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BGH · VIII ZR 294/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 294/12

November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: 1 Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 26 EGZPO
20OGBeiordnungBerlinballenAnwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 294/12
BESCHLUSS
vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil
 die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
-3-
2	Für	die	"vorläufige	Zulassung"	eines	nicht	am Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 106 C 15/11 -LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2012 - 63 S 137/12 -