Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zu dem Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben,(daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst Verden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen. Wegen rückständiger Leasingraten aus diesen Verträgen und einem mit dem Kläger persönlich abgeschlossenen Leasingvertrag erwirkte die Beklagte gegen den Kläger, der am 2. Unterdessen war es zwischen den Anwälten der Parteien zu Telefongesprächen und einem Schriftwechsel über die Frage gekommen, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsversteigerungsverfahren weiterhin eingestellt werden könne. Mai 1983 richtete der Kläger persönlich ein Schreiben an die Beklagte, das dieser am 3. Juni 1983 für die "Annahme" seines "Vergleichsangebotes" bedankt und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Versteigerungsantrag noch nicht zurückgenommen sei, ließ sie durch Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1983 erklären, sie habe das Angebot des Klägers nicht angenommen und halte ihren Versteigerungsantrag aufrecht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Einlösung des Verrechnungsschecks sein im Schreiben vom 31. Zwischen den Parteien sei aufgrund des Schreibens des Klägers keine Vereinbarung zustandegekommen, die zu dem Erlöschen dieser Ansprüche geführt habe. Diese hätte für die Beklagte nämlich den Verlust aller Ansprüche aus der Kreditausfallversicherung zur Folge gehabt, so daß nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß die Beklagte den in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen derart nachteiligen Vorschlag des Klägers annehme. Danach sei eine Einigung der Parteien gescheitert, weil der Kläger außerstande gewesen sei, dem Verlangen der Beklagten nach monatlichen Ratenzahlungen von 1.500,—DM und weiteren Sicherheiten zu entsprechen, und weil die Beklagte ihre Zustimmung zu einer nochmaligen einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens davon abhängig gemacht habe, daß der Beklagte zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg monatliche Raten von wenigstens 2.000,—DM leiste. Da der Kläger sich unter Mithilfe seines eigenen Rechtsanwaltes und unter bewußter Umgehung der Anwälte der Beklagten mit seinem Schreiben vom 31. Mai 1983 unmittelbar an die Beklagte gewandt habe, habe die Möglichkeit nahegelegen, daß der Verrechnungsscheck ohne vorherige sachliche Prüfung des Schreibens durch handlungsbefugte Mitarbeiter der Beklagten in deren Geschäftsgang vorab eingelöst und damit ein für die Beklagte ungünstiger Anschein der Annahme des Angebotes hervorgerufen werde. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe der Beklagten mit dem Schreiben vom 31. Mai 1983 ein Abfindungsangebot gemacht» welches sich auf die Gesamtforderung der Beklagten bezogen habe* Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Abfindungsangebot rechtlich als Ver-gleichsangebot oder als Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages zu we*'t<=»-■> ist. 2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Abfindungsangebot nicht angenommen. a) Wenn der Antragende, wie es hier nach der rechts-irrtumsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch der Kläger getan hat, darauf verzichtet, daß die Annahme ihm gegenüber erklärt wird, bedarf es gemäß § 151 BGB einer derartigen Erklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht. Dabei ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (S 157 BGB) abzustellen. Allerdings ist dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung vorliegt, vom Angebotsempfähger das Fehlen des Erklärungsbewußtseins darzulegen und zu beweisen (Baum-gärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Zivilrecht, S 151 BGB Rdn. 1; Larenz aaö S. aa) Zu Recht rügt die Revision als Verletzung des 5 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 31. Mai 1983 gewürdigt, daß er den Verrechnungsscheck, über den er nur verfügen dürfe, um die bestehenden Verbindlichkeiten ein für allemal abzuwenden, zur Erfüllung des Abfindungsangebotes überreiche und voraussetze, daß die Beklagte sein Angebot annehme. Hieraus ergibt sich - was auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht - eindeutig, daß der Beklagten die Einlösung des Schecks nur gestattet war, wenn sie das Abfindungsangebot des Klägers annahm. Reichte sie - wie geschehen - den Scheck zur Einlösung ein, ohne das Abfindungsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen, so zeigte sie damit aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten, der von der Redlichkeit der Beklagten ausgeht, ein Verhalten, das objektiv und unzweideutig die Betätigung ihres Annahmewillens dokumentierte. Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte entgegen geschäftlicher Gepflogenheit den Inhalt des Schreibens zunächst nicht zur Kenntnis nahm und den .Scheck trotz des dort angebrachten Hinweises auf das Schreiben unbesehen zur Einlösung gab. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dadurch, daß sich der Kläger mit seinem Daß sich diese - wie das Berufungsgericht meint, vom Kläger und seinem Rechtsanwalt kalkulierte - Möglichkeit tatsächlich verwirklicht hat, ist indessen nicht festgestellt worden. Da der Beklagten die Scheckeinlösung lediglich für den Fall der * -nah.ne des Ahfindungsangebotes gestattet war, kann daher die Scheckeinreichung trotz der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte objektiv nur als angebotskonfor^ mes Verhalten und demzufolge als Betätigung des Annahmewillens der Beklagten gewertet werden. Unerheblich ist auch, ob - wie das Berufungsgericht annimmt -mit Rücksicht auf die vorausgegangenen Telefongespräche der Anwälte der Parteien und deren Schriftwechsel mit der Annahme des Angebots des Klägers nicht zu rechnen und der Vorschlag einer Gesamtabfindung für die Beklagte überraschend war und deshalb möglicherweise ein Element der Überrumpelung enthielt. Entscheidend ist daher auch insoweit allein, wie sich die Beklagte nach Erhalt des Schreibens und des Schecks in Kenntnis deren Inhalts verhalten hat. dd) Sollte die Beklagte - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist und wofür manches sprechen mag - bei Veranlassung der Scheckeinlösung tatsächlich insgeheim den Willen gehabt haben, das Abfindungsangebot des Klägers - dem Verwendungszweck des Schecks widersprechend - gleichwohl nicht anzunehmen, so wäre dies unbeachtlich. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht halten. 1. Oie Beklagte hat allerdings bestritten, daß ihr Sachbearbeiter, der die Einlösung des Schecks veranlaßt hat, eine Vollmacht zur Annahme des Abfindungsangebotes besessen habe. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die'Vollmacht des Sachbearbeiters nicht erörtert. torischen Aufbaus des beklagten Unternehmens nicht möglich war, den die Vertretung der Beklagten betreffenden Sachverhalt darzulegen, die Beklagte ihrerseits dazu aber unschwer in der Lage war und zudem bei einem kaufmännisch eingerichteten Unternehmen eine Vermutung dafür spricht, daß der für das Unternehmen handelnde Sachbearbeiter auch eine entsprechende Handlungsvollmacht besitzt, hätte es der Beklagten obgelegen, ihr Bestreiten mit Tatsachen zu untermauern, die schlüssig die mangelnde Vertretungsmacht ihres Sachbearbeiters ergaben, der die Scheckeinreichung veranlaßte. dung hat sie lediglich die Vermutung geäußert, daß der - namentlich nicht genannte - Sachbearbeiter, dem das Schreiben vom 31. In einem späteren Schriftsatz hat sie sich auf die Schilderung beschränkt, wie eingehende Schreiben und Schecks normalerweise in ihrem Unternehmen vorsortiert und die Schecks von einer mit keinerlei Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Bürokraft zur Einreichung weitergeleitet werden, ohne aber darzulegen, daß auch im konkreten Falle so verfahren wurde, obwohl dem Scheck angesichts des auf ihm befindlichen Vermerks und des beiliegenden, auf dem Scheck erwähnten Schreibens eine - auch für eine einfache Bürokraft ersichtliche - besondere Bedeutung zukam. 2. Oie von der Beklagten vorsorglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung des Abfindungsvertrages vermag das angefochtene Urteil gleichfalls nicht zu tragen. Die Beklagte hat von einem eventuellen Irrtum spätestens durch das Schreiben des Klägers vom 29. Juni 1983 Kenntnis erlangt« mit dem sich der Kläger für die Annahme seines Abfindungsangebotes bedankte. Aus ihm ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Willensmangel* Dies wäre aber erforderlich gewesen« um dem Schreiben den Willen der Beklagten entnehmen zu können« den Abfindungsvertrag wegen eines Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (vgl. Die Beklagte hat nicht dargetan, worüber sie trotz des klaren Inhalts des Schreibens vom 31.
Nachschlagewerk: ja BGHZt nein
BGB $ 151
Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zu dem Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben,(daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst Verden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des Vertragsantrages zu sehen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
VIII ZR 297/84 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
18. Dezember 1985 Kanik
Justizamtsinspektor >. als Urkundsbeatn»; . r der Geschäftsste*; cf
des Günther Gi
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Klägers und Revisionsk Lagers,
- Prozeßbevollmächtigte
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jetzt: Pa. DB Leasing* GmbH, vertreten durch führer Manfred HfWMB^ und Hans Theo K ABMBi-'i<tfBBBBl'~str. f0 in NBfc- is
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Beklagte und Revisicnshoklac^e,
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 1984 geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. Januar 1984 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelin-stanzen zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
»
Der Kläger war Geschäftsführer einer inzwischen wegen Vemögenslosigke i t gelöschten Steuerberaturgsgesel1schaft. Zwischen dieser und der Beklagten, einem Leasing-Unternehmen, bestanden drei Leasingverträge, für deren Erfüllung sich der Kläger selbstschuldnerisch verbürgt hatte.
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Wegen rückständiger Leasingraten aus diesen Verträgen und einem mit dem Kläger persönlich abgeschlossenen Leasingvertrag erwirkte die Beklagte gegen den Kläger, der am 2. August 1982 die Offenbarungsversicherung abgegeben hatte, am 13. August 1982/ zwei Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Köln über 38.752,70 DM und 2.892,20 DM.
Mit Schreiben vom 23. September 1982 kündigte sie die mit der Steuerberatungsgesell'schaft geschlossenen Verträge fristlos wegen Zahlungsverzuges und nahm die Leasinggegenstände zurück. Aus diesen Verträgen stehen ihr nach ihrer Darstellung Schadensersatzansprüche in Höhe von 157.560,58 DM gegen den Kläger zu.
Für die Geklagte besteht eine Kreditausfallversicherung, wonach der Versicherer den Ausgleich von Forderungen der Beklagten in Höhe von 60 % übernimmt, wenn sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.
Die Beklagte betreibt aus den beiden Vollstreckungsbescheiden die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hin wurcje am 5. Oktober 1982 die Zwangsversteigerung des Hälfteanteils des Klägers an einem Erbbaurecht angeordnet. Nach der Zahlung von 750,— DM und der Vereinbarung monatlicher Ratenzahlungen von 1.500,— DM wurde das^Versteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, am ” . Apri 1 1983 jede :h for tgesetzt, ./eil d-r Klaget keine weiteren Zahlungen Leistete.
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Unterdessen war es zwischen den Anwälten der Parteien zu Telefongesprächen und einem Schriftwechsel über die Frage gekommen, unter welchen Voraussetzungen das Zwangsversteigerungsverfahren weiterhin eingestellt werden könne. Für den Kläger war hierbei Rechtsanwalt Or. WoJBBMfe tätig. Unter dem 31. Mai 1983 richtete der Kläger persönlich ein Schreiben an die Beklagte, das dieser am 3. Juni 1983 zuging. Darin legte er zunächst dar, daß die Versteigerung der Erbbaurechtshälfte, die voraussichtlich keinen Erlös bringe, ihn und seine Ehefrau hart träfe, und daß er finanziell nicht in der Lage sei, monatliche Teilzahlungen zu erbringen. Wörtlich heißt es sodann weiter;
"Mein Anwalt hat mir gesagt, daß ohne eine größere Zahlung an Sie eine endgültige Regelung nicht in Betracht kommen könne, über ihn ist es mir geluhgen, ein unbesichertes Darlehen zu beschaffen, wobei ich es mir versagen möchte, ihnen die Einzelheiten hierüber mitzuteilen .
über das mir beschaffte Darlehen darf ich ausschließlich nur verfügen, um die bestehenden Verbindlichkeiten ein für alle Mal abzuwenden. Ich erlaube mir deshalb. Ihnen hierdürch folgendes Vergleichsangebot zu unterbreiten:
Ich leiste Ihnen zusätzlich zu den von mir im Oktober 1982 bereits gezahlten 750,00 DM eine einmalige weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000?00 DM zu dem Ausgleich Ihrer Ansprüche und eines etwa verbliebenen Gesamtschadens.
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Sie verpflichten sich, den Versteigerungsantrag beim Amtsgericht Winsen endgültig zurückzunehmen und «reisen Ihre Anwälte entsprechend an.
Ich glaube. Ihnen vorstehend dargelegt zu haben, daß ich nicht in der Lage bin, mehr aufzubringen. Wie ich das - mir beschaffte Darlehen zurückzahlen soll, weiß ich
heute selbst noch nicht. Ich setze daher voraus, daß Sie mit meinem vorstehenden Vorschlag voll einverstanden sind und überreiche Ihnen zu dessen Erfüllung als Anlage einen mir von Herrn Rechtsanwalt Dr. WolM^Bl hierfür ausgehändigten Verrechnungsscheck über 10.000,00 DM mit der Bitte um entsprechende Verwendung.
Ich brauche Ihnen nicht zusätzlich zu erläutern, was für eine schwere persönliche Belastung mein beruflicher Zusammenbruch und der Verlust meines ganzen Vermögens für mich und meine Familie darstellt. Ich möchte deshalb die gesamte Auseinandersetzung mit Ihnen und über Ihre Anwälte als erledigt und abgeschlossen betrachten. Bitte ' sehen Sie davon ab, direkt oder über Ihre Mannheimer Anwälte weitere Korrespondenz an mich zu richten oder irgendwelche gerichtlichen Eingaben zu machen. Ich verzichte meinerseits ausdrücklich auf jede Gegenbestäti-gung oder sonstige Stellungnahme von Ihnen sowie insbe-» sondere auch au* die Abrechnung über die Ver-jrtung der von Ihnen abgeholten Leasinggegenstände."
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Dem Schreiben war der darin erwähnte - von Rechtsanwalt Dr. WoiBBBi am 27. Mai 1983 ausgestellte - Verrechnungsscheck beigefügt. Er trug den handschriftlichen Hinweis: "Verwendungszweck: Schreiben Gflfc" (= Kläger) "vom 31.5.1983".
Der Scheck wurde auf Veranlassung von Mitarbeitern der Beklagten eingelöst. Das Schreiben des Klägers vom 31. Mai 1983 beantwortete die Beklagte zunächst nicht. Erst als sich der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1983 für die "Annahme" seines "Vergleichsangebotes" bedankt und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Versteigerungsantrag noch nicht zurückgenommen sei, ließ sie durch Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1983 erklären, sie habe das Angebot des Klägers nicht angenommen und halte ihren Versteigerungsantrag aufrecht.
Daraufhin hat der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage' d ie Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheideri geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Einlösung des Verrechnungsschecks sein im Schreiben vom 31. Mai 1983 gemachtes Vergleichsangebot angenommen.
Die Beklagte ist dieser Ansicht entgegenget:. eten und hat
außerdem vorgebracht, der den Verrechnungsscheck einlösende
$
Sachbearbeiter habe keine Vollmacht zur Annahme eines Vergleichsangebotes nehabt. Darüber tvnaus sei eir. e*" aiger Ver-jleic. durch das SchreiDen ihrer Anwälte vom 7. Juli 1983 rechtswirksam wegen Irrtums angefochten worden.
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Vorsorglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. September 1983 erklärt, sie wiederhole die Irrtumsanfechtung und fechte die etwaige Annahme des Vergleichsangebotes auch wegen arglistige*: Täuschung an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entsche idunqsqründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Zwangsvollstreckung aus den beiden Vollstreckungsbescheiden nach wie vor für zulässig, weil die darin titulierten Zahlungsansprüche fortbestünden. Zwischen den Parteien sei aufgrund des Schreibens des Klägers keine Vereinbarung zustandegekommen, die zu dem Erlöschen dieser Ansprüche geführt habe. Das Schreiben enthalte zwar ein Abfindungsangebot, das auf den Abschluß eines Vergleiches ('S 779 BGB) oder eines Erlaßvertrages (S 397 äGB) abgezielt habe. Die Beklagte habe das Angebot aber nicht angenommen. Da der Kläger darauf verzichtet habe, daß ihm gegenüber die Annahme erklärt werde, Komme es darauf an, ob - aus der S i. v,..t eines objeKtiven, reulichen Dritten betrachtet - ein Annahmewille der Beklagten deutlich hervorgetreten sei. Als eine solche Wi1lensbetätigunc könne die Einlösung des Verrechnungsschecks hier redlicherweise nicht gewertet werden. Zwar könne ein Annahmewille der Beklag-
H
ten nicht schon wegen des Mißverhältnisses des zu dem Zwecke des Gesamtausgleiches vom Kläger angebotenen Betrages und der Gesamt forderung der Beklagten verneint werden, weil die Realisierbarkeit der Gesamtforderung der Beklagten wegen der schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Klägers zweifelhaft und der Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens unsicher seien und der Beklagten die Verwertungserlöse aus den Leasirrggegenständen zugute kämen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Interessenlage der Beklagten und der sonstigen Umstände scheide eine Annahme des Angebotes aber gleichwohl aus. Diese hätte für die Beklagte nämlich den Verlust aller Ansprüche aus der Kreditausfallversicherung zur Folge gehabt, so daß nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß die Beklagte den in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen derart nachteiligen Vorschlag des Klägers annehme. Dies sei auch in Anbetracht der vorausgegangenen, zwischen den Anwälten der Parteien geführten Telefongespräche und Korrespondenz nicht zu erwarten gewesen. Danach sei eine Einigung der Parteien gescheitert, weil der Kläger außerstande gewesen sei, dem Verlangen der Beklagten nach monatlichen Ratenzahlungen von 1.500,—DM und weiteren Sicherheiten zu entsprechen, und weil die Beklagte ihre Zustimmung zu einer nochmaligen einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens davon abhängig gemacht habe, daß der Beklagte zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg monatliche Raten von wenigstens 2.000,—DM leiste. Außerdem sei die Frage einer Gesamtabfindung nie Gegenstand der zwischen den Anwälten der Parteien geführten Verhandlungen gewese., so daß die Beklagte, deren Mitarbeiter alsbald oder sofort die Einlösung des Verrechnungsschecks veranlaßt habe, mit dem Vorschlag einer Gesamtabfindung nicKt habe zu rechnen brauchen. Deshalb enthalte das Angebot des Klägers neben einer unverhält-
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nismäßig großen Übervorteilung auch das Element der Überrumpelung. Da der Kläger sich unter Mithilfe seines eigenen Rechtsanwaltes und unter bewußter Umgehung der Anwälte der Beklagten mit seinem Schreiben vom 31. Mai 1983 unmittelbar an die Beklagte gewandt habe, habe die Möglichkeit nahegelegen, daß der Verrechnungsscheck ohne vorherige sachliche Prüfung des Schreibens durch handlungsbefugte Mitarbeiter der Beklagten in deren Geschäftsgang vorab eingelöst und damit ein für die Beklagte ungünstiger Anschein der Annahme des Angebotes hervorgerufen werde. Dies hätten der Kläger und sein Rechtsanwalt beabsichtigt.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe der Beklagten mit dem Schreiben vom 31. Mai 1983 ein Abfindungsangebot gemacht» welches sich auf die Gesamtforderung der Beklagten bezogen habe* Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Er steht im Einklang mit dem eindeutigen Inhalt des Schreibens.
Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das Abfindungsangebot rechtlich als Ver-gleichsangebot oder als Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages zu we*'t<=»-■> ist. In bei’^n Fällen wäre mit der Annahme des Angeootes die Restforderung der Beklagten einschließlich des titulierten Teils erloschen und demgemäß die Vollstreckungsabwehrklage begründet.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Abfindungsangebot nicht angenommen.
a) Wenn der Antragende, wie es hier nach der rechts-irrtumsfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch der Kläger getan hat, darauf verzichtet, daß die Annahme ihm gegenüber erklärt wird, bedarf es gemäß § 151 BGB einer derartigen Erklärung für das Zustandekommen des Vertrages nicht. Ausreichend ist die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; RGZ 84, 320, 323).
aa) In welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, läßt sich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden.. Dabei ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (S 157 BGB) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (S 133 BC’ ) schließen läßt (vgl. MünchKomm-Kramer, BGB, 2. Aufl., S 151 Rdn. 50 m.w.N.; Palandt/ Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 151 Anm. 2; Larenz, Allgemeiner Teil des Deutschen Büraerlichen Rechts,
\ufl . , S. 52' ) .
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Ein solcher Schluß ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrages zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung nur für den Pall der Annahme des Angebotes, also des Vertragsschlusses, gestattet und der Angebotsempfänger diese Handlung vornimmt. Denn grundsätzlich ist davon auszijgehen, daß der Angebotsempfänger sich rechtmäßig und redlich verhält und demgemäß die Handlung nur ausführt, wenn er auch die Voraussetzung akzeptiert, an die der Anbietende sie geknüpft hat (vgl. Larenz aaO, S. 519 und 521).
bb) Erforderlich ist aber ,weiterhin, daß der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzuseheriden Handlung das sogenannte Erklärungsbewußtsein hatte, ihm also bewußt war, daß sein Verhalten als Aüs*r druck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte (allgemeine Meinung, vgl. u.a. RGRK-Piper, BGB, .12. Au fl., S 151 Rdn. 5; Kramer aaO Rdn. 50; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., S 151 Rdn. 8; Larenz aaO S. 521).
Allerdings ist dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung vorliegt, vom Angebotsempfähger das Fehlen des Erklärungsbewußtseins darzulegen und zu beweisen (Baum-gärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Zivilrecht, S 151 BGB Rdn. 1; Larenz aaö S. 521/522; Kramer aaO Rdn. 57; Soergel/ Lange/Hefermehl, BGB, 11. Aufl., S 151 Rdn. 26).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Sachverhaltes als rechtsfehlerhaft.
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aa) Zu Recht rügt die Revision als Verletzung des 5 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 31. Mai 1983 gewürdigt, daß er den Verrechnungsscheck, über den er nur verfügen dürfe, um die bestehenden Verbindlichkeiten ein für allemal abzuwenden, zur Erfüllung des Abfindungsangebotes überreiche und voraussetze, daß die Beklagte sein Angebot annehme.
Hieraus ergibt sich - was auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht - eindeutig, daß der Beklagten die Einlösung des Schecks nur gestattet war, wenn sie das Abfindungsangebot des Klägers annahm. Reichte sie - wie geschehen - den Scheck zur Einlösung ein, ohne das Abfindungsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen, so zeigte sie damit aus der maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten, der von der Redlichkeit der Beklagten ausgeht, ein Verhalten, das objektiv und unzweideutig die Betätigung ihres Annahmewillens dokumentierte.
bb) Daß sie sich hierbei dieser Deutungsmöglichkeit nicht bewußt gewesen war, sie sich etwa über die Zweckbestimmung des übersandten Schecks im Irrtum befand, ist nicht ersichtlich. Angesichts des klaren Inhalts des Schreibens vom 31. Mai 1983 erscheint dies sogar ausgeschlossen. Es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte entgegen geschäftlicher Gepflogenheit den Inhalt des Schreibens zunächst nicht zur Kenntnis nahm und den .Scheck trotz des dort angebrachten Hinweises auf das Schreiben unbesehen zur Einlösung gab. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dadurch, daß sich der Kläger mit seinem
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Schreiben unmittelbar an die Beklagte gewandt habe, habe die Möglichkeit nahegelegen, daß der Verrechnungsscheck ohne vorherige Prüfung des Schreibens durch handlungsbefugte Mitarbeiter der Beklagten in deren Geschäftsgang vorab eingelöst werde. Daß sich diese - wie das Berufungsgericht meint, vom Kläger und seinem Rechtsanwalt kalkulierte - Möglichkeit tatsächlich verwirklicht hat, ist indessen nicht festgestellt worden.
cc) Eine andere Beurteilung der Frage, ob in der Scheckeinreichung die Betätigung eines Annahmewillens zu erblicken ist, wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man die Umstände berücksichtigt, auf die das Berufungsgericht bei der Verneinung eines Annahmewillens abgestellt hat. Zwar könnten das Mißverhältnis zwischen der Gesamtforderung der Beklagten und der Höhe des Abfindungsangebotes des Klägers sowie das Bestehen der Kre-ditausfallversicherung und der im Falle einer Annahme des Abfindungsangebotes zu erwartende Verlust der Versicherungsansprüche die Annahme des Abfindungsangebotes als wirtschaftlich unvernünftig erscheinen lassen und ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung deis Annahmewillens durch die Scheckeinreichung darstellen. Diese Gesichtspunkte treten aber bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten•(s.o. II 2 a aa) hinter -,as tatsächliche äußere Verhalten der Beklagten zurück. Ausschlaggebendes Beurteilungskriterium ist nämlich, daß von der Redlichkeit des Angebotsempfängers auszugehen ist. Da der Beklagten die Scheckeinlösung lediglich für den Fall der * -nah.ne des Ahfindungsangebotes gestattet war, kann daher die Scheckeinreichung trotz der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte objektiv nur als angebotskonfor^ mes Verhalten und demzufolge als Betätigung des Annahmewillens der Beklagten gewertet werden.
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Unerheblich ist auch, ob - wie das Berufungsgericht annimmt -mit Rücksicht auf die vorausgegangenen Telefongespräche der Anwälte der Parteien und deren Schriftwechsel mit der Annahme des Angebots des Klägers nicht zu rechnen und der Vorschlag einer Gesamtabfindung für die Beklagte überraschend war und deshalb möglicherweise ein Element der Überrumpelung enthielt. Das Schreiben des Klägers vom 31. Mai 1983, das alle für die Entscheidungsfindung der Beklagten maßgeblichen Umstände aufführte, ist der Beklagten zugegangen. Außerdem enthielt der Scheck den eindeutigen Vermerk: "Verwendungszweck: Schreiben GflB vom 31.5.1983". Entscheidend ist daher auch insoweit allein, wie sich die Beklagte nach Erhalt des Schreibens und des Schecks in Kenntnis deren Inhalts verhalten hat.
dd) Sollte die Beklagte - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist und wofür manches sprechen mag - bei Veranlassung der Scheckeinlösung tatsächlich insgeheim den Willen gehabt haben, das Abfindungsangebot des Klägers - dem Verwendungszweck des Schecks widersprechend - gleichwohl nicht anzunehmen, so wäre dies unbeachtlich. Ist - wie hier der Beklagten - dem Empfänger eines Vertragsangebotes eine bestimmte Handlung vom Anbietenden nur für den Fall gestattet, daß er das Vertragsangebot annimmt und führt er in Kenntnis der Sachlage diese Handlung aus, hat dabei aber den Willen, das Angebot nicht anzunehmen, so gleicht er demjenigen, der eine Willenserklärung unter dem geheimen Vorbehalt abgibt, sie solle nicht gelten. Deshalb ist In solchen Fällen nach allgemeiner Auffassung das Fehlen eines Annahmewillens entsprechend § 116 BGB rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Larenz aaO S. 521; Kramer aaO Rdn. 50;
Palandt/Heinrichs aaO Anm. 2; RGRK-Piper aaO Rdn. 5).
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Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich somit das angefochtene Urteil nicht halten.
III. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar.
1. Oie Beklagte hat allerdings bestritten, daß ihr Sachbearbeiter, der die Einlösung des Schecks veranlaßt hat, eine Vollmacht zur Annahme des Abfindungsangebotes besessen habe. Fehlte die Vollmacht, dann wäre es nicht zu einem die Beklagte bindenden Abschluß des vom Kläger angebotenen Abfindungsvertrages gekommen. Auch auf die Annahme im Sinne des 5 151 BGB sind die Vorschriften über die rechtsgeschäftliehe Vertretung (SS 164 ff BGB) anwendbar (vgl. Erman/Hefermehl aaO Rdn. 8; Staudin|jer/Dilcher, BGB, 12. Aufl., S 151 Rdn. 14). Hätte der Sachbearbeiter ohne Vertretungsmacht gehandelt, so wäre die Wirksamkeit des Abfindungsvertrages daher von der Genehmigung der Beklagten abhängig gewesen (S 177 Abs. 1 BGB). Diese hat eine Genehmigung aber nicht erteilt.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die'Vollmacht des Sachbearbeiters nicht erörtert.
Der Senat kann indessen die Frage abschließend beurteilen, weil es insoweit keiner tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf. Es ist davon auszugehen, daß der die Scheckeinlösung veranlassende Sachbearbeiter Vollmacht zu dem Abschluß des Atyfindungsvertrages hatte. Das Bestreiten der Beklagten ist nämlich unbeachtlich, weil es der erforderlichen Substantiierung ermangelt. Da es dem an sich darlegungsund beweispflichtigen Kläger mangels Kenntnis der entscheidenden Tatumstände, insbesondere des organsisa-
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torischen Aufbaus des beklagten Unternehmens nicht möglich war, den die Vertretung der Beklagten betreffenden Sachverhalt darzulegen, die Beklagte ihrerseits dazu aber unschwer in der Lage war und zudem bei einem kaufmännisch eingerichteten Unternehmen eine Vermutung dafür spricht, daß der für das Unternehmen handelnde Sachbearbeiter auch eine entsprechende Handlungsvollmacht besitzt, hätte es der Beklagten obgelegen, ihr Bestreiten mit Tatsachen zu untermauern, die schlüssig die mangelnde Vertretungsmacht ihres Sachbearbeiters ergaben, der die Scheckeinreichung veranlaßte. Hieran hat es die Beklagte fehlen lassen. In der Berufungsbegrün-
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dung hat sie lediglich die Vermutung geäußert, daß der - namentlich nicht genannte - Sachbearbeiter, dem das Schreiben vom 31. Mai 1983 nebst Scheck Vorgelegen habe, nicht zur Annahme des Abfindungsangebotes bevollmächtigt gewesen sei. In einem späteren Schriftsatz hat sie sich auf die Schilderung beschränkt, wie eingehende Schreiben und Schecks normalerweise in ihrem Unternehmen vorsortiert und die Schecks von einer mit keinerlei Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Bürokraft zur Einreichung weitergeleitet werden, ohne aber darzulegen, daß auch im konkreten Falle so verfahren wurde, obwohl dem Scheck angesichts des auf ihm befindlichen Vermerks und des beiliegenden, auf dem Scheck erwähnten Schreibens eine - auch für eine einfache Bürokraft ersichtliche - besondere Bedeutung zukam. Zudem ergibt .sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß nicht eira Bür^ffcaft, sondern ein "SaehbearDeiter" de« Scheck einlösen ließ.
2. Oie von der Beklagten vorsorglich wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung des Abfindungsvertrages vermag das angefochtene Urteil gleichfalls nicht zu tragen. Denn die Anfechtung greift« was das Landgericht zutreffend angenommen und das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu erörtern brauchte« nicht durch.
a) Abgesehen davon« daß die Beklagte einen Irrtum im Sinne des S 119 BGB nicht dargetan hat« und ungeachtet der strittigen Frage« inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des $ 151 BGB überhaupt in Betracht kommt« scheiterte die Anfechtung jedenfalls deshalb« weil sie nicht unverzüglich erklärt wurde. Die Beklagte hat von einem eventuellen Irrtum spätestens durch das Schreiben des Klägers vom 29. Juni 1983 Kenntnis erlangt« mit dem sich der Kläger für die Annahme seines Abfindungsangebotes bedankte. Die Anfechtung hat sie indessen erst mit Schriftsatz vom 27. September 1983 und damit nicht unverzüglich (S 121 BGB) erklärt. Das Schreiben ihrer Anwälte vom 7. Juli 1983 enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine Anfechtungserklärung. Aus ihm ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Willensmangel* Dies wäre aber erforderlich gewesen« um dem Schreiben den Willen der Beklagten entnehmen zu können« den Abfindungsvertrag wegen eines Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 = WM 1984, 1018, 1020 unter II m.w.N.).
b) Für eine arglistige Täuschung fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Beklagte hat nicht dargetan, worüber sie trotz des klaren Inhalts des Schreibens vom 31. Mai 1983 getäuscht worden sein soll.
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IV. Nach alledem erweist sich das Klagebegehren als ge-rechtfertigt, so daß das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen beruht auf SS 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Braxmaier Dr. Skibbe Treier
Dr. Zülch
Groß