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BGH · VIII ZR 295/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 295/74

HGB § 363; BGB § 931 Bas "Forwarders Receipt", eine Spediteur-Empfangsquittung, gehört nicht zu dem Kreis der kaufmännischen Papiere, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können. Es kann nicht den Herausgabeanspruch auf eine Ware verkörpern und so deren Eigentum vermitteln. Juli 1971 mit der Firma I^mB AG, Z|B einen Vertrag, durch den sie Vertragshändlerin für von dem SchwflIV Unternehmen vertriebene Aluminium-Fassadenelemente wurde. IppPBH tauschte bei der amerikanischen Akkreditivbank die für sie bestimmten Rechnungen von ABPP gegen eigene Rechnungen an die Klägerin über den Inhalt eines jeden Containers aus. Das Berufungsgericht nimmt an, habe in Erfüllung des zwischen ihr und AflBB geschlossenen Kaufvertrags mit der Versendung der Ware auf ihre Anweisung hin Eigentum an den Fassadenelementen von der Herstellerin erworben. Das entspreche auch dem Vertrag zwischen und der Klägerin vom 6. stellerin AflHI hier dadurch das Eigentum an der Ware erworben hat, daß AflBP auf Weisung in Erfüllung eines zwischen ihr und geschlossenen Vertrages die Fassadenelemente der Spedition SchPHPPP International übergeben hat, wie das Berufungsgericht in einer rechtlich möglich erscheinenden Würdigving des Verhaltens von AflHP meint (Senatsurteile vom 4. Die Klägerin muß als Grundlage ihrer hier erhobenen Ansprüche beweisen, daß sie Eigentümerin der Ware geworden ist und die Beklagte ihr Eigentumsrecht durch Verkauf verletzt hat und daher ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. b) Solange sich die Ware in USA in den Händen des dortigen Spediteurs befand, hat die Klägerin kein Eigentum erworben; denn auch wenn zwischen Al^BP oder IflH^Mund ihr eine Einigung über den Eigentumsübergang Vorgelegen haben sollte, fehlt es an einer Übergabe oder einem Übergabe Surrogat. Selbst wenn als Erstkäufer die Verkäuferin A^ggg angewiesen hätte, die Ware an die Spedition SchflB International zur Beförderving an die Klägerin als Zweitkäuferin zu übergeben, so hätte die Klägerin, die selbst in keinerlei Vertragsbeziehungen zu dem amerikanischen Spediteur stand und von dessen Einschaltung zunächst nichts wußte, Eigentum erst mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der Ware (§ 929 BGB) erworben (Senatsurteil vom 8. Für die Annahme, daß schon vor der Ausstellung der Seekonnossemente eine Abtretung des Herausgabeanspruchs auf die noch bei SchflBBP International in AmflBB befindliche Ware an die Klägerin erfolgt sei, reicht der Sach-vortrag nicht aus. Das FoflHH Reflll^ gehört nicht zu dem Kreis der kaufmännischen Orderpapiere, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können (§§ 363 ff HGB) mit der Folge, daß der Besitzer des Papiers, soweit er als Eigentümer der Urkunde legitimiert ist, auch als Inhaber des verbrieften Rechts legitimiert ist (Schaps/Abraham aaO § 647 HGB An. 4). Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daB die Ha^p-Lm^ AG als Verfrachter über die Container, in die die Fassadenelemente verpackt waren, an Order lautende See-Konnossemente ausgestellt tat, die den Rechtsanspruch auf Herausgabe der Ware repräsentierten und in denen die Niederlassung der Beklagten in BrMfe als Empfänger benannt war. Das Berufungsgericht hat hieraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Herausgabeanspruch auf dieselbe Ware nicht durch zwei verschiedene Traditionspapiere repräsentiert sein kann. diteurs, die Eigenschaft beimessen will, daß es den Herausgabeanspruch verkörpere und das Eigentum an der Ware vermittle. Daß diese Spediteur-Empfangsquittung auch als akkreditivgerechtes Dokument behandelt wird, wie es im Vertrag zwischen der Klägerin und geschehen ist, ändert hieran nichts; denn der Kreis der kaufmännischen Orderpapiere (§ 363 HGB)kann nicht durch Parteivereinbarungen erweitert werden. d) aa) Mag demnach auch zwischen APB oder und der Klägerin eine Einigung über die Übergabe der an die Klägerin verkauften Fassadenelemente bestanden haben, so fehlte es zur wirksamen Begründung des Eigentums der Klägerin hier an einer Übergabe der Ware oder einem Übergabe-Surrogat. Die See-Konnossemente, die als Traditionspapiere den Herausgabeanspruch auf die Ware verkörperten und deren Übergabe dieselbe Wirkung wie die Übergabe des Gutes selbst hat (§ 650 HGB), hat die Klägerin unstreitig nie erhalten. § 931 BGB, so daß die Klägerin auf diese Weise Eigentum an der Ware hätte erwerben können. Ein Eigentumserwerb nach § 931 BGB ist in den Fällen, in denen ein ordnungsgemäßes Order-Konnossement über eine Ware ausgestellt ist, daher vor Rückgabe des Konnossements nicht möglich (BGH Urteil vom 12. Daß die Klägerin nach der Einlösung der Konnossemente durch die Beklagte und vor der im März 1973 vorgenommenen Verwertung der Ware Eigentum erworben hätte, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Daß die Klägerin eigene Ansprüche aus dem zwischen Alside und Scha-flBB International geschlossenen Spedit ions vertrag gehabt hätte, behauptet auch die Revision nicht.

Zitierte Normen: § 929 BGB § 363 HGB § 931 BGB
SpediteurContainerFassadenelementeDokumentInternationalKlägerinWareEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 Ja
HGB § 363; BGB § 931
Bas "Forwarders Receipt", eine Spediteur-Empfangsquittung, gehört nicht zu dem Kreis der kaufmännischen Papiere, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können. Es kann nicht den Herausgabeanspruch auf eine Ware verkörpern und so deren Eigentum vermitteln.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 1976 - VIII ZR 295/74 OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
15. Dezember 1976 Scheibl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 295/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Karl Bi Horst B0|0 in Gö Straße 0,
Dachbaustoffgroßhandel, Inhaber We0fe, KOB-Gi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Sch00P & Co. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Lothar Hi0, Helmut Schn00, Dr. Otto E. St0| und Dr. Joachim W000 in Ntl00, S0-straße 0 - 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
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li
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin schloß am 6. Juli 1971 mit der Firma I^mB AG, Z|B	einen	Vertrag,	durch	den
 sie Vertragshändlerin für von dem SchwflIV Unternehmen vertriebene Aluminium-Fassadenelemente wurde. Die Klägerin sollte für das von ihr zu unterhaltende Lager von Impactum eine Partie dieser Fassadenelemente kaufen, die durch Stellung eines unwiderruflichen Bankakkreditivs zugunsten von Impactum bezahlt werden sollte. Das Akkreditiv sollte nach dem Vertrag zahlbar sein gegen Beibringung folgender Dokumente:
a)	Unterzeichnete Händlerrechnung und Packliste (dreifach),
b)	Speditionsübernahmebescheinigung,
 
c)	zusätzliche Speditionsübernahmebescheinigungen für mindestens 10 000 qm Aluminium-Siding .
I^m versicherte in dem Vertrag, daß sie im Zeitpunkt der Anlieferung alleinige Eigentümerin der Ware sein werde.
Die Klägerin eröffnete dementsprechend für ein übertragbares und teilbares Akkreditiv. I0H ihrerseits veranlaßte die Herstellerin der Fassadenelemente, die Firma AflIBl Inc. Akpp/QBP (AHBl) ca. 20 000 qm dieses Artikels in insgesamt 1 119 Paketen cif Gö^H^ an die Klägerin zu dem Versand zu bringen. Der Transport der in drei Containern verpackten Ware wurde der Spedition SchMHP International FoPHHBI Inc •, NM Y4M von AflHB übertragen, die auch Fracht und Versicherung bis zu dem Bestimmungsort bezahlte. SchMBP International übergab APBBI unter dem 10., 12. und 16. August 1971 je ein "FoflHHBB ReflflV für jeden der Container und ließ diese durch die Ha^p-Lp^ AG an die Niederlassung BrflPder Beklagten verschiffen. Die von der Happ-Il^BP AG für die Container ausgestellten See-Konnossemente übersandte SchpPPP International unmittelbar an die Niederlassung der Beklagten in Bzpp,an deren Order sie lauteten (consigned to order of). IppPBH tauschte bei der amerikanischen Akkreditivbank die für sie bestimmten Rechnungen von ABPP gegen eigene Rechnungen an die Klägerin über den Inhalt eines jeden Containers aus.
Die FoHPHPP Repppp samt Handelsrechnungen von IpBPP und Versicherungsscheinen gelangten über die wegen des Akkreditivs eingeschalteten Banken, die den Rechnungsbetrag für die gesamte Lieferung von 20 000 qm Fassadenelementen an ApBP ausbezahlten, an die Klägerin.
 
Die Beklagte lieferte nu!r den ersten Container mit 379 Paketen sowie 211 Pakete aus der zweiten Sendung an die Klägerin bis Anfang 1972 aus. Die Auslieferung der restlichen 529 Pakete im Rechnungswert von insgesamt 258 960,96 DM verweigerte sie unter Berufung auf ein ihr gegenüber	zustehendes Spediteurpfandrecht.
Der nicht ausgelieferte Teil der Partie wurde Ende März 1973 von der Beklagten verwertet.
Die Klägerin verlangt wegen Verletzung ihres Eigentums von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Rechnungsbetrages der ihr nicht ausgelieferten Fassadenelemente von insgesamt 258 960,96 DM nebst Zinsen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	1. Das Berufungsgericht nimmt an,	habe
 in Erfüllung des zwischen ihr und AflBB geschlossenen Kaufvertrags mit der Versendung der Ware auf ihre Anweisung hin Eigentum an den Fassadenelementen von der Herstellerin erworben. Das entspreche auch dem Vertrag zwischen	und	der Klägerin vom 6. Juli 1971.
2.	a) Die Revision meint, A^0 habe mit der Ver-
sendung der Fassadenelemente nicht einen Kaufvertrag zwischen ihr und	sondern	lediglich	ihre	ver-
tragliche Verpflichtung erfüllen wollen, einen von
 
angeworbenen Vertragshändler zu beliefern, sei verpflichtet gewesen, entweder die Elemente selbst zu kaufen oder deren Verkauf an Großabnehmer zu vermitteln. Darauf deute hier auch das übertragbare, von der Klägerin an IfBHBfe als Erstbegünstigte gegebene Akkreditiv hin.
b) Das FoflBBiBt ReVHi verkörpere den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Ware gegenüber dem Spediteur. Diese Dokumente habe	nie	in Händen ge-
habt. Das FoflBHBi Re^m sei im internationalen Speditionsgewerbe entwickelt worden, um die Beförderung von Stückgut-Sammelladungen über ein einziges Konnossement zu ermöglichen. Es sei als Dokument dann wichtig, wenn im Containerverkehr Stückgüter verschiedener Auftraggeber in einem einzigen Container befördert und am Bestimmungsort an verschiedene Empfänger ausgeliefert würden. Der Spediteur schließe in solchen Fällen mit dem Frachtführer einen über ein einziges Konnossement abzuwickelnden Frachtvertrag. Den einzelnen Empfängern der Ware aus der Sammelladung werde ihr Anteil gegen Rückgabe des FoflHBBI Re^^p ausgehändigt. Diese Spediteurbescheinigungen seien daher von den Banken als akkreditivgerechte Dokumente anerkannt.
3.	a) Es kann dahinstehen, ob	von	der	Her-
stellerin AflHI hier dadurch das Eigentum an der Ware erworben hat, daß AflBP auf Weisung in Erfüllung eines zwischen ihr und	geschlossenen	Vertrages	die
 Fassadenelemente der Spedition SchPHPPP International übergeben hat, wie das Berufungsgericht in einer rechtlich möglich erscheinenden Würdigving des Verhaltens von AflHP meint (Senatsurteile vom 4. Juni 1969
 
- VIII ZR 163/67 = WM 1969, 831» 832 und vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 ■ WM 1972, 1447 * NJW 1973,
141 m.w.Nachw.). Die Klägerin muß als Grundlage ihrer hier erhobenen Ansprüche beweisen, daß sie Eigentümerin der Ware geworden ist und die Beklagte ihr Eigentumsrecht durch Verkauf verletzt hat und daher ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Dieser Beweis ist nicht geführt.
b) Solange sich die Ware in USA in den Händen des dortigen Spediteurs befand, hat die Klägerin kein Eigentum erworben; denn auch wenn zwischen Al^BP oder IflH^Mund ihr eine Einigung über den Eigentumsübergang Vorgelegen haben sollte, fehlt es an einer Übergabe oder einem Übergabe Surrogat. Selbst wenn als Erstkäufer die Verkäuferin A^ggg angewiesen hätte, die Ware an die Spedition SchflB International zur Beförderving an die Klägerin als Zweitkäuferin zu übergeben, so hätte die Klägerin, die selbst in keinerlei Vertragsbeziehungen zu dem amerikanischen Spediteur stand und von dessen Einschaltung zunächst nichts wußte, Eigentum erst mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der Ware (§ 929 BGB) erworben (Senatsurteil vom 8. November 1972 aaO); denn SchflBBHI International war weder Besitzdiener der Klägerin, noch wollte sie für die Klägerin Besitz vermitteln, wie die von ihr veranlaßte Ausstellung der Seekonnossemente auf die Niederlassung der Beklagten in Bremen zeigt (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 - NJW 1968, 1929, 1932 = WM 1968, 1302, 1304; RGZ 102, 38, 41; 84, 320, 322; Senatsurteile vom 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70 = NJW 1971, 1608, 1609 -WM 1971, 742, 743 und vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 * NJW 1959, 1536, 1539 « WM 1959, 813, 815).
 
Ein Eigentumsübergang nach § 931 BGB scheidet aus. Für die Annahme, daß schon vor der Ausstellung der Seekonnossemente eine Abtretung des Herausgabeanspruchs auf die noch bei SchflBBP International in AmflBB befindliche Ware an die Klägerin erfolgt sei, reicht der Sach-vortrag nicht aus.
c) Das	ReflHB - auch FoflHBB Agents
 Certificates of	- FCR - genannt - ist eine Spe-
diteur-Übemahmebescheinigung, die die FAd&ration Internationale des Associations des Transporteurs et Assimil6s im Jahre 1955 eingeführt hat. Dieses Dokument ist eine Quittung des Spediteurs über den Empfang der zu befördernden Sendung. Es bestätigt die Unwiderruflichkeit der erfolgten Übergabe des Gutes aus den Händen des Auftraggebers in die treuen Hände des Spediteurs. Ihm wohnt eine Sperrfunktion insoweit inne, als der Lieferant nachträglich nicht mehr über das Gut verfügen darf und der Spediteur als Treuhänder erklärt, daß er die Ware in Übereinstimmung mit der in der Bescheinigung enthaltenen Weisung unwiderruflich weiterbehandeln wird. Es muß nicht unbedingt bei der Auslieferung der Ware an den Empfänger vorgelegt werden (Leistritz, Außenhandelslexikon 1955 WFCRW; vgl. auch Schaps/Abraham, Das Deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd, 2 Vorbem. zu § 642 HGB, Anm. 8 Stichwort nMatefs Receipt”). Das FoflHH Reflll^ gehört nicht zu dem Kreis der kaufmännischen Orderpapiere, die an Order ausgestellt und durch Indossament übertragen werden können (§§ 363 ff HGB) mit der Folge, daß der Besitzer des Papiers, soweit er als Eigentümer der Urkunde legitimiert ist, auch als Inhaber des verbrieften Rechts legitimiert ist (Schaps/Abraham aaO § 647 HGB Anm. 4).
8
Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daB die Ha^p-Lm^ AG als Verfrachter über die Container, in die die Fassadenelemente verpackt waren, an Order lautende See-Konnossemente ausgestellt tat, die den Rechtsanspruch auf Herausgabe der Ware repräsentierten und in denen die Niederlassung der Beklagten in BrMfe als Empfänger benannt war. Die Beklagte war also unmittelbar aus den Konnossementen Berechtigte und nicht etwa nur Bevollmächtigte des Abladers (Schaps/Abraham aaO § 648 HGB Anm. 5). Das Berufungsgericht hat hieraus den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Herausgabeanspruch auf dieselbe Ware nicht durch zwei verschiedene Traditionspapiere repräsentiert sein kann. Das verkennt die Revision, wenn sie dem FoflUBK	einer Empfangsquittung des Spe-
diteurs, die Eigenschaft beimessen will, daß es den Herausgabeanspruch verkörpere und das Eigentum an der Ware vermittle. Daß diese Spediteur-Empfangsquittung auch als akkreditivgerechtes Dokument behandelt wird, wie es im Vertrag zwischen der Klägerin und	geschehen
 ist, ändert hieran nichts; denn der Kreis der kaufmännischen Orderpapiere (§ 363 HGB)kann nicht durch Parteivereinbarungen erweitert werden.
d)	aa) Mag demnach auch zwischen APB oder und der Klägerin eine Einigung über die Übergabe der an die Klägerin verkauften Fassadenelemente bestanden haben, so fehlte es zur wirksamen Begründung des Eigentums der Klägerin hier an einer Übergabe der Ware oder einem Übergabe-Surrogat. Die See-Konnossemente, die als Traditionspapiere den Herausgabeanspruch auf die Ware verkörperten und deren Übergabe dieselbe Wirkung wie die Übergabe des Gutes selbst hat (§ 650 HGB), hat die Klägerin unstreitig nie erhalten.
 
bb) In der Übersendung der FoflHBHR Re^H^ nach der Einlösung des Akkreditivs über die beteiligten Banken an die Klägerin liegt auch keine wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs von AMBB gemäß
§ 931 BGB, so daß die Klägerin auf diese Weise Eigentum an der Ware hätte erwerben können.
Das Order-Konnossement ist ein gekorenes Orderpapier, das zwar nicht die Ware selbst oder deren Besitz, wohl aber den Rechtsanspruch auf Herausgabe der Ware verkörpert. Dieser Anspruch bleibt bis zur Rückgabe des Konnossements imtrennbar mit der Urkunde verbunden und kann nicht gesondert geltend gemacht werden.
Ein Eigentumserwerb nach § 931 BGB ist in den Fällen, in denen ein ordnungsgemäßes Order-Konnossement über eine Ware ausgestellt ist, daher vor Rückgabe des Konnossements nicht möglich (BGH Urteil vom 12. März 1952 - I ZR 90/51 = LM BGB § 931 Nr. 1).
4.	Daß die Klägerin nach der Einlösung der Konnossemente durch die Beklagte und vor der im März 1973 vorgenommenen Verwertung der Ware Eigentum erworben hätte, ist dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die behauptete Abtretung von Ansprüchen im Sommer 1973 wäre verspätet.
II. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht verneint. Daß die Klägerin eigene Ansprüche aus dem zwischen Alside und Scha-flBB International geschlossenen Spedit ions vertrag gehabt hätte, behauptet auch die Revision nicht.
10
III. Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf
 Merz
Dr. Brunotte