März 1983 hat es der erkennende Senat abgelehnt, die vom Berufungsgericht auf 20.000,— DM bezifferte Beschwer der Klägerin auf einen Wert über 40.000,— DM festzusetzen, weil keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien, die die von beiden Parteien in den Vorinstanzen hingenommene, der Gegenleistung von 1,— DM pro Tonne Rotschlamm entsprechende Bewertung unrichtig erscheinen ließen. April 1983 macht die Klägerin nunmehr geltend, der objektive Wert des ihr nach ihrer Behauptung zur weiteren Abfuhr überlassenen Rotschlamms habe bereits im Jahre 1980 erheblich über der vereinbarten Gegenleistung von 1,— DM pro Tonne gelegen. Auch die Beklagte habe in ihrer Verkaufsliste für 1981 den Rotschlamm in dem der Lieferung an die Klägerin entsprechenden Zustand mit 18,— DM pro Tonne angegeben und damit gezeigt, daß sie den Sachwert auf wesentlich mehr als 1,— DM pro Tonne einschätzte. Vor allem aus dieser Liste ergibt sich, daß der objektive Handelswert des Rotschlamms bereits im Herbst 1980 um das Mehrfache höher als 1,— DM pro Tonne gelegen haben muß. Der Umstand, daß das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil abgesehen hat und sich bei Statthaftigkeit der Revision infolge der HeraufSetzung des Wertes der Beschwer daraus ein Revisionsgrund ergeben könnte, steht dem nicht entgegen. oder ein Mißbrauch der Rechtspflege angenommen und die Änderung des Wertes der Beschwer deshalb abgelehnt werden könnte (vgl. Offensichtlich ist sie ebenso wie die Beklagte und die Gerichte in den beiden Vorinstanzen als selbstverständlich davon ausgegangen, daß sich der Streitwert - der sich hier mit dem Wert der Beschwer deckt -nach dem Wert der vereinbarten Gegenleistung bestimme und nicht nach dem objektiven Handelswert der in Anspruch genommenen Sache. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß die Klägerin etwa beabsichtigt hätte, sich durch unrichtige Streitwertangaben in den Vorinstanzen einen absoluten Revisionsgrund zu verschaffen, wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch machte.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 297/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma hBIHHI KG, Fachspedition, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden^Gesellschafter H. Günter H| Ha^Bstraße B in Hii Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. BBHB und Dr. BBB ~ gegen Vereinigte Aluminium-Werke AG, NBBBr gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Rudolf eBBBBI in Sl - Prozeßlbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, und Rechtsanwälte Dr. Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen der Klägerin wird der Beschluß des erkennenden Senats vom 16. März 1983 geändert. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf deren Antrag auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festgesetzt. Gründe : Mit seinem Beschluß vom 16. März 1983 hat es der erkennende Senat abgelehnt, die vom Berufungsgericht auf 20.000,— DM bezifferte Beschwer der Klägerin auf einen Wert über 40.000,— DM festzusetzen, weil keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien, die die von beiden Parteien in den Vorinstanzen hingenommene, der Gegenleistung von 1,— DM pro Tonne Rotschlamm entsprechende Bewertung unrichtig erscheinen ließen. Mit ihren Gegenvorstellungen vom 22. April 1983 macht die Klägerin nunmehr geltend, der objektive Wert des ihr nach ihrer Behauptung zur weiteren Abfuhr überlassenen Rotschlamms habe bereits im Jahre 1980 erheblich über der vereinbarten Gegenleistung von 1,— DM pro Tonne gelegen. Dieser Wert sei zwischen den Parteien im Jahre 1970 3 ausgehandelt worden, als der Rotschlamm noch als reines Abfallprodukt behandelt worden sei. Inzwischen hätten sich seine Verwendungsmöglichkeiten verändert. Die Klägerin habe beim Weiterverkauf pro Tonne einen Überschuß von mindestens 5,-- DM erzielen können. Daraus ergebe sich, daß jeder Dritte bereit gewesen wäre, für den Rotschlamm beträchtlich mehr als 1,— DM zu zahlen. Auch die Beklagte habe in ihrer Verkaufsliste für 1981 den Rotschlamm in dem der Lieferung an die Klägerin entsprechenden Zustand mit 18,— DM pro Tonne angegeben und damit gezeigt, daß sie den Sachwert auf wesentlich mehr als 1,— DM pro Tonne einschätzte. Diese Angaben der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten. Sie können deshalb als hinreichend glaubhaft gemacht behandelt werden, zu demal die Klägerin die von ihr zitierte Verkaufsliste der Beklagten in Ablichtung vorgelegt hat. Vor allem aus dieser Liste ergibt sich, daß der objektive Handelswert des Rotschlamms bereits im Herbst 1980 um das Mehrfache höher als 1,— DM pro Tonne gelegen haben muß. Diese für das Revisionsgericht ebenso wie für das Berufungsgericht neue Tatsache mußte deshalb zur Änderung der ߀iwertung für die Beschwer der Klägerin führen (vgl. BGH NJW 1981, 579) . Der Umstand, daß das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil abgesehen hat und sich bei Statthaftigkeit der Revision infolge der HeraufSetzung des Wertes der Beschwer daraus ein Revisionsgrund ergeben könnte, steht dem nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen absichtlicher Falschangaben über den Wert einer KaufSache gegenüber dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ein Verstoß gegen Treu und Glauben 4 oder ein Mißbrauch der Rechtspflege angenommen und die Änderung des Wertes der Beschwer deshalb abgelehnt werden könnte (vgl. zu ähnlichen Problemen BGHZ 57, 224 f sowie Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. GKG § 25 Anm. 3 B m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall läßt sich der Klägerin kein treuwidriges oder mißbräuchliches Verhalten vorwerfen. Offensichtlich ist sie ebenso wie die Beklagte und die Gerichte in den beiden Vorinstanzen als selbstverständlich davon ausgegangen, daß sich der Streitwert - der sich hier mit dem Wert der Beschwer deckt -nach dem Wert der vereinbarten Gegenleistung bestimme und nicht nach dem objektiven Handelswert der in Anspruch genommenen Sache. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß die Klägerin etwa beabsichtigt hätte, sich durch unrichtige Streitwertangaben in den Vorinstanzen einen absoluten Revisionsgrund zu verschaffen, wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 1 ZPO Gebrauch machte. Braxmaier Dr. Brunotte