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BGH · VIII ZR 298/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 298/56

Später haben sie sich zwecks weiterer Vereinfachung der Mietzinsberechnung auf einen einheitlichen Mietzins von 0,72 DM je Monat und je Quadratmeter Lagerraum - unabhängig von der jeweiligen Schütthöhe - geeignet. Die Vertragsurkunde ist von der Klägerin entworfen, An Bande des ihr beigefügten Lageplanes befindet sich eine Zusammenstellung der Größe der einzelnen Räume und Randgruppen, in welcher die Gruppe 15 mit nur 1105,04 cm (statt richtig 2105,04 qm) angegeben ist. Die Nutzfläche der von der Beklagten als Mieterin innegehabten Räume, die in dem lageplan rot umrändert sind, beträgt unstreitig 12682 qm, nicht 11682 qm. Die Beklagte hat das Mietverhältnis teilweise, u.a. auch hinsichtlich der Rauragruppe 15, zu dem 50. Die Klägerin behauptet, sie habe den ihr bei der Berechnung der Nutzfläche und der Miete in dem schriftlichen Vertrag infolge eines vorangegangenen Schreibfehlers bei der Saumgruppe 15 unterlaufenen Rechenfehler erst gemerkt, als sie diese Raumgruppe nach Kündigung durch die Beklagte einer anderen Mietinteressentin an-geboten habe. Die Beklagte habe ihren (der Klägerin) Irrtum von vornherein erkannt und ausgenutzt. Bie Übersendung der am 30.ii Januar 1954 mit der Unterschrift der Klägerin versehenen neuen Vertragsurkunde an die Beklagte stelle deshalb kein Vertragsangebot an diese dar; denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien habe bereits vor Un-r- Dieser könnte allerdings fUr sich betrachtet nur dahin ausgeiegt werden, daß ein Mietzins in der darin genannten Gesamthöhe vereinbart worden ist» Das Berufungsgericht ist aber zu seiner Feststellung der Höhe des den Vereinbarungen entsprechenden Mietzinses mit in Wirklichkeit 9*131 DH nicht auf Grund einer Auslegung der genannen Urkunde gekommen. Es stellt vielmehr fest, daß sich die Parteien, und zwar nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor der Unterzeichnung der Urkunde, grundsätzlich darüber einig waren, die Beklagte solle die am 1. Januar 1934 benutzten Räume, wie sie in dem dem neuen Mietvertrag (im Sinne von neuer Vertragsurkunde) als Anlage beigefügten Lageplan rot umrändert sind, von dem genannten Tage an nach ihrer wirklichen Hutzfläche mit 0,72 DM je Quadratmeter und Monat bezahlen» Daß aber die Parteien ihren Vertragsbeziehungen und vor allem der MietZinsberechnung die wirkliche Nutzfläche zu Grunde legen wollten, schließt es insbesondere daraus, daß sie auch, schon vor dem 1. Januar 1934 den Mietzins nach dem unstreitigen Sachverhalt stets nach dem wirklichen Raum (im Sinne von Nutzfläche) berechnet haben, und zwar auch hinsichtlich der Raumgruppe 13, bei deren Größenangabe der den gegenwärtigen Rechtsstreit auslösende Schreibfehler unterlaufen ist, der den Rechenfehler bei der Ausrechnung des Mietzinses zur Folge gehabt .hat. Nach diesen Feststellungen ist es nicht rechtsirrtümlich , wenn das Berufungsgericht ausführt, die in dem neuen Mietvertrag (= neue Vertragsurkunde) aufge-nommene Bestimmung (§1 Abs.1) : "mit 11682 qm als vereinbart gilt" stelle nach dem beiderseitigen Parteiwillen in '.Virklichkeit keine gestaltende Vertragsverein-barung dar; denn die Parteien hätten keine die wirkliche jiutcfläche aus irgend-welchen Gründen vermindernde Vereinbarung treffen wollen; aus allem folge, die in dem Mietverträge (=Vertragsurkunde) vom 30, Januar/30« März 1954) angegebene Größe der Mutzfläche mit 11682 qm sei lediglich eine falsche Bezeichnung und entgegen dem Wortlaut keine Vereinbarung. 2. Fehl geht auch die Büge der Revision, das Berufungsgericht verkenne, für einen Mietvertrag sei nicht das Motiv, die Kalkulation, das Entscheidende, sondern die Einigung Uber Mietgegenstand und Mietzins. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien auch über den Mietgegenstand, nämlich die rot umränderten Räume und Über den Mietzins (= 0,72 BM je qm der wirklichen Nutzfläche) geeinigt und zwar schon vor der Unterzeichnung der Urkunde. Der Revision kann darin beigetraten werden, daß die Annahme des Berufungsgerichts, es liege nur eine falsche Bezeichnung der Größe der Nutzfläche und des zu zahlenden monatlichen Mietzinses vor, .voraussetzt, daß der wahre Wille der Parteien von keiner unrichtigen Vorstellung gefälscht ist, bei der Erklärung selbst aber ein Irrtum unterlaufen ist. Bas ist aber gerade nach den Peststellungen des Berufungsgerichts der Pall; denn es stellt als wahren Willen der Parteien "Vermietung einer bestimmt bezeichneten Fläche und Berechnung des. Bas Berufungsgericht stellt auch weiterhin ergänzend ausdrücklich fest, keine der Parteien habe eine die wirkliche Nutzfläche nicht beachtende Vereinbarung treffen wollen, so daß, wie die Revision selbst ausführt, diese "Vereinbarung" (Klausel) nicht gilt. Es widerspricht gerade den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien, wie die Revision meint, einen Mietzins von 8.411 BM gewollt, haben. Nicht der Gesamtmietzins ist der kalkulierte, sondern ein Quadratmeterpreis von 0,72 DM, der nach der wirklichen noch zu ermittelnden Nutzfläche ausgerechnet werden sollte, Babei ist dann der die Mietzinsvereinbarung als solche nioht berührende Irrtum unterlaufen. 4. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision glaubt, verkannt, daß ein beiderseitiger Irrtum Es hat, wie bereits dargelegt, einen Irrtum über Mietgegenstand und Mietzins (» 0,72 DM je Quadratmeter nach der wirklichen Nutzfläche) nicht angenommen; sondern nureine falsohe Ausrechnung des Gesamtbetrages infolge eines Schreibefehlers bei Angabe der Quadratmeterzahl der Raumgruppe 15. zu entnehmen ist, daß die Beklagte den Mietvertrag auch abgeschlossen, d.h. die Vertragsurkunde unterschrieben haben.würde, wenn in ihr die,Nutzfläche mit 12682 qm und dementsprechend der monatliche Gesamtmietzins richtig mit 9.-151 DM angegeben worden wäre. 3.#klagte die im Lageplan rot umränderten Räume zu einem Mietzins von 0,72 DM je Monat und Quadratmeter Nutzfläche, dann.hätte sie ihn unterschrieben, weil dieser Inhalt ebenso wie dem Willen der Klägerin auch ihrem entsprochen habe. Damit wäre aber die Vertragsurkunde, so führt das Beru-fungsgericht aus, mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die Beklagte für 12682 qm Nutzfläche monatlich .1.2682 x 0,72 SKI = 9.131 DM Mietzins zu zahlen habe. Willensbildung der Beklagten gehabt haben..Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag in der Klagbeantwortung, die Beklagte würde den Vertrag so, wie er geschlossen worden ist, nicht geschlossen haben, sie hätte dann andere Bäume abgegeben, um auf ihre monatliche Mietsumme, die mit ihrer kaufmännischen Kalkulation in Einklang zu bringen gewesen sei, als widerlegt angesehen. Nach seinen Feststellungen haben sich die Parteien danach auf einen einheitlichen Mietzins von.0,72 Trenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe damals irgendwelche Räume - unabhängig davon, welcher Mietzins bei der Durchschnitts-berechnung statt der zunächst vorgesehenen von 0,60 NM und 0,-8Ö NM je Quadratmeter je naoh Schütthöhe herauskam nicht aufgeben wollen, so ist das nicht zu beanstanden. Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich ein Jahr später veranlaßt gesehen hat, Mietraum aufzugeben, war das Berufungsgericht jedenfalls nicht genötigt*;Schlüsse für die Zeit um Anfang 1954 zu ziehen, als die Beklagte erst kurz vorher die Raumgruppe 15 neu angemietet hatte. Eine Unlogik des Be rufung surt e i1s ergibt sich, auch nicht aus den Ausführungen der Revision, die' Beklagte habe als Kaufmann kein Interesse an einer Feststellung gehabt, was sie der einzelne Quadratmeter Lagerraum koste und wieviel er ihr bei einer Weitervermietung einbringe; das habe allenfalls für sie Sinn gehabt, wenn Es ist aber nicht ersichtlich, daß sich daraus für das Berufungsgericht eindeutig hätte ergeben müssen,wie die Revision meint, für die Beklagte sei, wie für jeden anderen kaufmännisch denkenden Bieter, nicht die Quadratmeterzahl, sondern die Gesamtmiete entscheidend gewesen. Bas Berufungsgericht hat einmal tatsächlich festgestellt, daß sich die Parteien auf einen bestimmten Quadratmeterpreis, nämlich einheitlich 0,72 BM, geeinigt haben und daß die wirkliche Quadratmeterzahl entscheidend sein sollte. Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch entgegen den Ausführungen der Revision keinerlei Anhalt dafür, daß dem Vorgehen der Klägerin der Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechts- Das war unbestritten unverzüglich, nachdem sie selbst ihren Irrtum bei der Berechnung des Mietzinses bemerkt hatte. Bei einer Weiterverraietung nach (Tonnage, wie sie nach Behauptung der Beklagten- erfolgt sein ,8.011, ist, wie bereits dargelegt (II 5), die wirkliche Nutzfläche von Bedeutung, die.

NutzflächeBerufungsgerichtParteiräumenKlägerin®Revision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 298/56
Verkündet
 am 22. Oktober 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Julius H und Import, Alleininhäber Karl IV^Ain Ul
._______ , Großhandel
 tetreidekaufmann Istraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof «Br
 gegen
die Gesellschaft schränkter Haftung, ve führer Kaufmann Eduard und Dipl«
mit beteten durch ihre Geschäfts-Kaufmann Wilhelm in
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbeVollmachtigter j. Rechtsanwalt Br
 liat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspfäsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl,. Br. Bor-schel und Br. Mezger
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte hat von der Klägerin seit Mai 1951
in der sogenannter
 str
Lagerräume zur Einlagerung von
I» in
 Getreide gemietet. Die Mietzinsberechnung erfolgte hierbei stets auf Grund der Quadratmeterzahl der vermieteten Fläche, Die Vermietung von Räumen und Raumgruppen nahm bis Oktober 1953 einen immer größeren Umfang an. Dabei wurden jedesmal zwischen den Parteien entweder besondere Mietverträge oder Nachträge zu bereits bestehenden Verträgen abgeschlossen. Schließlich sahen die Parteien bei einer Besprechung am 20. Oktober 1953 vor, alle bestehenden einzelnen Verträge in einem neuen Vertrag zusammenzufassen und einen neuen einheitlichen Miet zins von 0,60 DM und bei einer Schütthöhe über 1,50 Meter von 0,80 DM je Monat und je Quadratmeter Lagerraum in Ansatz zu bringen. Später haben sie sich zwecks weiterer Vereinfachung der Mietzinsberechnung auf einen einheitlichen Mietzins von 0,72 DM je Monat und je Quadratmeter Lagerraum - unabhängig von der jeweiligen Schütthöhe - geeignet.
In Ausführung ihres Vorhabens haben die Parteien eine neue Vertragsurkunde am 30. Januar (Klägerin) und 30. März 1954 (Beklagte) vollzogen. Darin heißt es eingangs, ’’unter Aufhebung aller bisher geschlossener Verträge und Abmachungen« werde folgender Mietvertrag «mit Wirkung vom 1. Januar 1954” geschlossen. § 1 Abs. 1 des Vertrages lautets
"Vermieter vermietet Mieter zur Einlagerung
 von-Getreide in<der sogenannten '•
. .<	i 1 * • : n • * ^	 i_
;: .~~'die~im anliegenden Lstg _ rot umränderten Räume, deren Nutzfläche mit
11682 qm als vereinbart gilt«"
§ 4 Abs-, 1 hat folgenden Wortlauts
»Die lüste beträgt DM 0.72 je qm und Monat,
 also monatlich DM 8411-,—«»
Die Vertragsurkunde ist von der Klägerin entworfen, An Bande des ihr beigefügten Lageplanes befindet sich eine Zusammenstellung der Größe der einzelnen Räume und Randgruppen, in welcher die Gruppe 15 mit nur 1105,04 cm (statt richtig 2105,04 qm) angegeben ist. Die Nutzfläche der von der Beklagten als Mieterin innegehabten Räume, die in dem lageplan rot umrändert sind, beträgt unstreitig 12682 qm, nicht 11682 qm. Die Beklagte hat das Mietverhältnis teilweise, u.a. auch hinsichtlich der Rauragruppe 15, zu dem 50. Juni 1955 gekündigt. Bis dahin hat sie die in dem schriftlichen Vertrag errechnete Miete gezahlt.
Die Klägerin fordert Nachzahlung von monatlich 720 DM für je 1000 qm Nutzfläche für die Zeit vom 1, Januar 1954 bis 30. Juni 1955 einschließlich*, d.h. für 18 Monate insgesamt 12960 DM. Ihre Nachzahlungsforderung hat sie erstmalig mit Schreiben vom 5. Juli .1955 geltend gemacht. Am 2, ifovember desselben Jahres ist die Klage erhoben.
Die Klägerin behauptet, sie habe den ihr bei der Berechnung der Nutzfläche und der Miete in dem schriftlichen Vertrag infolge eines vorangegangenen Schreibfehlers bei der Saumgruppe 15 unterlaufenen Rechenfehler erst gemerkt, als sie diese Raumgruppe nach Kündigung durch die Beklagte einer anderen Mietinteressentin an-geboten habe. Die Beklagte habe ihren (der Klägerin) Irrtum von vornherein erkannt und ausgenutzt. Das bestreitet die Beklagte.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bie Berufung der Beklagten war - bis auf den Zinsbeginn - erfolglos. Mit ihrer Revision erstrebt sie Klagabweisung, Bie Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent seheidungsffründe: I«
1.	Bas Berufungsgericht führt zunächst aus, die Parteien hätten mit dem Vertrage vom 30. Januar/30.
März 1934 kein neues MietVerhältnis begründen, sondern nur bereits bestehende Mietverhältnisse über feststehende Räume, oder Raumgruppen nach Maßgabe vorangegangener mündlicher Vereinbarungen zu einem einheitlichen Mietverhältnis zuseuomenfassen Aund über dieses eine einheitliche Urkunde schaffen wollen. Bie Übersendung der am 30.ii Januar 1954 mit der Unterschrift der Klägerin versehenen neuen Vertragsurkunde an die Beklagte stelle deshalb kein Vertragsangebot an diese dar; denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien habe bereits vor Un-r-
terZeichnung der Urkunde durch diese bestanden.. Bie Beklagte habe daher durch die Unterzeichnung der Vertrags-urkünde kein Angebot der Klägerin■annehmen können. Bie Schaffung dieser Urkunde habe vielmehr lediglich das abschließend schriftlich festlegen sollen, was bereits vorher zwischen den Parteien auf Grund mündlicher Vereinbarungen galt. Sie Bei lediglich zu Beweiszwecken geschaffen worden.
2.	Entgegen den Ausführungen der Revision enthält das Berufungsurteil, welches die nur beschränkt
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Dieser könnte allerdings fUr sich betrachtet nur dahin ausgeiegt werden, daß ein Mietzins in der darin genannten Gesamthöhe vereinbart worden ist» Das Berufungsgericht ist aber zu seiner Feststellung der Höhe des den Vereinbarungen entsprechenden Mietzinses mit in Wirklichkeit 9*131 DH nicht auf Grund einer Auslegung der genannen Urkunde gekommen. Es stellt vielmehr fest, daß sich die Parteien, und zwar nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor der Unterzeichnung der Urkunde, grundsätzlich darüber einig waren, die Beklagte solle die am 1. Januar 1934 benutzten Räume, wie sie in dem dem neuen Mietvertrag (im Sinne von neuer Vertragsurkunde) als Anlage beigefügten Lageplan rot umrändert sind, von dem genannten Tage an nach ihrer wirklichen Hutzfläche mit 0,72 DM je Quadratmeter und Monat bezahlen» Daß aber die Parteien ihren Vertragsbeziehungen und vor allem der MietZinsberechnung die wirkliche Nutzfläche zu Grunde legen wollten, schließt es insbesondere daraus, daß sie auch, schon vor dem 1. Januar 1934 den Mietzins nach dem unstreitigen Sachverhalt stets nach dem wirklichen Raum (im Sinne von Nutzfläche) berechnet haben, und zwar auch hinsichtlich der Raumgruppe 13, bei deren Größenangabe der den gegenwärtigen Rechtsstreit auslösende Schreibfehler unterlaufen ist, der den Rechenfehler bei der Ausrechnung des Mietzinses zur Folge gehabt .hat.
t • * .
Nach diesen Feststellungen ist es nicht rechtsirrtümlich , wenn das Berufungsgericht ausführt, die in dem neuen Mietvertrag (= neue Vertragsurkunde) aufge-nommene Bestimmung (§1 Abs. 1) : "mit 11682 qm als vereinbart gilt" stelle nach dem beiderseitigen Parteiwillen in '.Virklichkeit keine gestaltende Vertragsverein-barung dar; denn die Parteien hätten keine die wirkliche jiutcfläche aus irgend-welchen Gründen vermindernde Vereinbarung treffen wollen; aus allem folge, die in
 dem Mietverträge (=Vertragsurkunde) vom 30, Januar/30« März 1954) angegebene Größe der Mutzfläche mit 11682 qm sei lediglich eine falsche Bezeichnung und entgegen dem Wortlaut keine Vereinbarung. Bas gleiche gelte hinsichtlich der falschen Angabe des Mietzinses mit 8411 BM, die lediglich eine Folge der falsohen Angabe der Mutzfläche sei,
2.	Fehl geht auch die Büge der Revision, das Berufungsgericht verkenne, für einen Mietvertrag sei nicht das Motiv, die Kalkulation, das Entscheidende, sondern die Einigung Uber Mietgegenstand und Mietzins. Ber Mietvertrag (d.h. die .Urkunde) lasse nicht einmal erkennen, wie die in § 1 Abs. 1 vereinbarte Raumgröße zustande gekommen sei.
Was letztere anbelangt, so ergibt siä- sich aus dem der Vertragsurkunde als Anlage beigefügten Bageplan, in welchem die vermieteten Räume rot umrändert, auch die Raumgrupp ennuinmern eingetragen sind, in Verbindung mit der darauf befindlichen Zusammenstellung, in der die Größe der einzelnen Räume (Raumgruppen) angegeben ist, die der Raumgruppe 15 allerdings irrtümlich mit nur 1105,04 statt richtig mit 2105,04 q<n.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Parteien auch über den Mietgegenstand, nämlich die rot umränderten Räume und Über den Mietzins (= 0,72 BM je qm der wirklichen Nutzfläche) geeinigt und zwar schon vor der Unterzeichnung der Urkunde. Sie haben den Mietzins nur in dieser - infolge eines beiderseitigen Irrtums - zunächst falsch bereohnet.. Bei dieser Sachlage kann die Zahlung und Entgegennahme des Mietzinses
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in d.er falsch berechneten Höhe nioht als "Bestätigung" einer entsprechenden Mietzinsvereinbarung angesehen werden.
3.	Der Revision kann darin beigetraten werden, daß die Annahme des Berufungsgerichts, es liege nur eine falsche Bezeichnung der Größe der Nutzfläche und des zu zahlenden monatlichen Mietzinses vor, .voraussetzt, daß der wahre Wille der Parteien von keiner unrichtigen Vorstellung gefälscht ist, bei der Erklärung selbst aber ein Irrtum unterlaufen ist. Bas ist aber gerade nach
 den Peststellungen des Berufungsgerichts der Pall; denn es stellt als wahren Willen der Parteien "Vermietung einer bestimmt bezeichneten Fläche und Berechnung des. Mietzinses nach der (wirklichen) Nutzfläche mit je 0,72 BK je Quadratmeter" fest. Bei der "Erklärung" in der Urkunde ist jedoch infolge der falschen Berechnung ein Irrtum unterlaufen.
Bas Berufungsgericht stellt auch weiterhin ergänzend ausdrücklich fest, keine der Parteien habe eine die wirkliche Nutzfläche nicht beachtende Vereinbarung treffen wollen, so daß, wie die Revision selbst ausführt, diese "Vereinbarung" (Klausel) nicht gilt. Es widerspricht gerade den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien, wie die Revision meint, einen Mietzins von 8.411 BM gewollt, haben. Nicht der Gesamtmietzins ist der kalkulierte, sondern ein Quadratmeterpreis von 0,72 DM, der nach der wirklichen noch zu ermittelnden Nutzfläche ausgerechnet werden sollte, Babei ist dann der die Mietzinsvereinbarung als solche nioht berührende Irrtum unterlaufen.
4.	Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision glaubt, verkannt, daß ein beiderseitiger Irrtum
10 ~
der Parteien vorliegt. Es hat, wie bereits dargelegt, einen Irrtum über Mietgegenstand und Mietzins (» 0,72 DM je Quadratmeter nach der wirklichen Nutzfläche) nicht angenommen; sondern nureine falsohe Ausrechnung des Gesamtbetrages infolge eines Schreibefehlers bei Angabe der Quadratmeterzahl der Raumgruppe 15.
+	M,
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch tatsächlich festgeetellt, wie dem Gesamtinhalt seiner Ent-scheidungsgrtüide. zu entnehmen ist, daß die Beklagte den Mietvertrag auch abgeschlossen, d.h. die Vertragsurkunde unterschrieben haben.würde, wenn in ihr die,Nutzfläche mit 12682 qm und dementsprechend der monatliche Gesamtmietzins richtig mit 9.-151 DM angegeben worden wäre.
Es führt dazu aus, hätte der Mietvertrag die an sich überflüssige Angabe der durch gemeinsame Vermessung festgestellten Nutzflächen nicht enthalten, sondern nur dahin gelautet, die Klägerin vermiete an.die 3.#klagte die im Lageplan rot umränderten Räume zu einem Mietzins von 0,72 DM je Monat und Quadratmeter Nutzfläche, dann.hätte sie ihn unterschrieben, weil dieser Inhalt ebenso wie dem Willen der Klägerin auch ihrem entsprochen habe.
Damit wäre aber die Vertragsurkunde, so führt das Beru-fungsgericht aus, mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die Beklagte für 12682 qm Nutzfläche monatlich .1.2682 x 0,72 SKI = 9.131 DM Mietzins zu zahlen habe. Die falsche Angabe der Größe der Nutzfläche, die die Beklagte tatsächlich als Mieterin in Besitz gehabt habe Tund die v (wiederum) daraus folgende falsche Angabe des monatlichen Gesamtmietzinses könne demnach keinen Einfluß auf die . Willensbildung der Beklagten gehabt haben..Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag in der Klagbeantwortung, die Beklagte würde den Vertrag so, wie er geschlossen
 worden ist, nicht geschlossen haben, sie hätte dann andere Bäume abgegeben, um auf ihre monatliche Mietsumme, die mit ihrer kaufmännischen Kalkulation in Einklang zu bringen gewesen sei, als widerlegt angesehen.
5.	Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang such Unlogik des Berufungsurteils und Verstoß gegen § 236 ZPO«
Ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Berufungsgerichts hat die Vermietung von Räumen und Raum-.
gruppen an die Beklagte bis Oktober 1953.(- Anmietung
*
 der Raumgruppe 15 mit rund 2000 qm) einen immer größeren Umfang angenommen. Nach seinen Feststellungen haben sich die Parteien danach auf einen einheitlichen Mietzins von.0,72 UM je Quadratmeter wirklicher Nutzfläche geeinigt. Trenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe damals irgendwelche Räume - unabhängig davon, welcher Mietzins bei der Durchschnitts-berechnung statt der zunächst vorgesehenen von 0,60 NM und 0,-8Ö NM je Quadratmeter je naoh Schütthöhe herauskam nicht aufgeben wollen, so ist das nicht zu beanstanden. Aus der Tatsache, daß die Beklagte sich ein Jahr später veranlaßt gesehen hat, Mietraum aufzugeben, war das Berufungsgericht jedenfalls nicht genötigt*;Schlüsse für die Zeit um Anfang 1954 zu ziehen, als die Beklagte erst kurz vorher die Raumgruppe 15 neu angemietet hatte.
Eine Unlogik des Be rufung surt e i1s ergibt sich, auch nicht aus den Ausführungen der Revision, die' Beklagte habe als Kaufmann kein Interesse an einer Feststellung gehabt, was sie der einzelne Quadratmeter Lagerraum koste und wieviel er ihr bei einer Weitervermietung einbringe; das habe allenfalls für sie Sinn gehabt, wenn
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sie ihrerseits nach Quadratmeter vermietet hätte, sie habe aber, v/ie sie unter Beweis gestellt habe, nicht danach, sondern nach Tonnage vermietet»
Letzteres kann unterstellt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß sich daraus für das Berufungsgericht eindeutig hätte ergeben müssen,wie die Revision meint, für die Beklagte sei, wie für jeden anderen kaufmännisch denkenden Bieter, nicht die Quadratmeterzahl, sondern die Gesamtmiete entscheidend gewesen.
Bas Berufungsgericht hat einmal tatsächlich festgestellt, daß sich die Parteien auf einen bestimmten Quadratmeterpreis, nämlich einheitlich 0,72 BM, geeinigt haben und daß die wirkliche Quadratmeterzahl entscheidend sein sollte. Im übrigen ist die Quadratmetergröße der Räume auch bei einer Weitervermietung nach Tonnage von Bedeutung; denn je größer die Lagerfläche ist, um so größer ist auch die Lagermöglichkeit. Hier kam hinzu, daß, während die Beklagte früher einen nach der 3chütthöhe verschiedenen Quadratmeterpreis zahlen'mußte, sie nunmehr einen einheitlicheil Preis zu zahlen hatte. Sie erzielte deshalb für sich selbst, je mehr Tonnage gelagert wurde, einen um so höheren Vorteil; denn sie brauchte der Klägerin nicjrc mehr bei höherer Schütthöhe einen entsprechend höheren Mietpreis zu zahlen.
in.
Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch entgegen den Ausführungen der Revision keinerlei Anhalt dafür, daß dem Vorgehen der Klägerin der Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechts-
... 13 -
ausübung - im weitesten Pinne genommen - entgegenstehen könnte« Dieser Gesichtspunkt ist allerdings auch von Amts wegen zu berücksichtigen; denn es handelt sich dabei nicht um eine Einrede, sondern um eine echte Beschränkung von Hechten (BGH Beschl» vom 12. Juni 1951 V BIw 58/50 Lid BGB § 164 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).
Verwirkung oder unzulässige Rechtsausübung kann hier aber nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil die Klägerin mit ihrem Nachforderungsanspruch erst Anfang Juli 1955 hervorgetraten ist. Das war unbestritten unverzüglich, nachdem sie selbst ihren Irrtum bei der Berechnung des Mietzinses bemerkt hatte. Auch die Klagerhebung selbst ist nicht ungebührlich verzögert«
Die Beklagte hat weiter insbesondere nichts Stichhaltiges dafür vorgebrachtr da8 sie der Irrtum in der^ Quadratmeterzahl bei der Rauwgruppe 15 und in Verbindung damit bei der Gesamtquadratmeterzahl etwa zu einer für sie nachteiligen Verfügung veranlaßt hat. Dies hätte dann der Pall sein können, wenn sie die.Räume nach Flächenmaß weitervermietet und dabei durch die falschen Angaben der Klägerin irregeführt auch ihrerseits ihrer Berechnung zu geringe Maße zu Grunde gelegt und deshalb geringere Einnahmen erzielt hätte. Das hat sie aber selbst, nicht behauptet. Bei einer Weiterverraietung nach (Tonnage, wie sie nach Behauptung der Beklagten- erfolgt sein ,8.011, ist, wie bereits dargelegt (II 5), die wirkliche Nutzfläche von Bedeutung, die. der Beklagten zur Verfügung stand.
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Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO*
Dr, Großmenn	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Dorschei	Dr.	Mezger