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BGH · VIII ZR 295/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 295/79

Zur Frage, welche Anforderungen an eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zu stellen sind, durch die der Verkäufer dem Käufer über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus einen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Nach Ansicht des Klägers - eines Verbraucherschutzvereins -verstoßen die Garantiebedingungen, soweit sie gegenüber einem Nichtkaufmann verwendet werden, in mehreren Punkten gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz; AGBG). Die Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch verstoße deswegen gegen § 11 Nr. 10 b AGBG, weil dem Käufer nicht ausdrücklich das Recht Vorbehalten werde, bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen zu können. 3. Schließlich erwecke die Bestimmung, daß im Garantiefall Ersatzteile und anfallende Arbeitszeit nicht berechnet würden, bei den Käufern die Vorstellung, daß sie zu sonstigen durch die Garantieleistung entstehenden Kosten herangezogen würden; eine so zu verstehende Bestimmung verstoße aber gegen § 11 Nr. 10 c AGBG. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, sie gewähre, wie sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang der Garantiebedingungen ergebe, die Garantieleistung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) neben den dem Käufer kraft Gesetzes zustehenden Gewährleistungsansprüchen. 2. Diese Ansicht der Revision wird dem Sinn und Zweck des den Verbänden gemäß § 13 AGBG zustehenden Unterlassungsanspruchs nicht gerecht. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt - nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, sondern nach objektiven Maöstäben auszulegen, und zwar so, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGHZ 60, 174, 177; Senatsurteil vom 26. c) Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde, auf dessen Verständnismöglichkeit mithin abzustellen ist, muß aber die Garantiebedingungen so verstehen, daß ihm bei mangelhafter Lieferung lediglich die in der Garantieurkunde aufgeführten Rechte zustehen sollen. Was unter "Garantie” im Einzelfall zu verstehen ist und wie die aus ihr hergeleiteten Ansprüche in das System der kaufrechtlichen Gewährleistung einzuordnen sind, hat sowohl der Rechtsprechung als auch dem Schrifttum von Jeher Schwierigkeiten bereitet (vgl. Ersatzlieferungsanspruchs mit dem gleichzeitigen Ausschluß weitergehender Rechte (Wandelung, Minderung, Schadensersatzleistung) verbunden ist, - eine Praxis, auf die nunmehr in § 11 Nr. 10 b und c AGBG sowie in § 476 a BGB besonders abgestellt wird. Es kann hier auf sich beruhen, ob die Beklagte tatsächlich mit ihren Garantiebedingungen nicht nur das Recht des Käufers auf Wandelung und Minderung nicht einschränken, sondern ihm auch die Befugnis belassen wollte, bei schuldhafter Schlechtlieferung Ersatz des etwa eingetretenen Mangelfolgeschadens verlangen zu können (vgl. 3. Enthalten aber die Garantiebedingungen eine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers auf ein Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung, so erweisen sich die vom Kläger beanstandeten Klauseln - das räumt auch die Revision ein - als unwirksam. Die Klausel trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß nach ständiger Rechtsprechung die Verjährung - in entsprechender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB -gehemmt ist, wenn und solange der Verkäufer sich im Einverständnis mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels und seiner Beseitigung unterzieht, mithin eine Garantieleistung vornimmt (vgl. b) Die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers auf das Recht, Nachbesserung oder Lieferung eines Ersatzartikels zu verlangen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG deswegen unwirksam, weil dem Käufer für den Fall des Fehlschlagens dieser Maßnahmen nicht ausdrücklich das Recht Vorbehalten ist, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. c) Schließlich hat der Kläger auch zu Recht die Bestimmung beanstandet, daß die erforderlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit nicht berechnet werden. Diese Klausel kann - in Zusammenhang mit der weiteren Bestimmung, daß bei vereinbarten Garantiezeiten über sechs Monate hinaus vom siebenten Monat an eine anteilige Fahrkostenpauschale von 9,50 DM oder die anfallenden Portokosten berechnet werden - bei dem Käufer die Vorstellung erwecken, daß er zwar bei einer Garantiefrist von sechs Monaten Wege-, Arbeitsund Materialkosten nicht zu tragen hat, daß aber andere anfallende Kosten - etwa die Transportkosten, sofern die Versendung der mangelhaften Ware durch ihn und die spätere Rücksendung durch die Beklagte nicht durch die Post erfolgen - zu seinen Lasten gehen. a) Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, ob im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG - wovon offenbar das Landgericht und der Kläger ausgehen - eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung als nicht mehr gegeben angesehen werden kann. Dem Senat ist, wie bereits dargelegt, aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt, daß in aller Regel bei Kaufverträgen die Einräumung des im Gesetz nicht vorgesehenen Anspruchs auf Nachbesserung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Ausschluß weitergehender Gewährleistungsrechte verbunden ist. Die Gefahr, daß er in Fällen, in denen er sich mit dem Verlangen nach Wandelung, Minderung oder Schadensersatzleistung an den Verkäufer wendet, von diesem auf einen - in seiner rechtlichen Ausgestaltung den Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht entsprechenden -Nachbesserungsanspruch verwiesen wird und sich damit von vornherein von der Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche abhalten läßt, wird durch die von der Beklagten beabsichtigte Fassung der Garantiebedingungen nicht ausgeräumt. die Ansicht des Landgerichts, der Verkäufer sei in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 10 b AGBG in derartigen Fällen gehalten, dem Käufer zu demindest das Recht auf Wandelung und Minderung (§ 462 BGB) ausdrücklich vorzubehalten, nicht zu teilen; eine so weitgehende Forderung würde nicht nur dem Grundsatz, daß der Verkäufer den Käufer nicht über die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüche aufklären muß, widersprechen, sondern auch die Gefahr erneuter Unklarheiten mit sich bringen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verkäufers auf der Vorderseite der Garantieurkunde oder ein einleitender Hinweis in den Garantiebedingungen, daß dem Käufer nach seiner Wahl zusätzlich zu den ihm zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wird, würde vielmehr zur Klarstellung ausreichen.

Zitierte Normen: § 11 AGBG § 477 BGB § 11 AGBG § 639 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
AGBG § 11 Nr. 10
Zur Frage, welche Anforderungen an eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zu stellen sind, durch die der Verkäufer dem Käufer über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus einen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung einräumt.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1980 - VIII ZR 295/79 - LG Berlin
(Sprungrevision)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Dezember 1980 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 295/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Firma NBBIBBB V|^B AG, vertreten durch ihren Vorstand, jetzt bestehend aus den Herren Gerhard
 Carl-Heinz DflIHHB»	Jost	MflBund
 Werner PMi^B^B« E^^B-C^HB in B<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein) e.V., vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Frau Dr. Thea B B^PI und deren Stellvertreterin Frau Dr. Gabriele Ei Bm. Bfl^B^Hk Straße 41 in B
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
2
%
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 20. September 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Beklagte betreibt ein Versandhandels- und Kaufhausunternehmen. Bei Kaufverträgen gegenüber Letztverbrauchern verwendet sie sog. "Garantie-Urkunden” , auf deren Vorderseite neben der Bezeichnung des Artikels die Dauer der Jeweils eingeräumten Garantiezeit eingesetzt wird und deren Rückseite (auszugsweise) die folgenden vorgedruckten Garantiebedingungen enthält:
"Die Garantie beginnt mit dem Tag der Warenli eferung.....
Eine Garantieleistung verlängert die Garantiezeit nicht.
In der Garantiezeit beseitigen wir Jeden Produktionsfehler am Gerät, der nachweisbar auf Material- oder Herstellungsfehlern beruht, oder liefern einen Ersatzartikel.
 
Die erforderlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit werden nicht berechnet..... Bei Garantiezeiten, die über
6 Monate hinausgehen, berechnen wir im Garantiefall ab dem 7. Monat eine anteilige Fahrkostenpauschale von DM 9,30 oder die anfallenden Portokosten......n
Nach Ansicht des Klägers - eines Verbraucherschutzvereins -verstoßen die Garantiebedingungen, soweit sie gegenüber einem Nichtkaufmann verwendet werden, in mehreren Punkten gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz; AGBG).
1.	Die Bestimmung, daß eine Garantieleistung die Garantie nicht verlängere, führe u.U. zu einer unzulässigen Verkürzung der Gewährleistungsfristen (§ 11 Nr. 10 f AGBG).
2.	Die Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch verstoße deswegen gegen § 11 Nr. 10 b AGBG, weil dem Käufer nicht ausdrücklich das Recht Vorbehalten werde, bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen zu können.
3.	Schließlich erwecke die Bestimmung, daß im Garantiefall Ersatzteile und anfallende Arbeitszeit nicht berechnet würden, bei den Käufern die Vorstellung, daß sie
 zu sonstigen durch die Garantieleistung entstehenden Kosten herangezogen würden; eine so zu verstehende Bestimmung verstoße aber gegen § 11 Nr. 10 c AGBG.
Der Kläger hat demgemäß die Beklagte gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Mit ihrer im Einverständnis mit dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegten Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Die Beklagte macht in erster Linie geltend, sie gewähre, wie sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang der Garantiebedingungen ergebe, die Garantieleistung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) neben den dem Käufer kraft Gesetzes zustehenden Gewährleistungsansprüchen.
Um insoweit etwa bestehenden Unklarheiten von vornherein vorzubeugen, werde sie künftig - so hat sie im Revisionsrechtszug erklärt - die Garantiebedingungen um den Hinweis ergänzen, daß ''gesetzliche Gewährleistungsansprüche . durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt" würden. Handele es sich aber bei der Garantie um eine zusätzliche Leistimg, so sei sie - die Beklagte - nicht gehindert, die Grenzen dieser Leistung festzulegen, ohne gegen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes zu verstoßen.
2.	Diese Ansicht der Revision wird dem Sinn und Zweck des den Verbänden gemäß § 13 AGBG zustehenden Unterlassungsanspruchs nicht gerecht.
 
a)	Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt - nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, sondern nach objektiven Maöstäben auszulegen, und zwar so, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (BGHZ 60, 174, 177; Senatsurteil
 vom 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75 = WM 1978, 10; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn. 3 ff, insbesondere Rdn. 6 f m.w.Nachw.). Unklarheiten und Zweifel gehen dabei zu Lasten des Verwenders, bei dem es liegt, für eine eindeutige Fassung der von ihm vorformulierten oder verwendeten Bestimmungen zu sorgen.
Da die Beklagte sich mit ihren Angeboten nicht an einen bestimmten Kundenkreis wendet, vielmehr die Garantieurkunden für die verschiedenartigsten Artikel verwendet, ist mithin Maßstab für die Auslegung der in ihr enthaltenen Bedingungen die Verständnismöglichkeit eines rechtsunkundigen Durchschnittskunden.
b)	Die Revision hält die Fassung der Garantiebedingungen für im Sinne der Beklagten eindeutig; es sei insbesondere nicht vorstellbar, daß ein Gericht in einem etwaigen Gewährleistungsprozeß zu einer anderen, für die Beklagte ungünstigeren Auslegung kommen würde.
Mit diesem Hinweis wird die Beklagte jedoch der besonderen Bedeutung des in §§ 13 ff AGBG geschaffenen Verfahrens nicht gerecht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1979 (VIII ZR 317/78
 » WM 1980, 130 ■ NJW 1980, 831) dargelegt hat, kommt der den Verbänden eingeräumten Klagebefugnis vor allem für diejenigen Fälle Bedeutung zu, in denen es erst gar nicht zu einem Gewährleistungsprozeß kommt. Gerade
 
",
weil erfahrungsgemäß viele Verbraucher sich durch eine ihnen entgegengehaltene Klausel von vornherein von dem Versuch, die ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen, abhalten lassen, hat der Gesetzgeber in §§ 13 ff AGBG die Möglichkeit geschaffen, bereits im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung eine unwirksam erscheinende Klausel zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, - mit der Folge, daß dem Verwender ggfls. die Benutzung dieser Klausel untersagt und - im Hinblick auf die Veröffentlichungsbefugnis und die Registrierung derartiger beanstandeter Klauseln (§§ 18, 20 AGBG) - die Verwendung auch durch Dritte für die Zukunft nach Möglichkeit verhindert wird.
c)	Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde, auf dessen Verständnismöglichkeit mithin abzustellen ist, muß aber die Garantiebedingungen so verstehen, daß ihm bei mangelhafter Lieferung lediglich die in der Garantieurkunde aufgeführten Rechte zustehen sollen. Was unter "Garantie” im Einzelfall zu verstehen ist und wie die aus ihr hergeleiteten Ansprüche in das System der kaufrechtlichen Gewährleistung einzuordnen sind, hat sowohl der Rechtsprechung als auch dem Schrifttum von Jeher Schwierigkeiten bereitet (vgl. dazu H.P. Westermann in MünchKomm § 459 Rdn. 86 ff m.w.Nachw.; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 459 Rdn. 29;
Palandt/Putzo, BGB, 39. Aufl. § 477 Anm. 4; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 246/77 = WM 1979, 302 = NJW 1979, 645). Diese Frage bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Der rechtsunkundige Käufer wird Jedenfalls im Regelfall unter "Garantie” den Umfang und die zeitliche Begrenzung derjenigen Rechte verstehen, die ihm bei mangelhafter Lieferung gegen den Verkäufer zustehen. Er wird daher auch den
 
Garantiebedingungen der Beklagten eine Beschränkung seiner Ansprüche auf die dort genannten Rechte entnehmen. Das gilt um so mehr, als heute typischerweise im Rahmen der kaufrechtlichen Verjährung die Einräumung eines Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsanspruchs mit dem gleichzeitigen Ausschluß weitergehender Rechte (Wandelung, Minderung, Schadensersatzleistung) verbunden ist, - eine Praxis, auf die nunmehr in § 11 Nr. 10 b und c AGBG sowie in § 476 a BGB besonders abgestellt wird. Es kann hier auf sich beruhen, ob die Beklagte tatsächlich mit ihren Garantiebedingungen nicht nur das Recht des Käufers auf Wandelung und Minderung nicht einschränken, sondern ihm auch die Befugnis belassen wollte, bei schuldhafter Schlechtlieferung Ersatz des etwa eingetretenen Mangelfolgeschadens verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79 = WM 1980, 1035, zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen). Jedenfalls ist ein etwa dahingehender Wille der Beklagten in der Formulierung der Garantiebedingungen nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen.
3.	Enthalten aber die Garantiebedingungen eine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers auf ein Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung, so erweisen sich die vom Kläger beanstandeten Klauseln - das räumt auch die Revision ein - als unwirksam.
a)	Nachbesserungsanspruch und Anspruch auf Ersatzlieferung unterliegen der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 477 BGB; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 * WM 1971, 506 = NJW 1971, 654; Mezger aaO § 477 Rdn. 8).
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Diese Verjährungsfrist kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam verkürzt werden (§ 11 Nr. 10 f AGBG). Die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der eine Garantieleistung die Garantiezeit nicht verlängert, würde aber - und zwar unabhängig davon, welche Garantiezeit die Beklagte hinsichtlich der einzelnen Artikel einräumt - u.U. zu einer Verkürzung der Gewährleistungsfristen führen. Die Klausel trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß nach ständiger Rechtsprechung die Verjährung - in entsprechender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB -gehemmt ist, wenn und solange der Verkäufer sich im Einverständnis mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels und seiner Beseitigung unterzieht, mithin eine Garantieleistung vornimmt (vgl. dazu BGHZ 39,
 287 unter II 3 der Entscheidungsgründe). Eine "Verlängerung" der Verjährungsfrist kann aber auch dadurch eintreten, daß der Verkäufer eine Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung anerkennt, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer Entscheidung bedarf, ob ein solches Anerkenntnis nur zur Unterbrechung der sechsmonatigen Verjährungsfrist führt (§§ 208, 217 BGB) oder gemäß § 465 eine neue, nun nicht mehr der kurzen Frist des § 477 BGB unterliegende Verjährung in Lauf setzt (vgl. dazu Mezger aaO § 477 Rdn. 2; H.P. Westerman aaO § 477 Rdn. 8). Schließlich kann eine Garantieleistung auch dann zur Verlängerung der Verjährungsfrist führen, wenn der Verkäufer die Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung schuldhaft verletzt (vgl. BGHZ 60, 9, 11 ff m.w.Nachw.).
b)	Die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers auf das Recht, Nachbesserung oder Lieferung eines Ersatzartikels zu verlangen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG
 
deswegen unwirksam, weil dem Käufer für den Fall des Fehlschlagens dieser Maßnahmen nicht ausdrücklich das Recht Vorbehalten ist, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.
c)	Schließlich hat der Kläger auch zu Recht die Bestimmung beanstandet, daß die erforderlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit nicht berechnet werden. Diese Klausel kann - in Zusammenhang mit der weiteren Bestimmung, daß bei vereinbarten Garantiezeiten über sechs Monate hinaus vom siebenten Monat an eine anteilige Fahrkostenpauschale von 9,50 DM oder die anfallenden Portokosten berechnet werden - bei dem Käufer die Vorstellung erwecken, daß er zwar bei einer Garantiefrist von sechs Monaten Wege-, Arbeitsund Materialkosten nicht zu tragen hat, daß aber andere anfallende Kosten - etwa die Transportkosten, sofern die Versendung der mangelhaften Ware durch ihn und die spätere Rücksendung durch die Beklagte nicht durch die Post erfolgen - zu seinen Lasten gehen. Eine solche Regelung ist aber gemäß § 11 Nr. 10 c AGBG unwirksam.
4.	Zu Recht hat schließlich das Landgericht auch eine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 13 Rdn. 18) bejaht.
a) Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, ob im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG - wovon offenbar das Landgericht und der Kläger ausgehen - eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung als nicht mehr
 gegeben angesehen werden kann. Hier hat die Beklagte im ersten Rechtszug lediglich erklärt, sie ’’sperre sich nicht dagegen, auf das Selbstverständliche hinzuweisen, nämlich daß die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen” seien. Eine so allgemein gehaltene und unverbindliche Erklärung reicht jedenfalls nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar will die Beklagte nunmehr dazu übergegangen sein, entsprechend dieser Ankündigung lediglich noch Garantieurkunden mit dem abschließenden Zusatz in den Garantiebedingungen, daß ’’gesetzliche Gewährleistungsansprüche durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt” werden, zu verwenden; diese erst im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptung kann jedoch keine Berücksichtigung mehr finden.
b) Im übrigen würde aber ein derartiger Hinweis dem Erfordernis der Klarstellung auch nicht genügen.
Dem Senat ist, wie bereits dargelegt, aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt, daß in aller Regel bei Kaufverträgen die Einräumung des im Gesetz nicht vorgesehenen Anspruchs auf Nachbesserung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mit dem Ausschluß weitergehender Gewährleistungsrechte verbunden ist. So wird und darf auch der Durchschnittskunde derartige Regelungen verstehen. Die Gefahr, daß er in Fällen, in denen er sich mit dem Verlangen nach Wandelung, Minderung oder Schadensersatzleistung an den Verkäufer wendet, von diesem auf einen - in seiner rechtlichen Ausgestaltung den Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht entsprechenden -Nachbesserungsanspruch verwiesen wird und sich damit von vornherein von der Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche abhalten läßt, wird durch die von der Beklagten beabsichtigte Fassung der Garantiebedingungen nicht ausgeräumt. Zwar vermag der Senat
11
die Ansicht des Landgerichts, der Verkäufer sei in entsprechender Anwendung des § 11 Nr. 10 b AGBG in derartigen Fällen gehalten, dem Käufer zu demindest das Recht auf Wandelung und Minderung (§ 462 BGB) ausdrücklich vorzubehalten, nicht zu teilen; eine so weitgehende Forderung würde nicht nur dem Grundsatz, daß der Verkäufer den Käufer nicht über die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüche aufklären muß, widersprechen, sondern auch die Gefahr erneuter Unklarheiten mit sich bringen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verkäufers auf der Vorderseite der Garantieurkunde oder ein einleitender Hinweis in den Garantiebedingungen, daß dem Käufer nach seiner Wahl zusätzlich zu den ihm zustehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wird, würde vielmehr zur Klarstellung ausreichen. Der für den Durchschnittskäufer ohnehin nur schwer verständliche Zusatz am Ende der Garantiebedingungen, daß gesetzliche Gewährleistungs anaprüche durch die Garantiebedingungen “nicht berührt werden", entspricht dagegen dem Erfordernis nach Klarheit und Verständlichkeit nicht.
5.	Zu Recht hat daher das Landgericht die Beklagte - unter den im Urteilstenor näher genannten Voraussetzungen zur Unterlassung verurteilt. Die Revision war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Dr	Hiddemann	Hoffmann
 Dr. Skibbe	RiBGH	Dr.	Brunotte
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Braxmaier