, die Klägerin hätte unverzüglich auch schriftlich rügen müssen*
Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht den unterbliebenen Widerspruch des Beklagten gegen das Schreiben vom 20. Juni 1959 nach den Grundsätzen Über die rechtliche Behandlung des Schweigens eines Kaufmanns gegenüber einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben gewertet hat. Bas Beruf ungsgericht hat vielmehr in zulässiger Weise in diesem Schreiben in Verbindung mit dem unterbliebenen Widerspruch nur Anzeichen für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin über das Verhalten des Beklagten entnommen, die es gegen ihn werten durfte. Von einer öberraschung des Beklagten mit dieser Wertung kann nach Lage der Sache keine Bede sein«
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, der Beklagte habe bestritten, daß die Klägerin erst frühestens Ende Mai 1959 von der angeblich mangelnden Sortenreinheit seiner Lieferung Kenntnis erlangt habe, und er habe für eine frühere Kenntnis der Klägerin Beweis angeboten, den das Berufungsgericht nicht erhoben hat« Der Beklagte hat allerdings im Schriftsatz vom 15. Oktober 1962 S* 2 (öl. 522 Rs. GA) es als unglaubhaft bezeichnet, daß die
 
Klägerin erst Ende Mai von der mangelnden Sortenreinheit der Weizenlieferung Kenntnis erlangt habe, während die ••Landwirte bereits Mitte Mai 1959 Kenntnis hiervon, gehabt haben sollen. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Landwirt	habe	die	Klägerin	sofort verständigt, als
 er selbst diese Kenntnis hatte. Dies habe der Zeuge bei seiner Vernehmung im ersten Bechtszuge auch zu dem Ausdruck gebracht, ohne daß dies im Protokoll festgehalten worden sei. Hierfür hat sich der Beklagte vorsorglich aaQ. auf die erneute Vernehmung des Zeugen PflHP berufen. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte diesen Beweis erheben müssen, ist nicht berechtigt. Denn das Vorbringen des klagten über den Zeitpunkt der angeblichen Kenntnis und der Mangelanzeige des Landwirts	ist	im	Hinblick	auf
 die Aussage des Zeugen	zu	allgemein	und	ungenau«
Nach dessen Aussage hatte er im Mai 1959 zunächst durch die Klägerin erfahren, daß der Landwirt Bflp das Saatgut beanstandet hatte. Bei einer daraufhin erfolgten ersten Besichtigung war der Zeuge noch nicht davon Überzeugt, daß bei dem ausgesäten Saatgut Sommer- und Winterweizen vermischt waren. Erst etwa acht Jage später hat sich dann der Zeuge, wie er bekundet hat, davon überzeugt, und darauf die 6 bis 8 Etiketts gefunden, die auf die Herkunft des Saatgutes von dem Beklagten hinwiesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin dann noch gezögert habe, den Beklagten hiervon zu unterrichten. Öenaue zeitliche Angaben zu dieser Frage sind mit dem Vorbringen des Beklagten, mit dem er die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat, nicht unter Beweis gestellt worden. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht zu der Annahme gelangen, daß die Klägerin die Beanstandung dem Beklagten unverzüglich fernmündlich weitergegeben hat, als
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sie von der Beanstandung durch den Landwirt	hinreichend
 zuverlässige Kenntnis hatte*
IVo Las Berufungsgericht hat für die Höhe des eingeklagten Betrages das Gutachten der Schätzungskommission verwertet*
Die Revision rügt, damit habe sich der Beklagte niemals einverstanden erklärt * Das ist insoweit richtig, als der Beklagte nach seinem Vortrag in den Vorinstanzen sich mit dem Schätzungsergebnis für den Fall seines Unterliegens von vornherein nicht einverstanden erklärt haben will* Der Beklagte hat aber im Verlaufe des Rechtsstreits keine substantiierten Einwendungen gegen die Ergebnisse der Schätzung erhoben« Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht in Anwendung des § 287 ZK) die Höhe des Schadens nach Maßgabe des Gutachtens der Schätzungskommi fusion feststellen«
Rach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung dadurch verstoßen, daß sie den Landwirt	nicht	schon
 im Mai 1959 zur Reubestellung des Ackers veranlaßt hat*
Das Berufungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin nach § 10 der Verkaufs- und Lieferungsr bedingungen die Bestätigung des gerügten Mangels durch die Anefkennurigsbehörde abwarten mußte und daß sie das hierfür erforderliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet hatte*
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts werden von der ■Revision- zu Unrecht angegriffen* Dem Berufungsgericht muß nämlich darin beigetreten werden, daß der Beklagte nicht behauptet hatte, wirksame Maßnahmen zur Schadensminderung wären auch dann noch möglich gewesen, nachdem die Klägerin das Untersuchungsergebnia erhalten hatte* Zwar hatte sich der Beklagte auf das Gutachten eines Sachverständigen dafür
 
berufen, daß damals (gemeint war hiermit der behauptete Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Klägerin vön der Aussaat vermischten Weizens bei dem Landwirt	-	Mitte
 Mai 1959 -) das reld noch mit anderer Frucht zu bestellen gewesen wäre, Lies hat der Beklagte aber nicht auch für den Zeitpunkt behauptet, der nach Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang maßgebend ist, nämlich für die Zeit nach Vorliegen des Gutachtens der Schätzungs-kommxssion© Labei ist auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin vorgetragen hatte» wegen der großen Hitze im Sommer 1959 wäre eine Schädensminderung durch Anbau von Gemüsen nicht zu erwarten gewesen©
Lie Revision bezweifelt, daß	wegen	der	hier	strei-
tigen Lieferung überhaupt Ansprüche gegen die Klägerin erhebe o Sie bezieht sich hierzu auf Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 23© Mai 1961 S. 6 Absatz 3. Bas dortige schriftsätzliche Vorbringen enthält Jedoch nichts darüber, daß	keine Ansprüche gegen die Klägerin erheben wolleD
Sie hat vielmehr unbestritten vorgetragen, mit	habe
 sie vereinbart, daß er durch den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schadensbetrag entschädigt werden solle. Lie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse daran,
 wegen des ihm entstandenen Schadens schadlos zu halten© Im übrigen ergibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, daß	keinen Anspruch auf Schadloshaltung durch die
 Klägerin gehabt habe.
Nach § 12 Abs. 2 der Lieferbedingungen ist der Verkäufer bei begründeten Rügen wegen Mangels der Sortenechtheit oder sortenreihheit in den Fällen des § 10 zu dem Ersatz dos vollen Schadens verpflichtet. Weist der Verkäufer jedoch nach, daß die "mangelhafte Lieferung” ohne sein Ve-r-
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 schulden oder nur leicht fahrlässig erfolgt ist, so haftet ex* Uber die Höhe des Rechnungsbetrages hinaus nur, falls dios im Verhältnis zwischen ihm und dem Käufer der Billigkeit entspricht. i)as Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte die Voraussetzungen für diese Haftungsbeschränkungen nachgewieeen habe. l)a er bei der Ablieferung des Getreides an die Klägerin nicht zugegen gewesen sei, wäre es nach Auffassung des Berufungsgerichts erforderlich, daß er den Rachweis dafür erbringt, alles getan zu haben, um irrtümer bei der Ablieferung nach Möglichkeit auszuschalten. Er hätte mindestens den Arbeiter	genau	darüber	unter-
X'ichten müssen, welche Säcke von ihm als das geschuldete Vermehrungsgut ausgefolgt werden sollten. Da der Beklagte nicht behauptet habe, in dieser Hinsicht Anordnungen erteilt zu haben, sondern die Auswahl	überlassen	habe,
 könne von dem Sacftweis, daß ihm kein schwereres als leichtes Verschulden zur Last falle, keine Rede sein. Demgegenüber macht die Revision geltend, KflU habe genau gewußt, wo und welche Soften Saatgut in der Scheune lagerten. Wenn der Beklagte ihm gesagt habe, daß die Klägerin den Hoch-zucht-iVeizen abholen wolle und er ihn vei'laden möge, so habe der Beklagte alles getan, was ihm möglich gewesen sei.
Ir» diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht, so rügt die Revision weiter, auch die Aussage des Zeugen AflHp nicht unberücksichtigt lassen dürfen*
Der Beklagte hat jedoch selbst bei Zugrundelegung der Darstellung der Revision keinen Sachverhalt dai'geta», der die Feststellung zuließe, daß die Ursache für die Verwechslung des auszuliefernden Saatgutes mit Winterweizen auf keinem Verschulden des Beklagten beruhe öder daß ihm nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last falle. Das Be-
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rUfüngsgerieht hat daher -keinen Rechteiehler begangen, ;venn es die Voraussetzungen der vereinbarten Haftungsbeschränkung für den Beklagten nicht als gegeben angesehen hat«
Aus diesen Gründen ist die Verurteilung des Beklagten zu dem Schadensersatz jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden*
V. Die Widerklage des Beklagten richtet sich dagegen* daß die Klägerin sich weiterer SchadensersatzansprUche berühmt habe, die auf die Schädigung anderer Landwirte durch Saatgut, das von dem Beklagten stammen soll, gestützt werden* Insoweit hat der Beklagte in diesem Rechtsstreit mit der Widerklage nur seinen Standpunkt zur Anerkennung bringen wollen, daß seine Haftung nach § 12 Abs* 2 der Lieferbedingungen auf den Rechnungsbetrag für das an die Klägerin abgeiieferte Saatgut beschränkt sei* Der ihm obliegende Beweis dafür, daß ihn keine schwerere als leichte Fahrlässigkeit tz*effe, ist jedoch nach den soeben erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts picht geführt* Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der Widerklage sind nicht gerechtfertigt* ’
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VI« Lie Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO«
Dr. Haidinger	Dr.	fcelhaar	Artl
t>r. Dorschei
 Mormann