November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: 1 Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 294/12 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist. -3- 2 Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zuge- lassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 106 C 15/11 -LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2012 - 63 S 137/12 -