Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10, Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 51. Auf den Grundstück der Kläger, einer Erbengemeinschaft, hat die Beklagte auf Grund eines Vertrages mit dem Kläger siu 1) , eine Tankstelle eingerichtet. Die Beklagte war damit einverstanden und hatte sich mit dem Kläger dahin geeinigt; daß der jeweilige Bieter der dem Klüger gehörigen Garage die Verwaltung übernehmen uncl einen selbständigen Tankstellen-verbrag all ihr abschließen sollte. Dadurch sollte indes der Tankstollejivertrag des Klägers nicht aufgehoben werden, sondern nur zu dem Ruhen gelangen und automatisch wieder aufleben, wenn der Garagenmieter aus irgendeinem rechtlichen . Bieter der Garage und der übrigen Gebäulichkeiten auf dem Grundstück der Kläger einschließlich der Tankstelle waren zeit 1956 die Eheleute In dem Vertrag aus dem Jahre Sach Ablauf des Vertrages zwischen dem Kläger zu 1) und 15(Hi trafen die Vertragsparteien erst im Jahre 1950 in einem gerichtlichen VertragsJii'lfeverfahren neue Vereinbarungen. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich ineinem Teilvergleich vom 14* Juni 1950, mit HfBBI einen Mietvertrag für die Zeit bis 31* Dezember 1953 fest abzuschließen. "Der Antrtgsgegnor (jetziger Kläger zu 1} verpflichtet sich, ab 1* Januar 1951 einen Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren über die jetzt den Antragsteller Wilhelm vermieteten Objekte mit diesem abzunschließen, imd zwar zu den bisherigen Bedingungen Als im öai 1951 den Kläger zu 1) malmte, seinen Ver- Durch Vertrag vom 19« März 1953 vermieteten die Kläger das Grundstück mit den Gebäuden und Anlagen ab 1. Die Kläger sind der Ansicht, daß der Vertrag der Parteien durch die Kündigung suin 31« Dezember 1953 beendet worden sei; v.inrend sich die Beklagte darauf ’ beruft, die Kläger müßten gegen sich gelten lassen, daß sie ihrem Tenkstellenverwalter r.(PBR die Tankstelle bis zu dem 31, Dezember I960 vermietet hätten.-fti;- Eine Bezugnahme auf, das landgerichtllche Urteil und den Inhalt der vorbereitenden'Schriftsätze ist nach $§ 313 Abs. 2, liier ist aus dem Akteninhalt und aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils klar su entnehmen, daß sich das tatsächliche Vorbringen der Parteien entgegen der Darstellung der Revision nicht gelindert hat.. Es wird lediglich unter Übernahme der Rechtsansicht des ersten Urteils die Auffassung vorgetragen, der Vertrag der Parteien von 1942 habe durch die Kündigung nicht beendet werden können« Dezember 1953 sein Ende, gefunden habe und daß die Beklagte aus diesem Grunde zur Beseitigung der Tankstelleneinrichtung verpflichtet sei. der Revision sogen diese Ausführungen des Berufungsgerichts Erfolg haben müßten, denn die Weigerung der Beklagten, die Tanksteiloneinrichtung von dem Grundstück der Klüger zu entfernen; ist schon deshalb begründet, weil sie gegenüber Hüller berechtigt ist, die Einrichtung dort zu belassen, und die Kläger mit Rücksicht auf die Rechtsbesiehungen zwischen ihnen und I,^pmeinerseits und zwischen der Beklagten und andererseits die Beseitigung der Tankstelle nicht verlangen können., Allerdings hat das Berufungsgericht die Ansicht der Beklagten, sie sei Untermieterin des ft^plfcund aus diesem Grunde nicht zur Entfernung der Tankstelle verpflichtet, als Haltlos bezeichnet und eine nähere Auseinandersetzung mit ihr als nicht erforderlich angesehen- Indes führt gerade diese von dom Berufungsgericht abgelehnte Betrachtung zu einer brauchbaren Lösung der hier zur Entscheidung stehenden Fragen* 'Wenn auch die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nach Auffassung deB Berufungsgericht^ beendet und die Kläger deswegen auf Grund der vertraglichen Regelung berechtigt sind, die Entfernung der Tankstelleneinrichtung von ihrem Grundstück seitens der Beklagten zu verlangen, so ist dieses Recht den Klägern trbtzden dann nicht gegeben," sofern die Beklagte Untermiet crin des und zwischen’ UfP und den Klägern ein Llietverhältnis besteht* Zwar- wird selbst dadurch, daß der Kauptverrcieter in die Untermiete ausdrücklich einwilligt, kein unaiitteibares schuldrecJitliches Band zwischen diesen und den Untermieter geschaffen (vgl*. ter gegen den Hauptvermieter keinen vertraglichen Anspruch auf Belassung des ihm von dem Mieter eingeräumten Besitzes licit; indessen ist der Untermieter, wie sich aus der Vorschrift des § 556 Abs. 5 BGB ergibt,..dem Hauptvo'rmieter gegenüber zur Herausgabe des gemieteten Gegenständes, erst dann verpflichtet, wenn das llauptmü etverhältnis • rechtlich beendet ist (vgl* RGZ 156, Vertrages folgt, hindert mithin die Beklagte entgegen der .Ansicht des Berufungsgerichts nicht daran* die Entfernung mit der Begründung zu verweigern, daß sie auf Grund eines Unterscietvertrages mit l<^H|his zur rechtlichen Beendigung des Hietverhältnisses zwischen diesem und dem Kläger berechtigt sei, die Tankstelieneinrichtimg auf dem Grundstück der Klägerin zu belassen* ‘ Bach :7r„ 6 Abs.4 des Vertrages "vermietete" der Beklagten "den fUr die Aufstellung; und den Einbau von Ein-richtuiigen sowie für die:. Solange dieser Vertrag läuft, ist mithin die Beklagte gegenüber berechtigt, den Seil des Grund und Bodens, wo sich! 2) Die Beklagte darf allerdings, wie erwöhnt, uie ihr untervermietete Teil fläche des Grundstückes der Kläger auf den die i’anksbelleneinriehtimg eingebaut ist, nur solange nutzen., Oktober 1956 dahin gewertet, daß durch sie lediglich ein Vorvertrag auf Abschluß eines 10-jährigen Ilietver «vages zwischen den Klägern und SüflHfc zustande gekommen sei. Ausreichende Tatsachen dafür, daß der Vorvertrag, auf Grund dessen die Stellung eines Mieters der Kläger eingeräumt ist, inzwischen rechtlich beendet Worden sei, sind dem eigenen Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Der Kläger zu 1) hat zwar in Rahmen eines im Jahre 1951 mit dem von beauftrag- hat vielmehr nach wie vor das Grundstück, auf dem sich die Tankstellenoinrichtung befindet, inne und zahlt laufend die dafür vereinbarte Vergütung an die Kläger. st eilenvertrag mit der Beklagten auf die Zeit bis zu dem 31« Dezember I960 abzuschließen, was das Berufungsgericht- - nach Ansicht der Revision su Unrecht - verneint hat, ist für die hier zur Entscheidung stehende Frage ohne Bedeiitimg. Selbst wenn nach dem Inhalt des Vertrages mit den Klägern in dem Tankstellenvertrag der Beklagten nur eine Laufzeit bis zu dem 31. Dezember 1953 hätte feslj legen dürfen, wäre die Beklagte ihm gegenüber zur Nutzung des ihr vermieteten Seils des Grundstücks für die gesamte Dauer des Tankstellenvertrages berechtigt, und die Kläger müssen sich dieses Hecht der Beklagten jedenfalls solange entgegenhalten lassen, wie der Vertrag zwischen ihnen imd rechtlichen Bestand hat. Sollte Z4|HI Beine Befugnisse überschritten haben, so könnte aus diesem Umstand zwar das Hecht der Kläger folgen, den Vertrag mit ihm vorzeitig zu beenden. Im übrigen bestehen aber auch, wie zusätzlich bemerkt sei, erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur für die Dauer des Vertrages zwischen den Klägern und der Beklagten einen Taifl/ Btelleavertrag mit dieser habe abschließcn dürfen. Da ein solcher i'arksteilenvertrag, wie den Klägern aus der von ihnen selbst mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung bekannt v/ar, auch die Vermietung des Grundstücke'!;eiles an den Benzinlieferonten Kinn Inhalt hat, auf dem die iEankstelleneinrichtung eingebaut ist5 liegt-i die Annahme nahe, daß dem Mieter die Befugnis r.u einer entsprechenden Untervcrmietung erteilt worden ist. Da die;Klage,- wie ausgeführt,-' keinen Erfolg haben kann, hat die Entscheidung auf-' Zurückweisung ..der Berufung der Kläger gegen das klagabweisende;Urteil des Landgerichts zu lauten-.
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1) Gesetzs Z10 §§ 313 Abs. 2, 545
Rechtssetz: Zulässigkeit der Bezugnahme auf das Urteil deB 1. Hecht»r nuges und vorbereitende Schriftsätze im Berufungsurteil.
2) Gesetz: BGB §§ 555, 549, 556
Rechtssats: Rechtsbeziehungen sv/i schon dem Vermieter eines Tenk-3tellenßrvnd'stücks, seinem Mieter,. der. die Tankstelle betreibt, und dem Benzinlieferanteh, der die auf dem Grundstück eingebaute jPenketelleneinrichtung but Verfügung gestellt hat.
Aktenzeichen: VIII ZH 297/56 ffrt* des BGIi v. 20. Dezember 1957
OLG Köln
Verlrürdet laut Protokoll cm 20, December 1957 Klvitt j Jv.otiL'3okretür o.l» Ur-ciuidsbeamtor der Geschäftso teile
In Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
cler fl) £)■■)• und 3?flflfl)flfl Gesellschaft mi t beschränkter Haf-vnuif; (vormals Ofl)), Verkaufsabteilung Kfl^, in lfl^,
Beklagte; Beruf iingsbekiagtc und Revisionskifegerin,
- ':’r03eßbevollsäclit igt er: Rechtsanwalt Dr.-
gegen
1} den Vavneseun^sin.^enieur Heinrich SJ
straße fl|
in Xli
2) die Frau Wilma R))fl| in M^fl) Bfl)straße
Klüger. Berufungsklägpr und Revieionobeklagte, - rrozeßbevollmfecktigters Rechtsanwalt Dr.
iif.c der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 29. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar* Artl, Dr, Spieler. Dr, Kezger imd Dr. XeBsner
für Recht erkannt*
*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 28. Juni 1956 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10, Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 51. März 1955 wird zu-rückgsv/i eoen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren /su tragen.
Von Rechts wegen
- ?. -
Tatbe stand:
Auf den Grundstück der Kläger, einer Erbengemeinschaft, hat die Beklagte auf Grund eines Vertrages mit dem Kläger siu 1) , eine Tankstelle eingerichtet. Der bereits im Jahre 19-2 abgeschlossene Tankstellenvertrag wurde im Jalire 1942
neu gefaßt. Die Laufzeit dieses Vertrages war zunächst bis ;:u:ii 31.- Dezember 1950 begrenzt, wurde dann aber im Jahre l?do bis nun 31. Dezember 1953 verlängert.- Seit den Jahre 193S hatte der Kläger zu 1) die Tankstelle der Beklagten nicht mehr selbst betrieben. Die Beklagte war damit einverstanden und hatte sich mit dem Kläger dahin geeinigt; daß der jeweilige Bieter der dem Klüger gehörigen Garage die Verwaltung übernehmen uncl einen selbständigen Tankstellen-verbrag all ihr abschließen sollte. Dadurch sollte indes der Tankstollejivertrag des Klägers nicht aufgehoben werden, sondern nur zu dem Ruhen gelangen und automatisch wieder aufleben, wenn der Garagenmieter aus irgendeinem rechtlichen . oder tatsächlichen Grunde die Bedienung der Tankstelle nicht :nehr ausüben würde. Der Kläger zu 1) hat den Vertrag durch Schreiben vom 16. 'iovember 1951 gekündigt.
Bieter der Garage und der übrigen Gebäulichkeiten auf dem Grundstück der Kläger einschließlich der Tankstelle waren zeit 1956 die Eheleute In dem Vertrag aus dem Jahre
1953.war eine Ilietzeit bis 51.- Dezember 1948 vereinbart. Sach Ablauf des Vertrages zwischen dem Kläger zu 1) und 15(Hi trafen die Vertragsparteien erst im Jahre 1950 in einem gerichtlichen VertragsJii'lfeverfahren neue Vereinbarungen. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich ineinem Teilvergleich vom 14* Juni 1950, mit HfBBI einen Mietvertrag für die Zeit bis 31* Dezember 1953 fest abzuschließen. In Ziff. 6 dieses Vergleiches erklärte er sich bereit, mit darüber hinaus den Miet-
vertrag um weitere sieben Jahre zu verlängern, falls hiergegen von Benzinlieferanten (der Beklagten) keine Einwendungen er-
hoben wurden. In den Schlußvergleich vom 25. Oktober 1950 wurde diese Verpflichtung ir. folgender Formulierung wieder-
holt i
"Der Antrtgsgegnor (jetziger Kläger zu 1} verpflichtet sich, ab 1* Januar 1951 einen Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren über die jetzt den Antragsteller Wilhelm vermieteten Objekte mit diesem abzunschließen, imd zwar zu den bisherigen Bedingungen
Als im öai 1951 den Kläger zu 1) malmte, seinen Ver-
pflichtungen nur dem Vergleich nachzukommen, verweigerte der Kläger den Abschluß eines Mietvertrages mit der Begründung, der Vergleich sei durch Täuschung sustandegekoinnen. i)er Abschluß des Mietvertrags wurde alsdann vereinbarungsgemäß cu-rückgestellt.
Der Ehemann hat ebenfalls einen Tankstellenvertrag
mit der Beklagten abgeschlossen, und zwar erstmals am 2. Kai 1939> der Vertrag ist dann in Jahre 1?42 mit einer Laufzeit bis :nni :;1, Dezember 1950 und im Juni 1951 mit einer solchen bis zu dem 31. Besember I960 erneuert worden.
Durch Vertrag vom 19« März 1953 vermieteten die Kläger das Grundstück mit den Gebäuden und Anlagen ab 1. Januar 1954 auf die Dauer von 10 Jahren an die Firma gebr. DflHflfcin DUM, und zwar zu einem monatlichen Mietzins von 900,- LU. Der Vertrag soll nur in Kraft treten, wenn die Mieterin die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle übernehmen kann und die Konzession hierfür erhält.
Die Kläger sind der Ansicht, daß der Vertrag der Parteien durch die Kündigung suin 31« Dezember 1953 beendet worden sei; v.inrend sich die Beklagte darauf ’ beruft, die Kläger müßten gegen sich gelten lassen, daß sie ihrem Tenkstellenverwalter r.(PBR die Tankstelle bis zu dem 31, Dezember I960 vermietet hätten.-fti;- hat daher die mit der Klage begehrte Entfernung der Tanfc-scelleoeinriclitüng vom Grundstück der Kläger verweigert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Ober-landocgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat.
hit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Der (Tatbestand des Berufungsurteils schließt an die Bezugnahme auf das erste Urteil die Wiedergabe der Anträge'der Parteien im zweiten Hechtszuge an, um dann abschließend wegen des Parteivorbringens vor dem Berufungsgericht auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug zu nehmen. Die Hevisj on ist der Auffassung, daß die Abfassung des im .Berufungsurteil nicdergelegten (Tatbestandes nicht den Vorschriften der §§ 313 Abs. 2, 543 ZPO entspreche, und erblickt in dieser weitgehenden Bezugnahme einen Verfahrensverstoß„ Sie wacht weiter geltend/ der Sachund Rechtsstand habe sich in den beiden Rechtszügen in gewisser Beziehung geändert, und zwar im besonderen hinsichtlich des Vortrages Über die Dauer des zwischen den Parteien unmittelbar geschlossenen Vertrages- Durch die Bezugnahme sc-i der Überblick über das Parteivorbringen so erschwert, daß dem Revisionsgericht »die rechtliche Nachprüfung der tatsächlichen PestStellungen'nicht mit genügender Sicherheit" möglich sei.
Im Ergebnis kann die Revision mit ihrer Rüge keinen Erfolg haben.
Eine Bezugnahme auf, das landgerichtllche Urteil und den Inhalt der vorbereitenden'Schriftsätze ist nach $§ 313 Abs. 2,
543 ZPO grundsätzlich gestattet. Es muß aber dennoch gefordert worden, daß der Prozeßstoff des zweiten Eechtszuges ordnungsgemäß und ohne Widerspruch dargestellt wird.'Insbesondere müssen Angriffs- und Verteidigungswittel, die die Parteien im
zweiten Liecht czuge neu vorgobrachi haben, aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtlich sein (vgl. Stein/jonas/ Schönke, ZPO 18. Aufl. § 313 Ana. IV 4, 6$ Baumbach/IiGuter-bach ZPO 24« Aufl. § 543 Ana.). Auch V/iccsorelc (ZPO, 1957 §
54? Arm. A, A 1, A 2), der im allgemeinen eine Bezugnahme auf den "Akbeninharb" für zulässig hält, verlangt., daß das Berufung avorbringen neu dargestellt wird. Wenn der Tatbestand des Berufungsurteils so unvollständig ist- daß er keine sichere Grundlage für die IlacJiprüfung des Urteils bildet, liegt ein Mangel vor, der sogar von Antfijwegen su berücksichtigen ist (OG'IIZ 4V 22.. 25). Ermöglicht dagegen der Tatbestand trotz der unzulässigen Bezugnahme die rechtliche Nachprüfung des Beruf ungsurteils. so beruht das Urteil nicht auf diesem .Mangel, so daß or den Bestand des Urteils nicht gefährden kann (vgl. ui ZPO § 295 Er. 9; RGZ 131, 119, 12ö). liier ist aus dem Akteninhalt und aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils klar su entnehmen, daß sich das tatsächliche Vorbringen der Parteien entgegen der Darstellung der Revision nicht gelindert hat.. Auch in dem Schriftsatz der Beklagten vom 19, Oktober 1955 werden keine neuen Tatsachen behauptet. Es wird lediglich unter Übernahme der Rechtsansicht des ersten Urteils die Auffassung vorgetragen, der Vertrag der Parteien von 1942 habe durch die Kündigung nicht beendet werden können«
Der aufgezeigte Mangel kann daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
II, Der Revision muß jedoch aus sachlichen Gründen stattgegeben werden.
Das Berufungsgericht-hat. angenommen, daß'der Tankstellenvertrag zwischen den Parteien vom 23« September 1942 am 31. Dezember 1953 sein Ende, gefunden habe und daß die Beklagte aus diesem Grunde zur Beseitigung der Tankstelleneinrichtung verpflichtet sei. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Angriffe
der Revision sogen diese Ausführungen des Berufungsgerichts Erfolg haben müßten, denn die Weigerung der Beklagten, die Tanksteiloneinrichtung von dem Grundstück der Klüger zu entfernen; ist schon deshalb begründet, weil sie gegenüber Hüller berechtigt ist, die Einrichtung dort zu belassen, und die Kläger mit Rücksicht auf die Rechtsbesiehungen zwischen ihnen und I,^pmeinerseits und zwischen der Beklagten und andererseits die Beseitigung der Tankstelle nicht verlangen können., Allerdings hat das Berufungsgericht die Ansicht der Beklagten, sie sei Untermieterin des ft^plfcund aus diesem Grunde nicht zur Entfernung der Tankstelle verpflichtet, als Haltlos bezeichnet und eine nähere Auseinandersetzung mit ihr als nicht erforderlich angesehen- Indes führt gerade diese von dom Berufungsgericht abgelehnte Betrachtung zu einer brauchbaren Lösung der hier zur Entscheidung stehenden Fragen*
'Wenn auch die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nach Auffassung deB Berufungsgericht^ beendet und die Kläger deswegen auf Grund der vertraglichen Regelung berechtigt sind, die Entfernung der Tankstelleneinrichtung von ihrem Grundstück seitens der Beklagten zu verlangen, so ist dieses Recht den Klägern trbtzden dann nicht gegeben," sofern die Beklagte Untermiet crin des und zwischen’ UfP und den Klägern
ein Llietverhältnis besteht* Zwar- wird selbst dadurch, daß der Kauptverrcieter in die Untermiete ausdrücklich einwilligt, kein unaiitteibares schuldrecJitliches Band zwischen diesen und den Untermieter geschaffen (vgl*. Staudinger 3GB 11» Aufl. § 549
Er. 51 und § 556 Hr. 28 mit Nachweisen), so daß der Untenaie-
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ter gegen den Hauptvermieter keinen vertraglichen Anspruch auf Belassung des ihm von dem Mieter eingeräumten Besitzes licit; indessen ist der Untermieter, wie sich aus der Vorschrift des § 556 Abs. 5 BGB ergibt,..dem Hauptvo'rmieter gegenüber zur Herausgabe des gemieteten Gegenständes, erst dann verpflichtet, wenn das llauptmü etverhältnis • rechtlich beendet ist (vgl* RGZ 156,
ISO, 153)- Dio Pfliclit zur Entfernung der Tankstelleneinrich-t'.mg3 die r.ue cor Beendigung den zwischen den Parteien a'oge-sclilossener. Vertrages folgt, hindert mithin die Beklagte entgegen der .Ansicht des Berufungsgerichts nicht daran* die Entfernung mit der Begründung zu verweigern, daß sie auf Grund eines Unterscietvertrages mit l<^H|his zur rechtlichen Beendigung des Hietverhältnisses zwischen diesem und dem Kläger berechtigt sei, die Tankstelieneinrichtimg auf dem Grundstück der Klägerin zu belassen* ‘
1) Fir die rechtliche Beurteilung kommt es also einmal darauf an, ob zwischen der Beklagten und °3-n JJntermiet-
vorliältnis besteht, auf Grund dessen die Beklagte berechtigt iot: die Tankstelleneinrichtung ah ihren jetzigen Platze zu belassen« Biese von den Berufungsgericht nicht näher geprüfte Präge ist entgegen seiner Ansicht zu bejahen*
Per zwischen und der Beklagten am 26. Juni 1931
abgeschlossene "Sankstellenvertrag" enthält - was im Bahnen dieser Prüfung von Bedeutung ist - mietvertragliche Bestandteile. Bach :7r„ 6 Abs. 4 des Vertrages "vermietete" der Beklagten "den fUr die Aufstellung; und den Einbau von Ein-richtuiigen sowie für die:. Anbringung von Reklamen erforderlichen Platz auf dem Grundstück und'auch an den Betriebsgebunden". Ber "iiietzins" sollte durch..die VergUtungrmitabgegolten sein, die M^Hb&ls Provision für alle'Ablief erimgen von Vergaserkraftstoffen und Oel erhält.. Solange dieser Vertrag läuft, ist mithin die Beklagte gegenüber berechtigt, den Seil des
Grund und Bodens, wo sich! die-von ihr auf dem Grundstück, eingebaute Sankstelleneinrichtung befindet, zu benutzen. Hierfür hat sie eine Vergütung zu gewähren. Der Vertrag enthält daher alle gemäß § »535 BGB wesentlichen Bestandteile eines ad.etvertrages.
2) Die Beklagte darf allerdings, wie erwöhnt, uie ihr untervermietete Teil fläche des Grundstückes der Kläger auf den die i’anksbelleneinriehtimg eingebaut ist, nur solange nutzen., wie ein Mietvertrag zwischen und den Klägern
rechtlich von Bestand ist. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß zur Zeit zwischen und den Klägern überhaupt
kein IJiotvertrag bestehe, es hat vielmehr den Inhalt der Vergleiche vom 14. Juni und 25. Oktober 1956 dahin gewertet, daß durch sie lediglich ein Vorvertrag auf Abschluß eines 10-jährigen Ilietver «vages zwischen den Klägern und SüflHfc zustande gekommen sei. Es bedarf keiner '.Prüfung, ob die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Einordnung des Inhalts der in den Vergleichen getroffenen Vereinbarungen Erfolg haben müßten, denn auch unter Zugrundelegung dieses Ausgangspunktes des Be- . rufungsgerichts hat eine so starke Rechtsstellung er-
halten, daß sie der Stellung eines Mieters gleichzuachton ist.
Die Klüger müssen sicii nämlich als Vertragspartei eines Mietvorvertrages, der auch ohne Einhaltung der Schriftfoim wirksam ist (BGH Urteil vom 7. Oktober 1955 - VI ZR 20/55 - HI BGB § 566 ITr- 1), so behandeln lassen, als ob die Vereinbarungen dos Vorvertrages-schriftlich beurkundet- und zu vollem rechtlichen Bestand erhoben wären (Roquette, Mietrecht, :4. Aufl. S. 142),
In den erwähnten Vergleichen ist aber derAbschluß eines bis zun 31. Dezember I960'laufenden Mietvertrages zwischen den • Klägern und unter Zugrundelegung der bisherigen Bedingun-
gen ausdrücklich vorgesehen.-hat also auf Grund der Vergleiche bis zu dem 51. Dezember I960.die rechtliche Stellung eines Bieters der Kläger.. " .
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Ausreichende Tatsachen dafür, daß der Vorvertrag, auf Grund dessen die Stellung eines Mieters der Kläger eingeräumt
ist, inzwischen rechtlich beendet Worden sei, sind dem eigenen Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Der Kläger zu 1) hat zwar in Rahmen eines im Jahre 1951 mit dem von beauftrag-
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•ben Rechtsanwalt geführten Schriftwechsels geltend gemacht, er Bei von durch arglistige Täuschung zu dem Abschluß der den Vor-
vertrag enthalt en-len Vergleiche bestimmt worden» Sie Kläger haben indes keine Hechte aus der angeblichen Nichtigkeit hergeleitet.
Sie haben im Gegenteil erklärt, daß sie diese Frage einstweilen auf eich beruhen lassen wollen,’ und haben auch keinerlei Anstalten getroffen, zur Räumung su veranlassen.
hat vielmehr nach wie vor das Grundstück, auf dem sich die Tankstellenoinrichtung befindet, inne und zahlt laufend die dafür vereinbarte Vergütung an die Kläger. Ist aber der Vorvertrag zwieche^ dem Kläger und in Kraft, so kennen die Kläger im
Hinblick auf die Vereinbarung zwischen der Beklagten und die Entfernung der Senkstelleheinrichtung nicht verlangen.
C*b äen Klägern gegenüber berechtigt war, den Sank-
st eilenvertrag mit der Beklagten auf die Zeit bis zu dem 31« Dezember I960 abzuschließen, was das Berufungsgericht- - nach Ansicht der Revision su Unrecht - verneint hat, ist für die hier zur Entscheidung stehende Frage ohne Bedeiitimg. Selbst wenn nach
dem Inhalt des Vertrages mit den Klägern in dem Tankstellenvertrag der Beklagten nur eine Laufzeit bis zu dem 31. Dezember 1953 hätte feslj legen dürfen, wäre die Beklagte ihm gegenüber zur Nutzung des ihr vermieteten Seils des Grundstücks für die gesamte Dauer des Tankstellenvertrages berechtigt, und die Kläger müssen sich dieses Hecht der Beklagten jedenfalls solange entgegenhalten lassen, wie der Vertrag zwischen ihnen imd rechtlichen Bestand hat.
Sollte Z4|HI Beine Befugnisse überschritten haben, so könnte aus diesem Umstand zwar das Hecht der Kläger folgen, den Vertrag mit ihm vorzeitig zu beenden. Das. ist aber bisher nicht geschehen. Llöglicherweise könnten die Kläger auch aus Eigentum Herausgabe des . von zu Unrecht vermieteten .Grundstücksteiles an diesen ver-
langen (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB).’Einen solchen Anspruch haben sie indes in diesem Hechtsstreit .nicht geltend gemacht*. Im übrigen bestehen aber auch, wie zusätzlich bemerkt sei, erhebliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur für die
Dauer des Vertrages zwischen den Klägern und der Beklagten einen Taifl/ Btelleavertrag mit dieser habe abschließcn dürfen. Schon bei Beginn!
in: Jahre 1933 war* vorgesehen worden, daß diese ihre Beziehungen au der Beklagten unmittelbar durcii Abschluß eines tanksteilenvertrages regeln sollten. Da ein solcher i'arksteilenvertrag, wie den Klägern aus der von ihnen selbst mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung bekannt v/ar, auch die Vermietung des Grundstücke'!;eiles an den Benzinlieferonten Kinn Inhalt hat, auf dem die iEankstelleneinrichtung eingebaut ist5 liegt-i die Annahme nahe, daß dem Mieter die Befugnis r.u einer entsprechenden Untervcrmietung erteilt worden ist.
Eine einmal erteilte Erlaubnis wird aber grundsätzlich als imv/iderruflicii zu gelten haben (vgl. Staudinger aaO § 549 ITr- 1*). Y/aziuc hier diese Hegel keine Anv/endung finden soll, hat das Berufungsgericht- nicht näher dargelegt. Sine Vertiefung dieser Bedenken ist jedoch nicht erforderlich, da es auf den Umfang der Erlaubnis zur Unterverjiiietung für die hier rsu treffende Entscheidung ohnehin nicht ankoinmt.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte arglistig gehandelt hat, indem sie mit einen Tankstellen-
vertrag abs.chloß, der mehrere Jahre, lühgor laufen sollte als der Vertrag mit den iClägern, sind von diesen nicht vorgetragen worden.
Die Revision der Beklagten ist mihin begründet{- so daß das angcfochtene Urteil aufgehoben werden, muß. Da die Aufhe-bung nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes. auf das festgestellte Sachverhäl-tnis erfolgt und nach diesem die Sache zur Endentscheidung reif 1st, hat der er-, kennende Senat in der. Sache selbst zu entscheiden (§• 565 Abs. 5-ar. 1 ZPO). Da die;Klage,- wie ausgeführt,-' keinen Erfolg haben kann, hat die Entscheidung auf-' Zurückweisung ..der Berufung der Kläger gegen das klagabweisende;Urteil des Landgerichts zu lauten-.
Di--; Isnüsciieidung i’^er die Kosten der j £ e e i rtsnit- uo 1 verfaiiren beruht auf §§ 91 j 97 ErO=
Dr» Gelhaar
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Dr, Spieler
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