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BGH · VIII Zn 294/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII Zn 294/62

BGB § 278 Der Grundsatz, daß der Gehilfe bei Vertragsverhandlungen dem Verhandlungsgegner selbst für Verschulden haftet, wenn er ein eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Vertrages hat, ist auf den Erfüllungsgehilfen bei positiver Vertragsverletzung nicht entsprechend anwendbar. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen wird, daß Notar Ir. MflHB den Antrag, das in dem Vertrag vom 5« November 1956 (UR Nr. 2632/56) bewilligte Wohnrecht im Grundbuch einzutragen, später beim Grundbuchamt eingereicht hat als den Antrag auf Eintragung oiner Grundschuld von 25 000 IM für die Stadt Sparkasse Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dieser Beklagte als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 haftet, soweit diese verurteilt ist. April 1956 widmete sich auch der Beklagte Heinrich H., ein Bruder des Peter N.und pensionierter Kreisoberinspektor, dem Grundstücksmaklergeschäit, und zwar in Vorst. Er nahm mit der Klägerin unter Bezugnahme auf seinen Bruder Peter Verbindung auf.Auf ein Zeitungsinserat, mit dem er das Haus zu dem Kauf anbot, meldeten sich als Interessenten die Eheleute Ku^H) (der Ehemann: Handelsvertreter und Schriftsteller, die Ehefrau hatte am j5« Januar 1956 den Oilenbarungseid geleistet). verurteilt, die Grundschuld und die Sicherungshypothek zu beseitigen und den bezifferten Schadensersatzanspruch gegen die beiden letztgenannten Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Im Berufungerechtszug hat die Klägerin zuletzt - außer der Zurückweisung der Berufung des Heinrich N.-beantragt, auch den Beklagten Peter H. dem Grunde nacn zu 5/4 für gerechtfertigt erklärt, sowie festgestellt, daß Peter N.der Klägerin zu 5/4 den weiteren durch den Abschluß der Verträge vom 6, August und 5. Gegenüber der beklagten Notarswitwe hat das Berufungsgericht festgestellt, sie müsse der Klägerin allen Schaden ersetzen, der ihr bis zu dem 14. Las Verfahren wegen der übrigen von der Klägerin gegen die beklagte Notarswitwe erhobenen Ansprüche hat das Berufungsgericht auf den Antrag der Beteiligten zu dem Kühen gebracht. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Peter N.Revision mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. als Gesamtschuldner mit Peter zu verurteilen, und der Feststellungsklage gegen die beklagte Notartswitwe auch insoweit stattzugeben, als sie abgewiesen worden ist. Seine berufliche Haftpflichtversicherung habe Peter N.noch im Jahre 1956 (mit Rückwirkung) auf die Zweigstelle in Kempen erstrecken lassen und wegen der Beschäftigung seines oruders Heinrich als "Angestellten" eine erhöhte Prämie gezahlt. rügt Verletzung des § 286 ZPO: Eie Eeutung des Berufungsgerichts, Heinrich M„ habe mit der Äußerung, er habe den Auftrag von seinem Bruder übernommen, nur ein Eintreten als Angestellter oder Erfüllungsgehilfe Peters erklären wollen, beruhe auf einem Verstoß gegen die Eenkgesetze; eine solche Eeutung sei unmöglich, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch die "Übernahme" eines Auftrages von einem anderen nur bedeuten könne, daß der Übernehmer in eigener Verpflichtung an die Stelle des bisher Beauftragten trete. Bas Berufungsgericht war nicht gehindert, anzunehmen, weil Heinrich E.sonst immer die Maklergeschäfte als Leiter einer Zweigstelle seines Bruders betrieben habe, habe er das auch im Palle der Klägerin getan und die "Übernahme" des Auftrags bedeute nicht mehr als einen Hinweis auf den bereits dem Beklagten Peter N.erteilten Maklerauftrag mit der Erklärung, daß ihn jetzt Heinrich N. als Gesellschafter dieser Gesellschaft tätig geworden sei und daß er deshalb für seine schuldhaften Pflichtverletzungen auch selbst der Klägerin gegenüber einstehen müsse. Es sei auch nicht anzunehmen, daß Heinrich als älterer Bruder und pensionierter Kreisoberinspektor sich seinem jüngeren J3ruder Peter als Angestellter untergeordnet habe.. Eür die Frage, ob beide Beklagte (als Gesellschafter) Vertragspartner der Klägerin geworden sind, oder nur der durch Heinrich vertretene Peter N., kommt 03 nicht entscheidend auf das Innenverhältnis zwischen den Brüdern, sondern darauf an, mit wem die Klägerin den Maklervertrag geschlossen hat. Daß im Innenverhältnis Heinrich N.seinen Bruder nicht wie ein Angestellter untergeordnet war und keine Weisungen von ihm einholte, sondern sich nur gelegentlich seines Rates bediente, besagt für die .trage, wer Vertragspartner der Klägerin war, ebensowenig wie die Tatsache, daß sich die Brüder die Einnahmen aus dem Geschäft teilten. soweit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Tatsache eine gewisse Bedeutung beimessen, daß Peter N» der Behörde gegenüber eindeutig sich, und nicht Heinrich, als Inhaber des Maklergeschäftes bezeichnet hatte. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Aufführung des Namens des Beklagten Heinrich N.bei der Bezeichnung der Zweigstelle ergebe sich für den Geschäftsverkehr, daß Heinrich nicht Angestellter, sondern Mitinhaber des Gescuäxts gewesen sei. Eine solche I-olgerung hat die Klägerin in der Tatsacheninstanz selbst nicht gezogen, sie ist auch un- Ler Empfänger eines Geschäftsbriefes mit einem aui'gecruckten Briefkopf iiuß, wenn sich nicht aus dem Inhalt des Erieies etwas anderes ergibt, annehmen, daß der Brief namens der im Briefkopf genannten Pirma geschrieben ist. Las Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsverstoß angenommen, daß Heinrich im allgemeinen die Kempener Maklergeschäfte als Leiter einer Zweigstelle und damit namens seines Bruders geführt habe. Als im «Jahre 1956 Heinrich sich in die Verkaufsbemühungen wegen des Hauses der Klägerin einschaltete, lag nach den reststellungen des Berufungsgerichts schon (und noch) ein faklervertrag zwischen der Klägerin und Peter vor. ohne Rechtsverstoß dahin werten, Heinrich habe, seiner sonstigen Gepflogenheit entsprechend, vertragliche Beziehungen zur Klägerin nur namens seines Bruders unterhalten, also nur in Fortsetzung und Ausführung des alten Makleraufträges den Vertrag mit der Ehefrau vermittelt, für sein Verschulden haftete demnach gemäß § 278 BGB der Beklagte Peter K. a) Lie revision der Klägerin rügt, das neruiungsgerioht habe übersehen, daß Heinrich wegen seiner Gewinnbeteiligung den '»iakleryuftrag im eigenen Interesse durengeführt habe und dabei an Weisungen seines Bruders nicht gebunden gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat dort für einen besonders liegenden Fall ausgeführt, von einem Ehemann, der für die Ehefrau einen Vertrag abschließe und bei der Erfüllung mitwirke, müsse mit Rücksicht auf die enge wirtschaftliche Verbindung zwischen den Ehegatten gefordert werden, daß er nicht den Vertragszweck vereitele; habe er das ohne Verschulden getan, so sei er verpflichtet, einen dadurch eingetretenen Schaden des Vertragsgegners zu beseitigen, wenn er sich sonst auf dessen Kosten bereichern würde. irn vorliegender; rail hat die Klägerin nichts daiur vor gebracht, daß dex' Beklagte Heinx'icn L ihr gegenüber arglistig handele, wenn er sie unter Berufung auf § 278 BGß wegen eines Scnadensex’sat zanspruches an seinem Bruder feter verweist.- Auf Grund des § 278 BGB haftet der Klägerin deshalb für eine unzulängliche Beratung durch Heinrich No nur der Beklagte Peter Ko b) Die Klägerin rügt ferner, daß das Beruf ungsgei'icht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten Heinrich N.nicht aus 5 826 BGB bejaht hat. Liese Umstände ließen es als möglich erscheinen, daß Heinrich N„ das Vertragswidrige seines Schweigens und die Gefahr einer Schädigung der Klägex-in nicht bewußt erkannt und in Kauf genommen habe. Allerdings mag zweifelhaft sein, worauf die Revision mit Recht hinweist, ob nicht eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch Heinrich lü. zu bejahen wäre, weil ein Schaden für die Klägerin schon dadurch entstand, daß sie das Grundstück ohne eine Sicherung ihrer Rentenansprüche aus der Hand gab und damit ein Risiko einging, das als solches dem Beklagten Heinrich R.kaum verborgen bleiben konnte. Wenn ihm das Berufungsgericht zugute hält, er habe - möglicherweise - als Neuling in Maklergeschäften den Umfang seiner Maklerpflichten nicht erkannt, und habe, als Neuling in Grundstücksgeschaften, - möglicherweise -eine Schädigung der Klägerin auch nicht bewußt in Kauf genommen, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Schon zwischen Peter N.und der Klägerin sei vereinbart gewesen, daß die Rentenforderung habe dinglich gesichert werden sollen. die Klägerin aufgeklärt und gewarnt Hätte, sc würde sie auf eine dingliche Sicherstellung der Renten!orderung nicht verzichtet haben. November 1956 nicht geschlossen haben, wenn sie nicht die Möglichkeit erlangt hätte, mittels einer Beleihung des Grundstücks zu barem Gelde zu kommen* Denn das sei für sie aas im Vordergrund stehende Motiv bei dem ganzen Geschäft gewesen, wie sich aus ihrem späteren Verhalten ergebe. Eine Beleihung sei aber praktisch nicht möglich gewesen, wenn das Grundstück vorrangig mit dem Wohnrecht und einer kentenschuld oelastet gewesen wäre. Es sei allerdings nach dem Bev.eis-ergebnis möglich, daß die Klägerin bei den Vorbesprechungen mit den Eheleuten sich damit einverstanden erklärt habe, einer Grundschuld von 10 000 DM den Rang vor der Rentenschuld einzuräumen (und daß das der Familie KuSi genügt hätte, um das Haus zu kaufen). Lenn bei der besonderen Sachlage (geringer Wert des Hauses, Beeinträchtigung der Verkäuflichkeit durch das Wohnrecht, Vermögenslosigkeit der Familie Ku|0W habe Heinrich N.der Klägerin auch abraten müssen, einer Grundschuld von (nur) 10 000 DM den Rang vor ihrer Rentenschuld einzuräumen. Peter N.müsse deshalb - vorbehaltlich eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldena - dieser den ganzen Schaden ersetzen, den der Verkauf des Hauses nach sich gezogen habe. Sie folgert; Einerseits habe das Beruf ungsurteil festgestellt, die Klägerin sei von dem Grundsatz der dinglichen Sicherung der Renten!oroerung nie abgegangen und habe selbst immer behauptet, 'sie habe sich nie bereit erklärt, auch nur einer Grund3Chuld von 10 000 DM den Vorrang vo:£ der Rentenschuld einzuräutnen, andererseits gehe das Berufungsurteil - bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens des Beklagten Heinrich IW -davon aus, daß erst bei der Formulierung des Vertragsentwurfes au! dem iiotarbüro sich den Eheleuten Kuhlen die "für sie überraschend günstige Chance bot", die Kentenforderung der Klägerin überhaupt nicht sichern zu müssen» Wenn aber die Eheleute Kuselbst erst bei der Formulierung des Vertragsentwurfs auf dem Notarbüro von dieser Chance überrascht worden seien, sei es in sich widersprüchlich, festzustellen, sie würden den Kaufvertrag nicht geschlossen haben, wenn sie die Rentenforderung dinglich hätten sichern müssen. Denn sie seien zu dem Kauf bereits entschlossen gewesen, als sie noch nicht mit einem Verzicht der Klägerin auf eine Sicherung der Rente gerechnet hätten» hie Kollerungen der Revision beruhen auf einem Trugschluß» Lie "Überraschung" der Eheleute K.u(|^ auf dem Notarbüro war darin begründet, daß sie - wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten als möglich annimmt - bis dahin davon ausgegangen waren, sie könnten vor der Rentenschuld der Klägerin einer Grundschuld von 10 000 DM den Rang oilenhalten, während sich au! Sie meint, der beklagte sei, auch wenn er der Klägerin von einem Verzicht auf dingliche Sicherung hätte abraten müssen, allenfalls geaalten, die Klägerin so zu stellen, wie wenn ihre Renten-j'orderung durch eine kentenschuld gesichert word-en wäre,, Der Revision kann nicht gefolgt werden» Der Beklagte schuldete der Klägerin nicht eine dingliche Sicherstellung der Rentenforderung, sondern eine Beratung dahin, daß sie das Haus nur gegen eine erstrangige Sicherung der Rentenforderung verkaufte» Demnach muß der Beklagte den Zustand hersteilen, der bestehen würde, wenn Heinrich N.dieser Aufklärungsund ßelehrungspflicht nachgekommen wäre (§ 245 BGB)» Dann hätte die Klägerin nicht etwa eine erstrangige Rentenschuld erlangt, vielmehr hätte nach den .ostStellungen des' Berufungsgerichts die Ehefrau K» das Grundstück überhaupt nicht ex’worben» Die Klägerin hätte es Denalten, -hie Grundschuld und die Sicherungshypothek wären nicht eingetragen worden, l'rau K. Rechtsstreit gegen sie gespart» Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht angenommen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin richte sich auf die Lioseitigung all dieser nachteiligen folgen. d) Zu Unrecht greift die Revision insbesondere die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Maklers und der Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld an* Sie zieht dazu die in anderem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Klägerin heran, die Sparkasse würde auf eine im Ränge nach dem Wohnrecht eingetragene Grundschuld kein Darlehen gewährt haben. La aber, nach der Feststellung des Berufungsgerichts, der Vorrang der Grundschuld vor dem ..ohnrecht auf einer vorsätzlichen Amtspfliehtverletzung des Notars oeruhe, könne, so meint die Revision, nur diese als für den Schaden ursächlich angesehen ;verden0 Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Klägerin hat zwar auch der Notar eine Ursache für die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld gesetzt* Es gilt aber im Zivilrecht nicht der Grundsatz, daß eine Ursache dem Täter nicht mehr zugerechnet wird, wenn ein Lritter in freier Entschließung eine weitere Ursache für den Schauen setzt* Im vorliegenden Fall war durch die vom Beklagten Peter N* zu vertretende Pflichtverletzung die Gefahr begründet worden, daß die Klägerin, die sich ihre Rentenansprüche nicht dinglich hatte sichern lassen, zu Schaden kam. Denn die Geiahrenlage bestand unabhängig von dieser Mitwirkung, has Grundstück, das in Abt. II nur mit einem umfangmäßig Geschränkten Wohnrecht, in Abt. III überhaupt nicht belastet war, war nicht grundsätzlich unbeleihbar; die Klägerin hat lediglich behauptet, die Sparkasse würde aui eine im Range nach dem Gemäß >; 254 BGB lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, haß sie nicht die ihr vom Notar übersandte Ausfertigung des Vertrages vom 6. Lie Abwägung dieser Umstände gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten des Maklers rechtfertigt nach der Meinung des Berufungsgerichts eine Bchaderisvert eilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten Peter II. Zu uecht rügt allerdings die Revision des Beklagten Peter N„ als rechtsi'ehlerhaft die Begründung, mit der das berufungsgericht es abgelehnt hat, gemäß § 254 3GB zu Lasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, daß sie nicht schon auf ein schreiben des Beklagten Heinrich N.vom Rer Beklagte ist der Ansicht, wenn die Klägerin, was sie im eigenen Interesse nabe tun sollen, dieser Anregung gefolgt wäre, so hätte sie rechtzeitig vom Vertrage zurück treten und auf Grund einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch auf Rückauflassung vormerken lassen können; dann sei die erst am 24. Mai 1958 bei der Schadensverteilung nach § 254 BGB unberücksichtigt gelassen mit der ausdrücklichen Begründung, dieses Schreiben sei lediglich vom beklagten Heinrich N., nicht aber von der Klägerin oder dem Beklagten Peter N.vorgetragen worden; es sei deshalb in dem Prozeßrechtsverhältnis zwischen diesen Parteien nicht zu berücksichtigen. in Anspruch genommen wurde, entsprach das Berufungsgericht einer sinngemäßen Auslegung des Parteivorbringens nur, wenn es alles, was Heinrich zu seiner Entlastung vorbrachte, auch als vom Beklagten Peter vorgetragen ansah. "6° Lie Revision des Beklagten Peter N.rügt mit Hecht, daß das Berufungsgericht ihn nicht als Gesamtschuldner mit der beklagten Notarswitwe verurteilt hat. Die Klägerin hat erst in der Berufungsinstanz durch eine Peststcllungsklagc ihren Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Notarswitwe insoweit anhängig gemacht; als durch das eigenmächtige Vorgehen des Notars das Wohnrecht der Klägerin den Rang hinter der Grundschuld erhalten hat. September 1961) beantragt, festzustellen, daß die Beklagte zu 1'verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß der Notar den Antrag auf Eintragung des in dem Vertrag vom 5. November 1956 (U.R. Nr. 2632/56) bewilligten Wohnrechts zu ihren Gunsten im Grundbuch später bei dem Grundbuchamt eingereicht habe, als den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld von 25 ooo DM zugunsten der Stadtsparkasse In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (14- Juni 1962) hat f)ie diesen Antrag dahin ergänzt, daß er lautete: Hier hatte jedoch das Berufungsgericht keinen Grund anzunehmen, daß die Klägerin durch ihren Antrag in der ersten Passung die Ersatzpflicht der Beklagten nur bezüglich des bis zur mündlichen Verhandlung bereits entstandenen Schadens geklärt haben wollte. Dio Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben wollte, ihr allen Schaden zu ersetzen. Es lag deshalb nahe, darin die maßgebliche Bestimmung des Umfangs des Schadens, und in dem Relativsatz der ihr daraus entstanden sei, daß ..." nur eine Begrenzung des Gegenstandes! Biese Auslegung bot sich in vorliegenden Pall besonders deshalb an, weil überhaupt nicht selbständige Sch-densfolgen, die aus der Schodensersatzpflicht ausgeklammert werden konnten, in Präge standen, sondern nur ein noch in der Entwicklung begriffener Schaden, Ber Schaden war damit gegeben, daß das Wohnrecht den schlechteren Rang erhielt. In welchem Umfang er sich für die Klägerin auswirken würde, war aber davon abhängig, ob das Grundstück zur Zwangsversteigerung kam, und ob es der Klägerin gelingen würde, die Grundschuld von den Beklagten beseitigen zu lassen. Es habe jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Notar den Angaben des Ehemannes KuBü^i, die Klägerin sei mit einem Rangrücktritt ihres Wohnrechts zugunsten der Grundschuld einverstanden, Glauben geschenkt habe; dann aber könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch wenn der Notar den Angaben des Ehemannes Kufl^^ geglaubt haben sollte, so wußte er doch, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststcllt, daß er gegen seine Amtspflicht verstieß, wenn er sich auf solche einseitigen Angaben einer interessierten Partei verließ, ohne bei der anderen Vertragspartei zurückzufragen. Daß durch diese Pflichtverletzung der Schaden, nämlich die Rangverschlechterung des Wohnrechts der Klägerin entstanden ist, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Der Peststellungsklage war deshalb gemäß § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO auch insoweit zu entsprechen, als die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des künftigen Schadens fest-gestellt haben will.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 287 ZPO § 245 BGB § 139 ZPO § 254 BGB § 565 ZPO
NotarRevisionBerufungsgerichtKlägerinPeterBruderHeinrichSchaden

Volltext der Entscheidung

N a c Vi 8 c h 1 agw e r k: Amtliche Sammlung:
3 a
nein
BGB § 278
Der Grundsatz, daß der Gehilfe bei Vertragsverhandlungen dem Verhandlungsgegner selbst für Verschulden haftet, wenn er ein eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Vertrages hat, ist auf den Erfüllungsgehilfen bei positiver Vertragsverletzung nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. Io. Juni 196/ vttt 7.T? ?qa/co	OLG Düsseldorf
~ LG Krefeld
VIII Zn 294/62
Verkündet am 10. Juni 1964 K. 1 o11, Justizobersekretär als Urkundsbeatrber der Geschaltssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des rräulein Maria	in	VflP	bei	Krl
^■■•strade
 Klägerin, Revisionsklägerin, Anschlußrevisionsklägerin und Eevisionsbeklagte,
- prozeßbevollmächtigter
 echtsanwalt Br.
1) die Witwe des Notars Br
 in Ki
 gegen
, Maria Ml
 Kar
o lü«
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
iL )	« O C
3)	den Immobilienmakler' Peter NiSi^ in K«
-	Prozeßbevollmächtigter: Recntsanwalt Br
4)	den Kreisoberinspektor i.R. Heinrich VoflHBB Straße (B,
-	prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
geb. Re<
Kä«
Istx’aße
 zu 1, 3 und	4:	Beklagte,
 zu 1 und 4:	Revisionsbeklagte,
 zu 3:	Revisionskläger und	Anschluß-
revisionsbeklagter ,
hat der VIII., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1964 unter Mitwirkung des aenatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter L.r. Gelhaar, Br. Lorschei, Br. Mezger und Mormann
L'ür Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 23. Oktober* 1962 aufgehoben, soweit die Peststellungsklage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen ist c
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Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen wird, daß Notar Ir. MflHB den Antrag, das in dem Vertrag vom 5« November 1956 (UR Nr. 2632/56) bewilligte Wohnrecht im Grundbuch einzutragen, später beim Grundbuchamt eingereicht hat als den Antrag auf Eintragung oiner Grundschuld von 25 000 IM für die Stadt Sparkasse
 Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dieser Beklagte als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 haftet, soweit diese verurteilt ist.
Im übrigen werden die Revision des Beklagten zu 3 und die Revision und die Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen.
Eie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 im Revisionsrechtszuge trägt die Klägerin, dit der .Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Eie Beklagte zu 1 hat zu den Gerichtskosten 40 L-M, zu den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 5C EM beizutragen, von den übrigen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte zu 3) 3/4.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand^
Lurch notariellen "Übergabevertrag" vom 15. April 1955, beurkundet von dem Ehemann und Erblasser der beklagten Notarswitwe, dem Notar Zv,	übertrugen	die	Eltern
 der damals 40 oahre alten und körperbehinderten Klägerin dieser das Hausgruncstück Vfl^, Gflü^straße	im
 Junre 1954 entschloß sich die Klägei’in - im Einvernehmen mit ihren Eitern - das Haus auf F.entenbasis zu verkaufen., her Beklagte Peter Iw, der aus Vorst stammte und äls pensionierter Sparkassenleiter in Kamen ein Grundstücksmakler-geschält betreibt, bemühte sich für die Klägerin um Kaufinteressenten. Nachdem Ende 1954 die ’/Lutter der Klägerin gestorben v.?r, ruhten die Verkaufsbemühungen eine Zeitlang. Seit dem 1. April 1956 widmete sich auch der Beklagte Heinrich H., ein Bruder des Peter N. und pensionierter Kreisoberinspektor, dem Grundstücksmaklergeschäit, und zwar in Vorst. Er nahm mit der Klägerin unter Bezugnahme auf seinen Bruder Peter Verbindung auf. Auf ein Zeitungsinserat, mit dem er das Haus zu dem Kauf anbot, meldeten sich als Interessenten die Eheleute Ku^H) (der Ehemann: Handelsvertreter und Schriftsteller, die Ehefrau hatte am j5« Januar 1956 den Oilenbarungseid geleistet). Heinrich N. schloß mit ihnen am 24. Juni 1956 einen formular mäßigen Maklervertrag. Am 6. August 1956 verkaufte die Klägerin durch notariellen Vertrag, den wiederum Lr. beurkundete, den 5 (damals 15 Wochen bis 4 Jahre alten) Kindern der Eheleute	vertreten durch den Vater,
 das Haus. Als Kaufpreis hatten die Käufer an den (damals 77 Jahre alten) Vater der Klägerin bis zu seinem Tode eine monatliche Rente von 250 LM, und dann an die Klägerin bis zu ihrem lode eine monatliche Rente von 120 Did zu zahlen. Aul eine Sicherstellung wurde ausdrücklich verzichtet. Ler Klägerin und ihrem Vater wurde im Hause ein
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Wohnrecht (3 Zimmer und 1 Mp.nsurde) eingeräurnt. i . ie Vormundschaft sgerichtliche Genehmigung des Vertrages wurde nicht erteilt. Laraufhin schloß die Klägerin, wiederum vor dem Notar Lr. MSP, am 5. November 1956 einen in-haltsgleichen Kaufvertrag mit der Ehefrau	Diese
 bewilligte am 15. Mai 1957 die Eintragung einer Grund-schuld von 25 000 IM für die	Sparkasse. Am
29. Mai 1957 reichte der Notar die Ausfertigung des Vei-trages vom 5. November 1956 und die Eintragungsbewilligung für die Grundschuld mit dem Anträge ein, den Eigentumswechsel und die Grundschuld einzutragen, und 4 Minuten später einen gesonderten Antrag auf Eintragung des Wohnrechts. Dementsprechend wurde, was vom Notar beabsichtigt war, die Grundschuld mit dem Rang vor dem Wohnrecht eingetragen. Aus der Grundschuldvaluta bezahlte die Ehefrau Kud^ u.a. die Maklerprovision des Beklagten Heinrich N. Im Frühjahr 1958 ließ sich die Ehefrau Kufl^ unter Abschluß langfristiger Mietverträge von 2 Mietern Mietvorauszahlungen für 5 bzw. 3 Jahre im Betrage von 5 000 + 1 800 DM leisten. Im Juni 1958 wanderte die iamilie Kufl^ nach Canada aus; Frau KuflHl stellte die Rentenzahlungen an die Klägerin bzw. deren Vater endgültig ein. Im Juli 1958 ließ ein Gläubiger von Frau Ku^^ auf dem Grundstück eine Sicherungshypothek von 1 100 DM eintragen. Die Klägerin trat gemäß § 326 BGB vom Kaufvertrag zurück und erwirkte im Dezember 1959 gegen Frau Kufll^ ein Versäumnisurteil auf Rückauflassung und Rückgabe des Hauses. Irn Mai 1962 wurde sie wieder als Eigentümerin oes Hauses eingetragen. Die Sparkasse betreibt aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Hauses.
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Lie Klägerin ist der Auffassung, der Notar und die beicen Maxier hätten sie, weil sie erkennbar ungewandt und geschäftsunerfahren gewesen sei, davon abhalten müssen, das haus, ihr und ihres Vaters einziges Vermögensstück, ohne ^ede Sicherheit an die vermögenslose und unzuverlässige Lhei1 rau	zu veräußern» Ler Notar habe außerdem noch
 unberechtigterweise der Grundschuld den Vorrang vor dem ..chnrecht verschafft. Lie Klägerin nimmt deshalb'die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Im ersten Rechtszuge hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Grundschuld und die Sicherungshypothek zu beseitigen, und an sie, (entsprechend den von Krau Ku^|^ kassierten Mietvorauszahlungen) 5 000 + 1 800 LM zu zahlen* Las Landgericht hat die Klage gegen Peter M. abgewiesen, die beklagte Kotarswitwe und Heinrich H. verurteilt, die Grundschuld und die Sicherungshypothek zu beseitigen und den bezifferten Schadensersatzanspruch gegen die beiden letztgenannten Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Im Berufungerechtszug hat die Klägerin zuletzt - außer der Zurückweisung der Berufung des Heinrich N. -beantragt, auch den Beklagten Peter H. zur Beseitigung von Grundschuld und Sicherungshypothek, ferner zur Zahlung von 5 000 + 1 800 LM, sowie zur Zahlung von weiteren 719,15 DM (Kosten des Rechtsstreits gegen Frau KuflHK) zu verurteilen, ferner festzustellen, daß Peter und Heinrich H. verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Abschluß der Verträge vom 6. August und 5» November 1956 entstanden sei und noch entstehen werde, und festzustellen, daß die beklagte Notarswitwe verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Zv.eitrangigkeit des Wohnrechts entstanden sei und noch entstehen werde. Las Berufungsgericht hat die Klage
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gegen Heinrich N. abgewiesen, die Leistungsklage gegen Peter B. dem Grunde nacn zu 5/4 für gerechtfertigt erklärt, sowie festgestellt, daß Peter N. der Klägerin zu 5/4 den weiteren durch den Abschluß der Verträge vom 6, August und 5. November 1956 entstandenen Schacen ersetzen müsse. Gegenüber der beklagten Notarswitwe hat das Berufungsgericht festgestellt, sie müsse der Klägerin allen Schaden ersetzen, der ihr bis zu dem 14. öuni 1962 (Zeitpunkt der ersten Antragstellung) durch die Zweit-rangigkeit des Wohnrechts entstanden sei, und hat hinsichtlich des künftigen Schadens die Feststellungsklage wegen Verjährung abgewiesen. Las Verfahren wegen der übrigen von der Klägerin gegen die beklagte Notarswitwe erhobenen Ansprüche hat das Berufungsgericht auf den Antrag der Beteiligten zu dem Kühen gebracht. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Peter N. Revision mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Lie Klägerin hat sich seiner Revision mit dem Ziele angeschlossen, eine Verurteilung dieses Beklagten in voller Höhe zu erreichen. Sie hat ferner selbst Revision eingelegt mit dem Anträge, auch den Beklagten Heinrich N. als Gesamtschuldner mit Peter zu verurteilen, und der Feststellungsklage gegen die beklagte Notartswitwe auch insoweit stattzugeben, als sie abgewiesen worden ist.
Lie Revisionsbeklagten beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: I.
I. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten Peter und Heinrich N^
1. Las Berufungsgericht geht davon aus, allein Peter N. sei als Makler Vertragspartner der Klägerin gewesen, as stellt dazu fest:
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Heinrich No sei, seitdem er ab 1. April 1956 als Makler CuLig geworden sei, lediglich als Leiter einer Zweigniederlassung seines Bruders aufgetreten. Lieser habe die Errichtung der i'iliale	im	Jahre	1956 beim Ordnungsamt
 angemeldet und sie im tahre 1956 wieder abgemeldet. Nur er nabe die erforderliche Genehmigung des Ordnungsamtes für den Gewerbebetrieb gehabt, nur er habe sich auch als Makler im hing Leutscher Makler bezeichnen können.' Er habe auch die Gewerbesteuer für die KBHBB Zweigstelle gezahlt. Seine berufliche Haftpflichtversicherung habe Peter N. noch im Jahre 1956 (mit Rückwirkung) auf die Zweigstelle in Kempen erstrecken lassen und wegen der Beschäftigung seines oruders Heinrich als "Angestellten" eine erhöhte Prämie gezahlt. Lie von Heinrich verwandten Auftragscheine hätten allgemein auf die Maklerfirma P.	KBIgelautet,
 so auch der vom Ehemann Ku^Bfc am 24. Juni 1956 Unterzeichnete Auftragsschein. Heinrich N. habe auch für die Korrespondenz einen Briefkopf verwandt, der ebenfalls ihn nur als Zweigstellenleiter habe erscheinen lassen.
Zwischen der Klägerin und Peter N. sei schon im Jahre 1954 ein Maklervertrag zustande gekommen. Im Jahre 1956 habe Heinrich N ., nachdem Peter N . seine'. Verkaufsbemühungen eine Zeit-lang habe ruhen lassen, die Vertragsbeziehungen zur Klägerin fortgesetzt, und zwar als Leiter der Zweigniederlassung seines Bruders, also in dessen Namen. Daran ändere es nichts, wenn er zu seiner Einführung der Klägerin erklärt habe, er habe den Auftrag von seinem Bruder übernommen. Lies besage lediglich, daß er unmehr statt seines Bruders den Verkaufsauftrag ausführen wollte, nichts aber darüber, ob er das in seines Bruders oder im eigenen Namen lue. Habe Heinrich N. bei der Lurchführung des Maklerauftrages Vertragspflichten verletzt, so habe er das als Gehilfe
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seines Bruders getan; nur dieser hai'te deshalb gemäß § 27b BG3 auf Schadensersatz«,
a)	Eie Revision des Beklagten Peter K. rügt Verletzung des § 286 ZPO: Eie Eeutung des Berufungsgerichts, Heinrich M„ habe mit der Äußerung, er habe den Auftrag von seinem Bruder übernommen, nur ein Eintreten als Angestellter
 oder Erfüllungsgehilfe Peters erklären wollen, beruhe auf einem Verstoß gegen die Eenkgesetze; eine solche Eeutung sei unmöglich, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch die "Übernahme" eines Auftrages von einem anderen nur bedeuten könne, daß der Übernehmer in eigener Verpflichtung an die Stelle des bisher Beauftragten trete. Eie Rüge ist unbegründet. Es besteht kein präziser Sprachgebrauch in dem von der Revision angenommenen Sinne. Sogar in der Rechtssprache ist der Begriff der "Übernahme" (bei der Schuldübernahme) mehrdeutig. Erst recht gibt es im allgemeinen Sprachgebrauch keinen eindeutigen Begriff der "Auftrags-Übernahme" . Bas Berufungsgericht war nicht gehindert, anzunehmen, weil Heinrich E. sonst immer die Maklergeschäfte als Leiter einer Zweigstelle seines Bruders betrieben habe, habe er das auch im Palle der Klägerin getan und die "Übernahme" des Auftrags bedeute nicht mehr als einen Hinweis auf den bereits dem Beklagten Peter N. erteilten Maklerauftrag mit der Erklärung, daß ihn jetzt Heinrich N. für Peter weiter bearbeiten wolle.
b)	Eie Revision der Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß zwischen den Brüdern E. in Y/irklichkeit eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bestanden habe, daß Heinrich K. als Gesellschafter dieser Gesellschaft tätig geworden sei und daß er deshalb für seine schuldhaften Pflichtverletzungen auch selbst der Klägerin gegenüber einstehen müsse. Zu diesem Ergebnis hätte, nach An—
sicht der Kevision, das Berufungsgericht gelangen müssen, wenn es nicht unter Verletzung des § 2ö6 ZPO zahlreiche Umstände unberücksichtigt gelassen hätte. Lie Beklagten arüder hätten den Gewinn aus den	Geschäften	hälftig
 geteilt. Heinrich R* habe die dort anfallenden Geschäfte völlig selbständig erledigt, wenn er auch die Abwicklung der einzelnen Aufträge regelmäßig mit Peter besprochen habe. Es sei auch nicht anzunehmen, daß Heinrich als älterer Bruder und pensionierter Kreisoberinspektor sich seinem jüngeren J3ruder Peter als Angestellter untergeordnet habe.. Lie Brüder seien auch nach außen hin als Gesellschafter aui'getreten. Aus den Briefköpfen der von Heinrich verwandten Geschäftsbogen lasse sich der vom Berufungsgericht gezogene Schluß nicht ziehen. Auch habe Heinrich die Briefe nicht wie ein Angestellter (mit einem entsprechenden Zusatz), sondern wie ein Mitinhaber nur mit seinem Kamen gezeichnet. Jedenfalls der Klägerin gegenüber sei Heinrich nicht lediglich als Angestellter seines jüngeren Bruders aufgetreten*
Auch die Revisionsangriffe der Klägerin können keinen Erfolg haben. Eür die Frage, ob beide Beklagte (als Gesellschafter) Vertragspartner der Klägerin geworden sind, oder nur der durch Heinrich vertretene Peter N., kommt 03 nicht entscheidend auf das Innenverhältnis zwischen den Brüdern, sondern darauf an, mit wem die Klägerin den Maklervertrag geschlossen hat. Daß im Innenverhältnis Heinrich N. seinen Bruder nicht wie ein Angestellter untergeordnet war und keine Weisungen von ihm einholte, sondern sich nur gelegentlich seines Rates bediente, besagt für die .trage, wer Vertragspartner der Klägerin war, ebensowenig wie die Tatsache, daß sich die Brüder die Einnahmen aus dem	Geschäft	teilten.	Das	alles
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könnte nur dafür sprechen, daß die Brüder im Innenvernalt~ nis ihre Rechtsbeziehungen hinsichtlich der.	Ge-
schälte mehr oder weniger wie Gesellschafter einer Gesellschaft geregelt halitenoEntscheidend ist aber, wer nach außen hin^und insbesondere der Klägerin gegenüber, als Inhaber des	Maklergeschäfts	aufgetreten ist. In-
soweit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Tatsache eine gewisse Bedeutung beimessen, daß Peter N» der Behörde gegenüber eindeutig sich, und nicht Heinrich, als Inhaber des Maklergeschäftes bezeichnet hatte. Bas schloß allerdings nicht aus, daß im Verhältnis zu Kunden die Brüder K. allgemein oder im Kinzelfall eine andere Regelung wählten. Las hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es stellt aber ohne Rechtsverstoß fest, daß allgemein Heinrich schriftliche Maklerverträge ("Auftragsscheine") namens der Maklerfirma ?.	also	namens
 seines Bruders, geschlossen und daß er ebenso die Geschäftskorrespondenz als Leiter einer Zweigstelle seines Bruders geführt habe. Las letztere stellt die Revision zu Unrecht in frage. Ler in	verwandte Briefkopf lautete:
"F.	Immobilien
 KaORAVestf. (RLM)
Zweigstelle:
H.
KflB^Ndrh.
Vo9BP Straße	"
Zu Unrecht meint die Revision, aus der Aufführung des Namens des Beklagten Heinrich N. bei der Bezeichnung der Zweigstelle ergebe sich für den Geschäftsverkehr, daß Heinrich nicht Angestellter, sondern Mitinhaber des Gescuäxts gewesen sei. Eine solche I-olgerung hat die Klägerin in der Tatsacheninstanz selbst nicht gezogen, sie ist auch un-
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richtig. Aus der:; Briefkopf ergab sich allenfalls, daß Heinrich N. Leiter der Zweigstelle 'war und als solcher eine gewisse Selbständigkeit genoß. Ebensowenig ergab sich ein stichhaltiger Anhaltspunkt für ein Gesell scnai'ts-verhälUnis zwischen den Brüdern aus der Tatsache, daß Heinrich fl c. die Geschäf tsbriefe ohne einen seineTZeichnungs-uefugnis klarst eilenden Zusatz Unterzeichnete. Ler Empfänger eines Geschäftsbriefes mit einem aui'gecruckten Briefkopf iiuß, wenn sich nicht aus dem Inhalt des Erieies etwas anderes ergibt, annehmen, daß der Brief namens der im Briefkopf genannten Pirma geschrieben ist. Ler (häufig unleserlichen) Unterschrift mißt demgegenüber der Verkehr in der Tiegel keine Bedeutung zu. Ler Briefkopf wies aber nicht auf eine Gesellschaft, sondern auf eine Einzelfirraa mit einer Zweigstelle hin. Las Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsverstoß angenommen, daß Heinrich im allgemeinen die Kempener Maklergeschäfte als Leiter einer Zweigstelle und damit namens seines Bruders geführt habe.
Ihr den Maklerauftrag der Klägerin gilt nichts anderes. Als im «Jahre 1956 Heinrich sich in die Verkaufsbemühungen wegen des Hauses der Klägerin einschaltete, lag nach den reststellungen des Berufungsgerichts schon (und noch) ein faklervertrag zwischen der Klägerin und Peter vor. Lie Einschaltung Heinrichs konnte rechtlich dreierlei bedeuten: Entweder wurde Heinrich in Ausführung des dem Peter erteilten Maklerauftrages tätig, oder auf Grnnd eines von ihm ^Heinrich) im eigenen Hamen geschlossenen neuen Vertrages, oder auf Grund eines von ihm für die (angebliche) Gesellschaft geschlossenen Vertrages. Lie zweite Möglichkeit, mit der sie ihrer Klage gegen Peter die Grundlage entziehen würde, nimmt die Klägerin selbst nicht in An-
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Spruch; dieser Alternative stehen auch die I eststellungen des Berufungsurteils entgegen (siehe oben unter 1;) . Es verbleiben danach die erstgenannte Möglichkeit, die das Berufungsurteil vertritt, und die dritte: Vertrag mit der Gesellschaft. Da Heinrich die	älsklergesehäfte
 allgemein als Zweigstellenleiter und damit namens seines Bruders führte, käme für der. mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrag etwas anderes nur in frage, wenn in diesem Einzelfall etwas anderes vereinbart war. lie Redewendung Heinrichs, er übernehme den Auftrag von seinem uruder, brauchte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ira Sinne der von der Klägerin in Anspruch genommenen Alternative auszulegen. Eher spräche sie - aber auch nicht durchschlagend (siehe oben la) - für die auch von der Klägerin nicht in Anspruch genommene zweite Alternative. iür eine Auslegung im Sinne der Klägerin (Vertragspartnerin der Klägerin: die Gesellschaft) könnte es allenfalls sprechen, wenn die Klägerin, etwa v/eil sie Heinrich besonderes und Peter ein geringeres Vertrauen schenkte, Wert darauf gelegt hätte, neben Peter auch Heinrich als Vertragspartner zu haben und dies auch zu dem Ausdruck gebracht hätte. Das behauptet sie aber selbst nicht. Das Berufungsgericht konnte deshalb das Verhalten der Klägerin und des Beklagten Heinrich K. ohne Rechtsverstoß dahin werten, Heinrich habe, seiner sonstigen Gepflogenheit entsprechend, vertragliche Beziehungen zur Klägerin nur namens seines Bruders unterhalten, also nur in Fortsetzung und Ausführung des alten Makleraufträges den Vertrag mit der Ehefrau	vermittelt,	für	sein	Verschulden	haftete
 demnach gemäß § 278 BGB der Beklagte Peter K.
 
- - '< eifere Anspruchsgrundlagen gegen den 3eklapten_Heinrich LH
a) Lie revision der Klägerin rügt, das neruiungsgerioht habe übersehen, daß Heinrich wegen seiner Gewinnbeteiligung den '»iakleryuftrag im eigenen Interesse durengeführt habe und dabei an Weisungen seines Bruders nicht gebunden gewesen sei. In einem solchen Falle hafte, wie dierRecht-ötnechung wiecerholt ausgesprochen habe, der Gehilfe der einen Vertragspartei auch persönlich dem Vertragsgegner, lern kann nicht zugestimmt werden.
Lie Rechtsprechung, welche die Revision im Auge hat, bezieht sich auf schuldhaftes Verhalten des Vertretei*s bei Vertragsverhandlungen (RGZ 120, 249» 252; 132, 76, 81;
159, 33, 56; BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 - II ZR 168/57 = L& BGB § 276 (pa) Kr. 4). Dabei ist der Vertreter Gehilfe des Vertretenen bei der iiriüllung der Pflicht, auf die gelange des Verhandlungspartners angemessene Rücksicht zu nehmen, und insbesondere ihn gegebenenfalls über entscheidende Umstände aufzuklären. Für die Verletzung dieser Pflicht durch den Vertreter haftet gemäß § 278 BGB grundsätzlich der Vertretene. Wenn die Rechtsprechung in den erwähnten Ausnahmefällen unter bestimmten - nicht einheitlichen - Voraussetzungen den Vertreter auch persönlich haften läßt, so knüpft sie dabei an den der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zugrunde liegenden Grundgedanken an. Danach wird für Verschulden bei Vertragsschluß deshalb gehaftet, weil mit der Eröffnung von Vertragsverhandlungen das Vertrauen des Verhandlungsgegners in Anspruch genommen wird und dieses redlicherweise nicht enttäuscht werden darf, roshalb kann es, wenn der Vertreter gerade für seine eigene Person ein solches Vertrauen in Anspruch genommen
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hat oder er dem Verhandlungsgegenstand besonders nahesteht, also, wirtschaftlich gesehen, in eigener Sache verhandelt hat, geboten sein, ihn auch persönlich für Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftbar zu machen (vgl. Ballerstedt,
.■/	•	:	■	i	:■	-	A	c ,P . i,f 151, 501 ff, Enneccerus/'Lehmann,
 Schuld recht, 15- Bearb. § 43 III Fußnote Ö; BGB RGRK 11. Au£l„
§ 276 Sr. 91; Siebert/Reimer-Schmidt, 9. Aufl. vor § 275 Kr. 16, 17). Gleiches gilt für den Erfüllungsgehilfen bei der Durchführung eines Vertrages nicht« Die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung beruht nicht auf der Inanspruchnahme von Vertrauen, sondern auf der Verletzung von vertraglichen Pflichten. Dafür hat nach § 278 BGB der Vertragspartner selbst, una nicht sein Gehilfe, dem Vertragsgegner einzustehen, weil nur die Vertragspartner einander vertraglich verpflichtet sind.
Dem steht die von der Revision für ihren Standpunkt in Anspruch genommene Entscheidung BGHZ 14, 313, 318 nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort für einen besonders liegenden Fall ausgeführt, von einem Ehemann, der für die Ehefrau einen Vertrag abschließe und bei der Erfüllung mitwirke, müsse mit Rücksicht auf die enge wirtschaftliche Verbindung zwischen den Ehegatten gefordert werden, daß er nicht den Vertragszweck vereitele; habe er das ohne Verschulden getan, so sei er verpflichtet, einen dadurch eingetretenen Schaden des Vertragsgegners zu beseitigen, wenn er sich sonst auf dessen Kosten bereichern würde. Obgleich die Entscheidung ausdrücklich an die oben erörterte Rechtsprechung anknüpft, erweitert sie diese nicht danin, daß auch bei positiver Vertragsverletzung der Erfüllungsgehilfe u.U. entgegen § 278 BGB dem Vertragsgegner persönlich hafte, sondern entwickelt nur einen besonderen Anwendungsfall der Einrede der allgemeinen Arglist*
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irn vorliegender; rail hat die Klägerin nichts daiur vor gebracht, daß dex' Beklagte Heinx'icn L ihr gegenüber arglistig handele, wenn er sie unter Berufung auf § 278 BGß wegen eines Scnadensex’sat zanspruches an seinem Bruder feter verweist.- Auf Grund des § 278 BGB haftet der Klägerin deshalb für eine unzulängliche Beratung durch Heinrich No nur der Beklagte Peter Ko
«
b) Die Klägerin rügt ferner, daß das Beruf ungsgei'icht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten Heinrich N. nicht aus 5 826 BGB bejaht hat. Das Berufungsgericht führt dazu
 aus:
Es liege der Gedanke nahe, daß der Beklagte Heinrich No, als beim Notar der Verzicht auf Sicherstellung zur Sprache kam, deshalb geschwiegen habe, weil er als Makler - auch der Eheleute Ku^HP - auf beiden Schultern trug und sich als deren Sachwalter fühlte. Jedoch sei er erst seit April 1956 im Maklei-gewerbe tätig gewesen, und der Vertrag vom 6. August 1956 sei sein erster Grundstackskaufvertrag auf Hentenbasis gewesen. Auch könne die Verhandlung vor dem Bürovorsteher, der den Verzicht auf Sicherstellung formulierte, sich in kurzer Seit abgespielt haben. Liese Umstände ließen es als möglich erscheinen, daß Heinrich N„ das Vertragswidrige seines Schweigens und die Gefahr einer Schädigung der Klägex-in nicht bewußt erkannt und in Kauf genommen habe. Es könne deshalb nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß er die Klägerin wissentlich geschädigt oder ihre als möglich erkannte Schädigung bewußt in Kauf genommen habe. Wohl falle ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last.
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kiese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Allerdings mag zweifelhaft sein, worauf die Revision mit Recht hinweist, ob nicht eine vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch Heinrich lü. zu bejahen wäre, weil ein Schaden für die Klägerin schon dadurch entstand, daß sie das Grundstück ohne eine Sicherung ihrer Rentenansprüche aus der Hand gab und damit ein Risiko einging, das als solches dem Beklagten Heinrich R. kaum verborgen bleiben konnte. Wenn ihm das Berufungsgericht zugute hält, er habe - möglicherweise - als Neuling in Maklergeschäften den Umfang seiner Maklerpflichten nicht erkannt, und habe, als Neuling in Grundstücksgeschaften, - möglicherweise -eine Schädigung der Klägerin auch nicht bewußt in Kauf genommen, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Dabei hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkannt, daß manche Umstände gegen eine solche Möglichkeit sprechen. Wird aber diese Möglichkeit unterstellt, so konnte das Berufungsgericht jedenfalls ohne Rechtsveistoß verneinen, daß der Beklagte in verwerflicher Gesinnung und damit sittenwidrig gehandelt ha De.
J3 o Zur schuldhaften Vertragsverletzung durch Heinrich L stellt das Berufungsgericht fest:
Schon zwischen Peter N. und der Klägerin sei vereinbart gewesen, daß die Rentenforderung habe dinglich gesichert werden sollen. Dieser Grundsatz sei auch in den Vorbesprechungen zwischen der Klägerin und Heinrich, und zwischen der Klägerin und den Eheleuten	in	Gegen-
wart von Heinrich immer festgehalten worden. Der Satz "Auf Sicherstellung wird verzichtet” sei vom Bürovorsteher
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des Notars in den Vertragsentwurf eingesetzt worden. Es lasse sich nicht mehr aufklären, auf wessen Veranlassung das geschehen sei. Es stehe aber fest, daß vorher einer der Beteiligten in Gegenwart des Heinrich H. laut und deutlich erklärt habe, auf eine Sicherstellung der Bente im Grundbuch werde kein Wert gelegt. Las habe Heinrich L gehört oder bei auch nur geringer Sorgfalt hören müssen.
Er habe die persönlichen Verhältnisse der Klägerin genau gekannt und gewußt, daß sie und ihr alter Vater ganz einfache und geschäftsungewandte Menschen gewesen seien, ur.c ihr volles Vertrauen darin gesetzt hätten, daß er als sachkundiger Makler ihre Interessen wahrnehraen würde.
Auch seien ihm die zweifelhaften Verhältnisse der Eheleute Kuhlen, die zudem zunächst ihre unmündigen Kinder als Vertragspartner vorgeschoben hätten, mindestens teilweise bekannt gewesen. Unter diesen Umständen habe er sich sagen müssen, dau- die Klägerin, wenn sie entgegen den früheren Abmachungen ur.sinnigerweise plötzlich auf eine Sicherstellung der Bentenforaerung verzichtete, sich über die Tragweite dieses Verzichts offenbar nicht im klaren gewesen sei, und er habe deshalb einschreiten müssen. Laß später auch der Notar als unparteiischer Mittler in gewissem Umfang eine Belehrungspflicht gehabt habe, entlaste den Beklagten Heinrich L nicht.
Liesen Ausführungen ist voll zuzustimraen. Las Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision des Beklagten Beter die an die Sorgfaltspflicht eines Vermittlungs-'naklers zu stellenden Anforderungen keinesfalls überspannte
, j\..* Zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Heinrich N. für den entstandenen schaden stellt das Berufungsgericht fest:
Wenn Heinrich N. die Klägerin aufgeklärt und gewarnt Hätte, sc würde sie auf eine dingliche Sicherstellung der Renten!orderung nicht verzichtet haben. Lie Familie Ru^^l wurde aber die Verträge vom 6. August und 5. November 1956 nicht geschlossen haben, wenn sie nicht die Möglichkeit erlangt hätte, mittels einer Beleihung des Grundstücks zu barem Gelde zu kommen* Denn das sei für sie aas im Vordergrund stehende Motiv bei dem ganzen Geschäft gewesen, wie sich aus ihrem späteren Verhalten ergebe. Eine Beleihung sei aber praktisch nicht möglich gewesen, wenn das Grundstück vorrangig mit dem Wohnrecht und einer kentenschuld oelastet gewesen wäre. Es sei allerdings nach dem Bev.eis-ergebnis möglich, daß die Klägerin bei den Vorbesprechungen mit den Eheleuten	sich damit einverstanden erklärt
 habe, einer Grundschuld von 10 000 DM den Rang vor der Rentenschuld einzuräumen (und daß das der Familie KuSi genügt hätte, um das Haus zu kaufen). Damit entfalle aber nicht die Ursächlichkeit der unzulänglichen Beratung durch Heinrich N. für den Schaden. Lenn bei der besonderen Sachlage (geringer Wert des Hauses, Beeinträchtigung der Verkäuflichkeit durch das Wohnrecht, Vermögenslosigkeit der Familie Ku|0W habe Heinrich N. der Klägerin auch abraten müssen, einer Grundschuld von (nur) 10 000 DM den Rang vor ihrer Rentenschuld einzuräumen. Es sei anzunehmen, daß die Klägerin auch einen» solchen, sachgemäß erteilten Rat , olge geleistet hätte. Dann aber waren die Verträge mit ce:r Familie ku^B) keinesfalls zustande gekommen. Peter N. müsse deshalb - vorbehaltlich eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldena - dieser den ganzen Schaden ersetzen, den der Verkauf des Hauses nach sich gezogen habe.
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a) Zu Unrecht glaubt die Revision ues beklagten Peter E „, im Berufungsurteil einen inneren Widerspruch i'inderi zu können. Sie folgert; Einerseits habe das Beruf ungsurteil festgestellt, die Klägerin sei von dem Grundsatz der dinglichen Sicherung der Renten!oroerung nie abgegangen und habe selbst immer behauptet, 'sie habe sich nie bereit erklärt, auch nur einer Grund3Chuld von 10 000 DM den Vorrang vo:£ der Rentenschuld einzuräutnen, andererseits gehe das Berufungsurteil - bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens des Beklagten Heinrich IW -davon aus, daß erst bei der Formulierung des Vertragsentwurfes au! dem iiotarbüro sich den Eheleuten Kuhlen die "für sie überraschend günstige Chance bot", die Kentenforderung der Klägerin überhaupt nicht sichern zu müssen» Wenn aber die Eheleute Kuselbst erst bei der Formulierung des Vertragsentwurfs auf dem Notarbüro von dieser Chance überrascht worden seien, sei es in sich widersprüchlich, festzustellen, sie würden den Kaufvertrag nicht geschlossen haben, wenn sie die Rentenforderung dinglich hätten sichern müssen. Denn sie seien zu dem Kauf bereits entschlossen gewesen, als sie noch nicht mit einem Verzicht der Klägerin auf eine Sicherung der Rente gerechnet hätten»
hie Kollerungen der Revision beruhen auf einem Trugschluß» Lie "Überraschung" der Eheleute K.u(|^ auf dem Notarbüro war darin begründet, daß sie - wie das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten als möglich annimmt - bis dahin davon ausgegangen waren, sie könnten vor der Rentenschuld der Klägerin einer Grundschuld von 10 000 DM den Rang oilenhalten, während sich au! dem Notarbüro plötzlich die "Überraschung" ergab, daß die Klägerin auf ;jede Sicherung der Renten!orderung verzichtete. So verstanden enthält das Berufungsurteil keinen Aidersprucn»
b)	Lie Revision des Beklagten Peter N. rügt ferner Verletzung des §■ 287 ZPO. Lie Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld 3ei für die Eheleute Kufl^, wie der spätere Geschehensablauf zeige, nur eine Möglich“.keit gewesen, mittels des Hauskaui'es zu Geld zu kommen. Eine weitere habe sich durch die Möglichkeit eröffnet, die
• ohrsungen im Hause langfristig gegen größere Mietvorauszahlungen zu vermieten. Bas Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nicht schon die Erlangung solcher Mietvorauszahlungen für die Eheleute Kud^ als Motiv ausgereicht hätte, aas ilaus zu kaufen. Lie Rüge greift nicht durch.
Weder hat der Beklagte in der l'atsacheninstanz eine entsprechende Behauptung aufgestellt, noch hat die Revision geltend gemacht, die nach ihrer Meinung vom Berufungsgericht zu Unrecht unterlassene Prüfung würde zu dem Ergebnis geführt haben, daß die Eheleute Kud^ schon im Hinblick auf die Möglichkeit, Mietvorauszahlungen zu kassieren, das Haus gekauft hätten. Das Berufungsgericht, das - zulässigerweise - über diese frage gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung entschied, brauchte sich mit dieser entfernten und von den Parteien nicht geltend gemachten Möglichkeit in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander-zusetzen. Denn die Möglichkeit, das Grundstück in Abteilung III erstrangig zu belasten und so zu Geld zu kommen, lag so nahe und war so einfach zu verwirklichen, daß ihr das Berufungsgericht gegenüber der unsicheren, schwierigeren und allenfalls einer in kleinerem Umfang zu verwirklichender; Möglichkeit, Mietvorauszahlungen zu kassieren, die allein entscheidende Motivierungskraft beimessen kennte.
c)	Die Revision des Beklagten Peter E. wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte
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müsse der Klägerin den Schaden ersetzen, der ihr durch den Abschluß des Kaufvertrages entstanden sei.- Sie meint, der beklagte sei, auch wenn er der Klägerin von einem Verzicht auf dingliche Sicherung hätte abraten müssen, allenfalls geaalten, die Klägerin so zu stellen, wie wenn ihre Renten-j'orderung durch eine kentenschuld gesichert word-en wäre,,
Er sei mithin nur verpflichtet, ihr eine solche (erstrangige) Eentensehuld zu verschaffen; das aber verlange die Klägerin nicht,.
Der Revision kann nicht gefolgt werden» Der Beklagte schuldete der Klägerin nicht eine dingliche Sicherstellung der Rentenforderung, sondern eine Beratung dahin, daß sie das Haus nur gegen eine erstrangige Sicherung der Rentenforderung verkaufte» Demnach muß der Beklagte den Zustand hersteilen, der bestehen würde, wenn Heinrich N. dieser Aufklärungsund ßelehrungspflicht nachgekommen wäre (§ 245 BGB)» Dann hätte die Klägerin nicht etwa eine erstrangige Rentenschuld erlangt, vielmehr hätte nach den .ostStellungen des' Berufungsgerichts die Ehefrau K» das Grundstück überhaupt nicht ex’worben» Die Klägerin hätte es Denalten, -hie Grundschuld und die Sicherungshypothek wären nicht eingetragen worden, l'rau K. hätte keine Miet“ Vorauszahlungen kassieren können und die Klägerin hätte auch die Kosten für einer. Rechtsstreit gegen sie gespart» Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht angenommen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin richte sich auf die Lioseitigung all dieser nachteiligen folgen. Denn in ihnen insgesamt besteht der Schaden der Klägerin, und nicht nur darin, daß ihre Rentenforderung keine dingliche Sicherung gefunden hat» Keine der folgen beruhte auch auf einem ungewöhnlichen Ablauf der Geschehnisse, der so -wenig zu erwarten gewesen wäre, daß die Pflichtverletzung des
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Maklers nicht mehr als für sie im B.echtssirme ursächlich angesehen werden könnte. Irr. Gegenteil war für einen Beobachter, der die Verhältnisse und Aosichten der Eheleute K. kannte, durchaus wahrscheinlich, daß die Klägerin etwa in der Weise, wie geschehen, zu Schaden kommen würde,
d)	Zu Unrecht greift die Revision insbesondere die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Maklers und der Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld an* Sie zieht dazu die in anderem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Klägerin heran, die Sparkasse	würde	auf	eine	im	Ränge
 nach dem Wohnrecht eingetragene Grundschuld kein Darlehen gewährt haben. La aber, nach der Feststellung des Berufungsgerichts, der Vorrang der Grundschuld vor dem ..ohnrecht auf einer vorsätzlichen Amtspfliehtverletzung des Notars oeruhe, könne, so meint die Revision, nur diese als für den Schaden ursächlich angesehen ;verden0
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Klägerin hat zwar auch der Notar eine Ursache für die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld gesetzt* Es gilt aber im Zivilrecht nicht der Grundsatz, daß eine Ursache dem Täter nicht mehr zugerechnet wird, wenn ein Lritter in freier Entschließung eine weitere Ursache für den Schauen setzt* Im vorliegenden Fall war durch die vom Beklagten Peter N* zu vertretende Pflichtverletzung die Gefahr begründet worden, daß die Klägerin, die sich ihre Rentenansprüche nicht dinglich hatte sichern lassen, zu Schaden kam. Auf Grund dieser Gefahrenlage ist sie auch zu Schaden gekommen. Las ist genügend und entscheidend für die Ursächlichkeit* Daß bei der konkreten Schadensverwirklichung
 
noch ein Iritter, nämlich der Notar, vorsätzlich mitge-wirkt hot, ist unerheblich. Denn die Geiahrenlage bestand unabhängig von dieser Mitwirkung, has Grundstück, das in Abt. II nur mit einem umfangmäßig Geschränkten Wohnrecht, in Abt. III überhaupt nicht belastet war, war nicht grundsätzlich unbeleihbar; die Klägerin hat lediglich behauptet, die Sparkasse	würde aui eine im Range nach dem
■..'obnrecnt eingetragene Grund schuld itein Larlehen gegeben baten, bei einer solchen Sachlage aber konnte auch eine vorsätzliche Amtspllichtverletzung des Notars die Ursächlichkeit des irüheren, pflichtwidrigen Verhaltens des Maklers nicht beseitigen. Lenn mochte auch nicht mit einer solchen vorsätzlichen Amtspflichtverletzung des Notars zu rechnen sein, sc lag es doch nahe, daß die Ehefrau K. es verstehen würde, das nur mit dem Wohnrecht der Klägerin belastete Grundstück anderweitig zu beleihen.
5o Mitverschulden der Klägerin
 Las Berufungsgericht wertet mit eingehender Begründung das Verhalten des Heinrich N. als grob fahrlässig. Gemäß >; 254 BGB lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, haß sie nicht die ihr vom Notar übersandte Ausfertigung des Vertrages vom 6. August 1956 durchgeleser. habe, bevor der Vertrag vom 5. November 1956 mit der Ehefrau Kufll^ geschlossen wurde; dann würde sie darauf aufmerksam geworden sein, daß sie im Augustvertrag auf eine Sicherung ber Kentenforderung verzichtet hatte, und dann hätte sie uies in dem entscheidenden Novembervertrag vermeiden können. Kur als giitursächlich wertet das Berufungsgericht das Schweigen der Klägerin beim Notar, als die Verzichtsiclausel is den Vertragsentwurf eingefügt und vom Notar vorgelesen wurde. Lie Abwägung dieser Umstände gegenüber dem grob
 fahrlässigen Verhalten des Maklers rechtfertigt nach der Meinung des Berufungsgerichts eine Bchaderisvert eilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten Peter II. im Verhältnis 1 : 3, so daß die Klägerin 1/4 ihres Schadens selbst tragen müsse„
dagegen wendet sich die Klägerin mit der Anschlußrevision und der beklagte Peter 13. mit der Revision. Lie Klägerin verneint ihre Mitverantwortlichkeit nach § 254 BGB, der Beklagte Peter N. mochte das Verschulden seines Bruders Heinrich geringer und das Verhalten der Klägerin bei der Schadensverteilung schwerer bewertet sehen, üs ist aber grundsätzlich Sache des Tatrichters, und nicht des Kevisions-r-jenters, das Verhalten und Verschulden der Beteiligten gemäß i 254 BGB gegeneinander abzuwägen (BGH Urt.v. 25. Sep-teiroer 1952 - III ZR 334/51 = BGH LM 3GB § 254 (G) 1). bbenso ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, zu ent-seneiden, ob ein fahrlässiges Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist oder liont, (bGIl Urt.v. 23. Mai 1936 - IV ZR 34/56 = BGH Lm BGB j 932 Hr. 9). Lie Revisionen der beteiligten haben - von einer einzigen noch zu erörternden Ausnahme abgesehen nicht aufgezeigt, daß dem ßerufungs-urteil bei der Schadensverteilung Rechtsfehler unterlaufen sind, insoesondere, daß es den Begriff der Fahrlässigkeit bzw. groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände unbexdicksiclügt gelassen habe* In die Abwägung des Berufungsgerichts kann deshalb das Revisionsgericht nicht eingrc?if en.
Zu uecht rügt allerdings die Revision des Beklagten Peter N„ als rechtsi'ehlerhaft die Begründung, mit der das berufungsgericht es abgelehnt hat, gemäß § 254 3GB zu Lasten der Klägerin auch zu berücksichtigen, daß sie nicht schon auf ein schreiben des Beklagten Heinrich N. vom
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1, Mai 195ö gegen die Ehefrau Ku^(^ vorgegangen sei. In diesem Schreiben hatte Heinrich K, der Klägerin geschrieben, tails	die	rückständigen und die fälligen Renten-
beträge nicht bis zu dem 5= Mai 1938 zahle, solle sie ihm sofort Bescheid geben; er werde dann durch einen Rechtsanwalt einen Zahlungsbefehl beantragen und Klage -auf Aufhebung des Vertrags einreichen lassen. Rer Beklagte ist der Ansicht, wenn die Klägerin, was sie im eigenen Interesse nabe tun sollen, dieser Anregung gefolgt wäre, so hätte sie rechtzeitig vom Vertrage zurück treten und auf Grund einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch auf Rückauflassung vormerken lassen können; dann sei die erst am 24. Juli 1958 eingetragene Sicherungshypothek ihr gegenüber unwirksam gewesen (§ 883 BGB).
Bas Berufungsgericht hat das Schreiben vom 1. Mai 1958 bei der Schadensverteilung nach § 254 BGB unberücksichtigt gelassen mit der ausdrücklichen Begründung, dieses Schreiben sei lediglich vom beklagten Heinrich N., nicht aber von der Klägerin oder dem Beklagten Peter N. vorgetragen worden; es sei deshalb in dem Prozeßrechtsverhältnis zwischen diesen Parteien nicht zu berücksichtigen. Biese Begründung ist in der Tat verfahrensrechtlich bedenklich. Lenn da der Beklagte Peter M. nicht aus eigenem, sondern nur aus Verschulden des Beklagten Heinrich E. in Anspruch genommen wurde, entsprach das Berufungsgericht einer sinngemäßen Auslegung des Parteivorbringens nur, wenn es alles, was Heinrich zu seiner Entlastung vorbrachte, auch als vom Beklagten Peter vorgetragen ansah. Lenn in diesem Punkt hatten die beklagten Brüder ein gemeinsames Verteidigungsinteresse. Wollte das Berufungsgericht im iiinzelfall anders verfahren, so wäre es gemäß § 139 ZPO angebracht gewesen, etwaige Zweifel durch Befragen der Beklagten auszuräumen.
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Dieser Verfahrensverstoß ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Als die Klägerin das Schreiben vom 1. Mai 1956 erhielt, war sie noch des Glaubens, ihre Eentenforderung sei dinglich ausreichend gesichert* Auch war ihr von einer Auswanderungsabsicht der Eheleute k. nichts bekannt, Sie brauchte sich deshalb noch nicht veranlaßt zu sehen, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, wie es allerdings in Wirklichkeit geboten war, weil ihr Rentenanspruch überhaupt nicht gesichert war. Laß sie hiervon keine Kenntnis erlangt hatte, hat ihr jedoch das Berufungsgericht im Hinblick auf § 254 BGB zu dem Nachteil angerechnet. Es wäre deshalb nicht angebracht gewesen, ihr dies ein zweites Mal anzurechnen, weil sie auf das Schreiben vom 1. Mai 195ö nicht sofort reagiert hat.
Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensverteilung sind deshalb im Ergebnis aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu e."	-*n6
"6° Lie Revision des Beklagten Peter N. rügt mit Hecht, daß das Berufungsgericht ihn nicht als Gesamtschuldner mit der beklagten Notarswitwe verurteilt hat. Soweit diese als Rechtsnacnfolgerin ihres Mannes der Klägerin denselben Schaden ersetzen muß, wie der Beklagte Peter N., haftet dieser nur als Gesamtschuldner mit ihr. Denn beide schulden Schadensersatz nur in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 RGB). Der Ui’teilsspruch gegen Peter N. war daher entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung besagt, was zur Klarstellung hervorgehoben werden soll, nichts darüber, ob der Beklagte Peter H. auch insoweit ersatzpflichtig ist, als das Eest-stellungsurteil eine ErStittepflicht der Kotarswitwe feststellt .
I
II. Foststellungsjcla^e.. gegen, tli_e^beklagte IIotarswitvf_e
Die Klägerin hat erst in der Berufungsinstanz durch eine Peststcllungsklagc ihren Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Notarswitwe insoweit anhängig gemacht; als durch das eigenmächtige Vorgehen des Notars das Wohnrecht der Klägerin den Rang hinter der Grundschuld erhalten hat. Sie hat zunächst (28. September 1961) beantragt, festzustellen,
 daß die Beklagte zu 1'verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß der Notar den Antrag auf Eintragung des in dem Vertrag vom 5. November 1956 (U.R. Nr. 2632/56) bewilligten Wohnrechts zu ihren Gunsten im Grundbuch später bei dem Grundbuchamt eingereicht habe, als den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld von 25 ooo DM zugunsten der Stadtsparkasse
 In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (14- Juni 1962) hat f)ie diesen Antrag dahin ergänzt, daß er lautete:
n... ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, daß ..."
Das Berufungsgericht hat der Eeststellungsklage bezüglich des bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Schadens entsprochen, sie bezüglich des Zukunftsschadens jedoch abgewiesen, weil insoweit der Schadensersatzanspruch verjährt sei. Pie Teilabweisung hält dem Revisionsangriff der Klägerin nicht stand.
Es trifft zwar zu, daß die Verjährung durch Klagerhebung gemäß § 2o9 BGB nur in dem Umfang unterbrochen wird, in dem der Anspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt wird.
Hier hatte jedoch das Berufungsgericht keinen Grund anzunehmen, daß die Klägerin durch ihren Antrag in der ersten Passung die Ersatzpflicht der Beklagten nur bezüglich des bis zur mündlichen Verhandlung bereits entstandenen Schadens geklärt haben wollte.
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Dio Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben wollte, ihr allen Schaden zu ersetzen. Es lag deshalb nahe, darin die maßgebliche Bestimmung des Umfangs des Schadens, und in dem Relativsatz	der ihr daraus entstanden sei,
 daß ..." nur eine Begrenzung des Gegenstandes! des Schadens-ersatznnsprucheo zu finden. Biese Auslegung bot sich in vorliegenden Pall besonders deshalb an, weil überhaupt nicht selbständige Sch-densfolgen, die aus der Schodensersatzpflicht ausgeklammert werden konnten, in Präge standen, sondern nur ein noch in der Entwicklung begriffener Schaden, Ber Schaden war damit gegeben, daß das Wohnrecht den schlechteren Rang erhielt. In welchem Umfang er sich für die Klägerin auswirken würde, war aber davon abhängig, ob das Grundstück zur Zwangsversteigerung kam, und ob es der Klägerin gelingen würde, die Grundschuld von den Beklagten beseitigen zu lassen. Bei dieser Sachlage war schon der Antrag der Klägerin vom 28. September 1961 dahin auszulegen, daß durch ihn der gesamte in Präge stehende Schadensersatzanspruch rechtshängig wurde; durch den Antrag vom 14. Juni 196? hat die Klägerin dies lediglich klar gestellt. Bie Peststellungsklage konnte deshalb, auch soweit sie sich auf den künftigen Schaden bezieht, nicht wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgewiesen werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zu 1 noch geltend gemacht:
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Notars angenommen. Es habe jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Notar den Angaben des Ehemannes KuBü^i, die Klägerin sei mit einem Rangrücktritt ihres Wohnrechts zugunsten der Grundschuld einverstanden, Glauben geschenkt habe; dann aber könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Für eine fahrlässige Amtspflichtverletzung ihres Mannes hafte die Beklagte nur, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge. Bies sei nicht fcstgostellt.
Die Bedenken der Revision greifen nicht durch. Auch wenn der Notar den Angaben des Ehemannes Kufl^^ geglaubt haben sollte, so wußte er doch, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststcllt, daß er gegen seine Amtspflicht verstieß, wenn er sich auf solche einseitigen Angaben einer interessierten Partei verließ, ohne bei der anderen Vertragspartei zurückzufragen. Insoweit hat also clor Notar vorsätzlich seine Amtspflicht verletzt. Daß durch diese Pflichtverletzung der Schaden, nämlich die Rangverschlechterung des Wohnrechts der Klägerin entstanden ist, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel.
Der Peststellungsklage war deshalb gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch insoweit zu entsprechen, als die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des künftigen Schadens fest-gestellt haben will.
Die Kostenontschoidung beruht auf §§ 91» 92, 97 ZPO.
Dr. Haidinger Bundesrichter Dr. Gelhaar	Dr. Dorschei
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Dr. Haidinger
 Dr. Meager
 Mormann