Die Revisionen des beklagten Landes und der Kläger zu 2 und 3 gegen das Urteil des 2. Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im Berufungs- und Revisionsrechtszug tragen die Kläger zu 2 und 3 2/15, im übrigen trägt das Land seine außergerichtlichen Kosten selbst. Juni 1984 wurden bei Abbrucharbeiten auf einem im Eigentum des beklagten Landes stehenden Grundstück in der Lübecker Altstadt 23.200 Gold- und Silbermünzen aus dem 14. Als er dabei war, mit einem Schaufellader die Sohle und das Fundament des Hauses aufzulockern, abzuschieben und zu dem Abtransport zu verladen, legte er jedenfalls einen Teil der dort verborgen gewesenen Münzen frei, verließ den Schaufellader, um sie näher zu betrachten und teilte dann seine Wahrnehmungen über Funk dem Büro seiner Arbeitgeberin mit. Der Kläger zu 1 beansprucht als Entdecker des Münzschatzes das hälftige Miteigentum und begehrt von dem beklagten Land Auskunft über den Bestand des Schatzes sowie die Feststellung seines Miteigentums daran. Jedenfalls sei eine etwaige Entdeckung durch den Kläger zu 1 der Klägerin zu 3 als Arbeitgeberin zuzurechnen; der Kläger zu 2 pflege die mit Abbrucharbeiten beauftragten Arbeitnehmer stets anzuweisen, dabei auf wertvolle Dinge, auch Schätze, zu achten, sie zu bergen und abzuliefern. Außerdem habe sich ein großer Teil des Schatzes vor dessen Wahrnehmung durch den Kläger zu 1 inmitten des abgehobenen Bauschutts befunden, der kraft ihres Aneignungsrechts mit der Trennung vom Boden in ihr Eigentum übergegan-gen sei. Als Auftraggeber der Abbrucharbeiten sowie nach den Bestimmungen in den Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis und in § 4 Nr. 9 VOB (B), an die auch die Klägerin zu 3 gebunden sei, hält es sich selbst für den Entdecker; im übrigen sei es Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes, worin der Münzschatz verborgen gewesen sei. 1. Um den Entdeckeranteil streiten sich im Hauptprozeß der Kläger zu 1 und das beklagte Land. Den Entdeckeranteil nehmen auch die Kläger zu 2 und 3 für sich in Anspruch; sie machen diesen Anspruch im Wege der Hauptintervention nach § 64 ZPO durch Klagen gegen den Kläger zu 1 (negative Feststellungsklage) und gegen das beklagte Land (Herausgabe- und vorbereitende Auskunftsklage) geltend . 2. Um den Eiqentümeranteil streiten sich nur die Kläger zu 2 und 3 mit dem beklagten Land. Den auf Herausgabe - nach vorangegangener Auskunft - auch des Eigentümeranteils gerichteten weitergehenden Klageanspruch gegen das beklagte Land haben die Kläger zu 2 und 3 im Wege der objektiven Klaghäufung (§ 260 ZPO) mit ihrer gegen das beklagte Land gerichteten Hauptinterventionsklage verbunden. Mai 1986 überreichter Schriftsatz vom gleichen Tage, mit dem sie ausdrücklich "auch im Verhältnis zu dem Kläger zu 1" Berufung einlegten und diese gleichzeitig begründeten, erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingegangen. August 1985 eingegangene Berufungsschrift der Kläger zu 2 und 3 hat zwar die Berufungsfrist gewahrt, sie "betrifft" jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts "nicht den Kläger zu 1, sondern ist eindeutig nur gegen das beklagte Land gerichtet". Das Berufungsgericht legt diese Berufungsschrift also dahin aus, daß die Kläger zu 2 und 3 Berufung lediglich gegen die Abweisung ihrer Hauptinterventionsklage sowie ihrer mit dieser verbundenen weitergehenden Klage gegen das beklagte Land, nicht dagegen auch gegen die Abweisung ihrer Hauptinterventionsklage gegen den Kläger zu 1, eingelegt haben. Eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels entnimmt das Berufungsgericht zu dem einen daraus, daß in der Berufungsschrift nur das beklagte Land als "Berufungsbeklagte" bezeichnet wurde, während ein solcher Zusatz beim Kläger zu 1 fehlt. Das Berufungsgericht sieht sich in diesem Verständnis der Berufungsschrift dadurch bestätigt, daß die Kläger zu 2 und 3 in derselben Schrift einen Antrag angekündigt haben, der sich nur gegen das beklagte Land richtet (Verurteilung zur Herausgabe von Münzen aus dem Schatz im Wert von 41.000 DM). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170, 173; 65, 114, 115 - jeweils ra.w.Nachw.). Insbesondere in dem auch hier gegebenen Fall, daß in erster Instanz mehrere Streitgenossen gegen den Rechtsmittelführer obsiegt haben, ist verschiedentlich entschieden worden, daß sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung richtet, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (Senatsurteil vom 19. März 1969 aaO) oder wenn die - vollständig aufgeführten - Streitgenossen auf seiten des Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im übrigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH Urteil vom 21. Etwa gleichwohl noch verbleibende Zweifel an diesem Verständnis der Berufungsschrift werden vollends dadurch ausgeräumt, daß die Kläger zu 2 und 3 in der Berufungsschrift einen Berufungsantrag nur gegen das beklagte Land, nicht dagegen auch gegen den Kläger zu 1 formuliert haben. Abgesehen davon, daß sich dieser Vorbehalt nach dem Gesamtinhalt der Berufungsschrift auf eine Erweiterung der Klage-summe bezieht, ist eine Erweiterung des in der Berufungsschrift angekündigten Antrages auch auf den Kläger zu 1 Daß die Kläger zu 2 und 3 nicht etwa nur versehentlich in der Berufungsschrift einen Antrag lediglich gegen das beklagte Land formulierten, ergibt sich sowohl aus der Berufungsbegründungsschrift vom 20. Mai 1987 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "ohne Erläuterung" -übergebenen Schriftsatz der Kläger zu 2 und 3 vom selben Tage, mit dem "hiermit ... Ohne Erfolg verweist die Revision schließlich darauf, daß für die Kläger zu 2 und 3 nach Sachlage allein sinnvoll die umfassende Anfechtung des landgerichtlichen Urteils, mit auch der Abweisung ihrer gegen den Kläger zu 1 gerichteten Hauptinterventionsklage, gewesen sei, so daß ihre Berufungsschrift vernünftigerweise in diesem Sinne zu verstehen sei (vgl. Die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes und der gegen dieses gerichteten Berufung der Kläger zu 2 und 3 begründet die Vorinstanz folgendermaßen: Entdecker des Münzschatzes (§ 984 BGB) sei allein der Kläger zu 1, weil er ihn zu demindest teilweise mit dem von ihm bedienten Schaufellader bloßgelegt und auch als erster wahrgenommen habe. Das genüge, weil seine Tätigkeit zur unmittelbaren Folge gehabt habe, daß der gesamte Schatz von Mitarbeitern des Amts für Vor- und Frühgeschichte geborgen und in Besitz genommen worden sei. Hingegen seien weder das beklagte Land als Auftraggeber der Abbrucharbeiten noch die Klägerin zu 2 und 3 als Arbeitgeber des Klägers zu 1 als Entdecker anzusehen. das beklagte Land als Urheber oder die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Anleitung als Entdecker anzusehen wären, habe nicht stattgefunden, vielmehr habe der Kläger zu 1 den Schatz nur zufällig und bei Gelegenheit einer auf andere Ziele, nämlich den Abbruch eines Gebäudes, gerichteten Arbeit gefunden. Zweifelhaft sei, ob die Kläger zu 2 oder 3 aufgrund der von ihnen und dem beklagten Land behaupteten Anweisung an alle Mitarbeiter der Klägerin zu 3, bei Abbrucharbeiten nach wertvollen Dingen, so auch Schätzen, zu suchen oder jedenfalls darauf zu achten, diese zu bergen und abzuliefern, als Entdecker des Münzschatzes anzusehen wären. Sollten sie überhaupt erteilt worden sein, so seien sie nicht dem Kläger zu 1 gegenüber ergangen und hätten sich auch nicht auf diejenigen Arbeiten - Abheben der Sohle und des Fundaments mit dem Frontlader - bezogen, bei denen der Kläger zu 1 den Schatz freigelegt habe. Ob zwischen dem beklagten Land und der Klägerin zu 3 Vereinbarungen getroffen seien, aufgrund derer das beklagte Land als Entdecker anzusehen oder die Klägerin zu 3 zur Herausgabe eines bei dem Abbruch entdeckten Schatzes verpflichtet wäre, könne offenbleiben, weil die Beschränkung von Rechten oder die Begründung von Verpflichtungen des Klägers zu 1 nur durch Vereinbarungen mit ihm hätte erreicht werden können. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es sich bei den anläßlich der Abbrucharbeiten entdeckten Münzen um einen Schatz (§ 984 BGB) handelt, der vom Kläger zu 1 bloßgelegt und als erster wahrgenommen sowie als Folge davon durch Mitarbeiter des Amts für Vor- und Frühgeschichte in Besitz genommen wurde. b) Dies ist nach Ansicht der Revision deswegen der Fall, weil der Kläger zu 1 den Münzschätz bei Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu 3 freigelegt hat und hierbei nach Behauptung der Kläger zu 2 und 3 - ebenso wie die übrigen mit den Abbrucharbeiten beauftragten Arbeitnehmer - angewiesen worden sei, auf wertvolle Dinge, auch Schätze, zu achten, diese zu bergen und abzuliefern. Zwar ist - worauf sie an sich mit Recht hinweist - im Anschluß an die Entscheidung RGZ 70, 308, 310 allgemein anerkannt, daß bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche nach der Verkehrsanschauung nicht der hierzu angestellte Arbeitnehmer, der den Schatz findet, sondern der Arbeitgeber als Geschäftsherr und Leiter der Schatzsuche "Entdecker" im Sinne des § 984 BGB (Palandt/Bassenge aaO § 984 An. 1; Erman/Hefer-mehl aaO § 984 Rdn. 7; Staudinger/Gursky aaO § 984 Rdn. 2; Staudinger/Berg aaO § 984 Rdn. 2; BGB-RGRK/Pikart, Die Klägerin zu 3 ist ein Abbruchunternehmen, und Zweck der Arbeiten, bei denen auch der Kläger zu 1 eingesetzt wurde, war der Abriß des Hauses. Daran ändert die Behauptung der Klägerin zu 3 nichts, bei Abbrucharbeiten werde regelmäßig auf wiederverwendbare Hölzer, Edelmetall, alte Ziegel und andere werthaltige Sachen geachtet, diese lasse sie aussondern, weil sie aus ihrem Verkauf einen Teil ihrer Einnahmen erziele, und so sei auch in diesem Fall verfahren worden. Vielmehr erfolgte das Auffinden des Schatzes durch den Kläger zu 1, wie das Berufungsgericht weiter - ebenfalls unangegriffen - feststellt, nur zufällig bei Gelegenheit einer auf Abbruch gerichteten Tätigkeit. Nach Auffassung des Senats ist außerhalb so eindeutiger Ausnahmefälle wie der gezielten Schatzsuche regelmäßig der Arbeitnehmer selbst, der im Rahmen seiner für den Arbeitgeber ausgeführten Tätigkeit einen Schatz findet, auch als dessen Entdecker im Sinne von § 984 BGB anzusehen. Da das Auffinden von Schätzen äußerst selten ist und deshalb auch nicht zu den Zwecken eines arbeitsteiligen Betriebes gehört, kann eine derart ungewöhnliche und zufällige Entdeckung eines Arbeitnehmers bei natürlicher Betrachtung nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit, zu der ihn der Arbeitsvertrag verpflichtet, in Verbindung gebracht und damit dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1 und seiner Arbeitgeberin über die Übertragung der Entdeckerrechte oder auch nur die Ablieferung eines etwa entdeckten Schatzes wird von den Klägern zu 2 und 3 nicht behauptet. Ob die vom Kläger zu 2 gegenüber den Abbrucharbeitern - und damit auch dem Kläger zu 1 - angeblich erteilten Anweisungen, bei den Arbeiten auf wertvolle Sachen, insbesondere Schätze, zu achten, sie zu bergen und abzuliefern, wirksam erteilt werden konnten (vgl. Denn das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht davon überzeugen können, daß der Kläger zu 2 die behaupteten Weisungen - auch - gegenüber dem Kläger zu 1 erteilt hat, und hat diese Unklarheit zu Recht den Klägern zu 2 und 3 angelastet. Daß das Berufungsgericht sich, wie die Revision ferner geltend macht, bei der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich mit der Behauptung der Klägerin zu 3 auseinandergesetzt hat, der Vater des Klägers zu 2 habe vor etwa 20 Jahren bei Abbrucharbeiten schon einmal einen Schatz gefunden - ohnehin nur ein schwaches Indiz für die von der Klägerin zu 3 behaupteten Weisungen folgt nicht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen hat (vgl. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, daß nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ' (Staudinger/Gursky, aaO, § 984 Rdn. 2) die zur Schatzsuche eingesetzten Arbeitnehmer den Zweck ihrer Tätigkeit nicht zu kennen brauchten. Bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche mag die Situation in der Tat so eindeutig auf den Unternehmer als Geschäftsherrn der Schatzsuche hinweisen, daß er auch bei Unwissenheit der Arbeitnehmer als Entdecker des von diesen aufgefundenen Schatzes anzusehen ist. Nach Auffassung der Revision ist das beklagte Land als Entdecker des Münzschatzes im Sinne von § 984 BGB anzusehen, weil er im Verlaufe der Abbrucharbeiten aufgefunden wurde und Wenn, wie dort im einzelnen ausgeführt, schon der bloße Umstand, daß der Schatz von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgefunden wurde, nicht ausreicht, um den Fund dem Arbeitgeber zuzuordnen, dann kann die Tatsache, daß der Arbeitgeber gleichzeitig Werkunternehmer ist und dieses Arbeitsverhältnis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Werkvertrag benutzt, erst recht nicht ausreichen, den Besteller als Entdecker des Schatzes anzusehen. Die zu dem Gegenstand des Abbruchvertrages des beklagten Landes mit der Firma KuflHHPgemachten Bestimmungen auf Seite 2 Abs.3 der Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis und in § 4 Nr. 9 Satz 1 und 3 VOB (B) - wonach etwa aufgefundene Gegenstände von Altertums- oder wissenschaftlichem Wert vom Auftragnehmer an den Auftraggeber abzuliefern sind und diesem die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) zustehen - ändern an diesem Ergebnis nichts, und zwar auch dann nicht, wenn zugunsten des beklagten Landes davon auszugehen ist, daß diese Bestimmungen auch zu dem Inhalt des Vertrages zwischen der Firma Ku0P und der Klägerin zu 3 als deren Subunternehmerin Voraussetzung dafür ist aber, daß die Verarbeitung in der Weise erfolgt, wie dies bei der Vereinbarung des Werkvertrages oder des erweiterten Eigentumsvorbehalts erwartet und vorausgesetzt wurde (BGHZ 20, 159, 164; Serick aaO Bd. IV § 44 III 6 b = S. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Voraussetzung für den Eigentumserwerb an dem Entdeckeranteil durch das beklagte Land ist, daß der Münzschatz, obwohl vom Kläger zu 1 bloßgelegt und als erstem wahrgenommen, nicht diesem selbst, sondern überhaupt einem Dritten als Entdecker zugeordnet werden kann, sei es der Klägerin zu 3 als seiner Arbeitgeberin, sei es - über diese - dem beklagten Land aufgrund der mit der Klägerin zu 3 etwa getroffenen Vereinbarungen. Dies aber käme, wie unter Nr. 1 dargelegt, allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem Kläger zu 1 Vereinbarungen über das Auffinden und die Ablieferung eines Schatzes getroffen oder ihm entsprechende Weisungen erteilt worden wären. Deshalb kann weder das beklagte Land als Entdecker angesehen noch eine von der Klägerin zu 3 diesem gegenüber möglicherweise übernommene Pflicht zur Herausgabe des Schatzes dem Auskunftsund Feststellungsbegehren des Klägers zu 1 entgegengehalten werden. Im Streit um den Eigentümeranteil begründet das Berufungsgericht die Zurückweisung der gegen das beklagte Land gerichteten Berufung der Kläger zu 2 und 3 folgendermaßen: Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 3 sei der Münzschatz in der Sohle und im Fundament des Hauses verborgen gewesen. Sohle und Fundament hätten bis zur Aufnahme dieser Teile durch den Schaufellader als wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Eigentum des beklagten Landes, dem auch das Grundstück gehört habe, gestanden. Allerdings sei die Klägerin zu .3 aufgrund ihrer Aneignungsbefugnis gemäß Seite 2 Abs.4 der Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis mit dem Abschieben der Sohle und des Fundaments durch den Schaufellader nach § 956 BGB Eigentümerin der auf diese Weise vom Boden getrennten Teile geworden. Auch wenn, wie die Klägerin zu 3 nunmehr behaupte, sich ein Teil der Münzen in den bereits abgehobenen Teilen der Sohle und des Fundaments befunden haben sollte, seien diese Abbruchteile keine den Schatz verbergende Sache gewesen, weil der Münzschatz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verborgen gewesen sei. Der nur kurze und vorübergehende Zustand, in dem sich die aufgenommenen Teile auf der Baggerschaufel befunden hätten, könne gegenüber dem ursprünglichen Versteck, das den Schatz über Jahrhunderte nachhaltig der Wahrnehmung entzogen habe, bei natürlicher Betrachtung nicht ernsthaft entscheidend sein. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß mit der Öffnung des Fundaments und dem Abheben von Teilen der Sohle und des Fundaments das Verborgensein des Schatzes beendet, dieser also bloßgelegt war, greift die Revision nicht an; sie lassen auch keine Rechtsfehler erkennen. Für die Kostenentscheidung war ferner, auch insoweit abweichend vom Berufungsgericht, maßgebend, daß die den Eigentümeranteil betreffende Klage gegen das beklagte Land nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 984 Zum Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten durch einen Arbeiter des Abbruchunternehmens freigelegten Schatz. BGH, Urt. v. 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 296/86 URTEIL Verkündet am: 20. Januar 1988 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Finanzminister, Düsternbrooker Weg 64 in Kiel, Beklagte, Hauptinterventions-beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal Peter RfllW, in Kläger zu 2, Hauptinterventionskläger und Revisionskläger, Firma R| Geschäftsführer Peter R| in 'GmbH, vertreten durch den r, Am Fl - Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 2 und 3: Klägerin zu 3, Hauptinterventionsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Jürgen K| - Prozeßbevollmächtigte: gegen in L| Kläger zu 1, Hauptinterventions-beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte1 undl WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1988 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Zülch für Recht erkannt: Die Revisionen des beklagten Landes und der Kläger zu 2 und 3 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. August 1986 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung geändert wird: Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen das beklagte Land 1/4 und die Kläger zu 2 und 3 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im ersten Rechtszug tragen das beklagte Land und die Kläger zu 2 und 3 je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im ersten Rechtszug trägt dieses die Hälfte selbst, die andere Hälfte tragen die Kläger zu 2 und 3. Die Kläger zu 2 und 3 tragen ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug. 3 Von den Gerichtskosten des zweiten und des Revisionsrechts zuges tragen das beklagte Land 4/5 und die Kläger zu 2 und 3 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im Berufungs- und Revisionsrechtszug tragen das beklagte Land zu 13/15 und die Kläger zu 2 und 3 zu 2/15. Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im Berufungs- und Revisionsrechtszug tragen die Kläger zu 2 und 3 2/15, im übrigen trägt das Land seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kläger zu 2 und 3 tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Berufungs- und Revisionsrechtszug selbst. Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Am 5. Juni 1984 wurden bei Abbrucharbeiten auf einem im Eigentum des beklagten Landes stehenden Grundstück in der Lübecker Altstadt 23.200 Gold- und Silbermünzen aus dem 14. und 15. Jahrhundert entdeckt, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Die Parteien streiten um das Eigentum an diesem Münzschatz. Das beklagte Land beauftragte mit Vertrag vom 10. Mai 1984 die Firma KuflHB mit dem Abbruch der Gebäude. Gegenstand des Abbruchvertrages waren unter anderem die VOB (B) sowie ein Leistungsverzeichnis, in dessen Vorbemerkungen unter anderem folgende Bestimmungen enthalten sind: "Die Bauleitung behält sich vor, Einbauteile oder Gegenstände, welche einen denkmalpflege-rischen Wert besitzen bzw. bei einer späteren Baudurchführung Verwendung finden, kennzeichnen zu lassen und in ihren Besitz zu nehmen. Diese Bauteile/Gegenstände sind nach Angabe gesondert einzulagern. ... Alle sonstigen Ausbau- und Abbruchteile sowie das in den Gebäuden befindliche Gerümpel werden Eigentum des Auftragnehmers und sind nach freiem Ermessen sofort abzufahren." Die Firma KuflHV war nach dem Abbruchvertrag verpflichtet, etwaigen Verträgen mit Subunternehmern die VOB (B) zugrunde zu legen. Ebenfalls am 10. Mai 1984 übertrug die Firma KuHHI die Abbrucharbeiten auf die Klägerin zu 3 als Nachunternehmer; deren alleiniger Geschäftsführer ist der Kläger zu 2. Der Kläger zu 1 war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1984 bis Ende Juli 1984 bei der Klägerin zu 3 als Baggerführer und Frontladerfahrer beschäftigt und wurde neben anderen Arbeitnehmern bei den Abbrucharbeiten für das beklagte Land eingesetzt. Als er dabei war, mit einem Schaufellader die Sohle und das Fundament des Hauses aufzulockern, abzuschieben und zu dem Abtransport zu verladen, legte er jedenfalls einen Teil der dort verborgen gewesenen Münzen frei, verließ den Schaufellader, um sie näher zu betrachten und teilte dann seine Wahrnehmungen über Funk dem Büro seiner Arbeitgeberin mit. Der Kläger zu 2 hatte das Funkgespräch in seinem Auto mitgehört, erschien kurz darauf auf der Baustelle, besah sich die Münzen ebenfalls und ordnete die Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle an. Kurz darauf wurden die Münzen von Mitarbeitern des von der Entdeckung benachrichtigten Amts für Vor- und Frühgeschichte des beklagten Landes geborgen und befinden sich seither im Besitz des beklagten Landes. Der Kläger zu 1 beansprucht als Entdecker des Münzschatzes das hälftige Miteigentum und begehrt von dem beklagten Land Auskunft über den Bestand des Schatzes sowie die Feststellung seines Miteigentums daran. Die Kläger zu 2 und 3 beanspruchen das Eigentum an dem gesamten Schatz (Entdecker- und Eigentümeranteil - § 984 BGB). Sie meinen, aufgrund der Wahrnehmungen des Klägers zu 2 auf der Baustelle sei dieser Entdecker des Schatzes. Jedenfalls sei eine etwaige Entdeckung durch den Kläger zu 1 der Klägerin zu 3 als Arbeitgeberin zuzurechnen; der Kläger zu 2 pflege die mit Abbrucharbeiten beauftragten Arbeitnehmer stets anzuweisen, dabei auf wertvolle Dinge, auch Schätze, zu achten, sie zu bergen und abzuliefern. 6 Jedes abzubrechende Haus werde zuvor systematisch und sorgfältig nach Wertgegenständen und wiederverwendbarem Material durchsucht. Auch der nach § 984 BGB dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, zustehende hälftige Anteil gehöre den Klägern zu 2 und 3. Das beklagte Land habe ihnen das abzubrechende Haus durch Schlüsselübergabe übereignet. Außerdem habe sich ein großer Teil des Schatzes vor dessen Wahrnehmung durch den Kläger zu 1 inmitten des abgehobenen Bauschutts befunden, der kraft ihres Aneignungsrechts mit der Trennung vom Boden in ihr Eigentum übergegan-gen sei. Sie haben von dem beklagten Land Auskunft über den Bestand und Herausgabe des gesamten Schatzes beantragt. Gegenüber dem Kläger zu 1 haben sie die Feststellung begehrt, daß ihm keine Eigentumsrechte an dem Münzschatz zustünden. Das beklagte Land hat die Abweisung aller Klagen beantragt. Als Auftraggeber der Abbrucharbeiten sowie nach den Bestimmungen in den Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis und in § 4 Nr. 9 VOB (B), an die auch die Klägerin zu 3 gebunden sei, hält es sich selbst für den Entdecker; im übrigen sei es Eigentümer des Grundstücks und des Gebäudes, worin der Münzschatz verborgen gewesen sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage des Klägers zu 1 stattgegeben und die Klagen der Kläger zu 2 und 3 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen den Kläger zu 1 gerichtete - auf das Eigentum an Münzen im Wert von 50.000 DM beschränkte - Berufung der Kläger zu 2 und 3 als unzulässig verworfen und im übrigen die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 - insoweit ebenfalls auf Münzen im Wert von 7 50.000 DM beschränkt - und des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger zu 2 und 3 - mit den summenmäßigen Beschränkungen aus dem zweiten Rechtszug - und das beklagte Land ihre bisherigen Anträge weiter. Der Kläger zu 1 und das beklagte Land bitten um Zurückweisung der gegen sie gerichteten Revisionen. Entscheidunqsqründe: A) Gemäß § 984 BGB steht nach Entdeckung und Inbesitznahme eines Schatzes das Eigentum daran zur Hälfte dem Entdecker (Entdeckeranteil) und zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz verborgen war (Eigentümeranteil). 1. Um den Entdeckeranteil streiten sich im Hauptprozeß der Kläger zu 1 und das beklagte Land. Der auf Feststellung des hälftigen Miteigentums an dem Schatz gerichtete Klageantrag zu 2 wird vom Kläger damit begründet, daß er allein Entdecker des Schatzes sei. Der auf Auskunft über den gesamten Schatz gerichtete Klageantrag zu 1 dient nur der Vorbereitung der aufgrund des erstrebten Feststellungsausspruchs durchzuführenden Auseinandersetzung mit dem beklagten Land. Den Entdeckeranteil nehmen auch die Kläger zu 2 und 3 für sich in Anspruch; sie machen diesen Anspruch im Wege der Hauptintervention nach § 64 ZPO durch Klagen gegen den Kläger zu 1 (negative Feststellungsklage) und gegen das beklagte Land (Herausgabe- und vorbereitende Auskunftsklage) geltend . 8 2. Um den Eiqentümeranteil streiten sich nur die Kläger zu 2 und 3 mit dem beklagten Land. Diese Parteien beanspruchen also den gesamten Schatz für sich. Den auf Herausgabe - nach vorangegangener Auskunft - auch des Eigentümeranteils gerichteten weitergehenden Klageanspruch gegen das beklagte Land haben die Kläger zu 2 und 3 im Wege der objektiven Klaghäufung (§ 260 ZPO) mit ihrer gegen das beklagte Land gerichteten Hauptinterventionsklage verbunden. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung über den Hauptprozeß um den Entdeckeranteil zwischen dem Kläger zu 1 und dem beklagten Land diesen mit dem Prozeß der Kläger zu 2 und 3 gegen den Kläger zu 1 und das beklagte Land (Hauptintervention und Prozeß um den Eigentümeranteil) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; die Verbindung dauert bis in den Revisionsrechtszug an. B) Der Entdeckeranteil; Das Landgericht hat den Kläger zu 1 als Entdecker angesehen und demnach seiner Klage gegen das beklagte Land im Hauptprozeß stattgegeben sowie die gegen den Kläger zu 1 und das beklagte Land gerichteten Klagen der Kläger zu 2 und 3 im Interventionsprozeß abgewiesen. I. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zu 2 und 3 gegen die Abweisung ihrer gegen den Kläger zu 1 gerichteten (Hauptinterventions-) Klage (künftig: die gegen den Kläger zu 1 gerichtete Berufung der Kläger zu 2 und 3) als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 9 1. Da das angefochtene Urteil des Landgerichts den Klägern zu 2 und 3 am 18. Juli 1985 zugestellt wurde, ist ihr in der BerufungsVerhandlung am 15. Mai 1986 überreichter Schriftsatz vom gleichen Tage, mit dem sie ausdrücklich "auch im Verhältnis zu dem Kläger zu 1" Berufung einlegten und diese gleichzeitig begründeten, erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingegangen. Dies liegt auf der Hand und wird auch von den Klägern zu 2 und 3 nicht in Abrede genommen. 2. Die am Montag, dem 19. August 1985 eingegangene Berufungsschrift der Kläger zu 2 und 3 hat zwar die Berufungsfrist gewahrt, sie "betrifft" jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts "nicht den Kläger zu 1, sondern ist eindeutig nur gegen das beklagte Land gerichtet". Das Berufungsgericht legt diese Berufungsschrift also dahin aus, daß die Kläger zu 2 und 3 Berufung lediglich gegen die Abweisung ihrer Hauptinterventionsklage sowie ihrer mit dieser verbundenen weitergehenden Klage gegen das beklagte Land, nicht dagegen auch gegen die Abweisung ihrer Hauptinterventionsklage gegen den Kläger zu 1, eingelegt haben. Eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels entnimmt das Berufungsgericht zu dem einen daraus, daß in der Berufungsschrift nur das beklagte Land als "Berufungsbeklagte" bezeichnet wurde, während ein solcher Zusatz beim Kläger zu 1 fehlt. Das Berufungsgericht sieht sich in diesem Verständnis der Berufungsschrift dadurch bestätigt, daß die Kläger zu 2 und 3 in derselben Schrift einen Antrag angekündigt haben, der sich nur gegen das beklagte Land richtet (Verurteilung zur Herausgabe von Münzen aus dem Schatz im Wert von 41.000 DM). Dagegen wendet sich die Revision der Kläger zu 2 und 3 vergebens. 10 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 21, 168, 170, 173; 65, 114, 115 - jeweils ra.w.Nachw.). Der Revision ist einzuräumen, daß ungeachtet dieses Grundsatzes an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGHZ 65, 114, 115; BGH Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 = NJW 1984, 58 = LM BGB § 518 Abs. 2 Ziffer 1 Nr. 8 und vom 9. Oktober 1986 - III ZR 80/84 = VersR 1987, 261, 262 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 "Parteibezeichnung" Nr. 2). Insbesondere in dem auch hier gegebenen Fall, daß in erster Instanz mehrere Streitgenossen gegen den Rechtsmittelführer obsiegt haben, ist verschiedentlich entschieden worden, daß sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung richtet, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (Senatsurteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziffer 1 Nr. 4 = WM 1969, 863; BGH Urteil vom 21. Juni 1983 aaO). Davon ausgehend wurde eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch dann angenommen, wenn als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle stehende, genannt (Senatsurteil vom 19. März 1969 aaO) oder wenn die - vollständig aufgeführten - Streitgenossen auf seiten des Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im übrigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH Urteil vom 21. Juni 1983 aaO). Hier führt indessen die Auslegung der Berufungsschrift, bei der der Senat keinen Beschränkungen unterliegt, weil es 11 sich um eine Prozeßhandlung handelt (vgl. BGHZ 4, 328, 334 f; BGH Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 = VersR 1987, 101; Rosenberg/Schwab aaO § 65 III), eindeutig zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind hier die - vollständig aufgeführten - Prozeßgegner der Kläger zu 2 und 3 in ihren Parteirollen ähnlich unterschiedlich bezeichnet wie in dem im Urteil vom 21. Juni 1983 (aaO) entschiedenen Fall, jedoch - anders als dort - nicht "als Gegner" der Kläger zu 2 und 3. In der Berufungsschrift werden vielmehr - entsprechend dem Rubrum, des landgerichtlichen Urteils, welches die Kläger zu 2 und 3 - ohne den Urteilstenor - ihrer Berufungsschrift abschriftlich beifügten, - die Kläger zu 1, 2 und 3 unter den entsprechenden laufenden Nummern 1 bis 3 aufgeführt und nach dem gesperrt gedruckten Wort "gegen" dem beklagten Land gegenübergestellt. Damit fehlt es an jedem erkennbaren Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger zu 1 auch im Berufungsrechtszug Prozeßgegner der Kläger zu 2 und 3 sein sollte. Etwa gleichwohl noch verbleibende Zweifel an diesem Verständnis der Berufungsschrift werden vollends dadurch ausgeräumt, daß die Kläger zu 2 und 3 in der Berufungsschrift einen Berufungsantrag nur gegen das beklagte Land, nicht dagegen auch gegen den Kläger zu 1 formuliert haben. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, daß in der Berufungsschrift eine Erweiterung des Antrags auf das erstinstanzliche Klagebegehren Vorbehalten worden sei. Abgesehen davon, daß sich dieser Vorbehalt nach dem Gesamtinhalt der Berufungsschrift auf eine Erweiterung der Klage-summe bezieht, ist eine Erweiterung des in der Berufungsschrift angekündigten Antrages auch auf den Kläger zu 1 während der Berufungsfrist, innerhalb derer für das Berufungsgericht Klarheit über den Umfang der Berufung geschaffen sein muß (Senatsurteil vom 2. August 1977 - VIII ZR 128/76 = LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziffer 1 Nr. 7), gerade nicht erfolgt; die Berufungsschrift vom 19. August 1985 ging am letzten -Tag der Berufungsfrist ein. Daß die Kläger zu 2 und 3 nicht etwa nur versehentlich in der Berufungsschrift einen Antrag lediglich gegen das beklagte Land formulierten, ergibt sich sowohl aus der Berufungsbegründungsschrift vom 20. März 1986, worin derselbe Antrag wie in der Berufungsschrift, nur mit einer auf 50.000 DM erhöhten Klagesumme, formuliert wird, als auch aus dem in der Berufungsverhandlung am 15. Mai 1987 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "ohne Erläuterung" -übergebenen Schriftsatz der Kläger zu 2 und 3 vom selben Tage, mit dem "hiermit ... auch im Verhältnis zu dem Kläger zu 1 Berufung" eingelegt und diese begründet wird. Ohne Erfolg verweist die Revision schließlich darauf, daß für die Kläger zu 2 und 3 nach Sachlage allein sinnvoll die umfassende Anfechtung des landgerichtlichen Urteils, mit auch der Abweisung ihrer gegen den Kläger zu 1 gerichteten Hauptinterventionsklage, gewesen sei, so daß ihre Berufungsschrift vernünftigerweise in diesem Sinne zu verstehen sei (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 24. September 1987 - VII ZR 187/86 = WM 1987, 1469, 1470 unter 3 c; Rosenberg/Schwab aaO § 65 III). Maßgeblich für die Auslegung der Berufungsschrift ist deren objektiver Inhalt (Senatsurteil vom 19. März 1969 aaO); über den Streitstand hatte das Berufungsgericht, dem 13 weder die Akten noch das angefochtene Urteil Vorlagen, innerhalb der Berufungsfrist keine Anhaltspunkte. 3. Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommen könnte, wenn zwischen dem beklagten Land und dem Kläger zu 1 eine notwendige Streitgenossenschaft bestünde (vgl. BGHZ 92, 351, 352 f), bedarf keiner Erörterung. Das Berufungsgericht hat zutreffend (vgl. BGHZ 23, 74, 75; 92, 351, 353 f) ausgeführt, daß eine Anwendung des § 62 ZPO hier ausscheidet. Auch die Revision macht hiergegen keine Bedenken geltend. II. Die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes und der gegen dieses gerichteten Berufung der Kläger zu 2 und 3 begründet die Vorinstanz folgendermaßen: Entdecker des Münzschatzes (§ 984 BGB) sei allein der Kläger zu 1, weil er ihn zu demindest teilweise mit dem von ihm bedienten Schaufellader bloßgelegt und auch als erster wahrgenommen habe. Das genüge, weil seine Tätigkeit zur unmittelbaren Folge gehabt habe, daß der gesamte Schatz von Mitarbeitern des Amts für Vor- und Frühgeschichte geborgen und in Besitz genommen worden sei. Durch diese Inbesitznahme als Folge der Entdeckung sei der Kläger zu 1 Eigentümer des Entdeckeranteils geworden . Hingegen seien weder das beklagte Land als Auftraggeber der Abbrucharbeiten noch die Klägerin zu 2 und 3 als Arbeitgeber des Klägers zu 1 als Entdecker anzusehen. Hieran ändere auch nichts der Umstand, daß bei Abbrucharbeiten in der historischen Lübecker Altstadt eher mit dem Auffinden eines Münzschatzes zu rechnen sei als anderswo. Eine gezielte und planmäßige Schatzsuche, bei der möglicherweise das beklagte Land als Urheber oder die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Anleitung als Entdecker anzusehen wären, habe nicht stattgefunden, vielmehr habe der Kläger zu 1 den Schatz nur zufällig und bei Gelegenheit einer auf andere Ziele, nämlich den Abbruch eines Gebäudes, gerichteten Arbeit gefunden. Zweifelhaft sei, ob die Kläger zu 2 oder 3 aufgrund der von ihnen und dem beklagten Land behaupteten Anweisung an alle Mitarbeiter der Klägerin zu 3, bei Abbrucharbeiten nach wertvollen Dingen, so auch Schätzen, zu suchen oder jedenfalls darauf zu achten, diese zu bergen und abzuliefern, als Entdecker des Münzschatzes anzusehen wären. Jedenfalls aber seien derartige Weisungen nicht bewiesen. Sollten sie überhaupt erteilt worden sein, so seien sie nicht dem Kläger zu 1 gegenüber ergangen und hätten sich auch nicht auf diejenigen Arbeiten - Abheben der Sohle und des Fundaments mit dem Frontlader - bezogen, bei denen der Kläger zu 1 den Schatz freigelegt habe. Überdies sei nicht bewiesen, daß sich die Leute der Klägerin zu 3 bei Abbrucharbeiten an derartige Anweisungen gehalten hätten. Ob zwischen dem beklagten Land und der Klägerin zu 3 Vereinbarungen getroffen seien, aufgrund derer das beklagte Land als Entdecker anzusehen oder die Klägerin zu 3 zur Herausgabe eines bei dem Abbruch entdeckten Schatzes verpflichtet wäre, könne offenbleiben, weil die Beschränkung von Rechten oder die Begründung von Verpflichtungen des Klägers zu 1 nur durch Vereinbarungen mit ihm hätte erreicht werden können. Daran aber fehle es. Vertragliche Beziehungen zwischen ihm und dem beklagten Land bestünden nicht. Eine Ablieferungspflicht des Klägers zu 1 gegenüber der Klägerin zu 3 ergebe sich auch weder aus seinem Arbeitsverhältnis noch aus einer bestehenden Übung. 15 Die hiergegen gerichteten Angriffe der (gegen das beklagte Land gerichteten) Revision der Kläger zu 2 und 3 sowie der Revision des beklagten Landes bleiben ohne Er-folg. 1. Die Revision der Kläger zu 2 und 3: a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es sich bei den anläßlich der Abbrucharbeiten entdeckten Münzen um einen Schatz (§ 984 BGB) handelt, der vom Kläger zu 1 bloßgelegt und als erster wahrgenommen sowie als Folge davon durch Mitarbeiter des Amts für Vor- und Frühgeschichte in Besitz genommen wurde. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. Damit sind an sich in der Person des Klägers zu 1 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des hälftigen Miteigentums an dem Münzschatz (Entdeckeranteil) gegeben. Ein Eigentumserwerb der Kläger zu 2 oder 3 kommt bei dieser Sachlage nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer nach der Verkehrsauffassung nicht der Kläger zu 1, sondern die Kläger zu 2 oder 3 als Entdecker des Münzschatzes anzusehen sind. b) Dies ist nach Ansicht der Revision deswegen der Fall, weil der Kläger zu 1 den Münzschätz bei Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu 3 freigelegt hat und hierbei nach Behauptung der Kläger zu 2 und 3 - ebenso wie die übrigen mit den Abbrucharbeiten beauftragten Arbeitnehmer - angewiesen worden sei, auf wertvolle Dinge, auch Schätze, zu achten, diese zu bergen und abzuliefern. Hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Zwar ist - worauf sie an sich mit Recht hinweist - im Anschluß an die Entscheidung RGZ 70, 308, 310 allgemein anerkannt, daß bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche nach der Verkehrsanschauung nicht der hierzu angestellte Arbeitnehmer, der den Schatz findet, sondern der Arbeitgeber als Geschäftsherr und Leiter der Schatzsuche "Entdecker" im Sinne des § 984 BGB (Palandt/Bassenge aaO § 984 Anm. 1; Erman/Hefer-mehl aaO § 984 Rdn. 7; Staudinger/Gursky aaO § 984 Rdn. 2; Staudinger/Berg aaO § 984 Rdn. 2; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 984 Rdn. 9; Soergel/Mühl, 11. Aufl., § 984 Rdn. 2; Jauernig, BGB, 4. Aufl., § 984 Anm. 2; Planck/Brod-mann aaO § 984 Anm. 2 a; AK/Ott § 984 Rdn. 1; Biermann, Sachenrecht, 3. Aufl., § 984 Anm. 2 a; Baur aaO § 53 g VI 2 = S. 528; Westermann aaO § 60, 2 = S. 298; Wolff/Raiser aaO § 83 III 1 b = S. 317). So war es hier aber nicht. Die Klägerin zu 3 ist ein Abbruchunternehmen, und Zweck der Arbeiten, bei denen auch der Kläger zu 1 eingesetzt wurde, war der Abriß des Hauses. Daran ändert die Behauptung der Klägerin zu 3 nichts, bei Abbrucharbeiten werde regelmäßig auf wiederverwendbare Hölzer, Edelmetall, alte Ziegel und andere werthaltige Sachen geachtet, diese lasse sie aussondern, weil sie aus ihrem Verkauf einen Teil ihrer Einnahmen erziele, und so sei auch in diesem Fall verfahren worden. Dabei handelt es sich durchweg um Sachen, die dem Eigentümer des abzubrechenden Hauses gehören, und die dieser möglicherweise dem Abbruchunternehmer zur Aneignung überläßt, nicht jedoch um Schätze, d.h. Sachen, die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann (§ 984 BGB). Daß unter dem hier abzubrechenden Haus ein 17 wertvoller Münzschatz verborgen sein könnte, hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keiner der Beteiligten auch nur vermutet. Vielmehr erfolgte das Auffinden des Schatzes durch den Kläger zu 1, wie das Berufungsgericht weiter - ebenfalls unangegriffen - feststellt, nur zufällig bei Gelegenheit einer auf Abbruch gerichteten Tätigkeit. Die Frage, wer den Entdeckeranteil erwirbt, wenn der Arbeitnehmer den Schatz nicht bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche, sondern bei Arbeiten mit anderer Zielrichtung bloßlegt und wahrnimmt, wird unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Literatur will auch in diesen Fällen die Entdeckung des Schatzes dem Arbeitgeber zuordnen (MünchKomm/Quack, 2. Aufl., § 984 Rdn. 2; Zeuner JZ 1955, 195, 197 bei Fußn. 10, Ballerstedt JZ 1953, 389, 390 bei Fußn. 15; Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgesetz, 1930, S. 133). Demgegenüber sieht eine verbreitete Ansicht beim Schatzfund im Rahmen abhängiger Tätigkeit stets den Arbeitnehmer als Entdecker an (Staudinger/Gursky, 12. Aufl., § 984 Rdn. 2; Staudinger/Berg, 11. Aufl., § 984 Rdn. 2 unter c; Planck/Brodmann, 4. Aufl., § 984 Anm. 2 a; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 13. Aufl., § 53 g VI 2 = S. 516 unten; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 60, 2 = S. 298; Gerhardt, Mobiliarsachenrecht, 2. Aufl., S. 128/129, Hedemann, Sachenrecht 1924, § 15 II c 2 = S. 156; Stobbe/Lehmann, Handbuch des deutschen Privatrechts, 3. Aufl. 1896, Bd. 21. Halbbd. § 131 II 3); diese Auffassung liegt auch den beiden weiteren Urteilen des Reichsgerichts zu dem Schatzfund zugrunde (RG SeuffA 51, 12, 14; RG SoergelRspr 1913, BGB § 984 Nr. 1). 18 Nach Auffassung des Senats ist außerhalb so eindeutiger Ausnahmefälle wie der gezielten Schatzsuche regelmäßig der Arbeitnehmer selbst, der im Rahmen seiner für den Arbeitgeber ausgeführten Tätigkeit einen Schatz findet, auch als dessen Entdecker im Sinne von § 984 BGB anzusehen. Da das Auffinden von Schätzen äußerst selten ist und deshalb auch nicht zu den Zwecken eines arbeitsteiligen Betriebes gehört, kann eine derart ungewöhnliche und zufällige Entdeckung eines Arbeitnehmers bei natürlicher Betrachtung nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit, zu der ihn der Arbeitsvertrag verpflichtet, in Verbindung gebracht und damit dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Hier liegt auch der Unterschied zu den Fällen der Verarbeitung fremder Sachen durch Arbeitnehmer, auf die sich die Revision beruft. Dort erwirbt nach allgemeiner Ansicht nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Arbeitgeber (Betriebsinhaber) Eigentum an der neu hergestellten Sache gemäß § 950 BGB. Der Grund dafür ist aber, daß die Verarbeitung fremder Sachen Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers ist, so daß nach der Lebensanschauung der Geschäftsherr des Produktionsprozesses, der neue Produkte durch weisungsgebundene Arbeitskräfte hersteilen läßt, als Hersteller im Sinne des § 950 BGB angesehen wird (BGH Urteil vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51 = NJW 1952, 661, 662; BGHZ 20, 159, 164; aus der Lit. statt aller: Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. IV § 44 III 6 b = S. 155; Nikisch, Arbeitsrecht Bd. 1 3. Aufl., § 28 I 1 = S. 309). Diese Fälle sind allenfalls der geplanten und gezielten Schatzsuche unter Einsatz von Hilfskräften vergleichbar, die hier nicht stattgefunden hat. 19 Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise der Schatzfund eines nicht zur Schatzsuche eingesetzten Arbeitnehmers nicht ihm selbst, sondern seinem Arbeitgeber zuzuordnen ist, braucht abschließend nicht entschieden zu werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1 und seiner Arbeitgeberin über die Übertragung der Entdeckerrechte oder auch nur die Ablieferung eines etwa entdeckten Schatzes wird von den Klägern zu 2 und 3 nicht behauptet. Ob die vom Kläger zu 2 gegenüber den Abbrucharbeitern - und damit auch dem Kläger zu 1 - angeblich erteilten Anweisungen, bei den Arbeiten auf wertvolle Sachen, insbesondere Schätze, zu achten, sie zu bergen und abzuliefern, wirksam erteilt werden konnten (vgl. zu dem Inhalt und den Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers BAG, Urteil vom 27. März 1980 - 2 AZR 506/78 = AP § 611 BGB "Direktionsrecht" Nr. 26 m.Anm. Brox), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, welche Rechtswirkungen derartigen Weisungen im Hinblick auf § 984 BGB zukommen könnten. Denn das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht davon überzeugen können, daß der Kläger zu 2 die behaupteten Weisungen - auch - gegenüber dem Kläger zu 1 erteilt hat, und hat diese Unklarheit zu Recht den Klägern zu 2 und 3 angelastet. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision vergeblich angegriffen. Entgegen ihrer Behauptung hat das Berufungsgericht den Inhalt des Schreibens des Zeugen vom 7. Juni 1985 bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, wie sich aus den Ausführungen auf S. 24 und 28 der Entscheidungsgründe und insbesondere der Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des Landgerichts auf S. 25 der Entscheidungsgründe ergibt. Dafür, daß es nicht den gesamten Inhalt dieses (ohnehin nur eine knappe Seite langen) Schreibens zur Kenntnis genommen 20 JLH und gewürdigt hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Daß das Berufungsgericht sich, wie die Revision ferner geltend macht, bei der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich mit der Behauptung der Klägerin zu 3 auseinandergesetzt hat, der Vater des Klägers zu 2 habe vor etwa 20 Jahren bei Abbrucharbeiten schon einmal einen Schatz gefunden - ohnehin nur ein schwaches Indiz für die von der Klägerin zu 3 behaupteten Weisungen folgt nicht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übergangen hat (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO). Weitere Verfahrensfehler werden von der Revision nicht geltend gemacht. Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht ist sorgfältig, ihr Ergebnis zu demindest vertretbar und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen. Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, daß nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ' (Staudinger/Gursky, aaO, § 984 Rdn. 2) die zur Schatzsuche eingesetzten Arbeitnehmer den Zweck ihrer Tätigkeit nicht zu kennen brauchten. Bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche mag die Situation in der Tat so eindeutig auf den Unternehmer als Geschäftsherrn der Schatzsuche hinweisen, daß er auch bei Unwissenheit der Arbeitnehmer als Entdecker des von diesen aufgefundenen Schatzes anzusehen ist. Damit sind jedoch Fälle der vorliegenden Art, wo es um den Abriß eines Hauses geht, nicht vergleichbar. 2./Die Revision des beklagten Landes: Nach Auffassung der Revision ist das beklagte Land als Entdecker des Münzschatzes im Sinne von § 984 BGB anzusehen, weil er im Verlaufe der Abbrucharbeiten aufgefunden wurde und 21 es, das beklagte Land, hierfür durch die Vergabe der Abbrucharbeiten die entscheidende Ursache gesetzt hatte. Daß diese Ansicht unrichtig ist, ergibt sich bereits weitgehend aus den Ausführungen unter B II 1. Wenn, wie dort im einzelnen ausgeführt, schon der bloße Umstand, daß der Schatz von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgefunden wurde, nicht ausreicht, um den Fund dem Arbeitgeber zuzuordnen, dann kann die Tatsache, daß der Arbeitgeber gleichzeitig Werkunternehmer ist und dieses Arbeitsverhältnis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Werkvertrag benutzt, erst recht nicht ausreichen, den Besteller als Entdecker des Schatzes anzusehen. § 984 BGB will, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, durch die Zuweisung des Entdeckeranteils denjenigen belohnen, durch dessen Tätigkeit der Schatz der Verborgenheit entzogen und so der menschlichen Herrschaft wieder zugeführt wird (RG SeuffA 51, 12, 14; RGZ 70, 308, 311; Wolff/Raiser aaO S. 317); der Besteller eines Werkvertrages steht aber dem Schatzfund durch einen Arbeitnehmer des Werkunternehmers noch ferner als der Werkunternehmer selbst. Die zu dem Gegenstand des Abbruchvertrages des beklagten Landes mit der Firma KuflHHPgemachten Bestimmungen auf Seite 2 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis und in § 4 Nr. 9 Satz 1 und 3 VOB (B) - wonach etwa aufgefundene Gegenstände von Altertums- oder wissenschaftlichem Wert vom Auftragnehmer an den Auftraggeber abzuliefern sind und diesem die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) zustehen - ändern an diesem Ergebnis nichts, und zwar auch dann nicht, wenn zugunsten des beklagten Landes davon auszugehen ist, daß diese Bestimmungen auch zu dem Inhalt des Vertrages zwischen der Firma Ku0P und der Klägerin zu 3 als deren Subunternehmerin 22 wurden. Insbesondere führt die von der Revision unter Hinweis auf diese Bestimmungen gezogene Parallele zur Verarbeitung aufgrund eines Werkvertrages oder einer Verarbeitungsklausel im Rahmen verlängerten Eigentumsvorbehalts zu keinem ihr günstigeren Ergebnis. Zwar ist in der Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats anerkannt, daß dort der Besteller bzw. der unter erweiterten Eigentumsvorbehalt Liefernde Eigentum an der verarbeiteten Ware erwirbt (BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163; 46, 117, 118 f; 56, 80, 90). Voraussetzung dafür ist aber, daß die Verarbeitung in der Weise erfolgt, wie dies bei der Vereinbarung des Werkvertrages oder des erweiterten Eigentumsvorbehalts erwartet und vorausgesetzt wurde (BGHZ 20, 159, 164; Serick aaO Bd. IV § 44 III 6 b = S. 155 ff). Werden bei der Verarbeitung Hilfskräfte des Werkunternehmers eingesetzt, so gehört dazu in erster Linie, daß es sich um betriebsbezogene Verarbeitung handelt, bei der nicht die Arbeitnehmer selbst gemäß § 950 BGB Eigentum am Arbeitsprodukt erwerben. Ist schon diese Voraussetzung nicht gegeben, dann liegt überhaupt keine fremdwirkende Verarbeitung vor mit der Folge, daß das Arbeitsergebnis nicht dem Arbeitgeber und schon gar nicht einem mit diesem durch Vereinbarungen über die Verarbeitung verbundenen Dritten zugeordnet werden kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Voraussetzung für den Eigentumserwerb an dem Entdeckeranteil durch das beklagte Land ist, daß der Münzschatz, obwohl vom Kläger zu 1 bloßgelegt und als erstem wahrgenommen, nicht diesem selbst, sondern überhaupt einem Dritten als Entdecker zugeordnet werden kann, sei es der Klägerin zu 3 als seiner Arbeitgeberin, sei es - über diese - dem beklagten Land aufgrund der mit der Klägerin zu 3 etwa getroffenen Vereinbarungen. Dies aber käme, wie unter Nr. 1 dargelegt, allenfalls dann in Betracht, wenn mit dem Kläger zu 1 Vereinbarungen über das Auffinden und die Ablieferung eines Schatzes getroffen oder ihm entsprechende Weisungen erteilt worden wären. Dies ist nicht geschehen, weder durch die Klägerin zu 3, seine Arbeitgeberin, noch durch das beklagte Land. Die genannten Bestimmungen im Leistungsverzeichnis und der VOB (B) wurden nicht mit dem Kläger zu 1 vereinbart, insbesondere hat die Klägerin zu 3 damit etwa übernommene Verpflichtungen nicht an ihn weitergegeben. Deshalb kann weder das beklagte Land als Entdecker angesehen noch eine von der Klägerin zu 3 diesem gegenüber möglicherweise übernommene Pflicht zur Herausgabe des Schatzes dem Auskunftsund Feststellungsbegehren des Klägers zu 1 entgegengehalten werden. C) Der Eigentümeranteil: Im Streit um den Eigentümeranteil begründet das Berufungsgericht die Zurückweisung der gegen das beklagte Land gerichteten Berufung der Kläger zu 2 und 3 folgendermaßen: Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 3 sei der Münzschatz in der Sohle und im Fundament des Hauses verborgen gewesen. Sohle und Fundament hätten bis zur Aufnahme dieser Teile durch den Schaufellader als wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Eigentum des beklagten Landes, dem auch das Grundstück gehört habe, gestanden. Das Eigentum an dem abzubrechenden Gebäude sei nicht bereits mit der Schlüsselübergabe auf die Klägerin zu 3 übergegangen; dieser Annahme stünden schon die §§ 93, 94 BGB entgegen. Allerdings sei die Klägerin zu .3 aufgrund ihrer Aneignungsbefugnis gemäß Seite 2 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis mit dem Abschieben der Sohle und des Fundaments durch den Schaufellader nach § 956 BGB Eigentümerin der auf diese Weise vom Boden getrennten Teile geworden. Auch wenn, wie die Klägerin zu 3 nunmehr behaupte, sich ein Teil der Münzen in den bereits abgehobenen Teilen der Sohle und des Fundaments befunden haben sollte, seien diese Abbruchteile keine den Schatz verbergende Sache gewesen, weil der Münzschatz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verborgen gewesen sei. Er sei nach dem Vorbringen der Klägerin zu 3 durch das Abschieben mit dem Schaufellader, der das Fundament "geöffnet" habe, bloßgelegt worden. Dies ergebe sich auch daraus, daß schon die auf der Baggerschaufel befindlichen Münzen vom Kläger zu 1 wahrgenommen worden, also sichtbar gewesen seien. Die Bloßlegung des Schatzes oder jedenfalls eines Teils von ihm sei also mit der Trennung der Bauteile vollzogen gewesen. Es sei auch lebensfremd und gekünstelt, wollte man innerhalb des einheitlichen nur sehr kurze Zeit dauernden Bloßlegungsund Entdeckungsvorganges zunächst die mit dem Boden fest verbundenen Bauteile, sodann aber deren abgeschobene und aufgenommenen Teile als verbergende Sache ansehen. Der nur kurze und vorübergehende Zustand, in dem sich die aufgenommenen Teile auf der Baggerschaufel befunden hätten, könne gegenüber dem ursprünglichen Versteck, das den Schatz über Jahrhunderte nachhaltig der Wahrnehmung entzogen habe, bei natürlicher Betrachtung nicht ernsthaft entscheidend sein. Auch diese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. Nach ihrer Auffassung hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Münzschatz mit der Trennung der Bauteile noch nicht entdeckt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, wann genau der Kläger zu 1 die Münzen 25 erstmals wahrgenommen habe. Nach ihrem, der Kläger zu 2 und 3, Vorbringen und demjenigen des Klägers zu 1, wovon in der Revisionsinstanz auszugehen sei, habe der Kläger zu 1 die Münzen erst beim Abkippen des zuvor abgehobenen und aufgenommenen Bauschutts wahrgenommen; zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zu 3 aber, wie das Berufungsgericht insoweit richtig ausführe, bereits Eigentümerin des abgekippten Bauschutts gewesen. Dies ist nicht richtig. Die Revision verkennt, daß es im Streit um den Eigentümeranteil auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung des Schatzes nicht ankommt. Die Bloßlegung, die den Zustand der Verborgenheit beendet, und die erstmalige Wahrnehmung des Schatzes müssen nicht notwendig zeitlich zusammenfallen (Staudinger/Gursky aaO § 984 Rdn. 1 m.w.Nachw.). Entscheidend für die Zuordnung des Eigentümeranteils ist, wer Eigentümer derjenigen Sache ist, in welcher der Schatz verborgen "war" (§ 984 BGB), d.h. in der er sich bis zur Bloßlegung befunden hat. Das ist hier das beklagte Land, als Eigentümer des noch nicht "geöffneten" Fundaments und der nicht abgehobenen Sohle des Hauses. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß mit der Öffnung des Fundaments und dem Abheben von Teilen der Sohle und des Fundaments das Verborgensein des Schatzes beendet, dieser also bloßgelegt war, greift die Revision nicht an; sie lassen auch keine Rechtsfehler erkennen. D) Streitwert und Kosten: Der Streitwert war - in teilweiser Abänderung und Ergänzung von Nr. II des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 1987 sowie unter Änderung der vorangegangenen Streitwertentscheidungen der Vorinstanzen - wie folgt neu festzusetzen: ny - 26 — 1. Für den ersten Rechtszug a) bis zu dem Verbindungsbeschluß des Landgerichts vom 22. Januar 1985 aa) für den Hauptprozeß des Klägers zu 1 gegen das beklagte Land auf 370.815 DM, bb) für den Prozeß der Kläger zu 2 und 3 gegen den Kläger zu 1 und das beklagte Land auf 741.630 DM; b) nach der Verbindung auf 741.630 DM, jedoch für die Beweisaufnahme nur auf 370.815 DM; 2. für den Berufungs- und den Revisionsrechtszug auf 395.815 DM (370.815 DM Entdeckeranteil und 25.000 DM Eigentümeranteil). Hinsichtlich des für die Höhe des Streitwerts maßgeblichen Verkehrswertes des Münzschatzes hält der Senat an seiner im Beschluß vom 27. Mai 1987 dargelegten Auffassung fest. Ausgehend von dieser Wertfestsetzung beruht die Kostenentscheidung auf §§92 und 97 ZPO. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht die Verbindung aller Klagen durch das Landgericht. Nach der Verbindung sind die Gebühren aufgrund eines einheitlichen Streitwerts zu berechnen, der sich aus der Summe der Werte der verbundenen Verfahren zusammensetzt, soweit sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (vgl. § 19 Abs. 1 GKG, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 147 Anm. 4 A; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl. Anh. § 12 GKG/§ 5 ZPO Anm. 2 A; Schneider MDR 1974, 27 7, 9). Allerdings hat die Verbindung gebührenrechtlich keine Rückwirkung, daher bleiben die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits entstandenen Gebühren bestehen (RGZ 44, 419, 421; OLG München NJW 1957, 67; BFH BStBl. 1968, 778; BayVwGH BayVwBl. 1973, 250; Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 147 Rdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 147 Rdn. 27; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Markl, GKG, 2. Aufl., § 11 Rdn. 16; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 6 Rdn. 16, § 31 Rdn. 31; Schneider, Streitwert, 7. Aufl., "Verbindung" Nr. 1). Die durch die mündliche Verhandlung im Hauptprozeß des Klägers zu 1 gegen das beklagte Land vor der Verbindung entstandenen Verhandlungsgebühren gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO bleiben den beteiligten Rechtsanwälten erhalten; für die erneute Verhandlung vor dem Landgericht nach der Verbindung erhalten sie zusätzlich eine - gekürzte - Gebühr nach dem neuen höheren Streitwert; der Streit um das Ausmaß der Kürzung der weiteren Verhandlungsgebühr (vgl. einerseits OLG Frankfurt NJW 1958, 554 m.zust.Anm. Tschischgale aaO; OLG Düsseldorf RPfleger 1978, 427; Stein/Jonas/Leipold aaO § 147 Rdn. 28 bei Fußn. 58; Zöller/Stephan aaO § 147 Rdn. 10 unter b; Schneider KostRspr § 31 Ziff. 3 BRAGO Nr. 11 unter II; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 7 Rdn. 30; Gerold/Schmidt, BRAGO, 9. Aufl., § 31 Rdn. 71; Mümmler JurBüro 1982, 1671, andererseits KG RPfleger 1973, 441; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 669, OLG Stuttgart JurBüro 1982, 1670, 1671; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 15. Aufl., "Verbindung" Anm. 2.2) bedarf hier keiner Entscheidung, weil er die Kostenentscheidung nicht beeinflußt. Für die Kostenentscheidung war ferner, auch insoweit abweichend vom Berufungsgericht, maßgebend, daß die den Eigentümeranteil betreffende Klage gegen das beklagte Land nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der 28 Klageanträge von den Klägern zu 2 und 3 erhoben und durchgeführt worden ist. Bei der Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges ist ferner - mit dem Berufungsgericht -berücksichtigt worden, daß die Beweisgebühr nur hinsichtlich des Entdeckeranteils angefallen ist. Die neue Entscheidung über die Kosten auch der Vorinstanzen war von Amts wegen ohne Bindung an Parteianträge und das Verschlechterungsverbot (§§ 536, 559 Abs. 1 ZPO) zu treffen (Senatsurteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 = WM 1981, 46, 47; BGHZ 92, 137, 139) . Braxmaier Wolf Treier Dr. Brunotte Dr. Zülch