Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei diesem Geschäft trat sie selbst als Käuferin auf.Die Beklagte, ihre Hausbank, stellte dafür ein Akkreditiv. ’’Hierdurch informieren wir Sie davon, daß wir die bei Ihnen auf unseren Namen eingelagerte Schweineleber der Firma Pierre FflM & Cie S.A. in Lo^B^BV übereignet haben und daß wir gleichzeitig ihr den Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Schweineleber abgetreten haben. Juli 1967 u.a. die in BeBB eingelagerte Warenpartie unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Lagerhalterin der Klägerin als Sicherheit für eine Forderung von 1 500 000 ffrs übereignet. Die Klägerin hat eine in französischer Sprache abgefaßte Urkunde über einen von ihr mit der W. Es bleibt ausdrücklich abgemacht, daß, solange die Ware, für welche die Gesellschaft Pierre die Finanzierung getätigt hat, nicht bezahlt worden ist, immer ihr Gesamteigentum bleiben wird, einschließlich der sich aus dem Verkauf durch die Fa.WWKD und BaflB^ ergebenden Erlöse.” 1.Die von der Revision hinsichtlich der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 1. Das Berufungsgericht sieht für den Streit der Parteien um die Auszahlung der Hinterlegungssumme §812 BGB als Anspruchsgrundlage an und meint, der Klägerin habe es nach allgemeinen Beweislastregeln oblegen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ubereignungsvertrags zwischen der W. 2. a) Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß die Klägerin unstreitig nach der Lieferung der Warenpartien aus Amerika das Eigentum an ihnen besessen habe. Sie meint, die Klägerin könne sich deshalb gegenüber der Beklagten auf § 1006 BGB berufen. Juli 1967 der Lagerhalterin in BedB mitgeteilt habe, daß sie nunmehr ihren Herausgabeanspruch für die auf ihren Namen eingelagerte Ware zunächst an die französische Bank SoflHB G LoS^P und sodann an die Klägerin abgetreten habe, dann sei daraus zu folgern gewesen, daß die Lagerhalterin dies entsprechend vermerkt und nunmehr den Besitz an dem Lagergut für die französische Bank und die Klägerin vermittelt habe. Da die französische Bank mit der Abtretung an sie einverstanden gewesen sei, spreche die Vermutung des § 1006 Abs.3 BGB für ihr Eigentum an der in Bechen lagernden Ware. damals wegen der vorausgegangenen Sicherungsübereignung des Lagergutes an die Beklagte als Nichtberechtigte verfügt haben sollte, sei sie, die Klägerin, am 21. Juli 1967 gutgläubig gewesen und habe deshalb gemäß §§ 934, 931 BGB Eigentum an dem Lagergut infolge der Abtretung des Herausgabeanspruchs erworben. & B., die die hier streitige Warenpartie auf ihren Namen bei der Lagerhalterin in BeflM eingelagert hatte, gilt die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 und 3 BGB für die W. alsdann den mittelbaren Besitz der Beklagten, während die von dieser Übereignung nicht unterrichtete Lagerhalterin weiter den Besitz für die W. Es lag zu dieser Zeit folglich ein mehrstufiger mittelbarer Besitz vor, bei dem sich die Beklagte als höchststufige mittelbare Besitzerin auf § 1006 BGB zu dem Beweise ihres Eigentums berufen konnte. Juni 1967) der Beklagten auch ihren Herausgabeanspruch gegen die Lagerhalterin hätte übertragen wollen, änderte das an den Besitzverhältnissen nichts; denn die Lagerhalterin vermittelte weiterhin Besitz für die W. Bei dieser Sachund Rechtslage kann sich mithin die Klägerin nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs.3 BGB berufen. hat nämlich die Lagerhalterin von der Eigentumsübertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verständigt. als mittelbarer Besitzerin abgetreten wurde, war ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten für sie nach §§ 934 1. Wenn die Klägerin aber zur Zeit des Abschlusses ihres Übereignungsvertrages mit der W. Juli 1967 gutgläubig war, wenn ihr also nicht bekannt war, daß die eingelagerte Warenpartie bereits vorher, nämlich am 15. Juni 1967, an die Beklagte übereignet worden war, dann hat sie Eigentum an dem Lagergut in BeSK erworben. Mit dem Eigentumserwerb der Klägerin hätte die Beklagte ihr Sicherungseigentum ebenso wie ihren bis zur Besitzaufgabe von der W. vermittelten Besitz an dem Lagergut verloren, auch wenn ihr Eigentum zunächst durch den Vertrag vom 15. Auf diese Möglichkeit eines nachträglichen gutgläubigen Eigentums« erwerbs hatte sich die Klägerin auch von vornherein zu demindest hilfsweise dadurch berufen, daß sie den Siche-rungsübereignungsvertrag vom 21. Juli 1967 gutgläubig durch Abtretung des Herausgabeanspruchs von der nicht berechtigten mittelbaren Besitzerin IV, Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
BUNDESGERICHTSHOF r<. V IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. Juni 1977 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 296/75 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Pierre FflHi & Cie SA, B L< Rue de MBP^ vertreten durch ihren Liquidator Maitre Sc] 9 - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte gegen die Volksbank T^Bi eGmbH TBB> M^BBBstraße B» vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Willi L4B und Ewald S^BBl, TfliB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 n Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1977 durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Ende 1966/Anfang 1967 bezog die Firma W^^p & BaflB oHG, TflB (im folgenden: W. & B.) größere Mengen tiefgefrorener Schweineleber aus den USA. Auf Wunsch der amerikanischen Verkäufer trat dabei die diesen aus früherer Geschäftsverbindung bekannte Klägerin als Käuferin der Ware auf und stellte die geforderten Bankakkreditive über die SoflHP Lo^f. Die Ware wurde in mehreren Partien cif Rotterdam geliefert. Die Rechnungen und Ladepapiere gingen an die Klägerin, die unstreitig zunächst Eigentümerin der Ware wurde. Diese stellte der W. & B. die von ihr abgerufenen Mengen unter Zuschlag einer vereinbarten Provision von 0,10 ffrs/kg und der angefallenen Kosten in Rechnung. Im Frühjahr 1967 bezog die W. & B. einen Posten Gefrierleber von den amerikanischen Verkäufern direkt. Bei diesem Geschäft trat sie selbst als Käuferin auf. Die Beklagte, ihre Hausbank, stellte dafür ein Akkreditiv. Das in diesem Falle auf die W. & B. ausgestellte Konnossement indossierte diese blanko und übergab es der Klägerin, von der die Beklagte den von ihr für die Partie verauslagten Kaufpreis erhielt. Auch insoweit ist ein Eigentumserwerb der Klägerin zu dieser Zeit außer Streit. Die W. & B. rief in einzelnen Partien die Ware bei der Klägerin ab und lagerte sie im eigenen Namen bei verschiedenen Kühlhäusern ein. Mitte 1967 geriet die W. & B. in Zahlungsschwierigkeiten. Die Beklagte, die eine Forderung von etwa 1 Million DM aus Kreditgewährung gegen die W. & B. hatte, ließ sich deshalb am 15. Juni 1967 die bei der Firma RhflHB-BeflBII^B1 Fleischgroßhandel in BeW für die W. & B. lagernden Gefrierfleischbestände zur Sicherung unter Vereinbarung einer Verwahrung durch die W. & B. übereignen. Am 10. Juli 1967 schieb die W. & B. an die Lagerhalterin in Be^HI: "Die bei Ihnen lagernde Schweinegefrierleber haben wir an eine französische Bank (Banque de SoflP G6fliB) de Lo^p) abgetreten. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns kurzfristig und per Eilpost, ein Verfügungsrecht für die Bank zusenden würden. Aus diesem Schreiben muß klar hervorgehen, daß unsere Firma nur auf Anweisung dieser Bank teilweise oder ganz über die Ware verfügen kann!" Weiter schrieb die W 4- ; f 4 - Lagerhalterin in B & B. am 22. Juli 1967 an die ’’Hierdurch informieren wir Sie davon, daß wir die bei Ihnen auf unseren Namen eingelagerte Schweineleber der Firma Pierre FflM & Cie S.A. in Lo^B^BV übereignet haben und daß wir gleichzeitig ihr den Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Schweineleber abgetreten haben. Die Firma Pierre FB^B hat es übernommen, die Einwilligung der Banque de So^BB G6^BB de LoiB zur Umschreibung der Einlagerung auf ihren Namen beizubringen.” Die W. & B. hatte nämlich mit Vertrag vom 21. Juli 1967 u.a. die in BeBB eingelagerte Warenpartie unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Lagerhalterin der Klägerin als Sicherheit für eine Forderung von 1 500 000 ffrs übereignet. Die französische Bank in LoBB ihre Rechte nach der Behauptung der Klägerin an diese abgetreten. Die bei der Firma RhflBI^B-BerBBBB Fleischgroßhandel Be^HB lagernde Leber wurde auf Betreiben eines anderen Gläubigers versteigert. Von dem Versteigerungserlös hat der Gerichtsvollzieher 47 686,01 EM beim Amtsgericht Trier hinterlegt. Um diesen Betrag streiten die Parteien. Die Klägerin hat eine in französischer Sprache abgefaßte Urkunde über einen von ihr mit der W. & B. geschlossenen Vertrag vom 13* November 1966 vorgelegt, deren Übersetzung lautet: ”1. Die Gesellschaft Pierre FflMfe & Cie. verpflichtet sich, die Einfuhr von 2000 t Schweineleber, aus den Vereinigten Staaten herstammend, zu finanzieren, welche Waren für die Fa. WflBP und Ba^BS in bestimmt sind. 2. Die Gesellschaft Pierre FflHfc wird die Schweineleber erneut fakturieren zu dem Kaufpreis zuzüglich aller ihrer Kosten (Ausladung der Ware, Transit, Transporte, Weiterbeförderung sowie alle damit zusammenhängende Kosten) und zuzüglich ihres Gewinnaufschlags. 3. Es bleibt ausdrücklich abgemacht, daß, solange die Ware, für welche die Gesellschaft Pierre die Finanzierung getätigt hat, nicht bezahlt worden ist, immer ihr Gesamteigentum bleiben wird, einschließlich der sich aus dem Verkauf durch die Fa. WWKD und BaflB^ ergebenden Erlöse.” Die Beklagte hat diese Urkunde für rückdatiert gehalten, weil die ersten Verhandlungen der W. & B. mit den amerikanischen Lieferanten erst Ende November 1966 begonnen hätten. Die Klägerin, der die W. & B. aus dem Lebergeschäft unstreitig noch 1 200 000 DM schuldet, hat die Beklagte auf Einwilligung in die Auszahlung der Hinterlegungssumme verklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Die von der Revision hinsichtlich der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). II. 1. Das Berufungsgericht sieht für den Streit der Parteien um die Auszahlung der Hinterlegungssumme §812 BGB als Anspruchsgrundlage an und meint, der Klägerin habe es nach allgemeinen Beweislastregeln oblegen, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ubereignungsvertrags zwischen der W. & B. und der Beklagten vom 15. Juni 1967 Eigentümerin der in Bechen eingelagerten Ware gewesen sei. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. 2. a) Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß die Klägerin unstreitig nach der Lieferung der Warenpartien aus Amerika das Eigentum an ihnen besessen habe. Sie meint, die Klägerin könne sich deshalb gegenüber der Beklagten auf § 1006 BGB berufen. Die Eigentumsvermutung dieser Norm und die sich daraus ergebende Beweislastregelung müßten auch im Rahmen des hier aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung geführten Streits um die Hinterlegungssumme berücksichtigt werden. Sie, die Klägerin, sei mittelbare Besitzerin der eingelagerten Ware gewesen. Wenn die W. & B. am 10. Juli 1967 und am 22. Juli 1967 der Lagerhalterin in BedB mitgeteilt habe, daß sie nunmehr ihren Herausgabeanspruch für die auf ihren Namen eingelagerte Ware zunächst an die französische Bank SoflHB G LoS^P und sodann an die Klägerin abgetreten habe, dann 9 sei daraus zu folgern gewesen, daß die Lagerhalterin dies entsprechend vermerkt und nunmehr den Besitz an dem Lagergut für die französische Bank und die Klägerin vermittelt habe. Wenn das Berufungsgericht hieran Zweifel gehabt hätte, hätte es von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen (§ 139 ZPO). Da die französische Bank mit der Abtretung an sie einverstanden gewesen sei, spreche die Vermutung des § 1006 Abs. 3 BGB für ihr Eigentum an der in Bechen lagernden Ware. b) Auch wenn die W. & B. damals wegen der vorausgegangenen Sicherungsübereignung des Lagergutes an die Beklagte als Nichtberechtigte verfügt haben sollte, sei sie, die Klägerin, am 21. Juli 1967 gutgläubig gewesen und habe deshalb gemäß §§ 934, 931 BGB Eigentum an dem Lagergut infolge der Abtretung des Herausgabeanspruchs erworben. 3. Dieses Vorbringen der Revision hat im Ergebnis Erfolg. a) Es trifft zu, daß die Vermutung des § 1006 BGB dem gegenwärtigen wie dem früheren Besitzer, dessen Eigentum bestritten wird, den Nachweis des Eigentums erspart, auch wenn er Ansprüche wegen seines Eigentums aus § 812 BGB herleitet (BGB-RGRK 11. Aufl. § 1006 Anm. 2; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1006 Anm. 8; Palandt, BGB 36. Aufl. § 1006 Anm. 1). Daß die Klägerin nach der Lieferung der Warenpartien aus Amerika Eigentümerin derselben war, ist unstreitig. 8 n <?C Für die Zeit des mittelbaren Besitzes der W. & B., die die hier streitige Warenpartie auf ihren Namen bei der Lagerhalterin in BeflM eingelagert hatte, gilt die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 und 3 BGB für die W. & B., nachdem das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt hat, daß der Beweis, die Klägerin habe an die W. & B. unter Eigentumsvorbehalt geliefert, nicht geführt worden ist. Mit Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrags der W. & B. mit der Beklagten am 15* Juni 1967 vermittelte die W. & B. alsdann den mittelbaren Besitz der Beklagten, während die von dieser Übereignung nicht unterrichtete Lagerhalterin weiter den Besitz für die W. & B. vermittelte. Es lag zu dieser Zeit folglich ein mehrstufiger mittelbarer Besitz vor, bei dem sich die Beklagte als höchststufige mittelbare Besitzerin auf § 1006 BGB zu dem Beweise ihres Eigentums berufen konnte. Selbst wenn die W. & B. mit der Übertragung aller ihrer Rechte an dem Sicherungsgut (vgl. § 5 der Vereinbarung vom 15. Juni 1967) der Beklagten auch ihren Herausgabeanspruch gegen die Lagerhalterin hätte übertragen wollen, änderte das an den Besitzverhältnissen nichts; denn die Lagerhalterin vermittelte weiterhin Besitz für die W. & B. und diese aufgrund des in § 6 der Vereinbarung vom 15. Juni 1967 vorgesehenen Besitzkonstituts für die Beklagte. Bei dieser Sachund Rechtslage kann sich mithin die Klägerin nicht auf die Vermutung des § 1006 Abs. 3 BGB berufen. b) Sie könnte dagegen gutgläubig Eigentum erworben haben. Mit der Vereinbarung der Übertragung der eingelagerten Warenpartie durch die W. & B. an die französische Bank und sodann am 21. Juli 1967 an die Klägerin, die die Zustimmung der französischen Bank behauptet, ging der mittelbare Besitz an dem Lagergut auf die Klägerin über, wobei die W. & B. ihren Besitz vollständig aufgab. Die W. & B. hat nämlich die Lagerhalterin von der Eigentumsübertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verständigt. Die Lagerhalterin in BeflD vermittelte nunmehr den Besitz für die französische Bank und die Klägerin und nicht mehr für die W. & B. denn Anhaltspunkte dafür, daß die Lagerhalterin das Schreiben der W. & B. vom 22. Juli 1967 nicht beachtet hätte, sind nicht erkennbar. Da der Klägerin der Herausgabeanspruch unter Verständigung der Lagerhalterin von der V. & B. als mittelbarer Besitzerin abgetreten wurde, war ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten für sie nach §§ 934 1. Alternative, 931 BGB möglich (BGHZ 50, 45, 49; Senatsurteil vom 21.*April 1959 - VIII ZR 148/58 = NJW 1959, 1536, 1538 - WM 1959, 813). Daß die W. & B. als nicht berechtigte Veräußererin bis zu diesem Zeitpunkt wegen der vorausgegangenen Übereignung an die Beklagte mittelbare Fremdbesitzerin war, schließt einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 934, 931 BGB nicht aus (RG JW 1910, 814, 815). Wenn die Klägerin aber zur Zeit des Abschlusses ihres Übereignungsvertrages mit der W. & B. am 21. Juli 1967 gutgläubig war, wenn ihr also nicht bekannt war, daß die eingelagerte Warenpartie bereits vorher, nämlich am 15. Juni 1967, an die Beklagte übereignet worden war, dann hat sie Eigentum an dem Lagergut in BeSK erworben. Mit dem Eigentumserwerb der Klägerin hätte die Beklagte ihr Sicherungseigentum ebenso wie ihren bis zur Besitzaufgabe von der W. & B. vermittelten Besitz an dem Lagergut verloren, auch wenn ihr Eigentum zunächst durch den Vertrag vom 15. Juni 1967 10 - mit der W. & B. wirksam begründet war. Auf diese Möglichkeit eines nachträglichen gutgläubigen Eigentums« erwerbs hatte sich die Klägerin auch von vornherein zu demindest hilfsweise dadurch berufen, daß sie den Siche-rungsübereignungsvertrag vom 21. Juli 1967 vorgelegt hatte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt. Dieser Fehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. III. Der Senat ist allerdings nicht dazu in der Lage, bereits jetzt eine Entscheidung zugunsten der Klägerin zu treffen. Die Beklagte hatte schon im ersten Rechtszug behauptet und unter Beweis gestellt, der Klägerin sei der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen ihr und der ¥. & B. vom 15. Juni 1967 bekannt gewesen, als sie sich ihrerseits das Lagergut am 21. Juli 1967 übereignen ließ. Die Klägerin sei also bösgläubig gewesen (vgl. S. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 5. April 1968 - Bl. 49 GA). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es wird dies nachzuholen haben. Sollte die Klägerin am 21. Juli 1967 gutgläubig durch Abtretung des Herausgabeanspruchs von der nicht berechtigten mittelbaren Besitzerin ¥. & B. Eigentum erworben haben, dann würde ihr der hinter- ,) __________________________ legte Versteigerungserlös des Lagergutes aus Be^i zustehen. IV, Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt. Merz Treier Dr. Hiddemann Claßen Wolf