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BGH · VIII ZR 298/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 298/01

September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Dies gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten gegen den im landgerichtlichen Urteil titulierten Unterlassungsanspruch (Ausspruch zu 2 des Tenors) zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ZPOtituliertenTenorUnterlassungsanspruchRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 298/01
11. September 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Dies gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten gegen den im landgerichtlichen Urteil titulierten Unterlassungsanspruch (Ausspruch zu 2 des Tenors) zurückgewiesen hat. Dieser Unterlassungsanspruch unterliegt bei verständiger Auslegung des Tenors - ebenso wie die unter 3 bis 5 des Tenors titulierten Ansprüche - der zeitlichen Beschränkung bis zu dem 31. Dezember 2000.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 511.291,88 € (1 Million DM)
Dr. Woist
 Dr. Freilesen
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert